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Entscheid

VB.2002.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00044

9. Juli 2003Deutsch20 min

(URT.2003.7398)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Zweckverband Bezirksspital X eröffnete mittels

Publikation im Amts­blatt des Kantons Zürich … eine Submission für

Planungsleistungen bei Er­weiterung und Umbau des Spitals.

Im Rahmen der Präqualifikation wurden drei Teams, darunter das

Team A (bestehend aus sieben beteiligten Unternehmungen) sowie das Team D

(bestehend aus vier Unter­nehmungen), für den Studienauftrag ausgewählt. Die

eingegangenen Stu­dienaufträge wur­den durch ein vom Zweckverband eingesetztes

Beurteilungsgremium ge­prüft. Dieses verzichtete in seinem abschliessenden

Bericht vom 6. November 2001 auf eine Rangierung der drei Projekte und sprach

allen Teilnehmenden denselben Anteil an der zur Verfügung stehenden

Entschädigungssumme zu. Sodann empfahl es das Projekt des Teams A zur Über­arbeitung

und hielt fest, dass das überarbeitete Projekt dem Gremium nochmals vorzu­legen

sei.

Die Betriebskommission als ausführendes Organ des

Zweckverbands fasste am 29. Ja­nuar 2002 entgegen der Empfehlung des

Beurteilungsgremiums den Beschluss, das Team D mit der Weiterbearbeitung ihres

Projekts zu beauftragen, und eröffnete diesen Ent­scheid den drei Projektteams.

II. Mit Eingabe vom 8. Februar 2002 erhob das Team A beim Ver­wal­­tungs­ge­richt

Be­schwer­de gegen den Beschluss der Betriebskommission vom 29. Januar 2002 und

beantragte, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag den Be­schwer­­de­füh­ren­den

zu erteilen; eventuell sei die Sache zwecks Erteilung des Zuschlags an die

Vorinstanz zurückzuweisen; unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu

Lasten des Be­­schwer­de­geg­ners. Die Be­schwer­de­füh­ren­den ersuchten

ferner darum, der Be­schwer­de die aufschiebende Wir­kung zu erteilen.

Das Team D reichte am 28. Februar 2002 als Mitbeteiligte eine

Stellungnahme ein, ohne eigene Anträge zu stellen.

Der Zweckverband erstattete am 27. März 2002 seine Be­schwer­deantwort

mit dem Antrag, die Be­schwer­de sei abzuweisen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen

zu Las­ten der Be­schwer­de­füh­ren­den. Der Gewährung der aufschiebenden

Wirkung widersetzte er sich.

Mit Replik vom 25. April 2002 und Duplik vom 11. Juni 2002

hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit

Präsidialverfügungen vom 3. und 29. April 2002 abgewiesen.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in

den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

a) Der Be­schwer­de­geg­ner machte zum Vergabeverfahren in

der Ausschreibung und den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen unterschiedliche und

z.T. widersprüchliche Angaben.

Er bezeichnete die Submission in der Ausschreibung als offenes

Verfahren gemäss GATT/WTO-Übereinkommen, umschrieb die zu erbringende Leistung

jedoch als "Studien­­auftrag mit Präqualifikation (selektives Verfahren);

Erweiterung der Pflegeabteilung des Bezirksspitals X". In den

Ausschreibungsunterlagen zur Präqualifikation vom 3. April 2001 und im Programm

des Studienauftrags vom 10. Mai 2001 wurde der "Studienauftrag"

sodann als "offenes, selektives Verfahren mit einer Präqualifikation"

bezeichnet.

In einer ersten Stufe (Präqualifikation) waren zwei bis fünf Projektteams

auszuwäh­len, welche die näher definierten Anforderungen erfüllten, worauf in

der zweiten Stufe die aus­gewählten Teams im Rahmen des Studienauftrags

Vorprojekte auszuarbeiten hatten. Die Beurteilung der Vorprojekte wurde einem

Beurteilungsgremium übertragen, das aus vier Fachleuten des Spitals sowie drei

Architekten bestand. Vorgängig der Beurteilung durch dieses Gremium fanden drei

Vorprüfungen (sachlich/spitaltechnische Prüfung, neut­rale Kostenüberprüfung

und funktionale Vorprüfung) statt, deren Ergebnisse in Mitberichten zuhanden

des Beurteilungsgremiums festgehalten wurden.

