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Entscheid

VB.2002.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00069

22. August 2002Deutsch19 min

(URT.2002.6925)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Urteil

vom 26. Februar 1998 (VB.97.00526, RB 1998 Nr. 80) lud das Ver­waltungsgericht

die Gesundheitsdirektion ein, der in jenem Verfahren beschwerdeführenden

Inhaberin einer HMO-Praxis in der Stadt Zürich die Bewilligung für die Abgabe

gebrauchsfertiger Arzneimittel unter den erforderlichen Auflagen zu erteilen.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, § 17 des Gesundheitsgesetzes

vom 4. November 1962 (GesundheitsG) sei insoweit mit Art. 4

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 un­vereinbar und daher im

vorliegenden Fall nicht anwendbar, als diese Bestimmung eine Selbstdispensationsbewilligung

für Ärztinnen und Ärzte in den Städten Zürich und Winter­thur aus­schlies­se,

wobei es Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Verwaltungsgerichts sei, die

Frage der Selbstdispensation verfassungskonform zu regeln, weshalb die zu

erteilen­de Bewilligung nur bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen

Regelung zu erteilen sei.

Dagegen erhoben der Inhaber einer Apotheke in

der Stadt Zürich sowie der Apothe­kerverein des Kantons Zürich am 8. Juni

1998 staatsrechtliche Beschwerde (2P.195/ 1998). Das Bundesgericht wies die

Beschwerde am 15. Juni 1999 ab, soweit es darauf eintrat. Nicht eingetreten ist

es auf die Beschwerde insoweit, als darin geltend gemacht wurde, das

Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom 26. Februar 1998, wonach

§ 17 GesundheitsG gegen die Rechtsgleichheit verstosse und der dortigen

Beschwerdeführerin des­we­gen die nachgesuchte Selbstdispensationsbewilligung

zu erteilen sei, verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer (Willkürverbot,

Vertrauensschutz) verletzt; zu dieser Rüge seien die Beschwerdeführer nach

Art. 88 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943/20. Dezember

1968 nicht legitimiert (E. 3b‑d). Behandelt, jedoch verworfen hat

das Bundesgericht die Rüge der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe

ihnen da­durch das rechtliche Gehör verweigert, dass es sie im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen habe; als willkürfrei

würdigte das Bundesgericht dabei namentlich die Auf­fassung des

Verwaltungsgerichts, die Apotheker würden durch die Erteilung von Selbst­­­dispensationsbewilligungen

an Ärztinnen und Ärzte nicht unmittelbar in schutzwürdi­gen eigenen Interessen

im Sinn von § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) berührt.

Nach Bekanntwerden des

verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. Februar 1998 Mit­te Mai 1998 hatten

zahlreiche in Zürich und Winterthur praktizierende Ärztinnen und Ärzte die

Gesundheitsdirektion um Erteilung einer Selbstdispensationsbewilligung ersucht,

unter anderem der heutige Beschwerdeführer, Inhaber einer Praxis in der Stadt

Zürich, am 3. Juni 1998. Bis Mitte Juli 1998 hatte die Gesundheitsdirektion 87

der ca. 400 bis dahin ge­stellten Gesuche bewilligt.

Im hängigen Verfahren (2P.195/1998) vor

Bundesgericht hatte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

mit Verfügung vom 14. Juli 1998 das Gesuch des beschwerdeführenden Apothekers

und des Apothekervereins um Gewährung der aufschieben­den Wirkung bzw.

Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgelehnt, jedoch darauf hingewiesen, dass

es der Gesundheitsdirektion unbenommen sei, in den weiteren Bewilligungsverfahren

"die nötigen und ... zweckmässig erscheinenden verfahrensleitenden Anordnungen

– zu denken wäre etwa an Sistierungen – zu treffen". Die

Gesundheitsdirektion hatte hierauf am 22. September 1998 verfügt, sämtliche

noch hängigen Selbstdispensationsgesuche von Ärztinnen und Ärzten in den

Städten Zürich und Winterthur würden bis zur Erledigung des

bundesgerichtlichen Verfahrens 2P.195/1998 sistiert. Auf zwei dagegen erhobene

Beschwerden von Ärzten trat das Verwaltungsgericht am 18. Dezember 1998 nicht

ein (VB.98.00367, VB.98.00406, RB 1998 Nr. 33). Das Gericht erwog, die von

den Beschwerdeführern geltend gemachten Umstände bildeten keinen qualifizierten

Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG, weshalb der Zwischenentscheid

der Gesundheitsdirektion nicht selbständig anfechtbar sei.

