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Entscheid

VB.2002.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00107

12. Juni 2002Deutsch15 min

(URT.2002.6781)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 7. Juli 1998 erteilte das Polizeidepartement der

Stadt Zürich für das Restaurant D (heute E-Lokal) in Zürich eine Be­willigung

zur dauernden Hinausschiebung der Schlies­sungszeit täglich bis 04.00 Uhr. Mit

Verfügung vom 9. August 2001 wurde diese Bewilligung unter Hin­weis auf

zahlreiche Lärmklagen und Verzeigungen entzogen. Um den Zweck der Massnah­me si­cherzustellen,

wurde zudem einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ent­zo­gen.

Zwei Wiedererwägungsgesuche des Patentinhabers B wies das Polizeidepartement am

3. September 2001 ab. Am 20. Septem­ber 2001 liess B beim Stadtrat Zürich

Einsprache erheben gegen die Verfügungen des Polizeidepartements vom 9. August und 3. Sep­tember 2001. Der Stadtrat wies die Einsprache am 24. Oktober

2001 ab und hielt am Entzug der aufschiebenden Wir­kung fest.

Bereits am 21. September

2001 hatte B ein neues Gesuch um Aus­nahme von der Schliessungsbewilligung

jeweils vom 1. September bis zum 15. Juni gestellt. Dieses Begehren lehnte das

Polizeidepartement am 15. Oktober 2001 ab. Zur Begründung verwies das

Departement auf den Entzug der Bewilligung und führte aus, dass der Sinn dieser

Mass­nahme in Frage gestellt würde, wenn weniger als zwei Monate spä­­ter eine

Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Bewilligung erneut erteilt wür­­de.

Als sinnvoll und verhältnismässig erscheine die Anordnung einer Wartefrist von

zwei Jahren beziehungsweise in Ausnahmefällen von einem Jahr als adäquate

verwaltungsrechtliche Massnahme; diese Sperrfrist wurde ins Dispositiv

aufgenommen. Auch gegen diese Verfügung liess B Einsprache an den Stadtrat

erheben, nämlich am 7. November 2001 mit dem Antrag, ihm die

"Bewilligung" für die dauernde Ausnahme von der Schliessungsstunde aufgrund

des geänderten Konzepts zu "bewilligen".

Erwägungen

II. Gegen die städtischen Anordnungen vom 9. August und 3.

September 2001 rekurrierte B am 7. November 2001 an die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, "dem

Einsprecher sei die Bewilligung für die dauerhafte Hinausschiebung der Schlies­sungsstunde

des E-Lokals auch weiterhin, provisorisch zumindest für ein weiteres Jahr, zu

bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Staates". In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei dem

Verfahren auf­schiebende Wirkung zu erteilen, indem die Bewilligung für die

Hinausschiebung der Öf­fnungszeiten einstweilen, bis zu einem rechtskräftigen

Entscheid, gültig bleibe. Mit Zwischenentscheid vom 29. November 2001 erteilte

die Volkswirtschaftsdirektion dem Re­kursverfahren aufschiebende Wir­kung. Die

von der Stadt Zürich dagegen geführ­te Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

am 23. Januar 2002 ab.

Mit seiner Vernehmlassung

zum Rekurs überwies der Stadtrat die gegen den Depar­te­mentsentscheid vom 15.

Oktober 2001 geführte Einsprache B‘s vom 7. November 2001 betreffend

Verweigerung einer neuen Bewilligung an die Volkswirtschaftsdirektion zur Be­urteilung;

diese Überweisung erfolgte mit dem Hinweis, dass es sich um den sel­ben Streitgegenstand

handle, der seit der Rekurseingabe vom 7. November 2001 bei der Volkswirtschaftsdirektion

bereits hängig sei.

Mit Verfügung vom 5. März

2002.

vereinigte die Volkswirtschaftsdirektion die verschiedenen Verfahren und

wies den Rekurs von B gegen die Verfügungen des Polizeidepar­tements vom 9.

