VB.2002.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00039
29. Mai 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6838)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00039
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.05.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung
Rechtsmissbräuchliches Berufen auf Ehe
Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine nach etwas mehr als sechs Ehejahren geschiedene Ehe erweist sich aufgrund der gesamten Umstände (langjähriges Getrenntleben, strafrechtlich geahndete Bedrohung der Ehefrau) als rechtsmissbräuchlich, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist.
Keinen Anspruch herzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK, sind die Kontakte zu seinem minderjährigen, unter elterlicher Sorge seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Sohn doch zu wenig intensiv, als dass sie eine dauernde Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu rechtfertigen vermöchten.
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DROHUNG
INTERESSENABWÄGUNG
NÖTIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
SCHUTZBEHAUPTUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I ANAG
Art. 11 ANAV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren am 8. Juni 1967,
Staatsangehöriger der Bundesrepublik X, reiste am 12. Juli 1993 in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 25.
Oktober 1993 ab. A widersetzte sich der Ausreise und tauchte unter. Am 23.
August 1994 bestrafte ihn der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach wegen
Diebstahls und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) mit zwei Monaten Gefängnis
bedingt. Am 30. Dezember 1994 verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen über
A eine Einreisesperre und am 21. Januar 1995 wurde er durch das Bezirksamt Y
erneut wegen Verstosses gegen das ANAG sowie Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit 14 Tagen Gefängnis bedingt bestraft.
Am 23. Januar 1995 heiratete A in der
Bundesrepublik X die Schweizerin C, geboren 1966. Am 30. August 1995 erhielt er
die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 24. September 1995 brachte diese den gemeinsamen Sohn E zur Welt. Am 10.
Oktober 1996 bewilligte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich der
Ehefrau das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit, räumte A ein Besuchsrecht gegenüber
seinem Sohn (in Anwesenheit der Mutter) ein und verpflichtete ihn zur Bezahlung
von Unterhaltsbeiträgen.
Am 2. März 1998 bestrafte das Obergericht des
Kantons Zürich A zweitinstanzlich wegen Hehlerei, untauglichen Versuchs zu
Hehlerei sowie Diebstahls mit vier Monaten Gefängnis. Das Gericht ordnete den
Vollzug der Strafe an, ebenfalls denjenigen der früheren Freiheitsstrafen, und
sprach eine unbedingte Landesverweisung für die Dauer von drei Jahren aus.
Am 8. Juni 1998 wies die Direktion für
Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ab und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 1998.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Juli
1998.
Rekurs beim Regierungsrat. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsmittels wurde die Ausreisefrist sistiert. Die Ehefrau, welche mit dem
Sohn seit dem 20. Oktober 1997 in Z gelebt hatte, kehrte im Jahr 1998 wieder in
die Schweiz zurück. Am 16. Juni 1999 sprach das Bezirksgericht Zürich über die
Eheleute die Trennung auf unbestimmte Zeit aus, übertrug die elterliche Sorge
über den Sohn der Ehefrau und regelte das Besuchsrecht des Vaters und dessen
Unterhaltspflichten.
Vom 20. Juli bis 20. November 1999 verbüsste
A die Freiheitsstrafen gemäss Urteil des Obergerichts. Am 20. Dezember 1999
sprach das Bezirksgericht Zürich A der mehrfachen Nötigung (gegenüber seiner
Ehefrau) und des mehrfachen vollendeten Versuchs dazu schuldig und fällte eine
Zusatzstrafe zum genannten Urteil des Obergerichts von viereinhalb Monaten
Gefängnis aus. Der Verurteilte verbüsste die Zusatzstrafe vom 23. Oktober bis
21.
Dezember 2000 und wurde in der Folge auf Bewährung entlassen.
Am 23. Mai 2001 wurde die Ehe AC durch das
Bezirksgericht Zürich geschieden. Der Sohn E wurde unter die elterliche Sorge
der Mutter gestellt. Das Gericht genehmigte die von den Eheleuten geschlossene
Vereinbarung über das Besuchsrecht des Vaters und dessen Unterhaltsverpflichtungen.
