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Entscheid

VB.2002.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00028

11. Juli 2002Deutsch19 min

(URT.2002.6928)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 3. Oktober 2000 revidierte der Grosse

Gemeinderat Winterthur die Bau- und Zonenordnung, wies dabei das bisher in der

kantonalen Landwirtschaftszone gelegene städt­­­ische Grundstück Kat.-Nr. 01

mit einer Fläche von 3.5 ha der Erholungszone E2 zu und erliess mit Art. 62 der

Bauordnung (BauO) Vorschriften für die Erholungszonen.

Gegen diese Festsetzungen erhoben zahlreiche

Nachbarn aus dem Gebiet Niderfeld zwei Rekurse an die Baurekurskommission IV

mit den Anträgen, diese Umzonung so­wie die Festsetzung eines Erholungsgebietes

im Niderfeld im Siedlungs- und Landschaftsplan und Art. 62 Abs. 1 und 3 (BauO)

seien aufzuheben. Die Baurekurskommission IV ver­­einigte die beiden

Rechtsmittel und hiess sie am 6. Dezember 2001 gut, soweit damit die Revision

der Bau- und Zonenordnung angefochten war und die Verfahren nicht als gegenstandslos

geworden abgeschrieben wurden. Soweit die Aufhebung des Erholungsgebie­tes

Niderfeld im kommunalen Richtplan beantragt worden war, trat die Kommission auf

die Rekurse nicht ein.

Erwägungen

II. Gegen diesen Rekursentscheid erhob der

Stadtrat für die Stadt Winterthur am 22. Januar 2001 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei

vollumfänglich aufzuheben. Am 4. März 2002 genehmigte der Grosse Gemein­derat

Winterthur die Beschwerdeerhebung durch den Stadtrat.

Die Baudirektion genehmigte die Umzonung des

streitbetroffenen Grundstückes am 12. April 2002. Die Baurekurskommission

verlangte am 25. April 2002 ohne weitere Bemer­kungen die Abweisung der Beschwerde.

Den gleichen Antrag stellten die privaten Beschwerdegegner mit ihrer

Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002. Dabei teilten sie mit, dass sich die

beiden Rekurrierenden B und C am Beschwerdeverfahren nicht beteiligen würden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Stadt Winterthur ist durch den

angefochtenen Rekursentscheid einerseits als Grundeigentümerin und anderseits

als Planungsbehörde in ihrer Planungsautonomie betroffen und daher

grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. (§ 21 lit. a und b des Ver­­waltungsrechtspflegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG], § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975/20. Mai 1984 [PBG]).

Die Beschwerdeführerin verlangt allerdings

mit ihrem Beschwerdeantrag die voll­umfängliche Aufhebung des

Rekursentscheides, obwohl sie durch diesen nur soweit beschwert ist, als der

Rekurs gutgeheissen wurde. Soweit auf den Rekurs nicht eingetreten bzw. dieser

als gegenstandslos abgeschrieben wurde, fehlt es ihr am Anfechtungsinteresse.

Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Da die teilweise

unterlegenen Rekurrierenden selber keine Beschwerde erhoben haben, liegt damit

einzig die Festlegung einer E2‑Zo­ne im Niderfeld im Streit, nicht mehr

hingegen die richtplanerische Festlegung des kom­munalen Erholungsgebietes E2

und Art. 62 der BauO. Letztere Bestimmung hat daher bei der Überprüfung des

Nutzungsplanes und insbesondere bei der umstrittenen Frage der

Richtplankonformität als definitive Inhaltsumschreibung der festgesetzten

Erholungszone zu gelten.

2.

Zwei Rekurrierende beteiligen sich gemäss

ausdrücklicher Erklärung nicht am Beschwerdeverfahren. Dies führt entgegen

deren Antrag nicht zur Gegenstandslosigkeit des gegen sie eröffneten

Beschwerdeverfahrens, da von dieser Erklärung weder der Rekurs­­entscheid

selber noch die dagegen erhobene Beschwerde betroffen ist. Die Nichtbeteiligung

am Beschwerdeverfahren ist jedoch im Hinblick auf eine allfällige Kostenauflage

oder Parteientschädigung zu beachten.

3.