Die Gesundheitsdirektion verfügte am 17. September

1999, Gesuche um Erteilung von Selbstdispensationsbewilligungen an Ärzte und

Ärztinnen in den Städten Zürich und Winterthur würden im Sinn der Erwägungen bis

zu einem Volksentscheid über die Frage der Selbstdispensation im Kanton Zürich

sistiert. Sie erwog im Wesentlichen: In den Städ­ten Zürich und Winterthur

stünden den rund 1'900 praxisberechtigten Ärztinnen und Ärzten rund 140

Apotheken gegenüber. Würde sämtlichen pendenten Bewilligungsgesuchen von

Ärztinnen und Ärzten entsprochen, würden zahlreiche Apotheken in ihrer

wirtschaftlichen Existenz gefährdet und damit letztlich auch eine demokratische

Willensbildung in der bevorstehenden Volksabstimmung verhindert. Ins Gewicht

falle dabei, dass eine solche Ab­­stimmung in naher Zukunft stattfinden werde:

In der Zwischenzeit habe nämlich die Ge­sundheitsdirektion einen Entwurf für

ein totalrevidiertes Gesundheitsgesetz vorgelegt, welcher auch eine Neuregelung

der Selbstdispensation vorsehe. Zur gleichen Materie seien sei­­tens der

Apothekerschaft im November 1998 und seitens der Ärzteschaft im Juli 1999

Volksinitiativen eingereicht worden. Weil die Neuregelung der

Selbstdispensation dringlich sei, bestehe die Absicht, sie aus dem Gesamtpaket

der Revision des Gesundheitsgesetzes herauszulösen und dem Kantonsrat zur

separaten Behandlung vorweg zu unterbreiten. Es rechtfertigte sich daher, die

gegenwärtigen Verhältnisse bis zu einem Volksentscheid über die

Selbstdispensation zu bewahren bzw. Veränderungen zu vermeiden, welche die

Umsetzung einer künftigen Regelung des Gesetzgebers beeinträchtigen könnten.

Gegen diese

Verfügung, die allen Ärztinnen und Ärzten in den Städten Zürich und Winterthur

mitgeteilt wurde, welche seit dem 26. Februar 1998 ein Gesuch um Selbstdispensationsbewilligung

gestellt und bis anhin noch keine Bewilligung erhalten hatten, erhoben zwei

Ärzte sowie die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich Beschwerden an das Verwaltungs­gericht

mit den Anträgen, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die

Gesundheits-direktion anzuweisen, die nachgesuchte

Selbstdispensationsbewilligung zu erteilen. Das Ver­waltungsgericht wies die

Beschwerden am 16. Dezember 1999 ab (RB 1999 Nr. 80).

Der Kantonsrat verabschiedete im Frühjahr

2001 einen Gesetzesentwurf, der im We­sentlichen vorsah, dass Ärztinnen und

Ärzten die Führung einer Praxisapotheke bewilligt werde, wenn sich in einer

Gemeinde keine oder im Verhältnis zur Bevölkerung zu wenig Apotheken befinden

und wenn diese für wesentliche Teile der Bevölkerung schlecht er­reichbar

seien; weiteren Ärztinnen und Ärzten sollte die Führung einer Privatapotheke bewilligt

werden, wenn sie regelmässig an den allgemeinmedizinischen Notfalldiensten der

Standesorganisationen teilnehmen würden und wenn sich innerhalb eines Umkreises

von 500 m zu ihrer Praxis keine Apotheke befinde. In der Volksabstimmung vom

23. September 2001 wurde dieser Vorschlag verworfen.

Die Gesundheitsdirektion teilte hierauf am 1.

Oktober 2001 allen im Kanton Zürich praktizierenden Ärztinnen und Ärzten mit,

dass sie bestrebt sei, so rasch wie möglich eine adäquate, dem Volkswillen

entsprechende Vorlage in die politische Diskussion zu geben. Bis eine

derartige Regelung gefunden worden sei, müssten die hängigen Gesuche um Bewilligung

der Selbstdispensation sistiert bleiben.

B. Dr. med. A, der in Winterthur eine Praxis

für Pädiatrie und Pneumologie führt, ersuchte die Gesundheitsdirektion am 27.

