VB.2002.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00082
27. März 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6682)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00082
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.03.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Widerruf der probeweisen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (Entzug der aufschiebenden Wirkung)
Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit die Wiederherstellung der durch den Beschwerdegegner entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgelehnt und die durch den Beschwerdegegner angeordnete vorsorgliche Einweisung des Beschwerdeführers in ein Bezirksgefängnis bestätigt wurde. Nichteintreten.
Frage von grundsätzlicher Bedeutung: Kammerzuständigkeit gemäss § 38 Abs. 3 VRG (E. 1).
Grundsätzliche Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 5 StGB (E. 2b).
Hier liegt eine Zwischenverfügung vor (E. 2c).
Anfechtbarkeit einer auf kantonales Recht gestützten Zwischenverfügung? Vorliegend im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis verneint (E. 3).
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine vorsorgliche Einweisung in ein Bezirksgefängnis (E. 4).
Nichteintreten auf die Beschwerde aufgrund von § 43 Abs. 1 lit. g VRG (E. 5).
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
MASSNAHMENVOLLZUG
RÜCKVERSETZUNG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
ZWISCHENENTSCHEID
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 45 lit. 3s StGB
§ 27 lit. II StVG
§ 38 lit. III VRG
§ 43 lit. Ig VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Nach Rückweisung der Sache durch das
Zürcher Obergericht stellte das Bezirksgericht Zürich die gegen A geführte
Strafuntersuchung betreffend Raub und weitere Delikte am 29. März 2000 infolge
fehlender Zurechnungsfähigkeit ein und ordnete erneut eine stationäre
Massnahme im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) an.
Bereits am 21. Dezember 1998 war A in die Kantonale Psychiatrische Klinik X
eingetreten. Mit Verfügung vom 18. Februar 2000 entliess der Sonderdienst des
kantonalen Justizvollzugs A gestützt auf Art. 43 Ziff. 4 StGB probeweise
aus dem stationären Massnahmenvollzug auf den Zeitpunkt, in welchem der
Übertrittstermin in das Wohnheim M in Y bekannt werde; damit verbunden wurde
unter anderem eine Schutzaufsicht sowie eine Probezeit von unbestimmter Dauer.
B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2002
widerrief der Sonderdienst des Justizvollzugs die probeweise Entlassung von A
und ordnete dessen Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug an.
Zudem wurde A in ein noch zu bestimmendes Bezirksgefängnis eingewiesen.
Gestützt auf § 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung
der Verfügung schilderte der Sonderdienst die seit der Entlassung eingetretene
Entwicklung; nachdem A sukzessive alle Unterstützung verloren habe, müsse
angenommen werden, dass er dringend Hilfe brauche. Da der Kontakt der Behörden
zu A abgebrochen war, wurde er zudem zur Verhaftung ausgeschrieben.
Erwägungen
II. Durch seinen Rechtsvertreter gelangte A
am 27. Februar 2002 mit Rekurs an die Direktion der Justiz und des Inneren mit
dem Antrag um Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2002. Insbesondere sei
die Einweisung in ein Bezirksgefängnis unverzüglich aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht verlangte er, dem Rekurs unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu
gewähren. Die Direktion erliess am 5. März 2002 eine Zwischenverfügung, mit
welcher sie die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
auf Aufhebung der vorsorglichen Einweisung in ein Bezirksgefängnis abwies.
III. In Übereinstimmung mit der
vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung gelangte der Rechtsvertreter mit
Beschwerde vom 8. März 2002 an das Verwaltungsgericht. Darin stellte er
folgende Anträge:
"1. Die
angefochtene Verfügung vom 5. März 2002 sei aufzuheben.
2.
Dem Rekurs an die Vorinstanz sei die
aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.
2.
Insbesondere sei die Einweisung 'in ein
vorderhand noch zu bestimmendes Bezirksgefängnis' gemäss Dispositiv-Ziff. II
der Verfügung des Rekursgegners vom 18. Februar 2002 unverzüglich aufzuheben,
bzw. es sei dem Rekurs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zumindest
insoweit unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
2.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse."
Nach Meinung des Beschwerdeführers besteht
keine rechtliche Grundlage für seine Einweisung in ein Bezirksgefängnis. Dazu
macht er im Wesentlichen geltend, er sei nicht ein Verurteilter und es sei ihm
keine Freiheitsstrafe auferlegt worden. Die vom Beschwerdegegner und der
Vorinstanz angerufenen Bestimmungen des kantonalen Vollzugsrechts seien deshalb
insbesondere keine Grundlage für seine Einweisung in ein Bezirksgefängnis. Die
Begründung der angeordneten Einweisung sei überdies in sich widersprüchlich und
beweise mangelnde Aktenkenntnis verbunden mit mangelnder Abklärung. Mit Bezug
auf die aufschiebende Wirkung führt der Beschwerdeführer an, diese bedeute den
faktischen Vollzug der angefochtenen Verfügung. Da er zudem in eine
psychiatrische Anstalt zur Abklärung eingewiesen werden könnte, sei der Entzug
der aufschiebenden Wirkung unzulässig, unnötig und unverhältnismässig.
