VB.2002.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00076
20. Juni 2002Deutsch19 min
(URT.2002.6815)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00076
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.06.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Kanalisationsanschluss
Ersatzvornahme und Kostenvorschuss für einen Kanalisationsanschluss
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Die Anschlusspflicht richtet sich nach GSchG und EG GSchG (E. 2).
Die angefochtene Anordnung legte die ersten Schritte der Ersatzvornahme fest (E. 3a, b).
Die unterbliebene Androhung stellt keinen Mangel dar, der zu deren Aufhebung führt (E. 3c).
Der Feststellungsanspruch ist subsidiär zum Gestaltungsanspruch (E. 4a).
Auferlegbar sind nicht nur die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten, sondern auch der Aufwand der Behörden selbst (E. 4b).
Der darauf entfallende Vorschussanteil wird nicht doppelt erhoben (E. 4c).
Es ist nicht genügend dargetan, dass sich der Anschluss bedeutend günstiger verwirklichen liesse. Ohnehin ist erst nach Erstellung definitiv abzurechnen (E. 5).
Der Vorschuss ist weder zu stunden noch zu verzinsen (E. 6).
Stichworte:
ANDROHUNG
ERSATZVORNAHME
KANALISATION
KANALISATIONSANSCHLUSS
KOSTENAUFLAGE
KOSTENVORANSCHLAG
KOSTENVORSCHUSS
VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG
VERZINSUNG
Rechtsnormen:
Art. 15 lit. I EG GSchG
Art. 15 lit. IV EG GSchG
§ 167 Abs. II PBG
§ 174 Abs. I PBG
§ 30 lit. Ib VRG
§ 31 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Liegenschaft P-strasse, Kat.-Nr.01,
welche mit der Firma A einen Garagenbetrieb beherbergt, befindet sich knapp
ausserhalb der Bauzone und neben den Liegenschaften auf Kat.-Nr.02 (E) südlich
der P-strasse auf dem Gebiet der Gemeinde X im Raum K. Die Liegenschaften
Kat.-Nr.01 und 02 sowie die im Gebiet K, nördlich der P-strasse gelegenen
Liegenschaften auf Kat.-Nr.03 (F), 04 (G) und 05 (H) sind nicht an die
Kanalisation angeschlossen. Am 12. Februar 1993 schrieb das damalige Amt für
Gewässerschutz und Wasserbau des Kantons Zürich (heute und fortan: Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) der Gemeinde X, dass aus Sicht des
Gewässer- und Grundwasserschutzes eine gemeinsame abwassertechnische Sanierung
dieser Liegenschaften innert der nächsten zwei bis drei Jahre anzustreben sei.
Die Gemeinde wurde eingeladen, die Planung dazu rasch in Angriff zu nehmen und
ein Ingenieurbüro mit der Ausarbeitung eines Kanalisationsprojektes mit
Kostenvoranschlag zu beauftragen.
Am 29. März 1993 erteilte die Gemeinde X den
Auftrag für ein Grobprojekt an das Ingenieurbüro M. Am 28. Februar 1995
orientierte die Gemeinde X die betroffenen Grundeigentümer darüber, dass die
Liegenschaften im Gebiet K bis Ende 1996 an das Kanalisationsnetz angeschlossen
werden müssten. Am 17. August 1995 ergab sich eine Projektänderung, indem das
Schmutzwasser aus den Liegenschaften E (Kat.-Nr.02) und Firma A (Kat.‑Nr.01)
mit separater Leitung längs der P-strasse mit Anschluss an den Hauptkanal
östlich des Bachs geführt werden sollte. Am 2. September 1996 genehmigte der
Gemeinderat X dieses Teil-Projekt, am 14. Mai 1997 das Amt für Gewässerschutz
und Wasserbau. Die Gemeinde setzte den Grundeigentümern südlich der P-strasse
(Firma A + E) Frist bis 31. Dezember 1997 an, um die Leitung zu erstellen
Am 7. September 1998 ergab sich eine erneute Projektänderung, indem die
nördlich der P-strasse gelegenen Liegenschaften (F, H und G) ebenfalls in die
Leitung entlang der P-strasse gemäss bereits genehmigtem Projekt entwässert
werden sollten. An sämtliche betroffenen Grundeigentümer erging mit Beschlüssen
des Gemeinderats X vom 7. September 1998 die Aufforderung, sich bis 31. Dezember
1999 an das öffentliche Kanalnetz anzuschliessen und bis 31. März 1999 zusammen
ein revidiertes Abwasser-Bauprojekt für den Anschluss an das öffentliche
Kanalisationsnetz einzureichen. Die einzelnen Grundeigentümer wurden ferner
verpflichtet, bis spätestens 31. März 1999 ein Kanalisationsanschlussgesuch mit
den notwendigen Unterlagen zur Bewilligung einzureichen. Der die Firma A
betreffende Beschluss wurde nicht angefochten.
