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Entscheid

VB.2002.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00015

21. Januar 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6578)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Bezirksanwaltschaft Zürich verfällte B

mit Strafbefehl vom 10. Fe­bruar 1997 wegen Vergehens gegen das

Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer

in 30 Tage Gefängnis bedingt. Am 11. November 1999 verurteil­te ihn das

Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu

90 Tagen Gefängnis bedingt und ordnete gleichzeitig den Vollzug der früheren

Freiheits­strafe an.

Nachdem B zweifach und auch nach einer auf

Wiedererwägung hin gewährten Chance die Möglichkeit nicht gewahrt hatte, die 30

Tage Gefängnis in Form der Gemeinnützigen Arbeit zu verbüssen, schloss er mit

dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 14. Mai 2001 eine

Vollzugsvereinbarung, wonach er seine Strafe in Form der Halb­gefangenschaft am

21. Mai 2001, 10.00 Uhr im Vollzugszentrum X anzutreten hatte; er wurde

gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Verschiebungsgesuche schriftlich zu

stellen seien und unentschuldigtes Nichterscheinen den Verlust der Zulassung

zur Halbgefangenschaft zur Folge habe. Eine Stunde vor dem

Strafantrittszeitpunkt telefonierte B dem Vollzugszentrum X und bat um

Verschiebung des Termins; es wurde ihm erklärt, das komme so kurzfristig nicht

in Frage und er müsse die Strafe wie vereinbart antreten, ansonsten diese sich

nicht mehr im Regime der Halbgefangenschaft vollziehen lasse. B blieb aus.

Am 5. Juni 2001 verurteilte ihn das

Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Fah­rens in angetrunkenem Zustand zu

sechs Monaten Gefängnis; es schob den Vollzug der Strafe nicht auf und ordnete

zugleich jenen der 90 Tage Gefängnis gemäss eigenem Erkennt­nis vom 11.

November 1999 an. Das Amt für Justizvollzug lud B mit Schrei­ben vom 18.

September 2001 zur Verbüssung aller inzwischen zum Vollzug anstehenden Freiheitsstrafen

von insgesamt knapp zehn Monaten vor.

Erwägungen

II. Hiergegen liess B am 25. Oktober 2001

fristgerecht rekurrieren und beantragen, ihm für die zu verbüssenden

Gefängnisstrafen die Halbgefangenschaft zu bewilligen, unter

Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Justizvollzug. Die Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Verfügung vom 11.

Dezember 2001 ab und gab als Rechtsmittel die Beschwerde beim kantonalen

Verwaltungsgericht an.

III. B liess am 14. Januar 2002 mit Beschwerde

ans Verwaltungsgericht gelangen, unter Erneuerung der Rekursanträge.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Kraft § 38

Abs. 2 lit. b und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) behandelt der Einzelrichter Beschwerden betreffend Anordnungen auf Grund

des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG), sofern

weder der Fall grundsätzliche Bedeutung aufweist noch der Regierungsrat als

Vorinstanz geamtet hat. Diese die prinzipielle Zuständigkeit der Kammer nach §

38.

Abs. 1 VRG ausschliessende positive Bedingung sowie die beiden negativen

sind hier gegeben. Insbesondere stützt sich die (kantonale) Verordnung über die

Halbgefangenschaft vom 30. April 1986, um deren Inhalt sich die gegenwärtige

Kontroverse einzig dreht, auf § 29 Abs. 2 StVG.

b) Keine Zweifel erheben sich zur

Legitimation des Beschwerdeführers (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).

Ebenso hat er unabhängig vom Datum, wo die Zustellung des angefochtenen

Entscheids erfolgte, die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt (§ 53 VRG), weil

diese während der vom 20. Dezember 2001 bis 8. Januar 2002 dauernden Gerichtsferien

stillstand (§ 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976). Aber ohne Klärung fernerer Eintretensvoraussetzungen fehlt

dem Ver­waltungs­gericht – wie sogleich zu zeigen (unten c) – jedenfalls die

sachliche Zuständigkeit, weshalb es das Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht an

die Hand zu nehmen gilt (§ 56 VRG). Eine Überweisung desselben zur Behandlung

an den Regierungsrat nach § 70 in Ver­bindung mit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 19b

Abs. 1 VRG fällt ausser Betracht, weil der vor­instanzliche Rekursentscheid

laut § 27 Abs. 2 StVG endgültig ist (Bea Rotach-Tomschin, Die Revision des

Zürcher Verwaltungsrechtpflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 457; Reto

Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 353 f.).

c) § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs.

2.

VRG lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen

einschliesslich Vollzug von Strafen und Mass­nahmen nur zu, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht oder wenn es

sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention handelt. Letzteres trifft hier vorab nicht zu (vgl.