Als erste Rechtsmittelinstanz überprüfen

die Baurekurskommissionen kommunale Nutzungspläne grundsätzlich mit voller

Kognition nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit

und Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Soweit den Gemeinden bei der Festsetzung der

Bau- und Zonenordnung allerdings Planungsautonomie zusteht, haben sich die

Rekursbehörden bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuer­legen. Sie

dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund

überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder den wegleitenden Zielen

und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht. Im Übrigen heben sie im Rahmen

der Ermessenskontrolle die kommunale Planfestsetzung nur dann auf, wenn deren

Unzweckmäs­sigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich ist (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 20; Walter Haller/Peter Karlen,

Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, Rz. 1073).

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht bei

der Überprüfung von Rekursentschei­den über kommunale Nutzungsplanungen gemäss

§ 50 Abs. 1 und 2 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt. Ist eine kommunale

Planfestsetzungen durch die Rekursinstanz aufgehoben worden, so hat das Verwaltungsgericht

im Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle jedoch auch zu prüfen, ob die

Baurekurskommission in rechtsverletzender Weise die kommunale Planungsautonomie

missachtet habe.

4.

a) Der kantonale Richtplan (Siedlung und

Landschaft) vom 31. Januar 1995 hatte im weiträumigen Gebiet im Bereiche Hard

zwischen Wülflingen und Neftenbach ein Land­wirtschaftsgebiet festgesetzt.

Gestützt darauf erfolgte die Ausscheidung einer kantonalen Landwirtschaftszone.

Mit Revision des Landschaftsplans vom 2. April 2001 überlagerte der Kantonsrat

das Landwirtschaftsgebiet in diesem Bereich mit der Bezeichnung "Freihal­tegebiet

(Trenn- und Umgebungsschutzgebiet)". Das Gebiet wird im fraglichen

Abschnitt nordöstlich von der Hardgutstrasse und südwestlich von der Niderfeldstrasse

begrenzt; im Südosten verläuft die Grenze in etwa entsprechend der neuen

Zonengrenze zwischen der W3/2.6 und der E2. Nach dem Text zum kantonalen

Richtplan ist Ziel dieser Karteneinträge, die bezeichneten Flächen zur

Sicherstellung der Funktionen gemäss Pt. 3.8.2 grundsätz­lich dauernd von

Bauten freizuhalten (Pt. 3.8.1). Die gesamthaft 61 ausgeschiedenen kantonalen

Freihaltegebiete wurden aufgrund von fünf verschiedenen möglichen Funktionen

ausgewählt, darunter "bedeutendes Element für die Gliederung und Trennung

des Siedlungs­gebietes", "Umgebungsschutz für kantonal bedeutende

Landschaften und Denkmäler" und "Beibehaltung von wichtigen

Korridoren zur ökologischen Vernetzung" (Pt. 3.8.2). Das hier fragliche

Gebiet Nr. 41 verfolgt den erklärten Zweck "Siedlungstrennung, Landschaftsbild

Töss, ökologische Vernetzung". Als Massnahmen zur Umsetzung dieser Festlegung

in der Nutzungsplanung sollen nach dem kantonalen Richtplan Freihaltezonen

(insbesondere mit Allmendcharakter) angestrebt oder gegebenenfalls

Landwirtschaftszonen belassen bzw. ausgeschieden werden (Pt. 3.8.3).

Im kommunalen Richtplan vom 6./27. April 1998

figuriert das fragliche Gebiet als Erholungsgebiet E2 und ist für "Pünten,

Familiengärten, Kleintierhaltung, Sport, Camping, Festplatz, Allmend und

dergleichen" vorgesehen. Im Gegensatz zu den Erholungsgebieten E1, die für

"eher ruhige Erholung und Nutzung/Umgebungsschutzgebiete"

ausgeschieden wurden und nur "kleine Einzelbauten wie Pavillon oder

Anlagen wie Grabfelder, Parkplätze usw." zulassen, sollten in den

Erholungsgebieten E2 Freizeitnutzungen aller Art und dem­entsprechend Bauten

und Anlagen im Rahmen bereits bestehender vergleichbarer Are­ale zugelassen

werden (Ziff. 109). Ausserdem bezeichnet der kommunale Richtplan die süd­östliche

und südwestliche Grenzlinie zwischen dem Erholungsgebiet Niderfeld und dem

Baugebiet als empfindlichen Siedlungsrand.

