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Entscheid

VB.2002.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00099

20. August 2002Deutsch22 min

(URT.2002.6881)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Stadtrat X erteilte H am 13. August

2001 unter Auflagen die nachträgliche bau­rechtliche Bewilligung für den

gewerblichen Betrieb einer Baumschule auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der

P-strasse in X. Das Grundstück liegt nach der heute geltenden Bau- und

Zonenordnung der Stadt X vom 28. März 1996 (BZO) am westlichen Rand der Bauzone

in der Wohnzone W1. Es wurde bis Mitte der 70er-Jahre des letzten Jahrhunderts

land­wirtschaftlich genutzt und ist mit einem älteren Bauernhaus, bestehend aus

einem Wohn- und einem Ökonomieteil, überstellt. Die Baumschule befindet sich

auf dem nördlichen Teil der Parzelle und beschlägt eine Fläche von ca. 1'000 m2.

Erwägungen

II. Gegen diese

Baubewilligung liessen A, B, C, D, E und F am 17. September 2001 gemeinsam

Rekurs erheben. Sie beantragten, die nachgesuchte Baubewilligung sei zu verweigern

und dem privaten Rekursgegner sowie der J AG ausserdem eine angemessene Frist

anzusetzen, um die Nutzung des streitbetroffenen Grundstücks als gewerbliche

Baum­schule bzw. als gewerblicher Werk- und Lagerplatz einzustellen; eventuell

sei der Stadtrat X einzuladen, die zur Herstellung des rechtmäs­sigen Zustands

gebotenen Massnahmen anzuordnen. Ferner verlangten die Rekurrenten die

Durchführung eines Augenscheins, den förmlichen Einbezug der J AG ins

Rekursverfahren sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Baurekurskommission I hiess den Rekurs am

22.

Februar 2002 gut, soweit sie darauf eintrat, und hob den Beschluss des

Stadtrats X vom 13. August 2001 auf. Die Verfahrenskosten wurden den

Rekurrenten zu je 1/24 unter solidarischer Haftung eines je­den Rekurrenten für

¼ der Kosten auferlegt. Ausserdem wurden die Rekurrenten einzeln und unter

Solidarhaftung verpflichtet, der J AG eine Umtriebsentschädigung von je Fr.

100.

- (insgesamt Fr. 600.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten. Die

Baurekurskommission I erwog zusammengefasst, Gegenstand des

Rekursverfahrens könne nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung gewesen sei bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.

Der angefochtene Beschluss befasse sich zu Recht nicht mit der von den

Rekurrenten beanstandeten Nutzung als Lager- und Werkplatz, da diese nicht Gegenstand

des Baugesuchs bildete. Allein der Umstand, dass auf dem streitbetroffenen

Grundstück gegebenenfalls noch weitere baurechtlich relevante Nutzungen

bestünden, mache es noch nicht erforderlich, dass diese von der kommunalen

Behörde zwingend zusammen mit der nunmehr bewilligten Baumschule in einem

einzigen baurechtlichen Verfahren geprüft werden müssten. Soweit sich die

Rekurrenten mit ihren Vorbringen gegen den angeblichen Lager- und Werkplatz

richteten, sei auf den Rekurs mangels Anfechtungsgegenstandes nicht

einzutreten. Damit sei auch gesagt, dass die Rekurrenten offensichtlich zu Unrecht

den Einbezug der J AG in das Rekursverfahren verlangt hätten, habe diese doch

mit dem Betrieb der Baumschule unbestrittenermassen nichts zu tun. Diesem

Umstand sei bei der Regelung der Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen. – Die

Vorinstanz habe die streitige Baumschule zu Unrecht nach Massgabe von § 357

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991

(PBG) beurteilt, zumal die Nutzung des streit­­betroffenen Grundstücks vor der

Eröffnung der Baumschule dem Zonenzweck entspro­chen habe. Die

Bewilligungsfähigkeit des fraglichen Betriebs sei mithin nach den Neu­bauvorschriften

zu beurteilen, wovon nunmehr auch die Vorinstanz auszugehen scheine. Bei der

streitbetroffenen Baumschule handle es sich offensichtlich weder von seiner Funktion

noch von seinem Wesen her um einen zonenkonformen Gewerbebetrieb im Sinn von

Art. 20 BZO. Ebensowenig passe der rund 1'000 m2 grosse, mit 2-3 m

hohen Bäumen und Sträuchern bewachsene Betrieb in der Massstäblichkeit seiner

baulichen Erscheinung in die Wohnzone W1, wie dies Art. 20 lit. c BZO verlange.

