VB.2002.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00046
11. April 2002Deutsch19 min
(URT.2002.6746)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2002.00046
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.04.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Interkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei einem dauernd fremdplazierten Kind
Legitimation: Der im Dispositiv des Beschlusses der Fürsorgebehörde verwendeten Formulierung, wonach "mangels fürsorgerechtliche Zuständigkeit" die Sozialhilfeleistungen der Gemeinde eingestellt würden, kommt der Charakter einer Feststellungsverfügung gleich. Die Eltern sind zur Anfechtung legitimiert (E. 2).
Zuständigkeit: Ermittlung im i n t e r kantonalen Verhältnis nach dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG), im i n n e r kantonalen nach dem Sozialhilfegesetz (SHG) (E. 3a/b). Der Umzug der Eltern in den Kanton Thurgau ändert nichts an der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit der früheren Zürcher Gemeinde: Das d a u e r n d fremdplazierte Kind hat und behält nämlich den sozialhilferechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde, wo die Eltern im Zeitpunkt der Fremdplazierung ihren Unterstützungswohnsitz hatten (E. 4).
Abweisung einer Beschwerde der Gemeinde.
Stichworte:
FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG
FREMDPLATZIERUNG
LEGITIMATION
OBHUTSENTZUG
SOZIALHILFE
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 37 SHG
§ 21 lit. a VRG
Art. 310 ZGB
Art. 7 ZUG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 62 S. 156
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren am 10. September 1992, wohnte
mit seinen Eltern in X. Weil er an erheblichen Entwicklungsstörungen litt,
wurde für ihn und seine jüngere behinderte Schwester mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde
X vom 21. Januar 1997 gestützt auf Art. 308 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB) eine Beistandschaft angeordnet. Ab 3. Januar 2000 wurde
er mit Zustimmung der Eltern in ein Kinder- und Jugendheim im Kanton Zürich
untergebracht. Er besuchte von dort aus die öffentliche Volksschule und
verbrachte das Wochenende jeweils bei den Eltern in X. Für die Kosten dieser
Fremdplazierung leistete die Fürsorgebehörde X gemäss Beschlüssen vom 17.
November 1999 und vom 19. April 2000 gestützt auf § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) subsidiäre Kostengutsprache (Fr.
139.- Pensionskosten pro Tag sowie Nebenkosten).
Ende Juli 2000 zogen die Eltern nach Q (Kanton
Thurgau), wobei sie den Wunsch äusserten, die Fremdplazierung A‘s zu beenden
und ihn mit sich an den neuen Wohnort zu nehmen. Das veranlasste den Beistand,
bei der Vormundschaftsbehörde X den Entzug der Obhut gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB
zu beantragen, damit A im Heim bleiben könne. Dem entsprach die Vormundschaftsbehörde
mit Beschluss vom 13. Juni 2000. Der Bezirksrat bestätigte diesen Beschluss
am 27. Oktober 2000; den dagegen von den Eltern erhobenen Rekurs wies die
Erwägungen
II. Zivilkammer des Obergerichts am 12. Januar 2001 ab. Nach vollzogenem
Wohnortswechsel übernahm die Vormundschaftsbehörde Q mit Beschluss vom
14.
Dezember 2000 die Beistandschaft für A und seine Schwester.
Die mit A
befassten sozialpädagogischen Fachleute kamen in der Folge zum Schluss, dass
die bestehende Situation nicht optimal für seine Entwicklung sei; erforderlich
sei eine Umplazierung in eine Institution mit integrierter Sonderschule, welche
sonderpädagogische Massnahmen anbiete. Gestützt auf diese Beurteilung wurde A
am 13. August 2001 in einem Sonderschulheim im Kanton Thurgau plaziert. Die
Kosten dieser Fremdplazierung werden von der Invalidenversicherung (IV)
übernommen.
