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Entscheid

VB.2002.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00061

27. März 2002Deutsch11 min

(URT.2002.6702)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ersuchte die Fürsorgebehörde X um

Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und reichte hiezu am 26. Juli 2001 die

erforderlichen Unterlagen ein. Im Rahmen der Abklärun­gen der Behörde stellte

sich heraus, dass der Gesuchsteller bis zum 22. Juni 2001 Kranken­taggelder

bezog und eine Anmeldung für eine Rente der Invalidenversicherung (IV) vorlag.

Im Weiteren zeigte sich, dass er im Jahr 2001 insgesamt Fr. 31'000.- von einem

Bankkonto abhob, letztmals am 5. Juni 2001 einen Betrag von Fr. 11'000.-.

Er habe ‑ nach seinen eige­nen Angaben ‑ das Geld nach Z

überwiesen, um seine Familie zu unterstützen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2001

verweigerte die Fürsorgebehörde X die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe

bzw. eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente bis Ende Oktober 2001.

Für den Fall, dass ab November 2001 die wirtschaftliche Hilfe bzw. der

Vorschuss noch notwendig sei, habe A die aktuellen Belege seiner Einkom­mens-

und Vermögensverhältnisse einzureichen (Disp. Ziff. 2). Einem allfälligen

Rekurs entzog die Behörde die aufschiebende Wirkung (Disp. Ziff. 3

Abs. 2).

Erwägungen

II. A. Gegen die

Präsidialverfügung vom 30. August 2001 liess A am 31. August 2001

Rekurs beim Bezirksrat Y erheben. Er beantragte, es sei die Präsidialverfügung

aufzuheben und die Fürsorgebehörde X anzuweisen, ihm den Betrag von Fr.

2'595.80 ab Anfang August 2001 auf Anrechnung der zu erwartenden IV-Rente

auszuzahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Ferner stellte er die verfahrensmässigen Anträge, es sei die Fürsorgebehörde X

ohne vorherige Anhörung provisorisch anzuweisen, während der Dauer des

Verfahrens mo­natlich Fr. 2'595.80, erstmals für den Monat August 2001, an A

auszuzahlen, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und ihm in der Person

des unterzeichneten Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Mit

Präsidialverfügung vom 11. September 2001 (mitwirkend: Präsident C und

Ratsschreiberin-Stellvertreterin D) gewährte der Be­zirksrat Y die

unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt B zum unentgeltlichen

Rechtsvertreter. Ausserdem wies er die Fürsorgebehörde X an, an A im Sinn eines

Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente für die Monate August bis Oktober

2001.

wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'976.- pro Monat auszuzahlen (davon Fr.

1'276.- direkt an den Vermieter und Fr. 700.- an den Gesuchsteller) (Disp.

Ziff. 3). Gleichzeitig setzte er der Fürsorgebehörde Frist zur Einreichung

einer Vernehmlassung an (Disp. Ziff. 4).

B. Nach Erhalt der bezirksrätlichen

Präsidialverfügung vom 11. September 2001 liess A am 12. September

2001.

beim Bezirksrat ein Ausstandsbegehren einreichen. Er beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen, es hätten der Präsident des Bezirksrats und

die Ratsschreiberin-Stellvertreterin im Verfahren von A in den Ausstand zu

treten. Er begründete sein Begehren im Wesentlichen damit, dass die beiden vom

Ausstandsbegehren betroffenen Personen in der Begründung der Präsidialverfügung

unzweideutig und ohne Vor­behalt klargemacht hätten, dass die Aus­richtung der

wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe, wie sie im Rekurs beantragt sei, nicht in

Frage komme. Dadurch erweckten sie den Anschein der Befangenheit.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2001 (recte

2002) wies der Bezirksrat Y ‑ ohne Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren

betroffenen Personen ‑ das Ausstandsbegehren ab.

III. Am 18. Februar 2002 liess A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom 14.

Januar 2002 einreichen. Er verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

dessen Aufhebung und erneut den Ausstand des Bezirksratspräsiden­ten und der

Ratsschreiberin-Stellvertreterin bei der Erledigung des Rekurses. Ferner be­antragte

er, es seien ihm die Gebühren des verwaltungsgericht­lichen Verfahrens zu

erlassen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Gattlen ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2002

holte das Verwaltungsgericht beim Bezirksrat Y eine Stellungnahme zur

Beschwerde ein, und es zog die Akten bei. Mit Eingabe vom 6. März 2002

verzichtete der Bezirksrat Y auf eine Stellungnahme und verwies auf die

Begründung im angefochtenen Beschluss.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt

eine sozialhilferechtliche Streitigkeit zugrunde (Verweigerung der

wirtschaftlichen Hilfe bzw. eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente

von August bis Oktober 2001). Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Streitwert

beträgt Fr. 7'787.40 (3 x Fr. 2'595.80), weshalb die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Anfechtungsobjekt ist der im Rahmen des

bezirksrätlichen Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Bezirksrates vom 14.

