VB.2002.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00094
24. September 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6961)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00094
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.09.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Die Erweiterung eines zonenwidrien Betriebs ist nicht als weitergehende Abweichung im Sinne von § 357 Abs. 1 letzter Satz PBG zu beurteilen. Eine Erweiterung eines zonenwidrigen Betriebs lässt sich jedoch nur soweit rechtfertigen, als die neuen Betriebsflächen in einem untergeordneten Verhältnis zu den bereits vorhandenen stehen und ihre keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (E. 4).
Die Überschreitung der Gebäudehöhe ist gemäss Art. 24e BZO als Anwendungsfall von § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG zulässig und somit liegt kein Anwendungsfall von § 357 Abs. 1 PBG vor (E. 2). Die neue Dachgestaltung verbessert zudem die Einordnung in die Umgebung (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
ABWEICHUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BETRIEBSFLÄCHE
DACHGESTALTUNG
GEBÄUDEHÖHE
WOHNANTEIL
ZONENWIDRIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 50 Abs. III PBG
§ 50a Abs. II PBG
§ 220 PBG
§ 357 Abs. I PBG
Art. 24e BZO Zürich
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 64
RB 2002 Nr. 84
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte C
am 4. Mai 2001 die baurechtliche Bewilligung für einen Umbau der
Eckliegenschaft M-strasse/N-Strasse. Das bestehende flachwinklige Schrägdach
mit einem Dachgeschoss soll durch ein Mansardendach mit zwei Geschossen
ersetzt werden, von denen das untere zu Bürozwecken und das Obere als Archivraum
genutzt werden soll.
Erwägungen
II. Gegen die Bewilligung erhoben die
Nachbarn A sowie H und I Rekurs an die Baurekurskommission I. Am 15. Februar
2002.
vereinigte diese die beiden Rekursverfahren und hiess die Rechtsmittel
teilweise gut; sie hob die angefochtene Bewilligung insoweit auf, als damit die
Dachlukarnen und -fenster bewilligt worden waren und lud die Bauherrschaft zur
Neugestaltung dieser Dachelemente im Sinne der Erwägungen ein.
III. Gegen diesen Entscheid liess A am 22.
März 2002 Beschwerde erheben und dem Verwaltungsgericht beantragen, den
Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als damit die Baubewilligung bestätigt
worden sei, unter Kosten und Entschädigungsfolgen auch für das
Rekursverfahren; es sei zudem ein Augenschein durchzuführen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, das bestehende Gebäude überschreite die zonengemässe Gebäudehöhe
von 13,5 m um 2 m und das projektierte Mansardendach werde die mit einem
Winkel von 450 anzulegenden Schrägdachebenen auf der ganzen
massgeblichen Fassadenlänge durchstossen; entgegen der Auffassung der Vorinstanz
könne das Mansardendach nicht als Dachaufbaute qualifiziert werden. Sodann treffe
es nicht zu, dass das bestehende Gebäude gemäss Art. 24e der Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO, in der Fassung vom 7. Juni 2000) über die
in der Quartiererhaltungszone zulässigen Abweichungen von Grundmassen als
baurechtskonform zu würdigen
sei,
sondern die Bewilligungsfähigkeit sei ausschliesslich nach § 357 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991 (PBG) zu
beurteilen. Eben- falls unzulässig sei die Durchstossung der für Schrägdächer
zulässigen Dachebene. Art. 24d
Abs.
4.
BZO lasse eine solche Durchstossung zu, wenn Mansardendächern und ähnlich
steile Dachformen vorherrschten und die Mehrzahl der Gebäude mit ihrer Traufe
die erlaubte Gebäudehöhe erreiche. Dabei könne es sich, was die
Baurekurskommission verkannt habe, nur um die Gebäudehöhe gemäss Art. 24l BZO
handeln. Die Vorschrift wolle nämlich ermöglichen, dass bei Einhaltung der
Gebäudehöhe in Gebieten, wo Mansardendächer vorherrschten, weitere
Mansardendächer erstellt werden könnten. Nicht beabsichtigt sei dagegen die
Ermöglichung von Mansardendächern, wenn die Gebäudehöhe bereits überschritten
sei. Gemäss § 357 Abs. 1 PBG sei deshalb die Bewilligung wegen eines weitergehenden
Verstosses gegen die zulässige Gebäudehöhe zu verweigern. – Die Vorinstanz habe
mit ihrer positiven Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche
Umgebung die Zielrichtung der Quartiererhaltungszone verkannt; vor seinem Umbau
Mitte der 50er Jahre habe das streitbetroffene Gebäude weitgehend demjenigen
des Beschwerdeführers entsprochen; mit dem geplanten Umbau werde die
erhaltenswerte Gliederung der Zone weiter aufgebrochen. – Die vollständige
Nutzung des streitbetroffenen Gebäudes zu Bürozwecken verstosse gegen den
zonengemässen Wohnanteil von 90 %; die Nutzung des neuen 1. Dachgeschosses
zu Bürozwecken sei keine im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG zulässige Änderung einer
vorschriftswidrigen Baute; jedenfalls verstosse die Nutzung des neuen Geschosses
zu Bürozwecken gegen öffentliche Interessen sowie gegen die privaten des Beschwerdeführers,
der durch das grelle Licht in den Büroräumen der dort regelmässig bis lange
nach Mitternacht arbeitenden Anwälte massiv gestört werde.