Die Fürsorgebehörde X beschloss am 27. Juni
2001, die Sozialhilfeleistungen für A würden ab Eintritt in das
Sonderschulheim im Kanton Thurgau mangels fürsorgerechtlicher Zuständigkeit
eingestellt. Die Fürsorgebehörde erwog, A sei aus schulischen Gründen
in das Sonderschulheim umplaziert worden; eine Fürsorgebedürftigkeit der Eltern
bestehe nicht mehr, weil die Kosten der Fremdplazierung nunmehr von der IV
finanziert würden; die Eltern hätten lediglich einen geringen Kostenbeitrag
von Fr. 200.- pro Monat zu leisten, wozu sie in der Lage seien. Wären sie dazu
nicht imstande, müsste die Schulbehörde prüfen, ob sie auf den Kostenbeitrag
der Eltern verzichte; deren Übernahme sei jedenfalls nicht Sache der Fürsorgebehörde.
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, die Übernahme von (von der
Sozialversicherung) nicht getragenen Kosten der Fremdplazierung sei Sache der
Fürsorge- und nicht der Schulbehörden, treffe diese Unterstützungspflicht nicht
mehr die Fürsorgehehörde X. Weil A die Wochenende regelmässig zu Hause bei den
Eltern in Q verbringe, liege keine dauernde Fremdplazierung vor und sei
damit Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)
nicht anwendbar.
II. Dagegen erhoben die Eltern am 17. Juli
2001.
Rekurs an den Bezirksrat mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses festzustellen, dass der Ein- bzw. Übertritt in das Sonderschulheim
im Kanton Thurgau den eigenen Unterstützungswohnsitz von A nach Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG nicht zu beenden vermöge und dass A daher seinen fürsorgerechtlichen
Unterstützungswohnsitz weiterhin in X habe.
Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 19.
Dezember 2001 gut. Im Dispositiv seines Entscheids stellte er fest, dass sich
der fürsorgerechtliche Unterstützungswohnsitz von A in der Gemeinde X befinde,
solange der Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bzw. die gestützt darauf
vorgenommene Fremdplazierung von A andauere.
III. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2001
beantragte die Fürsorgebehörde X dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
Feststellungsentscheids des Bezirksrats.
Der Bezirksrat beantragte ohne weitere
Ausführungen zur Sache Abweisung des Rekurses. Die Eheleute als
Beschwerdegegner sowie die als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogene Stadt
Q verzichteten auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.
2.
in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Durch den
Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 27. Juni 2001, die Sozialhilfeleistungen
ab dem Zeitpunkt der Umplazierung ihres Sohnes A einzustellen, wurden die
heutigen Beschwerdegegner insofern nicht unmittelbar beschwert, als die bisher
gewährte Sozialhilfe ausschliesslich der Finanzierung der Fremdplazierung A‘s
im Heim im Kanton Zürich gedient hatte und diese Finanzierung mit der
Umplazierung von A in das Thurgauer Heim ab August 2001 im Sinn einer
Sonderschulmassnahme von der IV übernommen wurde. Es fragt sich daher vorab, ob
der Bezirksrat die Rekurslegitimation nach § 21 lit. a VRG und damit zugleich
auch ein schützenswertes Interesse der Rekurrierenden an dem von ihnen mit
Rekurs anbegehrten Feststellungsentscheid zu Recht bejaht habe.