Für die Ablieferung einer programmgemässen Arbeit wurde den

Teams ein fester Be­trag von je Fr. 15'000.- zugesagt; ein weiterer Betrag bis

zur Gesamtsumme von Fr. 90'000.- (die auch die festen Beträge einschloss)

konnte vom Beurteilungsgremium an die Teams verteilt werden. Die

Ausschreibungsunterlagen zur Präqualifikation und das Pro­g­ramm des

Studienauftrags enthielten sodann den Hinweis, dass der Auftraggeber beab­sichtige,

das Siegerteam, dessen Projekt vom Beurteilungsgremium vorgeschlagen werde, mit

der Weiterbearbeitung zu beauftragen. Die Weiterbearbeitung solle die

Überarbeitung gemäss dem Ergebnis der Beurteilung, die planerischen Vorarbeiten

für die Abstimmungen in den Gemeinden sowie – nach der Zustimmung der

Verbandsgemeinden – die Ausführungs­­planung umfassen.

Das Verfahren wurde, wie bereits in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

angekündigt, nicht anonym durchgeführt. Während der Arbeit an den Vorprojekten

fanden zwei Workshops statt, an welchen die Teams und das Beurteilungsgremium

sowie externe Fachberater teilnahmen.

Mit diesen Vorgaben gestaltete der Be­schwer­de­geg­ner die

Submission einerseits als selektives Verfahren. Gleichzeitig führte er Elemente

eines Planungswettbewerbs im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k der

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) in das Verfahren ein, ohne

jedoch die bei solchen Wettbewer­ben übliche Anonymität der Beurteilung zu

gewährleisten. Es ist daher zunächst zu klären, welche Verfahrensvorschriften

auf die Ver­­gabe anwendbar sind.

b) Die auftraggebenden Behörden sind grundsätzlich an die von

Gesetz und Verord­nung vorgesehenen Verfahrensarten gebunden. Es steht nicht in

ihrem Belieben, Elemente verschiedener Verfahren miteinander zu vermischen oder

neue, in den Bestimmungen nicht vorgesehene Verfahren einzuführen. Solange

allerdings die Anforderungen einer gesetzlichen Verfahrensart erfüllt werden,

spricht nichts dagegen, zusätzliche Massnahmen zu treffen, welche die

Zielsetzungen des Vergabeverfahrens unterstützen. So kann auch in einem

"gewöhnlichen" offenen oder selektiven Verfahren ein Gremium von

sachkundigen Personen für die Beurteilung der Angebote zuhanden der

Vergabebehörde eingesetzt werden (RB 1999 Nr. 4 = BEZ 1999 Nr. 25 = ZBl

101/2000, S. 265 E. 5; VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, www.vgrzh.ch, E. 3),

oder es können den Teilnehmern eines selektiven Verfahrens Entschädigungen für

das Ausarbeiten der Angebote ausgerichtet werden (vgl. RB 2000 Nr. 66 = BEZ

2000.

Nr. 28). Wesentlich ist jedoch, dass in allen Fällen stets klar erkennbar

bleibt, welche der gesetzlichen Verfahrensarten zur Anwendung gelangt.

c) Zwischen den Parteien ist der Stellenwert des sogenannten

Studienauftrags umstritten.

aa) Die vergaberechtlichen Erlasse kennen den Studienauftrag

als Typus von Dienst­­­leis­tungs­auf­trägen (Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung

vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VoeB]; Anhang 2

Ziff. 13 SubmV), nicht jedoch als eigene Verfahrensart, welche auf die Vergabe

von Folgeaufträgen ausgerichtet wäre. Eine Regelung dieser Art enthält dagegen

die SIA-Norm 142, Ausgabe 1998 (Ordnung für Archi­­tektur- und

Ingenieurwettbewerbe) in ihrem "Anhang Studienauftrag". Nach deren Bestim­mungen,

auf welche sich die Be­schwer­de­füh­ren­den berufen, ist der Studienauftrag

eine Art Planungswettbewerb, bei welchem "eine Kontaktnahme zwischen

Auftraggeberin und Auf­tragnehmer während der Projektierung sinnvoll oder

erforderlich ist" (SIA-Norm 142, S. 15 oben) und der daher nicht anonym

durch­geführt wird. Mit Blick auf den Abschluss eines Folgeauftrags führt die

SIA-Norm aus:

