VB.2002.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00071
25. April 2002Deutsch15 min
(URT.2002.6767)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00071
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.04.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Fahrzeugabschleppkosten
Haftbar ist der Fahrzeugeigentümer
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Strittig ist einzig die Frage, wer für die Kosten aufzukommen hat (E. 2).
Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen (E. 3).
Art. 31 APV Stadt Zürich stellt eine eigenständige Grundlage für die Kostenauflage dar (E. 4a, b).
Der Schuldner wird dadurch eindeutig bezeichnet (E. 4c).
Störerprinzip und privates Haftpflichtrecht sind kein Massstab für die akzessorische Überprüfung; ihnen kommen andere Funktionen zu (E. 4d, e).
Aus dem Verfassungsrecht ergibt sich nicht, dass nur der schuldhafte Verstoss gegen Verhaltenspflichten zu Zwangsmassnahmen und Kostenauflagen führen kann. Es kann offen bleiben, wer Fahrzeughalter i.S. des SVG war (E. 4f).
Offen bleiben kann auch, ob eine vom Wortlaut von Art. 31 APV abweichende Praxis besteht (E. 4g).
Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Aufwandentschädigung (E. 5).
Stichworte:
ABSCHLEPPEN
ABSCHLEPPKOSTEN
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
ERSATZVORNAHME
FAHRZEUGABSCHLEPPKOSTEN
GEBÜHREN
HALTER
KOSTENAUFLAGE
ORTSPOLIZEI
STÖRERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 31 lit. I APV Zürich
Art. 31 lit. II APV Zürich
§ 74 GemeindeG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 40 S. 113
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 5.
Dezember 2000 wurde das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZH 1 im Auftrag der
Stadtpolizei Zürich abgeschleppt, weil es vorschriftswidrig und verkehrsbehindernd
auf dem Trottoir an der Schiffbaustrasse abgestellt worden war. Als das
Fahrzeug einige Tage später dem Mieter C wieder ausgehändigt wurde, bestritt
dieser, es dort abgestellt zu haben. Mit Verfügung des Statthalters des
Bezirks Zürich vom 6. Juni 2001 wurde er jedoch wegen des genannten Vorfalles
in Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 1958 (SVG) mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft, welche Verfügung in
der Folge in Rechtskraft erwuchs.
Für die
Abschleppkosten erhob die Stadtpolizei Gebühren von insgesamt Fr. 425.- (Fr.
200.- Abschleppgebühr, Fr. 120.- Ausrückgebühr, Fr. 90.- Rückgabegebühr und
Fr. 15.- Garagegebühr). Sie stellte diese Gebühren am 7. Dezember 2000
zunächst C in Rechnung. In der Folge stornierte sie diese Rechnung und stellte
sie am 26. Juli 2001 neu zulasten von A aus, welche Halterin des fraglichen
Fahrzeuges ist und deren Ehemann B das Unternehmen "X Rent a Car"
betreibt. Mit förmlicher Verfügung vom 21. August 2001 hielt die Stadtpolizei
Zürich an dieser Rechnung fest.
Mit Einsprache vom 25. August 2001 machte A
geltend, das Fahrzeug sei langfristig an C vermietet gewesen; sie könne daher
nicht für die Abschleppkosten belangt werden.
Der Stadtrat Zürich wies die Einsprache am
21. November 2001 ab; er auferlegte der Einsprecherin zudem Verfahrenskosten
von Fr. 418.-. Der Stadtrat erwog im Wesentlichen, für die Abschleppkosten habe
primär der fehlbare Fahrzeuglenker einzustehen. Könne dieser nicht ausgemacht
oder aus einem anderen Grund nicht belangt werden, so hafte subsidiär der
Halter bzw. die Halterin des Fahrzeuges für die Abschleppkosten. Rechtsgrundlage
hierfür bilde Art. 31 der Allgemeinen Polizeiverordnung vom 30. März 1977 (APV;
Stadt Zürich, Amtliche Sammlung der Beschlüsse, Bd. 36, S. 322 ff.).