Der Beschluss der Fürsorgebehörde X stützt
sich auf zwei alternativ zu verstehende Gründe: Zum einen wird ausgeführt,
die Umplazierung erfolge aus schulischen und nicht mehr aus sozialen Gründen,
weshalb ein allfälliger durch die IV nicht gedeckter Kostenüberschuss, sofern
er nicht von den Eltern getragen würde, nicht mehr von den Fürsorgebehörden,
sondern von den Schulbehörden zu übernehmen wäre. Sodann erwog die Fürsorgebehörde,
beim Schulheim im Kanton Thurgau handle es sich um ein sogenanntes
Wocheninternat; A werde die Wochenenden jeweils bei seinen Eltern in Q
verbringen; deswegen habe die Fremdplazierung in diesem Heim nicht dauernden
Charakter im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und habe A keinen selbständigen
Unterstützungswohnsitz im Sinn dieser Bestimmung in X begründet. Wenn laut
Dispositiv
Dispositiv Ziffer 1 des genannten Beschlusses "die Sozialhilfeleistungen
für A ... ab Eintritt ins Sonderschulheim im Kanton Thurgau mangels
fürsorgerechtlicher Zuständigkeit eingestellt" werden, so kann sich diese
Anordnung sowohl auf die erste wie auch die zweite der genannten Begründungen
stützen. Dabei kommt sie angesichts der verwendeten Formulierung "mangels
fürsorgerechtlicher Zuständigkeit" bereits einem Feststellungsentscheid
gleich. Es war demnach zulässig und folgerichtig, wenn die Rekurrierenden im
gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel ihren Rekursantrag als
Feststellungsbegehren formuliert haben, nämlich als Begehren, in Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses sei festzustellen, dass der Ein- bzw. Übertritt in
das Thurgauer Sonderschulheim den eigenen Unterstützungswohnsitz von A nach
Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht zu beenden vermöge und dass A daher seinen
fürsorgerechtlichen Unterstützungswohnsitz weiterhin in X habe. Bei der
gegebenen prozessualen Lage verstiess dies namentlich nicht gegen den
Grundsatz, dass ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse dort zu verneinen
ist, wo der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit eine
Gestaltungsverfügung verlangen kann, und dass ein Feststellungsbegehren nicht
der Umgehung der Rechtskraft einer Gestaltungsverfügung dienen darf (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62).
Hieraus ergibt
sich, dass der Bezirksrat ein schützenswertes Interesse sowohl an der
Rekurserhebung wie auch an einem im Rahmen des Rekursverfahrens zu treffenden
Feststellungsentscheid zu Recht bejaht hat. Insbesondere hat er zutreffend
darauf hingewiesen, dass sich sowohl die finanzielle Situation der Eltern wie
auch die Indikation für die Fremdplazierung von A (fürsorgerische oder
schulische Gründe) in Zukunft ändern könnten; damit könne die Frage einer
fürsorgerechtlichen Unterstützung wieder aktuell werden, wobei ein
diesbezüglicher Feststellungsentscheid im heutigen Zeitpunkt dazu beitrage,
langwierige Zuständigkeitskonflikte der involvierten Gemeindebehörden von Q
und X zu vermeiden.
3. a) Welcher Kanton für die Unterstützung
eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, wird im
Zuständigkeitsgesetz geregelt (Art. 1 ZUG). Art. 7 ZUG regelt den
Unterstützungswohnsitz unmündiger Kinder. Das unmündige Kind teilt grundsätzlich
den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen
Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei getrenntem zivilrechtlichem Wohnsitz der
Eltern den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs.
2). In besonderen Fällen (Abs. 3) hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz,
nämlich am Sitz der Vormundschaftsbehörde, unter deren Vormundschaft es steht
(lit. a), im Wohnortkanton, wenn es erwerbstätig ist und für seinen
Lebensunterhalt selber aufkommen kann (lit. b), am letzten
Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den
Eltern oder einem Elternteil wohnt (lit. c) sowie an seinem Aufenthaltsort in
den übrigen Fällen (lit. d). Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG enthält eine gegenüber
Abs. 3 lit. a und b subsidiäre Regelung; sie gilt für wirtschaftlich
unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern
lebenden Kinder (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich 1994, N. 125
ff.).
