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Entscheid

VB.2002.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00014

11. April 2002Deutsch21 min

(URT.2002.6730)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der

Gemeinderat von Langnau a.A. erteilte B und A am 4. September 1995 die

Bewilligung für ein grösseres Bauvorhaben auf dem Grundstück alt Kat.-Nr. 1

(neu 2 und 3), P‑strasse. In Disp.-Ziff. 4 verpflichtete er die

Bauherrschaft zur Entrichtung eines Depositums von Fr. 48'400.- namentlich für

Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren, welches fristgerecht eingezahlt

wurde.

Am 23. Januar 1998 rechnete die

Werkkommission der Gemeinde Langnau a.A. über das Depositum ab. Nach

Intervention von B und A korrigierte sie die Abrechnung am 30. März 1998;

gemäss der überarbeiteten Verfügung belaufen sich die zu leistenden Gebühren

auf Fr. 81'966.25, abzüglich des Depositums.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss rekurrierten B und

A am 4. Mai 1998 an den Bezirksrat Horgen. Sie bemängelten insbesondere die

Berechnung des für die Gebührenfestlegung massgeblichen Gebäudemehrwertes sowie

den angewendeten Gebührentarif, dessen akzessorische Überprüfung sie

verlangten. Das Verfahren wurde entsprechend dem Antrag der Rekurrenten informell

sistiert, u.a. wegen eines Wiedererwägungsgesuchs der Rekurrenten vom 7.

September 1998. Dieses berief sich auf eine abgeänderte Schätzung der Gebäudeversicherung

des Kantons Zürich vom 5. August 1998. Nachdem eine formelle Behandlung des

Wiedererwägungsgesuchs während längerer Zeit unterblieben war, setzte der

Bezirksrat im Frühling 2001 das Verfahren fort. Nach Durchführung eines

doppelten Schriftenwechsels wies er den Rekurs am 29. Oktober 2001 ab, soweit

er darauf eintrat.

III. B und A haben gegen diesen Beschluss am

11.

Januar 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses der

Werkkommission der Gemeinde Langnau a.A. vom 30. März 1998 sowie die

Rückweisung der Angelegenheit an die Werkkommission zu neuem Entscheid, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat Horgen reichte am 11. Februar

2002.

die Akten ein und erklärte Verzicht auf Stellungnahme. Die Werkkommission

der Gemeinde Langnau a.A. beantragte am selben Tag die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell

und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten. Zum Entscheid berufen ist angesichts des

unbestimmten Streitwerts nach § 38 VRG die Kammer.

2.

Die Beschwerdeführenden begründen ihren Rückweisungsantrag

insbesondere damit, dass die Werkkommission es zu Unrecht unterlassen habe,

ihren Entscheid vom 30. März 1998 in Wiedererwägung zu ziehen. Dazu habe

Anlass bestanden, nachdem die kantonale Gebäudeversicherung am 5. August 1998

die Versicherungssumme der Häuser P-strasse von zuvor Fr. 1'822'800.- auf neu

Fr. 1'587'600.- herabgesetzt hatte.

Es ist aber zu bedenken, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden am 15. Oktober 1998 eine neue

Rechnung zugestellt hat, die dem herabgesetzten Gebäudeversicherungswert

Rechnung trägt. Ferner wies die Werkkommission in ihrem Fristerstreckungsgesuch

vom 15. März 2001 an den Bezirksrat darauf hin, dass sie mit der dritten Version

der Baudepositenabrechnung (vom 15. Oktober 1998) zum Wiedererwägungsgesuch vom

4.

Mai 1998 Stellung genommen habe. Ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht

legte die Werkkommission zudem einen – bisher nur intern verteilten –

Protokollauszug bei, aus dem ersichtlich wird, dass sie am 21. September

1998.

beschlossen hatte, eine den revidierten Versicherungswert

berücksichtigende Rechnung auszustellen. Gleichzeitig hatte sie beschlossen,

auf dem Wert des Schopfanbaus von Fr. 46'000.- keine Anschlussgebühr zu

erheben.

