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Entscheid

VB.2002.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00079

14. November 2002Deutsch21 min

(URT.2002.7095)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2000 setzte

der Grosse Gemeinderat Winterthur eine neue Bau- und Zonenordnung (BZO) fest.

Dadurch wurde ein rund 4 ha umfassendes Gebiet beidseits der von der

Technikum-Strasse nach Süden abzweigenden Turmhalden-Strasse, welches gemäss

der Bau- und Zonenordnung vom 11. März 1986 (aBZO) in der viergeschossigen

Wohnzone mit Gewerbeerleichterung (W4G) lag, der dreigeschossigen Wohnzone mit

Gewerbeerleichterung (W3G) zugeteilt. Im Gebietsteil östlich der Turmhalden-Strasse,

welcher im Norden und Nordosten durch die Eulach und im Süden durch die hier

stark ansteigende Büelrain-Strasse begrenzt und von der Rosen-Strasse

durchquert wird, befinden sich die den heutigen privaten Beschwerdegegnerinnen

gehörenden Grundstücke Kat.Nrn. 01, 02, 03 und 04.

Erwägungen

II. Mit Rekurs

vom 18. Dezember 2000 beantragten die heutigen privaten Beschwer­degegnerinnen,

den Beschluss des Grossen Gemeinderats insoweit aufzuheben, als damit

ihre

sowie die weiteren Grundstücke im östlichen Gebietsteil beidseits der

Rosen-Stras­se der Zone W3G zugewiesen worden seien; alle diese Grundstücke

seien statt dessen der vier­­geschossigen Zentrumszone (Z4) zuzuweisen.

Die Baurekurskommission IV führte am 23.

Oktober 2001 einen Augenschein durch. Entsprechend einer prozessleitenden

Anordnung reichte die Vertreterin der Rekursgegnerin (heutigen

Beschwerdeführerin) sodann am 14. November 2001 einen Bericht zur Frage ein, ob

die betroffenen Gebäude an der Büelrain-Strasse 1 bis 7 (ungerade Nummern) und

an der Rosen-Strasse 5 durch die angefochtenen Festlegung baurechtswidrig

würden.

Mit Entscheid vom 31. Januar 2002 hiess die

Baurekurskommission IV den Rekurs teilweise gut. Sie hob den Beschluss des

Grossen Gemeinderats Winterthur insoweit auf, als damit die Grundstücke Kat.Nrn.

01, 02, 04 und 03 der Zone W3G zugewiesen worden waren. Im Übrigen wies sie den

Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Nicht eingetre­ten wur­de auf den Rekurs

insoweit, als die Rekurrentinnen die angefochtene kommunale Festlegung auch

bezüglich der Nachbargrundstücke verlangt hatten. Abgewiesen wurde der Rekurs

insoweit, als sie damit die Zuweisung ihrer Grundstücke zur Zone Z4 verlangt

hatten. Mit Bezug auf die Grundstücke der Rekurrentinnen gelte damit

unverändert die Zone W4G. In ihren Erwägungen wies die Baurekurskommission die

Stadt Winterthur abschlies­send darauf hin, dass es zweckmässig wäre, auch die

übrigen Grundstücke in dem von der angefochtene Festlegung betroffenen Gebiet,

bezüglich welcher aus formellen Gründen nicht auf den Rekurs eingetreten werden

könne, der Zone W4G zuzuweisen.

III. Mit (vorsorglicher) Beschwerde vom 27.

Februar 2002 (vom Grossen Gemeinde­rat nachträglich genehmigt am 18. März 2002)

beantragte der Stadtrat Winterthur dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der

Baurekurskommission IV insoweit aufzuheben, als diese den Rekurs gutgeheissen

habe; dementsprechend sei der Beschluss des Grossen Gemeinderats vom 3. Oktober

2000.

auch in dem von der Baurekurskommission aufgehobenen Umfang zu bestätigen

(VB.2002.00079).

Die nicht von Rekursen betroffenen Teile der

neuen BZO waren von der Baudirektion bereits am 28. März 2001 genehmigt worden.

Der Regierungsrat prüfte auf Präsidialverfügung vom 8. März 2002 hin die

Genehmigungsfähigkeit der streitbetroffenen Festlegung; mit Beschluss vom 26.