Gestützt auf den kommunalen Richtplan schied

die Beschwerdeführerin in der Bau- und Zonenordnung neben diversen

Freihaltezonen auch Erholungszonen des Typs E1 und E2 aus. In diesen

Erholungszonen sind gemäss Art. 62 BauO nur die für die Gewährleis­tung der

richtplankonformen Nutzung der Freiflächen erforderlichen Infrastrukturbauten

und -anlagen zulässig (Abs. 1). Während in der E1 nur besondere Gebäude

zugelassen sind, deren Grundfläche 5 % der massgeblichen Grundstücksfläche

nicht überschreiten darf (Abs. 2), gelten in der E2 gegenüber Grundstücken in

anderen Zonen bezüglich Grenz- und Gebäudeabständen sowie Gebäudehöhen die

Vorschriften jener Zone (Abs. 3). Die Erholungszone Niderfeld grenzt namentlich

an die Wohnzonen W2/1.6 und W2/2 mit zulässigen Gebäudehöhen von 8.10 m und

W3/2.6 mit zulässigen Gebäudehöhen von 11.40 m an. Der Nutzungsplan übernahm

sodann auch die Signatur "Empfindlicher Siedlungsrand" zwi­schen der

fraglichen E2-Zone und den Wohnzonen W3/2.6 und W2/1.6, wozu Art. 67 BauO bei

der Überbauung die gute Gestaltung des Übergangs zwischen den verschiedenen

Zonen verlangt.

b) Nach den Erwägungen der

Baurekurskommission IV widerspricht die Festlegung der E2-Zone im Niderfeld dem

intertemporalrechtlich zu beachtenden kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplan

vom 2. April 2001. Es bestehe diesbezüglich weder ein Anordnungsspielraum, noch

liege eine zulässige Abweichung von untergeordneter Natur im Sinne von § 16

Abs. 2 PBG vor. Insofern widerspreche bereits die Bezeichnung eines Erholungs­gebietes

E2 im kommunalen Richtplan der übergeordneten Planung. Weiter widerspre­che die

Erholungszone auch der im kommunalen Richtplan eingetragenen Signatur

"Empfindlicher Siedlungsrand" im Niderfeld. Mit der Belassung des

strittigen Gebietes in der Landwirtschaftszone hingegen würden die Vorgaben des

kantonalen Richtplanes ohne weiteres erfüllt.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

vor, der Zweck des kantonalen Freihaltegebietes lasse sich auch mit einer

Erholungszone, welche etwa ein Fussballfeld oder Rasenspielflächen zulasse,

erreichen. Nach dem kantonalen Richtplan seien die für die Bewirtschaftung der

Freihaltegebiete erforderlichen Gebäude, so etwa Gerätehäuschen, WC-Anlagen

oder Umkleidekabinen zulässig, sofern sie auf den Standort angewiesen seien.

Nach Art. 62 Abs. 1 BauO seien in den Erholungszonen nur die für die Gewährleistung

der richtplankonformen Nutzung der Freiflächen erforderlichen Infrastrukturbauten

und -anlagen zulässig. Zudem liege der ca. 140 m breite Landstreifen im Bereich

des Anordnungsspielraumes.

Die Baudirektion erwog im

Genehmigungsentscheid, es bestehe kein Widerspruch zwischen dem kantonalen

Richtplan und den kommunalen Plänen, da der kantonale Richtplan im Sinne einer

Einschränkung der kommunalen Erholungszone nach § 16 PBG zu be­achten sei, was

sich auch aus Art. 62 BauO ergebe. Die Neuansiedlung spezieller Erholungs­einrichtungen

sei auch im Landwirtschaftsgebiet im Rahmen der so genannten Durchstossung

möglich. Die für die Nutzung der Erholungszone allenfalls erforderlichen Hochbauten

könnten ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Nahbereich der die Erholungsfläche

umschliessenden Bauzonen platziert werden.

5.

Gemäss § 16 Abs. 1 PBG haben Planungen

unterer Stufen denjenigen der obern Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und

Stufe der Richtplanung zu entsprechen. Nach Abs. 2 der Bestimmungen sind

Abweichungen nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter

Natur sind.

Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der

kantonale Siedlungs- und Landschaftsplan vom 2. April 2001

intertemporalrechtlich zu beachten ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Auch mit Bezug auf den Inhalt des kantonalen Planes erhebt die Beschwerdeführerin

keine Einwendungen. Strittig ist daher in erster Linie, ob die kommunale

Erholungszone E2 den kantonalen Festlegungen im Landschaftsplan entspreche.

Dafür ist vorab zu entscheiden, welchem richtplanerischen Gebiet die fragliche

Erholungszone zuzurechnen ist bzw. ob sie noch im Anordnungsspielraum zwischen

Freihalte- und Baugebiet liege. Muss ein Widerspruch zum Richtplan bejaht

werden, so stellt sich weiter die Frage, ob die Nutzungsplanung infolge einer

zulässigen Durchstossung der Richtplanung im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG dennoch

rechtmässig ist.

6.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das

Grundstück liege im Anordnungsspiel­raum des kantonalen Siedlungsgebiet, dies

offenbar in der Meinung, die Erholungszone E2 wäre innerhalb des kantonalen

Siedlungsgebietes auf jeden Fall richtplankonform.

Die Erholungszonen nach zürcherischem Recht

können als Schutz- oder Spezialzonen sowohl innerhalb wie ausserhalb des

Siedlungsgebietes ausgeschieden werden (BGE 118 Ib 503 E. 5 c). Ausserhalb des

Siedlungsgebietes präsentieren sie sich allerdings nicht mehr als Bauzonen im

Sinne von Art. 15 RPG, sondern als Sondernutzungszonen gemäss Art. 18 RPG.

Bauzonen haben grundsätzlich der richtplanerischen Festlegung eines Siedlungsgebietes

zu folgen, während die Erholungszone ihrerseits ein Erholungsgebiet im Sin­ne

von Art. 6 Abs. 2 lit. b RPG und § 23 Abs. 1 lit. c PBG voraussetzt (vgl. VGr,

20.

Sep­tember 2001, VB.2001.00048, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = auszugsweise BEZ 2001 Nr.

44).

Mit der Grenzziehung zwischen Siedlungs- und

Freihalte- bzw. Landwirtschaftsgebiet im fraglichen Bereich lässt der kantonale

Richtplan das Freihaltegebiet zwischen der Niderfeld- und der Hardgutstrasse in

rechteckiger Form rund 80 m weit ins Baugebiet ragen, so dass es an dieser

Stelle dreiseitig vom Baugebiet umgeben wird. Darin liegt zwar nur eine

generalisierte und nicht parzellenscharfe Darstellung (vgl. Text zum kantonalen

Richtplan von 1995, S. 23). Angesichts dieser deutlichen Differenzierung,

welche sogar im Bereiche der Niderfeldstrasse eine explizit versetzte

Linienführung von Südwesten nach Nordosten aufweist, kann jedoch nicht

angenommen werden, der ganze rechteckige Bereich könne nach Ermessen der

Gemeinde gar in verbreiterter Form einer Nutzungszone des Baugebietes

zugeschlagen werden. Die Beschwerdeführerin nennt denn auch selber keine

örtlichen Besonderheiten und Umstände wie spezielle topographische Verhältnisse

oder Erschliessungsstand, welche einen derart grossen Anordnungsspielraum an

dieser Stel­le rechtfertigen könnten. Dass bereits für die Vergrösserung der

südlich angrenzenden Wohnzone W2/1.6 in Richtung Nordwesten im Umfang von ca.

einer Bautiefe Anordnungs­spielraum beansprucht worden ist, spricht jedenfalls

eher gegen den zusätzlichen Ein­bezug des verbleibenden Rechteckes zum

Siedlungsgebietes. Die strittige Zone mit ihrer rund 140 m breiten Tiefe ist daher

dem Freihaltegebiet zuzurechnen.

7.

a) Gemäss § 61 Abs. 1 PBG sind als

Freihaltezonen oder Erholungszonen die Flächen auszuscheiden, die für die

Erholung der Bevölkerung nötig sind. Nach Abs. 2 der Bestimmung können der

Freihaltezone ferner Flächen zugewiesen werden, die ein Natur- und

Heimatschutzobjekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der Bauzonen dienen.