"Die Auftraggeberin hat die Möglichkeit, das

Verfahren nach Been­di­gung des Studienauftrages abzuschliessen oder einen weiteren

Auftrag zu erteilen. Es bestehen keine Ansprüche gemäss Artikel 27.1. In der

Regel wird sie jedoch den Auftrag entsprechend den Empfehlungen des

Beurteilungsgremiums vergeben. Die Urheberrechte verbleiben ohne ausdrückliche

Abtretung bei den Verfassern."

bb) Planungs- und Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werbe im Sinn von

§ 11 Abs. 1 lit. k SubmV sind dadurch gekennzeichnet, dass die Beurteilung der

Wettbewerbsbeiträge (d.h. der Angebote) durch eine unabhängige Jury erfolgt und

anonym durchgeführt wird (VGr, 13. Februar 2002, BEZ 2002 Nr. 28 E. 3b; RB 2001

Nr. 46 E. 2a). Überdies muss die Absicht, gestützt auf den Wettbewerb einen

bestimmten Folgeauftrag zu erteilen, aus den Aus­­­schrei­bungs­un­ter­la­gen

deutlich hervorgehen (RB 2000 Nr. 67 = BEZ 2001 Nr. 12 E. 5b/aa).

cc) Diesen Vorgaben entspricht der Studienauftrag gemäss dem

Anhang zur SIA-Norm 142 schon deswegen nicht, weil sich dessen unklare Aussagen

bezüglich eines allfälligen Folgeauftrags mit den Grundsätzen des

Vergabeverfahrens nicht vereinbaren lassen. Bei der Vergabe eines öffentlichen

Auftrags muss aufgrund der Ausschreibung bzw. Einladung bekannt sein, dass ein

Auftrag zu vergeben ist und welches dessen Gegenstand ist. Vorliegend war

offenbar auch der Be­schwer­de­geg­ner dieser Auffassung, da er nicht nur einen

Studienauftrag erteilt, sondern diesen in ein eigentliches Vergabeverfahren

(selektives Verfahren) eingebettet hat.

dd) Sodann wird beim Studienauftrag gemäss Anhang zur SIA-Norm

142.

auf die anonyme Beurteilung der Beiträge verzichtet, welche nach der Recht­spre­chung

des Ver­wal­­tungs­ge­richts ein wesentliches Element eines Planungs- oder Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werbs

darstellt.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den weisen zu Recht darauf hin, dass

die Anonymität in § 11 Abs. 1 lit. k SubmV nicht ausdrücklich als Voraussetzung

einer freihändigen Vergabe genannt wird. Auch in Art. XV Ziff. 1 lit. j des

GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche

Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement; GPA), auf welcher

Bestimmung die Regel von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV beruht, wird Ano­ny­mität

nicht ausdrücklich verlangt. Sodann enthält die heute noch gültige In­ter­kan­to­na­le

Ver­­ein­ba­rung überhaupt keine Bestimmung über Planungs- oder Ge­samt­leis­tungs­wett­be­wer­be,

und die revidierte, im Kanton Zürich noch nicht in Kraft stehende Vereinbarung

vom 15. März 2001 bestimmt lediglich, dass die Vergabestelle, welche einen

Wettbewerb dieser Art veranstaltet, das Verfahren im Rahmen der Grundsätze des

Konkordats im Einzel­fall regelt (Art. 12 Abs. 3 neue IVöB).