Juni 2002 verweigerte er die Genehmigung.

Gegen diese Nichtgenehmigung erhob der

Stadtrat Winterthur am 25. Juli 2002 eben­­falls Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Regierungsrat anzuhalten, die Zuweisung

der streitbetroffenen Grundstücke zur Zone W3G zu genehmigen (VB.2002.00243).

Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2002

wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt sowie den Parteien und

Vorinstanzen Frist angesetzt, um zu den Beschwerdeschrif­­­ten Stellung zu

nehmen. Die Baurekurskommission beantragte am 20. August 2002 Ab­weisung der

Beschwerde VB.2002.00079. Die Baudirektion ersuchte namens des Regierungsrats

am 4. Oktober 2002 um Abweisung der Beschwerde VB.2002.00243. Die privaten

Beschwerdegegnerinnen beantragten am 21. Oktober 2002, die Beschwerden abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei; es seien die Protokolle der vorberatenden

Kommission des Grossen Gemeinderats betreffend die streitige Zonierung

beizuziehen und den Beschwer­­degegnerinnen zur Stellungnahme zu unterbreiten;

sodann seien verschiedene, näher bezeichnete Vorbringen in der Beschwerde

VB.2002.00079 als unzulässige Tatsachenbehaup­­tungen unberücksichtigt zu

lassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 und

43.

Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) in Verbindung mit § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden, einen kommunalen

Nutzungsplan betreffenden Beschwerden zuständig (RB 1998 Nr. 26). Die Stadt

Winterthur ist nach § 338a Abs. 1 PBG und § 21 lit. b VRG zur Beschwer­de­er­he­bung

legitimiert. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwer­den einzutreten.

2.

a) Das Verwaltungsgericht kann die

Streitsache aufgrund der vorliegenden Akten be­urteilen. Ein gerichtlicher

Augenschein nach § 60 VRG ist nicht erforderlich, zumal die Baurekurskommission

einen Augenschein durchgeführt hat und deren Protokoll im Zusam­menhang mit den

übrigen vorliegenden Akten hinreichend Aufschluss über die zu beurteilen­den

tatsächlichen Verhältnisse gibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 45).

b) Die von der Baudirektion namens des

Regierungsrats eingereichte Vernehmlassung vom 4. Oktober 2002 ist verspätet,

weshalb sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Das bleibt allerdings

insofern ohne Auswirkungen, als die Beschwerde VB.2002.00243 als gegenstandslos

abzuschreiben sein wird (vgl. E. 7).