Diese Bestimmung rechtfertigt demnach die Ausscheidung einer Erholungszone nur

dann, wenn als Zonenzweck die Erholung der Bevölkerung im Vordergrund steht.

Geht es bei der Zonenzuweisung jedoch um die Schutz-, Trenn- oder

Gliederungsfunktion, so stellt das Gesetz dafür ausschliesslich die

Freihaltezone zur Verfügung. Die in § 61 PBG neu zu­gelassene Zonenart der

Erholungszone sollte demnach nur diejenigen bisherigen Freihaltezonen ablösen,

welche faktisch Spezialbauzonen waren (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte

Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich, Bern 1992, N. 28; Walter Haller/Pe­ter

Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 294; BEZ

1993.

Nr. 31).

Im vorliegenden Fall ist das Ziel des

kantonalen Freihaltegebietes klar die dauernde Freihaltung von Bauten zum

Zwecke der Gliederung des besiedelten Gebietes und des Land­schaftsschutzes.

Eine darüber hinausgehende Erholungsfunktion wird dem Gebiet hin­gegen nicht

zugebilligt. Das kantonale Landwirtschaftsgebiet wird insbesondere auch nicht

durch eigentliches Erholungsgebiet abgelöst, bei dem der Erholungszweck

gegenüber einer anderen Nutzung überwiegt (Richtplantext, S. 18), sondern nur

durch die Markierung des Frei­haltegebietes überlagert. Die Bedeutung des

Gebietes für die Naherholung soll sich nach Auffassung des Kantonsrates

offenbar in der Möglichkeit der Durchquerung zu Fuss oder mit dem Fahrrad

aufgrund der im regionalen Richtplan bezeichneten Fuss-, Wander- und Radwege

erschöpfen (vgl. Richtplantext, S. 18; Bericht zu den nicht berücksichtigten

Einwendungen, S. 100). Diese spezifische Funktionen der landschaftsplanerischen

Festlegungen geben zwingend den Zonenzweck der nachfolgenden Nutzungszone vor.

Damit ver­bietet sich bereits vom Gesetzeswortlaut her die Festlegung einer

Erholungszone E2 im fraglichen Gebiet.

b) Über diesen formalen Gesichtspunkt hinaus

hängt die materielle Richtplankonformität davon ab, welche Bauten und Anlagen

in der festgesetzten E2-Zone überhaupt zulässig wären. Dazu ist einerseits auf

den nicht mehr Prozessgegenstand bildenden Art. 62 BauO sowie die einschlägigen

kantonalen Bestimmungen abzustellen.

Art. 62 Abs. 1 BauO lässt in den

Erholungszone E1 und E2 nur die für die Gewähr­leistung der richtplankonformen

Nutzung der Freifläche erforderlichen Infrastrukturbauten und -anlagen zu.

Darin liegt allerdings noch keine zonenspezifische Umschreibung, da gemäss § 62

Abs. 2 PBG in allen kommunalen Erholungszonen nur die den Vorgaben der

Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig sind. Damit erhebt das

Gesetz den Richtplaninhalt praktisch automatisch zum Inhalt der kommunalen

Erholungszonen. Dies ist eine Folge davon, dass die im Einzelnen stark

differenzierten Festlegungen des Land­schaftsplanes für Erholungsgebiete (§ 23

Abs. 1 lit. c), Schutz- (lit. d) oder Trenngebiete (lit. e) in der

Nutzungsplanung keine entsprechende Fortsetzung finden. Nach dem An­hang zur

Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen vom 8. Dezember

1976.

können im Landschaftsplan insgesamt fünf Typen von Erholungsgebieten (ohne

Bezeichnung sowie Typ A bis D), fünf Typen von Schutzgebieten und das Trenngebiet

unterschieden werden. Demgegenüber stellt das Gesetz auf der Ebene der Nutzungsplanung

nur gerade den Zonentyp der Freihalte- und seit der Revision vom 1. September

1991.

denjenigen der Erholungszone zur Verfügung (§ 61 ff. PBG). Die kommunale

Freihaltezone kann sowohl der Erholung als auch dem Natur- und Heimatschutz

sowie der Tren­nung und Gliederung des Siedlungsgebietes dienen, ohne dass eine

kantonale Typologie der diesen verschiedenen Zwecken dienenden Freihaltezonen

existiert. Auch mit Bezug auf die Erholungszone findet keine weitere

Differenzierung auf kantonaler Ebene statt. Al­lerdings hält § 62 Abs. 2 PBG

die Gemeinden dazu an, in den Erholungszonen die nötigen Bauvorschriften zu

erlassen.

Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung liesse

sich mit der Baudirektion sagen, es könne gar nie ein Widerspruch zwischen der

strittigen Erholungszone E2 und dem kantonalen Freihaltegebiet entstehen, da

der Inhalt der Nutzungsplanung letztlich durch die über­geordnete Richtplanung

eingeschränkt werde. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu fol­gen.

Richtpläne geben Aufschluss darüber, wie sich das Gebiet räumlich entwickeln

soll; sie sind nur für die Behörden verbindlich (Art. 6 Abs. 1 und 9 Abs. 1

RPG). Demgegenüber lässt sich erst dem für jedermann verbindlichen Nutzungsplan

die zulässige Nutzung des Bodens entnehmen (Art. 14 Abs. 1 und 21 Abs. 1 RPG).

Es ist daher bereits fraglich, ob eine Nutzungszone, deren Inhaltsbestimmung

nur dem Richtplan entnommen werden kann, überhaupt bundesrechtskonform ist. Die

Frage kann vorliegend offen bleiben. Vor dem Hintergrund der Zürcher Regelung

ist auf jeden Fall zu fordern, dass die mit der Bau- und Zonenordnung konkret

eröffneten baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Erholungs­zone den Vorgaben der

Richtplanung entsprechen. Es müssen daher überhaupt praktische Anwendungsfälle

denkbar sein, in denen bestimmte Bauten und Anlagen die spezifischen

Bauvorschriften für die Erholungszone tatsächlich ausschöpfen, ohne der

übergeordneten Richtplanung zu widersprechen.

Gemäss § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 40

Abs. 1 PBG dürfen in der Erholungszone nur solche oberirdischen Bauten und

Anlagen erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung

der Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern. Für andere

Bauten und Anlagen gilt Art. 24 RPG. Die Frage der Zonenkonformi­tät von Bauten

und Anlagen in der Freihaltezone/Erholungszone stellt sich indessen nach der

Rechtsprechung nur innerhalb solcher Zonen, welche Erholungszwecke im engeren

Sinn verfolgen. Verlangt die Richtplanung hingegen die Freihaltung eines

Gebietes zum Zwecke des Umgebungsschutzes oder der Trennung, so liegt darin ein

absolutes (Hoch-)Bauverbot (ZBl 91/1990, S. 553 = RB 1990 Nr. 108; RB 1985 Nr.

81). Insofern kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gesagt

werden, Hilfsbauten für zulässige Freiflächennutzungen seien in der fraglichen

Erholungszone mit dem richtplanerisch vorgegebenen Zweck der Trennung und

ökologischen Vernetzung zonenkonform. Wenn der Kantonsrat in Ziff. 3.8.3 des

Richtplantextes die für die Bewirtschaftung der Freihaltefläche erforderlichen

standortgebundenen Gebäude im Trenngebiet als zulässig bezeichnet hatte, so

kann sich dieser Hinweis von vornherein nur auf die Gewährung einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beziehen. Damit aber sind die Baumöglichkeiten

in der fraglichen Erholungszone auf bundesrechtlich definierte Ausnahmefälle beschränkt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der kantonale Richtplan durch die das

Landwirtschaftsgebiet überlagernde Bezeichnung der Trenngebiete die

Nutzungsmöglichkeiten offensichtlich einschränken und nicht etwa erweitern

wollte.

