VB.2002.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00034
18. Oktober 2002Deutsch15 min
(URT.2002.6975)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00034
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.10.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 22.04.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Unterschutzstellung
Ob ein Objekt ein wichtiger Zeuge darstellt und damit eine Unterschutzgestellung gerechtfertigt ist, haben primär die Verwaltungsbehörden zu prüfen. Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung (E. 1). Genügende gesetzliche Grundlage für die Unterschutzstellung und damit die Eigentumsbeschränkung (E. 2). Denkmalschutz als zulässiges öffentliches Interesse (E. 3a). Zeugniswert des Gebäudes (E. 3b und c). Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung (E 4a), da eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nach wie vor möglich ist (E. 4b). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5).
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
EIGENTUMSGARANTIE
EINSCHRÄNKUNGSVORAUSSETZUNGEN
HEIMATSCHUTZ
INVENTAR
ÖFFENTLICHES INTERESSE
SANIERUNG
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
UNTERSCHUTZSTELLUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZEUGENEIGENSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
Art. 36 BV
Art. 11 Granada-Ü
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 216 Abs. I PBG
§ 50 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 13.
Dezember 2000 stellte der Stadtrat von Zürich das Gebäude Kat.-Nr. 01 an
der K-strasse in X definitiv unter Schutz.
Erwägungen
II. Gegen diesen
Beschluss erhob B als Eigentümer des unter Schutz gestellten Gebäudes am 11.
Januar 2001 Rekurs an die Baurekurskommission I, welche das Rechtsmittel nach
einem Augenschein am 7. Dezember 2001 teilweise gut hiess, indem sie zwar die
Unterschutzstellung als solche bestätigte, jedoch die Schutzanordnungen im
Einzelnen teilweise ergänzte bzw. abänderte. Die Kosten des Verfahrens
auferlegte sie zu zwei Dritteln dem Rekurrenten und zu einem Drittel der Stadt
Zürich; eine Umtriebsentschädigung sprach sie nicht zu.
III. Gegen den Rekursentscheid liess B am 25.
Januar 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Hauptantrag,
die Unterschutzstellung aufzuheben. Sodann seien ein Augenschein durchzuführen
und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Auch wenn der Hauptantrag abgewiesen werden sollte, seien die Kosten des Rekursverfahrens
zu einem grösseren Anteil der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei diese
auch für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. Zur
Begründung wurden insbesondere der Zeugniswert des Gebäudes sowie ein
ausreichendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung bestritten.
Das heute zu Bürozwecken genutzte, baufällige und schadhafte Objekt könne nur
mit unverhältnismässigem Aufwand wieder Wohnzwecken zugeführt werden. Auch
ein amtsinternes Gutachten zuhanden der Denkmalpflegekommission habe die
Unterschutzstellung als unverhältnismässig gewürdigt.
Die Baurekurskommission beantragte am 8.
Februar 2002 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Stadtrat von Zürich am
27.
März 2002.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 liess B darauf
hinweisen, dass der Stadtrat von Zürich kürzlich der Entlassung der
Liegenschaft Restaurant Q aus dem Inventar zugestimmt habe.
Am 18. Oktober
2002.
führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein mit anschliessender
Schlussverhandlung durch.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Schutzobjekte unter anderem
”Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind”. Eine Unterschutzstellung setzt
demnach voraus, dass die rechtsanwendende Behörde auf Grund der
denkmalpflegerischen Bedeutung des betreffenden Objekts zur Überzeugung
gelangt, bei diesem handle es sich um einen ”wichtigen Zeugen”. Dazu bedarf es
der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die
Beurteilung einer Rechtsfrage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 448), die
gemäss § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist.
Jedoch ist zu beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen
Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige Zeugeneigenschaft
im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben sei, eine besondere
Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung
zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3), deren Handhabung das Verwaltungsgericht
nicht frei überprüfen kann (RB 1982 Nr. 37). Dies entspricht dem Grundsatz,
dass die Rechtsmittelinstanz bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
eine gewisse Zurückhaltung wahrt, soweit es um die Würdigung örtlicher
Verhältnisse oder um technische oder andere Fragen geht, die ein bestimmtes
Fachwissen voraussetzen (Häfelin/Müller, Rz. 454). Der Grundsatz wird
relativiert, wenn das Verwaltungsgericht, wie hier, selbst einen Augenschein
durchführt (BGE 109 Ib 298 E. 3). Bei Unterschutzstellungen ist dennoch
eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, weil im Bereich des Natur‑ und
Heimatschutzes die Beratung der entscheidenden Behörden durch Fachstellen
ausdrücklich vorgesehen ist (§ 216 Abs. 1 PBG und § 2
Abs. 1 der Verordnung über den Natur‑ und Heimatschutz und über
kommunale Erholungsflächen vom 20. Juli 1977; vgl. auch BGE 112 Ib 543
E. 1d S. 549 = Pra 77/1988 Nr. 53 S. 213 f.; RB 1982 Nr. 35;
Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der Öffentlichkeit?,
Bern 2001, Rz. 399). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50
VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb
namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige
Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft
untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
2.