Erwägungen
II. Den dagegen von A erhobenen Rekurs vom 2.
Dezember 2001 hiess der Statthalter des Bezirks Zürich am 28. Januar 2001 gut.
III. Hiergegen erhob der Stadtrat Zürich am
27.
Februar 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den
Rekursentscheid des Statthalters aufzuheben und den Einspracheentscheid wieder
herzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
A beantragte am 10. März 2002 sinngemäss
Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich verzichtete
auf Vernehmlassung.
Bereits mit Eingabe vom 15. Februar 2002 an
das Verwaltungsgericht hatte A geltend gemacht, sie erhöhe ihre mit Schreiben
vom 13. Februar 2002 beim städtischen Polizeidepartement angemeldete
Aufwandsentschädigung von Fr. 1'000.- auf Fr. 3'000.-. Der Stadtrat Zürich
verzichtete darauf, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.
2.
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache
fällt nach § 38 Abs. 2 VRG in die Kompetenz des Einzelrichters. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Lässt die Polizei Fahrzeuge, die
vorschriftswidrig abgestellt sind und den Verkehr behindern, abschleppen, so
handelt es sich dabei um eine so genannte antizipierte Ersatzvornahme, d.h. um
eine Vollstreckungshandlung besonderer Art, der naturgemäss keine Sach- oder
Vollzugsverfügung vorangeht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 30
N. 21; vgl. RB 1991 Nr. 12, 1999 Nr. 47). Dagegen erfolgt auch bei der
antizipierten Ersatzvornahme die Kostenauflage, sofern sie bestritten wird, in
Form einer anfechtbaren Verfügung. Bei deren Anfechtung kann der Betroffene
auch die Rechtmässigkeit der antizipierten Ersatzvornahme bestreiten. Ein
solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Beschwerdegegnerin als
Adressatin der streitigen Kostenauflage hat nicht in Frage gestellt, dass das
Abschleppen des Fahrzeugs ZH 1 am 5. Dezember 2000 rechtmässig war. Sie hat
auch bezüglich der Bemessung dieser Kosten keinen Einwand erhoben. Sie hat
einzig bestritten, für die Kosten des Abschleppens belangt werden zu dürfen.
3.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre
gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Gebührenforderung für das Abschleppen
des Fahrzeuges auf Art. 31 Abs. 2 APV. Gemäss dieser Bestimmung hat der
Eigentümer des Fahrzeugs, das gestützt auf Art. 31 Abs. 1 APV weggeschafft oder
in Verwahrung genommen worden ist, für die Wegschaffung und Unterbringung eine
vom Stadtrat festzulegende Gebühr zu entrichten.
Der Statthalter hat die Inanspruchnahme der
heutigen Beschwerdegegnerin für die Abschleppkosten im Wesentlichen aus
folgenden Erwägungen als unzulässig gewürdigt: Der Stadtrat verkenne die
Tragweite der von ihm angerufenen Grundsätze über die polizeiliche
Verantwortlichkeit des so genannten Störers. Bei der Auswahl unter mehreren für
einen polizeiwidrigen Zustand verantwortlichen Störern müsse vorab
differenziert werden, ob es um die Verpflichtung zur Wiederherstellung des
polizeilichen Zustandes oder um die Überwälzung der Kosten gehe, die der
Öffentlichkeit durch die Gefahrenabwehr in Form einer antizipierten
Ersatzvornahme entstanden seien. Bei der Überwälzung der Kosten der antizipierten
Ersatzvornahme werde zwar auch an den Begriff des Störers angeknüpft; für die
Bestimmung des Kostenpflichtigen gälten indessen andere Regeln als für die
Auswahl des handlungspflichtigen Störers bei der (nicht antizipierten)
Ersatzvornahme. Die Behörde dürfe hier "nicht einfach einen in Frage
kommenden Verhaltensstörer" (gemeint offenbar: nicht einfach einen in
Frage kommenden Verursacher) zur Zahlung verpflichten. Sie sei vielmehr
gehalten, nach möglichst genauer Abklärung des Herganges in Ausübung pflichtgemässen
Ermessens die Kosten der antizipierten Ersatzvornahme entsprechend den objektiven
und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, analog der Regelung
der Kostentragung im Innenverhältnis nach den Grundsätzen des
Haftpflichtrechts. Dabei sei in der Regel der schuldhafte Verhaltensstörer in
erster, der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie zu belangen. – Im
vorliegenden Fall stehe aufgrund einer rechtskräftigen Strafverfügung des
Statthalteramts fest, dass C das von der Rekurrentin gemietete Fahrzeug am
5.