Mit der Bewilligung der Baumschule habe die Vorinstanz das ihr bei der

Anwendung von Art. 20 BZO zustehende Ermessen über­schritten, weshalb der

Rekurs insoweit gutzuheissen sei. – Soweit die Rekurrenten be­antragten, H eine

angemessene Frist zur Einstellung der rechtswidrigen Nut­zung des

Rekursgrundstücks als Baumschule anzusetzen, sei auf den Rekurs nicht einzutre­ten.

Im Rekursverfahren sei über die Frage der Beseitigung des strittigen Betriebs

im Sinn von § 341 PBG nicht zu befinden; es sei Sache der Vorinstanz zu prüfen,

ob die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt seien.

III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28.

März 2002 liessen A, B, C, D, E sowie F dem Verwaltungsgericht folgende Anträge

stellen:

"1. Es sei Ziff. I des

angefochtenen Entscheids insoweit aufzuheben, als damit nicht auf den Rekurs

eingetreten wurde.

2.

Es sei festzustellen, dass die

gewerbliche Nutzung des Baugrundstücks durch die J AG als Lager- und Werkplatz

nicht bewilligungsfähig ist;

Eventuell sei die Sache an

die Vorinstanz zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit dieser Nutzung und zur

weiteren materiellen Behandlung zurückzuweisen.

3.

Es sei der Stadtrat X einzuladen,

die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes gebotenen Massnahmen

anzuordnen.

4.

Es sei Ziff. II des angefochtenen

Entscheids aufzuheben, und seien die Beschwerdeführer von jeglichen

Verfahrenskosten für das Rekursverfahren zu entlasten.

5.

Es sei Ziff. III des angefochtenen

Entscheids insoweit aufzuheben, als damit den Rekurrenten lediglich eine

reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 900.- zugesprochen wurde (Absatz 1)

und die Rekurrenten erst noch verpflichtet wurden, der Rekursgegnerin Nr. 3

eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen.

6.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegner."

Die J AG

beantragte am 2. Mai 2002 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf

einzutreten sei, unter Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung. Denselben

Antrag liess H mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2002 stellen. Der Stadt­rat X

verzichtete mit Schreiben vom 22. April 2002 auf eine Stellungnahme. Die Baurekurs­kommission

I beantragte in ihrer Eingabe vom 9. April 2002, die Beschwerde sei in­soweit

gutzuheissen, als die Beschwer­deführer zu Unrecht verpflichtet worden seien,

der J AG eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen; im Übrigen

sei die Beschwer­de abzuweisen.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften wie auch die Ausführungen der Baurekurskommission I in der

Vernehmlassung werden - soweit erforderlich - nachste­hend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerdeführer machen vorab

geltend, die Rekurskommission habe sich zu Unrecht nicht mit dem Lager- und

Werkplatz auseinander gesetzt, den die J AG auf dem Baugrundstück betreibe. Es

sei unbestritten und aktenmässig erstellt, dass auf dem Bau­grundstück nicht

nur eine gewerbliche Baumschule betrieben werde, sondern hier auch die J AG

gewerbliche Tätigkeiten ausübe. Für die Einrichtung von gewerblichen Lagerräu­men

bzw. die Umnutzung bestehender Räume läge indessen weder eine Bewilligung vor,

noch könne eine solche erteilt werden, da eine derartige Nutzweise aufgrund

ihrer Lärmemissionen nicht mit dem Zonenzweck zu vereinbaren sei; angesichts

der eindeutigen Rechts­lage erübrige sich von vornherein die Durchführung eines

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Die gewerbliche Nutzung des

Baugrundstücks als Baumschule und die­jenige als Werk- und Lagerplatz seien

sowohl sachlich als auch personell derart eng mitein­ander verhängt, dass es

eigentlich nicht möglich sei, sie und die dafür Verantwortlichen klar

auseinander zu halten (was näher ausgeführt wird). Demzufolge wäre der Stadtrat

X verpflichtet gewesen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auch über die

Zulässigkeit der Nutzung als Werk- und Lagerplatz zu entscheiden.