November 2001 um Bewilligung der direkten Medikamentenabgabe. Die

Gesundheitsdirektion antwortete ihm mit als Verfügung bezeichnetem und einer

Rechtsmittelbelehrung versehenem Schreiben vom 23. Ja­nuar 2002, die mit

Verfügung vom 17. September 1999 sistierten Gesuche blieben weiterhin sistiert

und neue Bewilligungen könnten nicht erteilt werden.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A am 22. Februar 2002

Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 23. Januar 2002 aufzuheben sowie

die Gesundheitsdirektion anzuweisen, das Selbstdispensationsgesuch des

Beschwerdeführers zu behandeln und ihm eine Selbstdispensationsbewilligung zu

erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Die

Gesundheitsdirektion beantragte am 25. März 2002 Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 19a

Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 41 VRG zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde funktionell und sachlich zuständig. Zur Anfechtung der Verfügung vom

23.

Januar 2002 ist der Beschwerdeführer als unmittelbarer Adressat und damit

direkt Betroffener nach § 21 lit. a VRG legitimiert.

b) Die angefochtene Verfügung der Gesundheitsdirektion

enthält kein formelles Dis­positiv, aus dem ersichtlich wäre, ob das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 27. November 2001 abgewiesen oder dessen Behandlung

lediglich sistiert worden ist. Aus den Erwägungen der Verfügung ist jedoch

ersichtlich, dass die Gesundheitsdirektion ihren negativen Bescheid als

Sistierung und nicht als definitive Abweisung des Gesuchs versteht. Es handelt

sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG, der laut

dieser Bestimmung nur dann weiterziehbar ist, wenn er für den Betroffenen einen

Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt.

Das Vorliegen eines derart qualifizierten

Nachteils hatte das Verwaltungsgericht im Zusammen­hang mit der

Sistierungsverfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. September 1998 für die

damals beschwerdeführenden Ärzte wie erwähnt noch verneint (RB 1998 Nr. 33).

Hinsichtlich der gegen die spätere Sistierungsverfügung der

Gesundheitsdirektion vom 17. November 1999 beschwerdeführenden Ärzte hat

das Verwaltungsgericht hingegen einen qualifizierten Nachteil mit der

Begründung bejaht, auch wenn mit einer Volksabstim­mung betreffend Neuregelung

der Selbstdispensation in naher Zukunft zu rechnen sei, dürf­te es sich im

Vergleich zum früheren Sistierungsgrund (hängiges Verfahren vor Bundes­gericht)

um eine längere Zeitspanne handeln (unveröffentlichte Erwägung 1b des in

RB 1999 Nr. 80 publizierten Urteils). Im gleichen Sinn entschied das

Gericht in einem grundsätzlichen Urteil vom 21. März 2002 (VB.2002.00040), in

welchem nach der Verwerfung der Vorlage in der Volksabstimmung vom 23.

September 2001 die (weitere) Sis­tierung eines Gesuchs zu beurteilen war. Ein

qualifizierter Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG ist daher auch

hinsichtlich des Beschwerdeführers im heutigen Verfahren zu bejahen.

2.

a) Das Verwaltungsgericht hat im Urteil

vom 16. Dezember 1999 festgehalten, die dort beurteilte Sistierungsverfügung

vom 17. September 1999 komme in ihrer Tragwei­te einer Bewilligungsverweigerung

gleich, und abschliessend angemerkt, die Gesundheitsdirektion hätte die

hängigen Gesuche, statt sie zu sistieren, auch abweisen dürfen. Umgekehrt hat

es damit auch anerkannt, dass das gewählte Vorgehen (blosse Sistierung des Gesuchs

statt dessen Abweisung) nicht rechtsverletzend sei, unter der im Weiteren

geprüften Voraussetzung, dass sich auch eine Abweisung als rechtmässig erweisen

würde. Das ergab sich daraus, dass neben den Besonderheiten der akzessorischen

Normenkontrolle (a.a.O. E. 4) auch Überlegungen zur "Vorwirkung"