Dezember 2000 verkehrsbehindernd abgestellt habe. Er habe daher in
erster Linie das Abschleppen des Fahrzeuges verursacht und wäre hierfür zu
belangen gewesen. Demgegenüber habe die Rekurrentin als Halterin des
Fahrzeugs keine Sorgfaltspflicht verletzt; ihr Verursacheranteil am Abschleppen
sei – wenn ihr überhaupt ein solcher zuzurechnen sei – vernachlässigbar. Sie
dürfe daher für die Abschleppkosten nicht belangt werden. Daran vermöge die
vom Stadtrat als Rechtsgrundlage angerufene Bestimmung in Art. 31 Abs. 2 APV
nichts zu ändern. Diese kommunale, auf blosser Verordnungsstufe stehende Vorschrift
hier anzuwenden, "käme ... einem groben Verstoss gegen die Grundsätze des
Haftpflichtrechts gleich und würde zu einem stossenden Resultat führen".
4.
a) Art. 31 Abs. 1 APV regelt die
polizeiliche Befugnis zum Abschleppen von vorschriftswidrig auf öffentlichem
Grund parkierten Fahrzeugen. Die Kompetenz der Beschwerdeführerin zu dieser
Regelung lässt sich aus § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GemeindeG) ableiten, der den Gemeinderäten (d.h. den Exekutivbehörden) die Besorgung
der Ortspolizei aufträgt (Abs. 1) und die Gemeinden zum Erlass einer Polizeiverordnung
verpflichtet (Abs. 2). Die den Gemeinden obliegenden Aufgaben sind dabei weit
umschrieben (§ 1 der Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der
Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vom 8. Februar 1934;
H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil
2000, § 74 N. 2.1 ff.) und umfassen auch die Verkehrspolizei. Als
Bestandteil der kommunalen Polizeiverordnung fällt Art. 31 APV sodann in die
Regelungskompetenz des Stadtrats als Exekutivbehörde (Art. 41 in Verbindung mit
Art. 49 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970), was
kantonalrechtlich mit § 74 Abs. 2 GemeindeG in der Neufassung vom 1. September
1991.
vereinbar ist (vgl. Thalmann, § 158). Wie das Verwaltungsgericht wiederholt
erkannt hat, stellt Art. 31 Abs. 1 APV damit eine eigenständige Rechtsgrundlage
für die Entfernung vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge dar (VGr, 19.
November 1999, VB.1999.00300, E. 2a; 17. September 2001, VB.2001.00226, E. 2).
