VB.2002.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00041
11. April 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6757)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00041
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.04.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattungspflicht bei getrenntem Haushalt von zwei Ehegatten
Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu entscheiden hat die Kammer (E. 1).
Gemäss dem Wortlaut von § 27 SHG ist nur rückerstattungspflichtig, wer selbst Leistungen bezogen hat (E. 2b).
Zu prüfen ist, ob aufgrund der weiteren Auslegungsmethoden der Norm ein anderer Sinn beizumessen ist. Die historische Auslegung ergibt kein Resultat, ebensowenig die systematische. Auch die teleologische Auslegung ist unergiebig. Nicht von Bedeutung ist der wesentlich abweichende Fall der Fremdplatzierung von Kindern (E. 2c).
Die Argumente für die Auslegung von Beschwerdegegner und Vorinstanz vermögen gegen das Gewicht des Wortlauts nicht aufzukommen (E. 2d).
Stichworte:
GEMEINSAMER HAUSHALT
HILFEEMPFÄNGER
HISTORISCHE AUSLEGUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SYSTEMATISCHE AUSLEGUNG
TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 27 lit. I SHG
§ 27 lit. II SHG
§ 16 SHV
Publikationen:
RB 2002 Nr. 64 S. 158
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. B, seine damalige Ehefrau D und ihr
gemeinsamer Sohn bezogen vom Juli 1991 bis Januar 1992 von der Stadt Zürich
wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 11'194.-. Nachdem die
Gatten ihren gemeinsamen Wohnsitz aufgehoben hatten (ohne sich aber gerichtlich
trennen zu lassen), waren D, der Sohn und die 1993 geborene Tochter ab Februar
1994 wiederum auf Unterstützung angewiesen. Die Ehe wurde am 1. Juni 1999
geschieden. Am 8. Dezember 1999 verstarb der Vater von B und hinterliess seinen
fünf Nachkommen ein Vermögen von ca. Fr. 1'100'000.-.
Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde
Zürich verpflichtete B am 8. Januar 2001 zur Rückerstattung der ab 1991 durch
ihn, seine ehemalige Gattin und ihre gemeinsamen Kinder bezogenen Unterstützung
in der Höhe von insgesamt Fr. 115'339.50. Die dagegen erhobene Einsprache
wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde
(EGPK) am 19. Juli 2001 ab.
Erwägungen
II. B wandte sich gegen den Entscheid der
EGPK am 3. September 2001 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte
die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von Fr. 104'145.50.
Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 13. Dezember 2001 ab. Er erwog im
Wesentlichen, es treffe zwar zu, dass während der Zeit der Trennung nicht der
Rekurrent, sondern dessen Ehefrau wirtschaftliche Hilfe bezogen habe. Bis zur
Scheidung habe jedoch immer noch eine gegenseitige Unterstützungspflicht
bestanden. Die Gatten hätten zudem die Aufgabenteilung innerhalb der Ehe frei
bestimmen können. Von dieser Wahl könne aber nicht abhängen, ob bezogene
Sozialhilfe zurückzuerstatten sei; andernfalls wäre es möglich, die
Bestimmungen über die Rückzahlung zu umgehen.
III. Am 6. Februar 2002 erhob B gegen den
Bezirksratsentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht und wiederholte den
bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag zur Sache. Der Bezirksrat beantragte
am 4. März 2002 Abweisung der Beschwerde, ebenso die Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen Beschlüsse der Bezirksräte kann nach
§ 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8.
Juni 1997 (VRG) Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben werden. Da auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel
einzutreten. Zu entscheiden hat nach § 38 VRG die Kammer.
2.
a) Gemäss § 27 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft,
Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden
Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. Der Rückerstattungsanspruch
erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen
Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten
hat (§ 27 Abs. 2 SHG).
b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor,
die Rückerstattungsforderung widerspreche dem klaren Wortlaut nach § 27 Abs. 2
SHG; während der fraglichen Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit
seiner Familie habe nie er, sondern nur seine Frau für sich und die Kinder
wirtschaftliche Hilfe beantragt und erhalten.
Unbestrittenermassen lebten der
Beschwerdeführer und seine ehemalige Gattin mit Kindern seit 1992 voneinander
getrennt und bildeten damit nach § 14 SHG zwei unabhängige
Unterstützungseinheiten. Der Beschwerdeführer bezog während dieser Zeit für
sich selbst keine wirtschaftliche Hilfe, hingegen wurden die damalige Gattin,
Sohn und Tochter durch die Beschwerdegegnerin unterstützt, wobei die Leistungen
stets direkt an D ausgerichtet wurden.
Die grammatikalische Auslegung von § 27 SHG
ergibt, dass nur rückerstattungspflichtig ist, wer selbst wirtschaftliche Hilfe
bezogen hat. Darauf deuten einerseits die Umschreibung des einen – hier einzig
relevanten – forderungsbegründenden Tatbestands in Abs. 1, anderseits die
Abgrenzung der rückerstattungspflichtigen Leistungen in Abs. 2. Dagegen enthält
der Gesetzestext kaum Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückerstattungspflicht
auch in Fällen wie dem vorliegenden bestehen soll. Zwar könnte Abs. 2, wonach
sich die Pflicht auch auf Leistungen zugunsten des Ehegatten während der Ehe
und zugunsten der Kinder während deren Unmündigkeit beziehe, in der Weise
verstanden werden, doch lässt sich diese Bestimmung auch als blosse
Einschränkung der Rückzahlungspflicht auffassen, indem die auf den Ehegatten
aus der Zeit des vor- oder nachehelichen Zusammenlebens oder auf die noch im
gleichen Haushalt wohnenden Kinder aus der Zeit ihrer Mündigkeit entfallenden
Unterstützungsanteile ausgeklammert werden müssen.
c) Dem Beschwerdeführer ist demnach
zuzustimmen, dass der Wortlaut von § 27 SHG gegen dessen Anwendung durch
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz spricht. Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund der
weiteren Auslegungsmethoden der Bestimmung trotzdem ein anderer Sinn
beizumessen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
5.
