VB.2002.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00061
27. März 2002Deutsch11 min
(URT.2002.6702)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00061
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.03.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 27.05.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Ausstandsbegehren gegen Bezirksratspräsident sowie Ratsschreiberin-Stellvertreterin (Sozialhilfeangelegenheit)
Die Ausführungen in einer Präsidialverfügung des Bezirksrates, wonach das Verhalten des Gesuchstellers "auf jeden Fall als grobfährlässig" zu beurteilen sei, sind von Bedeutung für die Bemessung der vorsorglich angeordneten Auszahlung der Sozialhilfe. Sie betreffen jedoch nicht den Ausgang des Rekursverfahrens in der Sache selber. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Anspruchsberechtigung des Gesuchstellers noch zu klären sein werde (E. 4). Der Bezirksrat hat deshalb das Ausstandsbegehren zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSSTAND
SOZIALHILFE
VORSORGLICHE MASSNAHME
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 5a lit. I VRG
§ 48 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A ersuchte die Fürsorgebehörde X um
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und reichte hiezu am 26. Juli 2001 die
erforderlichen Unterlagen ein. Im Rahmen der Abklärungen der Behörde stellte
sich heraus, dass der Gesuchsteller bis zum 22. Juni 2001 Krankentaggelder
bezog und eine Anmeldung für eine Rente der Invalidenversicherung (IV) vorlag.
Im Weiteren zeigte sich, dass er im Jahr 2001 insgesamt Fr. 31'000.- von einem
Bankkonto abhob, letztmals am 5. Juni 2001 einen Betrag von Fr. 11'000.-.
Er habe ‑ nach seinen eigenen Angaben ‑ das Geld nach Z
überwiesen, um seine Familie zu unterstützen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2001
verweigerte die Fürsorgebehörde X die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe
bzw. eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente bis Ende Oktober 2001.
Für den Fall, dass ab November 2001 die wirtschaftliche Hilfe bzw. der
Vorschuss noch notwendig sei, habe A die aktuellen Belege seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse einzureichen (Disp. Ziff. 2). Einem allfälligen
Rekurs entzog die Behörde die aufschiebende Wirkung (Disp. Ziff. 3
Abs. 2).
Erwägungen
II. A. Gegen die
Präsidialverfügung vom 30. August 2001 liess A am 31. August 2001
Rekurs beim Bezirksrat Y erheben. Er beantragte, es sei die Präsidialverfügung
aufzuheben und die Fürsorgebehörde X anzuweisen, ihm den Betrag von Fr.
2'595.80 ab Anfang August 2001 auf Anrechnung der zu erwartenden IV-Rente
auszuzahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Ferner stellte er die verfahrensmässigen Anträge, es sei die Fürsorgebehörde X
ohne vorherige Anhörung provisorisch anzuweisen, während der Dauer des
Verfahrens monatlich Fr. 2'595.80, erstmals für den Monat August 2001, an A
auszuzahlen, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und ihm in der Person
des unterzeichneten Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Mit
Präsidialverfügung vom 11. September 2001 (mitwirkend: Präsident C und
Ratsschreiberin-Stellvertreterin D) gewährte der Bezirksrat Y die
unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt B zum unentgeltlichen
Rechtsvertreter. Ausserdem wies er die Fürsorgebehörde X an, an A im Sinn eines
Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente für die Monate August bis Oktober
2001.
wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'976.- pro Monat auszuzahlen (davon Fr.
1'276.- direkt an den Vermieter und Fr. 700.- an den Gesuchsteller) (Disp.
Ziff. 3). Gleichzeitig setzte er der Fürsorgebehörde Frist zur Einreichung
einer Vernehmlassung an (Disp. Ziff. 4).
B. Nach Erhalt der bezirksrätlichen
Präsidialverfügung vom 11. September 2001 liess A am 12. September
2001.
beim Bezirksrat ein Ausstandsbegehren einreichen. Er beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, es hätten der Präsident des Bezirksrats und
die Ratsschreiberin-Stellvertreterin im Verfahren von A in den Ausstand zu
treten. Er begründete sein Begehren im Wesentlichen damit, dass die beiden vom
Ausstandsbegehren betroffenen Personen in der Begründung der Präsidialverfügung
unzweideutig und ohne Vorbehalt klargemacht hätten, dass die Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe, wie sie im Rekurs beantragt sei, nicht in
Frage komme. Dadurch erweckten sie den Anschein der Befangenheit.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2001 (recte
2002) wies der Bezirksrat Y ‑ ohne Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren
betroffenen Personen ‑ das Ausstandsbegehren ab.
