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Entscheid

VB.2001.00409

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00409

27. November 2002Deutsch9 min

(URT.2002.7049)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 18. Mai

1999 bewilligte die Baukommission X A den Um­bau und die Umnutzung des

Dachgeschosses des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02,

in M, im Sinne der Erwägungen und unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen,

darunter diejenige, dass Grundriss, Dachgeschoss und Fassadenpläne in Absprache

mit der Baubehör­de zu überarbeiten und vor Baubeginn zur Bewilligung

einzureichen seien. In den Erwägungen wurde auf Art. 22 Abs. 3 der Bau- und

Zonenordnung vom 5. Dezember 1994 (BZO) hin­gewiesen, wonach nur ”einzelne”

Dach­flächenfenster bis zu einer Lüftungsfläche von 0,4 m2

erlaubt seien, sofern sie sich in die Dachlandschaft einordneten. Die

vorgesehene An­zahl von Dachflächenfenstern überstei­ge das zulässige Mass bei

weitem; zudem sei die ge­stal­terische Durchbildung im Detail ungenügend.

Einzelne Gauben oder Giebelfenster abgestimmt auf die Fensteranordnung der

Nordost- und Südwestfassade würden die Dachgestaltung verbessern. Diese

Baubewilligung blieb unangefochten.

Nachdem die Baukommission X festgestellt

hatte, dass mit dem Umbau begonnen worden war, ohne dass abgeänderte Pläne zur

Bewilligung eingereicht worden waren, und alle ursprünglich geplanten und nicht

bewilligten 16 Dachfenster eingebaut worden waren, ordnete sie am 14. November

2000 an, Umbau und Umnutzung des Dachgeschosses seien spätestens zwei Monate ab

Rechtskraft dieser Anordnung gemäss der baurechtlichen Bewilligung vom 18. Mai

1999 zu erstellen.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss gelangten A sowie

B und C als Eigentümer der vom Beschluss betroffenen Stockwerkeinheiten an die

Baurekurskommission mit dem Antrag, die­sen Beschluss aufzuheben und das

Bauvorhaben wie ausgeführt zu bewilligen, insbesondere die bereits erstellten

Dachflächenfenster.

Die Baurekurskommission hiess den Rekurs im

Sinne der Erwägungen gut. Sie hob den Beschluss der Baukommission X vom 14.

November 2000 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne

der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baukommission X zurück. Aus den

Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten:

Die Frage, ob der Einbau von 16

Dachflächenfenstern mit Art. 22 Abs. 3 BZO vereinbar sei, sei mit dem

unangefochten gebliebenen Baubescheid vom 18. Mai 1999 rechtskräftig

entschieden; entsprechend sei auch die Frage einer Ausnahmebewilligung nicht

mehr zu prüfen. Den Erwägungen jener Bewilligung, auf welche im Dispositiv

verwiesen werde, sei mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass die

geforderte Anpassung der Pläne Massnahmen beinhalte, die zu einer Reduktion der

Anzahl der Dachflächenfenster und zu einer besseren gestalterischen Anpassung

der Dacheingriffe an die Fassadengestaltung führten. Auf diese Anordnung sei

nicht zurückzukommen; bei Art. 22 Abs. 3 BZO handle es sich um eine

kompetenzgemäss erlassene ästhetisch motivierte Vorschrift über die zulässige

Dachgestaltung in Wohnzonen. Als Vollstreckungsverfügung sei die angefoch­tene

Anordnung indessen zu wenig konkret. Zwar habe die Baukommission in ihrer

Vernehmlassung ausgeführt, die Bauherrschaft habe die Wahl, das Dachgeschoss in

den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder revidierte Pläne im Sinn der

