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Entscheid

VB.2001.00390

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00390

28. Februar 2002Deutsch15 min

(URT.2002.6640)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Nach vorangehender Rechnungstellung an und

Korrespondenz mit der Schweizerischen Post (nachfolgend auch: die Post) stellte

die Direktion für Soziales und Sicherheit mit Verfügung vom 7. November 2000

fest, dass die Post für ihre Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen

Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kanton Zürich

auf öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, nach Mass­gabe des zürcherischen

Verkehrsabgabegesetzes und der zürcherischen Verkehrsabgabeverordnung

verkehrsabgabepflichtig ist, soweit diese Fahrzeuge in Wettbewerbsdiens­ten

eingesetzt werden (Disp. Ziff. 1). Die Post werde verpflichtet, den Anteil des

Einsatzes ihrer Fahrzeuge für die Wettbewerbsdienste dem Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich auf erstes Begehren hin in für die Verkehrsabgabeerhebung

genügend detaillierter und überprüfbarer Weise bekannt zu geben (Disp. Ziff.

2). Begründet wurde dieser Feststellungsentscheid wie in der vorangehenden

Korrespondenz im Wesentlichen damit, dass die Post seit ihrer Neuorganisation

ab 1. Januar 1998 bezüglich des Einsatzes ihrer Motorfahrzeuge im Bereich der

sogenannten Wettbewerbsdienste nicht mehr unter die bundesrechtliche

Steuerbefreiungsnorm von Art. 10 des Garantiegesetzes vom 26. März 1934 (GarG,

in der Fassung vom 5. Mai 1977, SR 170.21) falle.

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom 8. Dezember 2000

beantragte die Post dem Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Post für

ihre Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern

verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf öffentlichen

Strassen im Verkehr stehen, nicht verkehrsabgabepflichtig sei, selbst wenn

diese in den Wettbewerbsdiensten eingesetzt werden (1); sodann sei der

Totalbetrag von Fr. 562.50 in der zwei Fahrzeuge betreffenden Rechnung vom 17.

Juni 2000 um den auf die Verkehrsabgaben entfallenden Teilbetrag von Fr. 371.50

zu kürzen (2). Der Regierungsrat wies den Rekurs am 31. Oktober 2001 bezüglich

des Feststellungsbegehrens ab; bezüglich des Leistungsbegehrens trat er darauf

nicht ein.

III. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2001

beantragte die Post dem Verwaltungsgericht, ihrem vor Regierungsrat gestellten

Feststellungsbegehren sei zu entsprechen; zudem sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit eine solche nicht bereits von

Gesetzes wegen bestehe.

Für den Regierungsrat beantragte die

Staatskanzlei am 29. Januar 2001 Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die

weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die

Beschwerde einzutreten ist.

b) Die aufschiebende Wirkung eines

Rechtsmittels, die gemäss § 25 und § 55 VRG für Rekurs und Beschwerde die Regel

bildet, soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung

rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid

in der Hauptsache vorwegnehmen oder das Rechtsmittel illusorisch wer­den lassen

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N.

2). Weil Feststellungsentschei­de ohnehin nicht vollstreckungsfähig sind

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 64), stellt sich die Frage der aufschiebenden

Wirkung eines dagegen erhobenen Rechtsmittels nicht. Eine solche Wirkung kommt

dem Rechtsmittel höchstens in dem Sinn zu, dass die mit dem Feststellungsentscheid

bewirkte Klärung der Rechtslage vorerst nicht verbindlich ist; das er­gibt sich

aber bereits daraus, dass die Erhebung des Rechtsmittels den Eintritt der

Rechts­kraft verhindert. Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung ist daher nicht zu entsprechen.

2.

a) Gemäss Art. 105 Abs. 1 Satz 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) bleibt das

Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren

gewahrt. Diese Kompetenz ergibt sich bereits aus der ver­fassungsrechtlichen

Kompetenzordnung (Art. 42 ff. der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV),

weshalb sie lediglich deklaratorischer Natur ist. Weder wird eine solche

Kompetenz für den Bund durch Art. 82 Abs. 1 BV begründet, noch wird sie den

Kantonen durch Art. 82 Abs. 3 BV entzogen (vgl. René Schaffhauser, Grundriss

des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, Bern 1984, Rz. 139).