August, 3. September und 15. Oktober 2001 sowie gegen den Beschluss des

Stadtrats vom 24. Oktober 2001 ab. Zur Begründung verwies die Vorinstanz im Wesent­­lichen

auf die verschiedenen Lärmklagen und polizeilichen Feststellungen, die bis zum

erstinstanzlichen Schliessungsentscheid erfolgt waren; diese hätten den Entzug

der Bewilligung gerechtfertigt. Mit Bezug auf das neue Ersuchen um eine

Ausnahmebewil­ligung ver­wies die Volkswirtschaftsdirektion auf § 16 des

Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (Gast­gewerbeG), wonach ein

Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur bestehe, wenn die Nachtruhe

und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt würden; ge­rade dagegen habe

der Beschwerdeführer aber verstossen. Im Übrigen würde die Vorschrift von § 10

der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 (GastgewerbeV), die bei

wiederholten Nachtruhestörungen zum jederzeitigen Bewilligungs­entzug

ermächtige, zum toten Buchstaben verkommen, wenn der Fehlbare unmittelbar nach

dem Entzug der Ausnahmebewilligung erneut ein Gesuch um Hinausschiebung der

Schliessungsstunde stellen könnte.

III. Mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht vom 3. April 2002 ersuchte B um Aufhebung des

Beschlusses "des Stadtrates von Zürich vom 9. August 2001" sowie der

Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 5. März 2002; es sei ihm die

Bewilligung für die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde des

E-Lokals auch weiterhin zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Vorinstanz und

Beschwerdegegnerin beantragten am 10. April bzw. 8. Mai 2002 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht

beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anord­nun­gen von

Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende Zustän­dig­­­keit

vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungs­rechts­pflegegeset­zes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich

der zu beurteilenden Streit­­sache kein Ausnahmetatbestand vorliegt, fällt sie

in die Entscheidungs­kompetenz des Ver­waltungsgerichts. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

a) Gemäss § 15

Abs. 1 Gast­gewerbeG sind Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr

geschlossen zu halten. Allerdings werden dauernde Ausnah­men von der Schlies­sungs­zeit

bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt

werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs‑, Bau‑

und Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG). Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe

der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen

befristeten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2 GastgewerbeV). Gemäss § 10 Abs.

1.

GastgewerbeV kann die Be­willigung jederzeit entzogen werden, namentlich bei

wiederholten Nachtruhestörungen.

b) Bei der Lokalität des

Beschwerdeführers handelt es sich um eine ortsfeste An­lage im Sinn von

Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986

(LSV), in der ein gewerbli­ches Unternehmen betrieben wird, das den bundes­rechtlichen

Bestimmun­gen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4 a/aa;

anders das Bundesge­richt noch in BGE 116 Ia 491 E. 2a und in AGVE 1992,

S. 357 ff.; zurückhaltender auch Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der

bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf mensch­lichen Alltagslärm und

verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., 392). Für die Beantwortung der

Frage, ob von Gaststätten, Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumut­­bare Lärm­emis­sio­nen

ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegte Be­las­tungsgrenz­werte vor (BGE

123.

II 325 E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belas­tungs­grenzwerte

können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP

1999, S. 264 ff., insbes. 269 f.). Fehlen Grenzwerte, so sind die

Emissionen im Einzelfall so zu beschränken, dass nach dem Stand der

Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohl­be­fin­den nicht

erheblich gestört ist (Pra 86/1997

Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. De­zem­­­­­­ber

1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c; BGE 118 Ib 590 E. 2). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt

und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit be­zie­hungs­wei­se

die Lärm­vorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu be­rück­sichti­gen

(BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum Umwelt­schutz­gesetz,

Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 20 f.). Im Interesse des

Vorsorgeprin­zips müs­sen Lärm­emissionen so weit begrenzt werden, als dies

technisch und betrieblich mög­lich sowie wirtschaftlich tragbar ist

(Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungs­­mass­nahmen

sind dem­nach nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig

oder gar schäd­lich wird; es sollen viel­mehr auch die bloss unnötigen

Emissionen, zum Beispiel durch die An­ordnung von Be­triebs­beschränkungen oder

von anderweitigen Mitteln des kom­munalen und kanto­nalen Polizeirechts,

vermieden werden (Klaus A. Val­lender/Reto Morell, Um­welt­recht, Bern 1997,

§ 8 N. 26 mit Hinweisen; Heribert Rausch in: Kom­mentar zum Um­weltschutzgesetz,

Zürich Mai 1986, Art. 65 N. 20; vgl. auch etwa VGr, 30. März 1999, URP 1999, S. 436 ff.,

betreffend Technomusik). Allerdings beschränkt

Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der

Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine Beschränkung

technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jeden­falls nicht in

einem krassen Missver­hältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André

Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998,

Art. 11 N. 35). Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von

Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das

heisst der Be­trieb muss ein Im­missions­niveau einhalten, bei wel­chem nach

richterlicher Beurteilung höchstens geringfügi­ge Stö­rungen auftreten (BGE 123

II 325 E. 4d/bb a.E.). Der

Beurteilung sind alle Lärm­emissionen zu Grunde zu legen, die dem Restaura­tionsbe­trieb

zuzurechnen sind. Das sind neben den Geräuschen, die im Lokal erzeugt wer­den,

auch die Sekundär­emissionen, das heisst Geräusche, die durch die bestimmungsge­mässe

Nut­zung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den

Be­su­chern beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20.

Novem­ber 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen). Auch der Strassenverkehrslärm kann bei der Frage nach den

Betriebszeiten eines Restaurationslokals ins Gewicht fallen (vgl. BGr,

29.

März 2001, URP 2001, S. 462 ff.); soweit es um die

Feststellung des Ge­samtverkehrslärms geht, sind dann die bundesrechtlichen

Grenzwerte (Anhang 3 LSV) zu beachten.

3.

Das Polizeidepartement

hat die dem Lokal des Beschwerdeführers erteilte Bewil­ligung zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde gemäss § 10 Abs. 1 GastgewerbeV we­gen

wiederholten Nachtruhestörungen entzogen.

Diese Anordnung wird mit dem angefochtenen Rekursentscheid geschützt. Zur

Begründung in tatsächlicher Hinsicht listet die Volkswirtschaftsdirektion

wiederholte vom Lokal des Beschwerdeführers ausgehende Störungen der Nachtruhe

auf. Es kann darauf verwiesen

werden. Nachdem die Vorinstanz die vom Umkreis des Konkurrenzunternehmens

"F" ausgehenden Lärm­beschwerden ausgeklammert hat, bestehen in

tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten

Lärmbelästigungen, wie sie in den verbleibenden acht Fäl­len dokumentiert sind.

Die Belästigungen lassen sich im Übrigen nicht als bloss von geringfügiger

Natur abtun. Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, dass die maximal acht

Vorfälle über einen Zeitraum von zwei Jahren verteilt waren. Das Ausmass der

Lärmbelästigung gehe somit nicht über ein verträgliches Mass hinaus. Wohl wird

die Intensität der festgestellten Lärmbelästigungen angesichts eines Zeitraums

von zwei Jahren etwas relativiert. Indessen fällt massgeblich ins Gewicht, dass

die Belästigungen im Juni/Juli 2001 wiederholt und teilweise in starkem Mass

auftraten. Dies ergibt sich aus den rapportierten Aussagen von Anwohnern im

Polizeirapport vom 18. Juni 2001 sowie aus den damaligen eigenen Feststellungen

der Polizei, wonach die mit Verstärker dargebotene Disco-Musik durch die

offenen Fenster und die offenstehende Eingangstüre bei den Anwoh­nern eine

massive Nachtruhestörung ver­ursache. Im Rapport vom 31. Juli 2001 wurde

wiederum auf die offenen Fenster hingewiesen; aus einiger Distanz war laute,

mit Bass angereicherte Pop-Musik aus dem E-Lokal hörbar. Diese jüngsten

Lärmbelästigungen lassen unter Berücksichtigung der früheren Vorfälle

jedenfalls den Schluss zu, dass die

Bevölkerung in ihrem Wohl­be­fin­den erheblich gestört wurde.