künftigen Rechts auf die geltende "Rechtslage" zu berücksichtigen

waren, wobei unter Letzterer nicht die Regelung von § 17 GesundheitsG, sondern

die durch das Verwaltungsgerichtsurteil vom 26. Februar 1998 geschaffene

Rechtslage zu verstehen ist (a.a.O. E. 3). Im Rahmen dieser Beurteilung wurden

die damali­gen Bemühungen des Gesetzgebers in die Beurteilung mit einbezogen

(a.a.O. E. 5c). Das Verwaltungsgericht hat an dieser Betrachtungsweise im

erwähnten Urteil vom 21. März 2002 (VB.2002.00040), in welchem nach der

Verwerfung der Vorlage in der Volksabstim­mung vom 23. September 2001 die

(weitere) Sistierung eines vom dortigen Beschwerdefüh­rer bereits im Juni 1998

gestellten und im Dezember 2001 erneuerten Gesuchs zu beurtei­len war,

festgehalten. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine abweichende

Betrachtungsweise, zumal der Beschwerdeführer sein Gesuch erstmals im November

2001.

gestellt hat. Zu prüfen ist demnach auch im vorliegenden Verfahren in

erster Linie, ob sich eine Verweigerung der Bewilligung im heutigen Zeitpunkt

noch rechtfertigen lasse. Wäre dies zu bejahen, so darf das Gesuch des

Beschwerdeführers sistiert bleiben; dessen förmliche Ablehnung ist nicht

geboten. Gegen ein solches Vorgehen bestehen namentlich unter dem Gesichtswinkel

des Rechtsschutzes keine Bedenken, weil ja die Sistierungsverfügung als

anfechtbarer Zwischenentscheid behandelt und bei dessen Überprüfung die Bewilligungs­fähigkeit

des Gesuchs im heutigen Zeitpunkt überprüft wird.

b) Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom

16.

Dezember 1999 die Sistierung der hängigen Gesuche unter anderem mit dem

damaligen Stand der Bemühungen um eine Neuregelung auf gesetzgeberischer Ebene

begründet: dem Gesetzesentwurf der Gesundheitsdirek­tion vom 15. Juni 1999, der

im November 1998 eingereichten Volksinitiative der Apothe­kerinnen und

Apotheker sowie der im Juli 1999 eingereichten Volksiniative der Ärztinnen und

Ärzte. Wie sich hieraus ergebe, bestehe auf politischer Ebene die Absicht, eine

ge­setzliche Neuregelung der Selbstdispensation zu treffen. Zudem bestehe

seitens der Gesund­­heitsdirektion die Vorstellung, dass dies möglichst bald,

d.h. im Rahmen der eingeleiteten Totalrevision des Gesundheitsgesetzes,

allenfalls mittels vorgezogener Beratung zu diesem Fragenkomplex, geschehen

soll. Zugleich zeige sich, dass der Inhalt einer Neurege­lung der

Medikamentenabgabe politisch sehr umstritten sei, wobei indessen alle drei zur­zeit

zur Diskussion stehenden Lösungen – wiewohl zwei davon gegenläufig zur

dritten sei­en – nicht in direkten Widerspruch zum

Verwaltungsgerichtsurteil vom 26. Februar 1998 gerieten, sei doch damals für

das Gericht die zu schematische und deswegen rechtsungleiche Behandlung

zwischen den Ärztinnen und Ärzten in den Städten Zürich und Win­terthur

einerseits und in den übrigen Gemeinden anderseits ausschlaggebend gewesen.

Sodann sei zu beachten, dass die Bewilligung der hängigen

Selbstdispensationsgesuche im ge­gen­wär­ti­gen Zeitpunkt einer Vielzahl von

Apotheken in den Städten Zürich und Winterthur die wirt­schaftliche Existenz

entziehen oder diese zumindest erheblich gefährden könnte. Die sich daraus

ergebenden tatsächlichen Verhältnisse wiederum könnten die neue gesetzliche

Regelung

präjudizieren. Unter diesen Umständen, insbesondere weil eine neue verfassungs­-

konforme

Regelung der Medikamentenabgabe durch Ärztinnen und Ärzte oder durch die

Apotheken

in absehbarer Zeit zu erwarten sei, erscheine es gegenwärtig nicht an­gebracht,

in die bestehenden Verhältnisse einzugreifen. Dementsprechend sei es gerechtfertigt,

dass die ca. 300 hängigen Gesuche sistiert blieben.