Die Rechtskraft des Urteils trat am 16. Juni 2001 ein.
Am 19. Dezember 2001 wies der Regierungsrat
den Rekurs ab.
III. Durch seine Rechtsvertreterin liess A am
5.
Februar 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit der er die
Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats und die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung beantragte.
Während sich die beschwerdebeklagte
Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die
Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, es möge die
Beschwerde abweisen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Auf Grund seiner Heirat mit einer
Schweizerin am 23. Januar 1995 besass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 8. Juni
1998.
gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen Rechtsanspruch auf Erteilung
beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dass die Familie nur
gerade bis zum Oktober 1996 zusammenlebte, lässt den aus Art. 7 Abs. 1 ANAG
fliessenden Rechtsanspruch ebensowenig erlöschen wie die Tatsache, dass die
Ehe am 16. Juni 2001 rechtskräftig aufgelöst worden ist. Ebenso ist ein Rechtsanspruch
auf der Grundlage von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.
November 1950 (EMRK) grundsätzlich denkbar; dies zwar nicht, was das Verhältnis
des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau betrifft – das Gericht hat bei
Ansprüchen aus der Konvention auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner
Beurteilung abzustellen, und im diesem Zeitpunkt war die Ehe geschieden –,
hingegen was seine Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn angeht. Das Gericht
hat somit gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Oktober 1943 auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich die aus Art. 7 Abs.
1.
ANAG und Art. 8 EMRK grundsätzlich möglichen Ansprüche auf Grund der
konkreten Umstände verwirklichen lassen, ist Gegenstand der nachfolgenden
materiellen Erwägungen.
2.
a) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Satz 2 entsteht nach einem
ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ein Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Ansprüche erlöschen, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt. (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG); sie entstehen nicht,
wenn die Ehe nur zum Zweck der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen
worden ist (sogenannte Scheinehe; Art. 7 Abs. 2 ANAG). Ebenso erlischt der Anspruch
auf die Aufenthaltsbewilligung, wenn zwar keine Scheinehe geschlossen wurde,
der ausländische Ehepartner sich indessen auf die äussere Form der Ehe beruft,
einzig um den Anspruch auf die Fortsetzung der Aufenthaltsbewilligung zu
erlangen; diesfalls liegt eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Institut
der Ehe vor (BGE 123 II 49; 121 II 97).
Hat die Ehe fünf oder mehr Jahre gedauert,
besteht wie erwähnt grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Diese Bewilligung tritt
nicht automatisch ein, sondern bildet Gegenstand einer gesonderten Prüfung
durch die Behörde (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1.
März 1949 [ANAV]), wobei angesichts des Rechtsanspruchs die Prüfung nicht nach
freiem Ermessen erfolgen darf, sondern auf die im Gesetz abschliessend
aufgeführten Kriterien des ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts
von fünf Jahren zu beschränken ist (Spescha/Sträuli, Ausländerrecht, Zürich
2001, zu Art. 11 Abs. 1 ANAV). Auch muss in diesem Zeitpunkt die Überprüfung
auf eine rechtsmissbräuchliche Anrufung der Ehe möglich sein. Für das
Verwaltungsgericht bedeutet dies, dass es selbst bei einer gegebenen Ehedauer
von fünf oder mehr Jahren im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung nicht eine
Niederlassungsbewilligung aussprechen kann. Stellt es in einer solchen Konstellation
fest, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung gegeben sind, ist es Sache der Bewilligungsbehörde, die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen.
b) Die Direktion für Soziales und Sicherheit
wie auch der Regierungsrat sind zum Schluss gekommen, dass sich der
Beschwerdeführer auf rechtsmissbräuchliche Weise auf seine Ehe berufen habe,
und haben aus diesem Grund eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
abgelehnt. Auf die zutreffende Umschreibung des Rechtsmissbrauchs durch den
Regierungsrat und die dabei vorzunehmenden Überprüfungen kann das Gericht
verweisen (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Ob ein ausländischer Ehepartner
tatsächlich an der Ehe als Lebensgemeinschaft festhält oder ob er dies nur tut,
um seine aufenthaltsrechtliche Stellung zu verteidigen, entzieht sich in der
Regel einem klaren Beweis und muss auf Grund von Indizien entschieden werden.
