Lexipedia

Entscheid

VB.2002.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00046

11. April 2002Deutsch19 min

(URT.2002.6746)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren am 10. September 1992, wohnte

mit seinen Eltern in X. Weil er an er­heblichen Entwicklungsstörungen litt,

wurde für ihn und seine jüngere behinderte Schwes­ter mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde

X vom 21. Januar 1997 gestützt auf Art. 308 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB) eine Beistandschaft angeordnet. Ab 3. Januar 2000 wurde

er mit Zustimmung der Eltern in ein Kinder- und Jugendheim im Kanton Zü­rich

untergebracht. Er besuchte von dort aus die öffentliche Volksschule und

verbrachte das Wochenende jeweils bei den Eltern in X. Für die Kosten dieser

Fremdplazierung leis­te­te die Fürsorgebehörde X gemäss Beschlüssen vom 17.

November 1999 und vom 19. April 2000 gestützt auf § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) subsidiäre Kos­ten­gutsprache (Fr.

139.- Pensionskosten pro Tag sowie Nebenkosten).

Ende Juli 2000 zogen die Eltern nach Q (Kanton

Thurgau), wo­bei sie den Wunsch äus­serten, die Fremdplazierung A‘s zu beenden

und ihn mit sich an den neuen Wohnort zu nehmen. Das veranlasste den Beistand,

bei der Vormundschaftsbehörde X den Entzug der Obhut gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB

zu beantragen, da­mit A im Heim bleiben könne. Dem entsprach die Vormundschaftsbehörde

mit Be­schluss vom 13. Juni 2000. Der Bezirksrat be­stätigte diesen Beschluss

am 27. Ok­tober 2000; den dagegen von den Eltern erhobenen Rekurs wies die

Erwägungen

II. Zivilkammer des Obergerichts am 12. Januar 2001 ab. Nach vollzogenem

Wohnortswechsel übernahm die Vormundschaftsbehörde Q mit Beschluss vom

14.

De­­zember 2000 die Beistandschaft für A und seine Schwester.

Die mit A

befassten sozialpädagogischen Fachleute kamen in der Folge zum Schluss, dass

die bestehende Situation nicht optimal für seine Entwicklung sei; erforderlich

sei eine Umplazierung in eine Institution mit integrierter Sonderschule, welche

son­der­pädagogische Massnahmen anbiete. Gestützt auf diese Beurteilung wurde A

am 13. August 2001 in einem Sonderschulheim im Kanton Thurgau plaziert. Die

Kosten dieser Fremdplazierung werden von der Invalidenversicherung (IV)

übernommen.

Die Fürsorgebehörde X beschloss am 27. Juni

2001, die Sozialhilfeleis­tun­gen für A würden ab Eintritt in das

Sonderschulheim im Kanton Thurgau mangels fürsorgerechtlicher Zuständigkeit

eingestellt. Die Fürsorgebehörde er­wog, A sei aus schulischen Gründen

in das Sonderschulheim umplaziert worden; eine Fürsorgebedürftigkeit der Eltern

bestehe nicht mehr, weil die Kosten der Fremd­plazierung nunmehr von der IV

finanziert würden; die Eltern hätten lediglich einen ge­ringen Kostenbeitrag

von Fr. 200.- pro Monat zu leisten, wozu sie in der Lage seien. Wären sie dazu

nicht imstande, müsste die Schulbehörde prüfen, ob sie auf den Kostenbeitrag

der Eltern verzichte; deren Übernahme sei jedenfalls nicht Sache der Fürsorgebehörde.

Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, die Übernahme von (von der

Sozialversicherung) nicht getragenen Kosten der Fremdplazierung sei Sache der

Fürsorge- und nicht der Schulbehörden, treffe diese Unterstützungspflicht nicht

mehr die Fürsorgehehörde X. Weil A die Wochenende regelmässig zu Hause bei den

Eltern in Q verbringe, liege keine dauernde Fremdplazierung vor und sei

damit Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bun­desgesetzes über die Zuständigkeit für

die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)

nicht anwendbar.

II. Dagegen erhoben die Eltern am 17. Juli

2001.

Rekurs an den Bezirksrat mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses festzustellen, dass der Ein- bzw. Übertritt in das Sonderschulheim

im Kanton Thurgau den eigenen Unterstützungswohnsitz von A nach Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG nicht zu beenden vermöge und dass A daher seinen für­sorgerechtlichen

Unterstützungswohnsitz weiterhin in X habe.

Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 19.

