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Entscheid

VB.2002.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00027

21. März 2002Deutsch9 min

(URT.2002.6703)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der

Gemeinderat X beschloss am 29. März 2001, das gemeinsame private, im Eigentum

von B und A befindliche Schmutzwasserleitungsstück zwischen dem Kontrollschacht

beim Bach und der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Hauptleitung sei durch

eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen, und räumte den betroffenen Eigentümern

dafür eine Frist von einem Monat ein. Die Sanierung sei durch das

Gemeindeingenieurbüro zu kontrollieren. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser

Fristansetzung drohte der Gemein­de­rat Busse und Ersatzvornahme auf Kosten der

Pflichtigen an und machte für die Kosten allfälliger Voll­streckungsmassnahmen

ein gesetzliches Grundpfandrecht geltend. Die Grund­eigen­tümer wurden weiter

verpflichtet, die Kosten der Sanierung je zur Hälfte zu tragen; ihnen wurden

auch die Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt.

Erwägungen

II. A erhob gegen den Beschluss des

Gemeinderats X am 17. Mai 2001 Rekurs an den Bezirksrat V und beantragte dessen

Aufhebung. Der Bezirksrat wies das Rechts­mittel am 23. November 2001 ab, soweit

er darauf eintrat.

III. Am 20. Januar 2002 wandte sich A mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Beschlusses. Der Bezirksrat beantragte am 29. Januar Abweisung

der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat X mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar

2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte

ist gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig. Da

auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel

grundsätzlich einzutreten.

b) Nicht einzutreten ist allerdings auf den

Antrag, der Gemeinderat X sei anzuweisen, auf Kat.Nr. 1 die dringenden Reparaturarbeiten

an der Kanalisations-Haupt­leitung so­fort auf eigene Kosten vornehmen zu

lassen sowie die fehlenden Entlüftungsleitungen einzubauen. Dies bildete nicht

Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses und kann somit im vorliegenden

Verfahren nicht Teil des Streitgegenstands sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Überdies ist das Verwaltungsgericht nicht

Aufsichtsbehörde über die Gemeinden in Fragen der Abwasserentsorgung und

deshalb nicht befugt, diesbezüglich Weisungen zu erteilen.

2.

a) Der Beschwerdeführer rügt erstens

sinngemäss, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er den

Brief des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2001, mit dem die betroffenen

Grundeigentümer über die Schäden an der streitbetroffenen Schmutz­wasserleitung

informiert werden sollten, gar nie erhalten habe.

Zwar ist davon auszugehen, dass ein Exemplar

dieses Schreibens auch an den Beschwerdeführer abgeschickt wurde, hingegen

fehlt ein Zustellungsbeleg. Zu vermuten, ein nicht eingeschriebener Brief habe

dessen Adressaten erreicht, ist unzulässig (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 10 N. 22

m.H.). Der Bezirksrat ging somit zu Unrecht ohne weitere Prüfung davon aus, dem

Beschwerdeführer sei dieses zugestellt worden und er habe somit ausreichend

Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zu wahren. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das ihm

zustehende rechtliche Gehör nicht wahrnehmen konnte.

Dieser Befund führt nicht dazu, dass der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen wäre, wie es die formelle Natur des Gehörsanspruchs an sich

verlangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5 f.). Gerade in Fällen wie dem

vorliegenden, in dem die Behörde sich bemüht hat, die Rechte der privaten

Verfahrensbeteiligten zu wahren, rechtfertigt es sich, die Nichtgewährung als

im Rechtsmit­telverfahren geheilt zu betrachten (vgl. zur Heilung Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 48 ff.). Überdies wurde im Beschluss der Gemeinde auf den fraglichen

Brief Bezug genommen und hatte der Beschwerdeführer nach eigener Aussage nach

Einreichung des Rekurses

eine – wenn auch kurze – Aussprache mit dem Bauvorstand der Gemeinde.

b) In der Sache selbst bringt der

Beschwerdeführer zunächst vor, zur Zeit der Erstel­­lung der fraglichen Leitung

im Jahr 1971 habe noch die alte Bauordnung der Gemeinde X von 1954 sowie die

damalige Kanalisations-Verordnung gegolten. Diese Erlasse hätten auch heute

noch für den vorliegenden Fall ihre Gültigkeit.

Anwendbar ist grundsätzlich jenes Recht, das

in Kraft stand, als der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Massgebend ist

somit, ob am 29. März 2001 eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht des

Beschwerdeführers mit Bezug auf den streitbetroffenen Ab­wasserkanal bestand.

Dass dieser noch unter der Herrschaft früherer, inzwischen ausser Kraft

getretener Erlasse erbaut wurde, steht dem nicht entgegen, sondern bewirkt

höchstens eine – zulässige – unechte Rückwirkung (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 273

ff.). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Kanalisationsanschlussbewilligung vom

7.

Dezember 1970, dass Erstel­lung und laufender Unterhalt zu Lasten der

damaligen Eigentümerin und Gesuchsteller­in gingen.

Gemäss § 15 des kantonalen

Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG)

haben die Gemeinden ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen

zu erstellen, verbessern, unterhalten und betreiben (Abs. 1). Nebenleitungen

aus den Quartieren können durch die Gemeinde erstellt werden, ganz oder

teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke; die Lei­tungen

sind ins Eigentum der Gemeinde zu überführen (Abs. 3). Erstellung, Unterhalt

und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind nach Massgabe

der kommunalen Vorschriften Sache der Grundeigentümer (Abs. 4). Gestützt darauf

erliess die

Gemeinde

X die Verordnung über Abwasseranlagen vom 11. Juni 1982 (VA).

