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Entscheid

VB.2002.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00105

2. September 2002Deutsch11 min

(URT.2002.6911)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 14. August 2001 erteilte die

Baukommission X C die bau­rechtliche Bewilligung zur Erstellung eines Anbaus an

das bestehende Wohnhaus Vers.Nr. 01 auf dem Grund­stück Kat.Nr. 02 am K-weg in

X. Der eingeschossige Anbau erfolgt unter Abbruch der bestehenden Terrasse und

Stützmauer an der süd­lichen Gebäudeseite. Er ist mit einem Flachdach versehen,

welches als Terrasse genutzt werden soll. - Gegen die Baubewilligung liess A,

Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Kat.Nr. 03, rechtzeitig an die

Bau­rekurskommission II rekurrieren mit dem Antrag, die Baubewilligung sei

aufzuheben.

Erwägungen

II. Die Baurekurskommission II wies den

Rekurs am 26. Februar 2002 ab. Sie erwog im Wesentlichen, das Baugrundstück

liege zwar im Perimeter einer Planungszone, welche die mit der im Gang

befindlichen Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung beabsichtigte

Reduktion der Baumassenziffer in Hanglagen sicherstellen soll. Auch sei der

Umfang der fraglichen Abzonung nach wie vor ungewiss. Indessen erscheine die

vom Rekurrenten geforderte Reduktion der Baumassenziffer von bisher 1.75 m3/m2

auf un­ter 1.00 m3/m2 als unwahrscheinlich, läge dieses

Mass doch weit unter der für zweigeschos­sige Zonen vorgesehenen kantonalen

Mindestdichte von 1.80 m3/m2. Aber selbst wenn eine

entsprechende Reduktion als möglich in Betracht gezogen würde, vermöchte das

strittige Bau­vorhaben bzw. die damit erzielte Baumassenziffer von lediglich

0.89

m3/m2 die künftigen planungsrechtlichen Festlegungen

nicht in Frage zu stellen. Als unbegründet würdigte die Kommission sodann auch

die weiteren rekurrentischen Einwände betreffend das Ausmass der Abgrabungen im

Bereich der Südfassade, die hinreichende Einordnung des Vorhabens sowie die

angebliche Missachtung sowohl des süd- als auch des ostseitigen Grenzabstands.

III. Mit Beschwerde vom 2. April 2002 liess A

dem Verwaltungs­gericht beantragen, die Baubewilligung und der Rekursentscheid

seien aufzuheben. Eventuell sei die Angelegen­heit an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Ferner wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung

beantragt.

Die Baurekurskommission II beantragte am 16.

April 2002 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liessen C und die

Baukommission X am 25. bzw. 26. April 2002 stellen, jeweils verbunden mit

dem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Parteivorbringen werden, soweit

wesentlich, nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die auf einem Augenschein beruhenden

und durch Fotografien dokumentierten Feststellungen der Baurekurskommission II

über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren

berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aus den

Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich ein eigener Augenschein des

Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

b) Im Beschwerdeverfahren fallengelassen

wurde der Einwand betreffend das Ausmass der Abgrabungen (Art. 37 der Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde X vom 5. Dezember 1994; BZO) im Bereich der

Südfassade sowie die anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erfolgte

Berufung auf ideelle Immissionen im Sinn von Beeinträchtigun­gen der

Privatsphäre durch vermehrte Einsehbarkeit.

2.

a) Das Baugrundstück liegt an einem stark

nach Südwesten abfallenden Hang und ist der zweigeschossigen Wohnzone W2/1.75

zugeschieden. Es befindet sich im Perimeter einer Planungszone, welche die mit

der im Gang befindlichen Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung

beabsichtigte Reduktion der Baumassenziffer in Hanglagen sicherstellen soll.

Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2001 wurde

der

gemeinderätliche Revisionsvorschlag, der eine Reduktion der Baumassenziffer von

bis­her 1.75 m3/m2 auf 1.5 m3/m2

vorsah, abgelehnt und an den Gemeinderat zur Überarbeitung im Sinn einer weitergehenden

Reduktion der zulässigen baulichen Dichten zurückgewiesen.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit

der festgesetzten Planungszone werde für das fragliche Gebiet ein befristetes

Bauverbot bezüglich sämtlicher Bauvorhaben statu­iert, welche der im Gange

befindlichen Planung widersprächen. Ein solcher Widerspruch liege - unabhängig

vom mutmasslichen Umfang der künftig geltenden Baumassenziffer - vor, weil das

fragliche Projekt mit der konkreten, erheblichen Verdichtung auf dem Baugrundstück

den mit der Planungszone zu sichernden, extensiven Spielraum der Planungsbe­hörde

jedenfalls in unzulässiger Weise einschränke.

c) Gemäss § 346 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) können bis zum Erlass oder während der

Revision von Gesamtrichtplänen oder Nut­zungsplänen für genau bezeichnete

Gebiete Planungszonen festgesetzt werden, innerhalb de­ren keine baulichen

Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im

Gange befindlichen Planung widersprechen. Anders als bei § 234 PBG wird durch

das Festsetzen einer Planungszone im Sinn von § 346 PBG das Vertrauen der Grund­eigentümer

in das noch geltende Recht förmlich aufgehoben: Der Grundeigentümer weiss, dass

das sein Grundstück betreffende Recht geändert werden soll und dass er deshalb

einst­weilen nicht bauen darf; nur wenn feststeht, dass das Bauvorhaben den

künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht oder jedenfalls mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht widerspricht, darf ihm eine Baubewilligung erteilt

werden (RB 1984 Nr. 97).