Der

Beschwerdeführer vermag auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nichts

Entscheidendes für sich abzuleiten. Die Vorinstanz konnte das öffentliche Inte­resse

an nachmitternächtlicher Ruhe ohne Rechtsverletzung höher

gewichten als das Inte­resse des Lokalbetreibers an verlängerten

Öffnungszeiten. Mit der Beschwerde wird auf ein neues Kon­zept verwiesen,

wonach die Fenster inzwischen verriegelt und der Musikstil gewech­selt worden

sei etc. Falls der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Vor­instanz hätte –

anstatt die Ver­längerungsbewilligung zu entziehen – nur diese Massnahmen

anordnen dürfen, geht er fehl. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers

gewesen, die zur Lärmverminderung erforder­lichen Massnahmen rechtzeitig zu

treffen, zumal er von den städtischen Behörden zu­vor wiederholt zur Einhaltung

der Lärmvorschriften ermahnt worden war.

Zusammengefasst

ist somit von einem rechtmässigen Entzug der Bewilligung aus­zugehen. Soweit

sich die Beschwerde gegen diesen Entzug richtet, ist sie abzuweisen.

4.

a) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist indes

nicht nur der Entzug der Bewilligung, sondern auch das mit Verfügung des

Polizeidepartements vom 15. Oktober 2001 abgelehnte Begehren um Erteilung einer

neuen Bewilligung für verlängerte Öffnungs­zeiten respektive die dagegen

geführte Einsprache des Beschwerdeführers an den Stadtrat vom 7. November 2001.

Die Vorinstanz nahm an,

es handle sich hierbei um die gleiche Streitsache wie im Verfahren betreffend

Entzug der Bewilligung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie soeben

ausgeführt bestimmt sich die Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs danach,

ob die Bevölkerung durch den Lärm in ihrem

Wohl­be­fin­den erheblich gestört wurde oder nicht. Ein neues Gesuch hingegen ist danach zu beurteilen,

welche Beeinträchtigun­gen künftig zu erwarten sind. Die Voraussetzungen für

den Entzug einer Bewilligung sind somit nicht die gleichen wie die

Voraussetzungen für die Ablehnung eines neuen Gesuchs. Es handelt sich wohl um

verwandte, nicht aber um identische Streitfragen.

b) Zur Abweisung des

neuen Begehrens berief sich die Vorinstanz einerseits auf die zuvor

festgestellte Beeinträchtigung der Nachtruhe und anderseits auf die Praxis des

Polizei­departements, wonach bei Konzeptänderungen nach einem Jahr bzw.

grundsätzlich erst nach zwei Jahren ein neues Gesuch gestellt werden könne. Es

fehle die gesetzliche Voraussetzung für die erneute Gewährung der

Ausnahmebewilligung. Die Volkswirtschaftsdirektion setzte sich demnach mit der

Frage nach den zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht auseinander. Es ist daher

zu prüfen, ob die angewandte "Sperrfrist" von einem bis zwei Jahren

rechtmässig ist.

Der Entzug der

Bewilligung erfolgt gemäss § 10 Abs. 1 GastgewerbeV ohne Befris­tung, also

grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Indes kennen Gesetz oder Verordnung keine Sperrfrist,

während welcher nach dem Entzug der Bewilligung ein neues Gesuchs nicht ein­­gereicht

werden dürfte. Dies bedeutet, dass in der Regel jederzeit ein neues Gesuch gestellt

werden kann. Eine Grundlage für die Nichtzulassung von Gesuchen, die innert weniger

als einem Jahr nach dem Entzug gestellt werden, besteht nicht.

c) Da es sich bei Entzug

und Gewährung wie gesehen nicht um dieselbe Streitfrage handelt, kann dem

Betriebsinhaber auch nicht die Rechtsbeständigkeit der Entzugsverfügung

entgegengehalten werden. Nur wo ein Bewilligungsgesuch abgewiesen wird, sind

für ein erneutes Gesuch besondere Eintretensvoraussetzungen erforderlich. In

einem solchen Fall kann grundsätzlich erst bei veränderten Sachumständen oder

Rechtsgrundlagen um Er­lass einer neuen Bewilligung ersucht werden (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 14). Auf ein

nach Entzug der Bewilligung erstmals gestelltes Be­gehren um erneute Gewährung

verlängerter Öffnungszeiten ist somit grundsätzlich einzutreten und das Gesuch

ist demnach materiell zu behandeln.