Eine anonyme Durchführung des Wettbewerbs wird anderseits

sowohl in der Verord­nung des Bundes (Art. 48 VoeB) wie in der SIA-Norm 142

(Präambel und Art. 1 Abs. 4) vorausgesetzt und von der Lehre zu den

"Eckpfeilern eines funktionierenden Wettbe­werbswesens" gezählt

(Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg

1999, Ziff. 24.3). Auch im Recht der EU ist für vergleichbare Verfahren

Anonymität vorgeschrieben (Art. 13 Abs. 6 der Dienst­leis­tungs­-Richtlinie

[Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der

Verfahren zur Verga­be öffentlicher Dienst­leis­tungs­aufträge]; Art. 23 Abs. 6

der Sektoren-Richtlinie [Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur

Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auf­traggeber im Bereich der Wasser-,

Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekom­munikationssektor]), und die

Entwürfe der derzeit hängigen Revision der Richtlinien sehen eine unveränderte

Übernahme dieser Regeln vor (Art. 63 Abs. 2 des Vorschlags der Kommission vom

10.

Mai 2000 für eine gemeinsame Richtlinie betreffend Liefer-, Dienst­leis­tungs­-

und Bauaufträge, Kom [2000] 275; Art. 63 Abs. 3 des Vorschlags der Kommissi­on

vom 10. Mai 2000 für eine neue Sektoren-Richtlinie, Kom [2000] 276). Das Ver­wal­tungs­ge­richt

ist daher in seiner Recht­spre­chung zu Planungs- und Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werben

stets davon ausgegangen, dass die Anonymität ein wesentliches Merkmal eines der­­artigen

Wettbewerbs ist (RB 2001 Nr. 46 E. 2a; VGr, 13. Februar 2002, BEZ 2002

Nr. 28 E. 3b). Von dieser Recht­spre­chung abzuweichen, besteht kein

Anlass.

ee) Gestützt auf einen

Studienauftrag, der lediglich den im Anhang zur SIA-Norm 142 genannten

Anforderungen entspricht, kann daher kein öffentlicher Auftrag als Folgeauftrag

vergeben werden. Denkbar ist dagegen, dass ein "gewöhnliches"

Einladungs- oder selektives Verfahren oder ein zweistufiger Planungswettbewerb

mit einem Studienauftrag verbunden wird, indem den ausgewählten Anbietern ein

entgeltlicher Auftrag für die Aus­arbeitung einer Studie erteilt wird (vgl. RB

2000.

Nr. 66 = BEZ 2000 Nr. 28). Eine derartige Kombination liegt im Prinzip

schon dann vor, wenn den Anbietern für die Ausarbeitung des Angebots ein fester

Betrag zugesichert wird (nicht aber dann, wenn Preise in Aussicht gestellt

werden, die nur einzelnen Bewerbern von einer Jury zugeteilt werden). Unter der

Voraussetzung, dass die Anforderungen der betreffenden Verfahrensart (z.B.

eines selek­tiven Vergabeverfahrens bzw. eines Verfahrens mit Planungswett­bewerb

im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV) erfüllt sind, kann dem obsiegenden

Anbieter anschliessend ein Zuschlag erteilt werden.

d) Vorliegend wurde in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

keine anonyme Beurteilung vorgesehen, und das Verfahren wurde auch nicht anonym

durchgeführt. Eine freihändige Vergabe gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. k SubmV

war daher nach dem Gesagten nicht möglich. Aus demselben Grund war die

Betriebskommission bei ihrem Ent­scheid auch nicht an die Empfehlung des

Beurteilungsgremiums gebunden.

Dies steht freilich im Widerspruch zu der in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

enthalte­nen Ankündigung. In den abgegebenen Unterlagen wurde mehrfach deutlich

geäussert, dass "beabsichtigt" sei, den Sieger des Wettbewerbs mit

der Weiterbearbeitung zu beauftra­gen. Der im Be­schwer­deverfahren von der

Behörde sinngemäss vertretene Standpunkt, dass diese Absichtserklärung keine

Zusicherung eines Auftrags darstelle, ist zwar richtig. Eine eigentliche

Zusicherung kommt jedoch in einem Planungs- oder Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werb

ohnehin kaum vor, denn dem Auftraggeber verbleibt immer ein Spielraum, den Auf­­trag

