VB.2002.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00085
24. September 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6912)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00085
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.09.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 16.06.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Die von der Beschwerdeführerin verweigerte Baubewilligung für eine Plakatwerbestelle wurde von der Vorinstanz erteilt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Rechtsprechung zu den Bewilligungs-/Verweigerungsvoraussetzungen für Plakatanlagen. Bedeutung von Richtlinien, welche § 238 Abs. 1 PBG für Werbeanlagen konkretisieren (E. 2a).
Ein Plakatierungskonzept muss so gestaltet sein, dass die konkrete Prüfung jedes einzelnen Projekts möglich bleibt; andernfalls läuft es auf vorgezogene Baubewilligungen hinaus, die für nicht vorgesehene Projekte zu (rechtsverletzenden) Ermessensunterschreitungen führen (E. 2b).
Im vorliegenden Fall sprechen - neben dem hier nicht anwendbaren Plakatierungskonzept - keine Einordnungsgesichtspunkte gegen die Bewilligung der Plakatwerbestelle (E. 3).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
PLAKATDICHTE
PLAKATIERUNGSKONZEPT
PLAKATWERBESTELLE
WERBEDICHTE
WERBETRÄGER
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 18. Juni 2001
verweigerte die Baukommission der Gemein- de X der Firma B die baurechtliche
Bewilligung für eine freistehende Plakatwerbestelle für wechselnde Fremdwerbung
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-strasse.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss liess die Firma B
am 26. Juli 2001 Rekurs an die Baurekurskommission II erheben und beantragen,
es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Firma B die
Baubewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Gemeinde X.
Die
Baurekurskommission II führte am 11. Dezember 2001 einen Augenschein durch. Sie
hiess den Rekurs am 29. Januar 2002 gut und wies die Baukommission der Gemeinde
X an, die Baubewilligung – allenfalls unter den erforderlichen Auflagen – zu erteilen.
III. Am 8. März 2002 liess die Gemeinde X
(Baukommission X) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission II erheben mit dem
Antrag:
"In
Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission
II Nr. 0009/2002 vom 29. Januar 2002 aufzuheben und damit der Beschluss der
Baukommission X vom 18. Juni
2001.
zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin, auch für das vorinstanzliche Verfahren"
Die Vorinstanz schloss in ihrer
Vernehmlassung vom 19. März 2002 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. Am 14. Mai 2002 erstattete die Firma B innert erstreckter Frist
Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die
Erwägungen der Vorinstanz wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich –
in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Im Streit steht die Frage der
Einordnung des geplanten Plakatwerbeträgers im Sinn von § 238 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die Gemeinde X ist
in dieser Frage entsprechend § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beschwerde legitimiert (RB 1979
Nr. 10; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 67, mit Hinweisen).
b) Die Beschwerdeführerin lässt im
Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe ihren abschlägigen Entscheid zu
Unrecht korrigiert, da sie sich zu Recht auf ihr Plakatierungskonzept von 1997
abgestützt habe und sich die Baubewilligung mit sachlichen Gründen verweigern
liess. Mit ihrem gegenteiligen Entscheid habe die Vorinstanz ohne Not in den
anerkannten Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin eingegriffen. Gerügt
wird damit die unrichtige Rechtsanwendung und – sinngemäss – eine
Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz. Beide Beschwerdegründe sind im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig (§ 50 Abs. 2 lit. a+c
VRG).
2.
a) Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts können Reklameanlagen gestützt auf § 238 PBG grundsätzlich
nur dort verhindert werden, wo sie sich nicht befriedigend (bzw. gut) in die
bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen (RB 1997 Nr. 95 = BEZ 1997 Nr.