Dezember 2001 gut. Im Disposi­tiv seines Entscheids stellte er fest, dass sich

der fürsorgerechtliche Unterstützungswohnsitz von A in der Gemeinde X befinde,

solange der Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bzw. die gestützt darauf

vorgenommene Fremdplazierung von A andauere.

III. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2001

beantragte die Fürsorgebehörde X dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des

Feststellungsentscheids des Bezirksrats.

Der Bezirksrat beantragte ohne weitere

Ausführungen zur Sache Abweisung des Re­­kurses. Die Eheleute als

Beschwerdegegner sowie die als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogene Stadt

Q verzichteten auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.

2.

in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen er­füllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Durch den

Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 27. Juni 2001, die Sozialhilfe­leistungen

ab dem Zeitpunkt der Umplazierung ihres Sohnes A einzustellen, wurden die

heutigen Beschwerdegegner insofern nicht unmittelbar beschwert, als die bisher

gewährte Sozialhilfe ausschliesslich der Finanzierung der Fremdplazierung A‘s

im Heim im Kanton Zürich gedient hatte und diese Finanzierung mit der

Umplazierung von A in das Thurgauer Heim ab August 2001 im Sinn einer

Sonderschulmassnahme von der IV übernommen wurde. Es fragt sich daher vorab, ob

der Bezirksrat die Rekurslegitimation nach § 21 lit. a VRG und damit zugleich

auch ein schützenswertes Interesse der Rekurrierenden an dem von ihnen mit

Rekurs anbegehrten Feststellungsentscheid zu Recht bejaht habe.

Der Beschluss der Fürsorgebehörde X stützt

sich auf zwei alternativ zu ver­­stehende Gründe: Zum einen wird ausgeführt,

die Umplazierung erfolge aus schulischen und nicht mehr aus sozialen Gründen,

weshalb ein allfälliger durch die IV nicht gedeckter Kostenüberschuss, sofern

er nicht von den Eltern getragen würde, nicht mehr von den Fürsor­ge­behörden,

sondern von den Schulbehörden zu übernehmen wäre. Sodann erwog die Für­sorgebehörde,

beim Schulheim im Kanton Thurgau handle es sich um ein sogenann­tes

Wocheninternat; A werde die Wochenenden jeweils bei seinen Eltern in Q

verbringen; deswegen habe die Fremdplazierung in diesem Heim nicht dauernden

Charak­ter im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und habe A keinen selbständigen

Unter­stützungswohnsitz im Sinn dieser Bestimmung in X begründet. Wenn laut

Dispositiv

Dispositiv Ziffer 1 des genannten Beschlusses "die Sozialhilfeleistungen

für A ... ab Eintritt ins Sonderschulheim im Kanton Thurgau mangels

fürsorgerechtlicher Zuständigkeit eingestellt" werden, so kann sich diese

Anordnung sowohl auf die erste wie auch die zweite der genannten Begründungen

stützen. Dabei kommt sie angesichts der verwendeten Formulierung "mangels

fürsorgerechtlicher Zuständigkeit" bereits einem Fest­stellungsentscheid

gleich. Es war demnach zulässig und folgerichtig, wenn die Rekurrierenden im

gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel ihren Rekursantrag als

Feststellungsbegehren formuliert haben, nämlich als Begehren, in Auf­hebung des

angefochtenen Beschlusses sei festzustellen, dass der Ein- bzw. Übertritt in

das Thurgauer Sonderschulheim den eigenen Unterstützungswohnsitz von A nach

Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht zu beenden vermöge und dass A daher seinen

fürsorgerechtlichen Unterstützungswohnsitz weiterhin in X habe. Bei der

gegebenen prozessualen Lage verstiess dies namentlich nicht gegen den

Grundsatz, dass ein schutzwürdiges Feststellungsinte­resse dort zu verneinen

ist, wo der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit eine

Gestaltungsverfügung verlangen kann, und dass ein Feststellungsbegehren nicht

der Umgehung der Rechtskraft einer Gestaltungsverfügung dienen darf (Alfred

Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62).

Hieraus ergibt

sich, dass der Bezirksrat ein schützenswertes Interesse sowohl an der

Rekurserhebung wie auch an einem im Rahmen des Rekursverfahrens zu treffenden

Feststel­lungsentscheid zu Recht bejaht hat. Insbesondere hat er zutreffend

darauf hingewiesen, dass sich sowohl die finanzielle Situation der Eltern wie

auch die Indikation für die Fremd­pla­zie­rung von A (fürsorgerische oder

schulische Gründe) in Zukunft ändern könn­ten; damit könne die Frage einer

fürsorgerechtlichen Unterstützung wieder aktuell werden, wobei ein

diesbezüglicher Feststellungsentscheid im heutigen Zeitpunkt dazu beitrage,

lang­wier­i­ge Zustän­digkeitskonflikte der involvierten Gemeindebehörden von Q

und X zu vermeiden.