Indizien sind äussere Verhaltensweisen, die auf Grund einer allgemeinen
Lebenserfahrung auf einen inneren Vorgang schliessen lassen. Treten sie
gehäuft auf und weisen sie gemeinsam auf eine bestimmte innere Einstellung
oder einen Willen hin, verdichten sie sich zum Beweis.
3.
a) Der Beschwerdeführer heiratete seine
Ehefrau, nachdem er, des Landes verwiesen und mit einer Einreisesperre
belegt, untergetaucht war. Das Zusammenleben als Eheleute in der Schweiz dauerte
rund eineinviertel Jahre. Bereits nach dieser Zeit strengte die Ehefrau ein
gerichtlich geregeltes Getrenntleben an. Während eines Aufenthalts im Ausland
zusammen mit ihrem Sohn ersuchte sie sodann im Oktober 1997 um die Scheidung
ihrer Ehe. Auf Grund des Widerstands des Beschwerdeführers willigte sie in eine
Trennung auf unbestimmte Zeit ein, welche Regelung das Bezirksgericht Zürich
am 16. Juni 1999 vornahm. Einem Urteil desselben Gerichts vom 20. Dezember
1999.
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau wiederholte
Male bedroht und ihr gegenüber Körperverletzungen begangen hatte. Er hatte
zudem gedroht, ihr das Kind wegzunehmen und sie im Falle einer Scheidung
umzubringen. Sein Verhalten führte zur erwähnten gerichtlichen Verurteilung
vom 20. Dezember 1999. Aktenkundig ist des weiteren, dass die Ehefrau ihre
Adresse aus Angst vor dem Beschwerdeführer während längerer Zeit streng
geheim hielt. Dass sie in eine Trennung der Ehe auf unbestimmte Zeit einwilligte,
war einzig deshalb, weil sich der Beschwerdeführer einer Scheidung widersetzt
hatte. Diesen Widerstand gab er am 15. März 2001 auf, als er in eine
Scheidungsvereinbarung einwilligte. Zu diesem Zeitpunkt waren rund fünfeinhalb
Jahre vergangen, seit er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erhalten hatte.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet mit
Nachdruck, dass er auf missbräuchliche Weise an der Ehe festhalte. Vielmehr
liebe er seine geschiedene Ehefrau nach wie vor. Dem Vorwurf des Regierungsrats,
Bemühungen von seiner Seite, das eheliche Zusammenleben wieder herzustellen,
seien nicht ersichtlich, entgegnet er, seine geschiedene Ehefrau habe sich mit
einem anderen Mann zusammengetan und seine Ansinnen nicht erwidert.
