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Entscheid

VB.2002.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00018

4. März 2002Deutsch18 min

(URT.2002.6655)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. In den Jahren 1995/1996 erliess das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) acht verschiedene

Verfügungen, wonach die Spielautomaten "Lucky Fun", "Treble

Chance Fun", "Reel Poker Fun", "Tropical Dream Plus",

"Super Cherry 600", "Red Hot Seven Fun", "Super

Ciliege Amusement" und "Cup Final" nicht unter die damalige eid­ge­nössische

Spielbankengesetzgebung (altes Spielbankengesetz vom 5. Oktober 1929; BS 10

280) fielen, da sie keinen Geldgewinn abgäben, sondern lediglich Gewinnpunkte

anzeig­ten. Mit acht im Wesentlichen gleich lautenden Verfügungen vom 21.

Dezember 1999 widerrief das EJPD diese Verfügungen und legte fest, dass die

bereits im Betrieb stehenden Automaten noch bis 31. März 2000 betrieben werden

dürften. Dagegen erhoben ver­schiede­ne Automateninhaber

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, welches mit Urteilen vom

31. Mai 2000 und vom 7. Juli 2000 die Beschwerden teilweise gut­hiess, soweit

es darauf eintrat und sie nicht als gegenstandslos abschrieb. Das Bundesge­richt

stellte dabei fest, dass die fraglichen Spielautomaten Geldspielautomaten im

Sinn des inzwischen am 1. April 2000 in Kraft ge­tre­tenen Spielbankengesetzes

vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR 935.52) seien und dass sie der

Übergangsbestimmung von Art. 60 SBG unterstünden.

Erwägungen

II. Mit Verfügung vom 6. November 2000

ordnete die Direktion für Soziales und Sicherheit (im Folgenden Direktion) an,

die zurzeit aufgestellten und betriebenen Spielautomaten der Typen "Lucky

Fun", "Treble Chance Fun", "Reel Poker Fun",

"Tropical Dream Plus", "Super Cherry 600", "Red Hot

Seven Fun", "Super Ciliege Amusement" und "Cup Final"

seien bis 31. Dezember 2000 ausser Betrieb zu setzen und aus der Öffentlichkeit

zugänglichen Räumen zu entfernen. Die in der Folge publizierte Verfügung enthielt

eine Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen binnen dreissig Tagen seit der

Publikation beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden könne.

III. Die Z GmbH, Inhaberin verschiedener im

Kanton Zürich aufgestellter Automaten der Typen "Super Cherry 600"

und "Ciliege Amusement" erhob am 6. Dezember 2000 Rekurs mit den

Anträgen, die Verfügung der Direktion mit Bezug auf die Spiel­automaten dieser

Typen aufzuheben; die Rekurrentin sei zu berechtigen, ihre Geräte in den

Spielsalons in X und in Y bis zum 31. März 2005 weiter zu betreiben (Haupt­antrag);

eventuell sei

sie

zu berechtigen die Geräte bis 31. Januar 2004 (in Y) bzw. bis 31. Dezember 2003

(in X),

sub­eventuell

bis 31. März 2002, subsubeventuell bis 30. Sep­tember 2001, subsubsubeventuell

"möglichst lange" weiter zu betreiben. Die Bemes­­sung dieser Fristen

begründete sie mit der Anwendbarkeit der Übergangsfrist nach § 60 Abs. 2 SBG

(Hauptantrag) sowie mit ihren arbeits- und mietvertraglichen Bindungen hinsicht­lich

ihrer Salons in X und Y und der dort beschäftigten Angestellten.