Damit wurde dem einen Anliegen der

Beschwerdeführenden, der Berücksichtigung des korrekten

Gebäudeversicherungswertes, bereits während des noch hängigen Rekursverfahrens

Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wäre es

keineswegs übertrieben formalistisch gewesen, sondern hätte der notwendigen

Klärung der Verhältnisse gedient, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss

den Beschwerdeführenden und dem Bezirksrat schriftlich eröffnet hätte. Richtig

ist auch die Feststellung der Beschwerdeführenden, dass der Bezirksrat den

Rekurs insofern als gegenstandslos geworden hätte abschreiben müssen. Damit

hätte er auch seiner Erwägung 2.2.1. Rechnung getragen, die auf das revidierte

Schätzungsergebnis hinweist. In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses zu korrigieren.

Für eine Rückweisung zu neuer Beurteilung bestünde hingegen nur Anlass, wenn

auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden in der Sache selbst berechtigt

wären. Darauf ist in Erwägung 4 zurückzukommen.

3.

a) Dispositiv-Ziffer 4 der Baubewilligung

vom 4. September 1995 stellt hinsichtlich der Gebührenauflage für den

Kanalisations- und den Wasseranschluss sowie die weiteren dort erwähnten

Leistungen der Gemeinde einen Zwischenentscheid dar. Obwohl sie formell Teil

des Baubewilligungsentscheides ist, kann sie nicht einfach wie dieser als

Endverfügung angesehen werden. Vielmehr bildet sie einen Zwischenschritt – in

erster Linie zur Sicherung des Verfahrensgegenstandes, der geschuldeten

Gebühren – im Rahmen eines grundsätzlich eigenständigen Verfahrens. Dieses hat

seine eigenen Rechtsgrundlagen; zudem verläuft der Rechtsmittelweg nicht über

die Baurekurskommission, sondern über den Bezirksrat. Vorliegend ist übrigens

aufgrund des kommunalen Rechts auch die Veranlagungsbehörde (Werkkommission)

von der Baubewilligungsbehörde (Gemeinderat) verschieden.

Zwischenentscheide sind gemäss § 19 Abs. 2

und § 48 Abs. 2 VRG weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil

zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. In

einem Urteil vom 7. April 1993 (RB 1993 Nr. 8) hat das

Verwaltungsgericht in Abweichung von seiner früheren Praxis (vgl. RB 1985

Nr. 91, 1991 Nr. 56) und in Anpassung seiner Rechtsprechung an jene

des Bundesgerichts entschieden, dass es sich bei der Anordnung über die

Einforderung von Akontozahlungen für die Administrativkosten des

Quartierplanverfahrens um einen nicht weiterziehbaren Zwischenentscheid handle,

da ein solcher Entscheid für den Betroffenen keinen nicht mehr zu behebenden

Nachteil zur Folge habe. Diese neue Praxis wurde seither wiederholt bestätigt

(VGr, 29. Oktober 1997, VB. 97.00148; 26. August 1998, VB.98.00202; 17.

November 1998, VB.98.00204). Bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit von

Depositenauflagen verhält es sich ähnlich. Das Verfahren würde unnötig

erschwert und verlängert, wenn eine doppelte Anfechtung der Gebührenauflage –

erstmals im Rahmen der Verfügung über das Depositum und ein zweites Mal nach

der definitiven Abrechnung bzw. Gebührenauflage – generell zugelassen würde.

Schon insofern ist die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung über die

Anfechtbarkeit von Ziff. 4 des Dispositivs der Baubewilligung vom 4. September

1995.

problematisch.

b) Grundsätzlich verfehlt ist sie aber auch

aus einem weiteren Grund. Zwischenverfügungen erwachsen nicht in materielle

Rechtskraft und können daher grundsätzlich noch zusammen mit dem Endentscheid

angefochten werden. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn der

Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur sofortigen

Geltendmachung eines behaupteten Mangels verpflichtet war, um einen unnötigen

Verfahrensaufwand zu vermeiden. So ist z.B. ein Ablehnungsbegehren sofort zu

stellen, nachdem der Betroffene vom Ablehnungsgrund erfahren hat (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 47). Vorliegend bestand

nach Treu und Glauben keinerlei Anlass, die Depositenauflage anzufechten.

Vielmehr stand es den Beschwerdeführenden frei, Rügen in diesem Zusammenhang

erst gegen die Endverfügung, also gegen die Depositenabrechnung, zu erheben.