23; RB 1988 Nr. 76; VGr, 25. Januar 2001, VB.2000.00372, E. 2a; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich
1999, N. 652). Eine auf § 238 PBG gestützte Bauverweigerung setzt
damit einen konkreten Einordnungsmangel voraus. Reklameanlagen sind damit wie
andere Bauten und Anlagen auf ihre Übereinstimmung mit der genannten Bestimmung
zu überprüfen. Es kommt ihnen im Rahmen von § 238 PBG grundsätzlich keine Sonderstellung
zu. Mithin können gestützt auf diese Bestimmung weder Reklameanlagen, die der
Fremdwerbung dienen, noch solche, die eine bestimmte Grösse überschreiten,
generell, d.h. ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation, ausgeschlossen
werden (VGr, 7. Dezember 2000, VB.2000.00291, E. 2b). Entsprechend hat das
Verwaltungsgericht entschieden, dass eine Werbeanlage nicht allein mit dem Argument
der Werbedichte verweigert werden könne, da die örtliche Baubehörde diesfalls
zu Unrecht auf den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verzichte, was einer
rechtsverletzenden Ermessensunterschreitung gleichkäme. Dies heisse aber
nicht, dass diesem Aspekt überhaupt keine Bedeutung beigemessen werden dürfe
(VGr, 18. Dezember 1997, VB.97.00477, E. 4a, Leitsatz in RB 1997 Nr. 97).
Dispositiv
Anderseits hat das Gericht erkannt, dass für das Anbringen von Reklameanlagen
in Kernzonen das Aufstellen von allgemeinen Regeln im Sinn einer gewisse
Schematisierung kaum zu vermeiden sei, ja sogar erforderlich sein könne (VGr,
25. Januar 2001, VB.2000.000372, E. 4d/aa).
Es fragt sich jedoch, wo die Grenze bezüglich
Anzahl und Standort und damit zwischen bewilligungsfähigen Plakatwerbestellen
und solchen Reklameanlagen, die verweigert werden müssen, zu ziehen ist. Eine
derartige Grenzziehung im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" führt
zwangsläufig zu Bauverweigerungen für Werbeflächen, welche für sich allein
betrachtet noch toleriert werden könnten. Voraussetzung dafür, dass Gesuche zur
Errichtung von Plakatstellen willkürfrei überprüft werden können, ist aber,
dass die betreffende Gemeinde ihre Vorstellungen im Rahmen von Richtlinien
– oder zumindest in einer solche Richtlinien widerspiegelnden
einheitlichen Bewilligungspraxis – konkretisiert hat. Allein ein solches
Vorgehen bietet Gewähr dafür, dass entsprechend dem Gebot der rechtsgleichen
Behandlung eine einheitliche und einer Gesamtbetrachtung verpflichtete Rechtsanwendung
erfolgt (VGr, 6. Juli 2000, VB.2000.00144, E. 4c).
b) Die Vorinstanz führt aus, es handle sich
beim "Plakatierungskonzept" der Beschwerdeführerin nicht um
Richtlinien zur Anwendung von § 238 PBG auf Reklameanlagen, sondern um eine
Auflistung verschiedener Standorte auf privatem und öffentlichem Grund, an
denen Plakatwerbeflächen bestünden oder für welche Plakatwerbeflächen "projektiert"
seien. Zumindest für die Standorte auf öffentlichem Grund lägen keine Baugesuche
vor. Eine derartige Reservation möglicher Standorte für Plakatwerbestellen sei
unzulässig, weil sie auf eine Vorwegnahme von Baubewilligungen hinauslaufe.
Überhaupt könne mit einem als Richtlinie zu verstehenden Plakatierungskonzept
keine absolute, sondern nur eine relative Standortbestimmung vorgenommen
werden. Plakaktierungskonzepte hätten daher sinnvollerweise generelle Kriterien
(Abstände, Anzahl, Strassentyp etc.) zu enthalten, nach denen eine
Plakatwerbestelle im Einzelfall zu beurteilen ist. Zudem erfasse das
Plakatierungskonzept der Beschwerdeführerin auch nicht den ganzen öffentlichen
und privaten Grund, denn es sei lediglich ein von der Beschwerdegegnerin
erstelltes Konzept mit eingereichten Gesuchen ergänzt worden. Auch wenn das
Plakatierungskonzept zwar neue Baugesuche für darin nicht vorgesehene Standorte
zulasse und diese Gesuche nach den auf das Konzept angewandten Grundsätzen zu
beurteilen seien, würden die einschlägigen Beurteilungskriterien nicht genannt.
Beim Fehlen eigentlicher Richtlinien könne deshalb nach der Rechtsprechung eine
projektierte Plakatwerbestelle nicht allein mit dem Argument der Werbedichte
verweigert werden. Weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen "das ihr
in Einordnungsfragen zustehende Ermessen klar überschritten" habe, sei deren
Bauabschlag aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich diesen
Ausführungen der Vorinstanz weitgehend an.