Die

Baurekurskommission hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2002 fest, es

habe keinerlei Anlass bestanden, sich im angefochtenen Entscheid auch mit dem

Lager- und Werkplatz auseinanderzusetzen, welcher von der J AG gemäss

bestrittener Darstellung be­trieben werde. Der Stadtrat X hatte das ihm vor­gelegte

Baugesuch zu beurteilen, dessen al­leiniger Gegenstand die Baumschule bildete.

Die Frage der (angeblichen) Nutzung des Bau­grundstücks als Lager- und

Werkplatz sei da­von unabhängig. Die Rekurrenten hätten erst im

Beschwerdeverfahren den Standpunkt ein­genommen, zwischen Baumschule und

Lager-/ Werk­­platz bestehe ein derart enger Sachzusammenhang, dass die

fraglichen Nutzungen nur gemeinsam in einem einzigen Bewilligungsverfahren

hätten überprüft werden können; angesichts von § 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sei dieses

Vor­bringen neuer Tatsachen unbeachtlich. - Die Beschwerdegegnerin Nr. 2

führt in ihrer Be­schwer­de­antwort aus, es sei sehr wohl möglich und geradezu

zwingend, die Nutzung zur Einlagerung von Gärtnereiartikeln und kleineren

Gärtnereimaschinen durch sie von der Nut­zung als Baum­schule durch den

Beschwerdegegner Nr. 1 klar auseinander zu hal­ten, da die beiden Nut­zungen

weder sachlich noch personell noch finanziell miteinander verbunden seien. Die

Bewilligungsfähigkeit der von ihr (d.h. der Beschwerdegegnerin Nr. 2)

betriebenen Nutzung und die Frage, ob ein nachträgliches Bewilligungsverfahren

durchzufüh­ren sei, gehöre nicht zum Prozessgegenstand. Der Güterumschlag

erfolge im Übrigen nur mittels Lieferwagen (bis 3,5 t) und in einem Umfang von

maximal einer Hin- und Rückfahrt pro Arbeitstag, was zumutbar und mit dem

Zonenzweck zu vereinbaren sein dürfte. Der Be­schwerdegegner Nr. 1 schliesslich

äussert sich ebenfalls dahingehend, dass die Rekurskommission zu Recht zwischen

ihm und der J AG (Beschwerdegegnerin Nr. 2) unterschieden habe.

b) aa) Es ist zu prüfen, ob die kommunale

Baubehörde, neben der Baumschule auch den Lager- und Werkplatz in das

nachträgliche Baubewilligungs­verfahren hätte einbeziehen müssen. Dazu ist zu

sagen, dass die Baubehörde sich im Bewilligungsverfahren grundsätzlich auf das

ihr vorgelegte Baugesuch beschränken darf und muss. Insbesondere liegt in einer

derartigen Beschränkung kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung.

Dieser Grundsatz wäre nur dann verletzt, wenn die ein Vorhaben beschlagende

Bewilligung aufgespalten und der Entscheid über bestimm­te, dieses konkrete

Vorhaben betreffende Fragen in ein separates Verfahren verwiesen wür­de (dazu

RB 1980 Nr. 128 = ZBl 81/1980, S. 544; VGr, 5. Dezem­ber 1986, BEZ 1987

Nr. 4; RB 1989 Nr. 83; VGr, 3. April 1991, VB 90/0211; VGr, 6. Juni 2001,

VB.2001.00082). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Bewilligung

betreffend die Baumschule ist nicht aufgespalten worden. Die Frage der

Bewilligungspflicht und -fähigkeit der bereits früher vor­­genommenen Umnut­zung

der streitbetroffenen Liegenschaft als Lager- und Werkplatz ist davon unabhängig.

Sie stand und steht ausserhalb des Themas des Baubewilligungsverfahrens betreffend

die Baumschule. Die Nutzung als Lager- und Werkplatz und der Betrieb der Baumschule

bedingen einander nicht gegenseitig. Die beiden Nutzungsarten lassen sich selb­­ständig

verwirklichen und können ohne weiteres in getrennten Verfahren überprüft

werden.