nicht zu vergeben (vgl. Art. 53 sowie Art. 55 Abs. 2 und 3 VoeB; Art. 27 Abs. 2

und 3 SIA-Norm 142). Vergaberechtlich besteht die Bindung der Vergabestelle an

die Emp­fehlung der Jury in erster Linie darin, dass sie eine freihändige

Vergabe gemäss § 11 Abs. 1 lit. k SubmV nur an den empfohlenen Sieger des

Wettbewerbs vornehmen darf; um einen andern Anbieter zu berücksichtigen, müsste

ein neues Verfahren durchgeführt werden. Als Ankündigung des Folgeauftrags muss

daher eine deutliche Absichtserklärung genügen. Die vorliegend abgegebenen

Erklärungen waren in dieser Hinsicht völlig ausreichend.

Damit hat der Be­schwer­de­geg­ner bei den Bewerbern die

berechtigte Erwartung geweckt, dass ein Wettbewerb mit einer unabhängigen Jury

durchgeführt werde, deren Empfehlung er bei der Vergabe des Folgeauftrags

berücksichtigen werde. Gleichzeitig ordnete er jedoch eine nicht anonyme

Beurteilung der Angebote an und verunmöglichte damit, auf die Empfehlung der

Jury abzustellen. Durch dieses Vorgehen wurde das Vertrauen der Anbieter in die

Absichtserklärung des Be­schwer­de­geg­ners, den Sieger des Wettbewerbs mit der

Weiterbearbeitung zu beauftragen, getäuscht. Die Einhaltung der Anforderungen

eines korrekten Verfahrens geht jedoch dem Schutz des Anbietervertrauens vor,

da die Behörde es sonst in der Hand hätte, das Vergabeverfahren durch

entsprechende Erklärungen nach Be­­lieben – in Abweichung von den gesetzlichen

Regeln – zu verändern.

3.

a) Der Be­schwer­de­geg­ner hat das Verfahren von Beginn

weg nicht nur als Studien­auftrag, sondern auch als selektives Verfahren

bezeichnet, und die Anforderungen eines selektiven Verfahrens wurden, soweit

ersichtlich, durchwegs eingehalten. Die Vergabe kann daher nach den Regeln

dieser Verfahrensart zu Ende geführt werden. Dabei obliegt der Ent­scheid über

die Wahl des Angebots der Betriebskommission, die nach dem Gesagten nicht an

die Empfehlung des Beurteilungsgremiums gebunden ist. Anderseits ist sie je­doch

verpflichtet, eine selbständige Beurteilung der Angebote anhand der

Zuschlagskriterien vorzunehmen.

b) Der Ent­scheid der Betriebskommission bedarf wie jeder Vergabeentscheid

einer Begründung (VGr, 2. November 2000, VB.2000.00122, www.vgrzh.ch, E. 3; RB

2000.

Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4; zu den Anforderungen an die

Begründungstiefe vgl. VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198, www.vgrzh.ch, E.

3c). Aufgrund der Sonderregeln des Vergaberechts ist zwar die Vergabestelle bei

der Er­öffnung des Zuschlags zunächst nur zur Mitteilung einiger vorwiegend

formeller Angaben verpflichtet (Art. 13 lit. h IVöB und

§ 33 SubmV); auf

Gesuch eines Anbieters hat sie jedoch die wesentlichen Gründe für dessen

Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (§ 33 Abs. 2 SubmV). Die Recht­spre­chung

lässt so­­dann zu, dass die Vergabeinstanzen die Begründung des

Vergabeentscheids noch im Rah­men der Beschwerdeantwort ergänzen und damit eine

allfällige Verletzung des recht­lichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen

Fehlen einer ausreichenden Begründung er­wachsen konnte, beheben (RB 2000 Nr.

59.

= BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a). Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines vom Gericht

angeordneten zweiten Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig

(VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, www.vgrzh.ch, E. 5d).

Eine Einschränkung der Begründungspflicht, wie sie nach der

Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts im Fall einer anonymen, von einer

unabhängigen Jury vorgenommenen Beurteilung gilt (RB 2000 Nr. 60; vgl.

VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198, www.vgrzh.ch, E. 3d), ist hier nicht am

Platz. Die Betriebskommission kann die Begründung auch nicht aus der Empfehlung

des Beurteilungsgremiums ableiten, da sie ihren Ent­scheid selbständig,

abweichend vom Antrag dieses Gremiums, getroffen hat.

c) Aus der Begründung des Ver­ga­be­ent­scheids muss

insbesondere hervorgehen, in­wie­fern die Angebote den bekannt gegebenen

Anforderungen entsprechen und weshalb das bevorzugte Angebot aufgrund der

Zuschlagskriterien als das wirtschaftlich günstigste (§ 31 Abs. 1 SubmV)

erscheint.

Der Be­schwer­de­geg­ner hat im Programm des Studienauftrags

unter Ziff. 1.3.2 einer­seits die Anforderungen genannt, die von jedem Projekt

zu erfüllen sind ("Voraussetzun­gen"), und anderseits

Beurteilungskriterien aufgeführt, die bei der Prüfung der Projekte angewandt

werden. Den Kriterien wurde je eine Priorität von 1 bis 3 zugeordnet, und sie

wurden unter fünf Oberziele gruppiert, die wie folgt lauten:

– hohe Funktionalität (4 Kriterien)

– gute architektonische Gestaltung (4 Kriterien)

– gute Realisierbarkeit (3 Kriterien)

– gute Erfüllung ökologischer Anliegen (1 Kriterium)

– geringe Investitions- und

Unterhaltskosten (2 Kriterien)

Auf diese Kriterien wird schon im Bericht des

Beurteilungsgremiums nur in geringem Mass Bezug genommen. Dieser wird zwar

durch Vorprüfungsberichte ergänzt, welche hinsichtlich bestimmter Aspekte des

Projekts eine detaillierte Bewertung der Wettbewerbs­bei­träge enthalten.

Indessen umfassen die Vorprüfungsberichte bei weitem nicht alle Kriterien, die

im Programm des Studienauftrags bekannt gegeben worden waren. Eine gesamthaf­te

Bewertung der Wettbewerbsbeiträge anhand der Kriterien wurde vom Beurteilungsgre­mium

offenbar nicht vorgenommen oder jedenfalls nicht dokumentiert.

Die Betriebskommission hat diesen Mangel in ihrem von der

Empfehlung des Beur­teilungsgremiums abweichenden Ent­scheid nicht behoben. Sie

begründet den Zuschlag an die Mitbeteiligten lediglich summarisch mit dem

Hinweis, dass deren Projekt eine gute be­trieb­liche Funktionalität aufweise

und die im Studienauftrag gestellten Anforderungen im Wesentlichen erfülle. Das

Gesamtareal sei durch das Projekt gut mit einbezogen, den Bedürf­nissen der

Patienten werde Rechnung getragen und die Entwicklungsfähigkeit sei gegeben.

Eine Bezugnahme auf die zuvor detailliert bekannt gegebenen und mit Prioritäten

versehenen Kriterien ist, wie die Be­schwer­de­füh­ren­­den zu Recht

beanstanden, nicht ersichtlich.

In der Be­schwer­deantwort beschränkt sich der Be­schwer­de­geg­ner

sodann im Wesentlichen darauf, zu begründen, weshalb die Betriebskommission

seines Erachtens berechtigt gewesen sei, von der Empfehlung des

Beurteilungsgremiums abzuweichen. Die Gründe für den von der Betriebskommission

selbständig getroffenen Ent­scheid werden da­r­aus jedoch nicht ersichtlich.

Gewisse Hinweise zur materiellen Begründung finden sich im beigelegten

Protokoll der Betriebskommission vom 24. Januar 2002, welches eine stich­wort­­artige

Gegenüberstellung der Projekte der Be­schwer­de­füh­ren­den und der Mitbeteiligten

enthält. Als Nachteile des Projekts der Be­schwer­de­füh­ren­den werden dabei

vor allem architektonische Aspekte (dominante, städtische Haltung, rückwärtige

Lage des Parks) ge­nannt. Ferner werden Unterschiede bei den Möglichkeiten zur

Kostenreduktion gesehen: Beim Projekt der Be­schwer­de­füh­ren­den hätte diese

durch eine Reduktion der Flächen geschehen müssen, deren Umsetzung die

Kommission als eher schwierig einschätzte, bei je­nem der Mitbeteiligten durch

eine Reduktion unnötig teurer Eingriffe in den Bestand. Wie­weit sich daraus

Vorteile für das eine oder andere Projekt ergeben, wird jedoch nicht deutlich.