Die Beschwerdeführerin räumt zwar ein, dass
die Festlegung genereller Beurteilungskriterien für die Bewilligung von
Plakatwerbestellen allenfalls in Gegenden nötig wäre, in denen keine weiteren
Standorte geprüft worden seien. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass gerade an
der K-strasse, welche als vielbefahrene Einfallstrasse gewissermassen die
Visitenkarte der Gemeinde darstelle, sehr sorgfältig alle möglichen Standorte
geprüft worden seien und aufgrund dieser Prüfung eine klare und abschliessende
Wahl der Standorte getroffen worden sei. Weiter müsse es den Gemeinden erlaubt
sein, die Plakatierung in ein Konzept für die Gestaltung des öffentlichen
Raumes einzubinden. Dabei dürfe ihnen – neben der Festlegung von generellen
Beurteilungskriterien – auch die positive Wahl einer angemessenen Anzahl von
Standorten an prominenten Strecken wie der K-strasse nicht verwehrt sein.
Gerade an solchen für Werbende attraktiven Orten soll es nicht zu einer
Überladung mit Plakatwerbestellen kommen. Wäre die Wahl von konkreten
Standorten bzw. der Ausschluss der übrigen Standorte nicht erlaubt, dann hätte
die Gemeinde kein brauchbares Mittel, um die Anzahl und Dichte der
Plakatstellen an einem Strassenzug auch nur ansatzweise zu beschränken.
aa) Die Beschwerdeführerin bestreitet
insgesamt nicht, dass es sich beim Plakatierungskonzept nicht um Richtlinien im
Sinne der Rechtsprechung zu § 238 Abs. 1 PBG handelt. Sie weist jedoch darauf
hin, dass die Standorte an der K-strasse aufgrund einer sorgfältigen
Gesamtbetrachtung ausgewählt worden seien. Diese sorgfältige Überprüfung
schliesse die Bewilligung weiterer Standorte an der K-strasse aus.
Aus den Akten
geht hervor, dass von den geplanten zwölf Standorten an der K-strasse bislang
lediglich zwei realisiert worden sind. In der näheren Umgebung der beantragten
Baute finden sich bislang keine Plakatwerbestellen. Nach dem
Plakatierungskonzept kämen allerdings auf der gegenüber liegenden
Strassenseite, etwas versetzt zum beantragten Projekt, drei Plakatwände zu
stehen. Dass für diese Plakatwände bereits eine Baubewilligung oder auch nur
ein Baugesuch vorliegt, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Versucht man, die dem Plakatierungskonzept an
der K-strasse zu Grunde liegenden Kriterien zu würdigen, so gelangt man zum
Schluss, dass auf eine gleichmässige Verteilung der Plakatstellen geachtet
wurde und eine zu hohe Werbedichte vermieden werden sollte. Inwiefern diesen
Kriterien bezüglich der projektierten Baute, in deren Nähe sich bislang noch
kein Werbeträger befindet, nicht erfüllt sein sollen, legt die
Beschwerdeführerin nicht näher dar. Sie verweist vielmehr darauf, dass mit
dieser zusätzliche Plakatwand – nach der Realisierung aller vorgesehenen
Werbeträger – die Werbedichte zu hoch würde.
bb) Da praxisgemäss jede Plakatwerbestelle
auf ihre konkrete Einordnung hin überprüft werden muss, sprechen bei der
gegenwärtigen Situation auch die Kriterien, die aus dem Plakatierungskonzept
abgeleitet werden können, nicht gegen eine Bewilligung des Werbeträgers. Die
Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die strikte Handhabung des
Plakatierungskonzepts durch die Beschwerdegegnerin auf eine Vorwegnahme von
Baubewilligungen für Bauten hinauslaufe, für die zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch gar keine Baugesuche vorlägen. Ein Plakatierungskonzept dürfe mithin keine
absolute, sondern lediglich eine relative Standortbestimmung vornehmen (vgl.
auch VGr, 6. Juni 2001, VB.2001.00033, E. 2). Den Kriterien, die dem
Plakatierungskonzept im Bereich der K-strasse zu Grunde gelegen haben, kann
etwa auch genügt werden, indem nach der Bewilligung des hier zu beurteilenden
Projekts ein anderes, in dessen Umgebung liegendes Projekt nicht bewilligt
wird.
