VB.2001.00390
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00390
28. Februar 2002Deutsch15 min
(URT.2002.6640)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00390
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Verkehrsabgaben
Befreiung der Schweizerischen Post von den Verkehrsabgaben im Bereich der sog. Wettbewerbsdienste ?
Feststellungsentscheide sind nicht vollstreckungsfähig, so dass sich bei deren Anfechtung die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht stellt (E. 1b).
Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Motorfahrzeugen; die Zürcher Verkehrsabgabe ist eine Steuer mit Elementen einer Gebühr (E. 2a).
Einerseits Steuerbefreiung nach Garantiegesetz für die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten und Betriebe mit Ausnahme von nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienenden Liegenschaften, anderseits Steuerpflicht der Post für Gewinne aus Wettbewerbsdiensten unter subsidiärem Hinweis auf das Garantiegesetz (E. 2b).
Neuorganisation der Post als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes; Grundlagen (E. 2c). Die Gesetzgebung des Bundes über die Post und den Strassenverkehr schränkt die Steuerbefreiung nach Garantiegesetz nicht ein (E. 3c-e).
Gutheissung (einer Beschwerde der Post).
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
FESTSTELLUNGSENTSCHEID
POST- UND TELEKOMMUNIKATIONSRECHT
POST- UND TELEKOMMUNIKATIONSRECHT
PTT
STEUERBEFREIUNG
ÜBRIGE SPEZIALSTEUERN
VERKEHRSABGABEN
WETTBEWERB
Rechtsnormen:
Art. 82 BV
Art. 10 lit. I GarG
Art. 13 POG
Art./§ 9 lit. III PG/PostG
Art. 105 SVG
§ 1 VAG
§ 25 lit. I VRG
§ 55 lit. I VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 39 S. 110
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Nach vorangehender Rechnungstellung an und
Korrespondenz mit der Schweizerischen Post (nachfolgend auch: die Post) stellte
die Direktion für Soziales und Sicherheit mit Verfügung vom 7. November 2000
fest, dass die Post für ihre Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen
Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kanton Zürich
auf öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, nach Massgabe des zürcherischen
Verkehrsabgabegesetzes und der zürcherischen Verkehrsabgabeverordnung
verkehrsabgabepflichtig ist, soweit diese Fahrzeuge in Wettbewerbsdiensten
eingesetzt werden (Disp. Ziff. 1). Die Post werde verpflichtet, den Anteil des
Einsatzes ihrer Fahrzeuge für die Wettbewerbsdienste dem Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich auf erstes Begehren hin in für die Verkehrsabgabeerhebung
genügend detaillierter und überprüfbarer Weise bekannt zu geben (Disp. Ziff.
2). Begründet wurde dieser Feststellungsentscheid wie in der vorangehenden
Korrespondenz im Wesentlichen damit, dass die Post seit ihrer Neuorganisation
ab 1. Januar 1998 bezüglich des Einsatzes ihrer Motorfahrzeuge im Bereich der
sogenannten Wettbewerbsdienste nicht mehr unter die bundesrechtliche
Steuerbefreiungsnorm von Art. 10 des Garantiegesetzes vom 26. März 1934 (GarG,
in der Fassung vom 5. Mai 1977, SR 170.21) falle.
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom 8. Dezember 2000
beantragte die Post dem Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Post für
ihre Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern
verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf öffentlichen
Strassen im Verkehr stehen, nicht verkehrsabgabepflichtig sei, selbst wenn
diese in den Wettbewerbsdiensten eingesetzt werden (1); sodann sei der
Totalbetrag von Fr. 562.50 in der zwei Fahrzeuge betreffenden Rechnung vom 17.
Juni 2000 um den auf die Verkehrsabgaben entfallenden Teilbetrag von Fr. 371.50
zu kürzen (2). Der Regierungsrat wies den Rekurs am 31. Oktober 2001 bezüglich
des Feststellungsbegehrens ab; bezüglich des Leistungsbegehrens trat er darauf
nicht ein.
III. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2001
beantragte die Post dem Verwaltungsgericht, ihrem vor Regierungsrat gestellten
Feststellungsbegehren sei zu entsprechen; zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit eine solche nicht bereits von
Gesetzes wegen bestehe.