Die Vorinstanz am 5. und die Bausektion des
Stadtrats Zürich am 16. April 2002 beantragten Abweisung der Beschwerde. Die
anstelle des verstorbenen C ins Verfahren eingetretenen Erben D, E und G,
liessen am 8./16. Mai 2002 Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Am 24. April 2002 bewilligte die Bausektion
der Stadt Zürich der privaten Beschwerdegegnerschaft die Abänderung der
Dachlukarnen und -fenster im Sinn des Entscheids der Baurekurskommission I vom
15.
Februar 2002. Gegen diese Änderungsbewilligung gelangte H, der neben dem
Beschwerdeführer bereits gegen die ursprüngliche Bewilligung Rekurs erhoben
hatte, erneut an die Baurekurskommission I.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde ist rechtzeitig beim
sachlich wie funktionell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben worden und der
Beschwerdeführer offenkundig zur Erhebung des Rechtsmittels befugt. Es ist
darauf einzutreten.
b) Der beantragte Augenschein erübrigt sich.
Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten.
2.
Das zum Umbau vorgesehene Gebäude weist
unbestrittenermassen eine Gebäudehöhe von 15,5 m auf und überschreitet damit
das gemäss Art. 24l BZO zulässige Mass von 13,5 m um 2 m. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ist deshalb der Beschwerdeführer der Auffassung, die
Bewilligungsfähigkeit des geplanten Mansardendachs richte sich nach § 357 Abs.
1.
PBG.
§ 357 Abs. 1 PBG regelt Änderungen an Bauten,
die bei ihrer Erstellung rechtmässig waren und durch seitherige Änderungen der
Bauvorschriften rechtswidrig geworden sind. Die Baurekurskommission hält diesen
Tatbestand hier für nicht erfüllt, weil das streitbetroffene Gebäude zwar die
Gebäudehöhe von 13,5 m gemäss Art. 24l BZO um 2 m überschreitet, jedoch Art.
24e BZO eine solche Abweichung zulasse, sodass keine Baurechtswidrigkeit
vorliege. Dieser Rechtsauffassung ist beizupflichten.
Gemäss Art. 24e
BZO können in der Quartiererhaltungszone zur Wahrung gebietstypischer
Strukturmerkmale wie der Traufhöhe oder der Dachform und im Interesse eines
besseren Erscheinungsbildes Abweichungen von der Geschosszahl, der Gebäude- und
Firsthöhe sowie der hofseitigen Baubegrenzung und der Längenbeschränkung von
Dachaufbauten bewilligt oder angeordnet werden. Wie bereits die Bausektion
in Erwägung lit. d der angefochtenen Baubewilligung vom 4. Mai 2001
ausgeführt hat, erfüllt das Bauvorhaben die Voraussetzungen für eine solche
Bewilligung. Dabei handelt es sich nicht um eine Ausnahmebewilligung im
technischen Sinn, wie sie abschliessend in § 220 PBG geregelt ist, sondern soll
mit dieser, die starren Bestimmungen über die Grundmasse (Art. 24l BZO) lockernden
Regelung die Erhaltung oder Erweiterung der das Quartierbild auszeichnenden
baulichen Gliederung ermöglicht werden, was das kantonale Recht in Kern- und
Quartiererhaltungszonen ausdrücklich zulässt (§ 50a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 50 Abs. 3 PBG). Das streitbetroffene Gebäude ist, wie die
Baurekurskommission I zutreffend festgestellt hat, die südliche Kopfbaute einer
aus vier Gebäuden bestehenden, einen grossvolumigen Gebäudekomplex bildenden
Häuserzeile entlang der R-gasse im Abschnitt zwischen N- und O-strasse. Die
anschliessenden beiden Mittelgebäude M-strasse weisen die gleichen Gebäude- und
Traufhöhen und aufeinander abgestimmte Geschossebenen auf. Lediglich bei der
nordseitigen Kopfbaute der Häuserzeile ist die Gebäudehöhe geringer und
entspricht in etwa dem zonenkonformen Grundmass gemäss Art. 24l BZO. Wenn
unter diesen Umständen die Bausektion der Stadt Zürich und die Baurekurskommission
I zum Schluss gekommen sind, die bestehende, das Grundmass um 2 m
übersteigende Gebäudehöhe des streitbetroffenen Gebäudes erweise sich aufgrund
der Lockerung der Grundmasse gemäss Art. 24e BZO als rechtens, so ist das
jedenfalls nicht rechtsverletzend. Durch die den beiden Nachbarbauten an der
M-strasse entsprechende Gebäudehöhe entsteht ungeachtet des Umbaus aus den
50er Jahren der Eindruck einer geschlossenen Häuserzeile und damit eines für
das betreffende Gebiet typischen Strukturmerkmals im Sinn von Art. 24e BZO.