Unabhängig davon, ob die Baubewilligung vom 4. September 1995 in diesem Punkt

hätte angefochten werden können, hätte der Bezirksrat auf den Rekurs daher

vollumfänglich eintreten müssen. Seine abweichende Rechtsauffassung ist

unzutreffend.

Auch dieser Mangel führt indes nicht ohne

Weiteres zur Rückweisung der Angelegenheit an eine der Vorinstanzen, sondern

bloss zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, insoweit als der Bezirksrat

auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Von einer Rückweisung ist abzusehen, wenn

sich die materielle Eventualerwägung des Bezirksrats als tragfähig erweist.

4.

Wie in Erwägung 2 ausgeführt wurde,

anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Anschlussgebühren für Wasser und

Kanalisation ausgehend vom herabgesetzten Gebäudeversicherungswert zu berechnen

sind. Noch zu beurteilen ist, ob entsprechend der Auffassung der

Beschwerdeführenden die Wasseranschlussgebühr allein anknüpfend an den

Gebäudeversicherungswert berechnet werden darf, und ob der Gebührenansatz von

2.

% des Versicherungswertes rechtmässig ist.

a) Die streitbetroffene Anschlussgebühr dient

der Deckung der Investitionskosten für die Basis- und Groberschliessung der

Wasserversorgung Langnau a.A. Sie ist ihrer Rechtsnatur nach kein

Mehrwertbeitrag (Vorzugslast), sondern eine Gebühr im Rechtssinn (vgl. RB 1991

Nr. 78). Derartige Gebühren bedürfen der Grundlage in einem formellen

Gesetz; ihre Bemessung muss dem Kostendeckungsprinzip und dem aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz

abgeleiteten Äquivalenzprinzip genügen sowie dem Willkürverbot standhalten. Die

Gemeinden sind bei der Festsetzung der Gebührenordnungen im Rahmen des

Verfassungsrechts und der gesetzlichen Vorgaben autonom (vgl. H.R. Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 63 N. 2.2).

b) Die gesetzliche Grundlage für die

streitige Wasseranschlussgebühr findet sich kantonalrechtlich in § 27 Abs. 5

und § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG),

in § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember

1974.

(EG GSchG), ferner in § 14 und § 126 Abs. 1 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926. Kommunalrechtlich gilt das Wasserreglement vom 9.

Dezember 1993 (WR), das von der Gemeindeversammlung genehmigt wurde und damit

ein Gesetz im formellen Sinn darstellt. Art. 44 WR hält fest, dass Bau und

Betrieb der Wasserversorgung selbsttragend sein soll. Gemäss Art. 46 WR sind

Anschluss- und Benützungsgebühren so zu bemessen, dass grundsätzlich die

Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die Verzinsung und

Abschreibung des Verwaltungsvermögens der Wasserversorgung gedeckt werden.

Kraft Art. 47 WR kann die Wasserversorgung für die Erstellung der Hauptleitungen

Mehrwertsbeiträge gemäss den §§ 49 und 50 Wassergesetz (heute: § 29 Abs. 1

WasserwirtschaftsG) erheben. Art. 49 WR regelt die Anschlussgebühren, und § 52

befasst sich mit dem Wasserzins, der in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr

aufgeteilt ist. Die Pflicht zur Leistung einer Anschlussgebühr entsteht gemäss

Art. 49 Abs. 1 WR mit dem Anschluss an das Wasserleitungsnetz der

Wasserversorgung, was den allgemeinen Grundsätzen über die Entstehung der

Gebührenpflicht entspricht (BGE 102 Ia 69 E. 3, 103 Ia 26 E. 2, 106 Ia 241 E.

3).

c) Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der

Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden

Verwaltungszweigs nicht übersteigen (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., Basel/Stuttgart 1976, Band II,

Nr. 110 B IV und V; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, Nr. 110 B IV

und V; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 2050 ff.; RB 1991 Nr. 78).

Gemäss dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem

vernünftigen

Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen

hat; dieser Wert bemisst sich entweder nach dem Nutzen für den Pflichtigen oder

nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im

Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Das

Äquivalenzprinzip schliesst Pauschalierungen nicht aus; solche sind indessen

nach dem Willkürverbot nur zulässig, sofern der massgebliche Tarif nach

sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet ist und keine Unterscheidungen

trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (BGr,

10.