b) Gleiches muss hinsichtlich Art. 31 Abs. 2
APV gelten, welche Bestimmung die Erhebung von Gebühren für die Abschleppkosten
vorsieht. Damit ist diese Bestimmung eine hinreichende Grundlage für die
Erhebung von Gebühren für die entstandenen Abschleppkosten. Daran vermögen der
abgaberechtliche Charakter dieser Norm sowie der Umstand, dass sie als blosse
Verordnungsbestimmung kein Gesetz im formellen Sinn darstellt, nichts zu
ändern. Zwar kommt dem Erfordernis der Gesetzesform im Abgaberecht besondere
Bedeutung zu, indem im Allgemeinen ein formelles Gesetz den Kreis der Abgabepflichtigen,
den Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in den Grundzügen festlegen soll,
wobei allerdings Ausnahmen von diesen Anforderungen anerkannt sind, so namentlich
mit Bezug auf so genannte Kanzleigebühren sowie mit Bezug auf Abgaben, bei
denen der Rechtsschutz anhand anderer verfassungsrechtlicher Prinzipien –
namentlich des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips – gewährleistet
bleibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 2096 ff.). Wenn bezüglich der
polizeilichen Befugnis, vorschriftswidrig auf öffentlichen Grund parkierte
Fahrzeuge wegzuschaffen oder wegschaffen zulassen, ein Rechtssatz auf Verordnungsstufe
genügt (dazu vorn E. 3a), so muss dies auch hinsichtlich der Überwälzung der
damit verbundenen Kosten mittels Erhebung von Abgaben gelten. Art. 31 Abs. 2
APV stellt somit eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um die
Abschleppkosten – wie in der Bestimmung vorgesehen – dem Eigentümer des
abgeschleppten Fahrzeuges zu überwälzen.
c) Bezüglich der Person des
Gebührenschuldners ist Art. 31 Abs. 2 APV eindeutig gefasst. Die Bestimmung ist
daher entsprechend ihrem klaren Wortlaut auszulegen; für eine vom Wortlaut
abweichende Interpretation besteht nach den herkömmlichen Methoden der
Auslegung keinerlei Anlass.
d) Nach
Auffassung des Statthalters ist Art. 31 Abs. 2 APV im vorliegenden Fall nicht
massgebend, weil dessen Anwendung mit den hier zu beachtenden Grundsätzen des
polizeilichen Störerrechts und den in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigenden Prinzipien des privaten Haftpflichtrechts nicht vereinbar
sei. Dabei ist jedoch der Statthalter sinngemäss davon ausgegangen, dass Art.
31.
Abs. 2 APV als blosse Verordnungsbestimmung keine hinreichende gesetzliche
Grundlage für die streitige Abgabeforderung bzw. deren Geltendmachung
gegenüber der Beschwerdegegnerin bilde, welcher Beurteilung nach dem Ausgeführten
(E. 4 b) nicht beizutreten ist. Geht man richtigerweise davon aus, dass
Art. 31 Abs. 2 APV in formeller Hinsicht eine hinreichende
gesetzliche Grundlage bildet, um für die Abschleppkosten Gebühren zu erheben
und diese dem Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs zu belasten, so kann
diese Regelung angesichts ihres klaren Wortlauts und eindeutigen Sinnes (E. 4
c) nur im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle in Frage gestellt werden.
Soweit die Erwägungen des Statthalters sinngemäss als solche Normenkontrolle zu
verstehen sind, kann seiner Schlussfolgerung, Art. 31 Abs. 2 APV sei, soweit
die Bestimmung die Kostenbelastung des Fahrzeugeigentümers vorsieht, wegen Widerspruchs
zu Grundsätzen des polizeilichen Störer- und des privaten Haftpflichtrechts
nicht anwendbar, nicht beigetreten werden. Im Rahmen der akzessorischen
Normenkontrolle ist zu prüfen, ob die fragliche Bestimmung gegen übergeordnetes
Recht verstösst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 25 ff.; § 50 N. 117
ff.). Soweit Prüfungsmassstab Normen der Verfassung bilden, kann es sich dabei
allerdings (entsprechend der besonderen Rechtsnatur von verfassungsrechtlichen
Bestimmungen) um allgemeine Grundsätze handeln. Die vom Statthalter angerufenen
Grundsätze des Störerrechts und Prinzipien des privaten Haftpflichtrechts
gehören jedoch nicht in diese Kategorie (vgl. dazu im Einzelnen nachstehend E.