Die Vorinstanz und der Justizvollzug
beantragten am 14. März respektive am 15./18. März 2002 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG behandelt
der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Beschwerden betreffend Anordnungen
aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes. Da die nachfolgend zu
entscheidende Zuständigkeitsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, erfolgt
die Beurteilung in Anwendung von § 38 Abs. 3 VRG jedoch durch die Kammer.
2.
a) Gemäss § 43 Abs. 1
lit. g VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen
in Straf‑ und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und
Massnahmen, grundsätzlich unzulässig.
Soweit
jedoch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht, ist
die Beschwerde gleichwohl gegeben (§ 43 Abs. 2 VRG; Art. 98a des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Für die Frage der
Zuständigkeit ist daher zu prüfen, ob in der vorliegenden Sache die
eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist oder nicht.
b)
Gemäss Art. 97 Abs. 1 OG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinn von Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG).
Laut Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als solche Verfügungen nur Anordnungen,
die sich auf das öffentliche Recht des Bundes stützen. Gemäss Abs. 2 zählen
dazu unter anderem auch Zwischenverfügungen.
Bei
der Rückversetzung in eine Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt
es sich um bundesrechtliche Bestimmungen. Dabei gilt folgende Regelung: Handelt
der Entlassene trotz förmlicher Ermahnung der zuständigen Behörde einer ihm
erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder
täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so beantragt die
zuständige Behörde dem Richter den Vollzug aufgeschobener Strafen oder ordnet
die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann davon abgesehen werden (Art. 45
Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Die zuständige Behörde kann die Rückversetzung auch
anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Täters dies erfordert
(Art. 45 Ziff. 3 Abs. 5 StGB).
Die
eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit für die Frage der Rückversetzung
in den Massnahmenvollzug grundsätzlich zulässig (vgl. auch Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 3
Rz. 90).
c)
Beim angefochtenen Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt
es sich um eine Zwischenverfügung. Grundsätzlich gilt die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Zwischenverfügungen, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können und das Rechtsmittel auch gegen die Endverfügung zulässig ist
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG, Art. 101 lit.
a OG; vgl. auch Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Prozessieren
vor Bundesgericht, 2. A., Basel/Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12 f.; Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 246 in Verbindung mit
S. 140 ff.).
Allerdings
sind Verfügungen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn sie
sich auf öffentliches Rechts des Bundes stützen (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 VwVG; vgl. Karlen, Rz. 3.19). Die Anfechtbarkeit ist immerhin
auch dann zu bejahen, wenn geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung
hätte sich auf Bundesverwaltungsrecht stützen sollen (vgl. Karlen, Rz. 3.22)
oder wenn damit die Anwendung von Bundesrecht vereitelt und somit Bundesrecht
verletzt wird (vgl. etwa BGE 120 Ib 379 E. 1b; Alfred Kölz/Peter Kottusch,
Bundesrecht und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht, ZBl 79/1978, S. 421 ff.,
S. 441).
3.
a) Im Zusammenhang mit kantonalen Anordnungen, die einer gestützt auf Bundesrecht
ergangenen Verfügung die aufschiebende Wirkung entziehen, stellte sich deshalb
für das Bundesgericht wiederholt die Frage nach der Zulässigkeit der
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
In
einem grundsätzlichen Entscheid aus dem Jahr 1976 gelangte das Bundesgericht
zusammengefasst zu folgendem Ergebnis (BGE 102 Ib 224): Die Zwischenverfügung,
mit der eine letzte kantonale Instanz die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung eines Rechtsmittels verweigert hat, gründet sich auf das kantonale
Recht und unterliegt daher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht nicht. Grundlage dieser Beurteilung bildet die Regelung im
eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetz: Gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG
finden auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen mit Bezug auf den Entzug
der aufschiebenden Wirkung nur die Art. 55 Abs. 2 und 4 VwVG Anwendung, nicht
aber die Abs. 1 und 3. Nur nach letzteren Bestimmungen erhält die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und ist die Beschwerdeinstanz zur
Wiederherstellung der von der unteren Instanz entzogenen aufschiebenden
Wirkung ermächtigt. Für die kantonalen Rechtsmittel besteht somit kein
bundesrechtlich geregelter Suspensiveffekt und auch keine bundesrechtliche
Grundlage dafür, die von der anordnenden Behörde entzogene aufschiebende
Wirkung eines Rechtsmittels wieder zu gewähren.
