VB.2002.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00107
12. Juni 2002Deutsch15 min
(URT.2002.6781)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00107
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.06.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde
Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit eines Gastlokals ist angesichts der festgestellten Nachtruhestörungen ohne Rechtsverletzung entzogen worden; hingegen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Bewilligungsinstanz anzuhalten ist, das neu gestellte Gesuch materiell zu behandeln, da die von der Praxis aufgestellte Sperrfrist für eine erneute Gesuchseinreichung auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Voraussetzungen für das Hinausschieben der Wirtschaftsschlussstunde (E. 2). Entzug der Bewilligung wegen wiederholter Nachtruhestörungen rechtmässig (E. 3). Die Voraussetzungen für den Entzug einer Bewilligung sind nicht dieselben wie diejenigen für die Ablehnung eines neuen Gesuchs, und die Gastgewerbegesetzgebung kennt keine Sperrfrist von einem bis zwei Jahren für die Einreichung eines neuen Gesuchs, wie sie in der Praxis der Bewilligungsbehörde gehandhabt wird; das neue Begehren ist vielmehr - nach erledigtem Entzugsverfahren - materiell zu prüfen, beispielsweise im Hinblick auf ein verbessertes Betriebskonzept (E. 4). Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
BERUFS- UND GEWERBERECHT
DANCING
DISCOTHEK
HINAUSSCHIEBUNG
LÄRMSCHUTZ
NACHTRUHE
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEISTUNDE
SCHLIESSUNGSSTUNDE
SPERRFRIST
WARTEFRIST
WIRTSCHAFTSSCHLUSSSTUNDE
Rechtsnormen:
§ 15 lit. I GastgewerbeG
§ 16 lit. I GastgewerbeG
§ 9 lit. II GastgewerbeV
§ 10 lit. I GastgewerbeV
Art. 7 lit. I LSV
Art. 11 Abs. II USG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 69 S. 163
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 7. Juli 1998 erteilte das Polizeidepartement der
Stadt Zürich für das Restaurant D (heute E-Lokal) in Zürich eine Bewilligung
zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit täglich bis 04.00 Uhr. Mit
Verfügung vom 9. August 2001 wurde diese Bewilligung unter Hinweis auf
zahlreiche Lärmklagen und Verzeigungen entzogen. Um den Zweck der Massnahme sicherzustellen,
wurde zudem einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen.
Zwei Wiedererwägungsgesuche des Patentinhabers B wies das Polizeidepartement am
3. September 2001 ab. Am 20. September 2001 liess B beim Stadtrat Zürich
Einsprache erheben gegen die Verfügungen des Polizeidepartements vom 9. August und 3. September 2001. Der Stadtrat wies die Einsprache am 24. Oktober
2001 ab und hielt am Entzug der aufschiebenden Wirkung fest.
Bereits am 21. September
2001 hatte B ein neues Gesuch um Ausnahme von der Schliessungsbewilligung
jeweils vom 1. September bis zum 15. Juni gestellt. Dieses Begehren lehnte das
Polizeidepartement am 15. Oktober 2001 ab. Zur Begründung verwies das
Departement auf den Entzug der Bewilligung und führte aus, dass der Sinn dieser
Massnahme in Frage gestellt würde, wenn weniger als zwei Monate später eine
Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Bewilligung erneut erteilt würde.
Als sinnvoll und verhältnismässig erscheine die Anordnung einer Wartefrist von
zwei Jahren beziehungsweise in Ausnahmefällen von einem Jahr als adäquate
verwaltungsrechtliche Massnahme; diese Sperrfrist wurde ins Dispositiv
aufgenommen. Auch gegen diese Verfügung liess B Einsprache an den Stadtrat
erheben, nämlich am 7. November 2001 mit dem Antrag, ihm die
"Bewilligung" für die dauernde Ausnahme von der Schliessungsstunde aufgrund
des geänderten Konzepts zu "bewilligen".
Erwägungen
II. Gegen die städtischen Anordnungen vom 9. August und 3.
September 2001 rekurrierte B am 7. November 2001 an die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, "dem
Einsprecher sei die Bewilligung für die dauerhafte Hinausschiebung der Schliessungsstunde
des E-Lokals auch weiterhin, provisorisch zumindest für ein weiteres Jahr, zu
bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Staates". In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei dem
Verfahren aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem die Bewilligung für die
Hinausschiebung der Öffnungszeiten einstweilen, bis zu einem rechtskräftigen
Entscheid, gültig bleibe. Mit Zwischenentscheid vom 29. November 2001 erteilte
die Volkswirtschaftsdirektion dem Rekursverfahren aufschiebende Wirkung. Die
von der Stadt Zürich dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
am 23. Januar 2002 ab.
Mit seiner Vernehmlassung
zum Rekurs überwies der Stadtrat die gegen den Departementsentscheid vom 15.
Oktober 2001 geführte Einsprache B‘s vom 7. November 2001 betreffend
Verweigerung einer neuen Bewilligung an die Volkswirtschaftsdirektion zur Beurteilung;
diese Überweisung erfolgte mit dem Hinweis, dass es sich um den selben Streitgegenstand
handle, der seit der Rekurseingabe vom 7. November 2001 bei der Volkswirtschaftsdirektion
bereits hängig sei.
Mit Verfügung vom 5. März
2002.
vereinigte die Volkswirtschaftsdirektion die verschiedenen Verfahren und
wies den Rekurs von B gegen die Verfügungen des Polizeidepartements vom 9.