Selbst wenn man der strittigen

Nutzungsplanung angesichts einer gewissen Multifunktionalität des Trenngebietes

noch zubilligen möchte, dass sie in beschränktem Masse auch die der

Freiflächennutzung dienenden Bauten und Anlagen für zonenkonform erklären

dürfe, überschreitet sie hier mit Art. 62 Abs. 3 BauO klar den ihr von der

Richtplanung vorgegebenen Rahmen. Die Bestimmung statuiert für die E2 weder

eine Beschränkung auf besondere Gebäude noch eine Bodenflächenbeschränkung,

sondern verweist etwa für die Ge­bäudehöhen auf die Vorschriften der

angrenzenden Bauzonen, welche Gebäudehöhen bis zu 11.40 m zulassen. Im

Einzelfall erscheint es jedoch undenkbar, dass ein konkretes Gebäude mit dieser

Höhe den gesetzlichen Rahmen von § 40 Abs. 1 PBG und Art. 24 RPG einhalten

könnte. Auch die von der Beschwerdeführerin selber genannten allfälligen Hilfsbau­ten

wie Umkleidekabinen oder WC-Anlagen für Fussballplätze und Rasenspielflächen

würden die von der Bauordnung eröffneten Baumöglichkeiten bei weitem nicht

ausschöpfen können. Es kann nicht Aufgabe der Nutzungsplanung sein, in einer

bestimmten Nutzungs­zone Hoffnungen auf bestimmte bauliche Nutzungen zu

erwecken, welche wegen des gesetzlich vorgesehenen Rückgriffs auf die

Richtplanung von vornherein ausgeschlossen sind.

8.

Die Beschwerdeführerin beruft sich selber

nicht darauf, dass der Nutzungsplan den kantonalen Richtplan zulässigerweise

durchstosse. Soweit die Baudirektion das Thema in der Genehmigung aufgreift,

scheint sie die Möglichkeit der Durchstossung des Landwirt­schaftsgebietes

durch spezielle Erholungseinrichtungen als Argument dafür zu verwen­den, dass

die kommunalen Pläne dem kantonalen Richtplan gar nicht widersprächen.

Die Durchstossung im Sinne von § 16 Abs. 2

PBG betrifft Abweichungen der Nutzungspläne von den Richtplänen, nicht hingegen

die Zulassung einzelner Bauvorhaben ent­gegen der massgebenden Nutzungsordnung.

Die Baubewilligung setzt gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG voraus, dass die

Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Ausserhalb der

Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG können gestützt auf Art. 24 RPG ausnahmsweise

auch zonenwidrige Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn sie standortgebunden

sind und dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Mög­lichkeit

von Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen kann jedoch nicht zur

Rechtfertigung einer richtplanwidrigen Nutzungszone dienen. Eine solche ist nur

zulässig, wenn die Abweichung sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur

ist (§ 16 Abs. 2 PBG).

Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden

Fall nicht gegeben. Bereits aufgrund der flächenmässigen Ausdehnung der E2-Zone

über ca. 140 m x 250 m kann die Abweichung nicht mehr als untergeordnet

bezeichnet werden. Zum anderen fehlt ihr aber auch die innere Rechtfertigung.

Sie bildet letztlich Ausdruck einer unterschiedlichen Bewertung der

Erholungsfunktion des Gebietes auf kantonaler und kommunaler Ebene. Während

nach den Festlegungen des kantonalen Richtplans die Erholung der Bevölkerung

bereits durch die Frei­haltung der Landschaft und deren Erlebbarkeit

hinreichend gewährleistet wird, will die Beschwerdeführerin hier spezifische

Freizeitaktivitäten mit einem beträchtlichen baulichen Potenzial ermöglichen.

Dabei vermag sie jedoch nicht zu begründen, inwiefern die Bedürfnisse der

Bevölkerung an diesem spezifischen Ort tatsächlich weiter gehen, als vom Kanton

eingeplant. Bis heute scheinen auch keine konkreten Vorstellungen über die

künftige Verwendung der strittigen Erholungszone zu bestehen. Immerhin befindet

sich nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der angrenzenden Wohnzone

W2/2.0 bereits die Freizeitanlage Hardau, die in der schmalen Erholungszone zwischen

der Euelstrasse und dem Fluss Töss mit einem Allwetterspielfeld, Kies- und

Ruderalflächen und einem Rasenspielfeld erweitert werden soll. Ebenso sind im

südlichen Bereich dieser Erholungszone Familiengärten vorhanden.

9.

Demgemäss widerspricht die Erholungszone

E2 im fraglichen Bereich dem kantonalen Richtplan und erweist sich damit als

rechtswidrig. Ob sie darüber hinaus dem kom­munalem Richtplan widerspricht,

soweit dieser einen empfindlichen Siedlungsrand festlegt, kann unter diesen

Umständen offen bleiben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...