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Entscheid

VB.2002.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00041

11. April 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6757)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. B, seine damalige Ehefrau D und ihr

gemeinsamer Sohn bezogen vom Juli 1991 bis Januar 1992 von der Stadt Zürich

wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 11'194.-. Nachdem die

Gatten ihren gemeinsamen Wohnsitz aufgehoben hatten (ohne sich aber gerichtlich

trennen zu lassen), waren D, der Sohn und die 1993 geborene Tochter ab Februar

1994 wiederum auf Unterstützung angewiesen. Die Ehe wurde am 1. Juni 1999

geschieden. Am 8. Dezember 1999 verstarb der Vater von B und hinterliess seinen

fünf Nachkommen ein Vermögen von ca. Fr. 1'100'000.-.

Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde

Zürich verpflichtete B am 8. Januar 2001 zur Rückerstattung der ab 1991 durch

ihn, seine ehemalige Gattin und ihre gemeinsamen Kinder bezogenen Unterstützung

in der Höhe von insgesamt Fr. 115'339.50. Die dagegen erhobene Einsprache

wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde

(EGPK) am 19. Juli 2001 ab.

Erwägungen

II. B wandte sich gegen den Entscheid der

EGPK am 3. September 2001 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte

die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von Fr. 104'145.50.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 13. Dezember 2001 ab. Er erwog im

Wesentlichen, es treffe zwar zu, dass während der Zeit der Trennung nicht der

Rekurrent, sondern dessen Ehefrau wirtschaftliche Hilfe bezogen habe. Bis zur

Scheidung habe jedoch immer noch eine gegenseitige Unterstützungspflicht

bestanden. Die Gatten hätten zudem die Aufgabenteilung innerhalb der Ehe frei

bestimmen können. Von dieser Wahl könne aber nicht abhängen, ob bezogene

Sozialhilfe zurückzuerstatten sei; andernfalls wäre es möglich, die

Bestimmungen über die Rückzahlung zu umgehen.

III. Am 6. Februar 2002 erhob B gegen den

Bezirksratsentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht und wiederholte den

bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag zur Sache. Der Bezirksrat beantragte

am 4. März 2002 Abweisung der Beschwerde, ebenso die Fürsorgebehörde der Stadt

Zürich mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Beschlüsse der Bezirksräte kann nach

§ 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8.

Juni 1997 (VRG) Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben werden. Da auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel

einzutreten. Zu entscheiden hat nach § 38 VRG die Kammer.

2.

a) Gemäss § 27 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft,

Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden

Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. Der Rückerstattungsanspruch

erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen

Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten

hat (§ 27 Abs. 2 SHG).

b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor,

die Rückerstattungsforderung widerspreche dem klaren Wortlaut nach § 27 Abs. 2

SHG; während der fraglichen Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit

seiner Familie habe nie er, sondern nur seine Frau für sich und die Kinder

wirtschaftliche Hilfe beantragt und erhalten.

Unbestrittenermassen lebten der

Beschwerdeführer und seine ehemalige Gattin mit Kindern seit 1992 voneinander

getrennt und bildeten damit nach § 14 SHG zwei unabhängige

Unterstützungseinheiten. Der Beschwerdeführer bezog während dieser Zeit für

sich selbst keine wirtschaftliche Hilfe, hingegen wurden die damalige Gattin,

Sohn und Tochter durch die Beschwerdegegnerin unterstützt, wobei die Leistungen

stets direkt an D ausgerichtet wurden.

Die grammatikalische Auslegung von § 27 SHG

ergibt, dass nur rückerstattungspflichtig ist, wer selbst wirtschaftliche Hilfe

bezogen hat. Darauf deuten einerseits die Umschreibung des einen – hier einzig

relevanten – forderungsbegründenden Tatbestands in Abs. 1, anderseits die

Abgrenzung der rückerstattungspflichtigen Leistungen in Abs. 2. Dagegen enthält

der Gesetzestext kaum Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückerstattungspflicht

auch in Fällen wie dem vorliegenden bestehen soll. Zwar könnte Abs. 2, wonach

sich die Pflicht auch auf Leistungen zugunsten des Ehegatten während der Ehe

und zugunsten der Kinder während deren Unmündigkeit beziehe, in der Weise

verstanden werden, doch lässt sich diese Bestimmung auch als blosse

Einschränkung der Rückzahlungspflicht auffassen, indem die auf den Ehegatten

aus der Zeit des vor- oder nachehelichen Zusammenlebens oder auf die noch im

gleichen Haushalt wohnenden Kinder aus der Zeit ihrer Mündigkeit entfallenden

Unterstützungsanteile ausgeklammert werden müssen.

c) Dem Beschwerdeführer ist demnach

zuzustimmen, dass der Wortlaut von § 27 SHG gegen dessen Anwendung durch

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz spricht. Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund der

weiteren Auslegungsmethoden der Bestimmung trotzdem ein anderer Sinn

beizumessen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

5.