Theo Vogler in: Internationaler Kommentar zur Europäischen

Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/ Bonn/München 1986, Art. 6 N. 218 f.;

Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kom­mentar, 2. A.,

Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 N. 52 S. 192 ff.; RB 1998 Nr. 39; Mark

Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich

1999, Rz. 401).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht insbesondere ist bloss statthaft gegen Verfügungen, die sich auf

öffentliches Recht des Bundes stützen oder es hätten tun sollen. Das gilt

ebenso für gemischtrechtliche Verfügungen, die gleichzeitig auf selbstständigem

kantonalem und Bundesrecht beruhen, falls sich die Kontroverse um die

Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht dreht. Im Verfahren der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden auch auf unselbstständigem kantonalem

Ausführungsrecht zum Bundesrecht basierende Anordnungen überprüft sowie auf

übriges kantonales Recht abstellende Anordnungen, die einen hinreichend engen

Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu

beurteilenden Frage des Bundesverwal­tungsrechts aufweisen. Wenn dagegen dem

angefochtenen Entscheid selbstständiges kantonales Recht – und hierzu gehört

unter anderem Ausführungsrecht zum eidgenössischen Recht, sofern dem Kanton

dabei eine erhebliche Gestaltungsfreiheit zukommt, so dass sein Recht

selbstständiges, originäres kantonales bildet – ohne den genannten Sachzusammenhang

zum Bundesrecht zu Grunde liegt, gibt es nur die Möglichkeit der staatsrecht­lichen

Beschwerde (BGE 121 II 72 E. 1b S. 75, 124 II 409 E. 1d/dd S. 414, 126 V 30 E.

2.

und 252 E. 1a; vgl. RB 1998 Nr. 30 E. 2a).

Soweit es gegenwärtig überhaupt um den

beschwerdeführerischen Strafantritt an sich geht, ist die Beschwerde ohnehin

unzulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43

N. 25). Das trifft indes auch für die strittige Halbgefangenschaft zu, weil es

sich gegenwärtig wie gesagt keineswegs um das Vorliegen von deren

bundesrechtlichen (vgl. Art. 4 der Verordnung 1 vom 13. November 1973 zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch und Art. 1 der Verordnung 3 vom 16.

Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 3]), sondern nur der

kantonalrechtlichen Voraussetzungen handelt, welche durchaus selbstständiges

Recht darstellen; alsdann steht bloss die staatsrechtliche Beschwer­­de zur

Verfügung (vgl. BGE 115 IV 131 E. 1 = Pra 79/1990 Nr. 147; RB 2000 Nr. 20;

ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 24). Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung

mit Art. 1 VStGB 3 auf dem Gebiet der Halbgefangenschaft die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht generell vorbehält, können

damit die geschilderten Rechts­mittelwege, welche auf dem vom Souverän

erlassenen Bundesrechtspflegegesetz vom 16. De­zember 1943 (OG) und dessen

höchstgerichtlicher Interpretation beruhen, nicht abgeändert werden; denn Art

397bis des Strafgesetzbuchs, worauf sich die erwähnte Verordnung

stützt, macht keine entsprechende Delegation (vgl. Ulrich Häfelin/Walter

Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 2096 ff.),

ansonsten das Bundesgericht im soeben zitierten Entscheid auch nicht eine die

Halbgefangenschaft beschlagende staatsrechtliche Beschwerde als solche hätte

entgegennehmen dürfen.

2.

Zwar unterliegt der Beschwerdeführer im

Sinn von § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG. Weil indes die

Vorinstanz zu Unrecht eine Rechtsmittelbelehrung gegeben hat, rechtfertigt es

sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, §

13.

N. 23 und 27).

Der als obsiegend zu betrachtende

Beschwerdegegner schuldet keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Und eine

solche hat der Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht verlangt (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6). Abgesehen davon erschiene die entspre­chende

Verpflichtung einer Rechtsmittelinstanz – bzw. des hinter ihr stehenden

Staats – als problematisch und wäre ohnehin nicht zwingend (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Letzteres gälte namentlich hier, wo etwa

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VStGB 3 bezüglich Rechtsmittel gegen den angefochtenen

Entscheid durchaus irreleiten konnte.

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer seinen

Aufwand vor Verwaltungsgericht weiter zu nutzen vermögen, wenn er sich zur

Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde entschliessen sollte. Alsdann

müsste er beim Bundesgericht gegebenenfalls um Fristwieder­herstellung ersuchen

(vgl. Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. c und Art. 35 Abs. 1

OG; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation

judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 34 N. 3 und Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

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