Im
innerkantonalen Verhältnis enthält § 37 SHG für die Bestimmung der
Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) eine Regelung, die mit
jener von Art. 7 ZUG inhaltlich identisch ist. In der Praxis wird namentlich §
37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie der gleichlautende Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG. Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind im Zeitpunkt der
Fremdplazierung seinen – von den Eltern abgeleiteten – Unterstützungswohnsitz
nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hatte. Diese Gemeinde bleibt solange
Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplaziert ist bzw. von den Eltern
getrennt lebt. Umplazierungen des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern
ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamtes des
Kantons Zürich, Ziff. 4.4 S. 3).
b) Das Sozialhilfegesetz regelt die
persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Personen, die sich in Not befinden
(vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff.). Demgegenüber regelt das Gesetz über die
Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz) vom 14. Juni 1981 die generelle und
individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie,
insbesondere durch Beratung und Betreuung etc. (§ 1 Abs. 1).
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der
Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und
Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vormundschaftswesens
(§ 1 Abs. 2). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern
nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die
Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Laut Art. 310 ZGB hat die
Vormundschaftsbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener
Weise unterzubringen, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann (Abs. 1); die gleiche Anordnung trifft die
Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das
Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen
Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen
werden kann (Abs. 2).
Betreffend die "Fremdplazierung von
schulpflichtigen Kindern; Kostentragung bei Aufenthalten in Heimen oder in
Pflegefamilien" wird im Sozialhilfe-Behördenhandbuch ausgeführt (Ziff.
2.5.1/§ 15/3 SHG):
"A)
Grundsatz
a) Wird ein schulpflichtiges Kind in
einem Heim untergebracht, so kommt es für die Kostenfrage darauf an, aus
welchen Gründen diese Fremdplazierung erfolgt ist. In analoger Weise gilt dies
auch für den Aufenthalt von schulpflichtigen Kindern in Pflegefamilien.
b) Nicht anders erhältliche
Unterbringungskosten müssen nur dann durch die Öffentliche Fürsorge übernommen
werden, wenn das Kind sich nicht aus schulischen Gründen (und
selbstverständlich auch nicht aufgrund einer jugendstrafrechtlichen
Massnahme), sondern aus sozialen Gründen in einem Heim oder in einer
Pflegefamilie aufhält.
B) Unterbringung aus schulischen Gründen
a) Ist das Kind (in der Regel von
einer Schulbehörde) aus schulischen Gründen in ein Heim eingewiesen worden, so
sind die Aufenthaltskosten nicht aus Fürsorgegeldern, sondern durch die
zuständige Schulbehörde zu übernehmen.
b) Die schulrechtliche Zuständigkeit
liegt normalerweise am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes, kann sich
ausnahmsweise aber auch an seinem ständigen Aufenthaltsort (vor allem bei
Unterbringung in einer Pflegefamilie) befinden.
c) Schulische Gründe sind vor allem
dann vorhanden, wenn das Kind dem Unterricht in Normal‑ und Sonderklassen
aufgrund einer Behinderung nicht zu folgen vermag und es deshalb auf eine
Sonderschulung in einem Heim angewiesen ist. Dabei handelt es sich um eigentliche
Schulheime (Heime mit primär schulischem Auftrag bzw. interner Sonderschulung).
d) Bei aus schulischen Gründen in ein
Heim eingewiesenen Kindern sind die Schulgemeinden berechtigt, von den Eltern
angemessene Verpflegungsbeiträge zu erheben. Deren Höchstansätze werden durch
die Erziehungsdirektion festgesetzt (vgl. § 32 der
Schulleistungsverordnung und § 38 des Sonderklassenreglements). Wenn die
Eltern nicht in der Lage sind, solche (im pflichtgemässen Ermessen der
Schulbehörden liegenden) Beiträge zu leisten, so müssen die Schulgemeinden
darauf verzichten. Es ist also nicht Sache der Fürsorgebehörde (am Unterstützungswohnsitz
der Eltern oder des Kindes), diese Beiträge zu übernehmen.
e) Liegen schulische Gründe vor, so
sind für die Kostenfrage nur diese massgeblich. Ist also eine Heimeinweisung
schulisch erforderlich gewesen, so spielt es keine Rolle, ob sie daneben auch
unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll wäre.