c) Wie schon im Rekursverfahren beantragen

die privaten Beschwerdegegnerinnen dem Verwaltungsgericht, die Protokolle der

vorberatenden Kommission des Grossen Gemein­­derats Winterthur betreffend die

streitbetroffene Zonierung beizuziehen und ihnen zur Stellungnahme zu

unterbreiten. Zur Begründung wird ausgeführt, anlässlich der Ratsdebat­te zur

Revision der BZO sei über die streitbetroffene Zonierung nicht debattiert

worden; von Interesse sei daher die Willensbildung in der vorberatenden

Kommission. Die Stadtver­­waltung sei zwar befugt, im nachfolgenden

Rechtsmittelverfahren den Entscheid des Gros­­sen Gemeinderats näher zu

begründen, was aber nicht die Befugnis einschliesse, ”den Willen des

Gemeinderates durch ihren eigenen Willen (zu) substituieren und der Abzonung

eine andere Absicht (zu) unterstellen, als sie der kommunale Gesetzgeber

tatsächlich hatte”. – Dem Antrag ist nicht zu entsprechen. Zum einen darf ohne

weiteres davon ausgegangen werden, dass die Exekutivbehörde, die namens einer

Gemeinde Beschwerde gegen die Aufhebung einer nutzungsplanerischen Festlegung

führt, die im Festsetzungsverfahren mass­­gebenden Motive vorbringt; daneben

kann es ihr grundsätzlich nicht verwehrt sein, er­gänzende Überlegungen, welche

ihrer Auffassung nach die fragliche Zonierung ebenfalls recht­fertigen,

zusätzlich vorzubringen. Sodann sind die im Festsetzungsverfahren massgeben­den

Motive, sofern überhaupt nachträglich feststellbar, im Beschwerdeverfahren nur

mit­telbar relevant; entscheidend ist, ob der Rekursentscheid der Vorinstanz im

Ergebnis einer Rechtskontrolle standhalte, wozu allerdings auch die Frage

gehört, ob die Baurekurs­kommission in rechtsverletzender Weise die kommu­nale

Planungsautonomie missachtet ha­be (vgl. nachfolgend E. 3). Im vorliegenden

Verfahren kann auf den beantragten Beizug der genannten Protokolle jedenfalls

schon deswegen verzichtet werden, weil die Beschwer­de, wie nachfolgend

dargelegt wird, abzuweisen ist.

3.

Kommunale Nutzungspläne werden von der

Baurekurskommission als erster Rechts­mittelinstanz (vgl. § 329 Abs. 1 PBG)

grundsätzlich mit voller Kognition nach § 20 VRG, d.h. einschliesslich einer

Angemessenheits- und Zweckmässigkeitskontrolle, überprüft. Dabei hat die

Rekursbehörde jedoch die den Gemeinden bei der Festsetzung einer Bau- und

Zonenordnung zustehende Autonomie zu beachten. Sie soll dann korrigierend ein­­­­greifen,

wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als un­zweckmässig

erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung un­zu­reichend

Rechnung trägt, im Übrigen im Rahmen der Ermessenskontrolle jedoch nur dann,

wenn die Unangemessenheit oder Unzweckmässigkeit der streitbetroffenen Festsetzung

offensichtlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 20; Walter Haller/Peter Karlen,

Rechts­schutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1073). Im

Wesentlichen die gleiche Kognition kommt der Baudirektion (§ 2 lit. b PBG) bzw.

dem Regierungsrat (§ 2 lit. a PBG) beim Entscheid über die Genehmigung

bzw. Nichtgenehmigung der kommu­nalen Planung zu (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 89 PBG; Kreisschreiben der Baudirek­tion vom 1. Juni 1980 über die

Genehmigungspraxis; Walter Haller/Peter Karlen, Raum­­­planungs-, Bau- und

Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 424).

Dem Verwaltungsgericht steht nach § 50 Abs. 1

und 2 VRG bei der Überprüfung von die kommunale Planfestsetzung betreffenden Rekursentscheiden

keine Ermessenskontrolle zu, was mit dem Bundesrecht, insbesondere mit Art. 33

Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) vereinbar ist.

Bei der Über­prüfung von Rekursent­­scheiden, mit welchen kommunale

Planfestsetzungen aufgehoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen

der ihm zustehenden Rechtskontrolle auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission

in rechtsverletzender Weise die kommu­nale Planungsautonomie missachtet habe.

Mit Bezug auf negative Genehmigungsentscheide des Regierungsrats kommt

dem Verwaltungsgericht als ein­ziger kantonaler Rechtsmittelinstanz gestützt

auf § 50 Abs. 3 VRG und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG jedenfalls dann eine

erweiterte Kognition zu, wenn eine grundeigentümerfreundliche Planung von

dritter Seite nicht angefochten wur­­­de und demzufolge die betreffende

Festlegung erstmals im Rahmen einer Beschwerde des Grundeigentümers gegen die

Nichtgenehmigung überprüft wird (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22). Ob dies

auch dann gelte, wenn die betreffende Planung vom Grundeigen­tümer oder von

Dritten angefochten und durch die Baurekurskommission überprüft worden ist

(also in jenen Fällen, in denen dem Gericht neben der Beschwerde gegen den

Nichtgenehmigungsentscheid gleichzeitig jene gegen den Rekursentscheid vorliegt

[vgl. § 329 Abs. 4 PBG]), ist fraglich. Die Frage braucht indessen hier

nicht abschliessend beant­wortet zu werden, weil die vorab zu behandelnde

Beschwerde VB.2002.00079 abzuweisen ist, womit die genehmigungsbedürftige

Festlegung aufgehoben bleibt, so dass die Beschwerde VB.2002.00243 als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.

