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Entscheid

VB.2002.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00076

20. Juni 2002Deutsch19 min

(URT.2002.6815)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Liegenschaft P-strasse, Kat.-Nr.01,

welche mit der Firma A einen Garagenbetrieb beherbergt, befindet sich knapp

ausserhalb der Bauzone und neben den Liegenschaf­ten auf Kat.-Nr.02 (E) südlich

der P-strasse auf dem Gebiet der Gemeinde X im Raum K. Die Liegenschaften

Kat.-Nr.01 und 02 sowie die im Gebiet K, nördlich der P-strasse ge­le­genen

Liegenschaften auf Kat.-Nr.03 (F), 04 (G) und 05 (H) sind nicht an die

Kanalisation angeschlossen. Am 12. Februar 1993 schrieb das damalige Amt für

Gewässerschutz und Wasserbau des Kantons Zürich (heute und fortan: Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) der Gemeinde X, dass aus Sicht des

Gewässer- und Grundwasserschutzes eine gemeinsame abwassertechnische Sanie­rung

dieser Liegenschaften innert der nächsten zwei bis drei Jahre anzustreben sei.

Die Gemeinde wurde eingeladen, die Planung dazu rasch in Angriff zu nehmen und

ein Ingenieurbüro mit der Ausarbeitung eines Kanalisationsprojektes mit

Kostenvoranschlag zu be­auftragen.

Am 29. März 1993 erteilte die Gemeinde X den

Auftrag für ein Grobprojekt an das Ingenieurbüro M. Am 28. Februar 1995

orientierte die Gemein­de X die betroffenen Grund­eigentümer darüber, dass die

Liegenschaften im Gebiet K bis Ende 1996 an das Kanalisationsnetz angeschlossen

werden müssten. Am 17. August 1995 ergab sich eine Projektänderung, indem das

Schmutzwasser aus den Liegenschaften E (Kat.-Nr.02) und Firma A (Kat.‑Nr.01)

mit separater Leitung längs der P-strasse mit Anschluss an den Hauptkanal

östlich des Bachs geführt werden sollte. Am 2. September 1996 genehmigte der

Gemeinderat X dieses Teil-Projekt, am 14. Mai 1997 das Amt für Gewässerschutz

und Wasserbau. Die Gemeinde setzte den Grundeigentümern südlich der P-strasse

(Firma A + E) Frist bis 31. De­zember 1997 an, um die Leitung zu erstellen

Am 7. September 1998 ergab sich eine erneute Projektänderung, indem die

nördlich der P-strasse gelegenen Liegenschaften (F, H und G) ebenfalls in die

Leitung entlang der P-strasse gemäss bereits genehmigtem Projekt entwässert

werden sollten. An sämtliche betroffenen Grundeigentümer erging mit Beschlüssen

des Gemeinderats X vom 7. September 1998 die Aufforderung, sich bis 31. Dezember

1999 an das öffentliche Kanalnetz anzuschliessen und bis 31. März 1999 zusammen

ein revidiertes Abwasser-Bauprojekt für den Anschluss an das öffentliche

Kanalisationsnetz einzureichen. Die einzelnen Grundeigentümer wurden ferner

verpflichtet, bis spätestens 31. März 1999 ein Kanalisationsanschlussgesuch mit

den notwendigen Unterlagen zur Bewilligung einzureichen. Der die Firma A

betreffende Beschluss wurde nicht angefochten.

Am 28. Dezember 1998 teilte das Ingenieurbüro

M den betroffenen Grundeigentümern mit, dass die

Kanalisations-Anschlussverfügung vom 7. September 1998 rechtskräftig geworden

sei, und stellte den Anteil an Projektierungskosten in Rechnung, worüber

sich – hier weiter nicht interessierende – Querelen unter den Beteiligten

ergaben. Jedenfalls genehmigte der Gemeinderat am 17. Mai 1999 das revidierte

Abwasser-Bauprojekt und leite­te es an das AWEL zur Genehmigung weiter. Am 9.