Sodann ist mitzuberücksichtigen, dass durch die Rechtmässigkeit der das
Grundmass überschreitenden Gebäudehöhe in Verbindung mit Art. 24d Abs. 4 BZO
die Möglichkeit für den Aufbau des Mansardendachs und damit für die Übernahme
eines weiteren gebietstypischen Gestaltungsmerkmals geschaffen wird. Dass hier
diese Angleichung an die gebietstypischen Strukturmerkmale in zwei Schritten
erfolgt, nämlich einerseits durch die in den 50er Jahren erfolgte Übernahme
der Gebäudehöhe der Nachbarbauten und nun mit dem Aufbau des Mansardendachs,
führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Gebäude mit der Volumetrie des
streitbetroffenen nach dem geplanten Umbau liesse sich aufgrund von
Art. 24e in Verbindung mit Art. 24d Abs. 4 BZO grundsätzlich auch als
Neubau realisieren.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende
Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche Umgebung im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG; bei der Anwendung dieser Bestimmung sei zu berücksichtigen, dass das
Bauvorhaben in einer Quartiererhaltungszone liege und es sei deshalb dem Aspekt
der Erhaltung und Erweiterung der baulichen Gliederung besondere Beachtung zu
schenken.
Die Baurekurskommission hat sich in ihren
Erwägungen mit der Architektur des Gebäudes in seiner heutigen, durch den in
den 50er Jahren vorgenommenen Umbau geprägten Gestalt und mit seinem Bezug
zur baulichen Umgebung eingehend auseinander gesetzt; sie hat insbesondere
erkannt, dass das Gebäude bereits heute markant in Erscheinung trete und den
Gebietsbereich bei der Einmündung der M- in die N-Strasse dominiere. Diese
Dominanz sei angesichts der Ecklage bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich
und nicht derart, dass die Umgebung optisch verdrängt oder gestalterisch
herabgemindert würde. Mit Q-park und P-platz bestehe ein Teil der Umgebung
ohnehin aus Freiflächen. Die Mittelhäuser der angebauten Häuserzeile an der
M-strasse hätten ohnehin die nämlichen Ausmasse und ebenfalls Mansardendächer.
Das schräg über Eck an der N-Strasse gelegene Gebäude sei zu weit entfernt, als
dass sich die Dominanz des Umbauobjekts übermässig bemerkbar machen könnte. Das
Nachbarhaus des Beschwerdeführers an der N-Strasse sei ein hervorragend
renoviertes und unterhaltenes Gebäude aus der Wende des 19. zum 20. Jahrhundert,
welches das ursprüngliche Erscheinungsbild bewahrt habe und eine Bereicherung
des Strassenbilds darstelle, das entlang der N-Strasse durch ähnliche Bauten
geprägt werde. Diese Bauten, deren Aussehen weitgehend demjenigen des
streitbetroffenen Gebäudes vor Umbau und Aufstockung in den 50er Jahren
entsprächen, verfügten über drei Vollgeschosse und Mansardendach mit zwei
ausgebauten Dachgeschossen. Weil die grössere Gebäudehöhe des Eckgebäudes
durch das heutige flachwinklige Schrägdach gleichsam kompensiert werde, sei die
bis zum First gemessene Höhe beim Umbauobjekt und beim Haus des Beschwerdeführers
nahezu gleich, wodurch das gestalterische Gleichgewicht aufrecht erhalten
bleibe. Dieser gestalterische Gesamteindruck werde durch den geplanten Aufbau
eines Mansardendachs nicht derart verändert, dass § 238 Abs. 1 PBG verletzt
würde. Bezogen allein auf das streitbetroffene Gebäude stelle das
Mansardendach gestalterisch eher eine Verbesserung als eine Verschlechterung
dar. Alle Gebäude in der massgeblichen näheren Umgebung würden ebenfalls
Mansardendächer aufweisen, sodass mit dem geplanten Umbau die im massgeblichen
Gebiet vorherrschende Dachform übernommen werde. Dass das streitbetroffene
Gebäude bereits in seiner heutigen Form dominant wirke, sei nicht zu ändern und
dürfe angesichts seiner Lage nicht ausschliesslich negativ gewertet werden. Mit
dem Aufbau eines Mansardendachs werde diese Dominanz nicht auf unerwünschte
Weise
verstärkt,
sondern es werde der Akzent beim Dachabschluss im Sinn der vorherrschenden
Dachform anders gesetzt. Die damit einhergehende Anhebung der Gesamthöhe um ca.