Am 28. Dezember 1998 teilte das Ingenieurbüro
M den betroffenen Grundeigentümern mit, dass die
Kanalisations-Anschlussverfügung vom 7. September 1998 rechtskräftig geworden
sei, und stellte den Anteil an Projektierungskosten in Rechnung, worüber
sich – hier weiter nicht interessierende – Querelen unter den Beteiligten
ergaben. Jedenfalls genehmigte der Gemeinderat am 17. Mai 1999 das revidierte
Abwasser-Bauprojekt und leitete es an das AWEL zur Genehmigung weiter. Am 9.
Juli 1999 wies die Gemeinde X die Firma A darauf hin, dass sie die erste
Teilrechnung des Projektverfassers nicht beglichen und diesem auch noch keinen
schriftlichen Auftrag erteilt habe. Da innert bis 20. Juli 1999 angesetzter
Frist keine Reaktion erfolgte, erstreckte die Gemeinde X der Firma A mit
Schreiben vom 30. Juli 1999 die Frist, um ein Gesuch um Anschluss an die
Kanalisation einzureichen, letztmals bis 31. August 1999. Am 3. November 1999
bewilligte das AWEL den Anschluss der Einzelliegenschaften an die Kanalisation,
am 8. November 1999 erteilte der Gemeinderat X der Firma A die Bewilligung zum
Kanalisationsanschluss.
Aufgrund hier ebenfalls nicht weiter
interessierender finanzieller Schwierigkeiten eines Grundeigentümers (G) kam es
zu weiteren Verzögerungen in der Ausführung des Projekts. Am 17. Mai 2000
ermahnte das AWEL die Gemeinde X, die Sanierungskanalisation unverzüglich
ausführen zu lassen. Anlässlich einer Besprechung des Gemeinderats mit den
betroffenen Grundeigentümern am 13. März 2001 wurde das weitere Vorgehen festgelegt.
Infolge der fehlenden Kooperation und Koordination der Grundeigentümer sollte
der Gemeinderat X die Federführung bei der Ausführung der
Abwassersanierungsarbeiten übernehmen und die Grundeigentümer verpflichten, Kostenvorschüsse
zu leisten. Mit dem formellen Vorgehen des Gemeinderates X erklärte sich die
Firma A bzw. deren Vertreter ausdrücklich einverstanden. Am 2. April 2001
fasste der Gemeinderat X einen entsprechenden Beschluss, worin er die
Federführung zur Realisierung der Abwasseranlagen übernahm, Kostenvoranschlag
und –verteiler des Büros M genehmigte und die betroffenen Grundeigentümer
verpflichtete, zur Sicherstellung der zu erwartenden Kosten Vorschüsse gemäss
Kostenverteiler an die Gemeindekasse zu leisten.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss erhob die Firma A
am 7. Mai 2001 Rekurs an den Bezirksrat Z. Nachdem sich die Baurekurskommission
IV des Kantons Zürich, welcher der Bezirksrat zur Vorprüfung der Zuständigkeit
die Akten zugesandt hatte, mit Beschluss vom 20. September 2001 als unzuständig
und das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 [PBG] für nicht anwendbar
erklärt hatte, wies der Bezirksrat den Rekurs mit Beschluss vom 25. Januar 2002
ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens der damaligen Rekurrentin Firma A.