Im Kanton Zürich werden Motorfahrzeuge in

Form der sogenannten Verkehrsabgabe besteuert, für welche die Bestimmungen des

Verkehrsabgabegesetzes vom 11. September 1966 (VerkabG, LS 741.1) und der

Vekehrsabgabeverordnung vom 23. November 1983 (VerkabV, LS 741.11) massgebend

sind. Die zürcherische Verkehrsabgabe ist eine Steuer, auch wenn sie gewisse

Elemente einer Gebühr in sich schliesst (vgl. BGE 99 Ia 535 betreffend die

basellandschaftliche Verkehrssteuer).

b) Bei der Besteuerung der Motorfahrzeuge

haben die Kantone die im Bundesrecht zugunsten des Bundes vorgesehenen

Steuerbefreiungstatbestände zu beachten (Art. 49 BV). Diese verletzen die

verfassungsrechtliche Ordnung der Kompetenzausscheidung zwischen Bund und

Kantonen nicht; abgesehen davon sind sie nach Art. 191 BV ohnehin anwendbar.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 GarG (in der Fassung vom 5. Mai 1977) sind die

Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten und Betriebe und unselbständigen

Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit;

ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken

dienen. Daneben bestehen bundesrechtliche Spezialnormen, deren spezielle Natur

im Verhältnis zu Art. 10 Abs. 1 GarG in der Bezugnahme auf bestimmte Objekte

der Besteuerung und/oder auf bestimmte Institutionen des Bundes liegt. So hält

Art. 105 Abs. 4 SVG fest, dass die Kantone die Motorfahrzeuge des Bundes für

ihre "ausserdienstliche Verwendung" besteuern könne. Sodann legt Art.

13.

des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 (POG, SR 783.1) mit dem

Randtitel "Steuerpflicht" fest, "für die Gewinne aus

Wettbewerbsdiensten" nach Art. 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG,

SR 783.0) werde die Post besteuert (Satz 1), während "im übrigen"

Art. 10 GarG gelte (Satz 2).

c) Ziel der auf 1. Januar 1998 in Kraft

getretenen Reorganisation der früheren PTT-Betriebe war es, sowohl der Post wie

auch der Telecom PTT im veränderten Markt einen neu definierten, grösseren

unternehmerischen Spielraum zu verschaffen (BBl 1996 III 1314). Entsprechend

der für beide Unternehmen unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Marktes und

der unterschiedlichen Zielsetzungen hinsichtlich des angestrebten Liberali­sierungsgrades

wurden unterschiedliche Rechtsformen gewählt: Während für die Telekom­munikation

mit der Swisscom AG eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft errichtet wurde

(vgl. Art. 2 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997,

TUG) , ist die Post eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit

eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 POG). Das Postorganisationsgesetz

regelt Errichtung und Or­ganisation der Postunternehmung des Bundes

(Art. 1 POG). Das Postgesetz bezweckt, die landesweite Versorgung mit

Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr sicherzustellen und regelt die im

Post- und Zahlungsverkehr angebotenen Dienstleistungen (Art. 1 PG), wobei es

der Post bei der Festsetzung dieser Rahmenbedingungen einen unternehmerischen

Freiraum einräumt. Entsprechend dieser Zwecksetzung unterscheidet es zwischen

"Universaldienst" (mit weiterer Unterteilung in "reservierte

Dienste" mit Monopolcharakter und "nicht reservierte Dienste" in

Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern, wobei der Bundesrat

bezüglich der Letzteren eine Konzessionspflicht vorsehen kann) einerseits (Art.

2-8 PG) und den "Wettbewerbsdiensten" anderseits (Art. 9 PG).

3.

Beide Parteien gehend übereinstimmend und

zutreffend davon aus, dass die Post auch nach ihrer Neuorganisation ab 1.