Oktober 2001, URP 2002, S. 51 E. 4a; Häfelin/Müller,

Rz. 2054 ff.; RB 1991 Nr. 78).

Zu beachten sind aber auch das Prinzip der vollen

Kostendeckung. § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG schreibt die Erhebung

kostendeckender Gebühren vor, räumt aber in Abs. 3 den Gemeinden eine

weitgehende Freiheit bei der Ausgestaltung des Abgabesystems ein; namentlich

können die Investitionskosten wahlweise durch Mehrwertbeiträge und/oder

Anschlussgebühren finanziert werden. § 29 Abs. 4 WasserwirtschaftsG verweist

auf § 45 EG GSchG. Nach dessen Abs. 2 sind kostendeckend Gebühren, die nach

Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge die verbleibenden Kosten für Bau,

Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen

Kosten decken.

d) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts ist der Gebäudeversicherungswert eine mit dem

Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung von

Wasseranschlussgebühren (BGr, 28. Januar 1976, ZBl 77/1976, S. 386; RB 1977

Nr. 110 = ZBl 78/1977, S. 536 = ZR 76 Nr. 83). Auch

Kanalisationsanschlussgebühren werden häufig nach dem Gebäudeversicherungswert

bemessen, was in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt worden ist (BGr, 23.

November 1983, ZBl 86/1985, S. 107 ff.; RB 1977 Nr. 110;

vgl. RB 1976 Nr. 112; vgl. auch BGr, 10. Oktober 2001, URP 2002, S. 51 E.

4a). Da die Anschlussgebühren für Wasser gleichermassen wie jene für Abwasser

der Deckung der Investitionskosten für die Basis‑ und Groberschliessung

dienen (vgl. Kreisschreiben der Direktion der öffentlichen Bauten vom 24. Juli

1981.

betreffend die Benützung der Gebäudeversicherungssummen für Wasser‑

und Abwasser‑Anschlussgebühren), ist denn auch eine unterschiedliche

Bemessungsregelung für diese beiden Gebührenarten, zumindest was die primäre

Bemessungsgrundlage, hier die Anknüpfung an die Gebäudeversicherungssumme,

anbelangt, nicht zwingend geboten.

Aus Art. 44 und 46 WR sowie aus dem

Gleichbehandlungsgebot, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem

Willkürverbot, dem Äquivalenzprinzip und dem Verursacherprinzip leiten die

Beschwerdeführenden ab, die Bemessung der Anschlussgebühr dürfe nicht allein an

den Gebäudeversicherungswert anknüpfen, sondern müsse auch den effektiven

Wasserverbrauch berücksichtigen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Anders als

die Beschwerdeführenden meinen, deckt die Anschlussgebühr als einmalige Abgabe

gerade nicht die Kosten des Verbrauchs – dazu dient der Wasserzins gemäss Art.

52.

WR –, weshalb sie zu diesem auch keinen näheren Bezug aufweisen muss. Der

Hinweis auf BGE 125

I

1.

und BGr, 10. Oktober 2001, URP 2002, S. 51 E. 4a geht daher an der Sache

vorbei, ebenso der Vergleich mit den Abfallgebühren, da dort anders als bei der

leitungsgebundenen Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eine Aufteilung der

Gebühren in (einmalige) Investitions- und wiederkehrende Betriebskostenbeiträge

nicht üblich und wohl auch nicht möglich ist. Ein allgemeiner Bezug zur

Beanspruchung von Leistungen besteht bei den Anschlussgebühren immerhin

insofern, als bei Wohnbauten nach der Erfahrung grösseren

Gebäudeversicherungswerten auch höhere Wasserbezugs- und Abwassermengen

gegenüberstehen (vgl. das zuvor erwähnte Kreisschreiben der Baudirektion von

1981, S. 3 ff.).

