VB.2001.00409
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00409
27. November 2002Deutsch9 min
(URT.2002.7049)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00409
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.11.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung & Befehl
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Reduktion von Dachflächenfenstern
Legitimation (E. 1a). Soweit die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, liegt lediglich ein Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG vor, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rückweisung für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben lässt. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Über die Bewilligungsfähigkeit des gegenwärtigen Zustands ist bereits mit einer in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung entschieden worden. Die Vorinstanz ist deshalb auf die entsprechenden materiellen Rügen nicht eingetreten, und es ist im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu prüfen (E. 1b bb). Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der entsprechenden Begründung der Baurekurskommission nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen Einwände. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet (E. 2). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist (E. 3).
Stichworte:
ANPASSUNG
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DACHFENSTER
DACHGESTALTUNG
ENDENTSCHEID
NICHTEINTRETEN
PLAN
RÜCKWEISUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 22 lit. III BZO Küsnacht
§ 48 lit. I + II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 18. Mai
1999 bewilligte die Baukommission X A den Umbau und die Umnutzung des
Dachgeschosses des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02,
in M, im Sinne der Erwägungen und unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen,
darunter diejenige, dass Grundriss, Dachgeschoss und Fassadenpläne in Absprache
mit der Baubehörde zu überarbeiten und vor Baubeginn zur Bewilligung
einzureichen seien. In den Erwägungen wurde auf Art. 22 Abs. 3 der Bau- und
Zonenordnung vom 5. Dezember 1994 (BZO) hingewiesen, wonach nur ”einzelne”
Dachflächenfenster bis zu einer Lüftungsfläche von 0,4 m2
erlaubt seien, sofern sie sich in die Dachlandschaft einordneten. Die
vorgesehene Anzahl von Dachflächenfenstern übersteige das zulässige Mass bei
weitem; zudem sei die gestalterische Durchbildung im Detail ungenügend.
Einzelne Gauben oder Giebelfenster abgestimmt auf die Fensteranordnung der
Nordost- und Südwestfassade würden die Dachgestaltung verbessern. Diese
Baubewilligung blieb unangefochten.
Nachdem die Baukommission X festgestellt
hatte, dass mit dem Umbau begonnen worden war, ohne dass abgeänderte Pläne zur
Bewilligung eingereicht worden waren, und alle ursprünglich geplanten und nicht
bewilligten 16 Dachfenster eingebaut worden waren, ordnete sie am 14. November
2000 an, Umbau und Umnutzung des Dachgeschosses seien spätestens zwei Monate ab
Rechtskraft dieser Anordnung gemäss der baurechtlichen Bewilligung vom 18. Mai
1999 zu erstellen.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss gelangten A sowie
B und C als Eigentümer der vom Beschluss betroffenen Stockwerkeinheiten an die
Baurekurskommission mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und das
Bauvorhaben wie ausgeführt zu bewilligen, insbesondere die bereits erstellten
Dachflächenfenster.
Die Baurekurskommission hiess den Rekurs im
Sinne der Erwägungen gut. Sie hob den Beschluss der Baukommission X vom 14.
