VB.2002.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00027
21. März 2002Deutsch9 min
(URT.2002.6703)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.03.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 25.11.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Sanierung einer Kanalisationsleitung
Pflicht der Grundstückeigentümer zur Sanierung auf eigene Kosten
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (E. 1a).
Nicht einzutreten ist aber auf den Antrag, der Gemeinderat sei anzuweisen, die Kanalisations-Hauptleitung auf Kosten der Gemeinde reparieren zu lassen (E. 1b).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich vor dem Entscheid nicht zum Sachverhalt äussern konnte; gleichwohl ist auf Rückweisung zu verzichten (E. 2a).
Anwendbar ist das zur Zeit der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft stehende Recht (E. 2b).
Bei der strittigen Leitung handelt es sich um eine Grundstück-Anschlussleitung, für deren Unterhalt die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke aufzukommen haben (E. 2c).
Aufgrund der Akten ist von der Sanierungsbedürftigkeit der Leitung auszugehen (E. 2d).
Allfällige Haftungsansprüche gegen die Gemeinde sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (E. 2e).
Die weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, die Sanierungs- und Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers in Frage zu stellen (E. 2f).
Stichworte:
ANSCHLUSSLEITUNG
GEWÄSSERSCHUTZ
GRUNDSTÜCKANSCHLUSSLEITUNG
HAFTUNG
INTERTEMPORALES RECHT
KANALISATION
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
SANIERUNGSBEDÜRFTIGKEIT
SANIERUNGSPFLICHT
STAATSHAFTUNG
STREITGEGENSTAND
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 15 EG GSchG
§ 19 HaftungsG
§ 16 lit. I VRG
Art./§ 5 VA Zell
Art./§ 6 VA Zell
Art./§ 8 lit. I VA Zell
Art./§ 9 VA Zell
Art./§ 56 VA Zell
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Der
Gemeinderat X beschloss am 29. März 2001, das gemeinsame private, im Eigentum
von B und A befindliche Schmutzwasserleitungsstück zwischen dem Kontrollschacht
beim Bach und der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Hauptleitung sei durch
eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen, und räumte den betroffenen Eigentümern
dafür eine Frist von einem Monat ein. Die Sanierung sei durch das
Gemeindeingenieurbüro zu kontrollieren. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser
Fristansetzung drohte der Gemeinderat Busse und Ersatzvornahme auf Kosten der
Pflichtigen an und machte für die Kosten allfälliger Vollstreckungsmassnahmen
ein gesetzliches Grundpfandrecht geltend. Die Grundeigentümer wurden weiter
verpflichtet, die Kosten der Sanierung je zur Hälfte zu tragen; ihnen wurden
auch die Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt.
Erwägungen
II. A erhob gegen den Beschluss des
Gemeinderats X am 17. Mai 2001 Rekurs an den Bezirksrat V und beantragte dessen
Aufhebung. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 23. November 2001 ab, soweit
er darauf eintrat.
III. Am 20. Januar 2002 wandte sich A mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Beschlusses. Der Bezirksrat beantragte am 29. Januar Abweisung
der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat X mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar
2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte
ist gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig. Da
auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel
grundsätzlich einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist allerdings auf den
Antrag, der Gemeinderat X sei anzuweisen, auf Kat.Nr. 1 die dringenden Reparaturarbeiten
an der Kanalisations-Hauptleitung sofort auf eigene Kosten vornehmen zu
lassen sowie die fehlenden Entlüftungsleitungen einzubauen. Dies bildete nicht
Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses und kann somit im vorliegenden
Verfahren nicht Teil des Streitgegenstands sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Überdies ist das Verwaltungsgericht nicht
Aufsichtsbehörde über die Gemeinden in Fragen der Abwasserentsorgung und
deshalb nicht befugt, diesbezüglich Weisungen zu erteilen.
2.
a) Der Beschwerdeführer rügt erstens
sinngemäss, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er den
Brief des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2001, mit dem die betroffenen
Grundeigentümer über die Schäden an der streitbetroffenen Schmutzwasserleitung
informiert werden sollten, gar nie erhalten habe.