Erwägungen der Bewilligung vom 18. Mai 1999 einzureichen. Es erscheine auch im

Hinblick auf diese zweite Möglichkeit sachdienlich und zweckmässig, auf die Auslegung

von Art. 22 Abs. 3 BZO einzugehen. Im Licht des Zwecks dieser Bestimmung, ein

ruhiges Erscheinungsbild der Dachlandschaft zu erzielen, erscheine die Praxis

der Gemeinde, ungeachtet der Grösse der Dachfläche nur zwei Dachflächenfenster

zuzulassen, als zu schematisch. Ohne dem Ent­­scheid der Baubehörde

vorzugreifen, erscheine aus dieser Sicht die Dachgestaltung auf der

Nordwestseite als vertretbar, während auf der Südwestseite die Dachfläche mit

zehn Dach­flächenfenstern, die überdies konzeptlos angeordnet wirkten, als

überladen erscheine. Im Sinne dieser Erwägungen sei die Sache zur Fortsetzung

des Vollstreckungsverfahrens und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

III. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2001

liessen A sowie B und C dem Verwal­tungsgericht beantragen, den Entscheid der

Baurekurskommission aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi­gungsfolgen.

Zur Begründung des Rückweisungsantrags wurde

vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien trotz formellen Obsiegens im

Rekursverfahren zur Beschwerde legitimiert, da im angefochtenen Entscheid

bereits vorgezeichnet sei, dass und in welchem Umfang eine Wie­derherstellung

erfolgen solle. Die Baurekurskommission habe im angefochtenen Ent­scheid den

Sachverhalt nur unvollständig wiedergegeben, indem eine Eingabe der Beschwer­deführenden

an die Vorinstanz mit Stillschweigen übergangen worden sei und sie nicht auf

die laufende Änderung der Bau- und Zonenordnung eingegangen sei. Ebenso habe

sich die Baurekurskommission nicht in rechtsgenügender Weise mit dem Einwand

aus­einander gesetzt, die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 BZO durch die

Beschwerdegegnerin sei rechtswidrig und die Beschwerdeführenden würden

rechtsungleich behandelt.

Die Baurekurskommission beantragte am 18.

Januar 2002 Abweisung der Beschwerde.

Nachdem die Parteien Verhandlungen

aufgenommen hatten, wurde das Beschwerde­­verfahren am 11. März 2002 sistiert.

Nach Scheitern der Verhandlungen wurde das

Verfahren am 9. Juli 2002 fortgesetzt. Am 17. September 2002 beantragte die

Baukommission X Abweisung der Beschwer­de unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerdeführenden haben im

Rekursverfahren unter anderem beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu

verhalten, die eigenmächtig erstellten Dachflächenfenster zu bewilligen. Trotz

des Rückweisungsentscheids der Rekurskommisssion haben sie deshalb entgegen

ihrer Auffassung nicht formell obsiegt und sind damit durch den Rekursentscheid

beschwert und zur Beschwerde legitimiert.

b) Hingegen stellt sich die Frage, ob es sich

beim Rekursentscheid um eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 48 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) handelt. Nach dieser

Bestimmung kann das Verwaltungsgericht angerufen werden, wenn eine Sache

materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (Abs. 1); Zwischenentscheide

sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nach­­teil zur Folge

haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 2).

aa) Die Baurekurskommission hat den Rekurs im

Sinne der Erwägungen gutge­heis­sen, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und

die Sache zur Weiterführung des Verfah­rens im Sinne der Erwägungen und zum

Neuentscheid zurückgewiesen. In den Erwägun­gen wird ausgeführt, dass der

unangefochten gebliebene Baubescheid vom 18. Mai 1999 die Feststellung

enthalte, dass die vorgesehene Zahl von Dachdurchbrüchen Art. 22 Abs. 3 BZO

verletze und dementsprechend revidierte Pläne einzureichen seien. Insofern

bestehe im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr für materiellrechtliche