Januar 1998 im Bereich des Universaldienstes (Art. 2-8 PG) aufgrund von

Art. 10 Abs. 1 GarG von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden

befreit bleibt. Streitig ist einzig, ob dies auch im Bereich ihrer Wettbewerbs­dienste

(Art. 9 PG) gelte, welche Frage die Vorinstanzen im Rahmen eines

Feststellungsentscheids bzw. eines diesbezüglichen Rekursentscheids verneint

haben.

a) Der Regierungsrat hat erwogen, die

Erhebung der Verkehrsabgabe im Bereich der Wettbewerbsdienste lasse sich auf

Art. 105 Abs. 4 SVG stützen, würden doch die in diesem Bereich eingesetzten

Fahrzeuge "ausserdienstlich" im Sinn dieser Bestimmung verwendet.

Art. 10 Abs. 1 GarG stehe einer solchen Auslegung bzw. der sich hieraus

ergebenden Besteuerung nicht entgegen. Das Garantiegesetz stamme aus einer

Zeit, in welcher der Staat noch nicht durch ausgelagerte und selbständige

Betriebe als Mitkonkurrent in privatrechtlichen Bereichen aufgetreten sei; Art.

10.

Abs. 1 GarG schliesse daher eine Besteuerung im Bereich solcher Tätigkeiten

nicht aus. Art. 9 Abs. 3 PG halte ausdrücklich fest, dass die Rekurrentin im

Bereich der Wettbewerbsdienste, vorbehältlich gesetzliche Ausnahmen, denselben

Regeln wie die privaten Anbieter unterstellt sei. Wie sich aus den Materialien

ergebe, bringe diese Bestimmung den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, die

Rekurrentin in dieser Hinsicht den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie

die privaten Konkurrenten zu unterstellen, was auch im Einklang damit stehe,

dass das Gemein­wesen beim Erbringen erwerbswirtschaftlicher Dienste den

Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten zu beachten habe. Wo der

Gesetzgeber die Post auch im Bereich der Wettbewerbsdienste vom Grundsatz der

Gleichbehandlung der Konkurrenten habe entbinden wollen, habe er entsprechende

Ausnahmen – wie in Art. 14 POG bezüglich der Versicherungspflicht und in Art.

22.

Abs. 2 POG bezüglich der Belastung von Grundbucheinträgen mit Steuern und

Gebühren – ausdrücklich vorgesehen. Bezüglich der hier streitigen

Motorfahrzeugsteuern sei eine solche Ausnahme nicht vorgesehen, was den Schluss

nahe lege, der Gesetzgeber habe die Post diesbezüglich gerade nicht befreien

wollen. Aus Art. 13 POG könne die Rekurrentin gleichfalls nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Art. 13 Satz 1 POG dürfe nicht – im Sinn eines Argumentes "e

contrario" - dahin ausgelegt werden, dass die Post im Bereich der

Wettbewerbsdienste einzig für Gewinne besteuert werden dürfe. Art. 13 Satz 2

POG beziehe sich bei richtiger Auslegung einzig auf Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 2

GarG, wonach die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienenden

Liegenschaften der Eidgenossenschaft von der Steuerbefreiung ausgenommen seien.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art.

105.

Abs. 4 SVG bilde schon deswegen keine hinreichende Grundlage für die

Erhebung der Verkehrsabgaben auf Motorfahrzeugen der Post im Bereich der

Wettbewerbsdienste, weil dieser Bestimmung Art. 13 POG in Verbindung mit Art.

10.

GarG vorgehe. Entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz enthalte

Art. 9 PG keine steuerrechtlich relevante Vorschrift und sei Art. 13 POG

entsprechend dessen Wortlaut dahin auszulegen, dass die Post im Bereich ihrer

Wettbewerbsdienste für ihre "Gewinne" besteuert werden dürfe. Objekt

der zürcherischen Verkehrsabgabe seien nicht Gewinne im Sinn von Art. 13 POG.