Zwar ist davon auszugehen, dass ein Exemplar
dieses Schreibens auch an den Beschwerdeführer abgeschickt wurde, hingegen
fehlt ein Zustellungsbeleg. Zu vermuten, ein nicht eingeschriebener Brief habe
dessen Adressaten erreicht, ist unzulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 22
m.H.). Der Bezirksrat ging somit zu Unrecht ohne weitere Prüfung davon aus, dem
Beschwerdeführer sei dieses zugestellt worden und er habe somit ausreichend
Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zu wahren. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das ihm
zustehende rechtliche Gehör nicht wahrnehmen konnte.
Dieser Befund führt nicht dazu, dass der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen wäre, wie es die formelle Natur des Gehörsanspruchs an sich
verlangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5 f.). Gerade in Fällen wie dem
vorliegenden, in dem die Behörde sich bemüht hat, die Rechte der privaten
Verfahrensbeteiligten zu wahren, rechtfertigt es sich, die Nichtgewährung als
im Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten (vgl. zur Heilung Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 48 ff.). Überdies wurde im Beschluss der Gemeinde auf den fraglichen
Brief Bezug genommen und hatte der Beschwerdeführer nach eigener Aussage nach
Einreichung des Rekurses
eine – wenn auch kurze – Aussprache mit dem Bauvorstand der Gemeinde.
b) In der Sache selbst bringt der
Beschwerdeführer zunächst vor, zur Zeit der Erstellung der fraglichen Leitung
im Jahr 1971 habe noch die alte Bauordnung der Gemeinde X von 1954 sowie die
damalige Kanalisations-Verordnung gegolten. Diese Erlasse hätten auch heute
noch für den vorliegenden Fall ihre Gültigkeit.
Anwendbar ist grundsätzlich jenes Recht, das
in Kraft stand, als der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Massgebend ist
somit, ob am 29. März 2001 eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht des
Beschwerdeführers mit Bezug auf den streitbetroffenen Abwasserkanal bestand.
Dass dieser noch unter der Herrschaft früherer, inzwischen ausser Kraft
getretener Erlasse erbaut wurde, steht dem nicht entgegen, sondern bewirkt
höchstens eine – zulässige – unechte Rückwirkung (Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 273
ff.). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Kanalisationsanschlussbewilligung vom
7.
Dezember 1970, dass Erstellung und laufender Unterhalt zu Lasten der
damaligen Eigentümerin und Gesuchstellerin gingen.
Gemäss § 15 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG)
haben die Gemeinden ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen
zu erstellen, verbessern, unterhalten und betreiben (Abs. 1). Nebenleitungen
aus den Quartieren können durch die Gemeinde erstellt werden, ganz oder
teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke; die Leitungen
sind ins Eigentum der Gemeinde zu überführen (Abs. 3). Erstellung, Unterhalt
und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind nach Massgabe
der kommunalen Vorschriften Sache der Grundeigentümer (Abs. 4). Gestützt darauf
erliess die
Gemeinde
X die Verordnung über Abwasseranlagen vom 11. Juni 1982 (VA).
Art. 5 ff. VA
unterscheiden
entsprechend dem EG GSchG zwischen öffentlichen Kanälen, die grundsätzlich
durch die Gemeinde finanziert werden, Nebenleitungen, welche die Abwässer in
den Quartieren sammeln und in der Regel von den Eigentümern der
anzuschliessenden Grundstücke zu finanzieren sind, Sanierungsleitungen sowie
Grundstück-Anschlussleitungen, die von den Grundeigentümern auf eigene
Kosten zu erstellen und zu betreiben sind. Nach Art. 9 VA kann allerdings
die Gemeinde auch private Abwasseranlagen, die öffentlichen Interessen
dienen, übernehmen.