Da die Vorinstanz und das

Polizeidepartement das Begehren um Bewilligung ohne materielle Prüfung, sondern

im Wesentlichen unter Hinweis auf die willkürliche Sperrfrist von zwei Jahren,

in Ausnahmefällen von einem Jahr, abgewiesen haben, liegt eine Rechtsverletzung

vor. Der Rekursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 5. März 2001 ist

insofern aufzuheben und ebenso die Verfügung des städtischen

Polizeidepartements vom 15. Oktober 2001; die Sache ist an dieses zur neuen

Beurteilung zurückzuweisen.

d) Immerhin ist die

Bewilligungsbehörde, vorliegend also das Polizeidepartement, befugt, ein

während laufendem Entzugsverfahren gestelltes neues Gesuch so lange zu sis­tieren,

bis über den Entzug der Bewilligung rechtskräftig entschieden ist. Es ist der

Bewilligungsbehörde allein schon aufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen

nicht zuzumuten, während laufendem Entzugsverfahren bereits über ein neues

Gesuch entscheiden zu müssen. Es versteht sich etwa von selbst, dass ein neues

Gesuch gegenstandslos würde, wenn der Entzug der Bewilligung im

Rechtsmittelverfahren aufgehoben würde.

Bei der materiellen

Beurteilung eines neuen Gesuchs ist davon auszugehen, dass dieses ohne weiteres

abgewiesen werden kann, soweit ein Betriebsinhaber kein verbessertes

Betriebskonzept vorlegt oder nicht anderweitig eine Verbesserung der Situation

plausibel machen kann. Denn ohne Anzeichen für eine Änderung der Situation wäre

in der Regel mit den selben Lärmbelästigungen wie bisher zu rechnen, so dass

keine Bewilligung zu er­teilen wäre.

Wird – wie vorliegend –

eine Konzeptänderung behauptet, so ist das Gesuch wie gesehen unter dem Aspekt

zu beurteilen, welche Lärmimmissionen künftig zu erwarten sind. Steht eine

entscheidende Verbesserung der Lärmsituation tatsächlich in Aussicht, so wird

grundsätzlich eine befristete Bewilligung gemäss § 9 Abs. 2 GastgewerbeV

erteilt werden können.

5.

Das vor Verwaltungsgericht

gestellte Begehren des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung greift von

vornherein ins Leere, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukommt (§ 55 Abs. 1 VRG). Auf das Gesuch ist daher nicht näher

einzugehen. Anzumerken bleibt allerdings, dass sich die von der

Volkswirtschaftsdirektion am 29. November 2001 gewährte und vom

Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2002 bestätigte aufschiebende

Wirkung allein auf das Entzugsverfahren bezog.

6.

a) Mehrere am Verfahren

Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Mit Bezug auf den einen Streitgegenstand, nämlich den

Entzug der Bewilligung, unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Mit

Bezug auf das Gesuch um eine neue Bewilligung hat er Anspruch auf materielle

Beurteilung bzw. vorerst auf Rückweisung der Sache; hier ist daher von einem je

hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen. Insgesamt unterliegt der

Beschwerdeführer somit zu ¾, weshalb ihm die Kosten in diesem Umfang und dem

Beschwerdegegner zu ¼ aufzuerlegen sind.

Als überwiegend

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die

beantragte Parteientschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

b) Für das

Rekursverfahren haben dieselben Kosten- und Entschädigungsfolgen Platz zu

greifen. Insofern ist Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheids zu

ändern.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids der

Volkswirtschaftsdirektion vom 5. März 2002 bezüglich der Verfügung des

Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 15. Oktober 2001 sowie diese Verfügung

selbst aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an

das Polizeidepartement der Stadt Zürich zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des

Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des

Rekursentscheids zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

4.