Der Regierungsrat beschloss am 28. November

2001, den Rekurs der Z GmbH mit gleichartigen Rekursen anderer Automateninhaber

zu vereinigen; er trat auf die Rekurse nicht ein; Parteientschädigungen sprach

er nicht zu; die Rekurskosten nahm er auf die Staats­­kasse. Eine

Rechtsmittelbelehrung wurde dem Rekursentscheid nicht beigefügt. Der

Regierungsrat erwog im Wesentlichen, das Verbot des Weiterbetriebs der

fraglichen Geräte ergebe sich nicht aus der angefochtenen Verfügung der Direktion

vom 6. November 2000, sondern bereits aus den Widerrufsverfügungen des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 21. Dezember 1999

bzw. den diese Verfügungen insoweit schützen­den Urteilen des Bundesgerichts

vom 31. Mai und 7. Juli 2000. Die angefochtene Verfügung der Direktion vom 6.

November 2000 habe diese ab 7. Juli 2000 von Bundesrechts wegen geltende

Rechtslage nicht gestaltet, sondern lediglich darauf hingewiesen, weshalb eine

weiterziehbare Anordnung nach § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) nicht vorliege und ein schutzwürdiges

Interesse der Rekurrentin an deren Anfechtung nach § 21 lit. a VRG zu verneinen

sei.

IV.

Dagegen erhob die Z GmbH am 17. Januar 2002 beim Verwaltungsgericht Beschwerde

mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben; der vorliegenden

Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Der Regierungsrat beantragte am 31. Januar

2002.

(ohne weitere Ausführungen zur Sache und zur Frage der aufschiebenden

Wirkung), die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die

Direktion als Beschwerdegegnerin liess innert der Vernehmlassungsfrist nichts

von sich hören.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission

(ESBK) teilte dem Verwaltungsgericht am 5. Februar 2002 mit, sie gehe davon

aus, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme; ferner ersuchte

sie gestützt auf § 57 VRG um Akteneinsicht und Orientierung über den weiteren

Verlauf des Verfahrens.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2001 ersuchte die

Beschwerdeführerin das Gericht darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen, soweit ihr diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Februar 2002 wurde der Beschwerde aufschiebende

Wirkung "im Sinn der Erwägungen" erteilt und festgehalten, dass die

Androhung oder Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen im Sinn von § 30

Abs. 1 lit. b und c VRG während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu

unterbleiben habe (Protokoll S. 3-7).

V. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom

28.

November 2001 hatte die Z GmbH am 15. Januar 2002 auch

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit

bundesgerichtlicher Präsidialverfügung vom 31. Januar 2002 wurde das Verfahren

der staatsrechtlichen Beschwerde bis zum Entscheid des zürcherischen

Verwaltungs­gerichts in der gleichen Angelegenheit sistiert.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss § 41 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht

Beschwerden gegen letzt­instanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden soweit

dieses oder ein anderes Gesetz nicht eine abweichende Zuständigkeit vorsieht

oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Vorbehalten bleiben die die

verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit ausschliessenden Gründe im Sinn von §§ 42

und 43 VRG, die hier jedoch nicht von Belang sind. Ob das Gericht zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, prüft es von Amtes wegen

(§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

Der Regierungsrat hat seinen Rekursentscheid

vom 28. November 2001 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Er

unterliess dies nicht versehentlich, sondern offenkundig aus der Überlegung,

sein Entscheid sei aus den gleichen Erwägungen nicht weiterziehbar, die für ihn

massgebend dafür waren, auf den Rekurs nicht einzutreten. Seinen

Nichteintretensbeschluss begründete der Regierungsrat damit, der angefochtenen

Anordnung der Direktion komme keine Verfügungsqualität zu und die Rekurrentin

sei mangels eines schutzwürdigen Interesses zur Rekurserhebung nicht

legitimiert. - Unabhängig davon, ob diese Betrachtungsweise zutrifft oder

nicht, d.h. ob der Regierungsrat auf den Rekurs zu Recht oder zu Unrecht nicht

eingetreten ist (dazu nachfolgend E. 2), handelt es sich bei seinem

Nichteintretensbeschluss um eine nach § 41 VRG weiterziehbare letztinstanzliche

Anordnung. Verneint eine Rekursinstanz das Vorliegen einer anfechtbaren

Anordnung im Sinn von § 19 VRG und/oder das Vorliegen eines legitimationsbegründenden