a) Die Baurekurskommission hat die

streitige Abzonung von der W4G zur W3G in erster Linie im Licht von Art. 21

Abs. 2 RPG geprüft. Danach sei die Abzonung nur zu­lässig, wenn sie sich infolge

einer erheblichen Änderung der Verhältnisse aufgrund einer um­fassenden

Interessenabwägung als nötig erweise. Entgegen der Auffassung der Stadt Win­terthur

handle es sich beim streitbetroffenen Gebiet östlich der Turmhalden-Strasse

nicht um einen städtebaulich sensiblen Bereich. Weder die Lage an der Eulach

und am Fuss des Heiligbergs noch die bauliche Umgebung rechtfertige eine

derartige Qualifikation. Der Charakter der baulichen Umgebung werde einerseits

durch die der Zone für öffentliche Bauten zugewiesenen Gebäude des Technikums

nordöstlich der Eulach geprägt, welche zumindest von ihrem Erscheinungsbild her

viergeschossigen Bauten entsprächen, ander­seits durch die äusserst voluminösen

viergeschossigen Gebäude westlich der Turmhalden-Strasse, welche mit dem

strittigen Erlass in der Zentrumszone Z4 belassen worden sei­en. Die streitige

Abzonung lasse sich sodann auch nicht damit begründen, dass die heutige

verkehrsmässige Erschliessung eine Zuweisung zu einer viergeschossigen Zone

nicht mehr zulasse. Die Turmhalden-Strasse sei mit einer 5-6 m breiten Fahrbahn

und einem 2 m brei­ten Trottoir für die ihr zukommende Verkehrsfunktion

klarerweise hinreichend dimensioniert. Die der Feinerschliessung dienende

Rosen-Strasse könne, namentlich bei der Einmün­­dung in die Turmhalden-Strasse

so ausgebaut werden, dass sie den (Mehr-)Verkehr aus einer viergeschossigen

Zone aufzunehmen vermöge. Gegen eine Abzonung spreche auch die heute bestehende

Überbauung, sofern diese richtigerweise über das ganze Gebiet hin­weg und nicht

nur auf den rekurrentischen Grundstücken berücksichtigt werde. Die Abzonung

habe nämlich zur Folge dass die Mehrfamilienhäuser an der Büelrain-Strasse 1,

3, 5 und 7 sowie das Gebäude Rosen-Strasse 5 baurechtswidrig würden, wobei

diese fünf Ge­bäude rund einem Drittel der von der strittigen Festlegung

erfassten Bauten entsprächen. Dem­nach lägen keine öffentlichen Interessen vor,

die eine Abzonung des fraglichen Gebiets rechtfertigen würden. Anderseits

fielen zugunsten einer Beibehaltung der bisherigen Zonierung neben dem

öffentlichen Interesse an der Vermeidung baurechtswidriger Zustände die

privaten Interessen der Rekurrentinnen ins Gewicht, die mit der

streitbetroffenen Ab­­zonung eine Herabsetzung des zulässigen Nutzungsmasses um

rund 20 % hinzunehmen hätten. In teilweiser Gutheissung des Rekurses sei daher

die Zuweisung zur Zone W3G auf­­zuheben. Nicht entsprochen werden könne dagegen

dem Antrag der Rekurrentinnen, ihre Grundstücke einer viergeschossigen

Zentrumszone Z4 zuzuweisen. Soweit der Entscheid der Vorinstanz eine derartige

Festlegung implizit abgelehnt habe, erweise er sich als vertretbar, zumal die

benachbarten Zentrumszonen keine derart rückwärtige Lage aufwiesen wie das

streitbetroffene Gebiet.

