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Entscheid

VB.2002.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00034

18. Oktober 2002Deutsch15 min

(URT.2002.6975)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 13.

Dezember 2000 stellte der Stadtrat von Zürich das Gebäude Kat.-Nr. 01 an

der K-strasse in X definitiv unter Schutz.

Erwägungen

II. Gegen diesen

Beschluss erhob B als Eigentümer des unter Schutz gestellten Gebäudes am 11.

Januar 2001 Rekurs an die Baurekurskommission I, welche das Rechtsmittel nach

einem Augenschein am 7. Dezember 2001 teilweise gut hiess, indem sie zwar die

Un­ter­­schutzstellung als solche bestätigte, jedoch die Schutzanordnungen im

Einzel­nen teilwei­se ergänzte bzw. abänderte. Die Kosten des Verfahrens

auferlegte sie zu zwei Dritteln dem Rekurrenten und zu einem Drittel der Stadt

Zürich; eine Umtriebsentschädigung sprach sie nicht zu.

III. Gegen den Rekursentscheid liess B am 25.

Januar 2002 Beschwerde an das Ver­waltungsgericht erheben mit dem Hauptantrag,

die Unterschutzstellung aufzuhe­ben. Sodann seien ein Augenschein durchzuführen

und dem Beschwerdeführer eine angemes­sene Parteientschädigung zuzusprechen.

Auch wenn der Hauptantrag abgewiesen werden sollte, seien die Kosten des Rekursverfahrens

zu einem grösseren Anteil der Beschwer­degegnerin aufzuerlegen und es sei diese

auch für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. Zur

Begründung wurden insbesondere der Zeugniswert des Ge­bäudes sowie ein

ausreichendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung bestrit­ten.

Das heute zu Bürozwecken genutzte, baufällige und schadhafte Objekt könne nur

mit unverhältnismäs­si­gem Aufwand wieder Wohnzwecken zugeführt werden. Auch

ein amts­in­ternes Gutachten zuhanden der Denkmalpflegekommission habe die

Unterschutzstellung als unverhältnismäs­­sig gewürdigt.

Die Baurekurskommission beantragte am 8.

Februar 2002 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Stadtrat von Zürich am

27.

März 2002.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 liess B darauf

hinweisen, dass der Stadtrat von Zürich kürzlich der Entlassung der

Liegenschaft Restaurant Q aus dem In­ventar zugestimmt habe.

Am 18. Oktober

2002.

führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein mit anschlies­sender

Schlussverhandlung durch.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Schutzobjekte unter anderem

”Gebäude­grup­pen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als

wichtige Zeugen einer po­litischen, wirtschaftlichen, sozialen oder

baukünstlerischen Epoche erhaltenswür­dig sind”. Eine Unterschutzstellung setzt

demnach voraus, dass die rechtsanwendende Be­hör­de auf Grund der

denkmalpflegerischen Bedeutung des betreffenden Objekts zur Über­zeu­gung

gelangt, bei diesem handle es sich um einen ”wichtigen Zeugen”. Dazu bedarf es

der Aus­legung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die

Beurteilung ei­ner Rechtsfrage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Auf­l., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 448), die

gemäss § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) der Überprüfung durch das Ver­wal­tungsgericht zugänglich ist.

Jedoch ist zu beach­ten, dass der für die Unter­schutz­stel­lung zu­ständigen

Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wich­tige Zeu­gen­ei­gen­schaft

im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG ge­geben sei, eine beson­de­re

Ent­schei­dungs­frei­heit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermes­sens­be­tä­ti­gung

zu­kommt (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3), deren Handhabung das Ver­wal­tungs­ge­richt

nicht frei über­prü­fen kann (RB 1982 Nr. 37). Dies entspricht dem Grund­satz,

dass die Rechts­mit­tel­in­stanz bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

eine ge­wisse Zu­rück­hal­tung wahrt, so­weit es um die Würdigung örtlicher

Verhältnisse oder um technische oder an­de­re Fra­gen geht, die ein bestimmtes

Fachwissen voraussetzen (Häfelin/Müller, Rz. 454). Der Grundsatz wird

relativiert, wenn das Verwaltungsgericht, wie hier, selbst einen Augenschein

durchführt (BGE 109 Ib 298 E. 3). Bei Un­ter­schutz­stel­lun­gen ist dennoch

eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, weil im Be­reich des Na­tur‑ und