C) Unterbringung aus sozialen Gründen
a) Erfolgt die Heimunterbringung oder
der Aufenthalt in einer Pflegefamilie aus sozialen Gründen (vor allem wegen
schweren innerfamiliären Problemen), so ist nicht (oder zumindest nicht
vollumfänglich) die Schulbehörde kostenpflichtig.
b) Soziale Gründe dürften vor allem
bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden (im Rahmen des Kindesschutzes)
oder bei Plazierungen durch Fürsorgebehörden vorliegen. Zudem kann dies auch
bei privat bzw. ohne behördliche Mitwirkung erfolgten Massnahmen der Fall
sein. Dabei handelt es sich meistens um sogenannte Normalheime mit (externem)
Besuch der öffentlichen Schule oder aber um Pflegefamilien.
c) Soweit der elterliche Beitrag an
die Fremdplazierungskosten nicht ausreicht, sind unter Umständen
Fürsorgeleistungen auszurichten. ...
d) Fallen bei einer sozial bedingten
Fremdplazierung schulische Kosten an, so sollte abgeklärt werden, ob die
zuständige Schulpflege aufgrund des jeweiligen kantonalen Schulrechts
verpflichtet oder wenigstens freiwillig bereit ist, diese Auslagen zu
übernehmen oder zumindest einen Beitrag zu leisten. ...
e) Bei ausserkantonalen
Fremdplazierungen ist die Heimvereinbarung zu beachten. (Bei schulischen
Gründen muss allenfalls das Sonderschulabkommen EDK-Ost berücksichtigt
werden.) Nach der Heimvereinbarung vergüten die Vereinbarungskantone einander
anteilmässig die Betriebsdefizite für in einem Heim ausserhalb des Kantons
Untergebrachte. ..."
c) Mit der Unterscheidung zwischen
Fremdplazierung aus sozialen und aus schulischen Gründen hat sich das
Verwaltungsgericht schon verschiedentlich bei der Beurteilung von
Streitigkeiten zwischen (für das Fürsorgewesen zuständigen) politischen
Gemeinden und Schulgemeinden über die diesbezügliche Kostentragungspflicht
befasst (vgl. VGr, 20. Oktober 1999, VK.1999.00003, 3. November 1999,
VK.1999.00001, beide teilweise publiziert in RB 1999 Nr. 37). Im vorliegenden
Verfahren ist nicht entscheidungswesentlich, ob die Unterbringung A‘s zunächst
in das Heim im Kanton Zürich (ab 3. Januar 2000) sowie später in das Heim
im Kanton Thurgau (ab 13. August 2001) im Lichte der dargelegten Unterscheidung
schwergewichtig aus schulischen oder aus sozialen Gründen erfolgt ist. Denn es
geht nicht darum, ob für die Kosten dieser Fremdplazierung eine Schulgemeinde
oder eine politische Gemeinde aufzukommen haben. Wie allerdings angemerkt
werden kann, ist die Unterbringung im Zürcher Heim offenkundig in erster Linie
aus sozialen Gründen erfolgt (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde X vom
13. Juni 2000; dazu auch VGr, 20. Oktober 1999, VK.1999.00003, E. 4c S.
11 f.), während für die Umplazierung in das Thurgauer Heim nach insofern
übereinstimmender Darstellung der Parteien schulische Gründe massgebend waren.
Wenn und solange eine Leistungspflicht der Schulbehörde bzw. der Schulgemeinde
besteht, trifft diese Pflicht nach zürcherischem Recht – d.h. im
innerkantonalem Verhältnis – nicht die Schulgemeinde, in der sich der
Unterstützungswohnsitz im Sinn § 37 Abs. 3 lit. c SHG befindet, sondern die
Schulgemeinde, in der sich der gesetzliche Wohnsitz des Kindes befindet (§ 31
der Verordnung zum Schulleistungsgesetz (Schulleistungsverordnung) vom 10.