In der Begründung stellte sich der Bezirksrat auf den Standpunkt, die Firma A
habe ihre Anschlusspflicht an das Kanalisationsnetz als solche nicht
bestritten. Der Rekurs wende sich hauptsächlich gegen die Leistung der
Kostenvorschüsse. Die Kosten der Feinerschliessung der Abwasserentsorgung
seien grundsätzlich vom Grundeigentümer zu tragen. Dieser habe die bis 31.
Dezember 1999 angesetzte Frist zum Anschluss an das öffentliche
Kanalisationsnetz verpasst, weshalb die Gemeinde X aufgrund der mangelnden
Kooperationsbereitschaft der beteiligten Grundeigentümer und der gesetzlichen
Verpflichtung, ein öffentliches Kanalisationsnetz zu erstellen und zu
betreiben, verpflichtet gewesen sei, die Sache selber an die Hand zu nehmen
und voranzutreiben. Der für diese Funktion eingesetzte Betrag von Fr. 20'000.-
sei angemessen. Soweit der Kostenvoranschlag des Ingenieurbüros M beanstandet
werde, sei zu bedenken, dass damit die definitive Vergebung der Bauarbeiten
noch nicht stattgefunden habe, sondern zuvor ein Submissionsverfahren
durchzuführen sei. Bei günstigerer Vergabe der Bauarbeiten gegenüber dem
Kostenvoranschlag würden die zuviel geleisteten Kostenvorschüsse
zurückerstattet, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden sei.
Die Stundung oder Staffelung des Kostenvorschusses lehnte die Rekursinstanz
damit ab, dass die Rekurrentin mittlerweile seit vielen Jahren mit dem
Anschluss an die Kanalisation habe rechnen müssen und eine Härte nicht dargetan
sei. Mangels erheblichen Zinsbetrages und gesetzlicher Verzinsungspflicht wurde
auch die Verzinsung der zu leistenden Sicherheit abgelehnt.
III. Mit Eingabe vom 2. März 2002 erhob die
Firma A rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die
folgenden Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass dem
Beschwerdegegner ein Funktionsbeitrag in Höhe von Fr. 20'000.- nicht zusteht;
2.
Es sei der vom Ingenieurbüro M
ausgearbeitete Kostenvoranschlag und Kostenverteiler nicht zu genehmigen;
3.
a) Es seien die von den beteiligten
Grundeigentümern zu leistenden Kostenvorschüsse, insbesondere jener der
Beschwerdeführerin von Fr. 67'400.-, im Sinne der nachfolgenden Begründung
neu festzulegen;
b) Es seien der Beschwerdeführerin
der Kostenvorschuss bzw. –beitrag auf 10 Jahre zu stunden,
c) Eventualiter seien die
Kostenvorschüsse nur im Umfang des jweiligen Baufortschrittes fällig zu
stellen;
4.
Es sei demgemäss der angefochtene
Beschluss aufzuheben;
alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."
Der Bezirksrat verzichtete am 14. März 2002
auf eine Vernehmlassung, beantragte aber, die Beschwerde abzuweisen. Die
Gemeinde X als Beschwerdegegnerin liess am 14. Mai 2002 Abweisung der
Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig (§ 19c Abs. 2 und § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/ Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 26, 28). Da sich der Streitwert auf
über Fr. 20'000.- beläuft, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 1 und 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
a) § 236 Abs. 1 des kantonalen Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 regelt den Anschluss an die Kanalisation
nur insofern, als es zur Erschliessung eines Grundstückes gehört, dass dieses
u.a. ausreichend mit Wasser versorgt werden kann und die einwandfreie
Behandlung von Abwässern und Abfallstoffen gewährleistet ist. Damit werden
jedoch weder die Voraussetzungen für den individuellen Anschluss des einzelnen
Baugrundstücks an die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen noch damit in Zusammenhang
stehende technische oder finanzielle Fragen geregelt. Wie bereits die Baurekurskommission
IV des Kantons Zürich festgehalten hat, richtet sich daher die Erstellung öffentlicher
Kanalisationen sowie der Anschluss an die Kanalisation nach dem Gewässerschutzgesetz
vom 24. Januar 1991 [GSchG] und der dazugehörigen Gewässerschutzverordnung vom
28.