Januar 2002, womit das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten und die

Ratsschreiberin-Stellvertreterin der Behörde abgewiesen wird. Eine solche

verfahrensleitende Anordnung stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von

§ 48 Abs. 2 VRG dar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 48 N. 4, § 19 N. 46). Zwischenentscheide sind

weiterziehbar, wenn sie für die betroffene Person einen Nachteil

zur

Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt

(§ 48 Abs. 2 VRG). Dies trifft in aller Regel für den Fall zu, in dem ein

Ausstandsbegehren materiell be­urteilt und abgelehnt wird. Demzufolge ist eine

selbständige Anfechtung zulässig und auf die Beschwerde einzutreten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 49, § 5a N. 30; RB 1996

Nr. 18).

3.

a) Anlass für das Ausstandsbegehren bildet

die Präsidialverfügung vom 11. September 2001. Darin wird anerkannt, dass der

Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, für seinen

Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb er grundsätzlich Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe habe. Die von der Fürsorgebehörde aufgeworfene Frage des

rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers bedürfe einer

eingehenden Klärung, welche nicht umgehend erfolgen könne. Im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdeführer einstweilen wirtschaftliche

Hilfe auszurichten. ‑ Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ‑ selbst

wenn es sich nicht als rechtsmissbräuchlich herausstellen sollte ‑

auf jeden Fall als grobfahrlässig zu beurteilen. Er habe in blindem Vertrauen

da­rauf, dass die erwartete IV-Rente lückenlos an die letzte Zahlung von

Krankentaggeldern an­­schliessen werde, sich der erheblichen Summe von Fr.

11'000.- entäussert. Dadurch habe er nicht mehr über genügend Mittel zur

Deckung des eigenen Lebensunterhalts verfügt. Des­­halb sei die wirtschaftliche

Hilfe auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken (konkret Fr.

1'976.-/Monat im Sinn eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente, be­schränkt

auf die Monate August bis Oktober 2001).

b) Der Bezirksrat Y wies das

Ausstandsbegehren mit der Begründung ab, es sei den Behördemitgliedern im

Verlauf eines Verfahrens erlaubt, die Erfolgsaussichten zu erörtern. Die

Kundgabe einer persönlichen, vorläufig gebildeten Meinung lasse, wenn nicht besondere

Umstände vorliegen, ebenso wenig den Eindruck der Befangenheit entstehen wie

der Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Der Bezirksratspräsident habe es als

notwendig er­achtet, die Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

eingehender abzuklären. Gemäss dem damaligen Verfahrensstand habe es als klar

erschienen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht über jeden Zweifel

erhaben gewesen sei. Deshalb habe es der Bezirksratspräsident als

gerechtfertigt erachtet, dass einstweilen nur der existenzsichernde

Minimalbetrag auszurichten sei, bis weitere Abklärungen getätigt würden. Es sei

jedoch klar, dass nach abgeschlossenem Schriftenwechsel gestützt auf die

dannzumalige Sach- und Aktenlage eine umfassende Beurteilung der angefochtenen

Verfügung der Fürsorge­behörde und auch des Verhaltens des Beschwerdeführes

vorgenommen werde.

c) Der Beschwerdeführer lässt ausführen, aus

dem Wortlaut der Präsidialverfügung vom 11. September 2001 gehe hervor,

dass sein Verhalten "in jedem Fall" als grobfahrlässig erachtet

werde. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass die Frage des grobfahrlässigen

Handelns bereits entschieden sei, während lediglich die Frage noch zu prüfen

sei, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege. Dadurch erschienen der

Bezirksratspräsident und die Ratsschreiberin-Stellvertreterin objektiv als

befangen. Dieser objektive Anschein der Befangen­heit genüge. Es müsse nicht

der Nachweis erbracht werden, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen

Personen tatsächlich befangen seien.