Hinsichtlich der streitbetroffenen Verkehrsabgabe fehle es daher an einer

bundesrechtlichen Bestimmung, welche die in Art. 10 Abs. 1 GarG vorgesehene

Steuerbefreiung des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe wegbedingen

würde.

c) Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 1 GarG befreit die

Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen

von "jeder Besteuerung" durch die Kantone und Gemeinden. Vorbehalten

bleibt gemäss Halbsatz 2 lediglich die Besteuerung von Liegenschaften, die

nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Dabei bezieht sich dieser

Vorbehalt nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht auf die

Grundstückgewinnsteuer (als einer eigentlichen Gewinnsteuer) und auch nicht auf

die Handänderungssteuer (als einer Rechtsverkehrssteuer), sondern beschränkt er

sich auf besondere Objektsteuern, womit ein Grundstück als solches oder ein

Recht daran besteuert wird (BGE 111 Ib 6 E. 4a). Das Bun­desgericht hat

allerdings in einem jüngeren Entscheid (BGE 127 II 1 E. 3c) die Frage offen

gelassen, ob aufgrund der Neuorganisation der Post inskünftig für Erwerb und

Veräusserung von Liegenschaften, welche die Post im Bereich der

Wettbewerbsdienste benötigt bzw. benötige, in neuer, erweiterter Auslegung von

Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 2 GarG die kantonale Handänderungssteuer erhoben werden

dürfe. Hinsichtlich der hier streitbetroffenen Verkehrsabgabe (kantonale

Motorfahrzeugsteuer) geht es jedoch nicht um die Frage, welchen Einfluss die

neue Gesetzgebung über die Post auf die Auslegung von Art. 10 Abs. 1

Halbsatz 2 GarG habe. Vielmehr fragt es sich, ob infolge der Neuorganisation

der Post Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 1 GarG neu dahin auszulegen sei, dass die Post

im neu geschaf­fenen Tätigkeitsbereich "Wettbewerbsdienste" nicht

mehr unter diese Bestimmung falle. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 10

Abs. 1 GarG ist die Frage zu verneinen. Entgegen der Argumentation des

Regierungsrats kommt Art. 9 Abs. 3 PG nicht die Bedeu­tung zu, dass nunmehr im

Bereich der Wettbewerbsdienste der Post die Erhebung irgendwelcher kantonaler

Steuern abweichend von Art. 10 Abs. 1 Halbsatz 1 GarG stets dann zu­lässig

wäre, wenn nicht eine (andere) bundesrechtliche Bestimmung einer solchen

Besteuerung ausdrücklich entgegenstehe. Es entsprach keinesfalls der Absicht

des Gesetzgebers, Art. 9 Abs. 3 PG eine derartige Tragweite beizumessen. Käme

dieser Bestimmung die ihr vom Regierungsrat zugeschriebene Bedeutung zu, so

hätte es sich bei der Schaffung des Post- und des Postorganisationsgesetzes

erübrigt, in Art. 13 POG eine spezifische Regelung betreffend die Steuerpflicht

im Bereich der Wettbewerbsdienste zu treffen.

d) Wie sich hieraus ergibt, ist eine

Besteuerung der Motorfahrzeuge der Post im Bereich der Wettbewerbsdienste nur

dann zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche bundesrechtliche Bestimmung

besteht, welche diesfalls als lex spezialis gegenüber Art. 10 Abs. 1 GarG

betrachtet werden kann. Unmittelbare gesetzliche Grundlage für die

Erhebung der kantonalen Verkehrsabgabe bildet § 1 VerkabG; der

Anwendungsbereich dieser kantonalen Regelung wird jedoch durch Art. 10 Abs. 1

GarG eingeschränkt; soll diese bundesrechtliche Steuerbefreiungsnorm für Motorfahrzeuge

des Bundes bzw. der Post gleichwohl nicht gelten, bedarf es hierzu im Sinn

einer Gegenausnahme einer (ebenfalls bundesrechtlichen) Norm, welche

gegebenenfalls als lex spezialis gegenüber Art. 10 Abs. 1 GarG eine mittelbare

gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Motorfahrzeuge der Post im

Bereich der Wettbewerbsdienste bilden würde. Näher in Betracht fallen

diesbezüglich Art. 105 Abs. 4 SVG und Art. 13 POG. Es kommt daher entscheidend

auf die Auslegung dieser Bestimmungen an.