Richtig ist im Übrigen, dass hin und wieder

die Frage gestellt wird, ob der Gebäudeversicherungswert eine zutreffende

Bezugsgrösse darstellt. So wird etwa gefordert, statt des die momentane

Grundstücksnutzung widerspiegelnden Gebäudeversicherungswertes sei ein

Kriterium zu wählen, welches die ganze bauliche Nutzungsmöglichkeit eines

Grundstücks berücksichtigt (vgl. Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben

aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 539 ff., 567 f.). Der Verband Schweizer

Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und der Schweizerische

Städteverband/Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt (FES)

schlagen in einer 1994 herausgegebenen Richtlinie zum Thema Finanzierung der

Abwasserentsorgung vor, die Anschlussgebühr auf Grund der zonengewichteten

Grundstücksfläche zu bemessen. Als Hauptvorteil dieses Kriteriums wird erwähnt,

dass keine Nachbezüge wegen intensiverer Überbauung der angeschlossenen

Grundstücke nötig sind (vgl. André Müller, Finanzierung der kommunalen

Abwasserentsorgung aus ökonomischer Sicht, URP 1999, S. 509 ff., 534 f.). Es

mag durchaus sein, dass die Bemessung der Anschlussgebühr nach Massgabe des

Gebäudeversicherungswertes gewisse Nachteile aufweist. Diese führen aber nicht

dazu, dass diese Anknüpfung im Rahmen der hier vorzunehmenden Rechtskontrolle

(§ 50 VRG) als rechtswidrig zu bezeichnen wäre.

e) Die Beschwerdeführenden wehren sich auch

dagegen, dass ihnen entsprechend Art. 49 Abs. 2 WR die auf dem

Gebäudeversicherungswert erhobene Anschlussgebühr (gegenüber dem Grundansatz

gemäss Abs. 1) verdoppelt wird, weil sie in einer abgelegenen Siedlung im Sinne

dieser Bestimmung gebaut haben. Sie machen geltend, in diesen Gebieten sei der

Wasserverbrauch keineswegs höher, so dass die Mehrbelastung eine krasse

Ungleichbehandlung darstelle. Anderseits erführen die angeschlossenen Gebäude

in diesen Gebieten auch nicht einen zwei- oder dreifachen Mehrwert, so dass der

Erhöhung der Gebühr kein Äquivalent gegenüberstehe.

aa) Wie die Beschwerdeführenden selbst

hervorheben, stellt die Anschlussgebühr keine Vorzugslast dar, so dass das

Argument des fehlenden Mehrwertes von vornherein nur beschränkte Bedeutung hat.

Zwar kann der Wert einer Leistung auch bei der Beurteilung eine Rolle spielen,

ob das Äquivalenzprinzip eingehalten ist. Indessen ist es oft schwierig, wenn

nicht unmöglich, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den ein Grundeigentümer

aus einer bestimmten öffentlichen Leistung zieht. Die Rechtsprechung erachtet

es daher als zulässig, Anschlussgebühren nach dem Kostenaufwand für die in

Frage stehende Verwaltungsleistung zu bemessen und dabei schematische

Vereinfachungen vorzunehmen, solange dies nach objektiven Kriterien erfolgt

(vgl. vorne E. 4c).

bb) Wie sich schon aus den Ausführungen in

Erwägung 4d ergibt, spielt der Wasserverbrauch im Zusammenhang mit der

Anschlussgebühr eine untergeordnete Rolle; hinsichtlich der Frage, ob für Teile

des Versorgungsgebiets der Wasserversorgung höhere Anschlussgebühren bezogen

werden dürfen, ist er ohne Bedeutung. Ausschlaggebend für die unterschiedlichen

Anschlussgebühren in Langnau a.A. ist die schwierige Topographie mit markanten

Höhenunterschieden und der sehr unterschiedliche Grad der Überbauungsdichte.

Die abgestuften Gebührenansätze tragen dem Umstand Rechnung, dass in den schwächer

besiedelten und gleichzeitig peripherer gelegenen Gebieten der Gemeinde die

Investitionskosten pro einzelnem Hausanschluss wesentlich höher liegen als im

zentralen Siedlungsgebiet. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Bereiche

unterscheiden. Für das Gebiet Albis und Mittelalbis mit geringer

Überbauungsdichte entstehen, wie sich nicht zuletzt auf der von den

Beschwerdeführenden eingereichten Karte erkennen lässt, aufgrund der

erforderlichen Leitungslängen, des Höhenunterschieds und der geringen Anzahl

angeschlossener Gebäude besonders hohe Aufwendungen. Weniger ausgeprägt, aber

immer noch deutlich gilt dies auch für die Zone Rengg (mit den Siedlungen

Risleten, Tobel, Rängg und Oberrängg) und die Zone Waldi (mit den Siedlungen

Hasengarten und Waldi). Wenn die Beschwerdegegnerin sich entschieden hat, die

entsprechenden Kosten differenziert zu verlegen, so entspricht dies den

tatsächlichen Verhältnissen.