Der Regierungsrat hat sich bei seinem Nichtgenehmigungsentscheid

im Wesentlichen von den gleichen Erwägungen leiten lassen.

b) Die Beschwerdeführerin bringt in der

Beschwerde VB.2002.00079 vor, die Wohn­­­zone W3G sei vorab deswegen

festgesetzt worden, weil es sich bei dem an die Eulach grenzenden Areal am Fuss

des Heiligbergs um ein städtebaulich empfindliches Gebiet handle, welches

insbesondere als vorstädtische Bebauung historisch bedeutsam sei. Prägend in

diese Hinsicht seien in erster Linie – wie näher ausgeführt wird ­– die den

rekurrentischen Parzellen benachbarten Liegenschaften ”Wollenhof”, ”Steigmühle”

und ”Hof­stad­ler­scheune” entlang der Turmhalden-Strasse, welche gemäss

Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) unbedingt zu

erhalten seien. Dass anderseits nordöstlich des fraglichen Areals eine Zone für

öffentliche Bauten mit grossen Bauvolumen und entsprechend gestalteten

Freiräumen bestehe, die Bestandteil des die Altstadt umgeben­den, gemäss ISOS

seinerseits schützenswerten Grüngürtels bildeten, bedeute keinen Widerspruch

zur streitbetroffenen Zonierung; diese trage im Gegenteil dazu bei, dass die

dortigen ”Re­prä­sentationsbauten” ihren Stellenwert bewahrten. Die Baurekurs­kom­mission

habe diese städtebauliche Situation verkannt, obwohl sie am Augenschein da­rauf

hingewiesen worden sei. – Entgegen deren Auffassung komme sodann dem Umstand,

dass einige Gebäude in der Nachbarschaft der rekurrentischen Parzellen mit der

Zuweisung zur Zone W3G bezüglich Geschosszahl, Gebäudehöhe und/oder

Baumassenziffer baurechts­­­widrig würden, kein entscheidendes Gewicht zu, weil

sämtliche Bauten in diesem Gebiet lange vor der Inkraftsetzung der ersten Bau-

und Zonenordnung im Jahr 1966 erstellt worden seien und zudem insgesamt eine

sehr uneinheitliche Überbauung bildeten. Bezüglich der vier 1927 erstellten

Mehrfamilienhäuser an der Büelrain-Strasse 1, 3, 5 und 7 lägen an­ge­sichts des

steilen Gefälles besondere Verhältnisse vor; desgleichen bezüglich des Gebäu­des

”Hofstadler­scheu­ne” an der Rosen-Strasse 5, welches auch in der Zone W4G

baurechts­widrig bleiben würde und als ”Solitär” demnächst in das Inventar der

schutzwürdigen Bau­ten der Stadt Winterthur aufgenommen werden solle.

Angesichts dieser Umstände gehe es nicht an, die genann­ten fünf Gebäude zum

Massstab zu nehmen, um im gesamten Gebiet viergeschossige Bau­ten zuzulassen. –

Schliesslich spreche auch die Erschliessungssituation gegen die Zuweisung zur

Zone W4G. Zwar entspreche die Dimensionierung der Turmhalden-Strasse mit einer

Fahrbahnbreite von 5 m und einem Trottoir auf der östlichen Seite den Anforderungen

der Zugangsnormalien für eine Zufahrtsstrasse; wegen der unmittelbar

angrenzenden Bauten und der fehlenden Bankette sei indessen der nutzbare

Fahrbahnbereich schmaler; zudem biete der Einmündungsbereich der Rosen- in die

Turmhalden-Stras­se Probleme, ebenso der Einmündungsbereich der Turmhalden- in

die Technikum-Strasse. – Indem die Baurekurskommission die öffentlichen

Interessen für die Zuweisung zur Zone W3G nicht richtig gewichtet und die

privaten Interessen der Beschwerdegegnerinnen an der Beibehal­tung der Zone W4G

überbewertet habe, habe sie in unzulässiger Weise in den der Stadt Winterthur

zustehenden Ermessensspielraum eingegriffen, weshalb sich ihr Entscheid als

rechtswidrig erweise.