November 2000 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne
der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baukommission X zurück. Aus den
Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten:
Die Frage, ob der Einbau von 16
Dachflächenfenstern mit Art. 22 Abs. 3 BZO vereinbar sei, sei mit dem
unangefochten gebliebenen Baubescheid vom 18. Mai 1999 rechtskräftig
entschieden; entsprechend sei auch die Frage einer Ausnahmebewilligung nicht
mehr zu prüfen. Den Erwägungen jener Bewilligung, auf welche im Dispositiv
verwiesen werde, sei mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass die
geforderte Anpassung der Pläne Massnahmen beinhalte, die zu einer Reduktion der
Anzahl der Dachflächenfenster und zu einer besseren gestalterischen Anpassung
der Dacheingriffe an die Fassadengestaltung führten. Auf diese Anordnung sei
nicht zurückzukommen; bei Art. 22 Abs. 3 BZO handle es sich um eine
kompetenzgemäss erlassene ästhetisch motivierte Vorschrift über die zulässige
Dachgestaltung in Wohnzonen. Als Vollstreckungsverfügung sei die angefochtene
Anordnung indessen zu wenig konkret. Zwar habe die Baukommission in ihrer
Vernehmlassung ausgeführt, die Bauherrschaft habe die Wahl, das Dachgeschoss in
den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder revidierte Pläne im Sinn der
Erwägungen der Bewilligung vom 18. Mai 1999 einzureichen. Es erscheine auch im
Hinblick auf diese zweite Möglichkeit sachdienlich und zweckmässig, auf die Auslegung
von Art. 22 Abs. 3 BZO einzugehen. Im Licht des Zwecks dieser Bestimmung, ein
ruhiges Erscheinungsbild der Dachlandschaft zu erzielen, erscheine die Praxis
der Gemeinde, ungeachtet der Grösse der Dachfläche nur zwei Dachflächenfenster
zuzulassen, als zu schematisch. Ohne dem Entscheid der Baubehörde
vorzugreifen, erscheine aus dieser Sicht die Dachgestaltung auf der
Nordwestseite als vertretbar, während auf der Südwestseite die Dachfläche mit
zehn Dachflächenfenstern, die überdies konzeptlos angeordnet wirkten, als
überladen erscheine. Im Sinne dieser Erwägungen sei die Sache zur Fortsetzung
des Vollstreckungsverfahrens und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
III. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2001
liessen A sowie B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der
Baurekurskommission aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung des Rückweisungsantrags wurde
vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien trotz formellen Obsiegens im
Rekursverfahren zur Beschwerde legitimiert, da im angefochtenen Entscheid
bereits vorgezeichnet sei, dass und in welchem Umfang eine Wiederherstellung
erfolgen solle. Die Baurekurskommission habe im angefochtenen Entscheid den
Sachverhalt nur unvollständig wiedergegeben, indem eine Eingabe der Beschwerdeführenden
an die Vorinstanz mit Stillschweigen übergangen worden sei und sie nicht auf
die laufende Änderung der Bau- und Zonenordnung eingegangen sei. Ebenso habe
sich die Baurekurskommission nicht in rechtsgenügender Weise mit dem Einwand
auseinander gesetzt, die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 BZO durch die
Beschwerdegegnerin sei rechtswidrig und die Beschwerdeführenden würden
rechtsungleich behandelt.
Die Baurekurskommission beantragte am 18.
Januar 2002 Abweisung der Beschwerde.
Nachdem die Parteien Verhandlungen
aufgenommen hatten, wurde das Beschwerdeverfahren am 11. März 2002 sistiert.
Nach Scheitern der Verhandlungen wurde das
Verfahren am 9. Juli 2002 fortgesetzt. Am 17. September 2002 beantragte die
Baukommission X Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerdeführenden haben im
Rekursverfahren unter anderem beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu
verhalten, die eigenmächtig erstellten Dachflächenfenster zu bewilligen. Trotz
des Rückweisungsentscheids der Rekurskommisssion haben sie deshalb entgegen
ihrer Auffassung nicht formell obsiegt und sind damit durch den Rekursentscheid
beschwert und zur Beschwerde legitimiert.
b) Hingegen stellt sich die Frage, ob es sich
beim Rekursentscheid um eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 48 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) handelt. Nach dieser
Bestimmung kann das Verwaltungsgericht angerufen werden, wenn eine Sache
materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (Abs. 1); Zwischenentscheide
sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge
haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 2).