Juli 1999 wies die Gemeinde X die Firma A darauf hin, dass sie die erste

Teilrechnung des Projektverfassers nicht beglichen und diesem auch noch keinen

schriftlichen Auftrag erteilt habe. Da innert bis 20. Juli 1999 angesetzter

Frist keine Reaktion erfolgte, erstreckte die Gemeinde X der Firma A mit

Schreiben vom 30. Juli 1999 die Frist, um ein Gesuch um Anschluss an die

Kanalisation ein­zureichen, letztmals bis 31. August 1999. Am 3. November 1999

bewilligte das AWEL den Anschluss der Einzelliegenschaften an die Kanalisation,

am 8. November 1999 erteilte der Gemeinderat X der Firma A die Bewilligung zum

Kanalisationsanschluss.

Aufgrund hier ebenfalls nicht weiter

interessierender finanzieller Schwierigkeiten eines Grundeigentümers (G) kam es

zu weiteren Verzögerungen in der Ausführung des Pro­jekts. Am 17. Mai 2000

ermahnte das AWEL die Gemeinde X, die Sanierungskana­lisation unverzüglich

ausführen zu lassen. Anlässlich einer Besprechung des Gemeinderats mit den

betroffenen Grundeigentümern am 13. März 2001 wurde das weitere Vorgehen fest­gelegt.

Infolge der fehlenden Kooperation und Koordination der Grundeigentümer soll­te

der Gemeinderat X die Federführung bei der Ausführung der

Abwassersanierungsarbeiten übernehmen und die Grundeigentümer verpflichten, Kos­tenvorschüsse

zu leisten. Mit dem formellen Vorgehen des Gemeinderates X erklärte sich die

Firma A bzw. deren Vertreter ausdrücklich einverstanden. Am 2. April 2001

fasste der Gemeinderat X einen entsprechenden Beschluss, worin er die

Federführung zur Realisierung der Abwasseranlagen übernahm, Kostenvoranschlag

und –verteiler des Büros M genehmigte und die betroffenen Grundeigentümer

verpflichtete, zur Sicherstellung der zu erwartenden Kosten Vorschüsse gemäss

Kostenverteiler an die Gemeindekasse zu leisten.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss erhob die Firma A

am 7. Mai 2001 Rekurs an den Bezirksrat Z. Nachdem sich die Baurekurskommission

IV des Kantons Zürich, welcher der Be­zirksrat zur Vorprüfung der Zuständigkeit

die Akten zugesandt hatte, mit Beschluss vom 20. September 2001 als unzuständig

und das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 [PBG] für nicht anwendbar

erklärt hatte, wies der Bezirksrat den Rekurs mit Beschluss vom 25. Januar 2002

ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens der damaligen Re­kurrentin Firma A.

In der Begründung stellte sich der Bezirksrat auf den Standpunkt, die Firma A

habe ihre Anschlusspflicht an das Kanalisationsnetz als solche nicht

bestritten. Der Rekurs wende sich hauptsächlich gegen die Leistung der

Kostenvorschüsse. Die Kos­ten der Feinerschlies­sung der Abwasserentsorgung

seien grundsätzlich vom Grundeigentü­mer zu tragen. Dieser habe die bis 31.

Dezember 1999 angesetzte Frist zum Anschluss an das öffentliche

Kanalisationsnetz verpasst, weshalb die Gemeinde X aufgrund der mangeln­­den

Kooperationsbereitschaft der beteiligten Grundeigentümer und der gesetzlichen

Ver­pflichtung, ein öffentliches Kanalisationsnetz zu erstellen und zu

betreiben, verpflichtet ge­wesen sei, die Sache selber an die Hand zu nehmen

und voranzutreiben. Der für diese Funk­tion eingesetzte Betrag von Fr. 20'000.-

sei angemessen. Soweit der Kostenvoranschlag des Ingenieurbüros M beanstandet

werde, sei zu bedenken, dass damit die definitive Vergebung der Bauarbeiten

noch nicht stattgefunden habe, sondern zuvor ein Submissions­verfahren

durchzuführen sei. Bei günstigerer Vergabe der Bauarbeiten gegenüber dem

Kos­­tenvoranschlag würden die zuviel geleisteten Kostenvorschüsse

zurückerstattet, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden sei.