In der Beschwerde VB.2002.00243 bringt die

Stadt Winterthur im Wesentlichen die nämlichen Argumente vor. Mit der

Nichtgenehmigung der streitbetroffenen Zonierung ha­be der Regierungsrat den

ihm als Genehmigungsinstanz zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten und

in die Planungsautonomie der Stadt eingegriffen. Das gelte um so mehr, als aus

den Vorgaben im kommunalen und regionalen Richtplan nicht abgeleitet wer­­den

könne, die Zuweisung zur Zone W3G sei richtplanwidrig.

c) Die privaten Beschwerdegegnerinnen machen

geltend, verschiedene Vorbringen in der Beschwerde VB.2002.00079, so

insbesondere solche im Zusammenhang mit der be­haup­teten Bedeutung des Areals

als historisch bedeutsames vorstädtische Gebiet sowie im Zusammenhang mit der

Erschliessungssituation, seien neu und dürften daher nach § 52 Abs. 2 VRG nicht

berücksichtigt werden. Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, auch wenn mit

den Beschwerdegegnerinnen davon aus­­zugehen ist, dass die Baurekurskommission

als gerichtliche Instanz entschieden hat und damit § 52 Abs. 2 VRG auf das

vorliegende Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Zum ei­nen hat der Stadtplaner

von Winterthur anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erläu­tert, wie das

streitbetroffene Gebiet his­torisch gewachsen sei, was die Qualifizierung

entsprechender Vorbringen in der Beschwer­de­schrift als unzulässige

Tatsachenbehauptungen selbst dann ausschliesst, wenn die Vorbringen am

vorinstanzlichen Augenschein nicht zielgerichtet im Hinblick darauf gemacht

worden sein sollten, dass es sich um ein städtebaulich empfindliches Gebiet

handelt. Vor allem aber ist zu beachten, dass sich die Stadt Winterthur vor

Baurekurskommission IV nicht in der Rolle der Rekurren­­tin befand und ihre

Festlegung durch die Baurekurskommission IV aufgehoben worden ist, was sie zur

Beschwerde veranlasst hat. An die aus § 52 Abs. 2 VRG folgende Obliegen­­heit

der beschwerdeführenden Partei, tatsächliche Behauptungen (vor einer als

gerichtliche Instanz geltenden Rekursbehörde) schon im Rekursverfahren

vorzubringen, sind in Fäl­len, in denen nach Gutheissung des Rekurses der

frühere Rekursgegner Beschwerde er­hebt, nicht die gleichen strengen Massstäbe

anzusetzen wie in Fällen, in denen ein erfolglos gebliebener Rekurrent

Beschwerde führt. Ob in Verfahren der erstgenannten Kategorie bereits die

Tatsache, dass die Rekursinstanz einen ”Neu­entscheid” getroffen hat, dafür

ausreicht, die Novenbeschränkung von § 52 Abs. 2 VRG nicht mehr zulasten des

neu beschwer­­deführenden Rekursgegners eingreifen zu lassen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13), braucht hier nicht abschliessend

beurteilt zu werden. So verhält es sich jedenfalls im vorliegenden

Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der von der Stadt Winterthur am

vorinstanzlichen Augenschein vorgebrachten Tatsachenbehauptungen.

5.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden

Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls an­­gepasst, sofern sich die

Verhältnisse erheblich geändert haben. Im Einklang mit dieser bundesrechtlichen

Vorschrift bestimmt § 9 Abs. 2 PBG, dass Planungen neuen Erkenntnissen anzupassen

sind, soweit Rechtssicherheit und Billigkeit dies zulassen. Die für die betref­fende

Planung massgebenden Verhältnisse müssen sich erheblich geändert haben, und

eine Anpassung muss sich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nötig

erweisen. In der Praxis lassen sich die Kriterien der Erheblichkeit der

Veränderung und der Not­wen­digkeit der Plananpassung kaum getrennt prüfen.

Vielmehr geht es darum, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Gewicht

des Änderungsgrunds zu bestimmen und den gegenläufigen (privaten und

öffentlichen) Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Zonierung

gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung ist dem Gebot der Rechts­sicherheit

Rechnung zu tragen; ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine

gewisse Beständigkeit aufweist. Als Grundregel gilt daher, dass (RPG-kon­for­­me)

Nutzungspläne nur aus gewichtigen Gründen abzuändern sind. Je neuer ein Plan

ist, um so eher darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je

einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so wichtiger

müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen (Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 108

f. ; Thierry Tanquerel in: Kommentar RPG, Art. 21 N. 28 ff.; Hal­ler/Karlen,

Rz. 437; Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG ak­tuell,

4/1994, S. 8 ff.; je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). – Von

diesen Grund­sätzen ist im Wesentlichen auch die Vorinstanz ausgegangen.