Der Bezirksrat beruft sich auf einen im

Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ergangenen Entscheid vom 27. April

1994, in welchem er zum Wasserreglement der Beschwerdegegnerin Stellung

genommen hat. Selbstverständlich entfaltet dieser Entscheid gegenüber den

Beschwerdeführenden keine Rechtskraft und ist auch das Verwaltungsgericht nicht

daran gebunden (vgl. BEZ 2000 Nr. 24). Es wäre aber Sache der Beschwerdeführenden

gewesen, näher darzulegen, weshalb die dort entwickelte Argumentation unzutreffend

sein sollte. Der Bezirksrat hat in jenem Entscheid ausgeführt, dass im Gebiet

Albis das Verhältnis zwischen Investitionskostenanteil und

Wasserverbrauchsanteil etwa 28 % : 3 % beträgt, während es in den Randgebieten

etwa bei 21 % : 5 % und im übrigen Gebiet (d.h. den zentralen Siedlungsräumen)

etwa 51 % : 93 % beträgt. Daraus ergeben sich die Verhältniszahlen 9.3, 4.2 und

0.55

(der vom Bezirksrat im zitierten Entscheid angegebene Wert von 1.9 ist

unrichtig, da Zähler und Nenner vertauscht wurden). Sie machen deutlich, dass

bei einem gegebenen Wasserverbrauch die Investitionen für die Wasserversorgung

in den Randgebieten etwa 8 bzw. 17 mal höher liegen als im dicht bebauten

Siedlungsteil.

Diesem

Umstand trägt der abgestufte Gebührenansatz in Art. 49 WR angemessen Rechnung.

Die Beschwerdeführenden wenden ein, die

Gemeinde habe die Unterlagen zu diesen Verhältniszahlen nicht eingereicht,

daher seien sie nicht überprüfbar und würden bestritten. Es hätte den

Beschwerdeführenden frei gestanden, von der Gemeinde Einsicht in diese

Unterlagen zu verlangen, wenn sie den vom Bezirksrat verwendeten Zahlen keinen

Glauben schenken wollten. Sie machen nicht geltend, entsprechende Schritte

unternommen zu haben, obwohl sie spätestens seit Mitte August 2001 – also seit

ihnen die Duplik der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren zugestellt worden

war – dazu Gelegenheit und Anlass gehabt hätten. Mit ihrer unsubstanziierten

Behauptung, die vom Bezirksrat im damaligen Verfahren ermittelten Zahlen seien

unzutreffend, kommen sie ihrer Begründungspflicht gemäss § 54 VRG nicht nach

(vgl. VGr, 12. November 1998, VB.98.00318, E. 3b, durch das BGr am 19. Mai 1999

geschützt [2P.1/1999]). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Grund, diese

Zahlen in Frage zu stellen. Insbesondere kann im Licht des erwähnten Entscheids

des Bezirksrats darauf verzichtet werden, Auskünfte über die laufende Wasser-

und Investitionsrechnung der Wasserversorgung einzuholen.

Unbegründet ist der Einwand der

Beschwerdeführenden, das Gebiet Waldi gehöre nicht zu den Randgebieten. Das

Gegenteil ergibt sich ohne Weiteres aus dem Plan; die Tatsache, dass das Gebiet

Waldi an das zentrale Ringleitungssystem angeschlossen ist, belegt nicht seine

Zugehörigkeit zum dichter bebauten Siedlungsgebiet, wohl aber, dass auch für

dieses Randgebiet ein vollwertiger Anschluss an die Wasserversorgung

hergestellt wurde, mit entsprechend höherem Aufwand pro angeschlossenem

Gebäude.

cc) Die Beschwerdeführenden weisen darauf

hin, dass im Gebiet Waldi nur noch kleine Restflächen der Bauzone überbaubar

seien, weshalb nicht mit wesentlich gesteigertem Wasserverbrauch und

entsprechenden Investitionen zu rechnen sei. Hierzu ist erneut zu bemerken,

dass die für den Wasseranschluss erforderlichen Infrastrukturkosten in den abgelegenen

Gebieten vom voraussichtlichen Wasserverbrauch nur wenig beeinflusst werden,

sondern überwiegend als Fixkosten angesehen werden müssen, die gerade wegen der

kleinen noch überbaubaren Flächen auf relative wenige Grundstücke verlegt

werden müssen.

dd) Weiter machen die Beschwerdeführenden

geltend, die früher erbauten Liegenschaften seien allesamt nicht mit dem

Verdoppelungszuschlag "bestraft" worden, weshalb die Anwendung des

Gebührentarifs ihnen gegenüber eine krasse Ungleichbehandlung darstelle.