c) Der Bezirksrat erwog, bei der
streitbetroffenen Schmutzwasserleitung handle es sich weder um einen
öffentlichen Kanal noch um eine Neben- oder eine Sanierungsleitung, sondern um
eine Grundstück-Anschlussleitung gemäss Art. 8 Abs. 1 VA, die der Ableitung des
Abwassers einzelner Häuser oder kleinerer Häusergruppen diene. Der Beschwerdeführer
behaupte zwar, die Gemeinde habe diese Leitung im Sinn von Art. 9 VA
übernommen, habe dafür aber keinen Nachweis erbracht. Somit obliege eine
allfällige Sanierung der Leitung ihm und der Miteigentümerin B. Dieser
Beurteilung ist vollumfänglich zuzustimmen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 70 VRG). Angefügt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer behauptete
Übernahme der Leitung auch rechtlich fragwürdig wäre, da diese nach den Akten
allein der Entwässerung der beiden privaten angeschlossenen Grundstücke dient
und ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 9 VA, das eine Übernahme
rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich ist. Grundsätzlich ist somit davon
auszugehen, dass die Eigentümer der Grundstücke, deren Entsorgung die
betroffene Leitung dient, diese zu unterhalten und zu sanieren haben.
d) Nach Art. 56 VA haben die Eigentümer die
privaten Abwasseranlagen in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu halten. Der
Beschwerdeführer bestreitet die Sanierungsbedürftigkeit der streitbetroffenen
Leitung. Die in diesem Schacht aufgetretene Überschwemmung sei nicht durch
Schäden daran entstanden, sondern durch Überdruck im öffentlichen Kanalnetz
zwischen Z und Y, der auf fehlende Entweichmöglichkeiten für Druckluft zurückzuführen
gewesen sei. Auf den beigelegten Fotos sei zudem nirgends eine eingewachsene
Wurzel in der Kanalisationsleitung zu erkennen.
Die tatsächlichen Annahmen des Beschlusses
der Gemeinde X stützen sich auf eine Aktennotiz, Aufnahmen des Kanalfernsehens,
sowie eine Planskizze. Aktennotiz und Planskizze beschreiben den Zustand der
fraglichen Leitung recht detailliert. Der Beschwerdeführer vermag diesem
Befund nichts Substanzielles entgegenzusetzen, sondern beschränkt sich auf
pauschale Bestreitungen und vor allem – im vorliegenden Zusammenhang nicht
interessierende (vgl. E. 2f) – Ausführungen über Mängel im Kanalisationsnetz
der Gemeinde im Allgemeinen und zwischen den Ortschaften Y und Z im Besonderen.
Die aktenkundigen Feststellungen werden überdies gestützt durch die Tatsache,
dass Kanalisationsleitungen erfahrungsgemäss 30 Jahre nach ihrer Erstellung
sanierungsbedürftig sein können. Die beiliegenden Fotografien lassen zwar
keine sicheren Schlüsse zu, widersprechen aber der Annahme der Gemeinde, die
Schmutzleitung werde durch Wurzeleinwüchse verstopft, jedenfalls nicht;
vielmehr deuten sie auf einen nicht ordnungsgemässen Zustand hin. Es somit
davon auszugehen, dass mehrere Schäden an der Leitung deren Instandstellung
notwendig machen.
e) Der Beschwerdeführer wirft der Gemeinde X
vor, sie habe ihr öffentliches Kanalisationsnetz nicht fachgerecht erstellt und
unterhalte es ungenügend, was häufig zu erheblichen Problemen führe. Dieses
Vorbringen vermag nicht zu entkräften, dass die streitbetroffene
Abwasserleitung sanierungsbedürftig ist. Was der Beschwerdeführer daraus sonst
zu eigenen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Da er eine Schädigung und
damit einen Sanierungsbedarf in Abrede stellt, beabsichtigt er kaum, eine
Haftpflicht der Gemeinde für die entstehenden Kosten geltend zu machen.
Ohnehin wäre aber darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Nach §
19.
Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 haben die
Zivilgerichte über Ansprüche von Privatpersonen gegen den Staat zu entscheiden.
f) Die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, seine Sanierungs- und
Kostentragungspflicht in Frage zu stellen. Ob täglich Tausende von Tonnen
Jauche und Klärschlamm durch Landwirte ausgebracht wird, ist für die hier zu
entscheidende Frage ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann sich seiner
Verantwortlichkeit nicht unter Hinweis auf angebliche die Sauberkeit der
Gewässer schwerer gefährdende Missstände entziehen. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3.
...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
...
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...