6.

Mit ihren Vorbringen vermag die

Beschwerdeführerin nicht hinreichend und über­­zeugend darzutun, dass die

Baurekurskommission, indem sie die Zuweisung der Grund­­stücke der

Beschwerdegegnerinnen zur Zone W3G aufhob, rechtsverletzend in die kommunale Planungsautonomie

eingegriffen hat.

a) Vorab ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin die Abzonung mit Argumen­ten verteidigt, die, soweit es

dabei um tatsächliche Verhältnisse geht, bereits beim Erlass der Bau- und

Zonenordnung vom 11. März 1986 bestanden, d.h. bereits damals hätten berücksichtigt

werden können. Das gilt einmal für die Erschliessungssituation an der Turmhal­den-Strasse;

die Anforderungen an die Erschliessung haben sich zudem auch in rechtlicher

Hinsicht nicht verändert. Fraglich ist, ob bezüglich der städtebaulichen

Bedeutung des Gebiets, insbesondere der an dieser Strasse stehenden Gebäude

”Wollenhof”, ”Steigmühle” und ”Hofstadlerscheune”, von veränderten

Verhältnissen ausgegangen werden könne. Nach der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin

lässt die historische Bedeutung dieser Gebäu­de das fragliche Areal als

städtebaulich empfindliches Gebiet erscheinen, dem durch die Zuweisung zur Zone

W3G Rechnung zu tragen sei. Zu ihren Gunsten ist die Baurekurs­kommission IV

davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin mache damit zulässigerweise

modifizierte Planungsvorstellungen geltend, die als geänderte Verhältnisse im

Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG in Betracht fielen. Die Beschwerdegegnerinnen

stellen dies in Frage mit dem Hinweis, dass nur konzeptionelle Änderungen in

den Planvorstellungen in Betracht fallen dürften, was hier nicht zutreffe;

zudem machen sie geltend, dass die letzte Revision der kommunalen

Nutzungsplanung nicht 1986, sondern 1996 erfolgt sei, welche mit der Anpassung

an die PBG-Revision 1991 und der Einführung der Baumassenziffer (§ 258 PBG)

ebenfalls grundlegender Natur gewesen sei. In diesem Zusammenhang wird in der

Be­­schwerdeantwort darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gestützt

auf ein Gutachten gemäss dem Beschluss ihres Bauausschusses vom 25. September

1996.

die Gebäude der Beschwerdegegnerinnen auf dem Aspasia-Areal nicht unter

Schutz stellen will.

Ob die streitige Festlegung entsprechend der

Auffassung der Beschwerdegegnerinnen das Gebot der Planbeständigkeit und damit

Art. 21 Abs. 2 RPG sowie § 9 Abs. 2 PBG schon mangels Veränderung der

massgebenden Verhältnisse missachte, braucht hier nicht abschliessend geprüft

zu werden. Selbst wenn mit der Baurekurskommission davon ausgegangen wird, das

sich die Stadt Winterthur auf gegenüber der Bau- und Zonenordnung 1986

geänderte Planungsvorstellungen berufen kann (und dies ungeachtet der 1996

erfolgten weiteren Revision), erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als

rechtmässig.

b) Die von der Beschwerdeführerin dargelegten

Erschliessungsverhältnisse, nament­­lich der heutige Ausbaustand der

Turmhalden-Strasse sowie die Schwierigkeiten einer Sanierung in den

Einmündungsbereichen bei der Technikum-Strasse und der Rosen-Stras­se, stehen

nach den nicht widerlegten Feststellungen der Baurekurskommission IV einer Bei­­behaltung

der Zone W4G im fraglichen Bereich nicht entgegen. Jedenfalls kommt diesen

Umständen nicht ein derartiges Gewicht zu, dass in ihnen eine erhebliche

Änderung er­blickt werden könnte; ebenso wenig lassen sie die frühere Zuweisung

zur Zone W4G als pla­­nerischen Fehlentscheid erscheinen, gegenüber dessen

Behebung sich die Beschwerdegeg­nerinnen nicht auf das Gebot der

Planbeständigkeit berufen könnten.