A., Zürich 2001, Rz. 90 ff., 127 ff.).

Keine Schlüsse ergeben sich durch die

(subjektiv-) historische Auslegung. Weder im Antrag des Regierungsrats vom 13.

Juni 1979 (ABl 1979, 1137 ff., 1162) noch in der Beratung durch den Kantonsrat

(Prot. KR [1979-1983], S. 5797 ff., 5815 f.) wurde näher zur Auslegung von

§ 27 SHG Stellung genommen.

Die Gesetzessystematik liefert ebenfalls

keine klaren Anhaltspunkte. Zwar könnte die Einordnung der Bestimmung unter den

Titel "III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung" eine weitere

Auslegung nahelegen, indem dem Begriff des "Hilfeempfängers"

namentlich eine Abgrenzungsfunktion für das Verhältnis zur

Verwandtenunterstützung zukäme. Dagegen spricht aber die Regelung von § 14 SHG

und § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, wonach nur

Familien mit gemeinsamem Wohnsitz Unterstützungseinheiten darstellen.

Systematischer Natur in einem weiteren Sinn sind auch die Argumente von

Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, die sich auf die eheliche Beistandspflicht

beziehen. Allerdings verhält es sich nicht so, dass das Sozialhilferecht zwingend

in möglichst weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundeszivilrecht auszulegen

wäre. Gerade der Umstand, dass ersteres bei der Festlegung der

Unterstützungseinheiten von den faktischen und nicht von den rechtlichen

Verhältnissen ausgeht, spricht dagegen. Zudem verpflichtete der angefochtene

Entscheid den Beschwerdeführer zu Leistungen mit Bezug auf einen

abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit, was nach dem Zivilrecht nur in

sehr beschränktem Mass möglich gewesen wäre (vgl. Art. 129, 179 und 279 des Zivilgesetzbuchs).

Unergiebig ist auch die teleologische

Auslegungsmethode: Zwar kommt § 27 SHG hauptsächlich ein fiskalischer Zweck zu,

da ein Teil der Kosten der wirtschaftlichen Hilfe nachträglich durch deren

Bezüger finanziert werden soll; die Grenzen dieses Zwecks können aber nicht

unter Rückgriff auf den Zweck selbst festgelegt werden.

Schliesslich

bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei einer Gutheissung der Beschwerde könnten

Eltern nicht mehr nachträglich für die Kosten der Fremdplatzierung ihrer Kinder

in Anspruch genommen werden, da die Zahlungen an die Pflegefamilien bzw. Heime

ausgerichtet würden. In solchen Fällen liegt jedoch eine von der vorliegenden

wesentlich abweichende Konstellation vor, weshalb der jetzt zu treffende

Entscheid dafür keinerlei präjudizielle Wirkung zu entfalten vermag. Über die

Rückforderbarkeit von Fremdplatzierungskosten wird zu entscheiden sein, wenn

eine Beschwerde diese Frage tatsächlich aufwirft. Einzuräumen ist hingegen,

dass bei Beschwerdegutheissung nur der die tatsächliche Obhut ausübende

Elternteil nachträglich für die auf die Kinder entfallende Unterstützung

einzustehen hat, was in der Tat wenig befriedigt. Allerdings würde § 27 SHG

auch in der Auslegung von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz in gewissen

Konstellationen zu stossenden Ergebnissen führen: Zu denken wäre beispielsweise

an den Fall, dass eine Ehegattin, welche die Obhut über die Kinder ausübt und

den Lebensunterhalt für den gesamten Haushalt aus eigener Kraft aufzubringen

vermag, wegen einer Erbschaft oder eines Lottogewinns nachträglich für die

durch den von ihr getrennten, arbeitslosen Gatten bezogene wirtschaftliche

Hilfe in Anspruch genommen wird.

d) Insgesamt vermögen die Argumente für die

durch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gewählte Auslegung von § 27 SHG nicht

gegen das Gewicht des Wortlauts aufzukommen. Forderungen auf Rückerstattung

wirtschaftlicher Hilfe können sich deshalb nur gegen Personen richten, die

selber als Bezüger dieser Hilfe zu gelten haben. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

e) Unter diesen Umständen erübrigt sich zu

prüfen, ob die durch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gewählte Auslegung von §

27.

SHG mit dem Bundeszivilrecht zu vereinbaren ist. Ebenso kann offen bleiben,

ob die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen Bestand und Höhe der

Rückerstattungsforderung zutreffen.

3.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Entscheid des Bezirksrats Zürich wird vollumfänglich aufgehoben, derjenige der

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt

Zürich insoweit, als er angefochten wurde.

...