Für den Regierungsrat beantragte die
Staatskanzlei am 29. Januar 2001 Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die
weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
b) Die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsmittels, die gemäss § 25 und § 55 VRG für Rekurs und Beschwerde die Regel
bildet, soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung
rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid
in der Hauptsache vorwegnehmen oder das Rechtsmittel illusorisch werden lassen
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N.
2). Weil Feststellungsentscheide ohnehin nicht vollstreckungsfähig sind
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 64), stellt sich die Frage der aufschiebenden
Wirkung eines dagegen erhobenen Rechtsmittels nicht. Eine solche Wirkung kommt
dem Rechtsmittel höchstens in dem Sinn zu, dass die mit dem Feststellungsentscheid
bewirkte Klärung der Rechtslage vorerst nicht verbindlich ist; das ergibt sich
aber bereits daraus, dass die Erhebung des Rechtsmittels den Eintritt der
Rechtskraft verhindert. Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ist daher nicht zu entsprechen.
2.
a) Gemäss Art. 105 Abs. 1 Satz 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) bleibt das
Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren
gewahrt. Diese Kompetenz ergibt sich bereits aus der verfassungsrechtlichen
Kompetenzordnung (Art. 42 ff. der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV),
weshalb sie lediglich deklaratorischer Natur ist. Weder wird eine solche
Kompetenz für den Bund durch Art. 82 Abs. 1 BV begründet, noch wird sie den
Kantonen durch Art. 82 Abs. 3 BV entzogen (vgl. René Schaffhauser, Grundriss
des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, Bern 1984, Rz. 139).
Im Kanton Zürich werden Motorfahrzeuge in
Form der sogenannten Verkehrsabgabe besteuert, für welche die Bestimmungen des
Verkehrsabgabegesetzes vom 11. September 1966 (VerkabG, LS 741.1) und der
Vekehrsabgabeverordnung vom 23. November 1983 (VerkabV, LS 741.11) massgebend
sind. Die zürcherische Verkehrsabgabe ist eine Steuer, auch wenn sie gewisse
Elemente einer Gebühr in sich schliesst (vgl. BGE 99 Ia 535 betreffend die
basellandschaftliche Verkehrssteuer).
b) Bei der Besteuerung der Motorfahrzeuge
haben die Kantone die im Bundesrecht zugunsten des Bundes vorgesehenen
Steuerbefreiungstatbestände zu beachten (Art. 49 BV). Diese verletzen die
verfassungsrechtliche Ordnung der Kompetenzausscheidung zwischen Bund und
Kantonen nicht; abgesehen davon sind sie nach Art. 191 BV ohnehin anwendbar.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 GarG (in der Fassung vom 5. Mai 1977) sind die
Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten und Betriebe und unselbständigen
Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit;
ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken
dienen. Daneben bestehen bundesrechtliche Spezialnormen, deren spezielle Natur
im Verhältnis zu Art. 10 Abs. 1 GarG in der Bezugnahme auf bestimmte Objekte
der Besteuerung und/oder auf bestimmte Institutionen des Bundes liegt. So hält
Art. 105 Abs. 4 SVG fest, dass die Kantone die Motorfahrzeuge des Bundes für
ihre "ausserdienstliche Verwendung" besteuern könne. Sodann legt Art.
13.
des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 (POG, SR 783.1) mit dem
Randtitel "Steuerpflicht" fest, "für die Gewinne aus
Wettbewerbsdiensten" nach Art. 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG,
SR 783.0) werde die Post besteuert (Satz 1), während "im übrigen"
Art. 10 GarG gelte (Satz 2).
c) Ziel der auf 1. Januar 1998 in Kraft
getretenen Reorganisation der früheren PTT-Betriebe war es, sowohl der Post wie
auch der Telecom PTT im veränderten Markt einen neu definierten, grösseren
unternehmerischen Spielraum zu verschaffen (BBl 1996 III 1314). Entsprechend
der für beide Unternehmen unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Marktes und
der unterschiedlichen Zielsetzungen hinsichtlich des angestrebten Liberalisierungsgrades
wurden unterschiedliche Rechtsformen gewählt: Während für die Telekommunikation
mit der Swisscom AG eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft errichtet wurde
(vgl. Art. 2 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997,
TUG) , ist die Post eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 POG). Das Postorganisationsgesetz
regelt Errichtung und Organisation der Postunternehmung des Bundes
(Art. 1 POG). Das Postgesetz bezweckt, die landesweite Versorgung mit
Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr sicherzustellen und regelt die im
Post- und Zahlungsverkehr angebotenen Dienstleistungen (Art. 1 PG), wobei es
der Post bei der Festsetzung dieser Rahmenbedingungen einen unternehmerischen
Freiraum einräumt. Entsprechend dieser Zwecksetzung unterscheidet es zwischen
"Universaldienst" (mit weiterer Unterteilung in "reservierte
Dienste" mit Monopolcharakter und "nicht reservierte Dienste" in
Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern, wobei der Bundesrat
bezüglich der Letzteren eine Konzessionspflicht vorsehen kann) einerseits (Art.