Gleiches gilt hinsichtlich der Argumentation,

es handle sich um ein städtebaulich em­­pfindliches Gebiet. Die

Beschwerdeführerin legt nicht in überzeugender Weise dar, wes­halb mit der

Festsetzung der Zone W3G besser als mit der Beibehaltung der Zone W4G auf die

genannten Gebäude an der Turmhalden-Strasse Rücksicht genommen würde. Wären für

die Zonierung des streitbetroffenen Areals Gesichtspunkte des Ortbildschutzes

und der Denk­malpflege dermassen wichtig, wie dies die Beschwerdeführerin

geltend macht, so er­wiese sich unter diesem Gesichtswinkel sowohl die Zone W3G

wie auch die Zone W4G als unzweckmässig. Wie die Baurekurskommission in diesem

Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, wird der Charakter der baulichen

Umgebung einerseits durch die der Zone für öffentliche Bauten zugewiesenen

Gebäude des Technikums nordöstlich der Eulach geprägt, welche zumindest von

ihrem Erscheinungsbild her viergeschossigen Bauten entsprechen, an­derseits

durch die äusserst voluminösen viergeschossigen Gebäude westlich der Turmhal­­den-Strasse,

welche mit dem strittigen Erlass in der Zentrumszone Z4 belassen wurden.

Letztere grenzt im Bereich südlich der Technikum-Strasse unmittelbar an die

Turmhalden-Strasse und prägt damit deren Anblick einschliesslich der dortigen

inventarisierten Gebäude wesentlich mehr als eine Überbauung auf dem

streitbetroffenen Areal; eine dortige Neu­über­bauung müsste auch bei

viergeschossiger Bauweise auf die genannten Objekte, falls sie sich als

schutzwürdig erweisen sollten, ohnehin Rücksicht nehmen. Ebenso wenig über­zeugt

das Argument der Beschwerdeführerin, die Zuweisung des fraglichen Areals zur Zone

W3G trage dazu bei, dass die repräsentativen Gebäude in der östlich

anschliessenden Zo­ne für öffentliche Bauten (Technikum-Areal) ihren

Stellenwert bewahrten. Jedenfalls lässt sich aus dem in diesem Zusammenhang

eingereichten Auszug aus dem Inventar ISOS, mit dem die Bedeutung der

Grüngürtel um die Altstadt betont werden soll, nichts zugunsten des Standpunkts

der Beschwerdeführerin ableiten.

Neben dem Gebot der Planbeständigkeit und dem

öffentlichen Interesse, baurechts­widrige Verhältnisse an den fünf erwähnten

Gebäuden in der Nachbarschaft der vier Liegen­­schaften der

Beschwerdegegnerinnen – mithin insgesamt an rund einem Drittel der von der

Festlegung erfassten Bauten – zu vermeiden (vgl. BEZ 1988 Nr. 19, 1989 Nr. 15),

spre­chen auch deren private Interessen für die Beibehaltung der bisherigen

Zonierung. Diese pri­­­vaten Interessen sind nicht gering zu gewichten, bewirkt

doch die Abzonung von der W4G in die W3G infolge der Verminderung der Baumassenziffer

(in der W3 2,6 m3/m2, in der W4 3,4 m3/m2, je erhöht um einen Fünftel für die

dauernd Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieben dienenden Gebäude oder

Gebäudeteile; vgl. Art. 54 in Verbindung mit Art. 57 lit. c BZO) eine

erhebliche Herabsetzung des zulässigen Nutzungsmasses um rund 20 %. Den für die

Änderung sprechenden Gründen müsste daher ein ganz erhebliches Gewicht

zukommen, was nach dem Ausgeführten nicht zutrifft.

7.

Demnach ist die Beschwerde VB.2002.00079

abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die streitbetroffene Festlegung, welche

Gegenstand des Genehmigungsentscheids des Regierungsrats bildete, aufgehoben

wird. Die sich gegen den regierungsrätlichen Nichtgenehmigungsentscheid

richtende Beschwerde VB.2002.00243 kann demnach als gegenstands­­los geworden

abgeschrieben werden.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Beschwerdeverfahren VB.2002.00243 wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde VB.2002.00079 wird

abgewiesen.

...