Daran ändert nichts, dass hier beide

Umnutzungen eigenmächtig vorge­nommen wor­den sind. Die örtliche Baubehörde ist

nicht gehalten, verschiedene, voneinander unab-

hängige eigenmächtig

vorgenommene Nutzungsänderungen im Rahmen eines einheitlichen nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens gemeinsam zu beurteilen. Hat ein Bauherr eigen­­mächtig

Bauarbeiten ausgeführt oder Umnutzungen vorgenommen, so ist damit zwar der

Gegenstand der Prüfung gegeben; dies heisst jedoch nicht, dass im Fall mehrerer

eigen­mächtiger Veränderungen diese zwingend gemeinsam zu beurteilen wären.

Eine Aufspaltung des nachträglichen Baubewilligungsverfahren wäre nur (aber

immerhin) dann unzuläs­sig, wenn eine spätere eigenmächtig vorgenommene

Änderung auf einer früheren aufbaut bzw. von dieser abhängig ist und deshalb

eine Gesamtüberprüfung unter Einbezug der früheren, ebenfalls eigenmächtig

vorgenommenen Änderung zu erfolgen hat.

Es ist sodann

auch ohne Belang, dass die Beschwerdegegnerin Nr. 2, welche den Lager- und

Werkplatz betreibt, wirtschaftlich vom Sohn des Beschwerdeführers Nr. 1, der

für die Baumschule zumindest mitverantwortlich ist, beherrscht wird. Selbst

wenn für beide Nut­zungsarten dieselbe Person verantwortlich wäre, müssten sie

im (nachträglichen) Bau­bewilligungsverfahren nicht zwingend gemeinsam beurteilt

Dispositiv

werden. Somit braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob das Vorbringen der

Beschwerdeführer bezüglich des angeblichen engen sachlichen und persönlichen

Zusammenhangs zwischen der Baumschu­le und dem Lager- und Werkplatz angesichts

von § 52 Abs. 2 VRG überhaupt zu hören ist.

bb) Es kann sodann auch nicht gesagt werden,

der Stadtrat X und die Baurekurs­kom­mission I hätten mit ihrem Beschluss bzw.

Entscheid das bundesrechtliche Koordinationsgebot verletzt. Gemäss Art. 25a

Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979/ 6. Oktober 1995 (RPG) ist

dann für eine ausreichende Koordination zu sorgen, wenn die Errichtung oder

Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden er­fordert.

Überdies wird eine Koordinationspflicht grund­sätzlich auch für den Fall

bejaht, dass mehrere Verfügungen derselben Behörde erfor­derlich sind (Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich

1999, Rz. 792; Arnold Marti in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raum­planung,

Zürich 1999, Art. 25a Rz. 20). In beiden Fällen ist aber

selbstverständlich voraus­ge­setzt, dass es um ein und dasselbe Bauvorhaben

geht. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Baumschule ist wie dar­­gelegt

un­abhängig von der Nutzung als Lager- und Werkplatz.

cc) Kann dem Stadtrat somit kein Vorwurf

gemacht werden, die beiden voneinander unabhängigen Nutzungsänderungen nicht

gemeinsam behandelt zu haben, ist zu prüfen, ob er aufgrund der bei den

kommunalen Behörden eingegangenen Interventionen zu einem Tätigwerden (auch

hinsichtlich des Lager- und Werkplatzes) verpflichtet gewesen wäre.

Die Baubehörde ist grundsätzlich angehalten,

gegen Baurechtswidrigkeiten einzuschreiten, und muss deshalb auch Anzeigen von

Privaten, die auf solche Verhältnisse hinweisen, nachgehen (Magdalena Ruoss

Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 68, auch zum

Folgenden). Handelt es sich beim Anzeiger um einen Nachbar und werden seine

geschützten Nachbarinteressen durch baurechtswidrige, eigenmächtig erstell­te

Bauten beeinträchtigt, hat er einen Anspruch auf das Einschreiten der

Baubehörde mit re­­pressiven Mitteln, sofern kein stärkerer oder wenigstens

gleich starker Belang für den Bau­herrn und gegen ein Einschreiten spricht. Der

beeinträchtigte Nachbar kann diesen Anspruch mittels

Rechtsverweigerungsbeschwerde durchsetzen, wenn die Behörde trotz dieses

Anspruchs passiv bleibt.

Den Erwägungen zur Baubewilligung vom 13.