Oktober 1998 [GSchV].
b) Nach Art. 10 Abs. 1 GSchG sorgen die
Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen
zur Reinigung von verschmutztem Wasser sowohl aus Bauzonen als auch aus
bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen
Verfahren der Abwasserbeseitigung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer
gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen
muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden, wobei
der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen, Gebäudegruppen ausserhalb
von Bauzonen und Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation
zweckmässig und zumutbar ist, umfasst, sobald für sie eine Kanalisation
erstellt worden ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 GSchG). Nach Art. 12 GSchV ist der
Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb
von Bauzonen zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem
Aufwand herstellen lässt, und zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses
diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich
überschreiten. Die Erstellung, Reinigung und der Unterhalt der Abwasseranlagen
der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach
den Vorschriften der Gemeinde, derweil die Gemeinden zur Ableitung und
Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen
Reinigungsanlagen zu unterhalten haben (§ 15 Abs. 1 und 4 des
Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 [EG GSchG]).
3.
In formeller Hinsicht rügt die
Beschwerdeführerin, die Anordnungen der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 2.
April 2001, nämlich die Erhebung eines Funktionsbeitrags von Fr. 20'000.-, die
Genehmigung des Kostenvoranschlags und –verlegers des Ingenieurbüros M und die
Verfügung von Kostenvorschüssen seitens der betroffenen Grundeigentümer hätten
die Bedeutung von Anordnungen der Ersatzvornahme, ohne dass eine entsprechende
Androhung vorangegangen sei. Ob die Beschwerdeführerin damit geltend machen will,
der Beschluss der ersten Instanz sei aus formellen Gründen ungültig, geht aus
der Beschwerde nicht hervor. Immerhin entspricht es einem feststehenden Grundsatz,
dass eine Ersatzvornahme bei fehlender zeitlicher Dringlichkeit nur mit
vorangehender entsprechender Androhung erfolgen darf (§ 31 Abs. 1 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 18; Christine Ackermann Schwendener, Die klassische
Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Diss. Zürich
2000, S. 69). Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sie mit
den mehrmaligen Fristerstreckungen für die Erstellung des
Kanalisationsanschlusses der Beschwerdeführerin genug Nachfristen angesetzt
habe, weshalb eine weitere Fristansetzung nicht nötig gewesen sei. Ausserdem
habe der Gemeinderat X im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern am
13.
März 2001 erklärt, dass er die Federführung für die Realisierung der
Abwasseranlagen übernehmen werde. Mit der Androhung der Ersatzvornahme bei
Ausbleiben der festgelegten Kostenvorschüsse sei die Beschwerdegegnerin sodann
exakt nach § 31 VRG vorgegangen.
a) Ersatzvornahme bedeutet, dass die
Verwaltungsbehörde eine dem Privaten obliegende, pflichtwidrig verweigerte,
vertretbare Handlung auf dessen Kosten durch eine amtliche Stelle oder durch
eine Drittperson verrichten lässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 17; RB 1991, Nr.
12.
E. 2; Ackermann Schwendener, S. 33). Zugrundeliegen muss eine vollstreckbare,
inhaltlich bestimmte Sachverfügung, worin der pflichtigen Person der herbeizuführende
Zustand eindeutig und zweifelsfrei zur Kenntnis gebracht wird, damit sie ihrer
Leistungspflicht rechtsgenüglich nachkommen kann. Die Anordnung der
Vollstreckung ist zulässig, wenn die Sachverfügung formell in Rechtskraft
erwachsen und die pflichtige Person ihr nicht oder in nur ungenügender Weise
nachgekommen ist (Ackermann Schwendener, S. 44-55). Der Androhung der
Ersatzvornahme folgt bei unbenütztem Fristablauf die Festsetzung, nämlich die
Mitteilung darüber, wann, wo, wie und von wem die Ersatzhandlung vorgenommen
wird. Damit wird der pflichtigen Person kundgetan, dass und auf welche Weise
die Ersatzvornahme ausgeführt wird. In der Ausführung der von der pflichtigen
Person verlangten Leistung durch die Behörde oder beauftragte Dritte liegt
sodann die eigentliche Ersatzhandlung, an die sich schliesslich die
Kostenüberwälzung auf die pflichtige Person anschliesst (Ackermann Schwendener,
S. 80f., 83, 90 ff.).
b) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haben
die Erhebung eines Funktionsbeitrages von Fr. 20'000.- und die Genehmigung von
Kostenvoranschlag und –verteiler gemäss Büro M "bereits die Bedeutung von
Anordnungen der Ersatzvornahme". Ein formeller Mangel in Form der
unterbliebenen Androhung der Ersatzvornahme liegt aber höchstens dann vor,
wenn die erwähnten Masssnahmen tatsächlich als Ersatzhandlungen zu betrachten
sind.