A., Zürich 2001, Rz. 90 ff., 127 ff.).
Keine Schlüsse ergeben sich durch die
(subjektiv-) historische Auslegung. Weder im Antrag des Regierungsrats vom 13.
Juni 1979 (ABl 1979, 1137 ff., 1162) noch in der Beratung durch den Kantonsrat
(Prot. KR [1979-1983], S. 5797 ff., 5815 f.) wurde näher zur Auslegung von
§ 27 SHG Stellung genommen.
Die Gesetzessystematik liefert ebenfalls
keine klaren Anhaltspunkte. Zwar könnte die Einordnung der Bestimmung unter den
Titel "III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung" eine weitere
Auslegung nahelegen, indem dem Begriff des "Hilfeempfängers"
namentlich eine Abgrenzungsfunktion für das Verhältnis zur
Verwandtenunterstützung zukäme. Dagegen spricht aber die Regelung von § 14 SHG
und § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, wonach nur
Familien mit gemeinsamem Wohnsitz Unterstützungseinheiten darstellen.
Systematischer Natur in einem weiteren Sinn sind auch die Argumente von
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, die sich auf die eheliche Beistandspflicht
beziehen. Allerdings verhält es sich nicht so, dass das Sozialhilferecht zwingend
in möglichst weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundeszivilrecht auszulegen
wäre. Gerade der Umstand, dass ersteres bei der Festlegung der
Unterstützungseinheiten von den faktischen und nicht von den rechtlichen
Verhältnissen ausgeht, spricht dagegen. Zudem verpflichtete der angefochtene
Entscheid den Beschwerdeführer zu Leistungen mit Bezug auf einen
abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit, was nach dem Zivilrecht nur in
sehr beschränktem Mass möglich gewesen wäre (vgl. Art. 129, 179 und 279 des Zivilgesetzbuchs).
Unergiebig ist auch die teleologische
Auslegungsmethode: Zwar kommt § 27 SHG hauptsächlich ein fiskalischer Zweck zu,
da ein Teil der Kosten der wirtschaftlichen Hilfe nachträglich durch deren
Bezüger finanziert werden soll; die Grenzen dieses Zwecks können aber nicht
unter Rückgriff auf den Zweck selbst festgelegt werden.
Schliesslich
bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei einer Gutheissung der Beschwerde könnten
Eltern nicht mehr nachträglich für die Kosten der Fremdplatzierung ihrer Kinder
in Anspruch genommen werden, da die Zahlungen an die Pflegefamilien bzw. Heime
ausgerichtet würden. In solchen Fällen liegt jedoch eine von der vorliegenden
wesentlich abweichende Konstellation vor, weshalb der jetzt zu treffende
Entscheid dafür keinerlei präjudizielle Wirkung zu entfalten vermag. Über die
Rückforderbarkeit von Fremdplatzierungskosten wird zu entscheiden sein, wenn
eine Beschwerde diese Frage tatsächlich aufwirft. Einzuräumen ist hingegen,
dass bei Beschwerdegutheissung nur der die tatsächliche Obhut ausübende
Elternteil nachträglich für die auf die Kinder entfallende Unterstützung
einzustehen hat, was in der Tat wenig befriedigt. Allerdings würde § 27 SHG
auch in der Auslegung von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz in gewissen
Konstellationen zu stossenden Ergebnissen führen: Zu denken wäre beispielsweise
an den Fall, dass eine Ehegattin, welche die Obhut über die Kinder ausübt und
den Lebensunterhalt für den gesamten Haushalt aus eigener Kraft aufzubringen
vermag, wegen einer Erbschaft oder eines Lottogewinns nachträglich für die
durch den von ihr getrennten, arbeitslosen Gatten bezogene wirtschaftliche
Hilfe in Anspruch genommen wird.
d) Insgesamt vermögen die Argumente für die
durch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gewählte Auslegung von § 27 SHG nicht
gegen das Gewicht des Wortlauts aufzukommen. Forderungen auf Rückerstattung
wirtschaftlicher Hilfe können sich deshalb nur gegen Personen richten, die
selber als Bezüger dieser Hilfe zu gelten haben. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
e) Unter diesen Umständen erübrigt sich zu
prüfen, ob die durch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gewählte Auslegung von §
27.
SHG mit dem Bundeszivilrecht zu vereinbaren ist. Ebenso kann offen bleiben,
ob die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen Bestand und Höhe der
Rückerstattungsforderung zutreffen.
3.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Entscheid des Bezirksrats Zürich wird vollumfänglich aufgehoben, derjenige der
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich insoweit, als er angefochten wurde.
...