3. a) Welcher Kanton für die Unterstützung

eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, wird im

Zuständigkeitsgesetz geregelt (Art. 1 ZUG). Art. 7 ZUG regelt den

Unterstützungswohnsitz unmündiger Kinder. Das unmündige Kind teilt grundsätzlich

den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen

Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei getrenntem zivilrechtlichem Wohnsitz der

Eltern den Unter­stützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs.

2). In besonderen Fällen (Abs. 3) hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz,

nämlich am Sitz der Vormundschafts­behörde, unter deren Vormundschaft es steht

(lit. a), im Wohnortkanton, wenn es er­werbstätig ist und für seinen

Lebensunterhalt selber aufkommen kann (lit. b), am letzten

Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den

Eltern oder einem Elternteil wohnt (lit. c) sowie an seinem Aufenthaltsort in

den übrigen Fällen (lit. d). Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG enthält eine gegenüber

Abs. 3 lit. a und b subsidiäre Regelung; sie gilt für wirtschaftlich

unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der El­tern

lebenden Kinder (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich 1994, N. 125

ff.).

Im

innerkantonalen Verhältnis enthält § 37 SHG für die Bestimmung der

Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) eine Regelung, die mit

jener von Art. 7 ZUG inhaltlich identisch ist. In der Praxis wird namentlich §

37 Abs. 3 lit. c SHG gleich aus­­­gelegt wie der gleichlautende Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG. Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind im Zeitpunkt der

Fremdplazierung seinen – von den Eltern abgeleiteten – Unterstüt­­­­zungswohnsitz

nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hatte. Diese Gemeinde bleibt solange

Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplaziert ist bzw. von den Eltern

getrennt lebt. Umpla­z­ierungen des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern

ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Für­sorge des Sozialamtes des

Kantons Zürich, Ziff. 4.4 S. 3).

b) Das Sozialhilfegesetz regelt die

persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Perso­nen, die sich in Not befinden

(vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff.). Demgegenüber regelt das Gesetz über die

Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz) vom 14. Juni 1981 die generelle und

individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie,

insbeson­dere durch Beratung und Betreuung etc. (§ 1 Abs. 1).

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, nament­­lich im Bereich der

Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und

Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vor­mundschafts­we­sens

(§ 1 Abs. 2). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern

nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die

Vormund­schafts­behörde die ge­eigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes

(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Laut Art. 310 ZGB hat die

Vormundschaftsbe­hörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener

Weise unterzubringen, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

wer­den kann (Abs. 1); die glei­che Anordnung trifft die

Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das

Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verblei­ben des Kindes im gemeinsa­men

Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umstän­den nicht anders geholfen

werden kann (Abs. 2).

Betreffend die "Fremdplazierung von

schulpflichtigen Kindern; Kostentragung bei Aufenthalten in Heimen oder in

Pflegefamilien" wird im Sozialhilfe-Behördenhandbuch aus­geführt (Ziff.

2.5.1/§ 15/3 SHG):

"A)

Grundsatz

a) Wird ein schulpflichtiges Kind in

einem Heim untergebracht, so kommt es für die Kostenfrage darauf an, aus

welchen Gründen diese Fremdplazierung erfolgt ist. In analoger Weise gilt dies

auch für den Aufenthalt von schulpflichtigen Kindern in Pflegefamilien.

b) Nicht anders erhältliche

Unterbringungskosten müssen nur dann durch die Öffentliche Fürsorge übernommen

werden, wenn das Kind sich nicht aus schulischen Gründen (und

selbstverständlich auch nicht auf­grund einer jugendstrafrechtlichen

Massnahme), sondern aus sozialen Gründen in einem Heim oder in einer

Pflegefamilie aufhält.