Insofern lägen ausserordentlicher Umstände im Sinne von Art. 61 Abs. 1 WR vor,

die eine Abweichung vom normalen Tarif rechtfertigten.

Es trifft zu, dass im Wasserreglement vom 27.

März 1969 noch keine Erhöhung der Anschlussgebühr für abgelegene Siedlungen

vorgesehen war (vgl. Art. 25). Bereits in Art. 50 Abs. 4 des

Wasserreglementes vom 11. August 1981 wurde indes die Möglichkeit einführt, für

abgelegene Siedlungen und Einzelobjekte die Anschlussgebühren bis um den

doppelten Ansatz zu erhöhen. Vor allem aber beurteilt sich bei Rechtsänderungen

die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung nach altem und nach neuem

Recht weniger durch einen Vergleich der früheren mit der geänderten Regelung

als danach, ob die neue Regelung sachlich vertretbar sei (vgl. Jörg Paul

Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 405). Da vorliegend

wie ausgeführt sachliche Gründe für eine Abstufung der Anschlussgebühren

vorliegen und diese auch entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen

wird, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Im Übrigen weist

die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass das Wasserreglement von 1969

nicht zuletzt deshalb auf abgestufte Anschlussgebühren verzichten konnte, weil

damals die abgelegenen Siedlungen noch ausserhalb des Baugebietes lagen und

keinen Anspruch auf Erschliessung bzw. Anschluss an die Wasserversorgung

besassen. Erst durch die geänderten raumplanungsrechtlichen Vorschriften

entstand eine Erschliessungspflicht auch für diese Gebiete. Bereits das

Wasserreglement von 1981 trug daher den besonderen Aufwendungen Rechnung, die

hier zu erbringen waren.

Ebensowenig können sich die

Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf Art. 61 WR berufen. Nach dieser

Bestimmung kann die Werkkommission Abweichungen von den vorstehenden

Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen; dadurch

darf aber dem Sinn des Reglementes nicht widersprochen werden. Die höhere

Belastung der Beschwerdeführenden entspricht im vorliegenden Fall durchaus dem

Sinn des Reglementes bzw. würde eine Entlastung diesem Sinne widersprechen;

besondere Verhältnisse liegen hingegen nicht vor. Für eine Ausnahmebewilligung

besteht kein Raum.

ee) Nichts abzuleiten vermögen die

Beschwerdeführenden schliesslich aus dem Vergleich mit der Tarifordnung von

Thalwil. Weshalb es dieser Gemeinde möglich ist, tiefere Anschlussgebühren zu

verrechnen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und für dieses

auch nicht relevant. Massgeblich ist allein, dass sich der differenzierte

Gebührenansatz der Beschwerdegegnerin auf tatsächlich vorhandene Unterschiede

stützen kann und insofern dem Verursacherprinzip Rechnung trägt.

Die Beschwerdeführenden bringen auch nichts

vor, was ihre vage Vermutung stützt, die erhobenen Tarife verletzten das

Kostendeckungsprinzip. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

5.

Im Ergebnis ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben,

insoweit der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Ausserdem ist die

Gebührenauflage durch die Werkkommission nur im herabgesetzten Umfang von Fr.

76'777.20, abzüglich des Depositums von Fr. 48'400.-, zu bestätigen. Die

Kostenauflage im Rekursentscheid ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene

Beschluss wird insofern aufgehoben, als der Bezirksrat auf den Rekurs nicht

eingetreten ist. Die Gebührenauflage der Werkkommission wird im reduzierten Umfang

von Fr. 28'377.20 (Fr. 76'777.20, abzüglich des Depositums von Fr. 48'400.-) bestätigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

...