Eine Auseinandersetzung mit den im Programm des Studienauftrags aufgeführten

Kri­terien und deren Gewichtung fehlt auch hier. Der Be­schwer­de­geg­ner macht

in seiner Be­schwer­de­ant­wort zwar geltend, dass die Betriebskommission den

Sieger gestützt auf diese Kriterien erkoren habe, legt aber nicht dar, wie sie

zu dieser Beurteilung ge­langt ist.

In der Duplik schliesslich wird seitens des Be­schwer­de­geg­ners

ergänzend geltend gemacht, die Betriebskommission sei bei ihrem Ent­scheid

davon ausgegangen, dass das Pro­­jekt der Be­schwer­de­füh­ren­den mit der

maximal erlaubten Gebäudehöhe in Konflikt ge­raten könne (Ziff. 16). Gemäss dem

Protokoll der Betriebskommission vom 24. Januar 2002 nahm die Behörde jedoch

damals an, dass dieses baurechtliche Problem vermutlich lös­­bar sei. Weiter

macht der Be­schwer­de­geg­ner in der Duplik geltend, dass das Projekt der Be­schwer­de­füh­renden

das Flächenkriterium massiv verletze, da die vor­gesehene Geschossfläche knapp

10.

% über den Vorgaben liege; es hätte daher schon aus diesem Grund ausgeschlossen

werden müssen. Aufgrund des im Programm des Studien­auftrags genannten Kri­teriums

"Flächenangebot für alle Funktionen gemäss Raumprogramm" mussten die

Bewer­ber jedoch nicht damit rechnen, dass eine Überschreitung der

Mindestvorgaben – zumal eine relativ geringfügige von knapp 10 % – unzulässig

sei. Im Protokoll der Betriebskommission vom 24. Januar 2002 wird denn auch

dieses erhöhte Flä­chenangebot lediglich als Schwierigkeit im Zusammenhang mit

der erforderlichen Kos­ten­reduktion erwähnt. Eine Kostenreduktion wurde auch

bei den Mitbeteiligten, wenngleich in anderen Bereichen, für erforderlich

gehalten. – Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Duplik vom Be­schwer­­de­geg­ner

ohnehin nicht zu einer nochmaligen Ergänzung der Be­gründung verwendet werden

durfte. Neue Vorbringen waren nach der Be­schwer­deantwort nur noch gestattet,

soweit diese durch Ausführungen der Replik veranlasst wurden oder sich auf

nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen bezogen (VGr, 19. Juni 2002,

VB.2001.00360, www.vgrzh.ch, E. 5d). Diese Voraussetzungen waren hier nicht

erfüllt.

Der Be­schwer­de­geg­ner hat somit auch im Verfahren vor dem

Ver­wal­tungs­ge­richt keine nachvollziehbare Begründung seines Ent­scheids

vorgelegt. Die Be­schwer­de ist daher gut­zuheissen.

4.

Der angefochtene Zuschlag kann bei Gutheissung der Be­schwer­de

nur aufgehoben werden, wenn der Vertrag mit den Mitbeteiligten noch nicht

abgeschlossen ist (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über

den Binnenmarkt [BGBM], Art. 18 Abs. 2 IVöB). Andernfalls hat das Gericht

lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ent­scheids festzustellen.