B) Unterbringung aus schulischen Gründen

a) Ist das Kind (in der Regel von

einer Schulbehörde) aus schulischen Gründen in ein Heim eingewiesen worden, so

sind die Aufenthalts­kosten nicht aus Fürsorgegeldern, sondern durch die

zuständige Schulbehörde zu übernehmen.

b) Die schulrechtliche Zuständigkeit

liegt normalerweise am zivilrechtli­chen Wohnsitz des Kindes, kann sich

ausnahmsweise aber auch an seinem ständigen Aufenthaltsort (vor allem bei

Unterbringung in einer Pflegefamilie) befinden.

c) Schulische Gründe sind vor allem

dann vorhanden, wenn das Kind dem Unterricht in Normal‑ und Sonderklassen

aufgrund einer Behin­derung nicht zu folgen vermag und es deshalb auf eine

Sonderschu­lung in einem Heim angewiesen ist. Dabei handelt es sich um eigentli­che

Schulheime (Heime mit primär schulischem Auftrag bzw. interner Sonderschulung).

d) Bei aus schulischen Gründen in ein

Heim eingewiesenen Kindern sind die Schulgemeinden berechtigt, von den Eltern

angemessene Verpfle­gungsbeiträge zu erheben. Deren Höchstansätze werden durch

die Er­ziehungsdirektion festgesetzt (vgl. § 32 der

Schulleistungsverordnung und § 38 des Sonderklassenreglements). Wenn die

Eltern nicht in der Lage sind, solche (im pflichtgemässen Ermessen der

Schulbehörden liegenden) Beiträge zu leisten, so müssen die Schulgemeinden

darauf verzichten. Es ist also nicht Sache der Fürsorgebehörde (am Unterstüt­zungswohnsitz

der Eltern oder des Kindes), diese Beiträge zu über­neh­men.

e) Liegen schulische Gründe vor, so

sind für die Kostenfrage nur diese massgeblich. Ist also eine Heimeinweisung

schulisch erforderlich ge­wesen, so spielt es keine Rolle, ob sie daneben auch

unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll wäre.

C) Unterbringung aus sozialen Gründen

a) Erfolgt die Heimunterbringung oder

der Aufenthalt in einer Pflegefa­mi­lie aus sozialen Gründen (vor allem wegen

schweren innerfamiliä­ren Problemen), so ist nicht (oder zumindest nicht

vollumfänglich) die Schulbehörde kostenpflichtig.

b) Soziale Gründe dürften vor allem

bei Einweisungen durch Vormund­schaftsbehörden (im Rahmen des Kindesschutzes)

oder bei Plazierun­gen durch Fürsorgebehörden vorliegen. Zudem kann dies auch

bei pri­vat bzw. ohne behördliche Mitwirkung erfolgten Massnahmen der Fall

sein. Dabei handelt es sich meistens um sogenannte Normalheime mit (externem)

Besuch der öffentlichen Schule oder aber um Pflegefami­lien.

c) Soweit der elterliche Beitrag an

die Fremdplazierungskosten nicht aus­reicht, sind unter Umständen

Fürsorgeleistungen auszurichten. ...

d) Fallen bei einer sozial bedingten

Fremdplazierung schulische Kosten an, so sollte abgeklärt werden, ob die

zuständige Schulpflege aufgrund des jeweiligen kantonalen Schulrechts

verpflichtet oder wenigstens frei­­willig bereit ist, diese Auslagen zu

übernehmen oder zumindest ei­nen Beitrag zu leisten. ...

e) Bei ausserkantonalen

Fremdplazierungen ist die Heimvereinbarung zu beachten. (Bei schulischen

Gründen muss allenfalls das Sonderschul­abkommen EDK-Ost berücksichtigt

werden.) Nach der Heimvereinbarung vergüten die Vereinbarungskantone einander

anteilmässig die Be­triebsdefizite für in einem Heim ausserhalb des Kantons

Untergebrachte. ..."

c) Mit der Unterscheidung zwischen

Fremdplazierung aus sozialen und aus schulischen Gründen hat sich das

Verwaltungsgericht schon verschiedentlich bei der Beurteilung von

Streitigkeiten zwischen (für das Fürsorgewesen zuständigen) politischen

Gemeinden und Schulgemeinden über die diesbezügliche Kostentragungspflicht

befasst (vgl. VGr, 20. Oktober 1999, VK.1999.00003, 3. November 1999,

VK.1999.00001, beide teilweise pub­liziert in RB 1999 Nr. 37). Im vorliegenden

Verfahren ist nicht entscheidungswesentlich, ob die Unterbringung A‘s zunächst

in das Heim im Kanton Zürich (ab 3. Ja­nuar 2000) sowie später in das Heim

im Kanton Thurgau (ab 13. August 2001) im Lichte der dargelegten Unterscheidung

schwergewichtig aus schulischen oder aus sozialen Gründen erfolgt ist. Denn es

geht nicht darum, ob für die Kosten dieser Fremdplazierung eine Schulgemeinde

oder eine politische Gemeinde aufzukommen haben. Wie allerdings an­gemerkt

werden kann, ist die Unterbringung im Zürcher Heim offenkundig in erster Linie

aus sozialen Gründen erfolgt (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde X vom

13. Juni 2000; dazu auch VGr, 20. Oktober 1999, VK.1999.00003, E. 4c S.

11 f.), während für die Umplazierung in das Thurgauer Heim nach insofern

übereinstimmender Dar­stellung der Parteien schulische Gründe massgebend waren.