2-8 PG) und den "Wettbewerbsdiensten" anderseits (Art. 9 PG).
3.
Beide Parteien gehend übereinstimmend und
zutreffend davon aus, dass die Post auch nach ihrer Neuorganisation ab 1.
Januar 1998 im Bereich des Universaldienstes (Art. 2-8 PG) aufgrund von
Art. 10 Abs. 1 GarG von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden
befreit bleibt. Streitig ist einzig, ob dies auch im Bereich ihrer Wettbewerbsdienste
(Art. 9 PG) gelte, welche Frage die Vorinstanzen im Rahmen eines
Feststellungsentscheids bzw. eines diesbezüglichen Rekursentscheids verneint
haben.
a) Der Regierungsrat hat erwogen, die
Erhebung der Verkehrsabgabe im Bereich der Wettbewerbsdienste lasse sich auf
Art. 105 Abs. 4 SVG stützen, würden doch die in diesem Bereich eingesetzten
Fahrzeuge "ausserdienstlich" im Sinn dieser Bestimmung verwendet.
Art. 10 Abs. 1 GarG stehe einer solchen Auslegung bzw. der sich hieraus
ergebenden Besteuerung nicht entgegen. Das Garantiegesetz stamme aus einer
Zeit, in welcher der Staat noch nicht durch ausgelagerte und selbständige
Betriebe als Mitkonkurrent in privatrechtlichen Bereichen aufgetreten sei; Art.
10.
Abs. 1 GarG schliesse daher eine Besteuerung im Bereich solcher Tätigkeiten
nicht aus. Art. 9 Abs. 3 PG halte ausdrücklich fest, dass die Rekurrentin im
Bereich der Wettbewerbsdienste, vorbehältlich gesetzliche Ausnahmen, denselben
Regeln wie die privaten Anbieter unterstellt sei. Wie sich aus den Materialien
ergebe, bringe diese Bestimmung den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, die
Rekurrentin in dieser Hinsicht den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie
die privaten Konkurrenten zu unterstellen, was auch im Einklang damit stehe,
dass das Gemeinwesen beim Erbringen erwerbswirtschaftlicher Dienste den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten zu beachten habe. Wo der
Gesetzgeber die Post auch im Bereich der Wettbewerbsdienste vom Grundsatz der
Gleichbehandlung der Konkurrenten habe entbinden wollen, habe er entsprechende
Ausnahmen – wie in Art. 14 POG bezüglich der Versicherungspflicht und in Art.
22.
Abs. 2 POG bezüglich der Belastung von Grundbucheinträgen mit Steuern und
Gebühren – ausdrücklich vorgesehen. Bezüglich der hier streitigen
Motorfahrzeugsteuern sei eine solche Ausnahme nicht vorgesehen, was den Schluss
nahe lege, der Gesetzgeber habe die Post diesbezüglich gerade nicht befreien
wollen. Aus Art. 13 POG könne die Rekurrentin gleichfalls nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Art. 13 Satz 1 POG dürfe nicht – im Sinn eines Argumentes "e
contrario" - dahin ausgelegt werden, dass die Post im Bereich der
Wettbewerbsdienste einzig für Gewinne besteuert werden dürfe. Art. 13 Satz 2
POG beziehe sich bei richtiger Auslegung einzig auf Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 2
GarG, wonach die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienenden
Liegenschaften der Eidgenossenschaft von der Steuerbefreiung ausgenommen seien.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art.
105.
Abs. 4 SVG bilde schon deswegen keine hinreichende Grundlage für die
Erhebung der Verkehrsabgaben auf Motorfahrzeugen der Post im Bereich der
Wettbewerbsdienste, weil dieser Bestimmung Art. 13 POG in Verbindung mit Art.
10.