In
einem Entscheid aus dem Jahr 1981 betreffend Entzug des Führerausweises liess
das
Bundesgericht die selbe Frage offen, hielt allerdings fest, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen über die Verweigerung
der aufschiebenden Wirkung in BGE 102 Ib 225 E. 3 zu weitgehend ausgeschlossen
worden sei (BGE 107 Ia 395
E. 1a).
Im zu beurteilenden Fall konnte das Bundesgericht die Frage offen lassen, weil
sich aus der bundesrechtlichen Regelung ergab, dass dem zu beurteilenden
Warnungsentzug des Führerausweises "in der Regel aufschiebende Wirkung
zukommen muss, soll der Sachentscheid nicht in unzulässiger Weise präjudiziert
und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelt werden" (BGE 107 Ib 395 E. 1a,
mit Hinweisen). Diese Überlegungen führen "e contrario" zur
Folgerung, dass beim Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Sicherungsentzug
des Führerausweises Bundesrecht nicht als tangiert erschienen wäre. Daran
ändert etwa BGE 122 II 359 nichts, ging es darin doch um den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises gemäss Art. 35 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Oktober
1976.
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, also
bereits bei der angefochtenen Zwischenverfügung um die Anwendung
bundesrechtlicher Bestimmungen.
Neuere
Entscheide des Bundesgerichts ergeben wiederum keine einheitliche Lösung. In
einem Verfahren betreffend die Bewilligung eines Filmvorführungsbetriebs verwies
das Bundesgericht ohne Vorbehalte auf den umfassenden BGE 102 Ib 224 und
stellte fest, dass eine Zwischenverfügung nicht schon darum mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sei, weil dieses Rechtsmittel gegen
den Endentscheid ergriffen werden könne: Vielmehr müsse die Entscheidgrundlage
der Verfügung selber auch bundesrechtlicher Natur sein. Zur Zulässigkeit der
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelangte das Bundesgericht in der
Folge dennoch; dies weil erst die kantonale Beschwerdeinstanz die aufschiebende
Wirkung entzogen hatte. Die Zwischenverfügung erfolgte deshalb in Anwendung von
Art. 1 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 VwVG, also gestützt auf
Bundesrecht (BGr, 18. Januar 2000,2A.589/1999, E. 1b, http://www.bger.ch).
In
einem Entscheid betreffend umweltrechtliche Sanierung liess das Bundesgericht
die Frage nach der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei
kantonalen Entscheiden über den Entzug der aufschiebenden Wirkung – ohne eine
Auseinandersetzung mit BGE 102 Ib 224 – offen, erwähnte dabei unter anderem
aber eine Änderung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(BGr, 24. Juli 2000,1P.408/2000, E. 1b+c, http://www.bger.ch). In diesem
Urteil hatte das Versicherungsgericht auf das Bedürfnis hingewiesen, als
oberste Instanz zur Verwirklichung des materiellen Bundessozialversicherungsrechts
für die einheitliche Anwendung des Verfahrensrechts zu sorgen. Die weit
reichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die prozessuale
Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses würden mithin
zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der Einheit des
Prozesses für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und für die sachliche
Zuständigkeit des eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung des
kantonalen Verfahrensrechts sprechen, und zwar auch dann, wenn es – im
Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichts – allein um die Anfechtung
eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides gehe, unabhängig
davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen werde (BGE 126 V 143
E. 2).
b)
Ausgangspunkt für die Beurteilung der vorliegenden Zuständigkeitsfrage bilden
somit nach wie vor BGE 102 Ib 224, die mit BGE 107 Ib 395 aufgezeigten
Differenzierungen sowie die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichts
betreffend die Anfechtbarkeit von kantonalen Zwischenentscheiden.
aa)
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist bereits durch den erstinstanzlich entscheidenden
Beschwerdegegner verfügt worden. Der angefochtene Rekursentscheid, mit welchem
der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, kann sich
daher einzig auf kantonales Verfahrensrecht (§ 25 VRG) stützen; der
bundesrechtliche Art. 55 Abs. 3 VwVG gelangt nicht zur Anwendung. Es ist denn
mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht worden, dass der angefochtene
Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung in Anwendung von Bundesrecht
hätte erfolgen müssen.
bb)
Hinsichtlich einer möglichen Vereitelung bzw. Verletzung von Bundesrecht ist
Folgendes zu berücksichtigen: Bei der Rückversetzung in den stationären
Massnahmenvollzug gemäss Art. 45 Ziff. 3 StGB handelt es sich um eine
Sicherungsmassnahme. Bereits die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt
gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt als sogenannte sichernde Massnahme
(vgl. etwa Hans Schulz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts II,
4.