Wenn und solange eine Leis­tungspflicht der Schulbehörde bzw. der Schulgemeinde

besteht, trifft diese Pflicht nach zür­cherischem Recht – d.h. im

innerkantonalem Verhältnis – nicht die Schulgemeinde, in der sich der

Unterstützungswohnsitz im Sinn § 37 Abs. 3 lit. c SHG befindet, sondern die

Schul­ge­meinde, in der sich der gesetzliche Wohnsitz des Kindes befindet (§ 31

der Verordnung zum Schulleistungsgesetz (Schulleistungsverordnung) vom 10.

September 1986 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 ZGB; vgl. VGr, 3.

November 1999, VK.1999.00001,

E.

3a S. 15). Wie es sich diesbezüglich im interkantonalen Verhältnis verhält,

braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn streitig ist nicht, welche

Schulgemeinde für die Finanzierung schulisch bedingter Kosten der

Fremdplazierung (sofern diese nicht durch die IV getragen würden) zuständig

wäre. Zu beurteilen im vorliegenden Verfahren ist einzig, welches der sozialhilferechtliche

Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegner ist. Dieser kommt allerdings nur

zum Zug, sofern die gegenwärtige schulische Indikation wegfallen und – bei

andauernder Fremdplazierung – wieder durch eine soziale Indikation ersetzt

würde. Dieser Umstand berührt jedoch nicht die Bestimmung des

fürsorgerechtlichen Unterstüt­zungswohnsitzes, sondern die Frage, ob an der

förmlichen Feststellung dieses Unterstüt­­zungswohnsitzes ein aktuelles

schutzwürdiges Interesse besteht, was nach dem Gesagten (E. 2) ungeachtet der

gegenwärtigen schulischen Indikation, die für die Unterbringung im Heim im

Kanton Thurgau ab August 2001 massgebend war, zu bejahen ist.

4. Bis zum Wegzug der Beschwerdegegner nach Q

im Juli 2000 befand sich der Unterstützungswohnsitz von A aufgrund der damals

ausschliesslich massgebenden innerkantonalen Regelung von § 37 SHG jedenfalls

in X. Das gilt unabhängig davon, ob der Eintritt in das Heim im Kanton Zürich

im Januar 2000 bereits als dauernde Fremd­pla­zie­rung gewürdigt wird.

Verneinendenfalls war X Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 SHG,

bejahendenfalls befand sich der Unterstützungswohnsitz kraft § 37 Abs. 3

lit. c SHG ebenfalls in jener Gemeinde. Streitig ist so betrachtet einzig, ob

mit dem Wegzug der Beschwerdegegner von X der dortige

Unterstützungswohnsitz weggefallen sei. Dies ist angesichts des neuen

ausserkantonalen Wohnsitzes aufgrund der interkantonalen Regelung von Art. 7

ZUG zu beurteilen.

Mit Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG sollte

interkantonal – wie auch mit § 37 Abs. 3 lit. c SHG innerkantonal – eine klare

Regelung für jene Fälle geschaffen werden, in denen die Eltern den Wohnort nach

der dauernden Fremdplazierung des unmündigen Kindes wechseln (Thomet, N. 127).

Unterstützungswohnsitz des Kindes bleibt in diesen Fällen die Gemeinde, in der

es unmittelbar vor der Fremdplazierung gemeinsam mit den Eltern oder einem

Elternteil gelebt hat. Daran hat die Gesetzesrevision vom 14. Dezember 1990, in

Kraft seit 1. Juli 1992) nichts geändert (Thomet, N. 128-131; vgl. auch BGE vom

9. März 2000, teilweise publiziert in ZeSo 97/2000, S. 179; Entscheid des Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Mai 1993, VPB 58/1994 Nr. 84).