Heimatschutzes die Beratung der entschei­denden Be­hör­den durch Fach­stel­len

aus­drück­lich vorgesehen ist (§ 216 Abs. 1 PBG und § 2

Abs. 1 der Ver­ord­nung über den Na­tur‑ und Hei­matschutz und über

kommunale Erho­lungsflächen vom 20. Juli 1977; vgl. auch BGE 112 Ib 543

E. 1d S. 549 = Pra 77/1988 Nr. 53 S. 213 f.; RB 1982 Nr. 35;

Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der Öffentlichkeit?,

Bern 2001, Rz. 399). Das Ver­­wal­tungs­ge­richt mit seiner gemäss § 50

VRG von vorn­her­ein ein­ge­schränk­ten Über­prü­fungs­befugnis hat deshalb

namentlich zu prüfen, ob die für die Un­ter­schutz­stel­lung zu­stän­di­ge

Verwaltungsbehörde alle wesentli­chen Ge­sichts­punk­te voll­stän­dig und ge­wis­sen­haft

untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

2.

Die Unterschutzstellung einer Liegenschaft bewirkt in der

Regel eine Beschrän­kung der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers (Art. 26

der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Dies macht auch der Beschwerde­füh­rer

bezüglich seiner Liegenschaft an der K-strasse geltend. Be­schrän­kungen des

Eigentums sind gemäss Art. 36 BV zu­lässig, sofern sie auf einer

genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen In­teresse liegen

und dem Grund­satz der Verhältnismässigkeit entsprechen (RB 1988 Nr. 70 =

BEZ 1988 Nr. 49, mit Hinweisen; auch zum Folgenden). Das

Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass staat­liche Eingriffe in

Individualrechte nicht weiter gehen dürfen, als es das öffent­li­che Inter­esse

erfordert. Sie müssen das geeignete Mittel zur Verwirklichung des im öf­fent­li­chen

Inter­esse liegenden Ziels sein und es erlauben, dieses unter bestmöglicher

Scho­­nung der Frei­heit des Einzelnen zu erreichen; das angestrebte Ziel muss

zudem in einem ver­nünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln und den zu

seiner Erlangung not­wen­di­gen Frei­heitsbeschränkungen stehen (BGE 113 Ia 126

E. 7b, mit Hinweisen).

Der Beschwerdegegner stützt die Unterschutzstellung der

Liegenschaft des Be­schwer­­­deführers auf § 203 Abs. 1 lit. c

und § 205 PBG. Das Vorliegen einer genügenden ge­setzlichen Grundlage wird

denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Hin­­­gegen macht er

geltend, seinem Gebäude fehle die für eine Unterschutzstellung vorausgesetzte

Zeugeneigenschaft. An der Unterschutzstellung bestehe kein hinreichendes öffent­liches

Interesse und angesichts des schlechten baulichen Zustands des Gebäudes sei sie

unverhältnismässig.

3.

a) Hinsichtlich des

erforderlichen öffentlichen Interesses an der Unterschutzstel­lung ist vorab

festzuhalten, dass mit Ausnahme der fiskalischen Interessen jedes öffentliche

Interesse geeignet ist, eine Eigentumsbeschränkung zu rechtfertigen

(Häfelin/Müller, Rz. 2165). Als solches Interesse gilt namentlich auch der

Denkmalschutz im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, soweit eine

wichtige Zeugenschaft zu bejahen ist (BGE 126 I 219, E. 2c).

