VB.2002.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00015
21. Januar 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6578)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00015
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Bewilligung der Halbgefangenschaft
Da der Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft nicht pünktlich antrat, wurde er in den ordentlichen Vollzug verwiesen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des die entsprechende Verfügung betreffenden Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern (JI)?
Gemäss § 29 Abs. 2 StVG entscheidet die JI endgültig (E. 1b).
Die hier selbständige Bedeutung des kantonalen Rechts betreffend die Halbgefangenschaft schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und damit gemäss § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht aus (E. 1c).
Allfällige Fristwiederherstellung bei staatsrechtlicher Beschwerde (E. 2).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ENDGÜLTIGKEIT
FALSCHE RECHTSMITTELBELEHRUNG
HALBGEFANGENSCHAFT
STAATSRECHTLICHE BESCHWERDE
VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE
Rechtsnormen:
Art. 35 lit. I OG
§ 27 lit. II StVG
§ 43 lit. II VRG
§ 43 lit. Ig VRG
Art. 4 VStGB 1
Art. 1 VStGB 3
Publikationen:
RB 2002 Nr. 34 S. 100
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Bezirksanwaltschaft Zürich verfällte B
mit Strafbefehl vom 10. Februar 1997 wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
in 30 Tage Gefängnis bedingt. Am 11. November 1999 verurteilte ihn das
Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu
90 Tagen Gefängnis bedingt und ordnete gleichzeitig den Vollzug der früheren
Freiheitsstrafe an.
Nachdem B zweifach und auch nach einer auf
Wiedererwägung hin gewährten Chance die Möglichkeit nicht gewahrt hatte, die 30
Tage Gefängnis in Form der Gemeinnützigen Arbeit zu verbüssen, schloss er mit
dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 14. Mai 2001 eine
Vollzugsvereinbarung, wonach er seine Strafe in Form der Halbgefangenschaft am
21. Mai 2001, 10.00 Uhr im Vollzugszentrum X anzutreten hatte; er wurde
gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Verschiebungsgesuche schriftlich zu
stellen seien und unentschuldigtes Nichterscheinen den Verlust der Zulassung
zur Halbgefangenschaft zur Folge habe. Eine Stunde vor dem
Strafantrittszeitpunkt telefonierte B dem Vollzugszentrum X und bat um
Verschiebung des Termins; es wurde ihm erklärt, das komme so kurzfristig nicht
in Frage und er müsse die Strafe wie vereinbart antreten, ansonsten diese sich
nicht mehr im Regime der Halbgefangenschaft vollziehen lasse. B blieb aus.
Am 5. Juni 2001 verurteilte ihn das
Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu
sechs Monaten Gefängnis; es schob den Vollzug der Strafe nicht auf und ordnete
zugleich jenen der 90 Tage Gefängnis gemäss eigenem Erkenntnis vom 11.
November 1999 an. Das Amt für Justizvollzug lud B mit Schreiben vom 18.
September 2001 zur Verbüssung aller inzwischen zum Vollzug anstehenden Freiheitsstrafen
von insgesamt knapp zehn Monaten vor.
Erwägungen
II. Hiergegen liess B am 25. Oktober 2001
fristgerecht rekurrieren und beantragen, ihm für die zu verbüssenden
Gefängnisstrafen die Halbgefangenschaft zu bewilligen, unter
Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Justizvollzug. Die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Verfügung vom 11.
Dezember 2001 ab und gab als Rechtsmittel die Beschwerde beim kantonalen
Verwaltungsgericht an.
III. B liess am 14. Januar 2002 mit Beschwerde
ans Verwaltungsgericht gelangen, unter Erneuerung der Rekursanträge.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Kraft § 38
Abs. 2 lit. b und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) behandelt der Einzelrichter Beschwerden betreffend Anordnungen auf Grund
des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG), sofern
weder der Fall grundsätzliche Bedeutung aufweist noch der Regierungsrat als
Vorinstanz geamtet hat. Diese die prinzipielle Zuständigkeit der Kammer nach §
38.
Abs. 1 VRG ausschliessende positive Bedingung sowie die beiden negativen
sind hier gegeben. Insbesondere stützt sich die (kantonale) Verordnung über die
Halbgefangenschaft vom 30. April 1986, um deren Inhalt sich die gegenwärtige
Kontroverse einzig dreht, auf § 29 Abs. 2 StVG.
b) Keine Zweifel erheben sich zur
Legitimation des Beschwerdeführers (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).