schutz­würdigen Interesses im Sinn von § 21 VRG, so muss auch ein so

motivierter Nichteintretensbeschluss der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung

zugänglich sein. Aus diesem Grund (nämlich ausgehend davon, dass die Beschwerde

nach § 41 VRG zulässig ist und im angefochtenen Rekursentscheid eine

Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht unterblieben war), hatte der Kammervorsitzende

auch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu be­finden, was mit

Präsidialverfügung vom 15. Februar 2002 geschehen ist.

b) Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In erster Linie ist zu prüfen, ob der

Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten sei.

a) Der Regierungsrat hat seinen

Nichteintretensbeschluss im Wesentlichen damit begründet, das Verbot des

Weiterbetriebs der fraglichen Geräte ergebe sich nicht erst aus der

angefochtenen Verfügung der Direktion vom 6. November 2000, sondern bereits aus

den Widerrufsverfügungen des EJPD vom 21. Dezember 1999 bzw. den diese

Verfügungen insoweit schützenden Urteilen des Bundesgerichts vom 31. Mai und 7.

Juli 2000; die angefochtene Verfügung der Direktion vom 6. November 2000 habe

diese ab 7. Juli 2000 von Bundesrechts wegen geltende Rechtslage nicht gestaltet,

sondern lediglich darauf hingewiesen; sie habe der Rekurrentin somit

"keine neue Belastung" auferlegt, sondern mit der Ansetzung einer

Frist zur Ausserbetriebsetzung und Entfernung der Automaten bis

31.

Dezember 2000 lediglich "eine Toleranzgrenze" festgelegt,

weshalb eine weiterziehbare Anordnung nach § 19 Abs. 1 VRG nicht vorliege (E.

3c) und zugleich ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin an deren

Anfechtung nach § 21 lit. a VRG zu verneinen sei (E. 4).

b) Soweit der Regierungsrat mit dieser

Begründung das Vorliegen einer anfechtbaren Anordnung im Sinn von § 19 VRG

verneint hat, kann ihm nicht beigetreten werden. Nach der allgemein anerkannten

Begriffsbestimmung sind Verfügungen individuelle (bzw. im Fall von

Allgemeinverfügungen: generelle) Hoheitsakte, mit denen eine konkrete verwal­­tungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 473). Ob sich, wie der

Regierungsrat erwogen hat, das Verbot, Spielautomaten der fraglichen Art weiter

zu betreiben, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist nachfolgend in anderem

Zusammenhang zu überprüfen; jedenfalls bil­det diese Erwägung keine taugliche

Grundlage, die Verfügungsqualität der streitbetroffenen Anordnung vom 6.

November 2000 zu verneinen. Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende

Sachverhalt von dem im angefochtenen Beschluss zitierten Urteil des Bun­desgerichts

1P.332/2001 vom 13. August 2001. In jenem Fall hatte das Bundesgericht die

Verfügungsqualität eines Schreibens der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons

St. Gallens an die Gemeinden zu beurteilen. Mit diesem Schreiben wurden die

Gemeinden unter Hinweis auf die bundesgerichtlichen Urteile vom 31. Mai und 7.

Juni 2000 darauf hingewiesen, dass das Verbot von Punktespielautomaten im

Kanton St. Gallen ab sofort gelte, was den Betroffenen zur Kenntnis zu bringen

sei, wobei das Verbot zur Wahrung der Verhältnis­­mässigkeit erst ab 1.