2,3 m
falle
angesichts der bestehenden Gebäudeproportionen und der Angleichung an die Mittelhäuser
nicht entscheidend ins Gewicht. Auch das Haus des Beschwerdeführers werde optisch
nicht erdrückt, da es sich dank seines noch grösseren und sehr ausgewogen
gestalteten Mansardendachs behaupten könne und der neu entstehende
Höhenunterschied im Vergleich zur Gesamthöhe der Gebäude moderat sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist diese Würdigung in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Bezüglich der
Nachbarhäuser an der M-strasse wird mit dem Aufbau des Mansardendachs der
gebietsprägende Eindruck einer geschlossenen Häuserzeile in gestalterisch
vorteilhafter Weise verstärkt. Sodann stellt das Mansardendach auch ein verbindendes
Element zu den Häusern an der N-Strasse dar, das in gestalterischer Hinsicht
den Nachteil der etwas grösseren Gesamthöhe zu kompensieren vermag. Das
Mansardendach führt nicht zu einer Verstärkung der Dominanz des Eckbaus (die
diesem aufgrund seiner Stellung bis zu einem gewissen Grad ohnehin zukommen
muss), sondern vermag diese eher zu mildern, indem der Eckbau sich mit der
Übernahme der Dachform gestalterisch an die Nachbarbauten angleicht und das
Mansardendach das bisher dominierende Gewicht seiner Fassaden relativiert. Von
einer rechtsverletzenden Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG kann unter diesen
Umständen keine Rede sein.
4.
Für das der Quartiererhaltungszone II
zugewiesene Grundstück gilt gemäss Bau- und Zonenordnung ein Wohnanteil von
90.
%, der mit der vollständigen Nutzung des streitbetroffenen Gebäudes
durch eine Anwaltskanzlei offenkundig nicht eingehalten wird. Der
Beschwerdeführer hält deshalb die geplante Erweiterung als weitergehende
Abweichung von Nutzungsvorschriften für unzulässig, insbesondere weil Art. 6
Abs. 2 BZO bestimme, dass dort, wo ein Wohnanteil vorgeschrieben sei,
anrechenbare Flächen im Dachgeschoss dem Wohnen dienen müssten. Die Ausweitung
von Büroraum verstosse zudem gegen das öffentliche Interesse an der Erhaltung
von Wohnraum in einem derart zum Wohnen geeigneten Quartier. Lage und
Anordnung der Lukarnen der erfahrungsgemäss bis lange nach Mitternacht grell
beleuchteten Büros habe für die Nachbarn massive Lichtimmissionen zur Folge und
beeinträchtige damit auch gewichtige private Interessen.
a) Gemäss dem richtig verstandenen Wortlaut
von § 357 Abs. 1 PBG (vgl. RB 1992 Nr. 75 (=BEZ 1992 Nr. 30) dürfen bestehende
Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert
und, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, anderen
Nutzungen zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarlichen Vorschriften entgegenstehen; für neue oder weitergehende Abweichungen
von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten.