August 2001 ist zu entnehmen, dass die bisher nicht bewilligte gewerbliche

Nutzung aufgrund des Lärms Anlass zu Klagen aus der Nachbarschaft gegeben habe,

welche sich hauptsächlich auf das Holzfräsen, den An- und Abtransport, das

Holzspalten etc. bezögen. In seiner Rekursantwort vom 22. Oktober 2001 führte

der Stadtrat X aus, der Baubehörde sei bekannt, dass die Nachbarn immer wieder

über Lärmbelästigungen durch Fräsen, Spalten und Häckseln von Holz, An- und Abtransport

von Torfmull usw. geklagt hätten. Dokumentiert ist sodann auch ein Schrei­ben

des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer an den Stadtrat X vom 3. April

2001, mit welchem sowohl auf die Nutzung als Baumschule wie auch auf diejenige

als Lager- und Werk­platz hingewiesen wird. Schliesslich liegt eine als

"Chronik des Q" bezeichnete Liste einer Nachbarin in den Akten,

welche über die Be­einträchtigungen und nachbarlichen Interventionen Auskunft

gibt, wobei allerdings die ge­schilderten übermässigen Lärmemissionen von der

privaten Beschwerdegegnerschaft schon im Rekursverfahren (pauschal) bestritten

wurden. In dieser "Chronik" wurden für die Zeit von Februar 1996 bis

Februar 2000 keine Lärmbeeinträchtigungen registriert. "Irgendwann"

seien (neben den bereits früher gepflanz­ten Rhododendren) Blautannen im

hinteren Teil der Liegenschaft gepflanzt worden und im Februar 2000 habe der -

bereits für die Zeit von 1993 bis Februar 1996 dokumentierte - Sä­gereilärm

wieder angefangen.

Da die in der "Chronik des Q" für

die Zeit seit Februar 2000 erwähnten Beanstandun­gen vorab die Pflanzungen

sowie den damit zusammenhängenden Sägerei- und Bewässerungslärm betreffen und

auch im Übrigen nicht klar ist, ob die Reklamationen aus der Nachbarschaft auch

den Lager- und Werkplatz miteinschlossen oder allein die mit der Baum­schule

zusammenhängenden Lärmbeeinträchtigungen betrafen, kann den kommunalen Behörden

keine ungebührliche Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, wenn sie bisher

allein mit Bezug auf die Baumschule und nicht auch hinsichtlich des Lager- und

Werkplatzes tätig geworden sind. Immerhin ist festzuhalten, dass sich der

Beschluss vom 13. Au­­gust 2001 mit den Hauptursachen der nachbarlichen

Beanstandungen befasste, nämlich mit dem Spalten, Sägen und Häckseln, den

Transporten von Holz, Torf und Häckselgut sowie mit dem Handel mit Pflanzen und

Torfmull ab Grundstück. Erst mit dem Schreiben vom 3. April 2001 wurde die

kommunale Baubehörde auch bezüglich des Lager- und Werkplatzes

unmissverständlich zum Handeln aufgefordert. Die seit der Intervention vom 3.

April 2001 bis zur Verfügung vom 13. August 2001 verstrichene Zeitspanne ist

aber re­lativ kurz und reicht jedenfalls nicht aus, um eine Rechtsverzögerung

zu begründen. Auch ist angesichts des hängigen Verfahrens nicht zu beanstanden,

wenn die kommunale Baubehörde während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kein

nachträgliches Bewilligungsverfahren einleitete. Somit kann die Frage offen

bleiben, ob durch ein überlanges Untätigbleiben der Baubewilligungsbehörde eine

Verfügung zu fingieren wäre, welche bei der Re­kurskommission angefochten

werden könnte, oder ob ein Nichteinschreiten mittels Aufsichtsbeschwerde bei

der Aufsichtsbehörde (mithin bei der Baudirektion) zu beanstanden wäre (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 49). Klar ist

hingegen, dass sich der Stadtrat X im Anschluss an das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit der nie bewilligten Nutzung als Lager- und Werkplatz

wird befassen und gegebenenfalls die gebotenen Massnahmen zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands wird anordnen müssen. Dies ergibt sich bereits aus §

341 PBG.

d) Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden,

dass der Stadtrat X bisher mit Bezug auf den Lager- und Werkplatz (noch) kein

nachträgliches Baubewilligungsverfahren bzw. geeignete Massnahmen gegen die

eigenmächtig vorgenommene Umnutzung eingelei­tet hat. Demzufolge hat sich auch

die Baurekurskommission I zu Recht nicht näher damit befasst. Dasselbe gilt

umso mehr für das Beschwerdeverfahren; es käme einer groben Verletzung der

Kompetenzordnung und des Instanzenzugs gleich, wenn das Verwaltungsgericht als

erste Behörde über die Rechtmässigkeit des Lager- und Werkplatzes entscheiden

würde. Auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der

Bewilligungsfähigkeit dieser Nutzung, wie es die Beschwerdeführer eventualiter

beantragen, fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht.