Im erwähnten Urteil vom 21. März 2002 hatte

das Verwaltungsgericht sodann zu prü­fen, ob nach der Verwerfung der Vorlage in

der Volksabstimmung vom 23. September 2001 an der weiteren Sistierung der

bisher eingereichten Gesuche festgehalten werden dürfe. Es hat diese Frage im

Wesentlichen aus den folgenden Erwägungen bejaht: Wäre dem zeit­lichen

Gesichtspunkt – d.h. der seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 26. Febru­ar

1998.

verflossenen Zeit – alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen,

so wäre eine weitere Sistierung früher eingereichter bzw. eine Sistierung

kürzlich eingereichter Gesuche oder deren Abweisung – und damit ein Verzicht

auf die Durchsetzung des Urteils vom 26. Februar 1998 – nicht mehr tragbar. So

verhalte es sich indessen nicht. Bei der Anerkennung und Gewichtung von

Gründen, welche eine Ausnahme vom Gebot der Nicht­anwendung als

verfassungswidrig erkannter Bestimmungen rechtfertigten, gehe es letztlich um

die Respektierung des Gewaltenteilungsprinzips und damit um ein Abwägen

zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einer dem Urteil vom 26.

Februar 1998 entsprechen­den Behandlung seines eigenen Gesuchs und jenem des

Gesetzgebers an der Wahrung der ihm zustehenden Gestaltungs­freiheit. Dabei sei

wiederum die in der Zwischenzeit – seit dem Urteil vom 16. Dezember 1999 –

eingetretene Entwicklung auf gesetzgeberischer Ebene zu berücksichtigen. Mit

dem vom Kantonsrat im Frühjahr 2001 verabschiedeten und dem Volk am 23.

September 2001 zur Abstimmung unterbreiteten Gesetzesentwurf habe man den

Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. Februar 1998 Rechnung

tragen wollen, wonach sich seit den Volks­abstimmungen vom 8. Juli 1951 (Einführung

des Selbstdispensationsverbots für Ärztinnen und Ärzte in den Städten Zürich

und Winterthur) und 4. November 1962 (Bestätigung dieser Regelung im heutigen §

17.

Gesund­heitsG) die Verhältnisse hinsichtlich der Verteilung und Dichte der

Apotheken im Kanton Zürich geändert hätten, weshalb die in § 17

GesundheitsG getroffene Pauschallösung dem Rechtsgleichheitsgebot nicht mehr

stand­halte. Dass der Gesetzesentwurf in der Volksabstimmung vom 23. September

2001.

verworfen worden sei, verstärke die demokratische Legitimation des vom

Gericht als verfassungswidrig gewürdigten § 17 GesundheitsG insofern, als sich

die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit ihrem Nein zur neuen Vorlage in

Kenntnis der geänderten Verhältnisse zur (vorläufigen) Weitergeltung von § 17

GesundheitsG bekannt hätten. – Nach dieser Abstimmung habe die

Gesundheitsdirektion eine Studie in Auftrag gegeben, um die Motivation der

Stimmenden bei der Stimmabgabe auszuleuchten. In Berücksichtigung dieser

Abstimmungsanalyse, jedoch im gleichzeitigen Bemühen, den verwaltungsgerichtlichen

Erwägungen im Urteil vom 26. Fe­bruar 1998 auf andere Weise Rechnung zu

tragen, habe der Regierungsrat dem Kantonsrat be­reits am 16. Januar 2002

eine neue Vorlage unterbreitet. Danach soll Ärztinnen und Ärzten (abgesehen von

der bewilligungsfreien Einmalabgabe von Medikamenten zur Direkt­versorgung in

Notfallsituationen) die Führung einer Praxisapotheke nur bewilligt werden, wenn

sie beim allgemeinen Notfalldienst der Standesorganisation mitwirken und wenn

sich ihre Praxis in einer Gemeinde befindet, in der es keine Apotheke gibt, die

während täglich 24 Stunden mit ununterbrochener Anwesenheit eines Apothekers im

Ladengeschäft geöffnet ist. Die kantonsrätliche Kommission habe die Beratung

dieser Vorlage unverzüglich aufge­nom­men. – Es liege damit nicht die Situation

vor, das der Gesetzgeber seit Ausfällen des Urteils vom 26. Februar 1998

"untätig" geblieben wäre. Vielmehr seien die bisherigen Bemühungen um

eine neue Regelung in der Volksabstimmung vom 23. September 2001 zwar geschei­tert,

habe dies jedoch die im Gesetzgebungsverfahren mitwirkenden Organe (Regierungsrat

und Kantonsratskommission) nicht davon abgehalten, umgehend die Bearbeitung und

Beratung einer neuen Gesetzesvorlage aufzunehmen. Es verhalte sich aber auch

nicht so, dass mit dem negativen Ausgang der Volksabstimmung vom 23. September

2001.