4.

a) Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten

Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten

haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

Exemplarisch zählt das Gesetz als Ausstandsgründe ein persön­liches Interesse

in der Sache und eine besondere Beziehungsnähe zu einem Verfahrensbeteiligten

infolge Verwandtschaft oder Parteivertretung auf (lit. a-c).

b) Streitig ist vorliegend die Frage, ob der

Präsident und die Ratsschreiberin-Stell­ver­treterin der Rekursbehörde durch

ihre Mitwirkung beim Erlass der Verfügung vom 11. September 2001 mit Blick

auf das laufende Rekursverfahren als persönlich befangen erscheinen. Der

Umstand, dass eine mitwirkende Person sich bereits früher mit einer bestimmten

Angelegenheit befasst hat, begründet nicht in jedem Fall eine Ausstandspflicht.

Entscheidend ist, ob der Verfahrensausgang trotzdem als offen und nicht

vorbestimmt erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn bislang nur ein beschränkter

Teil des hängigen Verfahrens zu behandeln war wie etwa die Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme (Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 5a N. 12; vgl. BGE 114

Ia 50 E. 3d S. 57, 126 I 68 E. 4; RB 2000 Nr. 1 betr.

Beurteilung der prozessualen Erfolgsaussichten anlässlich

Vergleichsgesprächen).

In der Präsidialverfügung wird der Ausgang

des Rekursverfahrens nicht in unzulässiger Weise determiniert. Der

Bezirksratspräsident hält zweimal fest, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Anspruchsberechtigung noch zu klären sein

werde. Die Würdigung des Verhaltens soll nach Auffassung des Bezirksrats zwar

im Hinblick auf das Vorliegen eines allfälligen Rechtsmissbrauchs erfolgen, der

einem Anspruch auf Sozialhilfe entgegenstehen könnte. Wie die Vorgehensweise

des Beschwerdeführers aber tatsächlich zu werten ist und wie dadurch der

Ausgang des Rekursverfahrens beeinflusst wird, ist zurzeit noch völlig

ungewiss. Der Bezirksrat führt denn auch in der Abweisung des

Ausstandsbegehrens aus, dass nach abgeschlossenem Schriftenwechsel eine

umfassende Beurteilung erfolgen werde.

Dagegen steht die Charakterisierung des

Verhaltens des Beschwerdeführers in der Präsidialverfügung als grobfahrlässig

in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausgang des Rekursverfahrens. Auch

die Frage, ob vorsorglich wirtschaftliche Hilfe zu leisten sei, ist von

dieser Bewertung nicht abhängig. Die Beurteilung als grobfahrlässiges Verhalten

bezieht sich nur auf den Umfang der vorsorglich an den Beschwerdeführer

zu entrichtenden wirtschaftlichen Hilfe. Für die Bezifferung der Höhe der

Leistungen im Rah­men einer vorsorglichen Massnahme durfte und musste der

Bezirksratspräsident die ihm vorliegenden Akten einer summarischen Prüfung

unterziehen und dabei die Umstände des

Einzelfalls

berücksichtigen. Wenn er dabei zur Auffassung gelangte, dass Verhalten des Be­­schwerdeführers

sei als grobfahrlässig einzustufen, so diente ihm diese Feststellung dazu, die

Höhe der Sozialhilfe abweichend von den SKOS-Richtlinien auf das absolut

notwendige Minimum zu beschränken. Eine weiter gehende Bedeutung kann in der

vom Beschwerde­führer beanstandeten Formulierung in der Präsidialverfügung

nicht erblickt werden.

Der Bezirksrat hat daher das

Ausstandsbegehren zu Recht abgewiesen, und die Beschwerde ist mithin

abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer lässt die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B be­an­tragen.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrens­kos­ten zu erlassen (§ 16

Abs. 1 VRG). Unter den gleichen Voraussetzungen haben sie Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie zudem nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Der

Beschwerdeführer ist mittellos, und seine Beschwerde erweist sich jedenfalls im

Sinn der genannten Bestimmung nicht als "offensichtlich"

aussichtslos. Überdies war der fremdsprachige Beschwerde­führer für die

Überprüfung der Problematik des Ausstands auf einen Rechtsvertreter angewiesen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind in Übereinstimmung mit

der Wür­digung der Vorinstanz erfüllt (wobei die Vorinstanz darauf hinzuweisen

ist, dass für das Rekursverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten ‑ auch

ohne entsprechenden Antrag ‑ in der Regel keine Gebühren zu

verrechnen sind [§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom

30.

Juni 1966]). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist

mangels einer Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen von

Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Als angemessen erweisen sich Fr.

500.

-.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Rechtsanwalt B wird für das

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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