VB.2002.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00073
3. Juli 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6849)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2002.00073
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.07.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung bei Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates (E. 1). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises ist anzuordnen, wenn eine Person aufgrund ihres psychischen Zustandes zum Führen eines Motorfahrzeuges nicht imstande ist. Der psychische Zustand muss durch ein verkehrspsychologisches und/oder psychiatrisches Gutachten abgeklärt werden (E. 2a). Kognition: Ein psychiatrisches Gutachten wird vom Verwaltungsgericht nur daraufhin überprüft, ob es vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 2b). Da dies vorliegend der Fall ist, besteht kein Anlass, von der gutachterlichen Empfehlung (Führerausweisentzug) abzuweichen (E. 2c). Abweisung der Beschwerde (E. 3a). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3b).
Stichworte:
ADMINISTRATIVMASSNAHME
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEISTESKRANKHEIT
KOGNITION
KRANKHEITSEINSICHT
PSYCHOSE
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSGEFÄHRDUNG
(VERKEHRS)GUTACHTEN
Rechtsnormen:
Art. 14 lit. IIb SVG
Art. 16 lit. I SVG
Art. 17 lit. Ibis SVG
§ 51 VRG
Art. 9 lit. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 entzog
die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Das
Entzugsverfahren war eingeleitet worden, nachdem A nach einem Unfall auf die
herbeigerufenen Polizeibeamten einen aufgeregten und verwirrten Eindruck
gemacht hatte. Das mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Institut
erachtete seinen Zustand als psychisch instabil und verneinte infolgedessen
seine Fahreignung. – Gemäss der Entzugsverfügung kann der Führerausweis erst
wieder erteilt werden, falls ein günstig lautendes amtsärztliches Gutachten
vorliegt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II. Einen gegen die Entzugsverfügung gerichteten
Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab.
III. Dagegen liess A am 4. März 2002
rechtzeitig Beschwerde erheben, wobei er seine bereits vor Regierungsrat
gestellten Anträge erneuerte: Es sei ihm der Führerausweis nicht zu entziehen
bzw. die Entzugsverfügung aufzuheben; eventualiter sei ihm der Führerausweis
unter Auflagen zurückzuerstatten; subeventualiter sei ihm der Führerausweis
unter Bekanntgabe der Voraussetzungen der Wiedererteilung zu entziehen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ”zulasten Staat”. Die Staatskanzlei
schloss am 2. April 2002 namens des Regierungsrates auf Abweisung der
Beschwerde, wogegen die Direktion für Soziales und Sicherheit auf eine
Stellungnahme verzichtete.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird
jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz
1.
i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).
2.
a) Der Führerausweis ist auf unbestimmte
Zeit zu entziehen, wenn eine Person durch geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert
ist, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m.
Art. 14 Abs. 2 lit. b und Art. 17 Abs. 1bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Da
ein solcher Entzug der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten
Fahrzeuglenkern dient, kann die Fahreignung nicht völlig
abstrakt umschrieben werden; vielmehr sind nur jene Besonderheiten oder
Merkmale eignungsrelevant, die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben
können (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz.
2031; vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 27.
Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[VZV]). Bestehen Zweifel an der psychischen Eignung des Führers, ist ein
verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten einzuholen (Art. 9 Abs.
1.
VZV).
b) Der Beschwerdeführer macht in seiner
Eingabe im Wesentlichen geltend, dass bei ihm keine Besonderheiten oder
Merkmale vorlägen, die Auswirkung auf seine Fahreignung hätten. Das eingeholte
Gutachten stelle zu Unrecht auf seine beiden Hospitalisationen (1964 und 1989)
ab, da die damals gestellten Diagnosen nicht im Zusammenhang mit seiner
Fahreignung gestanden hätten. Die erstinstanzlich entscheidende Direktion
wiederum habe die Gutachten falsch ausgewertet. Damit wiederholt der Beschwerdeführer
über weite Strecken gleichlautend jene Argumente, die er bereits vor
Regierungsrat geltend machte. Im Gegensatz zum Regierungsrat (§ 20
Abs. 1 VRG) ist indessen die Kognition des Verwaltungsgerichts auf eine
reine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG): Eine Angemessenheitskontrolle
lässt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April
1999.
(BV) nicht ableiten, da ein Sicherungsentzug keine ”strafrechtliche
Anklage” im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) darstellt und vorliegend auch kein ”civil right” betroffen ist (vgl. BGE
122.
II 464 E. 3c; RB 1997 Nr. 124). – Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen
ist das Verwaltungsgericht keiner Kognitionsbeschränkung unterworfen (§ 51
VRG). Ist jedoch, wie hier (Art. 9 Abs. 1 VZV), bei der Beurteilung
des massgebenden Sachverhaltes auf Erkenntnisse und Wertungen abzustellen, die
von einer nichtrichterlichen Fachperson zu treffen und in einem Gutachten
festgehalten sind, auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. Es
beschränkt seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig
begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige
Sachkenntnis und Unbefangenheit bewiesen hat (RB 1997 Nr. 9; RB 1982 Nr.