eine den gerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 26. Februar 1998 Rechnung

tragende Lösung überhaupt nicht mehr möglich wäre. Unter diesen Umständen dürfe

weder das Ergebnis der Volksabstimmung vom 23. September 2001 noch der

Zeitablauf seit Ausfällen des Urteils vom 26. Februar 1998 dazu führen, dass

das zurzeit geltende Moratorium (keine Erteilung neuer Bewilligungen in den

Städten Zürich und Winterthur bzw. Sistierung der noch hän­gi­gen Gesuche)

aufzugeben wäre.

c) An diesen

Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht im Urteil vom 21. März 2002

weitgehend gleiche Rügen verworfen hat, wie sie in der heute zu beurteilenden

Beschwerde gegen die Zulässigkeit einer Sistierung und die Weiteranwendung der

als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung vorgebracht werden (vgl.

Beschwerdeschrift Ziff. III/6-8), ist festzuhalten. Desgleichen hat sich das

Gericht im Urteil vom 21. März 2002 E. 3c) – wie schon zuvor im Urteil vom

16.

Dezember 1999 (E. 5d) – mit der auch im vorliegenden Verfahrene erhobenen

Rüge befasst, der Beschwerdeführer werde gegenüber jenen Ärztinnen und Ärzten

in den Städten Zürich und Winterthur, die nach dem Urteil vom 26. Februar 1998

eine Selbstdispensationsbewilligung erhalten hätten, rechtsungleich behandelt

(vgl. Beschwerdeschrift Ziff. III/10). Es besteht kein Anlass, von der

diesbezüglich in den erwähnten früheren Urteilen getroffenen bzw. bestätigten

Interessen­abwägung abzuweichen.

Unbegründet ist sodann der Einwand des

Beschwerdeführers, die Sistierung erweise sich als unverhältnismässig, weil das

damit verfolgte Ziel, den demokratischen Entscheid über die künftige

Selbstdispensationsregelung im Kanton Zürich nicht zu präjudizieren, auch

dadurch erreicht werden könne, dass Bewilligungen ohne Bestandesschutz erteilt

wür­den (Beschwerdeschrift Ziff. III/9). Der Beschwerdeführer meint damit

offenkundig Bewil­ligungen unter Bedingungen, wie sei die Gesundheitsdirektion

in den nach dem verwaltungs­gerichtlichen Urteil vom 26. Februar 1998 erteilten

87.

Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte in den Städten Zürich und Winterthur

formuliert hat; jene Bewilligungen gelten “bis zum Inkrafttreten neuer

einschränkender gesetzlicher Bestimmungen über die Regelung der Selbstdispensation”,

längstens jedoch bis 31. Dezember 2007. Eine Bewilligungserteilung an den

Beschwerdeführer käme daher ohnehin höchstens unter diesen Bedingun­gen in

Betracht. Die Weigerung der Gesundheitsdirektion, weitere Bewilligungen unter

der­artigen Bedingungen zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht jedoch bereits

im Urteil vom 16. Dezember 1999 geschützt, mit der Begründung, die Bewilligung

der hängigen Selbstdispensationsgesuche könnte im gegenwärtigen Zeitpunkt einer

Vielzahl von Apothe­ken in den Städten Zürich und Winterthur die

wirtschaftliche Existenz entziehen oder diese zumindest erheblich gefährden und

die sich hieraus ergebenden tatsächlichen Verhält­nisse könnten wiederum die

neue gesetzliche Regelung präjudizieren. Dieses Argument hat durch die seitherige

Entwicklung auf gesetzgeberischer Ebene seine Überzeugungskraft nicht

eingebüsst; zwar ist die damals pendente Gesetzesvorlage in der Volksabstimmung

vom 23. September 2001 gescheitert, doch ist zurzeit, wie dargelegt, bereits

eine neue Vor­lage beim Kantonsrat hängig.