b) Im

Unterschutzstellungsbeschluss vom 13. Dezember 2000 wird unter eingehen­der

Darstellung der bis ins Jahr 1718 zurückreichenden Geschichte des Gebäudes

K-stras­se die wichtige Zeugeneigenschaft damit begründet, dass das Gebäude

zusammen mit den bei­den Liegenschaften L-strasse und K-strasse eine der drei

letzten Bau­ten des ehemaligen Dorfkerns X sei. Das dörfliche Gebäude habe den

ganzen so­zi­alen, wirtschaftlichen und politischen Prozess der Verstädterung

miterlebt und der Wan­del von einer ehemals bäuerlichen zu einer

Gewerbeliegenschaft sei ein für diese siedlungs­ge­schichtliche Entwicklung

typischer Vor­gang. Das strassenseitige Äussere des Gebäudes entspreche einem

einfachen ländlichen Wohnhaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhun­dert. Die

rückseitige Trauffassade sei geprägt durch eine hölzerne Laube im Obergeschoss,

die das ländliche Gepräge noch unterstrei­che, ebenso wie das sichtbare

Riegelmauerwerk des Zwischenbaus und der durch einen Zaun eingefasste Vorgarten.

Der sichtbare Innen­ausbau stamme aus jüngerer Zeit, doch sei nicht

ausgeschlossen, dass sich hinter den Ver­klei­dun­gen noch Vieles von der

ursprünglichen Tragkonstruktion in Ständerbauweise er­halten habe, wofür sich

Anhaltspunkte in dem aus der Erstellungszeit stammenden Keller fänden. Dort

finde sich auch eine aussen verschlos­sene Türe zur Strasse hin, die einst den

An- und Abtransport von Weinfässern ermöglicht habe. Auch die allerdings

mehrfach er­neuerte Kons­truktion des Dachstuhls weise auf möglicherweise noch

vorhandene alte Bausubstanz in den heute als Büros genutzten ehemaligen

Wohngeschossen hin.

Der Beschwerdeführer bestreitet

den Zeugniswert des streitbetroffenen Gebäudes. Der ehemalige Dorfkern von X

sei aufgrund der grossen baulichen Eingriffe, insbesondere der

Durchgangsstrasse M/N-strasse nicht mehr ablesbar, sondern bis auf das Gebäude

K-strasse vollständig verschwunden. Auch das äussere Er­scheinungsbild des

Gebäudes K‑strasse sei massiv verändert worden; die noch vorhandene

ostseitige Brandmauer belege, dass dort einmal ein Wohngebäude angebaut gewesen

sei. Für einen Betrachter lasse sich ein Bezug weder zum früheren Rebbauernhaus

noch zur späteren Nutzung der Liegenschaft als Fuhrhalterei und schliesslich

als Schreinerei erken­nen. Wenn dieser Bezug die Bedeutung des Schutzobjekts

ausmache, so sei unverständ­lich, dass ausgerechnet auf den Schutz des Öko­nomiegebäudes

verzichtet worden sei, das die­sen Wandel am deutlichsten dokumentiere. Wenn

dem früheren Weinkeller grosser Zeug­niswert beikomme, so müsse berücksichtigt

werden, dass der historische Tonplattenboden wegen der Feuchtigkeitsprobleme

mit Beton unterlegt werden müsste, was den Tonplatten weiteren Schaden zufügen

würde und allein über Fr. 125'000.- kosten würde. Ansons­ten sei vom

historischen Gebäudeinnern nicht mehr viel vorhanden. Aufgrund der feh­lenden

Ablesbarkeit des dörflichen Charakters sowie der ur­sprünglichen Bedeutung und

Ge­stalt des Gebäudes bestehe kein hinreichendes öffentliches Interesse an der

Unterschutzstellung; diese stehe im Gegenteil der notwendigen Entwicklung des

Quartiers X im Weg.