35; ebenso das Bundesgericht: BGE 118 Ia 144, 146 f. mit weiteren Hinweisen).
c) Der Beschwerdeführer erschien beim
Institut zweimal nicht zum Untersuchungstermin. Beim ersten Mal rief er die
zuständige Assistenzärztin an; diese erachtete sein Verhalten als auffällig, da
das Gespräch mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Gedankensprüngen gespickt
war. Beim zweiten Mal erschien der Beschwerdeführer einige Stunden zu spät und
machte den anwesenden Institutsmitarbeitern einen wirren, auffälligen, teils
drohenden Eindruck. An der Untersuchung schweifte er während der Schilderung
des Unfallhergangs ab und gab an, der Unfall sei ein ”stereometrisches und
zeitliches Problem, also vierdimensional …, und die Auswirkung sei fragwürdig,
da es zwei Fahrer, vier Eltern und acht Grosseltern betreffe”. Die weiteren
Angaben zum Unfall und zur Anamnese waren gespickt mit nicht nachvollziehbaren
Gedankengängen bei einer unterschwellig aggressiven, teils drohenden Haltung.
Dass die Gutachterin daraus auf ein hohes Gefährdungspotential schloss, kann
nicht beanstandet werden. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers erscheint in
der Tat als unregelmässig und schnell wechselnd. Dass die Gutachterin daraus
ableitete, ein Krankheitsschub könne jederzeit wieder auftreten, ist mit der
Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso schlüssig ist die
gutachterliche Beobachtung, dem Beschwerdeführer fehle die notwendige
Krankheitseinsicht, womit nicht zu erwarten sei, dass er sich einer
regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterziehen werde. Da eine freiwillige
Therapie aber überhaupt erst eine Voraussetzung für die Fahreignung darstellt,
kam die Gutachterin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht die
für das Führen eines Fahrzeuges erforderliche psychische Eignung besitzt . Die
Ergebnisse des verkehrspsychologischen Leistungstests stehen dieser
Schlussfolgerung nicht entgegen; sie belegen einzig, dass die psychischen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in einem klar fixierten Setting weniger
stark zum Tragen kommen als in einer offenen Gesprächssituation. Der
Strassenverkehr ist aber gerade nicht durch die Strukturierung gekennzeichnet,
die standardisierten Testsituationen zugrunde liegt; insofern ist für die
Beurteilung der Fahreignung von einem umfassenden Ansatz auszugehen, der
sämtliche relevanten Verhaltensweisen mit einbezieht. Dazu durfte sich die
Gutachterin insbesondere auch auf den Bericht der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich stützen, der die Umstände der Hospitalisation vom
24.
Februar 1989 schilderte: Danach war es zur notfallmässigen Einweisung
gekommen, weil der Beschwerdeführer mit einem Beil das Türfenster eines Zürcher
Nachtklubs eingeschlagen und zuvor sein Fahrzeug mit eingeschaltetem
Warnblinker auf den Tramgeleisen stehen gelassen hatte. Mit derart unberechenbaren
Verhaltensweisen gefährdet der Beschwerdeführer den Verkehr erheblich. – Das
Gutachten hat all die genannten Umstände überzeugend und widerspruchsfrei
gewürdigt, weshalb keine triftigen Gründe bestehen, von den gutachterlichen
Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. BGE 102 IV 225, 226 f.). Im Übrigen kann
auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.
a) Nach dem Gesagten ist der
Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, ein
Motorfahrzeug sicher zu führen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b
SVG. An diesem Ergebnis vermag sein Hinweis auf seine langjährige im Wesentlichen
unfallfreie Fahrpraxis nichts zu ändern. Ein Sicherungsentzug ist vielmehr unabhängig
von allfälligen Verkehrsregelverletzungen immer dann anzuordnen, wenn ein
Entzugsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt (VGr. Aargau, 24.
September 1992, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide 1992, S. 191,
E. 3c/cc). Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer demnach zu Recht entzogen.
Damit ist sein Hauptbegehren, mit dem er sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids verlangt, abzulehnen. Für die eventualiter begehrte
Rückerstattung des Führerausweises unter Auflagen bleibt ebensowenig Raum, da
eine Auflage voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig
und zu einer Therapie bereit wäre. Ebenso abzulehnen ist sein subeventualiter
gestelltes Begehren, womit er die ”genaustmögliche Bekanntgabe der Voraussetzungen
der Wiedererteilung” verlangt. Diese Voraussetzungen ergeben sich wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, mit genügender Klarheit aus dem Gesetz (Art. 17
Abs. 3 SVG, Art. 33 Abs. 1 VZV) bzw. der erstinstanzlichen Verfügung. Die
Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
b) Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 70 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch
auf Parteientschädigung steht ihm nicht zu, ebensowenig der Beschwerdegegnerin
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
...