Der Beschwerdeführer muss sich entgegen
halten lassen, dass seine Behauptungen, die sich nicht beweisen lassen, durch
sein Verhalten als unglaubhaft erscheinen. Bereits der Zeitpunkt und die
Umstände beim Eheschluss deuten darauf hin, dass zumindest auch aufenthaltsrechtliche
Erwägungen eine Rolle gespielt haben dürften. Das eheliche Zusammenleben
ferner dauerte nur gerade rund einen Viertel der formellen Ehedauer. Die
Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau verbunden mit der Drohung, wenn sie
sich scheiden liesse, würde er sie umbringen und den Sohn entführen, lassen
seine Beteuerungen, seine Frau geliebt zu haben, als höchst unglaubhaft
erscheinen. Spätestens als die Ehefrau mehrere Anstrengungen unternahm, um
sich mit Hilfe der Gerichte und Behörden in Sicherheit zu begeben, musste dem
Beschwerdeführer klar geworden sein, dass seine Beteuerungen, ihm liege nach
wie vor an der Ehe, nicht mehr gehört werden konnten. Angesichts der massiven
Verstösse gegen alle Grundsätze des ehelichen Zusammenlebens hätte es weit
deutlicherer Anstrengungen bedurft, um seine angebliche Zuneigung zur Familie
und das Interesse am Zusammenleben zu manifestieren. Der Einwand, seine
Ehefrau habe sich mit einem anderen Mann zusammengetan und erhöre seine Bitten
nicht, erscheint unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung. Das grobe
Verhalten gegenüber seiner Ehepartnerin und dem Sohn lässt sich auch nicht mit
Eifersucht oder Zorn, verlassen worden zu sein, und schon gar nicht mit
allfälligen kulturell bedingten unterschiedlichen Vorstellungen über die Rolle
von Mann und Frau in der Ehe rechtfertigen. Vielmehr scheinen dem Beschwerdeführer
im Kampf um seine Aufenthaltsbewilligung alle Mittel recht gewesen zu sein,
unbesehen um Verluste und Einschüchterungen seiner nächsten Angehörigen.
Die Tatsache sodann, dass er zum Zeitpunkt, als die Ehe fünf Jahre gedauert
hatte, seinen langjährigen Widerstand gegen die Scheidung aufgab, verstärkt
den Eindruck, dass es ihm ausschliesslich um den Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung
gegangen war. Solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen; die
Berufung auf seine Ehe erscheint als rechtsmissbräuchlich. Damit ist der Entscheid
des Regierungsrats in keiner Weise zu beanstanden; vielmehr wäre jeder andere
Entscheid weltfremd und nicht nachvollziehbar gewesen.
Der Rechtsanspruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1
ANAG war damit erloschen, bevor die Ehe des Beschwerdeführers fünf Jahre
gedauert hatte. Damit ist zwingend auch kein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung entstanden.
c) Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert unter
anderem den Schutz des Familienlebens. Die Konvention gewährleistet indessen
nicht ein absolutes Recht auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Wie der Regierungsrat richtig festgehalten hat, ist
gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine
Beziehung als Vater zu seinem heute sechsjährigen Sohn. Das nach der Praxis
des Bundesgerichts für den Rechtsanspruch erforderliche Kriterium des
gefestigten Aufenthalts ist beim Sohn ohne weiteres gegeben. Bei der Abwägung
ist vom zivilrechtlichen Zustand der Familie auszugehen. Es geht somit beim
Beschwerdeführer nicht darum, ob er ständig mit seinem Sohn zusammenleben
dürfe; diese Frage ist bereits durch das Scheidungsurteil in dem Sinne geklärt,
als ihm lediglich ein Besuchsrecht im Umfang von zwei mal sieben Stunden pro
Monat zusteht. Von diesem Zustand ist bei der Abwägung auszugehen.
Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 120 Ib
1.
festgestellt, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten innerstaatlichen
öffentlichen Interessen (unter anderem diejenigen der nationalen Sicherheit,
der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von Straftaten und der
Verteidigung der Rechte und Freiheiten anderer) auch die Berücksichtigung
einer restriktiven Einwanderungspolitik im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts
im Bestand der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung umfasse. Daraus
wurde abgeleitet, dass es starker familiärer Bande bedürfe, um das öffentliche
Interesse im genannten Sinn zurücktreten zu lassen. Bei der Beziehung eines
nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils zu seinem minderjährigen
Kind verlangte das Gericht ein weitgehend tadelloses Verhalten. Der
Regierungsrat kam bei der Abwägung der Interessen im Fall des
Beschwerdeführers zum Schluss, dass er dieser Anforderung nicht zu genügen vermöge.