III. Am 18. Februar 2002 liess A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom 14.
Januar 2002 einreichen. Er verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
dessen Aufhebung und erneut den Ausstand des Bezirksratspräsidenten und der
Ratsschreiberin-Stellvertreterin bei der Erledigung des Rekurses. Ferner beantragte
er, es seien ihm die Gebühren des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu
erlassen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Gattlen ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2002
holte das Verwaltungsgericht beim Bezirksrat Y eine Stellungnahme zur
Beschwerde ein, und es zog die Akten bei. Mit Eingabe vom 6. März 2002
verzichtete der Bezirksrat Y auf eine Stellungnahme und verwies auf die
Begründung im angefochtenen Beschluss.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt
eine sozialhilferechtliche Streitigkeit zugrunde (Verweigerung der
wirtschaftlichen Hilfe bzw. eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente
von August bis Oktober 2001). Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Streitwert
beträgt Fr. 7'787.40 (3 x Fr. 2'595.80), weshalb die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Anfechtungsobjekt ist der im Rahmen des
bezirksrätlichen Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Bezirksrates vom 14.
Januar 2002, womit das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten und die
Ratsschreiberin-Stellvertreterin der Behörde abgewiesen wird. Eine solche
verfahrensleitende Anordnung stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von
§ 48 Abs. 2 VRG dar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 48 N. 4, § 19 N. 46). Zwischenentscheide sind
weiterziehbar, wenn sie für die betroffene Person einen Nachteil
zur
Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt
(§ 48 Abs. 2 VRG). Dies trifft in aller Regel für den Fall zu, in dem ein
Ausstandsbegehren materiell beurteilt und abgelehnt wird. Demzufolge ist eine
selbständige Anfechtung zulässig und auf die Beschwerde einzutreten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 49, § 5a N. 30; RB 1996
Nr. 18).
3.
a) Anlass für das Ausstandsbegehren bildet
die Präsidialverfügung vom 11. September 2001. Darin wird anerkannt, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb er grundsätzlich Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe habe. Die von der Fürsorgebehörde aufgeworfene Frage des
rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers bedürfe einer
eingehenden Klärung, welche nicht umgehend erfolgen könne. Im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdeführer einstweilen wirtschaftliche
Hilfe auszurichten. ‑ Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ‑ selbst
wenn es sich nicht als rechtsmissbräuchlich herausstellen sollte ‑
auf jeden Fall als grobfahrlässig zu beurteilen. Er habe in blindem Vertrauen
darauf, dass die erwartete IV-Rente lückenlos an die letzte Zahlung von
Krankentaggeldern anschliessen werde, sich der erheblichen Summe von Fr.
11'000.- entäussert. Dadurch habe er nicht mehr über genügend Mittel zur
Deckung des eigenen Lebensunterhalts verfügt. Deshalb sei die wirtschaftliche
Hilfe auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken (konkret Fr.
1'976.-/Monat im Sinn eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente, beschränkt
auf die Monate August bis Oktober 2001).
b) Der Bezirksrat Y wies das
Ausstandsbegehren mit der Begründung ab, es sei den Behördemitgliedern im
Verlauf eines Verfahrens erlaubt, die Erfolgsaussichten zu erörtern. Die
Kundgabe einer persönlichen, vorläufig gebildeten Meinung lasse, wenn nicht besondere
Umstände vorliegen, ebenso wenig den Eindruck der Befangenheit entstehen wie
der Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Der Bezirksratspräsident habe es als
notwendig erachtet, die Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
eingehender abzuklären. Gemäss dem damaligen Verfahrensstand habe es als klar
erschienen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht über jeden Zweifel
erhaben gewesen sei. Deshalb habe es der Bezirksratspräsident als
gerechtfertigt erachtet, dass einstweilen nur der existenzsichernde
Minimalbetrag auszurichten sei, bis weitere Abklärungen getätigt würden. Es sei
jedoch klar, dass nach abgeschlossenem Schriftenwechsel gestützt auf die
dannzumalige Sach- und Aktenlage eine umfassende Beurteilung der angefochtenen
Verfügung der Fürsorgebehörde und auch des Verhaltens des Beschwerdeführes
vorgenommen werde.
c) Der Beschwerdeführer lässt ausführen, aus
dem Wortlaut der Präsidialverfügung vom 11. September 2001 gehe hervor,
dass sein Verhalten "in jedem Fall" als grobfahrlässig erachtet
werde. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass die Frage des grobfahrlässigen
Handelns bereits entschieden sei, während lediglich die Frage noch zu prüfen
sei, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege. Dadurch erschienen der
Bezirksratspräsident und die Ratsschreiberin-Stellvertreterin objektiv als
befangen. Dieser objektive Anschein der Befangenheit genüge. Es müsse nicht
der Nachweis erbracht werden, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen
Personen tatsächlich befangen seien.