4e). Wenn Art. 31 Abs. 2 APV bzw. die darin vorgesehene Kostenpflicht des
Eigentümers des abgeschleppten Fahrzeuges von diesen Prinzipien abweicht, so
erlaubt dies daher nicht den Schluss, die genannte Bestimmung verstosse gegen
übergeordnetes Recht.
e) Die vom Statthalter angerufenen Grundsätze
des polizeilichen Störerrechts und des privaten Haftpflichtrechts sind von
Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen herangezogen
worden, gemäss welchen die Kosten von behördlichen Massnahmen zur unmittelbaren
Gefahrenabwehr dem "Verursacher" zu überbinden sind, insbesondere von
Bestimmungen des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes und Gewässerschutzgesetzes
(vgl. Häfelin/Müller, Rz. 936 f.; Rz. 1933; René A. Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 52 B
VII und Nr. 135 B III; Urs Gueng, Zur Haftungskonkurrenz im Polizeirecht,
ZBl 74/1973, S. 257 ff., 272 f.; Christine Ackermann Schwendener, Die
klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts,
Zürich 2000, S. 159; BGr, 3. Mai 2000, URP 2000 Nr. 32; 12. Februar 1986,
ZBl 88/1987, S. 301; 7. Oktober 1981, ZBl 83/1982, S. 541; BGE 102 Ib 203, 101
Ib 410). Es handelte sich durchwegs um Fälle, in denen wegen fehlender oder
aufgrund auslegungsbedürftiger Bestimmungen ein Spielraum zur Entscheidung der
Frage bestand, welche von mehreren in Betracht kommenden Verursachern mit
welchen Anteilen zur Kostentragung heranzuziehen seien. Demgegenüber bedarf
Art. 31 Abs. 2 APV, indem die Bestimmung den Eigentümer des Fahrzeuges als
kostenpflichtig bezeichnet, keiner weiteren Auslegung (E. 4 c) und lässt die
Bestimmung daher keinen Raum für die Heranziehung solcher Grundsätze.
f) Weder aus dem Willkürverbot noch aus
anderen verfassungsrechtlichen Bestimmungen lässt sich ableiten, dass nur
derjenige Private, der schuldhaft gegen Verhaltenspflichten (des
eidgenössischen oder des kantonalen Rechts) verstossen hat, allfällige Zwangsmassnahmen
und damit verbundene Kostenpflichten in Kauf nehmen muss. Dies eröffnet für
konkretisierende kommunale Regelungen eine gewisse Gestaltungsfreiheit.
Art. 31 Abs. 2 APV hält sich mit der darin vorgesehene Kostenpflicht des
Eigentümers des abgeschleppten Fahrzeuges im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit,
wie das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 8. September 1992 erkannt hat. Der
genannte Bundesgerichtsentscheid betraf allerdings nicht einen Fall, in dem es
wie im vorliegenden unmittelbar um die Frage ging, ob als Gebührenschuldner
der fehlbare Fahrzeuglenker, der Fahrzeughalter oder der Fahrzeugeigentümer ins
Recht zu fassen sei.
Im vorliegenden Fall machte die
Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren geltend, sie bzw. ihr Ehemann als Geschäftsinhaber
habe das fragliche Fahrzeug "langfristig" an C vermietet gehabt. Von
welcher Dauer dieses Mietverhältnis gewesen ist, geht aus den Akten nicht
hervor. Die Frage wäre jedoch höchstens dann näher abzuklären, wenn zu entscheiden
wäre, wer zur fraglichen Zeit Halter des Fahrzeugs im Sinn von Art. 11 und 58
SVG gewesen sei. Halter ist in der Regel die im relevanten Zeitpunkt im
Fahrzeugausweis eingetragene Person. Das war im hier fraglichen Zeitpunkt
unbestrittenermassen die Beschwerdegegnerin. Die Bescheinigung im
Fahrzeugausweis bildet allerdings keine zwingende, sondern lediglich eine
widerlegbare Vermutung der Halterschaft. So kann etwa bei länger dauernder
Miete eines Fahrzeuges der Mieter allenfalls zum Halter werden (zum Begriff des
Halters nach dem SVG vgl. Hans Giger/Robert Simmen, Kommentar SVG, 5. A.,
Zürich 1996, Art. 58 N. 2 S. 153 ff.). – Art. 31 Abs. 2 APV erklärt jedoch
nicht den Halter, sondern den Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs für
kostenpflichtig. Mit der Bezeichnung des Eigentümers als Gebührenschuldner
trägt Art. 31 Abs. 2 APV den Bedürfnissen der administrativen Vereinfachung
noch stärker Rechnung, als wenn hierzu an den Halterbegriff angeknüpft würde.