Die Stundung oder Staffelung des Kostenvorschusses lehnte die Rekursinstanz

damit ab, dass die Rekurrentin mittlerweile seit vielen Jahren mit dem

Anschluss an die Kanalisation habe rechnen müssen und eine Härte nicht dargetan

sei. Mangels erheblichen Zinsbetrages und gesetzlicher Verzinsungspflicht wurde

auch die Verzinsung der zu leistenden Sicherheit abgelehnt.

III. Mit Eingabe vom 2. März 2002 erhob die

Firma A rechtzeitig Beschwer­de an das Verwaltungsgericht und stellte die

folgenden Anträge:

"1. Es sei festzustellen, dass dem

Beschwerdegegner ein Funktionsbeitrag in Höhe von Fr. 20'000.- nicht zusteht;

2.

Es sei der vom Ingenieurbüro M

ausgearbeitete Kostenvoranschlag und Kostenverteiler nicht zu genehmigen;

3.

a) Es seien die von den beteiligten

Grundeigentümern zu leistenden Kostenvorschüsse, insbesondere jener der

Beschwerdeführerin von Fr. 67'400.-, im Sinne der nachfolgenden Begründung

neu festzulegen;

b) Es seien der Beschwerdeführerin

der Kostenvorschuss bzw. –beitrag auf 10 Jahre zu stunden,

c) Eventualiter seien die

Kostenvorschüsse nur im Umfang des jweiligen Baufortschrittes fällig zu

stellen;

4.

Es sei demgemäss der angefochtene

Beschluss aufzuheben;

alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."

Der Bezirksrat verzichtete am 14. März 2002

auf eine Vernehmlassung, beantragte aber, die Beschwerde abzuweisen. Die

Gemeinde X als Beschwerdegegnerin liess am 14. Mai 2002 Abweisung der

Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte ist

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig (§ 19c Abs. 2 und § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/ Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­wal­tungs­rechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 26, 28). Da sich der Streitwert auf

über Fr. 20'000.- beläuft, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 1 und 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

a) § 236 Abs. 1 des kantonalen Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 regelt den Anschluss an die Kanalisation

nur insofern, als es zur Erschliessung eines Grundstückes gehört, dass dieses

u.a. ausreichend mit Wasser versorgt werden kann und die einwandfreie

Behandlung von Abwässern und Abfallstoffen gewährleistet ist. Damit werden

jedoch weder die Voraussetzungen für den individuellen Anschluss des einzelnen

Baugrundstücks an die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen noch damit in Zusammenhang

stehende technische oder finanzielle Fragen geregelt. Wie bereits die Baurekurs­kommission

IV des Kantons Zürich festgehalten hat, richtet sich daher die Erstellung öffentlicher

Kanalisationen sowie der Anschluss an die Kanalisation nach dem Gewässerschutzgesetz

vom 24. Januar 1991 [GSchG] und der dazugehörigen Gewässerschutzverordnung vom

28.

Oktober 1998 [GSchV].

b) Nach Art. 10 Abs. 1 GSchG sorgen die

Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen

zur Reinigung von verschmutztem Wasser sowohl aus Bauzonen als auch aus

bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen

Verfahren der Abwasserbeseitigung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer

gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen

muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden, wobei

der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen, Gebäudegruppen ausserhalb

von Bauzonen und Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation

zweckmässig und zumutbar ist, umfasst, sobald für sie eine Kanalisation

erstellt worden ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 GSchG). Nach Art. 12 GSchV ist der

Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb

von Bauzonen zweckmässig, wenn er sich einwand­frei und mit normalem baulichem

Aufwand herstellen lässt, und zumutbar, wenn die Kos­ten des Anschlusses

diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich

überschreiten. Die Erstellung, Reinigung und der Unterhalt der Abwasseranlagen

der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach

den Vorschriften der Gemeinde, derweil die Gemeinden zur Ableitung und

Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen

Reinigungsanlagen zu unterhalten haben (§ 15 Abs. 1 und 4 des

Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 [EG GSchG]).