cc) Bei der Anwendung der
Ästhetikvorschriften von § 238 PBG steht der örtlichen Baubehörde ein
besonderer Ermessensspielraum zu. Lässt sich der Entscheid der kommunalen
Bewilligungsbehörde auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die
Rechtsmittelinstanz auch dann nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare
Lösungen denkbar sind. Sie setzt in solchen Fällen ihr Ermessen nicht an die
Stelle desjenigen der örtlichen Baubehörde (RB 1991 Nr. 2, 1981
Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Dagegen hat die Rechtsmittelinstanz
dann einzugreifen, wenn die örtliche Baubehörde ihr Ermessen missbraucht,
überschritten oder sonstwie rechtsverletzend gehandhabt hat.
Wie soeben
aufgezeigt hat die Beschwerdeführerin durch die strikte Anwendung des
Plakatierungskonzepts auf den konkreten Fall den ihr zustehenden
Gestaltungsspielraum dermassen eingeschränkt, dass sie an der K-strasse –
neben den vorgesehenen Werbestellen – keine weiteren oder anderen Werbeträger
für zulässig erachtet hat. Dies kommt einer Unterschreitung des der
Beschwerdeführerin zustehenden Ermessens gleich, was als Rechtsverletzung zu
qualifizieren ist (RB 1997 Nr. 97; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 79, mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat den abschlägigen Entscheid der Beschwerdegegnerin damit zu
Recht aufgehoben bzw. abgeändert. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass ohne
Not in den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum eingegriffen worden sei, geht
deshalb fehl.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass
sich die Verweigerung der Baubewilligung nicht nur wegen des
Plakatierungskonzepts rechtfertige; die Einordnung der projektierten Baute sei
auch allgemein nach den gemäss § 238 Abs. 1 PBG einschlägigen Kriterien nicht
befriedigend. Die Baukommission habe ihren Bauabschlag auf vernünftige und
sachliche Gründe abgestützt: Die als regionale Hauptstrasse klassierte
K-strasse sei eine wichtige Ein- und Ausfallachse in die und aus der Stadt
Zürich und damit gleichzeitig auch die "Visitenkarte" der Gemeinde.
Die geplante Plakatstelle sei nur für die von Y her kommenden
Verkehrsteilnehmer sichtbar und stehe gerade an der Grenze zu Y; damit bilde
sie den ersten Blickfang in der Gemeinde. Dies laufe den Bemühungen um eine
kontrollierte und limitierte Plakatierung diametral entgegen. Diese Bemühungen,
die sich auch im Plakatierungskonzept der Beschwerdeführerin manifestierten,
würden untergraben, falls über die im Konzept vorgesehenen hinaus noch weitere
Plakatstellen bewilligt werden müssten. Weiter befinde sich auf der dem
strittigen Standort gegenüberliegenden Seite der K-strasse ein rege benutzter
öffentlicher Park mit wunderschöner Anlage und grossartigem Baumbestand. Die
strittige Plakatstelle würde in diesem Umfeld störend wirken. Schliesslich
weist die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid der Vorinstanz hin, der in
einem ähnlichen Fall in der Gemeinde Y die Verhinderung des Baus von zwei
Plakatstellen geschützt habe. Aus Rechtsgleichheitsgründen sei in diesem Fall
gleich zu entscheiden.
a) Nach § 238 Abs. 1 PBG sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farbe.
Der Abwägung, ob eine geplante Reklameanlage
im Sinn von § 238 PBG so zu gestalten sei, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde
zu legen. Dabei sind mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie die sich gegenüberstehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Bewilligung
für einen auf privatem Grund anzubringenden Plakatwerbeträger darf nur
verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern
(VGr, 18. Juni 1997, VB.1997.00002, E. 4b/aa = BEZ 1997
Nr. 23).
b) Soweit die beschwerdeführerische
Argumentation erneut die Werbedichte als Kriterium der Einordnung aufgreift,
kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden (vorne 2b).
Lediglich dann, wenn bereits alle im Plakatierungskonzept vorgesehenen Plakatstellen
verwirklicht wären, könnte unter Einordnungsgesichtspunkten allenfalls auf
dieses Kriterium zurückgegriffen werden.