aa) Die Baurekurskommission hat den Rekurs im
Sinne der Erwägungen gutgeheissen, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und
die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum
Neuentscheid zurückgewiesen. In den Erwägungen wird ausgeführt, dass der
unangefochten gebliebene Baubescheid vom 18. Mai 1999 die Feststellung
enthalte, dass die vorgesehene Zahl von Dachdurchbrüchen Art. 22 Abs. 3 BZO
verletze und dementsprechend revidierte Pläne einzureichen seien. Insofern
bestehe im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr für materiellrechtliche
Einwände. Damit ist mit dem angefochtenen Rekursentscheid, obwohl dies im
Dispositiv
Dispositiv nicht ausdrücklich festgehalten wurde, auf den Rekurs teilweise
nicht eingetreten worden, nämlich insofern, als die Beschwerdeführenden die
bereits mit Baubescheid vom 18. Mai 1999 rechtskräftig verweigerte und in der
Folge gleichwohl ausgeführte Dachgestaltung nachträglich bewilligt haben
wollen. Jedenfalls insoweit stellt die Anordnung der Vorinstanz einen gemäss §
48 Abs. 1 VRG anfechtbaren Endentscheid dar.
bb) Soweit hingegen die Sache zur
Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, liegt lediglich ein Zwischenentscheid im
Sinn von § 48 Abs. 2 VRG vor, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
Rückweisung für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später
nicht mehr beheben lässt. Auch verfahrensökonomische Gründe rechtfertigen keine
andere Betrachtungsweise (vgl. RB 1998 Nr. 31 = BEZ 1998 Nr. 10; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A. , Zürich 1999, § 48 N. 16). Auf die Beschwerde ist
insofern nicht einzutreten.
Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen,
dass im Rekursentscheid vorgezeichnet worden sei, dass und in welchem Umfang
eine Wiederherstellung erfolgen solle, übersehen sie zweierlei: Erstens ist
über die Bewilligungsfähigkeit des gegenwärtigen Zustands bereits mit der in Rechtskraft
erwachsenen Bewilligung vom 18. Mai 1999 entschieden worden. Die Vorinstanz
ist deshalb auf die entsprechenden materiellen Rügen nicht eingetreten, und
es ist im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu
prüfen. Zweitens hat die Baurekurskommission verpflichtende Anweisungen lediglich
bezüglich der Weiterführung des Verfahrens gegeben, nämlich in dem Sinn, dass
einer Vollstreckung die notwendige Konkretisierung des rechtmässigen Zustands
vorangehen müsse. Die angefügten Erwägungen zur Auslegung von Art. 22 Abs. 3
BZO erfolgten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass damit der Beurteilung durch
die Baubewilligungsbehörde nicht vorgegriffen werden solle; sie sind deshalb
für den zweiten Rechtsgang nicht bindend.
2. Damit ist
lediglich darüber zu befinden, ob die Baurekurskommission auf die im Zusammenhang
mit der Bewilligungsfähigkeit des bestehenden Zustands erhobenen materiellen
Rügen hätte eintreten müssen. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der
entsprechenden Begründung der Baurekurskommission nicht auseinander, sondern
wiederholen lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen
Einwände. Die Beschwerde erweist sich damit, insoweit als sie sich gegen die
unterbliebene Prüfung der materiellrechtlichen Rekursvorbringen wendet, als
unbegründet und ist schon deshalb abzuweisen (RB 1980 Nr. 20). Im Übrigen
trifft es zu, dass über die Dachgestaltung, wie sie sich heute darstellt,
bereits mit der Baubewilligung vom 18. Mai 1999 rechtskräftig entschieden
wurde; auf ein unverändertes Projekt braucht deshalb weder in einem Vollstreckungsverfahren
noch (vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts oder der
Rechtslage) in einem neuen Baubewilligungsverfahren eingetreten zu werden
(RB 1983 Nr. 108). Vielmehr wird es Sache der Bauherrschaft sein,
unverzüglich – wenn nötig unter Fristansetzung durch die Baubehörde – ein
Projekt zur Bewilligung einzureichen, das entsprechend der Auflage zur Bewilligung
vom 18. Mai 1999 eine deutlich verbesserte Dachgestaltung vorsieht. Sowohl die
Beschwerdeführenden bei der Projektierung als auch die Beschwerdegegnerin bei
der baurechtlichen Prüfung dürften nicht schlecht beraten sein, wenn sie sich
an den nicht verbindlichen, aber gut gemeinten Auslegungshinweisen der
Baurekurskommission zu Art. 22 Abs. 3 BZO orientieren.
3. Die Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. ...