Wie das Verwaltungsgericht
bereits im (nicht publizierten) Entscheid VB.1999.00121 vom 15. November 2000
entschieden hat, gilt die Erweiterung der gewerblichen Nutzung durch
Vergrösserung der nutzbaren Flächen in einer mit einem Wohnanteil belegten
Liegenschaft, die schon bisher keine Wohnungen aufgewiesen hat, gemäss § 357
Abs. 1 PBG als zulässig. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es trifft
zwar zu, dass diese Auslegung von § 357 Abs. 1 PBG dem Wortlaut des letzten
Satzes widerspricht, wonach für weitergehende Abweichungen von Vorschriften die
erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten bleiben. Indessen ist dieser
Widerspruch darauf zurückzuführen, dass sich § 357 Abs. 1 PBG seit seiner
Revision am 1. September 1991 auf Verstösse gegen Bau- und gegen Nutzungsvorschriften
richtet (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz [PBG]
des Kantons Zürich, Bern 1992, N. 252), während in der ursprünglichen Fassung,
der Verstoss gegen Bauvorschriften in Absatz 1 und derjenige gegen Nutzungsvorschriften
in einem gesonderten Absatz 2 geregelt war. Letzterer liess den Umbau und die
angemessene Erweiterung solcher Bauten zu, wenn keine überwiegenden öffentlichen
Interessen entgegenstanden. Diese Regelung, die insbesondere auch den
Investitionsschutz bestehender Betriebe gewährleistete (vgl. RB 1993
Nr. 51), sollte durch die Zusammenfassung von Absatz 1 und 2 nicht
verschärft werden, denn die Revision vom 1. September 1991 zielte ausdrücklich
auf eine Erweiterung der zulässigen Massnahmen ab (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Wädenswil 2000, S. 402). Auf eine
solche Verschärfung würde es indessen hinauslaufen, wenn entsprechend dem Wortlaut
von § 357 Abs. 1 letzter Satz PBG die Erweiterung eines zonenwidrigen Betriebs
als weitergehende Abweichung von den Zonenvorschriften verstanden würde und
folglich nur als Ausnahme unter den engen Voraussetzungen von § 220 PBG
bewilligungsfähig wäre. Eine solche Einschränkung der zulässigen Massnahmen hat
der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Hingegen spielt der betriebsbezogene
Investitionsschutz dann keine Rolle, wenn eine bestehende zonenwidrige Nutzung
aufgegeben wird; entsprechend ist gemäss § 357 Abs. 1 PBG eine neue
zonenwidrige Nutzung nur zulässig, wenn sich das Gebäude für eine zonengemässe
Nutzung nicht eignet, das heisst, es wird der Investitionsschutz auf die Baute
oder Anlage beschränkt. Die Zulässigkeit der Erweiterung zonenwidriger Betriebe
ermöglicht indessen kein unbegrenztes Wachstum. Ähnlich wie zulässige Umbauten
ihre Grenze dort finden, wo sie einem Neubau gleich kommen, lässt sich unter
dem Gesichtswinkel des angestrebten Investitionsschutzes die Erweiterung eines
zonenwidrigen Betriebes nur soweit rechtfertigen, als die neuen Betriebsflächen
in einem untergeordneten Verhältnis zu den bereits vorhandenen stehen. Sodann
gilt für jede Erweiterung, dass ihr keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarlichen Interessen entgegenstehen dürfen; dass schliesst die Erweiterung
von zonenfremden Betrieben aus, die wegen ihrer Immissionen oder aus anderen
Gründen in einem qualifizierten Widerspruch zur geltenden Nutzungsordnung
stehen.
b) Die geplante Erweiterung der schon heute
vier Geschosse belegenden Anwaltskanzlei um ein Geschoss mit Büro- und eines
mit Archivräumen ist gemessen am Bestehenden von untergeordneter Bedeutung.
Sie verstösst weder in qualifizierter Weise gegen öffentliche noch gegen
private Interessen. Wenn gemäss § 357 Abs. 1 PBG die Erweiterung zonenwidriger
Nutzungen in begrenztem Umfang zulässig ist, so hat dies zwangsläufig zur
Folge, dass das mit den betreffenden Nutzungsvorschriften verfolgte öffentliche
Interesse im Einzelfall zurückstehen muss. Das grelle Licht aus den Büros der
nachtaktiven Anwälte und Anwältinnen mag subjektiv als lästig empfunden werden;
eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung, die den Ausschlag zu Gunsten der
nachbarlichen Interessen geben müsste, liegt indessen nicht vor. Damit erweist
sich die Erweiterung der zonenwidrigen Nutzung als zulässig; Art. 6 Abs. 2 BZO,
der die Verlegung eines vorgeschriebenen Wohnanteils innerhalb des Gebäudes
regelt, wird damit nicht zusätzlich verletzt.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen. ...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
vom Parteiwechsel wird Vormerk genommen,
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...