Schliesslich vermag auch die Rüge, die

angeordnete Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot und führe zu einer

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Beschwerdeschrift Ziff. III/11),

nicht durchzudringen. Im vorliegenden Fall schon deswegen nicht, weil der

Beschwerdeführer sein Gesuch erst am 27. November 2001 gestellt hat und mit

einem gesetzgeberischen Entscheid noch im laufenden Jahr zu rechnen ist; soweit

der Be­schwerdeführer “Sistierungen von nunmehr über vier Jahren” als unhaltbar

rügt, betrifft dies also von vornherein nicht seinen Fall. Im Übrigen hat das

Verwaltungsgericht dieses Ar­gument schon in den erwähnten früheren Urteilen,

welche bereits im Jahre 1998 eingereichte Gesuche betrafen, nicht gelten

lassen; ausschlaggebend hierfür war und ist heute noch, dass die Erwägungen,

welche eine Sistierung der betreffenden Gesuche als gerechtfertigt erscheinen

lassen, auch deren definitive Abweisung rechtfertigen würden (vgl. vorstehend

E. 2a).

d) Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, bei ihm lägen besondere Verhältnisse

vor; die Anwendung der von ihm als Facharzt für Pädiatrie und Pneumologie verschriebenen

Medikamente sei sehr kompliziert; teilweise müssten sie mittels Inhalationshil­fen

verabreicht werden, bezüglich deren Verwendung und Reinigung eine besondere Be­ra­tung

erforderlich sei, die ein Apotheker ohne Spezialwissen nicht leisten könne

(Beschwer­de­schrift Ziff. II/11 S. 6 f. und III /7a S. 14). Die geltend

gemachten Verhältnisse stehen in­dessen in keinem direkten Zusammenhang mit der

Sachlage, welche der streitbetroffenen Sistierungspraxis zugrunde liegt. Es

kann sich höchstens fragen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Umstände besondere Verhältnisse eigenständiger Art in dem Sinne bilden, dass

sie eine Bewilligungserteilung an den Beschwerdeführer unabhängig von

den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. Februar 1998

§ 17 GesundheitsG als verfassungswidrig gewürdigt hat, rechtfertigen

würden. Der Beschwerdeführer selber macht dies nicht geltend. Anders als

bezüglich der Abgabe von Medikamenten in Not­fällen, die für alle

praktizierenden Ärztinnen und Ärzte möglich sein muss und die sich ent­gegen

dem Wortlaut von § 17 GesundheitsG aufgrund einer Auslegung dieser Bestimmung

und von § 12 Abs. 2 GesundheitsG ohne weiteres als zulässig erweist (vgl.

Urteil vom 21. März 2002, E. 2), lassen die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Umstände eine Bewilligungserteilung gestützt auf § 17 GesundheitsG

nicht zu; dazu bliebe höchstens dann Raum, wenn die genannte Bestimmung

spezifisch in dieser Hinsicht als verfassungswidrig (weil im konkreten

Anwendungsfall gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit

verstossend) zu würdigen wäre. Das trifft indessen nicht zu: § 17 GesundheitsG

kann nicht deswegen als verfassungswidrig betrachtet werden, weil diese Bestimmung

dem Beschwerdeführer die Abgabe von Medikamenten verbietet, obwohl deren Einnahme

einer speziellen Instruktion bedarf. Für diesen Instruktionsbedarf stehen andere

Mög­lichkeiten offen, etwa die von der Gesundheitsdirektion in der

Beschwerdeantwort erwähnte Möglichkeit, die Anwendung der Medikamente und

Inhalationshilfen in der ärztlichen Praxis anhand von Mustern und Modellen

darzulegen, oder die Möglichkeit, dass der Beschwer­deführer diesbezüglich mit

einem oder mehreren Apothekern zusammenarbeitet.

e) Abschliessend ist erneut (vgl. so schon im

Urteil vom 21. März 2002, E. 3e) darauf hinzuweisen, dass das mit der

Sistierung der pendenten Gesuche zurzeit geltende Mora­torium nicht noch

beliebige Zeit verlängert werden darf. Sollte im jetzt laufenden Gesetzgebungsverfahren

(infolge eines negativen Entscheids des Kantonsrats oder in einer Volksabstimmung)

abermals keine Neuregelung der Selbstdispensation zustande kommen, so wird die

Gesundheitsdirektion darüber zu entscheiden haben, ob die noch sistierten Gesuche

entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 26. Februar 1998 definitiv

zu bewilligen oder abweichend von diesem Urteil abzuweisen seien.

3.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...