2. a) Die Beschwerdeführer machen sodann

geltend, sie hätten mit ihrem Rekurs be­antragt, der privaten

Rekursgegnerschaft sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die rechtswidrige

Grundstücksnutzung einzustellen. Im Sinn eines Eventualantrags sei verlangt

worden, den Stadtrat X einzuladen, die zur Herstellung des rechtmässigen

Zustands gebote­nen Massnahmen anzuordnen. Die Rekurskommission sei auf den

Hauptantrag nicht einge­treten und habe den Eventualantrag weder behandelt noch

überhaupt erwähnt, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Richtig sei zwar,

dass in erster Linie die kommunale Bau­behörde die gebotenen Massnahmen zur

Herstellung des rechtmässigen Zustands zu tref­fen habe. Da indessen vorliegend

einzig die sofortige Einstellung des widerrechtlichen Betriebs und der

widerrechtlichen Nutzung in Frage komme, verfalle die Rechtsmittelbehör­de

keiner Kompetenzanmassung, wenn sie selbst diese Massnahme anordne. Zumindest

aber hät­te die Baurekurskommission I dem Eventualbegehren stattgeben müssen,

zumal es ange­sichts des Legalitätsprinzips nicht im Ermessen der örtlichen

Baubehörde liege, ob sie Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands

treffen wolle oder nicht. Dem Stadt­rat fehle es am Willen, dem Recht zum

Durchbruch zu verhelfen.

Die Baurekurskommission I hält diesen Einwand

für unbegründet. Nach ihrer Auffassung hätte es eine schwerwiegende Verletzung

der funktionellen Zuständigkeitsordnung bedeutet, wenn sie sich im

angefochtenen Entscheid mit der Frage der Beseitigung der strit­tigen

Baumschule im Sinn von § 341 des Planungs- und PBG auseinandergesetzt und ge­gebenenfalls

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet bzw. den Stadt­rat

X im Sinn des rekurrentischen Eventualantrags eingeladen hätte, die zur Her­stel­lung

des rechtmässigen Zustands gebotenen Massnahmen anzuordnen. Es sei erstinstanzlich

Sache der kommunalen Baubehörde, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beseitigung

im Sinn von § 341 PBG erfüllt seien. Es wäre höchstens zulässig gewesen, die

Vorinstanz im Dispositiv des angefochtenen Entscheids einzuladen, die Frage

einer Beseitigung der strittigen Baumschule zu prüfen. Werde allerdings in

Betracht gezogen, dass sich die Vorinstanz angesichts des

Rekursverfahrensausgangs ohne Zweifel mit der Beseiti­gung der Baumschule werde

befassen müssen, so sei nicht zu beanstanden, dass die Baurekurskommission I im

Dispositiv ihres Entscheids auf eine solche Anordnung verzichtet habe. – Der

Beschwerdegegner Nr. 1 führt in seiner Beschwerdeantwort aus, praxisgemäss sei

die verfügende Behörde für die Vollstreckung zuständig. Gründe, die ein

Abweichen von dieser Praxis rechtfertigten, würden weder von den

Beschwerdeführern genannt, noch seien solche ersichtlich.

b) Nach

§ 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. § 341 PBG verlangt

seinem Wort­laut entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen die

Anordnung der Wiederherstel­lung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob

die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen

lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000,

VB.2000.00033; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

Rz. 665; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Peter

Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in

Bausachen, Basel 1998, S. 586, N. 14.63 ff., je auch zum

Folgenden). Gleichwohl ist ein Wiederherstellungs­befehl nach stän­diger

Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom ge­setz­mäs­sigen

Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Scha­den, der

dem Ei­gentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen

(BGE 111 Ib 213 E. 6b; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262;

Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs‑, Bau- und Umweltrecht,

Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 865 ff.). Liegt eine bedeutendere,

also eine erhebliche Ab­weichung von den materiellen Bauvorschrif­ten vor,

können Gründe des Ver­­trauens­schut­zes zu einem Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen (RB 1985 Nr. 118 = BEZ