Massgebend ist daher im vorliegenden Fall, ob A im Zeitpunkt des Wegzugs der

Eltern im Sommer 2000 dauernd fremdplaziert war. Nur wenn in jenem

Zeitpunkt, d.h. mit dem damaligen Aufenthalt im Heim im Kanton Zürich eine als

dauerhaft zu würdigende Plazierung bestand, ist X trotz des Wohnortwechsels der

Beschwerdegegner Unterstützungswohnsitz – nunmehr als selbständiger Wohnsitz

des Kindes im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – geblieben.

Der Bezirksrat ist davon ausgegangen, dass

die bereits im Januar 2000 erfolgte Un­ter­bringung von A im Zürcher Heim

jedenfalls seit dem von der Vormund­schaftsbe­hör­de am 13. Juni 2000 verfügten

Obhutsentzug den Charakter einer dauern­den Fremdplazierung angenommen habe.

Mit dem Übertritt ins Sonderschulheim im Kanton Thurgau sei die dau­er­nde

Fremdplazierung fortgeführt worden. Daran vermöge der Umstand, dass A die

Wochenende regelmässig bei seinen Eltern in Q verbringe, nichts zu ändern,

handle es sich doch bei dem heute noch wirksamen Obhutsentzug um eine gegen den

Willen der Eltern an­ge­ordnete Kindesschutzmassnahme nach Art. 310 Abs. 1 ZGB.

- Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Der Bezirksrat hat denn auch die Trag­weite

seines gestützt darauf getroffenen förmlichen Feststellungsentscheid

beschränkt, indem er feststellte, "dass sich der Unterstützungswohnsitz

von A in der Gemeinde X befindet, solange der Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs.

1 ZGB bzw. die gestützt darauf vorgenommene Fremdplazierung von A

andauert."

Was die Beschwerdeführerin hiergegen

vorbringt, vermag diesen Feststellungsentscheid nicht zu entkräften. Der am 13.

Juni 2000 verfügte Obhutsentzug erfolgte, weil die Beschwerdegegner den

Aufenthalt im Zürcher Heim beenden und A mit sich nach Q nehmen wollten, womit

der Beistand A‘s nicht einverstanden war. Das kommt auch darin zum Ausdruck,

dass die Vormundschaftsbehörde in Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses vom

13. Juni 2000 nicht nur den Obhutsentzug, sondern auch die Unterbringung

A‘s im Heim förmlich angeordnet hat, obwohl sich A bereits seit Januar 2000 –

damals noch mit Zustim­mung der Eltern – in diesem Heim aufhielt. Zwischen dem

vormundschaftlich verfügten Ob­hutsentzug und dem weiteren Verbleib A‘s im Heim

im Kanton Zürich besteht daher ein enger sachlicher Zusammenhang. Es ist nicht

rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat angesichts dieser familiären Situation

und des deswegen erfolgten Obhutsentzugs den weiteren Verbleib A‘s im Zürcher

Kinderheim als dauernde Fremdplazierung gewürdigt hat. Mit der Umplazierung A‘s

ins Heim im Kanton Thurgau im August 2001 ist der dauernde Charakter des

Fremdaufenthalts nicht ver­loren gegangen. Der Umstand, dass A – wie schon

zuvor während seines Aufenthalts im Zürcher Heim und des elterlichen Wohnsitzes

in X – die Wochenenden bei den Eltern (nunmehr in Q) verbringt, spricht nach

zutreffender Beurteilung des Be­zirks­rats bei der hier gegebenen familiären

Situation nicht gegen die Annahme einer dauern­den Fremd­plazierung; dass

Thomet in seinem Ausführungen unter N. 132 einen blos­­sen Wochenaufenthalt im

Heim als gegenteiliges Indiz für einen lediglich befris­te­ten Fremd­auf­enthalt

würdigt (worauf die Fürsorgebehörde X in ihrem Beschluss vom 27. Ju­­ni

2001 offenbar Bezug nehmen wollte), vermag hieran nichts zu ändern; der genann­te

Au­tor bezieht sich dabei auf Fälle, in denen die Eltern das Kind selber in

einem Heim untergebracht haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

kommt es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die

Umplazierung in das Thurgauer Heim im August 2001 aus schulischen Gründen

erfolgt ist; diese neue Indikation ändert nichts daran, dass der Heimaufenthalt

unter dem Gesichtswinkel der Regelung in Art. 7 ZUG eine dauernde

Fremdplazierung geblieben ist, welche einen selbständigen

Unterstützungswohnsitz des Kindes im Sinn von Abs. 3 lit. c dieser

bundesrechtlichen Bestimmung begründet (vgl. vorstehend E. 3c).

5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...