GarG vorgehe. Entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz enthalte
Art. 9 PG keine steuerrechtlich relevante Vorschrift und sei Art. 13 POG
entsprechend dessen Wortlaut dahin auszulegen, dass die Post im Bereich ihrer
Wettbewerbsdienste für ihre "Gewinne" besteuert werden dürfe. Objekt
der zürcherischen Verkehrsabgabe seien nicht Gewinne im Sinn von Art. 13 POG.
Hinsichtlich der streitbetroffenen Verkehrsabgabe fehle es daher an einer
bundesrechtlichen Bestimmung, welche die in Art. 10 Abs. 1 GarG vorgesehene
Steuerbefreiung des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe wegbedingen
würde.
c) Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 1 GarG befreit die
Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen
von "jeder Besteuerung" durch die Kantone und Gemeinden. Vorbehalten
bleibt gemäss Halbsatz 2 lediglich die Besteuerung von Liegenschaften, die
nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Dabei bezieht sich dieser
Vorbehalt nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht auf die
Grundstückgewinnsteuer (als einer eigentlichen Gewinnsteuer) und auch nicht auf
die Handänderungssteuer (als einer Rechtsverkehrssteuer), sondern beschränkt er
sich auf besondere Objektsteuern, womit ein Grundstück als solches oder ein
Recht daran besteuert wird (BGE 111 Ib 6 E. 4a). Das Bundesgericht hat
allerdings in einem jüngeren Entscheid (BGE 127 II 1 E. 3c) die Frage offen
gelassen, ob aufgrund der Neuorganisation der Post inskünftig für Erwerb und
Veräusserung von Liegenschaften, welche die Post im Bereich der
Wettbewerbsdienste benötigt bzw. benötige, in neuer, erweiterter Auslegung von
Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 2 GarG die kantonale Handänderungssteuer erhoben werden
dürfe. Hinsichtlich der hier streitbetroffenen Verkehrsabgabe (kantonale
Motorfahrzeugsteuer) geht es jedoch nicht um die Frage, welchen Einfluss die
neue Gesetzgebung über die Post auf die Auslegung von Art. 10 Abs. 1
Halbsatz 2 GarG habe. Vielmehr fragt es sich, ob infolge der Neuorganisation
der Post Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 1 GarG neu dahin auszulegen sei, dass die Post
im neu geschaffenen Tätigkeitsbereich "Wettbewerbsdienste" nicht
mehr unter diese Bestimmung falle. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 10
Abs. 1 GarG ist die Frage zu verneinen. Entgegen der Argumentation des
Regierungsrats kommt Art. 9 Abs. 3 PG nicht die Bedeutung zu, dass nunmehr im
Bereich der Wettbewerbsdienste der Post die Erhebung irgendwelcher kantonaler
Steuern abweichend von Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 1 GarG stets dann zulässig
wäre, wenn nicht eine (andere) bundesrechtliche Bestimmung einer solchen
Besteuerung ausdrücklich entgegenstehe. Es entsprach keinesfalls der Absicht
des Gesetzgebers, Art. 9 Abs. 3 PG eine derartige Tragweite beizumessen. Käme
dieser Bestimmung die ihr vom Regierungsrat zugeschriebene Bedeutung zu, so
hätte es sich bei der Schaffung des Post- und des Postorganisationsgesetzes
erübrigt, in Art. 13 POG eine spezifische Regelung betreffend die Steuerpflicht
im Bereich der Wettbewerbsdienste zu treffen.
d) Wie sich hieraus ergibt, ist eine
Besteuerung der Motorfahrzeuge der Post im Bereich der Wettbewerbsdienste nur
dann zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche bundesrechtliche Bestimmung
besteht, welche diesfalls als lex spezialis gegenüber Art. 10 Abs. 1 GarG
betrachtet werden kann. Unmittelbare gesetzliche Grundlage für die
Erhebung der kantonalen Verkehrsabgabe bildet § 1 VerkabG; der
Anwendungsbereich dieser kantonalen Regelung wird jedoch durch Art. 10 Abs. 1
GarG eingeschränkt; soll diese bundesrechtliche Steuerbefreiungsnorm für Motorfahrzeuge
des Bundes bzw. der Post gleichwohl nicht gelten, bedarf es hierzu im Sinn
einer Gegenausnahme einer (ebenfalls bundesrechtlichen) Norm, welche
gegebenenfalls als lex spezialis gegenüber Art. 10 Abs. 1 GarG eine mittelbare
gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Motorfahrzeuge der Post im
Bereich der Wettbewerbsdienste bilden würde. Näher in Betracht fallen
diesbezüglich Art. 105 Abs. 4 SVG und Art. 13 POG. Es kommt daher entscheidend
auf die Auslegung dieser Bestimmungen an.