Nachdem der vorliegenden Be­schwer­de keine aufschiebende

Wirkung gewährt wor­den war, besass der Be­schwer­de­geg­ner die Möglichkeit

zum Vertragsschluss. Der Vertreter des Be­schwer­de­geg­ners teilte dem Gericht

mit Schreiben vom 20. Februar 2003 auf Anfrage mit, dass der Be­schwer­de­geg­ner

mit der Mitbeteiligten Nr. 1 einen mündlichen Vertrag über die

Weiterbearbeitung und künftige Ausführung des Projekts abgeschlos­sen habe. Die

künftigen Architekturleistungen stünden jedoch unter dem Vorbehalt, dass das

Bauvorhaben tatsächlich ausgeführt werde. Der vorbereitete schriftliche Vertrag

solle von den Partei­en unterzeichnet werden, sobald die entsprechenden

Voraussetzungen erfüllt und der Realisierungsentscheid getroffen seien.

Diese Angaben über eine mündliche Abmachung zwischen Be­schwer­de­geg­ner

und Mitbeteiligter Nr. 1 können nicht als Vertragsschluss im Sinn von Art. 9

Abs. 3 BGBM bzw. Art. 18 Abs. 2 IVöB gewertet werden. Aufgrund des bekannt

gegebenen Inhalts der Ab­machung geht diese kaum über eine Absichtserklärung

hinaus; sie ist wenig konkret, und die üblichen Elemente eines Auftrags der

hier vorgesehenen Art sind in ihr nicht enthalten. Die Situation stellt sich

kaum anders dar als in zahlreichen Fällen, in denen der Zuschlag zwar erteilt,

der Vertrag mit dem bevorzugten Anbieter aber noch nicht abgeschlossen ist:

Behörde und Zuschlagsempfänger gehen zwar davon aus, dass sie den (schriftlichen)

Vertrag miteinander schliessen werden, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt

sind, doch wird daraus auf keiner Seite bereits ein verbindlicher Vertrag

abgeleitet. Verträge dieser Art werden denn auch kaum je mündlich geschlossen;

ob ein Vertrag in mündlicher Form den Anforderungen von Art. 9 Abs. 3 BGBM bzw.

Art. 18 Abs. 2 IVöB überhaupt je zu genügen vermöchte, kann hier offen bleiben,

erscheint aber immerhin fraglich. Die Parteien haben im Übrigen stets die

Möglichkeit, eine verbindliche (schriftliche) Vereinbarung zu schliessen, die

mit einem Vorbehalt betreffend Realisierung des Projekts versehen ist; wieweit

ein derartiger Vertrag im Sinn von Art. 9 Abs. 3 BGBM bzw. Art. 18 Abs. 2 IVöB

anerkannt werden kann und die Aufhebung des Zuschlags hindert, wird von der Art

des Vorbehalts abhängen.

Schliesslich ist im vorliegenden Fall auch darauf hinzuweisen,

dass die behauptete Abmachung, die entsprechend der Darstellung des Be­schwer­de­geg­ners

allein die Mitbeteiligte Nr. 1 erfassen würde, schon deswegen nicht zu beachten

wäre, weil der Zuschlag an alle vier Mitbeteiligten gemeinsam erfolgt ist.

Der Be­schwer­deentscheid ist demnach nicht auf die

Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung beschränkt.

5.

Der angefochtene Zuschlagsentscheid ist somit in

Gutheissung der Be­schwer­de auf­zuheben, und die Sache ist zu neuem Ent­scheid

an die Betriebskommission des Be­schwer­­de­geg­ners zurückzuweisen. Diese wird

die Angebote anhand der im Programm des Studienauftrags genannten

Zuschlagskriterien und Prioritäten zu beurteilen und im Anschluss daran einen

begründeten Ent­scheid zu treffen haben.

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird der Be­schwer­de­geg­ner

kostenpflichtig. Er hat den Be­schwer­de­füh­ren­den überdies gestützt auf § 17

Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 eine

angemessene Par­tei­ent­schä­di­gung zu entrichten.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

In Gutheissung der Be­schwer­de wird der angefochtene

Beschluss der Betriebskommission des Be­schwer­de­geg­ners vom 29. Januar 2002

aufgehoben und die Sache zu neuem Ent­scheid im Sinn der Erwägungen an sie

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Be­schwer­de­geg­ner

auferlegt.

4.

Der Be­schwer­de­geg­ner wird verpflichtet, den Be­schwer­de­füh­ren­den

eine Parteientschä­digung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent­scheids.

5.

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