Dezember 2000 durchzusetzen sei. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um eine

Anordnung, die von der erlassenden Direktion ausdrücklich als Verfügung

bezeichnet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde und die sich –

wenn auch in Form einer publizierten Allgemeinverfügung – unmittelbar an die

betroffenen Auto­­mateninhaber richtet. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil

vom 13. August 2001 aller­dings auch ausgeführt, es sei zu bezweifeln, ob das

Schreiben der Volkswirtschaftsdirektion von den damit angesprochenen Gemeinden

überhaupt durch Vollzugsverfügungen umge­setzt werden müsse; denn ein Verbot,

das unmittelbar von Gesetzes wegen gelte, brauche nicht in jedem Einzelfall

noch durch Verfügung angeordnet zu werden. Diese höchstrichter­­liche Erwägung

lässt es zwar im vorliegenden Fall als fraglich erscheinen, ob die Anord-nung

der Direktion vom 6. November 2000 zur Durchsetzung des Automatenverbots über­haupt

erforderlich gewesen sei. Nachdem die Direktion indessen so vorgegangen ist,

muss auch von der Verfügungsqualität der fraglichen Anordnung ausgegangen

werden, und zwar selbst dann, wenn der gesetzten Frist lediglich die Bedeutung

einer "Toleranzgrenze" bei­gemessen wird. Zu präzisieren ist in

diesem Zusammenhang, dass im Licht der Unterscheidung zwischen (anfechtbaren)

Sach- und (nicht oder nur beschränkt anfechtbaren) Voll­stre­ckungsverfügungen

(dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 29-31 N. 1 ff.) der Befehl zur

Betriebseinstellung und Beseitigung der Automaten den Sachverfügungen

zuzurechnen ist (vgl. bezüglich Beseitigungsbefehle für widerrechtliche Bauten

Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 30 N. 52).

Die im Rekursentscheid im Weiteren

aufgeworfene und ebenfalls verneinte Frage der Rekurslegitimation nach § 21 VRG

stellt sich denn auch nur, wenn vom Vorliegen einer anfechtbaren Anordnung nach

§ 19 VRG ausgegangen wird. Zu prüfen bleibt somit, ob der Regierungsrat die

Rekurslegitimation zu Recht verneint habe. Dabei ist davon auszugehen, dass es

der Rekurrentin darum geht, ihre Automaten in X und Y im Rahmen einer

übergangsrechtlichen Frist (d.h. nicht nur während der angesetzten, bereits

abgelaufenen Beseitigungsfrist bis 31. Dezember 2000) weiterhin betreiben zu

dürfen, wozu sie sich auf verschiedene gesetzliche und verfassungsrechtliche

Bestimmungen beruft. Wäre ihre Auffassung (Rechtmässigkeit des Weiterbetriebs

der Automaten im Rahmen einer übergangsrechtlich zu gewährenden Frist)

zutreffend, so hätte die Verfügung der Direktion vom 6. No­vember 2000

aufgehoben werden müssen, da ihr damit die Grundlage entzogen worden wäre.

Insofern durfte der Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung

dieser Verfügung und damit die Rekurslegitimation nach § 21 lit. a VRG nicht

abgesprochen werden.

Es ergibt sich demnach als Zwischenergebnis,

dass der Regierungsrat zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Hieraus

kann die Beschwerdeführerin jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

(vgl. E. 3) ergibt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.

a) In materieller Hinsicht ist zu

beurteilen, ob die Verfügung der Direktion vom 6. November 2000 insofern

rechtmässig war, als sie eine Beseitigung der fraglichen Automaten bis 31.

Dezember 2000 verlangte, ohne eine übergangsrechtlich motivierte, länger be­messene

Frist für den vorläufigen Weiterbetrieb der Automaten zu gewähren. Diese

Beurteilung kann das Verwaltungsgericht im jetzigen Beschwerdeverfahren

gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG selber vornehmen; es besteht kein zwingender

Grund, gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG die Sache zur materiellen Beurteilung an

den Regierungsrat zurückzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N.

