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Entscheid

VB.2002.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00073

3. Juli 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6849)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 entzog

die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Das

Entzugsverfahren war eingeleitet worden, nachdem A nach einem Unfall auf die

herbeigerufenen Polizeibeamten einen aufgeregten und verwirrten Eindruck

gemacht hatte. Das mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Institut

erachtete seinen Zustand als psychisch instabil und verneinte infolgedessen

seine Fahreignung. – Ge­mäss der Entzugsverfügung kann der Führerausweis erst

wieder erteilt werden, falls ein günstig lautendes amtsärztliches Gutachten

vorliegt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II. Einen gegen die Entzugsverfügung gerichteten

Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab.

III. Dagegen liess A am 4. März 2002

rechtzeitig Beschwerde erheben, wobei er seine bereits vor Regierungsrat

gestellten Anträge erneuerte: Es sei ihm der Führerausweis nicht zu entziehen

bzw. die Entzugsverfügung aufzuheben; eventualiter sei ihm der Führerausweis

unter Auflagen zurückzuerstatten; subeventualiter sei ihm der Führerausweis

unter Bekanntgabe der Voraussetzungen der Wiedererteilung zu entziehen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ”zulasten Staat”. Die Staatskanzlei

schloss am 2. April 2002 namens des Regierungsrates auf Abweisung der

Beschwerde, wogegen die Direktion für Soziales und Sicherheit auf eine

Stellungnahme verzichtete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Administrativmassnahmen im

Stras­­senverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird

jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz

1.

i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).

2.

a) Der Führerausweis ist auf unbestimmte

Zeit zu entziehen, wenn eine Person durch geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert

ist, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m.

Art. 14 Abs. 2 lit. b und Art. 17 Abs. 1bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 [SVG]). Da

ein solcher Entzug der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten

Fahrzeuglenkern dient, kann die Fahreignung nicht völlig

abstrakt umschrieben werden; vielmehr sind nur jene Besonderheiten oder

Merkmale eignungsrelevant, die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben

können (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz.

2031; vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 27.

Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

[VZV]). Bestehen Zweifel an der psychischen Eignung des Führers, ist ein

verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten einzuholen (Art. 9 Abs.

1.

VZV).

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner

Eingabe im Wesentlichen geltend, dass bei ihm keine Besonderheiten oder

Merkmale vorlägen, die Auswirkung auf seine Fahreignung hätten. Das eingeholte

Gutachten stelle zu Unrecht auf seine beiden Hospitalisationen (1964 und 1989)

ab, da die damals gestellten Diagnosen nicht im Zusammenhang mit seiner

Fahreignung gestanden hätten. Die erstinstanzlich entscheidende Direktion

wiederum habe die Gutachten falsch ausgewertet. Damit wiederholt der Beschwerdeführer

über weite Strecken gleichlautend jene Argumente, die er bereits vor

Regierungsrat geltend machte. Im Gegensatz zum Regierungsrat (§ 20

Abs. 1 VRG) ist indessen die Kognition des Verwaltungsgerichts auf eine

reine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG): Eine Angemessenheitskontrolle

lässt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. Ap­ril

1999.

(BV) nicht ableiten, da ein Sicherungsentzug keine ”strafrechtliche

Anklage” im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) darstellt und vorliegend auch kein ”civil right” betroffen ist (vgl. BGE

122.

II 464 E. 3c; RB 1997 Nr. 124). – Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen

ist das Verwaltungsgericht keiner Kognitionsbeschränkung unterworfen (§ 51

VRG). Ist jedoch, wie hier (Art. 9 Abs. 1 VZV), bei der Beurteilung

des massgebenden Sachverhaltes auf Erkenntnisse und Wertungen abzustellen, die

von einer nichtrichterlichen Fachperson zu treffen und in einem Gutachten

festgehalten sind, auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. Es

beschränkt seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig

begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige

Sachkenntnis und Unbefangenheit bewiesen hat (RB 1997 Nr. 9; RB 1982 Nr.