Ein vom

Beschwerdeführer verfochtenes absolutes Bauverbot findet in § 346 Abs. 1 PBG

keine Grundlage. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob das umstrittene Bauprojekt

der im Gange befindlichen Planung widerspreche. Die Vorinstanz ist

diesbezüglich zum Schluss ge­kommen, die planungsrechtliche Freiheit werde

vorliegend durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Dem ist beizupflichten: Laut

Art. 1 BZO gelten bisher für die zweigeschos­sigen

Wohn­zonen

Baumassenziffern von 1.15 m3/m2 bis 1.75 m3/m2.

Vor diesem Hintergrund er­scheint schon eine Reduktion von aktuell 1.75 m3/m2

auf 1.0 m3/m2 als eher unwahrscheinlich. Da das

Baugrundstück nach der Realisierung des Vorhabens unbestrittenermassen erst

eine Baumasse von 0.89 m3/m2 aufweisen würde, müsste die

Baumassenziffer aber sogar auf 0.88 m3/m2 herabgesetzt

werden, damit das Bauvorhaben dazu in Widerspruch träte. Eine derart

weitgehende Reduktion kann indessen ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die

Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

3.

a) Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, das Bauvorhaben missachte sowohl gegenüber dem südlichen als auch

gegenüber dem östlichen Nachbargrundstück den gemäss Art. 19 Abs. 1 BZO in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 und

§ 260 PBG erforderlichen Grenzabstand. Da der östliche Grenz­­abstand bereits

vom bestehenden Altbau unterschritten werde, handle es sich zudem um eine nach

§ 357 PBG unzulässige weitergehende Abweichung von den Grenzabstandsvorschriften.

b) Das bestehende Einfamilienhaus Vers.Nr.

01, an dessen Südseite der streitige An­bau erfolgen soll, unterschreitet den

bauzonengemässen Grenzabstand von 7 m (Art. 19 Abs. 1 BZO) gegenüber den

östlichen Nachbargrundstücken um rund 2 m. Damit stellt das Bauvorhaben eine

Änderung an einer vorschriftswidrigen Baute dar, die nur unter den Voraussetzungen

von § 357 Abs. 1 PBG bewilligt werden kann. Laut § 357 Abs. 1 PBG dürfen

bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschrif­ten widersprechen, umgebaut,

erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine

zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder

nachbarlichen Interessen entgegenstehen; für neue oder weitergehende

Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen

vorbehalten.

c) Den Einwand

des Beschwerdeführers, der Anbau stelle eine weitergehende Abweichung von den

bereits verletzten Grenzabstandsvorschriften dar, hat bereits die Baurekurskommission

II mit eingehenden und zutreffenden Erwägungen verworfen, auf die gestützt auf

§ 70 in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) in zustimmendem Sinn verwiesen werden kann. Gegenüber

der östlichen Grundstücksgrenze wird der Anbau nicht bündig, sondern

zurückversetzt angelegt. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers ist

aktenwidrig. Es trifft zwar zu, dass die hangwärts an die Südfassade des Anbaus

anschliessende Mauer in den östlichen wie auch den südlichen Abstandsbereich

hineinragt. Wie aber bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt

es sich dabei nicht um einen "abstandspflichtigen Hauptgebäu­de­teil",

sondern lediglich um eine Stützmauer (samt Hinterfüllung). Entgegen dem

Dafürhalten des Beschwerdeführers ist diese Qualifikation nicht von vornherein

nur auf "isolierte Grenzmauern" beschränkt. Vielmehr kann es sich

dabei auch wie vorliegend um einen an ein Gebäude anschliessenden Mauerfortsatz

handeln, solange es sich dabei von der Funktion her eindeutig um eine

Stützmauer handelt. Letzteres ist vorliegend der Fall, dient die Mauer im

fraglichen Bereich doch nicht wie behauptet der Umfassung eines allseitig

umschlossenen Raums, son­dern lediglich zur Stütze der hangseitigen

Hinterfüllung des Anbaus, welche zudem ledig­lich begrünt und nicht als

Terrasse genutzt werden soll. Entsprechend dieser Qualifikation als Stütz­mauer

entfällt folg­lich auch die nur für Gebäude bzw. Teile von solchen geltende

Pflicht zur Beachtung der bauzonengemässen Grenzabstände. Der dafür

massgebliche Grenz­abstand bestimmt sich ausschliesslich nach § 178 des

Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911. Ansprüche aus dieser

Norm wä­ren vor den Zivilgerichten und nicht im vorliegenden Verfahren geltend zu

machen (§ 1 VRG).