c) Diesen weitgehend bereits im Rekursverfahren vorgetragenen

Einwänden hat die Baurekurskommission I zutreffend entgegengehalten, dass der

Zeugniswert des Gebäudes ge­rade darin liege, dass die Veränderungen, die es

selber in den fast 300 Jahren seines Beste­hens erfahren habe, eng mit der

Geschichte des ursprünglichen Dorfes X verbunden seien. Für jede Entwicklungs-

und Nutzungsphase seien am Gebäude und in seiner Umgebung

klare Zeichen

abzulesen. So zeuge die in den wesentlichen Teilen erhalten gebliebene äus­se­re

Erscheinungsweise des Hauptgebäudes, insbesondere aber der Weinkeller mit dem

noch vorhandenen Zugang von der K-strasse her von der ursprünglichen Nutzung

als Heim­arbei­ter- und Rebbauernhaus. Die anschliessende landwirtschaftliche

Nutzung zeige sich in der nachträglich versetzt angebauten Scheune, die später

die Stallungen der Fuhrhal­terei aufgenommen habe und nun durch den

Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers genutzt werde. Die Lage des Schutzobjekts

an der in diesem Bereich engen und gegen die N-strasse abfallenden K-strasse

weise auf die ursprünglich dörflichen Verhältnisse hin und mache die Eignung

der Liegenschaft als Fuhrhalterei plausibel. Für die Erhaltung des

Schutzobjekts spreche schliesslich auch der Umstand, dass es einen der letzten

Zeugen aus der dörflichen Geschichte von X darstelle. Einzuräumen sei

allerdings, dass der Entscheid der die Schutzmass­nahme verfügenden Behörde,

nur das Wohn­haus, nicht aber die Scheune zu schützen, das Objekt

beeinträchtige, weil damit auf die Dokumentation eines wesentlichen Aspekts der

jüngeren Geschichte verzichtet werde und im Nachweis der geschichtlichen

Entwicklung eine Lücke entstehe. Allerdings habe mitberücksichtigt werden

müssen, dass das ursprüngliche Ökonomiegebäude so sehr verändert worden sei,

dass die früheren Nutzungen für den unbefangenen Betrachter nur noch mit Mühe

erkennbar seien. Gleichwohl weise das Wohngebäude auch für sich allein und dank

seiner speziellen Situierung einen besonderen Zeugen­wert auf, der umso

schwerer wie­ge, als kaum andere vergleichbare Objekte vorhanden seien; die

Qualifikation als Zeuge einer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Epoche

erweise in Anbetracht des Ermes­sensspielraums der örtlichen Behörde noch als

vertretbar.

Auf diese sorgfältigen Überlegungen kann gemäss § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn verwiesen werden. Zu

ergänzen ist, dass der Zeugenschaft die von § 203 Abs. 1 lit. c PBG

vorausgesetzte Wichtigkeit zukommt, weil es sich beim Gebäude K-strasse um

eines von nur noch drei Objekten handelt, die den dörflichen Ursprung des

Stadtquartiers X zu bezeugen vermögen, und weil es zusammen mit dem schräg

gegenüberliegenden Gebäude K-strasse den dortigen Strassenraum prägt, der ungeachtet

der nahen Strassenschlucht von M/N-­stras­se bis heute einen gewissen

ländlichen Cha­rakter bewahrt hat (vgl. BGer, 6. Mai 1998, ZBl 101/2000,

S. 99, E. 4c/aa). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist, wie der

verwaltungsgerichtliche Augenschein bestätigt hat, dieser

siedlungsgeschichtliche Zusammenhang sowohl hinsichtlich des Schutzobjekts als

auch im Bezug zum dortigen Strassenabschnitt mit der nahen Liegenschaft

K-strasse für einen nichtfachkundigen Be­trachter hinreichend erkennbar. Dass

das Gebäude, das östlich an die dortige Brandmauer einst angebaut war, seit

Langem nicht mehr besteht, vermag daran nichts zu ändern.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die kürzlich

erfolgte Inventarentlassung des Restaurants Q rechtfertigt keine andere

Betrachtungsweise. Der städtebauliche Kon­text ist, wie der Beschwerdegegner

zutreffend bemerkt, bei dem beim Bahnhof X weitab vom früheren Dorfkern

gelegenen und aus einer anderen Zeit stammenden Gebäude offenkundig ein

anderer.