35; ebenso das Bundesgericht: BGE 118 Ia 144, 146 f. mit weiteren Hinweisen).

c) Der Beschwerdeführer erschien beim

Institut zweimal nicht zum Untersuchungs­termin. Beim ersten Mal rief er die

zuständige Assistenzärztin an; diese erachtete sein Verhalten als auffällig, da

das Gespräch mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Gedankensprün­gen gespickt

war. Beim zweiten Mal erschien der Beschwerdeführer einige Stunden zu spät und

machte den anwesenden Institutsmitarbeitern einen wirren, auffälligen, teils

drohenden Eindruck. An der Untersuchung schweifte er während der Schilderung

des Unfallhergangs ab und gab an, der Unfall sei ein ”stereometrisches und

zeitliches Problem, also vierdimensional …, und die Auswirkung sei fragwürdig,

da es zwei Fahrer, vier Eltern und acht Gross­eltern betreffe”. Die weiteren

Angaben zum Unfall und zur Anamnese waren gespickt mit nicht nachvollziehbaren

Gedankengängen bei einer unterschwellig aggressiven, teils drohenden Haltung.

Dass die Gutachterin daraus auf ein hohes Gefährdungspotential schloss, kann

nicht beanstandet werden. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers erscheint in

der Tat als unregelmässig und schnell wechselnd. Dass die Gutachterin daraus

ableitete, ein Krankheitsschub könne jederzeit wieder auftreten, ist mit der

Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso schlüssig ist die

gutachterliche Beobachtung, dem Beschwerdeführer fehle die notwendige

Krankheitseinsicht, womit nicht zu erwarten sei, dass er sich einer

regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterziehen werde. Da eine freiwillige

Therapie aber überhaupt erst eine Voraussetzung für die Fahreignung darstellt,

kam die Gutachterin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht die

für das Führen eines Fahrzeuges erforderliche psychische Eignung besitzt . Die

Ergebnisse des verkehrs­psy­chologischen Leistungstests stehen dieser

Schlussfolgerung nicht entgegen; sie belegen einzig, dass die psychischen

Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in einem klar fixierten Setting weniger

stark zum Tragen kommen als in einer offenen Gesprächssituation. Der

Strassenverkehr ist aber gerade nicht durch die Strukturierung gekennzeichnet,

die standardisierten Testsituationen zugrunde liegt; insofern ist für die

Beurteilung der Fahreignung von einem umfassenden Ansatz auszugehen, der

sämtliche relevanten Verhaltensweisen mit einbezieht. Dazu durfte sich die

Gutachterin insbesondere auch auf den Bericht der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich stützen, der die Umstände der Hospitalisation vom

24.

Februar 1989 schilderte: Danach war es zur notfallmässigen Einweisung

gekommen, weil der Beschwerdeführer mit einem Beil das Türfenster eines Zürcher

Nachtklubs eingeschlagen und zuvor sein Fahrzeug mit eingeschaltetem

Warnblinker auf den Tramgeleisen stehen gelassen hatte. Mit derart unberechenbaren

Verhaltensweisen gefährdet der Beschwerdeführer den Verkehr erheblich. – Das

Gutachten hat all die genannten Umstände überzeugend und widerspruchsfrei

gewürdigt, weshalb keine triftigen Gründe bestehen, von den gutachterlichen

Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. BGE 102 IV 225, 226 f.). Im Übrigen kann

auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.

a) Nach dem Gesagten ist der

Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, ein

Motorfahrzeug sicher zu führen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b

SVG. An diesem Ergebnis vermag sein Hinweis auf seine langjährige im Wesentlichen

unfallfreie Fahrpraxis nichts zu ändern. Ein Sicherungsentzug ist vielmehr unabhängig

von allfälligen Verkehrsregelverletzungen immer dann anzuordnen, wenn ein

Entzugsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt (VGr. Aargau, 24.

September 1992, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide 1992, S. 191,

E. 3c/cc). Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer demnach zu Recht entzogen.

Damit ist sein Hauptbegehren, mit dem er sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids verlangt, abzulehnen. Für die eventualiter begehrte

Rückerstattung des Führerausweises unter Auflagen bleibt ebensowenig Raum, da

eine Auflage voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig

und zu einer Therapie bereit wäre. Ebenso abzulehnen ist sein subeventualiter

gestelltes Begehren, womit er die ”genaustmögliche Bekanntgabe der Voraussetzungen

der Wiedererteilung” verlangt. Diese Voraussetzungen ergeben sich wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, mit genügender Klarheit aus dem Gesetz (Art. 17

Abs. 3 SVG, Art. 33 Abs. 1 VZV) bzw. der erstinstanzlichen Verfügung. Die

Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1

i.V.m. § 70 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch

auf Parteientschädigung steht ihm nicht zu, ebensowenig der Beschwerdegegnerin

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

2.

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