Die Unterschutzstellung einer Liegenschaft bewirkt in der
Regel eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers (Art. 26
der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Dies macht auch der Beschwerdeführer
bezüglich seiner Liegenschaft an der K-strasse geltend. Beschränkungen des
Eigentums sind gemäss Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer
genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen
und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (RB 1988 Nr. 70 =
BEZ 1988 Nr. 49, mit Hinweisen; auch zum Folgenden). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass staatliche Eingriffe in
Individualrechte nicht weiter gehen dürfen, als es das öffentliche Interesse
erfordert. Sie müssen das geeignete Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels sein und es erlauben, dieses unter bestmöglicher
Schonung der Freiheit des Einzelnen zu erreichen; das angestrebte Ziel muss
zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln und den zu
seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen (BGE 113 Ia 126
E. 7b, mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner stützt die Unterschutzstellung der
Liegenschaft des Beschwerdeführers auf § 203 Abs. 1 lit. c
und § 205 PBG. Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage wird
denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Hingegen macht er
geltend, seinem Gebäude fehle die für eine Unterschutzstellung vorausgesetzte
Zeugeneigenschaft. An der Unterschutzstellung bestehe kein hinreichendes öffentliches
Interesse und angesichts des schlechten baulichen Zustands des Gebäudes sei sie
unverhältnismässig.
3.
a) Hinsichtlich des
erforderlichen öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung ist vorab
festzuhalten, dass mit Ausnahme der fiskalischen Interessen jedes öffentliche
Interesse geeignet ist, eine Eigentumsbeschränkung zu rechtfertigen
(Häfelin/Müller, Rz. 2165). Als solches Interesse gilt namentlich auch der
Denkmalschutz im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, soweit eine
wichtige Zeugenschaft zu bejahen ist (BGE 126 I 219, E. 2c).
b) Im
Unterschutzstellungsbeschluss vom 13. Dezember 2000 wird unter eingehender
Darstellung der bis ins Jahr 1718 zurückreichenden Geschichte des Gebäudes
K-strasse die wichtige Zeugeneigenschaft damit begründet, dass das Gebäude
zusammen mit den beiden Liegenschaften L-strasse und K-strasse eine der drei
letzten Bauten des ehemaligen Dorfkerns X sei. Das dörfliche Gebäude habe den
ganzen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Prozess der Verstädterung
miterlebt und der Wandel von einer ehemals bäuerlichen zu einer
Gewerbeliegenschaft sei ein für diese siedlungsgeschichtliche Entwicklung
typischer Vorgang. Das strassenseitige Äussere des Gebäudes entspreche einem
einfachen ländlichen Wohnhaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Die
rückseitige Trauffassade sei geprägt durch eine hölzerne Laube im Obergeschoss,
die das ländliche Gepräge noch unterstreiche, ebenso wie das sichtbare
Riegelmauerwerk des Zwischenbaus und der durch einen Zaun eingefasste Vorgarten.
Der sichtbare Innenausbau stamme aus jüngerer Zeit, doch sei nicht
ausgeschlossen, dass sich hinter den Verkleidungen noch Vieles von der
ursprünglichen Tragkonstruktion in Ständerbauweise erhalten habe, wofür sich
Anhaltspunkte in dem aus der Erstellungszeit stammenden Keller fänden. Dort
finde sich auch eine aussen verschlossene Türe zur Strasse hin, die einst den
An- und Abtransport von Weinfässern ermöglicht habe. Auch die allerdings
mehrfach erneuerte Konstruktion des Dachstuhls weise auf möglicherweise noch
vorhandene alte Bausubstanz in den heute als Büros genutzten ehemaligen
Wohngeschossen hin.