A., Bern 1982, S. 144, 148 ff.; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich
2001, S. 117 ff.). Wie sich aus zitiertem BGE 107 Ib 395 ergibt, kann für die
Zuständigkeitsfrage massgeblich ins Gewicht fallen, ob es sich bei der
materiellrechtlichen Anordnung, deren sofortige Vollstreckung durch den Entzug
der aufschiebenden Wirkung gesichert werden soll, um eine sichernde oder bloss
um eine warnende Massnahme handelt. Allein für letztere nahm das Bundesgericht
an, dass dem kantonalen Rechtsmittel in der Regel aufschiebende Wirkung
zukommen müsse, weil der Entzug der aufschiebenden Wirkung den Sachentscheid in
unzulässiger Weise präjudizieren und damit Bundesrecht vereiteln könne (BGE 107
Ib 395 E. 1a).
cc)
Es kann nicht gesagt werden, dass dem Entscheid über die Rückversetzung in die
– durch das Strafgericht rechtskräftig angeordnete – Massnahme von Bundesrechts
wegen in der Regel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Eine Verunmöglichung
des vom Bundesgesetzgeber angestrebten Zwecks und damit eine mögliche
Vereitelung oder Verletzung des Bundesrechts ist nicht gegeben. Demzufolge ist
davon auszugehen, dass die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
vorliegend nicht zulässig ist.
4.
a) Angefochten wird mit der Beschwerde sodann die von der Vorinstanz geschützte
vorsorgliche Einweisung in ein Bezirksgefängnis. Diese Massnahme erfolgte ebenfalls
in Anwendung kantonalen Rechts: Gemäss § 23 Abs. 1 des kantonalen Straf‑
und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG) ist eine vollstreckbare
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme sofort zu vollziehen, wenn
Fluchtgefahr oder eine erhebliche Gefährdung des Massnahmezweckes oder der
Öffentlichkeit besteht. In diesen Fällen kann die Vollzugsbehörde den
Verurteilten vor der Einweisung in eine Vollzugsanstalt in Sicherheitshaft
setzen (§ 24 StVG). Ausserdem verweisen die Vollzugsbehörden auf § 11 Abs. 2
lit. c der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001, wonach Verurteilte
bis zu ihrer Überführung in die entsprechende Anstalt oder zum Vollzug einer
Strafe oder einer Reststrafe von höchstens einem Jahr Dauer in die
Gefängnisbetriebe aufgenommen werden können.
b)
Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieses für Beschwerden gegen
Anordnungen, welche in Anwendung der §§ 23 und 24 StVG ergehen, mangels Zulässigkeit
der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zuständig (VGr,
28.
April 2000, VB.2000.00080; RB 1997 Nr. 111). Es bestehen denn auch
keine bundesrechtlichen Bestimmungen, die sich in dieser Beziehung zum Straf-
und Massnahmenvollzug äussern. Die einstweilige Einweisung des
Beschwerdeführers in ein Bezirksgefängnis ist als Sicherungsmassnahme auch
nicht geeignet, Bundesrecht zu verletzen oder zu vereiteln. Es kann
diesbezüglich auf obige Ausführungen betreffend den Entzug der aufschiebenden
Wirkung verwiesen werden (E. 3b). Mithin ist auch für die Frage der vorsorglichen
Einweisung des Beschwerdeführers in ein Bezirksgefängnis von der Unzulässigkeit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auszugehen.
5.
Ist gegen den angefochtenen Entscheid die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht gegeben, bleibt es bei
der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 43 Abs. 1 lit. g VRG. Auf
die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Eine Überweisung der Sache an den
Regierungsrat nach § 70 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 19b Abs.
1.
VRG fällt ausser Betracht, weil der vorinstanzliche Rekursentscheid laut §
27.
Abs. 2 StVG endgültig ist (vgl. Bea Rotach-Tomschin, Die Revision des
Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 457; Reto Surber,
Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 353 f.).
6.
Zwar unterliegt der Beschwerdeführer im
Sinn von § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG. Weil indes die
Vorinstanz zu Unrecht eine Rechtsmittelbelehrung gegeben hat, rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 13 N. 23 und 27).
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen wird er seinen Aufwand vor
Verwaltungsgericht weiter zu nutzen vermögen, falls er sich zur Erhebung einer
staatsrechtlichen Beschwerde entschliessen sollte. Alsdann müsste er beim
Bundesgericht gegebenenfalls um Fristwiederherstellung ersuchen (vgl. Art. 89
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. a und Art. 35 Abs. 1 OG;
Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 34 N. 3 und Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...