September 1986 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 ZGB; vgl. VGr, 3.
November 1999, VK.1999.00001,
E.
3a S. 15). Wie es sich diesbezüglich im interkantonalen Verhältnis verhält,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn streitig ist nicht, welche
Schulgemeinde für die Finanzierung schulisch bedingter Kosten der
Fremdplazierung (sofern diese nicht durch die IV getragen würden) zuständig
wäre. Zu beurteilen im vorliegenden Verfahren ist einzig, welches der sozialhilferechtliche
Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegner ist. Dieser kommt allerdings nur
zum Zug, sofern die gegenwärtige schulische Indikation wegfallen und – bei
andauernder Fremdplazierung – wieder durch eine soziale Indikation ersetzt
würde. Dieser Umstand berührt jedoch nicht die Bestimmung des
fürsorgerechtlichen Unterstützungswohnsitzes, sondern die Frage, ob an der
förmlichen Feststellung dieses Unterstützungswohnsitzes ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse besteht, was nach dem Gesagten (E. 2) ungeachtet der
gegenwärtigen schulischen Indikation, die für die Unterbringung im Heim im
Kanton Thurgau ab August 2001 massgebend war, zu bejahen ist.
4. Bis zum Wegzug der Beschwerdegegner nach Q
im Juli 2000 befand sich der Unterstützungswohnsitz von A aufgrund der damals
ausschliesslich massgebenden innerkantonalen Regelung von § 37 SHG jedenfalls
in X. Das gilt unabhängig davon, ob der Eintritt in das Heim im Kanton Zürich
im Januar 2000 bereits als dauernde Fremdplazierung gewürdigt wird.
Verneinendenfalls war X Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 SHG,
bejahendenfalls befand sich der Unterstützungswohnsitz kraft § 37 Abs. 3
lit. c SHG ebenfalls in jener Gemeinde. Streitig ist so betrachtet einzig, ob
mit dem Wegzug der Beschwerdegegner von X der dortige
Unterstützungswohnsitz weggefallen sei. Dies ist angesichts des neuen
ausserkantonalen Wohnsitzes aufgrund der interkantonalen Regelung von Art. 7
ZUG zu beurteilen.
Mit Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG sollte
interkantonal – wie auch mit § 37 Abs. 3 lit. c SHG innerkantonal – eine klare
Regelung für jene Fälle geschaffen werden, in denen die Eltern den Wohnort nach
der dauernden Fremdplazierung des unmündigen Kindes wechseln (Thomet, N. 127).
Unterstützungswohnsitz des Kindes bleibt in diesen Fällen die Gemeinde, in der
es unmittelbar vor der Fremdplazierung gemeinsam mit den Eltern oder einem
Elternteil gelebt hat. Daran hat die Gesetzesrevision vom 14. Dezember 1990, in
Kraft seit 1. Juli 1992) nichts geändert (Thomet, N. 128-131; vgl. auch BGE vom
9. März 2000, teilweise publiziert in ZeSo 97/2000, S. 179; Entscheid des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Mai 1993, VPB 58/1994 Nr. 84).
Massgebend ist daher im vorliegenden Fall, ob A im Zeitpunkt des Wegzugs der
Eltern im Sommer 2000 dauernd fremdplaziert war. Nur wenn in jenem
Zeitpunkt, d.h. mit dem damaligen Aufenthalt im Heim im Kanton Zürich eine als
dauerhaft zu würdigende Plazierung bestand, ist X trotz des Wohnortwechsels der
Beschwerdegegner Unterstützungswohnsitz – nunmehr als selbständiger Wohnsitz
des Kindes im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – geblieben.