Der Beschwerdeführer bestreitet
den Zeugniswert des streitbetroffenen Gebäudes. Der ehemalige Dorfkern von X
sei aufgrund der grossen baulichen Eingriffe, insbesondere der
Durchgangsstrasse M/N-strasse nicht mehr ablesbar, sondern bis auf das Gebäude
K-strasse vollständig verschwunden. Auch das äussere Erscheinungsbild des
Gebäudes K‑strasse sei massiv verändert worden; die noch vorhandene
ostseitige Brandmauer belege, dass dort einmal ein Wohngebäude angebaut gewesen
sei. Für einen Betrachter lasse sich ein Bezug weder zum früheren Rebbauernhaus
noch zur späteren Nutzung der Liegenschaft als Fuhrhalterei und schliesslich
als Schreinerei erkennen. Wenn dieser Bezug die Bedeutung des Schutzobjekts
ausmache, so sei unverständlich, dass ausgerechnet auf den Schutz des Ökonomiegebäudes
verzichtet worden sei, das diesen Wandel am deutlichsten dokumentiere. Wenn
dem früheren Weinkeller grosser Zeugniswert beikomme, so müsse berücksichtigt
werden, dass der historische Tonplattenboden wegen der Feuchtigkeitsprobleme
mit Beton unterlegt werden müsste, was den Tonplatten weiteren Schaden zufügen
würde und allein über Fr. 125'000.- kosten würde. Ansonsten sei vom
historischen Gebäudeinnern nicht mehr viel vorhanden. Aufgrund der fehlenden
Ablesbarkeit des dörflichen Charakters sowie der ursprünglichen Bedeutung und
Gestalt des Gebäudes bestehe kein hinreichendes öffentliches Interesse an der
Unterschutzstellung; diese stehe im Gegenteil der notwendigen Entwicklung des
Quartiers X im Weg.
c) Diesen weitgehend bereits im Rekursverfahren vorgetragenen
Einwänden hat die Baurekurskommission I zutreffend entgegengehalten, dass der
Zeugniswert des Gebäudes gerade darin liege, dass die Veränderungen, die es
selber in den fast 300 Jahren seines Bestehens erfahren habe, eng mit der
Geschichte des ursprünglichen Dorfes X verbunden seien. Für jede Entwicklungs-
und Nutzungsphase seien am Gebäude und in seiner Umgebung
klare Zeichen
abzulesen. So zeuge die in den wesentlichen Teilen erhalten gebliebene äussere
Erscheinungsweise des Hauptgebäudes, insbesondere aber der Weinkeller mit dem
noch vorhandenen Zugang von der K-strasse her von der ursprünglichen Nutzung
als Heimarbeiter- und Rebbauernhaus. Die anschliessende landwirtschaftliche
Nutzung zeige sich in der nachträglich versetzt angebauten Scheune, die später
die Stallungen der Fuhrhalterei aufgenommen habe und nun durch den
Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers genutzt werde. Die Lage des Schutzobjekts
an der in diesem Bereich engen und gegen die N-strasse abfallenden K-strasse
weise auf die ursprünglich dörflichen Verhältnisse hin und mache die Eignung
der Liegenschaft als Fuhrhalterei plausibel. Für die Erhaltung des
Schutzobjekts spreche schliesslich auch der Umstand, dass es einen der letzten
Zeugen aus der dörflichen Geschichte von X darstelle. Einzuräumen sei
allerdings, dass der Entscheid der die Schutzmassnahme verfügenden Behörde,
nur das Wohnhaus, nicht aber die Scheune zu schützen, das Objekt
beeinträchtige, weil damit auf die Dokumentation eines wesentlichen Aspekts der
jüngeren Geschichte verzichtet werde und im Nachweis der geschichtlichen
Entwicklung eine Lücke entstehe. Allerdings habe mitberücksichtigt werden
müssen, dass das ursprüngliche Ökonomiegebäude so sehr verändert worden sei,
dass die früheren Nutzungen für den unbefangenen Betrachter nur noch mit Mühe
erkennbar seien. Gleichwohl weise das Wohngebäude auch für sich allein und dank
seiner speziellen Situierung einen besonderen Zeugenwert auf, der umso
schwerer wiege, als kaum andere vergleichbare Objekte vorhanden seien; die
Qualifikation als Zeuge einer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Epoche
erweise in Anbetracht des Ermessensspielraums der örtlichen Behörde noch als
vertretbar.