Einwände. Da­mit ist mit dem angefochtenen Rekursentscheid, obwohl dies im

Dispositiv

Dispositiv nicht ausdrück­lich festgehalten wurde, auf den Rekurs teilweise

nicht eingetreten worden, nämlich insofern, als die Beschwerdeführenden die

bereits mit Baubescheid vom 18. Mai 1999 rechtskräftig verweigerte und in der

Folge gleichwohl ausgeführte Dachgestaltung nachträglich bewilligt haben

wollen. Jedenfalls insoweit stellt die Anordnung der Vorinstanz einen gemäss §

48 Abs. 1 VRG anfechtbaren Endentscheid dar.

bb) Soweit hingegen die Sache zur

Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an

die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, liegt lediglich ein Zwischenentscheid im

Sinn von § 48 Abs. 2 VRG vor, und es ist nicht ersichtlich, inwie­fern diese

Rückweisung für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später

nicht mehr beheben lässt. Auch verfahrensökonomische Gründe rechtfertigen keine

an­dere Betrachtungsweise (vgl. RB 1998 Nr. 31 = BEZ 1998 Nr. 10; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A. , Zürich 1999, § 48 N. 16). Auf die Beschwerde ist

insofern nicht einzutreten.

Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen,

dass im Rekursentscheid vorgezeichnet worden sei, dass und in welchem Umfang

eine Wiederherstellung erfolgen solle, übersehen sie zweierlei: Erstens ist

über die Bewilligungsfähigkeit des gegenwärtigen Zustands bereits mit der in Rechtskraft

erwachsenen Bewilligung vom 18. Mai 1999 entschie­den worden. Die Vorinstanz

ist deshalb auf die entsprechenden materiellen Rügen nicht ein­­getreten, und

es ist im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu

prüfen. Zweitens hat die Baurekurskommission verpflichtende Anweisungen ledig­lich

bezüglich der Weiterführung des Verfahrens gegeben, nämlich in dem Sinn, dass

einer Vollstreckung die notwendige Konkretisierung des rechtmässigen Zustands

vorangehen müsse. Die angefügten Erwägungen zur Auslegung von Art. 22 Abs. 3

BZO erfolgten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass damit der Beurteilung durch

die Baubewilligungsbehörde nicht vorgegriffen werden solle; sie sind deshalb

für den zweiten Rechtsgang nicht bindend.

2. Damit ist

lediglich darüber zu befinden, ob die Baurekurskommission auf die im Zu­sammenhang

mit der Bewilligungsfähigkeit des bestehenden Zustands erhobenen materiellen

Rügen hätte eintreten müssen. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der

entspre­­chenden Begründung der Baurekurskommission nicht auseinander, sondern

wiederholen lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen

Einwände. Die Be­schwer­de erweist sich damit, insoweit als sie sich gegen die

unterbliebene Prüfung der ma­te­riellrechtlichen Rekursvorbringen wendet, als

unbegründet und ist schon deshalb abzuweisen (RB 1980 Nr. 20). Im Übrigen

trifft es zu, dass über die Dachgestaltung, wie sie sich heute darstellt,

bereits mit der Baubewilligung vom 18. Mai 1999 rechtskräftig entschie­den

wurde; auf ein unverändertes Projekt braucht deshalb weder in einem Vollstre­ckungsverfahren

noch (vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts oder der

Rechtslage) in einem neuen Baubewilligungsverfahren eingetreten zu werden

(RB 1983 Nr. 108). Vielmehr wird es Sache der Bauherrschaft sein,

unverzüglich – wenn nötig unter Fristansetzung durch die Bau­behörde – ein

Projekt zur Bewilligung einzureichen, das entsprechend der Auflage zur Be­willigung

vom 18. Mai 1999 eine deutlich verbesserte Dachgestaltung vorsieht. Sowohl die

Beschwerdeführenden bei der Projektierung als auch die Beschwerdegegnerin bei

der bau­rechtlichen Prüfung dürften nicht schlecht be­raten sein, wenn sie sich

an den nicht verbindlichen, aber gut gemeinten Auslegungshinwei­sen der

Baurekurskommission zu Art. 22 Abs. 3 BZO orientieren.

3. Die Beschwerde, soweit darauf einzutreten

ist, erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. ...