Der Bezirksrat ist davon ausgegangen, dass
die bereits im Januar 2000 erfolgte Unterbringung von A im Zürcher Heim
jedenfalls seit dem von der Vormundschaftsbehörde am 13. Juni 2000 verfügten
Obhutsentzug den Charakter einer dauernden Fremdplazierung angenommen habe.
Mit dem Übertritt ins Sonderschulheim im Kanton Thurgau sei die dauernde
Fremdplazierung fortgeführt worden. Daran vermöge der Umstand, dass A die
Wochenende regelmässig bei seinen Eltern in Q verbringe, nichts zu ändern,
handle es sich doch bei dem heute noch wirksamen Obhutsentzug um eine gegen den
Willen der Eltern angeordnete Kindesschutzmassnahme nach Art. 310 Abs. 1 ZGB.
- Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Der Bezirksrat hat denn auch die Tragweite
seines gestützt darauf getroffenen förmlichen Feststellungsentscheid
beschränkt, indem er feststellte, "dass sich der Unterstützungswohnsitz
von A in der Gemeinde X befindet, solange der Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs.
1 ZGB bzw. die gestützt darauf vorgenommene Fremdplazierung von A
andauert."
Was die Beschwerdeführerin hiergegen
vorbringt, vermag diesen Feststellungsentscheid nicht zu entkräften. Der am 13.
Juni 2000 verfügte Obhutsentzug erfolgte, weil die Beschwerdegegner den
Aufenthalt im Zürcher Heim beenden und A mit sich nach Q nehmen wollten, womit
der Beistand A‘s nicht einverstanden war. Das kommt auch darin zum Ausdruck,
dass die Vormundschaftsbehörde in Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses vom
13. Juni 2000 nicht nur den Obhutsentzug, sondern auch die Unterbringung
A‘s im Heim förmlich angeordnet hat, obwohl sich A bereits seit Januar 2000 –
damals noch mit Zustimmung der Eltern – in diesem Heim aufhielt. Zwischen dem
vormundschaftlich verfügten Obhutsentzug und dem weiteren Verbleib A‘s im Heim
im Kanton Zürich besteht daher ein enger sachlicher Zusammenhang. Es ist nicht
rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat angesichts dieser familiären Situation
und des deswegen erfolgten Obhutsentzugs den weiteren Verbleib A‘s im Zürcher
Kinderheim als dauernde Fremdplazierung gewürdigt hat. Mit der Umplazierung A‘s
ins Heim im Kanton Thurgau im August 2001 ist der dauernde Charakter des
Fremdaufenthalts nicht verloren gegangen. Der Umstand, dass A – wie schon
zuvor während seines Aufenthalts im Zürcher Heim und des elterlichen Wohnsitzes
in X – die Wochenenden bei den Eltern (nunmehr in Q) verbringt, spricht nach
zutreffender Beurteilung des Bezirksrats bei der hier gegebenen familiären
Situation nicht gegen die Annahme einer dauernden Fremdplazierung; dass
Thomet in seinem Ausführungen unter N. 132 einen blossen Wochenaufenthalt im
Heim als gegenteiliges Indiz für einen lediglich befristeten Fremdaufenthalt
würdigt (worauf die Fürsorgebehörde X in ihrem Beschluss vom 27. Juni
2001 offenbar Bezug nehmen wollte), vermag hieran nichts zu ändern; der genannte
Autor bezieht sich dabei auf Fälle, in denen die Eltern das Kind selber in
einem Heim untergebracht haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
kommt es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die
Umplazierung in das Thurgauer Heim im August 2001 aus schulischen Gründen
erfolgt ist; diese neue Indikation ändert nichts daran, dass der Heimaufenthalt
unter dem Gesichtswinkel der Regelung in Art. 7 ZUG eine dauernde
Fremdplazierung geblieben ist, welche einen selbständigen
Unterstützungswohnsitz des Kindes im Sinn von Abs. 3 lit. c dieser
bundesrechtlichen Bestimmung begründet (vgl. vorstehend E. 3c).
5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
...