Dies ist angesichts dessen, dass sich die Kosten für das Abschleppen eines
Fahrzeugs – im Unterschied zu den Schadenersatzforderungen, mit denen ein nach
Art. 58 SVG haftpflichtiger Fahrzeughalter konfrontiert sein kann - in einer
stets
gleich bleibenden und verhältnismässig geringen Grössenordnung von einigen
hundert Franken bewegen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. – Wie im
Übrigen anzumerken ist, hat die Beschwerdegegnerin mit der blossen Behauptung
einer "langfristigen" Vermietung des abgeschleppten Fahrzeugs die
durch den Fahrzeugausweis begründete Vermutung der Halterschaft nicht
substanziert widerlegt.
g) Nach der vom Stadtrat im
Einspracheentscheid vertretenen Auffassung ist der Eigentümer oder der Halter
des abgeschleppten Fahrzeuges erst subsidiär für die Kosten zu belangen,
nämlich wenn der primär als kostenpflichtig zu betrachtende fehlbare Fahrzeuglenker
nicht festgestellt werden oder er aus andern Gründen nicht belangt werden
könne. Ob diese Auffassung eine ständige Verwaltungspraxis wiedergibt (worauf
das Vorgehen der Stadtpolizei bei der Rechnungstellung im vorliegenden Fall
hinweist), kann hier dahingestellt bleiben. Bestünde eine solche
Verwaltungspraxis im Sinn einer bloss solidarischen
oder
einer bloss subsidiären Haftung des in Art. 31 Abs. 2 APV einzig genannten
Fahrzeugeigentümers, so könnte die Beschwerdegegnerin hieraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten
(zur
Unterscheidung zwischen solidarischer und subsidiärer Haftung für
Gebührenschulden vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 2). Das gälte von vornherein
bezüglich einer Praxis, die von einer solidarischen Haftung ausgeht. Nicht
anders verhielte es sich bei einer Praxis, die von einer bloss subsidiären
Haftung ausgeht, ist doch aufgrund der vorliegenden Akten anzunehmen, dass die
streitigen Gebühren von C nicht erhältlich waren.
5.
Nach Erhalt des ihren Rekurs gutheissenden
Entscheids des Statthalters vom 28. Januar 2002 hat die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht
geltend gemacht, sie erhöhe ihre bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2002
beim städtischen Polizeidepartement angemeldete Aufwandsentschädigung für
"Verfahrensbemühungen" von Fr. 1'000.- auf Fr. 3'000.-. Mit dieser
Forderung hat sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht näher
zu befassen. Zum einen hat die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren vor
Statthalter keinen Antrag auf Zusprechen einer Parteientschädigung nach § 17
Abs. 2 VRG gestellt und könnte ihr aufgrund des Ausgangs des
Beschwerdeverfahrens als nunmehr unterliegender Partei ohnehin keine solche
Entschädigung zugesprochen werden. Zum andern ist das Verwaltungsgericht nicht
zuständig zur Behandlung von Schadenersatzforderungen Privater gegenüber dem
Staat oder einer Gemeinde (§ 2 VRG).
6.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Rekursentscheid des Statthalters des Bezirks Zürich vom 28. Januar 2002 wird
aufgehoben. Der Einspracheentscheid des Stadtrats Zürich vom 21. November 2001
wird wiederhergestellt.
...