Gemäss seinem klaren Wortlaut ist Art. 13

Satz 1 POG dahin auszulegen, dass diese Bestimmung eine Abweichung von Art. 10

Abs. 1 GarG und damit eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung lediglich

"für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten" bildet. Die Bestimmung

schränkt daher die Möglichkeiten der Besteuerung der Post in zweifacher

Hinsicht ein. Zum einen dürfen Steuern von der Post nur im Bereich der

Wettbewerbsdienste erhoben werden, worüber sich die Parteien vorliegend einig

sind. Zum andern muss sich die Besteuerung auch innerhalb dieses

Tätigkeitsbereiches ihrem Objekt nach auf "Ge­winne" beschränken. Im

angefochtenen Rekursentscheid setzt sich der Regierungsrat über diese zweite

Einschränkung hinweg, ohne dafür im Rahmen der gebotenen Auslegung Argumente zu

liefern. Die Verkehrsabgabe im Sinn von § 1 VerkabG ist keine Gewinnsteuer,

sondern eine Besitzsteuer, indem sie an den Besitz von bestimmten Objekten

anknüpft (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., Bern 2001,

§ 3 Rz. 54 und 101; zum Begriff der Gewinnsteuern und ihren gesetzlichen

Ausprägungen vgl. Höhn/ Wald­burger, § 3 Rz. 17 ff.). Die Verkehrsabgabe fällt

damit nicht unter Art. 13 Satz 1 POG. Nicht gefolgt werden kann dem

Regierungsrat sodann auch bezüglich der Auslegung von Art. 13 Satz 2 POG. Wenn

diese Bestimmung "im übrigen" auf Art. 10 GarG verweist, so umfasst

diese Verweisung offenkundig sämtliche Steuern von Kantonen und Gemeinden, die

nicht Steuern im Sinn von Art. 13 Satz 1 POG sind, also nach der dargelegten

Aus­legung auch die kantonalen Motorfahrzeugsteuern. Aus dem in der

bundesrätlichen Bot­schaft zu POG enthaltenen Hinweis, der in Satz 2

vorgesehene Verweis auf das Garantiegesetz führe die bisherige Steuerpflicht

für nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienende Liegenschaften weiter (BBl

1996.

III 1325), kann nicht abgeleitet werden, die Verweisung beschränke sich

auf diesen Zweck.

Gemäss Art. 105

Abs. 4 Satz 1 SVG können die Kantone die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre

"ausserdienstliche Verwendung" besteuern. Diese Bestimmung wurde seit

jeher auf Motorfahrzeuge des Bundespersonals bezogen, die überwiegend

dienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Bundes, daneben aber

auch zu privaten Zwecken mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Kantons

verwendet werden (vgl. Schaff­­hauser, Rz. 182 ff.). Diese Auslegung hat auch

ihren Niederschlag in § 29 VerkabV – mithin in einer vom Regierungsrat

erlassenen Regelung – gefunden. Die bundesrechtliche Neuregelung der Post und

ihrer Organisation bietet keine hinreichenden Gründe dafür, Art. 105 Abs.

4.

SVG nunmehr auch als Grundlage für die Erhebung der Verkehrsabgabe auf

Motorfahrzeugen der Post zu betrachten, die ausschliesslich für betriebliche

Zwecke, jedoch für Wettbewerbsdienste eingesetzt werden.

e)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei richtiger Auslegung von § 1 VerkabG,

Art. 10 Abs. 1 GarG, Art. 13 POG und Art. 105 Abs. 4 SVG keine gesetzliche

Grundlage besteht, um die Verkehrsabgaben auf Motorfahrzeugen und Anhängern der

Post zu erheben, welche im Bereich der Wettbewerbsdienste eingesetzt werden.

Das diesbezügliche Feststellungsbegehren der Post ist in Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide gutzuheissen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 7. November 2000 sowie

der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 31. Oktober 2001 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Schweizerische Post für ihre Motorfahrzeuge und

Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder

mit Standort im Kanton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr

stehen, selbst dann nicht verkehrsabgabepflichtig ist, wenn sie im Rahmen der

Wettbewerbsdienste eingesetzt werden.

...