Mithin ergeben sich durch den Anbau weder

neue noch weitergehende Abweichungen von Vorschriften, wie sie gemäss § 357

Abs. 1 Satz 2 PBG nur als Ausnahmen bewilligt werden können. Öffentliche oder

nachbarliche Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten, sind

ebenfalls nicht erkennbar. Nachdem der Anbau den ordentlichen Grenzabstand

allseits beachtet, kann im weiteren auch offen bleiben, ob er allenfalls als ab­standsfreies

unterirdisches Gebäude im Sinn von § 269 PBG zu qualifizieren wäre.

4.

Streitig ist sodann auch im

Beschwerdeverfahren die Frage der Einordnung.

a) Die Baurekurskommission II hat die zu §

238.

PBG entwickelten Grundsätze im angefochtenen Entscheid zutreffend

wiedergegeben, so dass insoweit darauf verwiesen wer­den kann (§ 28 in

Verbindung mit § 70 VRG). Anzufügen ist, dass die Überprüfungsbe­fugnis des

Verwaltungsgerichts von Gesetzes wegen eingeschränkt ist. Das Gericht kann in

der Regel nur rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend,

angesichts der expositionsmässigen Promi­nenz der betroffenen Liegenschaft

springe der negative Eindruck des Bauvorhabens mit seinen grossflächigen,

massigen Fassaden zwingend ins Auge. Es entstehe ein zusammenhangloses

Konglomerat von verschiedenen Bauformen und -stilen, welche den Charakter des

gesamten ansprechenden Quartiers herabsetze. Die südliche Ansicht zeige

deutlich die Rücksichtslosigkeit der kubischen Ausgestaltung des Projekts. Dem

Beschwerdeführer sei früher ein Anbau mit derselben Funktion nur bewilligt

worden, weil er gestalterisch vollstän­dig in den Hang hinein- und der

baulichen Substanz angepasst worden sei. Das bauliche Umfeld zeige ungeachtet

einer nicht als "monolithisch" überbaut qualifizierbaren Situa­tion

ein ansprechendes, mit teils grosszügigen Gebäuden und teils herrschaftlichen

Villen bebautes Gebiet. Dem Projekt mit der Gestalt eines klobigen Betonwürfels

gleich einem Bunkeranbau, der sehr markant in Erscheinung trete und gut

einsehbar sei, müsse nun aber jeglicher Einordnungswille abgesprochen werden.

Die verunglückte, vielleicht einem Bürobau anstehende massive Befensterung von

Tal- und Südseite stehe auch in gestalterischem Widerspruch zum Altbau.

c) Diese Einwände des Beschwerdeführers

entsprechen weitestgehend seinen Vorbringen im Rekursverfahren. Es kann daher

vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Was

der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Rechtmässigkeit der

angefochtenen Würdigung nicht in Frage zu stellen. Der Vorinstanz ist

insbesondere beizupflichten, dass der Anbau mit seiner zeitgemässen, schlichten

und mo­­dernen Gestaltung zwar einen baulichen Kontrast zum rund 60-jährigen

Hauptgebäude bildet, was seiner hinreichenden Einordnung indessen keinen

Abbruch tut. Das vorhandene bauliche Umfeld ist nicht in dem Mass

richtungweisend, dass der Bauherr gezwungen wäre, sich den vorherrschenden

architektonischen Ausdrucksformen anzuschliessen. Vielmehr dürfen

Schnittstellen zwischen alter und neuer Bauweise grundsätzlich auch als solche

sicht­­bar gemacht werden. Von einem "klobigen Betonwürfel" bzw.

einem "Bunkerbau", der massig in Erscheinung tritt, kann sodann keine

Rede sein. Dem eingeschossigen Anbau mit seiner gemessen am bestehenden

Hauptbau bescheidenen Baumasse (rund 120 m3/m2 zu 640 m3/m2)

eine massige Erscheinung vorzuwerfen, kann wohl als gesucht bezeichnet wer­den.

Der Rekurskommission ist auch beizupflichten, dass die grosszügige Befensterung

keinen Einordnungsmangel begründet, sondern zur Auflockerung des Gesamtbildes

beiträgt. Auch hinsichtlich des sonstigen baulichen Umfelds kann wiederum auf

die Schilderung im angefochtenen Entscheid und die anlässlich des

vorinstanzlichen Augenscheins auf­­genommenen Fotos verwiesen werden. Danach

präsentiere sich die unmittelbare Umgebung des streitbetroffenen Grundstücks in

architektonischer Hinsicht als höchst uneinheitlich. Soweit der streitige Anbau

vor diesem Hintergrund neue Akzente setzt, sind diese je­denfalls nicht als

störend zu würdigen. Insgesamt ist den Vorinstanzen denn auch darin zu folgen,

dass das Vorhaben für sich und mit Bezug auf sein heterogenes bauliches Umfeld

den Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 PBG ohne weiteres zu genügen

vermag.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde

demnach als unbegründet.

5.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...