Ebenso hat er unabhängig vom Datum, wo die Zustellung des angefochtenen
Entscheids erfolgte, die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt (§ 53 VRG), weil
diese während der vom 20. Dezember 2001 bis 8. Januar 2002 dauernden Gerichtsferien
stillstand (§ 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976). Aber ohne Klärung fernerer Eintretensvoraussetzungen fehlt
dem Verwaltungsgericht – wie sogleich zu zeigen (unten c) – jedenfalls die
sachliche Zuständigkeit, weshalb es das Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht an
die Hand zu nehmen gilt (§ 56 VRG). Eine Überweisung desselben zur Behandlung
an den Regierungsrat nach § 70 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 19b
Abs. 1 VRG fällt ausser Betracht, weil der vorinstanzliche Rekursentscheid
laut § 27 Abs. 2 StVG endgültig ist (Bea Rotach-Tomschin, Die Revision des
Zürcher Verwaltungsrechtpflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 457; Reto
Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 353 f.).
c) § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs.
2.
VRG lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen
einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen nur zu, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht oder wenn es
sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention handelt. Letzteres trifft hier vorab nicht zu (vgl.
Theo Vogler in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/ Bonn/München 1986, Art. 6 N. 218 f.;
Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A.,
Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 N. 52 S. 192 ff.; RB 1998 Nr. 39; Mark
Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich
1999, Rz. 401).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht insbesondere ist bloss statthaft gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen oder es hätten tun sollen. Das gilt
ebenso für gemischtrechtliche Verfügungen, die gleichzeitig auf selbstständigem
kantonalem und Bundesrecht beruhen, falls sich die Kontroverse um die
Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht dreht. Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden auch auf unselbstständigem kantonalem
Ausführungsrecht zum Bundesrecht basierende Anordnungen überprüft sowie auf
übriges kantonales Recht abstellende Anordnungen, die einen hinreichend engen
Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Wenn dagegen dem
angefochtenen Entscheid selbstständiges kantonales Recht – und hierzu gehört
unter anderem Ausführungsrecht zum eidgenössischen Recht, sofern dem Kanton
dabei eine erhebliche Gestaltungsfreiheit zukommt, so dass sein Recht
selbstständiges, originäres kantonales bildet – ohne den genannten Sachzusammenhang
zum Bundesrecht zu Grunde liegt, gibt es nur die Möglichkeit der staatsrechtlichen
Beschwerde (BGE 121 II 72 E. 1b S. 75, 124 II 409 E. 1d/dd S. 414, 126 V 30 E.
2.
und 252 E. 1a; vgl. RB 1998 Nr. 30 E. 2a).
Soweit es gegenwärtig überhaupt um den
beschwerdeführerischen Strafantritt an sich geht, ist die Beschwerde ohnehin
unzulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43
N. 25). Das trifft indes auch für die strittige Halbgefangenschaft zu, weil es
sich gegenwärtig wie gesagt keineswegs um das Vorliegen von deren
bundesrechtlichen (vgl. Art. 4 der Verordnung 1 vom 13. November 1973 zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch und Art. 1 der Verordnung 3 vom 16.
Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 3]), sondern nur der
kantonalrechtlichen Voraussetzungen handelt, welche durchaus selbstständiges
Recht darstellen; alsdann steht bloss die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung (vgl. BGE 115 IV 131 E. 1 = Pra 79/1990 Nr. 147; RB 2000 Nr. 20;
ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 24). Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 1 VStGB 3 auf dem Gebiet der Halbgefangenschaft die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht generell vorbehält, können
damit die geschilderten Rechtsmittelwege, welche auf dem vom Souverän
erlassenen Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG) und dessen
höchstgerichtlicher Interpretation beruhen, nicht abgeändert werden; denn Art
397bis des Strafgesetzbuchs, worauf sich die erwähnte Verordnung
stützt, macht keine entsprechende Delegation (vgl. Ulrich Häfelin/Walter
Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 2096 ff.),
ansonsten das Bundesgericht im soeben zitierten Entscheid auch nicht eine die
Halbgefangenschaft beschlagende staatsrechtliche Beschwerde als solche hätte
entgegennehmen dürfen.
2.
Zwar unterliegt der Beschwerdeführer im
Sinn von § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG. Weil indes die
Vorinstanz zu Unrecht eine Rechtsmittelbelehrung gegeben hat, rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, §
13.
N. 23 und 27).
Der als obsiegend zu betrachtende
Beschwerdegegner schuldet keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Und eine
solche hat der Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht verlangt (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6). Abgesehen davon erschiene die entsprechende
Verpflichtung einer Rechtsmittelinstanz – bzw. des hinter ihr stehenden
Staats – als problematisch und wäre ohnehin nicht zwingend (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Letzteres gälte namentlich hier, wo etwa
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VStGB 3 bezüglich Rechtsmittel gegen den angefochtenen
Entscheid durchaus irreleiten konnte.
Im Übrigen wird der Beschwerdeführer seinen
Aufwand vor Verwaltungsgericht weiter zu nutzen vermögen, wenn er sich zur
Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde entschliessen sollte. Alsdann
müsste er beim Bundesgericht gegebenenfalls um Fristwiederherstellung ersuchen
(vgl. Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. c und Art. 35 Abs. 1
OG; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 34 N. 3 und Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...