4.

a) Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit der

Unterschutzstellung hat die Baurekurskommission erwogen, der Verzicht auf die

Unterschutzstellung des Ökonomiegebäudes lasse einen grossen Spielraum für die

Überbauung des Restgrundstücks. Dem Feuchtigkeitsproblem im Keller könne mit

baulichen Massnahmen begegnet werden. Im Innern sei mit der Beschränkung auf

die Erhaltung der tragenden Elemente und des Wein­­kellers in seiner heutigen

Form dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen worden.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass sich das Gebäude

aufgrund der schlechten Bausubstanz und des baulichen Zustands im Innern nicht

für eine Nutzung zu Dienstleis­tungs- oder Wohnzwecken eigne, sondern

vollständig ausgehöhlt werden müsste. Auf diese Argumente und die geltend

gemachten Feuchtigkeitsprobleme sei die Vorinstanz nicht eingegangen;

insbesondere habe sie nicht geprüft, ob und mit welchem Aufwand es möglich sei,

das Gebäude wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, und ob der Kellerausgang

überhaupt mit sinnvollen Massnahmen wieder hergestellt werden könnte. Die

Vorinstanz habe übersehen, dass die Beseitigung des Zauns zur Strassenseite und

die Sichtbarmachung des Kel­lerzugangs aus Sicherheitsgründen kaum in Frage

kämen. Sodann habe sie es sich leicht ge­­macht mit dem Hinweis, die Erhaltung

der Grenzmauer zwischen Wohnhaus und Scheune lasse sich nur rechtfertigen, wenn

es sich dabei um Originalsubstanz handle. Das zu erhaltende Gebäudefragment

lasse sich nicht befriedigend in eine Neuüberbauung integrieren; jedenfalls

werde das Schutzobjekt nach Erstellung einer Neuüberbauung nicht mehr von einem

Rebbauernhaus oder einer Fuhrhalterei zeugen.

b) Einzuräumen ist, dass die gebotene

Interessenabwägung durch die Baurekurs­kom­mission, insbesondere was die

Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des Gebäudes K-strasse

betrifft, eher summarisch ausgefallen ist. Indessen hat bereits die verfügende

Behörde durch eine von Fachleuten ausgearbeitete Studie über­zeugend dargetan,

dass auch bei Erhaltung des ehemaligen Wohnhauses eine Überbauung des Grundstücks

des Beschwerdeführers möglich bleibt, welche die zulässige Ausnützung von 90%

ganz oder nahezu erreichen. Dabei entfallen auf das Schutzobjekt weniger als 10%

der auf dem ganzen Grundstück realisierbaren Bruttogeschossfläche und seine

Lage in der Nordost-Ecke des Grundstücks lässt einen weiten Spielraum für die

Gestaltung der Neu­über­bau­ung. Damit wiegt die den Beschwerdeführer treffende

Eigentumsbeschränkung von vornherein nicht allzu schwer; zudem zeigt die

erwähnte Studie, dass es entgegen der Be­haup­tung des Beschwerdeführers

möglich ist, die Neuüberbauung so zu gestalten, dass der schüt­zenswerte

dörfliche Charakter des Altbaus und des angrenzenden Abschnitts der K‑stras­se

erhalten bleibt. Sodann lässt die Umschreibung des Schutzumfangs gemäss an­gefochtenem

Beschluss und den Änderungen bzw. Ergänzungen des Rekursentscheids einen weiten

Spielraum für den Innenausbau des Schutzobjekts, dem mit Ausnahme des wei­tergehend

geschützten früheren Weinkellers nur durch die zu erhaltende tragende Gebäude­konstruktion

und Dachgebälk Grenzen gesetzt sind. Wie die Pläne zum Unterschutzstellungs­beschluss

zeigen, lässt dieser Rahmen Grundrisse zu, die für Wohn- oder Arbeitszwe­cke

geeignet wären. Dass das Gebäude einer umfassenden Sanierung bedarf und insbesondere

die gebotenen Vorkehren gegen die aufsteigende Feuchtigkeit zu treffen sind,

Dispositiv

hat auch die Baurekurskommission erkannt. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist

dieser Sa­nierungs­aufwand aber nicht dergestalt, dass das Gebäude seine

Identität verlieren würde. Zudem will der Beschwerdeführer, der erklärtermassen

kein Interesse für ein denkmalpflegerisches Vorgehen hat, die Liegenschaft

ohnehin verkaufen, und es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein neuer