Art. 5 ff. VA

unterscheiden

entsprechend dem EG GSchG zwischen öffentlichen Kanälen, die grund­sätz­lich

durch die Gemeinde finanziert werden, Nebenleitungen, welche die Abwässer in

den Quartieren sammeln und in der Regel von den Eigentümern der

anzuschliessenden Grundstücke zu finanzieren sind, Sanierungsleitungen sowie

Grundstück-Anschluss­lei­tun­gen, die von den Grundeigentümern auf eigene

Kosten zu erstellen und zu betreiben sind. Nach Art. 9 VA kann allerdings

die Gemeinde auch private Abwasseranlagen, die öf­fent­lichen Interessen

dienen, übernehmen.

c) Der Bezirksrat erwog, bei der

streitbetroffenen Schmutzwasserleitung handle es sich weder um einen

öffentlichen Kanal noch um eine Neben- oder eine Sanierungsleitung, sondern um

eine Grundstück-Anschlussleitung gemäss Art. 8 Abs. 1 VA, die der Ableitung des

Abwassers einzelner Häuser oder kleinerer Häusergruppen diene. Der Beschwerdeführer

behaupte zwar, die Gemeinde habe diese Leitung im Sinn von Art. 9 VA

übernommen, habe dafür aber keinen Nachweis erbracht. Somit obliege eine

allfällige Sanierung der Lei­tung ihm und der Miteigentümerin B. Dieser

Beurteilung ist vollumfänglich zuzustimmen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

mit § 70 VRG). Angefügt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer behauptete

Übernahme der Leitung auch rechtlich fragwürdig wäre, da diese nach den Akten

allein der Entwässerung der beiden privaten angeschlossenen Grundstücke dient

und ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 9 VA, das eine Übernahme

rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich ist. Grundsätzlich ist somit davon

auszugehen, dass die Eigentümer der Grundstücke, deren Entsorgung die

betroffene Leitung dient, diese zu unterhalten und zu sanieren haben.

d) Nach Art. 56 VA haben die Eigentümer die

privaten Abwasseranlagen in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu halten. Der

Beschwerdeführer bestreitet die Sanierungsbedürftigkeit der streitbetroffenen

Leitung. Die in diesem Schacht aufgetretene Überschwem­mung sei nicht durch

Schäden daran entstanden, sondern durch Überdruck im öffentlichen Kanalnetz

zwischen Z und Y, der auf fehlende Entweichmöglichkeiten für Druckluft zurückzuführen

gewesen sei. Auf den beigelegten Fotos sei zudem nir­gends eine eingewachsene

Wurzel in der Kanalisationsleitung zu erkennen.

Die tatsächlichen Annahmen des Beschlusses

der Gemeinde X stützen sich auf eine Aktennotiz, Aufnahmen des Kanalfernsehens,

sowie eine Plan­skizze. Aktennotiz und Plan­skizze beschreiben den Zustand der

fraglichen Lei­tung recht detailliert. Der Beschwerdeführer vermag diesem

Befund nichts Substanzielles entgegenzusetzen, sondern beschränkt sich auf

pauschale Bestreitungen und vor allem – im vorliegenden Zusammenhang nicht

interessierende (vgl. E. 2f) – Ausführungen über Mängel im Kanalisationsnetz

der Gemeinde im Allgemeinen und zwischen den Ortschaften Y und Z im Besonderen.

Die aktenkundigen Feststellungen werden überdies gestützt durch die Tatsache,

dass Kanalisationsleitungen erfahrungsgemäss 30 Jah­re nach ihrer Erstellung

sanierungsbedürftig sein kön­nen. Die beiliegenden Fotografien lassen zwar

keine sicheren Schlüsse zu, widersprechen aber der Annahme der Gemeinde, die

Schmutz­leitung werde durch Wurzeleinwüchse verstopft, jedenfalls nicht;

vielmehr deuten sie auf einen nicht ordnungsgemässen Zustand hin. Es somit

davon auszugehen, dass mehrere Schä­den an der Leitung deren Instandstellung

notwendig machen.

e) Der Beschwerdeführer wirft der Gemeinde X

vor, sie habe ihr öffentliches Kanalisationsnetz nicht fachgerecht erstellt und

unterhalte es ungenügend, was häufig zu erheblichen Problemen führe. Dieses

Vorbringen vermag nicht zu entkräften, dass die streitbetroffene

Abwasserleitung sanierungsbedürftig ist. Was der Beschwerdeführer daraus sonst

zu eigenen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Da er eine Schädigung und

damit einen Sa­nierungsbedarf in Abrede stellt, beabsichtigt er kaum, eine

Haftpflicht der Gemein­de für die entstehenden Kosten geltend zu machen.

Ohnehin wäre aber darüber nicht im vorliegen­den Verfahren zu befinden. Nach §

19.

Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. Sep­tember 1969 haben die

Zivilgerichte über Ansprüche von Privatpersonen gegen den Staat zu entscheiden.

f) Die weiteren Vorbringen des

Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, seine Sanierungs- und

Kostentragungspflicht in Frage zu stellen. Ob täglich Tausende von Tonnen

Jauche und Klärschlamm durch Landwirte ausgebracht wird, ist für die hier zu

ent­scheidende Frage ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann sich seiner

Verantwortlich­keit nicht unter Hinweis auf angebliche die Sauberkeit der

Gewässer schwerer gefährdende Missstände entziehen. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

3.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

...

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...