3.

In formeller Hinsicht rügt die

Beschwerdeführerin, die Anordnungen der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 2.

April 2001, nämlich die Erhebung eines Funktionsbeitrags von Fr. 20'000.-, die

Genehmigung des Kostenvoranschlags und –verlegers des Ingenieurbüros M und die

Verfügung von Kostenvorschüssen seitens der betroffenen Grund­eigentümer hätten

die Bedeutung von Anordnungen der Ersatzvornahme, ohne dass eine entsprechende

Androhung vorangegangen sei. Ob die Beschwerdeführerin damit geltend machen will,

der Beschluss der ersten Instanz sei aus formellen Gründen un­gültig, geht aus

der Beschwerde nicht hervor. Immerhin entspricht es einem feststehenden Grundsatz,

dass eine Ersatzvornahme bei fehlender zeitlicher Dringlichkeit nur mit

vorangehender entsprechender Androhung erfolgen darf (§ 31 Abs. 1 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 18; Christine Ackermann Schwendener, Die klassische

Ersatzvornahme als Vollstre­ckungs­mittel des Verwaltungsrechts, Diss. Zürich

2000, S. 69). Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sie mit

den mehrmaligen Fristerstreckungen für die Er­stellung des

Kanalisationsanschlusses der Beschwerdeführerin genug Nachfristen angesetzt

habe, weshalb eine weitere Fristansetzung nicht nötig gewesen sei. Ausserdem

habe der Ge­meinderat X im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern am

13.

März 2001 erklärt, dass er die Federführung für die Realisierung der

Abwasseranlagen übernehmen werde. Mit der Androhung der Ersatzvornahme bei

Ausbleiben der festgelegten Kos­tenvorschüsse sei die Beschwerdegegnerin sodann

exakt nach § 31 VRG vorgegangen.

a) Ersatzvornahme bedeutet, dass die

Verwaltungsbehörde eine dem Privaten obliegende, pflichtwidrig verweigerte,

vertretbare Handlung auf dessen Kosten durch eine amtliche Stelle oder durch

eine Drittperson verrichten lässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 17; RB 1991, Nr.

12.

E. 2; Ackermann Schwendener, S. 33). Zugrundeliegen muss eine vollstreckbare,

inhaltlich bestimmte Sachverfügung, worin der pflichtigen Person der herbeizuführende

Zustand eindeutig und zweifelsfrei zur Kenntnis gebracht wird, damit sie ihrer

Leistungspflicht rechtsgenüglich nachkommen kann. Die Anordnung der

Vollstreckung ist zulässig, wenn die Sachverfügung formell in Rechtskraft

erwachsen und die pflichtige Person ihr nicht oder in nur ungenügender Weise

nachgekommen ist (Ackermann Schwendener, S. 44-55). Der Androhung der

Ersatzvornahme folgt bei unbenütztem Fristablauf die Festsetzung, nämlich die

Mitteilung darüber, wann, wo, wie und von wem die Ersatzhand­lung vorgenommen

wird. Damit wird der pflichtigen Person kundgetan, dass und auf welche Weise

die Ersatzvornahme ausgeführt wird. In der Ausführung der von der pflichtigen

Person verlangten Leistung durch die Behörde oder beauftragte Dritte liegt

sodann die eigentliche Ersatzhandlung, an die sich schliesslich die

Kostenüberwälzung auf die pflichtige Person anschliesst (Ackermann Schwendener,

S. 80f., 83, 90 ff.).

b) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haben

die Erhebung eines Funktionsbeitrages von Fr. 20'000.- und die Genehmigung von

Kostenvoranschlag und –verteiler gemäss Büro M "bereits die Bedeutung von

Anordnungen der Ersatzvornahme". Ein formeller Mangel in Form der

unterbliebenen Androhung der Ersatzvornahme liegt aber höchs­tens dann vor,

wenn die erwähnten Masssnahmen tatsächlich als Ersatzhandlungen zu betrachten

sind.