Wie dargelegt, war der Beschwerdeführerin
Frist bis 31. März 1999 angesetzt worden, um mit den übrigen betroffenen
Grundeigentümern ein revidiertes Abwasser-Bauprojekt für den Anschluss an das
öffentliche Kanalisationsnetz einzureichen und lief ihr schliesslich eine
Frist bis 31. Dezember 1999, um sich der Kanalisation anzuschliessen (vorn I).
Diese Frist wurde von ihr nicht eingehalten. Zwar sollte mit der Übernahme der
"Federführung" durch die Beschwerdegegnerin und der Genehmigung von
Kostenvoranschlag und –verteiler gemäss Projekt des Büros M durch den
Gemeinderatsbeschluss vom 2. April 2001 der Anschluss an die Kanalisation noch
nicht unmittelbar bewerkstelligt werden, da erst nach unbenutztem Verstreichen
der gleichzeitig angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses das
Verfahren der Ersatzvornahme eingeleitet werden sollte. Sachlich handelte es
bei diesen Massnahmen entgegen der Auffassung des Gemeinderats aber um die
ersten Schritte dieser Ersatzvornahme. Es ist daher zu prüfen, ob der Verzicht
auf vorherige Androhung einen Mangel darstellt, der zur Aufhebung der
angefochtenen Anordnung führt.
c) Der Ersatzvornahme hat eine entsprechende
Androhung vorauszugehen (§ 31 Abs. 1 VRG). Darauf kann in dringlichen Fällen
verzichtet werden (Abs. 3). Im vorliegenden Fall bestand keine Dringlichkeit,
wurde doch der Kanalisationsanschluss des streitbetroffenen Grundstücks
jahrelang immer wieder hinausgeschoben, offenbar ohne dass polizeiwidrige
Zustände eintraten. Gerade weil der Beschwerdeführerin mehrmals Frist angesetzt
wurde, um die Sache selbst an Hand zu nehmen, musste ihr aber bewusst sein,
dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr unbeschränkt lange würde hinhalten
lassen. Zudem hatte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der Übernahme
der Federführung durch die Beschwerdegegnerin und der Genehmigung von
Kostenvoranschlag und –verleger des Büros M anlässlich der Besprechung vom 13.
März 2001 in formeller Hinsicht einverstanden erklärt. Wenn die
Beschwerdeführerin heute geltend machen will, dem vereinbarten Vorgehen der
Beschwerdegegnerin fehle es an einer formellen Voraussetzung, verhält sie sich
widersprüchlich. Die Unterlassung der Ersatzvornahmeandrohung stellt daher
keinen Mangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung führt.
4.
Die Beschwerdeführerin will feststellen
lassen, dass, der Beschwerdegegnerin ein Funktionsbeitrag von Fr. 20'000.-
nicht zustehe. Auch im Rahmen der Ersatzvornahme oblägen der Gemeinde
öffentlichrechtliche Funktionen, welche einzig durch eine Verwaltungsgebühr
abzugelten seien. Dafür fehle es an einer genüglichen Rechtsgrundlage. Kosten
im Sinn der Ersatzvornahme (§ 30 Abs. 1 lit. b VRG) bildeten nur
Entschädigungen an Dritte; solche habe die Beschwerdegegnerin weder nach Art
noch Umfang substantiiert. Ausserdem sei der Funktionsbeitrag doppelt
veranschlagt, nämlich im Kostenvoranschlag des Büros M und in Dispositiv-Ziffer
1.