Auch das Argument, dass die K-strasse und
gerade der geplante Standort für die aus Y kommenden Verkehrsteilnehmer
gewissermassen die Funktion einer "Visitenkarte" der Gemeinde habe,
verfängt nicht. Vor allem im Hinblick auf die nach dem Plakatierungskonzept auf
der anderen Strassenseite vorgesehenen drei Plakatstellen ist nicht
ersichtlich, inwiefern diesen die genannte Funktion in geringerem Ausmass
zukommen soll. Auf diesen Punkt hat bereits die Vorinstanz zutreffend
hingewiesen. Selbst aus dem Plakatierungskonzept der Beschwerdeführerin lässt
sich damit nicht ableiten, dass etwa am Ortseingang so wenig Plakatstellen wie
möglich geschaffen werden sollen.
c) Gegen das konkrete Bauprojekt lässt die
Beschwerdeführerin auch anführen, dass es im Hinblick auf die auf der anderen
Strassenseite befindliche Parkanlage störend wirke. Diesem Argument kann kein
entscheidendes Gewicht zukommen, da ja die Beschwerdeführerin in ihrem
Plakatierungskonzept an der K-strasse, also in viel engerem optischem
Zusammenhang mit der Parkanlage, eine Werbestelle mit drei Plakatwänden
vorsieht.
d) Die Reklameanlage im Format B200 soll
unmittelbar vor eine rund 1,5 Meter hohe Mauer zu stehen kommen und diese
etwas überragen. Über der Mauer ist eine ebenso hohe Grünhecke sichtbar.
Direkt daneben steht ein Verkehrsschild. Vor dem Bauvorhaben liegt ein Vorplatz
des Gebäudes K-strasse, der als Abstellplatz genutzt wird. Das zweigeschossige
Gebäude an der K-strasse steht traufseitig zur K-strasse. Es hat den Charakter
eines schlicht und funktional gestalteten Gewerbegebäudes. Da die Plakatstelle
auch nicht beleuchtet ist, hebt sie sich auch nicht auffällig von der dahinter
stehenden Mauer ab. Bereits die Vorinstanz hat deshalb zutreffend festgestellt,
dass sich das Bauvorhaben gestalterisch nicht unbefriedigend in diese
unprätentiöse bauliche Umgebung einordne. Insofern sprechen keine Gründe
gegen das Bauvorhaben.
e) Aus den von
der Vorinstanz für die Gemeinde Y geschützten Bauabschlägen, auf die sich die
Beschwerdeführerin zum Vergleich berufen möchte, vermag sie ebenfalls nichts
abzuleiten. In jedem Einzelfall muss die konkrete Einordnung und müssen die
allenfalls bestehenden Richtlinien oder die konstante Praxis einer Gemeinde
berücksichtigt werden. Es lassen sich deshalb verschiedene Situationen in
verschiedenen Gemeinden nicht direkt vergleichen.
Die rechtliche Argumentation der Vorinstanz
steht im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Praxis und ist
wohlbegründet. Eine urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, jedem Hinweis
und jedem Argument einer Partei im Detail nachzugehen, wenn sich bereits auf
anderer Grundlage ein fundiertes Urteil fällen lässt. Beim Hinweis auf den
Entscheid betreffend die Gemeinde Y handelt es sich damit nicht um ein zur
Klärung der konkreten Frage taugliches Vorbringen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz deshalb weder das rechtliche Gehör noch
die Rechtsgleichheit verletzt, indem sie nicht explizit auf den von der
Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins vom 11. Dezember 2001
erwähnten Entscheid eingegangen ist (vgl. etwa Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 368).
f) Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine sachlichen Gründe zu nennen,
welche gegen die Bewilligung der geplanten Werbestelle sprechen. Die
befriedigende Einordnung des Bauvorhabens ist mit der Vorinstanz zu bejahen
und die Beschwerde auch unter diesem Aspekt abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG).
Da
sich bezüglich der Qualifikation des Plakatierungskonzepts verhältnismässig
schwierige Rechtsfragen stellten, erscheint der Beizug eines Rechtsbeistandes
durch die Beschwerdegegnerin als gerechtfertigt. Dieser steht eine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint im
vorliegenden Fall eine Entschädigung von Fr. 800.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...