Wie dargelegt, war der Beschwerdeführerin

Frist bis 31. März 1999 angesetzt worden, um mit den übrigen betroffenen

Grundeigentümern ein revidiertes Abwasser-Baupro­jekt für den Anschluss an das

öffentliche Kanalisationsnetz einzureichen und lief ihr schliess­­­lich eine

Frist bis 31. Dezember 1999, um sich der Kanalisation anzuschliessen (vorn I).

Diese Frist wurde von ihr nicht eingehalten. Zwar sollte mit der Übernahme der

"Federführung" durch die Beschwerdegegnerin und der Genehmigung von

Kostenvoranschlag und –verteiler gemäss Projekt des Büros M durch den

Gemeinderatsbeschluss vom 2. April 2001 der Anschluss an die Kanalisation noch

nicht unmittelbar bewerkstelligt wer­den, da erst nach unbenutztem Verstreichen

der gleichzeitig angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses das

Verfahren der Ersatzvornahme eingeleitet werden sollte. Sachlich handelte es

bei diesen Massnahmen entgegen der Auffassung des Gemeinderats aber um die

ersten Schritte dieser Ersatzvornahme. Es ist daher zu prüfen, ob der Verzicht

auf vorherige Androhung einen Mangel darstellt, der zur Aufhebung der

angefochtenen Anordnung führt.

c) Der Ersatzvornahme hat eine entsprechende

Androhung vorauszugehen (§ 31 Abs. 1 VRG). Darauf kann in dringlichen Fällen

verzichtet werden (Abs. 3). Im vorliegenden Fall bestand keine Dringlichkeit,

wurde doch der Kanalisationsanschluss des streitbetroffenen Grundstücks

jahrelang immer wieder hinausgeschoben, offenbar ohne dass polizeiwidrige

Zustände eintraten. Gerade weil der Beschwerdeführerin mehrmals Frist angesetzt

wurde, um die Sache selbst an Hand zu nehmen, musste ihr aber bewusst sein,

dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr unbeschränkt lange würde hinhalten

lassen. Zudem hatte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der Übernahme

der Federführung durch die Beschwerdegegnerin und der Genehmigung von

Kostenvoranschlag und –verleger des Büros M anlässlich der Besprechung vom 13.

März 2001 in formeller Hinsicht einverstanden erklärt. Wenn die

Beschwerdeführerin heute geltend machen will, dem vereinbarten Vorgehen der

Beschwerdegegnerin fehle es an einer formellen Voraussetzung, verhält sie sich

widersprüchlich. Die Unterlassung der Ersatzvornahmeandrohung stellt daher

keinen Mangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung führt.

4.

Die Beschwerdeführerin will feststellen

lassen, dass, der Beschwerdegegnerin ein Funktionsbeitrag von Fr. 20'000.-

nicht zustehe. Auch im Rahmen der Ersatzvornahme ob­lägen der Gemeinde

öffentlichrechtliche Funktionen, welche einzig durch eine Verwaltungs­­gebühr

abzugelten seien. Dafür fehle es an einer genüglichen Rechtsgrundlage. Kos­ten

im Sinn der Ersatzvornahme (§ 30 Abs. 1 lit. b VRG) bildeten nur

Entschädigungen an Dritte; solche habe die Beschwerdegegnerin weder nach Art

noch Umfang substantiiert. Aus­serdem sei der Funktionsbeitrag doppelt

veranschlagt, nämlich im Kostenvoranschlag des Büros M und in Dispositiv-Ziffer

1.

des Beschlusses vom 2. April 2001. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die

Bestimmungen der Art. 3a GSchG und § 3 Abs. 3 EG GSchG, wonach die Kosten der

Erstellung des Kanalisationsanschlusses vollumfänglich zu Lasten der

Grundeigentümer gingen. Die Beschwerdegegnerin übernehme die Administration,

die vollen ihr dadurch entstehenden Verwaltungskosten als auch die Kosten von

allfälligen Rechtsstreitigkeiten, wofür der überdies angemessene

Funktionsbeitrag gedacht sei, welcher die Beschwerdeführerin bloss im Umfang

von Fr. 2'820.- betreffe. Ferner sei der Betrag von Fr. 20'000.- bloss einmal

budgetiert worden.