4.
a) Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten
Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten
haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.
Exemplarisch zählt das Gesetz als Ausstandsgründe ein persönliches Interesse
in der Sache und eine besondere Beziehungsnähe zu einem Verfahrensbeteiligten
infolge Verwandtschaft oder Parteivertretung auf (lit. a-c).
b) Streitig ist vorliegend die Frage, ob der
Präsident und die Ratsschreiberin-Stellvertreterin der Rekursbehörde durch
ihre Mitwirkung beim Erlass der Verfügung vom 11. September 2001 mit Blick
auf das laufende Rekursverfahren als persönlich befangen erscheinen. Der
Umstand, dass eine mitwirkende Person sich bereits früher mit einer bestimmten
Angelegenheit befasst hat, begründet nicht in jedem Fall eine Ausstandspflicht.
Entscheidend ist, ob der Verfahrensausgang trotzdem als offen und nicht
vorbestimmt erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn bislang nur ein beschränkter
Teil des hängigen Verfahrens zu behandeln war wie etwa die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 5a N. 12; vgl. BGE 114
Ia 50 E. 3d S. 57, 126 I 68 E. 4; RB 2000 Nr. 1 betr.
Beurteilung der prozessualen Erfolgsaussichten anlässlich
Vergleichsgesprächen).
In der Präsidialverfügung wird der Ausgang
des Rekursverfahrens nicht in unzulässiger Weise determiniert. Der
Bezirksratspräsident hält zweimal fest, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Anspruchsberechtigung noch zu klären sein
werde. Die Würdigung des Verhaltens soll nach Auffassung des Bezirksrats zwar
im Hinblick auf das Vorliegen eines allfälligen Rechtsmissbrauchs erfolgen, der
einem Anspruch auf Sozialhilfe entgegenstehen könnte. Wie die Vorgehensweise
des Beschwerdeführers aber tatsächlich zu werten ist und wie dadurch der
Ausgang des Rekursverfahrens beeinflusst wird, ist zurzeit noch völlig
ungewiss. Der Bezirksrat führt denn auch in der Abweisung des
Ausstandsbegehrens aus, dass nach abgeschlossenem Schriftenwechsel eine
umfassende Beurteilung erfolgen werde.
Dagegen steht die Charakterisierung des
Verhaltens des Beschwerdeführers in der Präsidialverfügung als grobfahrlässig
in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausgang des Rekursverfahrens. Auch
die Frage, ob vorsorglich wirtschaftliche Hilfe zu leisten sei, ist von
dieser Bewertung nicht abhängig. Die Beurteilung als grobfahrlässiges Verhalten
bezieht sich nur auf den Umfang der vorsorglich an den Beschwerdeführer
zu entrichtenden wirtschaftlichen Hilfe. Für die Bezifferung der Höhe der
Leistungen im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme durfte und musste der
Bezirksratspräsident die ihm vorliegenden Akten einer summarischen Prüfung
unterziehen und dabei die Umstände des
Einzelfalls
berücksichtigen. Wenn er dabei zur Auffassung gelangte, dass Verhalten des Beschwerdeführers
sei als grobfahrlässig einzustufen, so diente ihm diese Feststellung dazu, die
Höhe der Sozialhilfe abweichend von den SKOS-Richtlinien auf das absolut
notwendige Minimum zu beschränken. Eine weiter gehende Bedeutung kann in der
vom Beschwerdeführer beanstandeten Formulierung in der Präsidialverfügung
nicht erblickt werden.
Der Bezirksrat hat daher das
Ausstandsbegehren zu Recht abgewiesen, und die Beschwerde ist mithin
abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer lässt die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B beantragen.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16
Abs. 1 VRG). Unter den gleichen Voraussetzungen haben sie Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie zudem nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Der
Beschwerdeführer ist mittellos, und seine Beschwerde erweist sich jedenfalls im
Sinn der genannten Bestimmung nicht als "offensichtlich"
aussichtslos. Überdies war der fremdsprachige Beschwerdeführer für die
Überprüfung der Problematik des Ausstands auf einen Rechtsvertreter angewiesen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind in Übereinstimmung mit
der Würdigung der Vorinstanz erfüllt (wobei die Vorinstanz darauf hinzuweisen
ist, dass für das Rekursverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten ‑ auch
ohne entsprechenden Antrag ‑ in der Regel keine Gebühren zu
verrechnen sind [§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30.
Juni 1966]). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist
mangels einer Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen von
Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Als angemessen erweisen sich Fr.
500.
-.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Rechtsanwalt B wird für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) entschädigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...