Auf diese sorgfältigen Überlegungen kann gemäss § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn verwiesen werden. Zu
ergänzen ist, dass der Zeugenschaft die von § 203 Abs. 1 lit. c PBG
vorausgesetzte Wichtigkeit zukommt, weil es sich beim Gebäude K-strasse um
eines von nur noch drei Objekten handelt, die den dörflichen Ursprung des
Stadtquartiers X zu bezeugen vermögen, und weil es zusammen mit dem schräg
gegenüberliegenden Gebäude K-strasse den dortigen Strassenraum prägt, der ungeachtet
der nahen Strassenschlucht von M/N-strasse bis heute einen gewissen
ländlichen Charakter bewahrt hat (vgl. BGer, 6. Mai 1998, ZBl 101/2000,
S. 99, E. 4c/aa). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist, wie der
verwaltungsgerichtliche Augenschein bestätigt hat, dieser
siedlungsgeschichtliche Zusammenhang sowohl hinsichtlich des Schutzobjekts als
auch im Bezug zum dortigen Strassenabschnitt mit der nahen Liegenschaft
K-strasse für einen nichtfachkundigen Betrachter hinreichend erkennbar. Dass
das Gebäude, das östlich an die dortige Brandmauer einst angebaut war, seit
Langem nicht mehr besteht, vermag daran nichts zu ändern.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die kürzlich
erfolgte Inventarentlassung des Restaurants Q rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Der städtebauliche Kontext ist, wie der Beschwerdegegner
zutreffend bemerkt, bei dem beim Bahnhof X weitab vom früheren Dorfkern
gelegenen und aus einer anderen Zeit stammenden Gebäude offenkundig ein
anderer.
4.
a) Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit der
Unterschutzstellung hat die Baurekurskommission erwogen, der Verzicht auf die
Unterschutzstellung des Ökonomiegebäudes lasse einen grossen Spielraum für die
Überbauung des Restgrundstücks. Dem Feuchtigkeitsproblem im Keller könne mit
baulichen Massnahmen begegnet werden. Im Innern sei mit der Beschränkung auf
die Erhaltung der tragenden Elemente und des Weinkellers in seiner heutigen
Form dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen worden.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass sich das Gebäude
aufgrund der schlechten Bausubstanz und des baulichen Zustands im Innern nicht
für eine Nutzung zu Dienstleistungs- oder Wohnzwecken eigne, sondern
vollständig ausgehöhlt werden müsste. Auf diese Argumente und die geltend
gemachten Feuchtigkeitsprobleme sei die Vorinstanz nicht eingegangen;
insbesondere habe sie nicht geprüft, ob und mit welchem Aufwand es möglich sei,
das Gebäude wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, und ob der Kellerausgang
überhaupt mit sinnvollen Massnahmen wieder hergestellt werden könnte. Die
Vorinstanz habe übersehen, dass die Beseitigung des Zauns zur Strassenseite und
die Sichtbarmachung des Kellerzugangs aus Sicherheitsgründen kaum in Frage
kämen. Sodann habe sie es sich leicht gemacht mit dem Hinweis, die Erhaltung
der Grenzmauer zwischen Wohnhaus und Scheune lasse sich nur rechtfertigen, wenn
es sich dabei um Originalsubstanz handle. Das zu erhaltende Gebäudefragment
lasse sich nicht befriedigend in eine Neuüberbauung integrieren; jedenfalls
werde das Schutzobjekt nach Erstellung einer Neuüberbauung nicht mehr von einem
Rebbauernhaus oder einer Fuhrhalterei zeugen.
b) Einzuräumen ist, dass die gebotene
Interessenabwägung durch die Baurekurskommission, insbesondere was die
Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des Gebäudes K-strasse
betrifft, eher summarisch ausgefallen ist. Indessen hat bereits die verfügende
Behörde durch eine von Fachleuten ausgearbeitete Studie überzeugend dargetan,
dass auch bei Erhaltung des ehemaligen Wohnhauses eine Überbauung des Grundstücks
des Beschwerdeführers möglich bleibt, welche die zulässige Ausnützung von 90%
ganz oder nahezu erreichen. Dabei entfallen auf das Schutzobjekt weniger als 10%
der auf dem ganzen Grundstück realisierbaren Bruttogeschossfläche und seine
Lage in der Nordost-Ecke des Grundstücks lässt einen weiten Spielraum für die
Gestaltung der Neuüberbauung. Damit wiegt die den Beschwerdeführer treffende
Eigentumsbeschränkung von vornherein nicht allzu schwer; zudem zeigt die
erwähnte Studie, dass es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
möglich ist, die Neuüberbauung so zu gestalten, dass der schützenswerte
dörfliche Charakter des Altbaus und des angrenzenden Abschnitts der K‑strasse
erhalten bleibt. Sodann lässt die Umschreibung des Schutzumfangs gemäss angefochtenem