1986 Nr. 22 mit Hinweisen; Haller/Karlen, Rz. 873 ff.). Insofern

be­steht gleichwohl ein gewisser Ermessens­spielraum bei der Prüfung der Frage,

ob überhaupt eine Zwangsmassnahme der Situation adäquat ist. Schliesslich steht

der kommunalen Behörde auch im Zusammenhang mit der Bemessung der Wiederherstellungsfrist

Ermessen zu. Dieses Ermessen ist durch die kraft § 2 lit. c PBG

erstinstanzlich zur Gesetzesanwendung berufenen kommunale Baubehörde

(pflichtgemäss) auszuüben. Nur im Fall eines ungebührlichen Untätigbleibens

wäre es Sache der Aufsichts- oder allenfalls der Rechtsmittelbehörden, die

gebotenen Massnahmen selber anzuordnen oder die kommunalen Behörden verbindlich

hierzu aufzufordern. Dass die Baurekurskommission I darauf verzich­tete, in

Umgehung der funktionalen Zustän­digkeitsordnung selber die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands anzuordnen bzw. die kommunale Behörde zu

entsprechenden Massnahmen aufzufordern, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Erst mit dem

Rekursentscheid vom 22. Februar 2002 wurde (entgegen der früheren Ansicht des

Stadtrats X) klargestellt, dass die Baumschule nicht bewilligungsfähig ist.

Erst infolge dieses Entscheids also ist der Stadtrat verpflichtet, Massnahmen

zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überhaupt zu prüfen. Für den

von den Beschwer­de­führern geäusserten Verdacht, der Stadtrat X sei nicht

gewillt, dem Recht zum Durch­bruch zu verhelfen, bestehen demzufolge keine

Anhaltspunkte. Jedenfalls kann dem Stadtrat X kein un­gebührliches

Untätigbleiben vorgeworfen werden und es be­steht keine Ver­anlassung, ihn -

unter Vorwegnahme der dargestellten Ermessensausübung - im Beschwerde­entscheid

verbindlich zur Ergreifung von geeigneten Massnahmen aufzufordern. Wie oben

erwähnt, kann dem Stadtrat X auch keine Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit

dem Lager- und Werk­platz vorgeworfen werden. Eine Rechtsverzögerung wäre aber

Voraussetzung, um im Beschwerdeentscheid die kommunale Baubehörde zu

verpflichten, diesbezüglich die gebotenen Massnahmen zur Herstellung des

rechtmässigen Zustands anzuordnen. Soweit derartiges beantragt wird

(Beschwerdeantrag Ziffer 3), ist die Beschwerde abzuweisen.

3. a) Sodann

beanstanden die Beschwerdeführer die Ausführungen im angefochtenen

Rekursentscheid (Erwägung Ziffer 5), wonach die J AG

"unbestrittenermassen" mit dem Be­trieb der Baumschule nichts zu tun

habe. Hät­­te die Bau­rekurskommission I den beantragten Augenschein

vorgenommen, hätte sie sich vom Ge­genteil überzeugen können. Selbst der Stadt­rat

X sei in den Erwägungen seines Beschlusses vom 13. August 2001 davon ausgegan­gen,

dass die Baumschule durch die J AG betrieben werde. Bei dieser Sachlage

erscheine auch der Vorwurf der Rekurskommission, die Rekurrenten hätten

offensicht­lich zu Unrecht den Einbezug der J AG in das Verfahren verlangt, als

übereilt und keineswegs begründet. Die J AG, wel­che bereits vom Stadtrat X ins

Recht gefasst worden sei, hätte ohnehin von der Baurekurskommission I von Amtes

wegen in das Rekursverfahren miteinbezogen werden müs­sen. Wo mehrere Störer

existierten, sprächen sodann auch Praktikabilitätsgründe dafür, alle Störer

solidarisch ins Recht zu fassen.