des Beschlusses vom 2. April 2001. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die
Bestimmungen der Art. 3a GSchG und § 3 Abs. 3 EG GSchG, wonach die Kosten der
Erstellung des Kanalisationsanschlusses vollumfänglich zu Lasten der
Grundeigentümer gingen. Die Beschwerdegegnerin übernehme die Administration,
die vollen ihr dadurch entstehenden Verwaltungskosten als auch die Kosten von
allfälligen Rechtsstreitigkeiten, wofür der überdies angemessene
Funktionsbeitrag gedacht sei, welcher die Beschwerdeführerin bloss im Umfang
von Fr. 2'820.- betreffe. Ferner sei der Betrag von Fr. 20'000.- bloss einmal
budgetiert worden.
a) Ein Feststellungsanspruch besteht
regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden
Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung erwirken kann. In diesem Sinn ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62). Die Beschwerdeführerin
verlangte in Antrag 4 der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses, der denjenigen der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2001
bestätigte. Damit verlangt die Beschwerdeführerin letztlich die Aufhebung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Beschlusses (betreffend Bezug von
Fr. 20'000.- für die Übernahme der Federführung). Insofern will sie demnach
eine Gestaltungsverfügung erwirken, weshalb ein Feststellungsanspruch nicht
besteht.
b) Die vorliegend entstehenden Kosten stehen
im Zusammenhang mit dem Kanalisationsanschluss der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin, wofür sie grundsätzlich aufzukommen hat (Art. 3a GSchG, §
15 Abs. 4 EG GSchG). Entgegen ihrer Meinung fallen unter die in § 30 Abs. 1
lit. b VRG aufgeführten Kosten nicht nur solche, die von Dritten geltend
gemacht werden, sondern generell die Kosten für den erforderlichen Aufwand. Zum
notwendigen Aufwand gehört auch der Verwaltungsaufwand des betroffenen Gemeinwesens
mit Einschluss der Personalkosten und der von Organen des Gemeinwesens geleisteten
Arbeitsstunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 23; RB 1985 Nr. 14). Dem Standpunkt
der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen.
c) Es trifft zwar zu, dass der administrative
Aufwand der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Anschluss der
Liegenschaften im Gebiet K nicht bis auf den Rappen genau im voraus zu
bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, dass dieser
Betrag unangemessen wäre. Ausserdem wird darüber nach Abschluss der Arbeiten
abzurechnen sein. Der Betrag von Fr. 20'000.- wurde nicht zweimal budgetiert,
worauf bereits die Rekursinstanz hingewiesen hatte. Richtig ist zwar, dass im
der Beschwerdeführerin auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 67'400.-, der
auf dem Kostenvoranschlag vom 15. Februar 2001 beruht, die Administrativkosten
anteilsmässig nach den Bauteilen 6, 7 und 9 enthalten sind. Da aber der
Betrag von Fr. 20'000.- für die Federführungsfunktion der Beschwerdegegnerin der
Bauabrechnung belastet, damit auf Anrechnung an die Bauabrechnung
bezogen wird und darin bereits berücksichtigt ist, kann es sich nur um
denselben Betrag handeln. Von einer doppelten Budgetierung kann daher nicht
gesprochen werden.
5. Unter Bezugnahme auf zwei günstigere
Offerten (R + S) hält die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten
Kostenvorschuss für unangemessen.
Der Kostenvoranschlag des Büros M vom 15.
Februar 2001 enthält eine detaillierte Kostenübersicht zu den einzelnen
Positionen auf rund 10 Seiten. Damit lässt sich die äusserst rudimentäre
Offerte der Firma R in keiner Weise vergleichen. So lässt sich ihr etwa ein
Aufwand für Entwässerungen oder zur Erstellung der Einsteige- und
Kontrollschächte, denen der Kostenvoranschlag des Büros M breiten Raum
einräumt, überhaupt nicht oder höchst pauschal entnehmen. Der zweite von der
Beschwerdeführerin eingeholte Kostenvoranschlag von der Firma S ist zwar etwas
ausführlicher, erreicht jedoch keineswegs ein mit demjenigen des Büros M
vergleichbares Niveau. Darin fällt etwa auf, dass die Rohre bloss in Beton-
oder Strassenkies verlegt werden, derweil das Büro M dafür Beton vorsieht, und
die Baustelleneinrichtung überhaupt nicht enthalten ist. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass an die Sorgfaltspflicht des Gemeinwesens kein strengerer als
ein durchschnittlicher Massstab angelegt werden darf. Entsprechend sind dem
Gemeinwesen keine Sonderanstrengungen zuzumuten, den preisgünstigsten Weg zur
Herstellung des rechtmässigen Zustands zu erforschen (RB 1985 Nr. 14;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 23). Der Kostenvoranschlag des Büros M basiert auf
seriösen Abklärungen der Kosten im Einzelnen, nach Bauteilen gegliedert, womit
die eingelegten Offerten nicht vergleichbar und überhöhte Kosten im Voranschlag
nicht dargetan sind (vgl. vorn 2c).