Gemäss seinem klaren Wortlaut ist Art. 13
Satz 1 POG dahin auszulegen, dass diese Bestimmung eine Abweichung von Art. 10
Abs. 1 GarG und damit eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung lediglich
"für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten" bildet. Die Bestimmung
schränkt daher die Möglichkeiten der Besteuerung der Post in zweifacher
Hinsicht ein. Zum einen dürfen Steuern von der Post nur im Bereich der
Wettbewerbsdienste erhoben werden, worüber sich die Parteien vorliegend einig
sind. Zum andern muss sich die Besteuerung auch innerhalb dieses
Tätigkeitsbereiches ihrem Objekt nach auf "Gewinne" beschränken. Im
angefochtenen Rekursentscheid setzt sich der Regierungsrat über diese zweite
Einschränkung hinweg, ohne dafür im Rahmen der gebotenen Auslegung Argumente zu
liefern. Die Verkehrsabgabe im Sinn von § 1 VerkabG ist keine Gewinnsteuer,
sondern eine Besitzsteuer, indem sie an den Besitz von bestimmten Objekten
anknüpft (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., Bern 2001,
§ 3 Rz. 54 und 101; zum Begriff der Gewinnsteuern und ihren gesetzlichen
Ausprägungen vgl. Höhn/ Waldburger, § 3 Rz. 17 ff.). Die Verkehrsabgabe fällt
damit nicht unter Art. 13 Satz 1 POG. Nicht gefolgt werden kann dem
Regierungsrat sodann auch bezüglich der Auslegung von Art. 13 Satz 2 POG. Wenn
diese Bestimmung "im übrigen" auf Art. 10 GarG verweist, so umfasst
diese Verweisung offenkundig sämtliche Steuern von Kantonen und Gemeinden, die
nicht Steuern im Sinn von Art. 13 Satz 1 POG sind, also nach der dargelegten
Auslegung auch die kantonalen Motorfahrzeugsteuern. Aus dem in der
bundesrätlichen Botschaft zu POG enthaltenen Hinweis, der in Satz 2
vorgesehene Verweis auf das Garantiegesetz führe die bisherige Steuerpflicht
für nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienende Liegenschaften weiter (BBl
1996.
III 1325), kann nicht abgeleitet werden, die Verweisung beschränke sich
auf diesen Zweck.
Gemäss Art. 105
Abs. 4 Satz 1 SVG können die Kantone die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre
"ausserdienstliche Verwendung" besteuern. Diese Bestimmung wurde seit
jeher auf Motorfahrzeuge des Bundespersonals bezogen, die überwiegend
dienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Bundes, daneben aber
auch zu privaten Zwecken mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Kantons
verwendet werden (vgl. Schaffhauser, Rz. 182 ff.). Diese Auslegung hat auch
ihren Niederschlag in § 29 VerkabV – mithin in einer vom Regierungsrat
erlassenen Regelung – gefunden. Die bundesrechtliche Neuregelung der Post und
ihrer Organisation bietet keine hinreichenden Gründe dafür, Art. 105 Abs.
4.
SVG nunmehr auch als Grundlage für die Erhebung der Verkehrsabgabe auf
Motorfahrzeugen der Post zu betrachten, die ausschliesslich für betriebliche
Zwecke, jedoch für Wettbewerbsdienste eingesetzt werden.
e)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei richtiger Auslegung von § 1 VerkabG,
Art. 10 Abs. 1 GarG, Art. 13 POG und Art. 105 Abs. 4 SVG keine gesetzliche
Grundlage besteht, um die Verkehrsabgaben auf Motorfahrzeugen und Anhängern der
Post zu erheben, welche im Bereich der Wettbewerbsdienste eingesetzt werden.
Das diesbezügliche Feststellungsbegehren der Post ist in Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide gutzuheissen.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 7. November 2000 sowie
der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 31. Oktober 2001 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Schweizerische Post für ihre Motorfahrzeuge und
Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder
mit Standort im Kanton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr
stehen, selbst dann nicht verkehrsabgabepflichtig ist, wenn sie im Rahmen der
Wettbewerbsdienste eingesetzt werden.
...