a) Ein Feststellungsanspruch besteht

regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden

Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung erwirken kann. In diesem Sinn ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62). Die Beschwerdeführerin

verlangte in Antrag 4 der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses, der denjenigen der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2001

bestätigte. Damit verlangt die Beschwerdeführerin letztlich die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 des erst­instanzlichen Beschlusses (betreffend Bezug von

Fr. 20'000.- für die Übernahme der Federführung). Insofern will sie demnach

eine Gestaltungsverfügung erwirken, weshalb ein Fest­stellungsanspruch nicht

besteht.

b) Die vorliegend entstehenden Kosten stehen

im Zusammenhang mit dem Kanalisationsanschluss der Liegenschaft der

Beschwerdeführerin, wofür sie grundsätzlich aufzukommen hat (Art. 3a GSchG, §

15 Abs. 4 EG GSchG). Entgegen ihrer Meinung fallen unter die in § 30 Abs. 1

lit. b VRG aufgeführten Kosten nicht nur solche, die von Dritten gel­tend

gemacht werden, sondern generell die Kosten für den erforderlichen Aufwand. Zum

notwendigen Aufwand gehört auch der Verwaltungsaufwand des betroffenen Gemeinwesens

mit Einschluss der Personalkosten und der von Organen des Gemeinwesens geleisteten

Arbeitsstunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 23; RB 1985 Nr. 14). Dem Standpunkt

der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen.

c) Es trifft zwar zu, dass der administrative

Aufwand der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Anschluss der

Liegenschaften im Gebiet K nicht bis auf den Rappen genau im voraus zu

bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, dass dieser

Betrag unangemessen wäre. Ausserdem wird darüber nach Abschluss der Arbeiten

abzurechnen sein. Der Betrag von Fr. 20'000.- wurde nicht zweimal budgetiert,

worauf bereits die Rekursinstanz hingewiesen hatte. Richtig ist zwar, dass im

der Beschwer­deführerin auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 67'400.-, der

auf dem Kostenvoranschlag vom 15. Februar 2001 beruht, die Administrativkosten

anteils­mässig nach den Bau­teilen 6, 7 und 9 enthalten sind. Da aber der

Betrag von Fr. 20'000.- für die Federführungsfunktion der Beschwerdegegnerin der

Bauabrechnung belastet, damit auf Anrechnung an die Bauabrechnung

bezogen wird und darin bereits berücksichtigt ist, kann es sich nur um

denselben Betrag handeln. Von einer doppelten Budgetierung kann daher nicht

gesprochen werden.

5. Unter Bezugnahme auf zwei günstigere

Offerten (R + S) hält die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten

Kostenvorschuss für unangemessen.

Der Kostenvoranschlag des Büros M vom 15.

Februar 2001 enthält eine detaillierte Kostenübersicht zu den einzelnen

Positionen auf rund 10 Seiten. Damit lässt sich die äus­serst rudimentäre

Offerte der Firma R in keiner Weise vergleichen. So lässt sich ihr etwa ein

Aufwand für Entwässerungen oder zur Erstellung der Einsteige- und

Kontrollschächte, denen der Kostenvoranschlag des Büros M breiten Raum

einräumt, überhaupt nicht oder höchst pauschal entnehmen. Der zweite von der

Beschwerdeführerin eingeholte Kostenvoranschlag von der Firma S ist zwar etwas

ausführlicher, erreicht jedoch keineswegs ein mit demjenigen des Büros M

vergleichbares Niveau. Darin fällt etwa auf, dass die Rohre bloss in Beton-

oder Strassenkies verlegt werden, derweil das Büro M dafür Beton vorsieht, und

die Baustelleneinrichtung überhaupt nicht enthalten ist. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass an die Sorgfaltspflicht des Gemeinwesens kein strengerer als

ein durchschnittlicher Massstab angelegt werden darf. Entsprechend sind dem

Gemeinwesen keine Sonderanstrengungen zuzumuten, den preisgünstigsten Weg zur

Herstellung des rechtmäs­sigen Zustands zu erforschen (RB 1985 Nr. 14;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 23). Der Kos­tenvoranschlag des Büros M basiert auf

seriösen Abklärungen der Kosten im Einzelnen, nach Bauteilen gegliedert, womit

die eingelegten Offerten nicht vergleichbar und überhöhte Kosten im Voranschlag

nicht dargetan sind (vgl. vorn 2c).