Der Beweis, dass der angestrebte
Kanalisationsanschluss gleichwertig zu bloss einem Drittel der Kosten gegenüber
dem Kostenvoranschlag von M gebaut werden könnte, ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht erbracht. Soweit sie geltend macht, die Leistung der
Kostenvorschüsse belaste sie genauso hart wie Zahlungen aufgrund einer
endgültigen Abrechnung, ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass das
Submissionsverfahren noch gar nicht stattgefunden hat und eine gegenüber dem
Kostenvoranschlag günstiger ausfallende (End-)Abrechnung die Rückzahlung der
im Rahmen des Kostenvorschusses zuviel geleisteten Beträge zur Folge hätte. Im
Übrigen hätte es ihr offengestanden, innert der mehrfach angesetzten Fristen
tätig zu werden und selber für den Kanalisationsanschluss besorgt zu sein,
wofür es nunmehr zu spät ist.
6. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die
Stundung ihres Kostenvorschusses auf 10 Jahre hinaus sowie eine nach
Baufortschritt gestaffelte Zahlungs- bzw. Bevorschussungspflicht. Ausserdem sei
der Kostenvorschuss zu verzinsen.
a) Soweit die Beschwerdeführerin für die
Stundung des Kostenvorschusses und die gestaffelte Leistung der Kostenanteile
auf die §§ 174 Abs. 1 und 167 Abs. 2 PBG verweist, kann ihr, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt und wie schon die Vorinstanz darlegte,
nicht gefolgt werden. Es ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), wobei anzufügen ist, dass
§ 174 Abs. 1 PBG wie auch § 167 Abs. 2 PBG Bestimmungen sind, die den Bau von
Erschliessungsanlagen im Rahmen eines Quartierplanverfahrens betreffen. Ein
solches wird hier nicht durchgeführt und die Beschwerdeführerin legt nicht dar,
weshalb diese Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen. Abgesehen davon hätte
es die Beschwerdeführerin damit wieder in der Hand, den (Fort-)Gang der
Bauarbeiten, der bloss wenige Monate beschlagen dürfte, massiv zu verzögern,
woran die mögliche, aber zeitraubende Geltendmachung des gesetzlichen
Grundpfandrechts (§ 197 lit. c EG ZGB) durch die Beschwerdegegnerin nichts
änderte. Schliesslich ist die behauptete Härte, welche durch die Leistung des
Kostenvorschusses "per se" aufscheinen soll, nicht dargetan. Die
Beschwerdeführerin wusste seit 1993, dass der Anschluss an die Kanalisation auf
sie zukommen würde und von ihr zu finanzieren ist. Sie übersieht ausserdem,
dass sie bis anhin gerade an die Finanzierung der für den Gewässerschutz
erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsanlagen nichts beizutragen hatte,
was auch zu berücksichtigen ist.
b) Die von der Beschwerdeführerin verlangte
Verzinsung des Kostenvorschusses hatte die Vorinstanz abgelehnt mit dem
Hinweis, eine gesetzliche Verzinsungspflicht bestehe im Bereich der
Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes nicht. Die Beschwerdegegnerin lässt wie
schon im Rekursverfahren ausführen, die mit einer zinstragenden Anlage zu
erreichenden Zinsen könnten angesichts des niedrigen Zinsniveaus und der kurzen
Anlagedauer vernachlässigt werden. Die Beschwerdeführerin beharrt auf ihrem
Standpunkt, ohne auf die Frage der gesetzlichen Grundlage einer
Verzinsungspflicht einzugehen, weshalb sich eine Abkehr vom angefochtenen
Entscheid nicht aufdrängt.
7. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
...