Er habe mehrmals Verbrechen und Vergehen begangen, sei mit insgesamt elf Monaten
Gefängnis bestraft und gerichtlich des Landes verwiesen worden. Von einer
besonderen Verwurzelung in der Schweiz könne nicht gesprochen werden.
Anderseits setzte der Regierungsrat Fragezeichen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers
zu seinem Sohn wirklich eine intensive sei. Seinen finanziellen
Unterhaltspflichten sei er nur unregelmässig nachgekommen. Durch den
Strafvollzug und den Wegzug des Sohns ins Ausland habe sich kein intaktes
Verhältnis entwickeln können. Mit der Wegweisung sei ihm die Wahrnehmung des
Besuchsrechts zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Im Übrigen unterhalte
der Beschwerdeführer zu seiner Heimat gewichtige familiäre Bindungen, die
eine Rückkehr als zumutbar erscheinen liessen.
Ausgehend von der angeführten Rechtsprechung
vermag die Abwägung der Rechtsgüter nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers
auszufallen. Im vergleichbaren Fall eines ebenfalls nicht mit dem Sorgerecht,
sondern mit einem Besuchsrecht ausgestatteten Vaters (BGE 120 Ib 1) anerkannte
das Bundesgericht, dass jener während Jahren seinen Verpflichtungen an den
Unterhalt seines Kindes vorbildlich nachgekommen war und im Übrigen einen seit
der Geburt während vielen Jahren engen persönlichen Kontakt zu diesem unterhalten
und damit einen wichtigen Teil zu dessen Erziehung beigesteuert hatte. Weil
jener Vater zudem nie straffällig geworden war und sich um eine Integration in
die schweizerischen Verhältnisse bemüht hatte, überwogen dessen private
Interessen und diejenigen des Kindes den öffentlichen in der Form der
Bemühungen zur Beschränkung der Einwanderung. Dies auch, weil eine Wegweisung
nach Nordafrika das ihm eingeräumte Besuchsrecht praktisch nutzlos gemacht
hätte. Die Verhältnisse beim Beschwerdeführer liegen dagegen wesentlich anders:
Neben den vom Regierungsrat angeführten Unregelmässigkeiten, den behördlich
festgelegten Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, sind auch Zweifel
angebracht, ob er wirklich eine intensive persönlichen Beziehung zu seinem Sohn
unterhalte. Nach Aussagen der Ehefrau, die nicht bestritten wurden, habe er
jeweils an den Besuchstagen sich nur während kurzer Zeit mit seinem Sohn
abgegeben; nachher sei es ihm verleidet. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die
Ausübung des Besuchsrechts in Anwesenheit der ihm nicht besonders freundlich
gestimmten Ehefrau oder deren Eltern alles andere als einfach ist, vermag sich
keine andere Abwägung zu ergeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber Behörden und vor allem die Gewaltanwendung gegenüber seiner früheren
Ehefrau, die Drohungen, sie zu töten und den Sohn zu entführen, lassen den
Beschwerdeführer als unerwünscht und als Risiko für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit erscheinen. Das öffentliche Interesse kann unter diesen Umständen
gegenüber einem Besuchsrecht von zwei mal sieben Stunden pro Monat nicht so
weit zurückweichen, dass dem Beschwerdeführer der dauernde Aufenthalt im Kanton
Zürich zu bewilligen wäre. Zwar wird das Besuchsrecht durch die Wegweisung
praktisch verunmöglicht. Soll es grundsätzlich weiter bestehen bleiben, wird
es aber ohnehin unumgänglich sein, dessen Ausgestaltung auf dem
zivilrechtlichen Weg zu ändern.
Mit Bezug auf die Dauer und Gestaltung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen private und
berufliche Verankerung schliesslich kann auf die zutreffenden Feststellungen
des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG).
Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit, in seine Heimat zurückzukehren. Der Entscheid
des Regierungsrats erweist sich damit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde
führt.
4.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...