Beschluss und den Änderungen bzw. Ergänzungen des Rekursentscheids einen weiten
Spielraum für den Innenausbau des Schutzobjekts, dem mit Ausnahme des weitergehend
geschützten früheren Weinkellers nur durch die zu erhaltende tragende Gebäudekonstruktion
und Dachgebälk Grenzen gesetzt sind. Wie die Pläne zum Unterschutzstellungsbeschluss
zeigen, lässt dieser Rahmen Grundrisse zu, die für Wohn- oder Arbeitszwecke
geeignet wären. Dass das Gebäude einer umfassenden Sanierung bedarf und insbesondere
die gebotenen Vorkehren gegen die aufsteigende Feuchtigkeit zu treffen sind,
Dispositiv
hat auch die Baurekurskommission erkannt. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist
dieser Sanierungsaufwand aber nicht dergestalt, dass das Gebäude seine
Identität verlieren würde. Zudem will der Beschwerdeführer, der erklärtermassen
kein Interesse für ein denkmalpflegerisches Vorgehen hat, die Liegenschaft
ohnehin verkaufen, und es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein neuer
Eigentümer mehr Interesse für den Denkmalwert, aber auch für den architektonischen
Reiz des Altbaus hat, und sich um eine entsprechend sorgfältige Sanierung
bemüht. Die von der Baurekurskommission als wünschenswert bezeichnete und vom
Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen als unzumutbar bezeichnete Entfernung
des Zauns beim Vorgarten zur besseren Sichtbarmachung des Kellerzugangs stellt
denn auch bloss einen Vorschlag und keine Verpflichtung dar; im Übrigen ist
beim Kellerausgang nur die Türöffnung und nicht die gemäss der Darstellung des
Beschwerdeführers verfaulte Türe unter Schutz gestellt worden, die somit ohne
weiteres ersetzt werden kann. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb
es beim Abbruch der Scheune nicht möglich sein soll, die Grenzmauer zum
Wohnhaus zu erhalten, sofern es sich dabei um einen originalen Bestandteil des
Wohnhauses handelt.
Zutreffend ist, dass eine städtische
Amtsstelle aufgrund der dargelegten Umstände auf eine Unterschutzstellung
verzichten wollte. Wie bereits erwähnt verfügt die zuständige Behörde bei
Unterschutzstellungen über eine besondere Entscheidungsfreiheit und liegt es in
der Natur der Sache, dass bei Grenzfällen wie dem Vorliegenden die Meinungen
auseinander gehen können. Die verfügende Behörde hat denn auch nach dem
Gutachten der betreffenden Amtsstelle vom 22. März 2000 eine Studie über die
bei einer Unterschutzstellung verbleibenden Überbauungsmöglichkeiten erstellen
lassen, die sie wie auch die zuständige Denkmalpflegekommission zu einer
anderen Würdigung insbesondere der Verhältnismässigkeit einer
Unterschutzstellung veranlasst haben.
Dass sich ohne Unterschutzstellung für das
Grundstück möglicherweise ein höherer Kaufpreis bzw. bei vollständiger Neuüberbauung
eine höhere Rendite erzielen lässt, vermag das öffentliche Interesse an der
Unterschutzstellung nicht zu überwiegen, da andernfalls viele Bauten von
vornherein nicht mehr unter Schutz gestellt werden könnten (BGE 120 Ia 270 E.
6c S. 285, 118 Ia 384 E. 5e S. 393; VGr, 14. November 1997, ZBl 100/1999 S. 89,
E. 6b; Elsbeth Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortsbildschutz, Zürich 1999,
S. 45 f.). Angesichts der möglichen Ausschöpfung der zulässigen Ausnützung
ergibt sich jedenfalls auf das ganze Grundstück bezogen eine sinnvolle
wirtschaftliche Nutzung (vgl. Art. 11 des Übereinkommens vom 3. Oktober
1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa, SR 0.440.4). Selbst
wenn unter Berücksichtigung der Sanierungskosten sich beim Altbau nur eine bescheidene
Rendite erzielen lässt, erweist sich unter den gegebenen
Umständen
die Unterschutzstellung nicht als unverhältnismässig. Dass bereits für die Massnahmen
gegen die aufsteigende Feuchtigkeit sowie die Wiederherstellung des Tonplatten-Belags
im früheren Weinkeller erhebliche Kosten anfallen, ist deshalb nicht von
ausschlaggebender Bedeutung.
Die Beschwerde erweist sich damit in der
Sache als unbegründet und ist abzuweisen. Damit besteht auch kein Anlass zur
Änderung an der Kostenauflage der Rekursinstanz und erweist sich die
Verweigerung einer Entschädigung in jenem Verfahren als rechtens (§ 17
Abs. 2 VRG).
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2
VRG nicht zu und die obsiegende Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht
beantragt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. …