Die Baurekurskommission I anerkennt in ihrer

Vernehmlassung ihre Feststellung in Erwägung Ziffer 5 des Rekursentscheids,

wonach die Rekurrenten zu Unrecht den Beizug der J AG in das Rekursverfahren

verlangt hätten, als falsch. Sie sei irrtümlich davon ausge­gangen, die J AG

habe mit dem Betrieb der Baumschule nichts zu tun. Demgemäss seien die

Rekurrenten zu Unrecht zur Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung an diese

Gesellschaft verpflichtet worden. - Demgegenüber bestreitet die

Beschwerdegegnerin Nr. 2, ir­gend­etwas mit der Baumschule zu tun zu haben. Die

Baumschule gehöre einzig und allein H, d.h. dem Beschwerdegegner Nr. 1, und

stehe unter dessen Verantwortlichkeit. Auch be­stehe kein Sachzusammenhang

zwischen der vom Beschwerdegegner Nr. 1 betriebenen Baumschule und der

Benützung der Liegenschaft für Einlagerungen durch die Beschwerde­gegnerin Nr.

2. Es erscheine als offensichtlich, dass die Beschwerdeführer zu Unrecht den

Einbezug der J AG in das Verfahren ver­langt hätten.

b) In der

baurechtlichen Bewilligung vom 13. August 2001 wurde allein H (d.h. der

Beschwerdegegner Nr. 1) als Bauherr erwähnt. In lit. e der Erwägungen steht

indessen, "soweit bekannt ist" werde die Baumschule durch die J AG

betrieben (vgl. auch S. 2 des Baubewilligung vom 13. August 2001, wo unter

dem Titel Vorgeschichte ausgeführt wird, die Baumschule werde durch einen

"Sohn des Eigentümers" betrieben). Sodann wurde die J AG in

Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses vom 13. August 2001 ausdrücklich "als

Betreiberin der Baumschule ins Recht gefasst". Daraus er­hellt, dass nach

Ansicht der Stadtrats X die Beschwerdegegnerin Nr. 2 am Ausgang des Be­willigungsverfahrens

materiell interessiert war und die angeordneten Betriebs- und

Bewirtschaftungsauflagen (auch) ihr als Verhaltensstörerin gegenüber Geltung

erlangen soll­ten. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin Nr. 2

schon von Amtes wegen zum Rekursverfahren beigeladen werden können bzw. müssen

(vgl. RB 1998 Nr. 42) und darf demzufolge ein entsprechender Antrag der

damaligen Rekurrenten und heutigen Beschwerde­führern diesen nicht zum Nach­teil

gereichen. Aufgrund der Erwägungen sowie aufgrund Dispositiv Ziffer 2 des

Stadtratsbeschlusses vom 13. August 2001 sahen sich die damaligen Rekurrenten

in guten Treuen da­zu veranlasst, im Rekursverfahren den Einbezug der Beschwer­degegnerin

Nr. 2 zu verlangen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin Nr. 2

in ihrer Rekursantwort vom 21. November 2001 jegliche Verbindung zur

streitigen Baumschule bestritt und demzufolge den Einbezug in das

Rekursverfahren ablehnte. Zif­fer III Abs. 2 des angefochtenen

Rekursentscheids, mit welcher die Beschwerdeführer zu einer

Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 verpflichtet wurden, ist

dem­zu­folge ersatzlos aufzuheben.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer III

Abs. 2 des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben. Im Übrigen ist die

Beschwerde ab­zuwei­sen. Die Baurekurskommission I ist zu Recht auf den Rekurs

teilweise nicht einge­treten, wes­halb es sich - unter Berücksichtigung des der

Rekurskommission zustehenden Er­messens - rechtfer­tigte, die Rekurskosten zu

insgesamt einem Viertel den heutigen Beschwerdeführern auf­zuerlegen und diesen

nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer

entsprechend ihrem Unterliegen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zu tragen

und steht ihnen von vornherein keine Parteient­­­schädigung zu. Im Übrigen sind

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Rekursentscheid,

soweit er aufzuheben ist, an einem von keiner Partei zu vertretenden Mangel

leidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Die Voraussetzungen zur

Entrichtung von Parteientschädigungen an die private Beschwerdegegnerschaft

sind nicht erfüllt, zumal sich der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner Nr. 1

auf weniger als einer A4-Seite zur Beschwerde vernehmen liess und sich die

Beschwerdegegnerin Nr. 2 nicht erkennbar vertreten liess bzw. sie den von ihr

erwähnten Beizug eines Rechtsbeistands in keiner Weise doku­­mentierte.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und Ziffer III Abs. 2 des angefochtenen Rekursentscheids

aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. ...