Der Beweis, dass der angestrebte

Kanalisationsanschluss gleichwertig zu bloss einem Drittel der Kosten gegenüber

dem Kostenvoranschlag von M gebaut werden könnte, ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht erbracht. Soweit sie geltend macht, die Leistung der

Kostenvorschüsse belaste sie genauso hart wie Zahlungen aufgrund einer

endgültigen Abrechnung, ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass das

Submissionsverfahren noch gar nicht stattgefunden hat und eine gegenüber dem

Kostenvor­anschlag günstiger ausfallende (End-)Abrechnung die Rückzahlung der

im Rahmen des Kostenvorschusses zuviel geleisteten Beträge zur Folge hätte. Im

Übrigen hätte es ihr offengestanden, innert der mehrfach angesetzten Fristen

tätig zu werden und selber für den Kanalisationsanschluss besorgt zu sein,

wofür es nunmehr zu spät ist.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die

Stundung ihres Kostenvorschusses auf 10 Jahre hinaus sowie eine nach

Baufortschritt gestaffelte Zahlungs- bzw. Bevorschussungspflicht. Ausserdem sei

der Kostenvorschuss zu verzinsen.

a) Soweit die Beschwerdeführerin für die

Stundung des Kostenvorschusses und die gestaffelte Leistung der Kostenanteile

auf die §§ 174 Abs. 1 und 167 Abs. 2 PBG verweist, kann ihr, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt und wie schon die Vorinstanz dar­legte,

nicht gefolgt werden. Es ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu

ver­weisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), wobei anzufügen ist, dass

§ 174 Abs. 1 PBG wie auch § 167 Abs. 2 PBG Bestimmungen sind, die den Bau von

Erschlies­sungsanlagen im Rahmen eines Quartierplanverfahrens betreffen. Ein

solches wird hier nicht durchgeführt und die Beschwerdeführerin legt nicht dar,

weshalb diese Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen. Abgesehen davon hätte

es die Beschwerdeführerin damit wieder in der Hand, den (Fort-)Gang der

Bauarbeiten, der bloss wenige Monate beschlagen dürfte, massiv zu verzögern,

woran die mögliche, aber zeitraubende Geltendmachung des gesetzlichen

Grundpfandrechts (§ 197 lit. c EG ZGB) durch die Beschwerdegegnerin nichts

änderte. Schliesslich ist die behauptete Härte, welche durch die Leistung des

Kostenvorschusses "per se" aufscheinen soll, nicht dargetan. Die

Beschwerdeführerin wusste seit 1993, dass der Anschluss an die Kanalisation auf

sie zukommen wür­de und von ihr zu finanzieren ist. Sie übersieht ausserdem,

dass sie bis anhin gerade an die Finanzierung der für den Gewässerschutz

erforderlichen Kanalisations- und Reinigungs­­anlagen nichts beizutragen hatte,

was auch zu berücksichtigen ist.

b) Die von der Beschwerdeführerin verlangte

Verzinsung des Kostenvorschusses hatte die Vorinstanz abgelehnt mit dem

Hinweis, eine gesetzliche Verzinsungspflicht bestehe im Bereich der

Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes nicht. Die Beschwerdegegnerin lässt wie

schon im Rekursverfahren ausführen, die mit einer zinstragenden Anlage zu

erreichenden Zinsen könnten angesichts des niedrigen Zinsniveaus und der kurzen

Anlagedauer vernachlässigt werden. Die Beschwerdeführerin beharrt auf ihrem

Standpunkt, ohne auf die Frage der gesetzlichen Grundlage einer

Verzinsungspflicht einzugehen, weshalb sich eine Abkehr vom angefochtenen

Entscheid nicht aufdrängt.

7. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...