2). Eine Rückweisung erscheint schon deswegen nicht geboten, weil der

Regierungsrat seinen Nichteintretensbeschluss auf Erwägungen ge­stützt hat,

die, richtig betrachtet, eine materielle Beurteilung der Rechts- und Sachlage

beinhalten. Wie nachfolgend darzulegen ist, hätte er aufgrund dieser von ihm

vorgenommen­en Beurteilung den Rekurs ohne Rechtsverletzung abweisen dürfen.

b) Das Bundesgericht hat in den genannten

Entscheiden vom 31. Mai und 7. Juli 2000 erwogen, bei den fraglichen Geräten

handle es sich um Geldspielautomaten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 SBG. Der

Weiterbetrieb dieser Geräte beurteile sich grundsätzlich nach dem neuen, seit

1.

April 2000 geltenden Recht, welches sich indessen in der hier inte­ressierenden

Frage nicht verändert habe. Eine übergangsrechtliche Problematik ergebe sich

nicht aufgrund geänderter gesetzlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern in

erster Li­nie vor dem Hintergrund, dass das Departement früher eine sehr

grosszügige Zulassungs­praxis für Spielautomaten gepflegt habe. Gemäss Art. 60

SBG dürften nach der bisherigen Praxis homologierte

Geschicklichkeitsspielautomaten, die nach der neuen Gesetzgebung als

Glücksspielautomaten gelten, nur noch in Grands Casinos oder Kursälen betrieben

werden (Abs. 1); die Kantone könnten jedoch während einer Übergangsfrist von

fünf Jahren, mithin bis zum 31. März 2005, in Restaurants und anderen Lokalen

den Weiterbetrieb von je fünf Automaten nach Abs. 1 zulassen, soweit diese vor

dem 1. November 1997 in Betrieb waren (Abs. 2). Mit dieser Regelung habe der

Bundesgesetzgeber abschliessend und für das Gericht verbindlich (Art. 191 BV)

das Schicksal der nach alter Praxis zugelassenen unechten

Geschicklichkeitsspielautomaten geregelt; ein darüber hinausgehender, auf den

Vertrauensgrundsatz gestützter Anspruch auf den Weiterbetrieb von altrechtlich

zulässigen Geräten bestehe nicht. Die fraglichen Automaten seien nach der alten

Praxis nicht als Geschicklichkeitsspielautomaten homologiert, sondern

ursprünglich deswegen zugelassen worden, weil sie gar nicht als

Geldspielautomaten qualifiziert worden seien. Diese Geräte fielen formell nicht

unter die Regelung von Art. 60 SBG; vielmehr liege eine echte, durch den

Richter auszufüllende Lücke vor. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb

die nach alter Praxis als Nichtgeldspielautomaten beurteilten Geräte rechtlich

anders zu behandeln wären als die damals als Geschicklichkeitsspielautomaten

zugelassenen. Art. 60 Abs. 1 SBG wolle die nach der grosszügigen

bisherigen Praxis zugelassenen Geräte aus-serhalb von Grands Casinos und

Kursälen nicht mehr zulassen, weshalb nicht nur die homo­logierten

Geschicklichkeitsspielautomaten, sondern auch die früher zu Unrecht als Nicht­­geldspielautomaten

qualifizierten Geräte unter dieses Verbot fallen müssten; Analoges gelte

bezüglich der Übergangsregelung von Art. 60 Abs. 2 SBG. Demzufolge seien die

fraglichen Geräte grundsätzlich ausserhalb von Grands Casinos und Kursälen

nicht mehr zulässig. Vorbehalten bleibe eine Qualifikation als

Geschicklichkeitsspielautomaten, wofür jedoch ein Entscheid der hierfür

zuständigen Spielbankenkommission einzuholen wäre. Die Kantone seien

berechtigt, nicht aber verpflichtet, in dem in Art. 60 Abs. 2 SBG vorgesehenen

Rahmen den Weiterbetrieb von vom Bund früher zugelassenen Automaten zu

gestatten. In denjenigen Kantonen, in denen die fraglichen Automaten bereits

bisher verboten gewesen seien, ergebe sich demnach keine Änderung, soweit das

kantonalrechtliche Verbot für den Rest der Übergangsfrist nicht aufgehoben

werde. In denjenigen Kantonen, in denen die Automaten bewilligt gewesen seien,

blieben die entsprechenden Bewilligungen (im Rah­­men von Art. 60 Abs. 2 SBG)

in Kraft, solange sie nicht gestützt auf das kantonale Recht widerrufen würden.

Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin

im Kanton Zürich (in den Gemeinden X und Y) aufgestellten Punkteautomaten

ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen: Nach dem neuen Bundesrecht handelt

es sich aufgrund der verbindlichen Feststel­lungen des Bundesgerichts um

Geldspielautomaten. Dabei ist zurzeit davon auszugehen, dass es sich nach dem

neuen Recht um Glücksspielautomaten handelt; die Behandlung als

Geschicklichkeitsspielautomaten würde einen diesbezüglichen Entscheid der

zuständigen Spielbankenkommission voraussetzen. Der Betrieb von

Glücksspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken ist gemäss Art. 4

Abs. 1 SBG unmittelbar von Gesetzes wegen verboten. Hingegen fallen die

Automaten der fraglichen Art unter die Übergangsregelung von Art. 60

Abs. 2 SBG. Hieraus kann jedoch die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer

Automaten im Kanton Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil letzterer zu

jenen Kantonen gehört, in denen selbst solche Automaten verboten sind, bei

denen es sich um "nach der bisherigen Praxis homologierte Geschicklichkeitsspielautomaten"

(Art. 60 Abs. 1 SBG) handelt: Gemäss § 4 des

Unterhaltsgewerbegesetzes vom 27. September 1981 (UGG, in der Fassung vom 2.

Juni 1991, in Kraft seit 1. Oktober 1994; LS 935.32) ist das Aufstellen

und der Betrieb von Geldspielautomaten und anderen Apparaten, bei welchen gegen

Leis­tung eines Einsatzes Geld oder Warengewinne abgegeben werden, verboten.

Diese Bestim­mung ist, wie das Bundesgericht in BGE 120 Ia 126 erkannt hat,

auch insoweit verfas­sungs­konform, als sie die (nach Art. 35 Abs. 4 aBV in der

Fassung 7. März 1993 bzw. nach Art. 106 Abs. 4 BV der kantonalen Regelung

vorbehaltenen) Geschicklich­keitsgeld­spiel­auto­maten verbietet (a.a.O. E. 3b

am Ende in Verbindung mit E. 4d). Nach In­krafttreten des

Spielbankengesetzes hat der Kanton Zürich keine Übergangsfrist im Sinn von Art.

60.

Abs. 2 SBG eingeführt. Bei dieser Rechts- und Sachlage ergibt sich das

Verbot des Be­triebs bzw. Weiterbetriebs bezüglich der Automaten der

Beschwerdeführerin unmittel­bar aus den Widerrufsverfügungen des EJPD vom 21.

Dezember 1999 bzw. aus den Urteilen des Bundesgerichts vom 31. Mai und 7. Juli

2000, welche diese Widerrufsverfügungen insoweit schützten (vgl. BGr, 13.

August 2001,1P.332/2001).

c) Von den vorstehenden Erwägungen hat sich

in den Grundzügen bereits der Regierungsrat leiten lassen, wenn er zum Schluss

gelangt ist, die Anordnung der Direktion vom 6. November 2000 habe lediglich

eine Toleranzgrenze festgelegt, bis zu welcher die Behörden auf ein Eingreifen

verzichten würden. Diese an sich zutreffende Schlussfolgerung rechtfertigte es

allerdings nicht, ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung

und damit die Rekurslegitimation zu verneinen (vgl. vorn E. 2b). Entscheidend

ist jedoch, dass die ihr zugrunde liegenden Erwägungen (vgl. vorn E. 3b) die

von der Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift vom 6. Dezember 2000 und in

ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2002 erhobenen Einwendungen, wonach der

Weiterbetrieb der Auto­maten im Rahmen einer übergangsrechtlich motivierten,

länger bemessenen Frist zulässig sei, allesamt als unbehelflich erscheinen

lassen. Das gilt insbesondere bezüglich ihrer Rügen, die angeordnete

kurzfristige Beseitigung der Automaten verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit

(Art. 27 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), das Willkürverbot sowie das

Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und den Vorrang des Bundesrechts. Wie in

diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, trifft der Einwand der

Beschwerdeführerin, das Bundesgericht habe sich in seinen die

Widerrufsverfügungen des EJPD vom 21. Dezember 1999 betreffenden Urteilen vom

31.

Mai und 7. Juli 2000 "zur Frage einer kantonalen und/

oder

kommunalen Toleranzfrist/Abräumfrist" gar nicht geäussert

(Beschwerdeschrift S. 8 f.), nicht zu. Zumindest sinngemäss hat es

sich mit dieser Frage befasst. Es hat nämlich festgestellt, mit dem am 1. April

2000.

in Kraft getretenen Art. 60 SBG habe der Bundesgesetzgeber abschliessend

und für die Justiz verbindlich das Schicksal der nach alter Praxis zugelassenen

unechten Geschicklichkeitsspielautomaten geregelt, welche Regelung – in

richterlicher Ausfüllung einer echten Lücke – auch auf die nach alter Praxis

als Nichtgeldspielautomaten behandelten Geräte heranzuziehen sei. Die Kantone

seien berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, in dem in Art. 60 Abs. 2 SBG

vorgesehenen Rahmen den Weiterbetrieb von vom Bund früher zugelassenen

Automaten zu gestatten. Sodann hat sich das Bundesgericht mit der Frage der

Umsetzung des Verbots nach kantonalem Recht im vorstehend ebenfalls zitierten

Urteil 1P.332/2001 vom 13. August 2001 befasst. Mit Bezug auf das dort

beurteilte St. Gallische Recht, das eine gleichartige Regelung wie § 4 UGG

(Verbot von Geldspielautomaten) enthält, hat das Bundesgericht ausgeführt,

angesichts dieser Ordnung sei davon auszugehen, dass das kantonale Recht keine

Übergangsregelung im Sinn von Art. 60 Abs. 2 SBG eingeführt habe, weshalb das

Verbot, Automaten der fraglichen Art weiter zu betreiben, von Bundesrechts

wegen seit 7. Juli 2000 gelte.

Demzufolge hätte der Regierungsrat gestützt

auf diese Erwägungen den Rekurs ohne Weiteres abweisen dürfen und ist die gegen

seinen Nichteintretensbeschluss erhobene Beschwerde abzuweisen. Angemerkt

werden kann, dass seit dem massgebenden Stichtag (7. Juli 2000) wiederum eine

beträchtliche Zeitspanne (rund anderthalb Jahre) verstrichen sind, während

welcher die Beschwerdeführerin ihre Automaten weiter betreiben konnte. Mehr

könnte sie im heutigen Zeitpunkt aus den von ihr angerufenen

Verfassungsbestimmun­gen selbst dann nicht ableiten, wenn sie sich über den in

den genannten Bundesgerichts­urteilen abgesteckten Rahmen hinaus auf

Vertrauensschutz berufen könnte (vgl. Alfred Kölz, Intertemporales

Verwaltungsrecht ZSR 102/1983, S. 233 mit Hinweis auf die Geldspielautomaten

betreffenden Urteile BGE 101 Ia 336 E. 8 S. 348, 106 Ia 191 E. 7 S. 195

und ZBl 79/1978, S. 81; vgl. auch BGE 101 Ib 318 E. 6 S. 327).

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...