Eigentümer mehr Interesse für den Denkmalwert, aber auch für den archi­tektonischen

Reiz des Altbaus hat, und sich um eine entsprechend sorgfältige Sanierung

bemüht. Die von der Baurekurs­kommission als wünschenswert bezeichnete und vom

Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen als unzumutbar bezeichnete Entfernung

des Zauns beim Vorgarten zur besseren Sichtbarmachung des Kellerzugangs stellt

denn auch bloss einen Vorschlag und keine Verpflichtung dar; im Übrigen ist

beim Kellerausgang nur die Tür­öffnung und nicht die gemäss der Darstellung des

Beschwerdeführers verfaulte Türe unter Schutz gestellt worden, die somit ohne

weiteres ersetzt werden kann. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb

es beim Abbruch der Scheune nicht möglich sein soll, die Grenzmauer zum

Wohnhaus zu erhalten, sofern es sich dabei um einen originalen Bestand­teil des

Wohnhauses handelt.

Zutreffend ist, dass eine städtische

Amtsstelle aufgrund der dargelegten Umstände auf eine Unterschutzstellung

verzichten wollte. Wie bereits erwähnt verfügt die zuständige Behörde bei

Unterschutzstellungen über eine besondere Entscheidungsfreiheit und liegt es in

der Natur der Sache, dass bei Grenzfällen wie dem Vorliegenden die Meinungen

auseinander gehen können. Die verfügende Behörde hat denn auch nach dem

Gutachten der betref­fenden Amtsstelle vom 22. März 2000 eine Studie über die

bei einer Unterschutzstellung verbleibenden Überbauungsmöglichkeiten erstellen

lassen, die sie wie auch die zustän­dige Denkmalpflegekommission zu einer

anderen Würdigung insbesondere der Verhältnismässigkeit einer

Unterschutzstellung veranlasst haben.

Dass sich ohne Unterschutzstellung für das

Grundstück möglicherweise ein höherer Kaufpreis bzw. bei vollständiger Neuüberbauung

eine höhere Rendite erzielen lässt, vermag das öffentliche Interesse an der

Unterschutzstellung nicht zu überwiegen, da andernfalls viele Bauten von

vornherein nicht mehr unter Schutz gestellt werden könnten (BGE 120 Ia 270 E.

6c S. 285, 118 Ia 384 E. 5e S. 393; VGr, 14. November 1997, ZBl 100/1999 S. 89,

E. 6b; Elsbeth Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortsbildschutz, Zürich 1999,

S. 45 f.). Angesichts der möglichen Ausschöpfung der zulässigen Ausnützung

ergibt sich jedenfalls auf das ganze Grundstück bezogen eine sinnvolle

wirtschaftliche Nutzung (vgl. Art. 11 des Übereinkommens vom 3. Oktober

1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Er­bes in Europa, SR 0.440.4). Selbst

wenn unter Berücksichtigung der Sanierungskosten sich beim Altbau nur eine bescheidene

Rendite erzielen lässt, erweist sich unter den gegebenen

Umständen

die Unterschutzstellung nicht als unverhältnismässig. Dass bereits für die Mass­nahmen

gegen die aufsteigende Feuchtigkeit sowie die Wiederherstellung des Ton­plat­ten-Belags

im früheren Weinkeller erhebliche Kosten anfallen, ist deshalb nicht von

ausschlaggebender Bedeutung.

Die Beschwerde erweist sich damit in der

Sache als unbegründet und ist abzuweisen. Damit besteht auch kein Anlass zur

Änderung an der Kostenauflage der Rekursinstanz und erweist sich die

Verweigerung einer Entschädigung in jenem Verfahren als rechtens (§ 17

Abs. 2 VRG).

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2

VRG nicht zu und die obsiegende Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht

beantragt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. …