August, 3. September und 15. Oktober 2001 sowie gegen den Beschluss des
Stadtrats vom 24. Oktober 2001 ab. Zur Begründung verwies die Vorinstanz im Wesentlichen
auf die verschiedenen Lärmklagen und polizeilichen Feststellungen, die bis zum
erstinstanzlichen Schliessungsentscheid erfolgt waren; diese hätten den Entzug
der Bewilligung gerechtfertigt. Mit Bezug auf das neue Ersuchen um eine
Ausnahmebewilligung verwies die Volkswirtschaftsdirektion auf § 16 des
Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (GastgewerbeG), wonach ein
Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur bestehe, wenn die Nachtruhe
und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt würden; gerade dagegen habe
der Beschwerdeführer aber verstossen. Im Übrigen würde die Vorschrift von § 10
der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 (GastgewerbeV), die bei
wiederholten Nachtruhestörungen zum jederzeitigen Bewilligungsentzug
ermächtige, zum toten Buchstaben verkommen, wenn der Fehlbare unmittelbar nach
dem Entzug der Ausnahmebewilligung erneut ein Gesuch um Hinausschiebung der
Schliessungsstunde stellen könnte.
III. Mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht vom 3. April 2002 ersuchte B um Aufhebung des
Beschlusses "des Stadtrates von Zürich vom 9. August 2001" sowie der
Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 5. März 2002; es sei ihm die
Bewilligung für die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde des
E-Lokals auch weiterhin zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin beantragten am 10. April bzw. 8. Mai 2002 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht
beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich
der zu beurteilenden Streitsache kein Ausnahmetatbestand vorliegt, fällt sie
in die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
a) Gemäss § 15
Abs. 1 GastgewerbeG sind Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr
geschlossen zu halten. Allerdings werden dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit
bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt
werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs‑, Bau‑
und Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG). Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe
der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen
befristeten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2 GastgewerbeV). Gemäss § 10 Abs.
1.
GastgewerbeV kann die Bewilligung jederzeit entzogen werden, namentlich bei
wiederholten Nachtruhestörungen.
b) Bei der Lokalität des
Beschwerdeführers handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von
Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV), in der ein gewerbliches Unternehmen betrieben wird, das den bundesrechtlichen
Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4 a/aa;
anders das Bundesgericht noch in BGE 116 Ia 491 E. 2a und in AGVE 1992,
S. 357 ff.; zurückhaltender auch Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der
bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und
verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., 392). Für die Beantwortung der
Frage, ob von Gaststätten, Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumutbare Lärmemissionen
ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegte Belastungsgrenzwerte vor (BGE
123.
II 325 E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belastungsgrenzwerte
können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP
1999, S. 264 ff., insbes. 269 f.). Fehlen Grenzwerte, so sind die
Emissionen im Einzelfall so zu beschränken, dass nach dem Stand der
Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich gestört ist (Pra 86/1997
Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember
1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c; BGE 118 Ib 590 E. 2). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt
und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise
die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen
(BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 20 f.). Im Interesse des
Vorsorgeprinzips müssen Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungsmassnahmen
sind demnach nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig
oder gar schädlich wird; es sollen vielmehr auch die bloss unnötigen
Emissionen, zum Beispiel durch die Anordnung von Betriebsbeschränkungen oder
von anderweitigen Mitteln des kommunalen und kantonalen Polizeirechts,
vermieden werden (Klaus A. Vallender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997,
§ 8 N. 26 mit Hinweisen; Heribert Rausch in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
Zürich Mai 1986, Art. 65 N. 20; vgl. auch etwa VGr, 30. März 1999, URP 1999, S. 436 ff.,
betreffend Technomusik). Allerdings beschränkt
Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine Beschränkung
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in
einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André
Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998,
Art. 11 N. 35). Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von
Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das
heisst der Betrieb muss ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach
richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123
II 325 E. 4d/bb a.E.). Der
Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu Grunde zu legen, die dem Restaurationsbetrieb
zuzurechnen sind. Das sind neben den Geräuschen, die im Lokal erzeugt werden,
auch die Sekundäremissionen, das heisst Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe
Nutzung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den
Besuchern beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20.
November 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen). Auch der Strassenverkehrslärm kann bei der Frage nach den
Betriebszeiten eines Restaurationslokals ins Gewicht fallen (vgl. BGr,
29.
März 2001, URP 2001, S. 462 ff.); soweit es um die
Feststellung des Gesamtverkehrslärms geht, sind dann die bundesrechtlichen
Grenzwerte (Anhang 3 LSV) zu beachten.
3.
Das Polizeidepartement
hat die dem Lokal des Beschwerdeführers erteilte Bewilligung zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde gemäss § 10 Abs. 1 GastgewerbeV wegen
wiederholten Nachtruhestörungen entzogen.
Diese Anordnung wird mit dem angefochtenen Rekursentscheid geschützt. Zur
Begründung in tatsächlicher Hinsicht listet die Volkswirtschaftsdirektion
wiederholte vom Lokal des Beschwerdeführers ausgehende Störungen der Nachtruhe
auf. Es kann darauf verwiesen
werden. Nachdem die Vorinstanz die vom Umkreis des Konkurrenzunternehmens
"F" ausgehenden Lärmbeschwerden ausgeklammert hat, bestehen in
tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten
Lärmbelästigungen, wie sie in den verbleibenden acht Fällen dokumentiert sind.
Die Belästigungen lassen sich im Übrigen nicht als bloss von geringfügiger
Natur abtun. Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, dass die maximal acht
Vorfälle über einen Zeitraum von zwei Jahren verteilt waren. Das Ausmass der
Lärmbelästigung gehe somit nicht über ein verträgliches Mass hinaus. Wohl wird
die Intensität der festgestellten Lärmbelästigungen angesichts eines Zeitraums
von zwei Jahren etwas relativiert. Indessen fällt massgeblich ins Gewicht, dass
die Belästigungen im Juni/Juli 2001 wiederholt und teilweise in starkem Mass
auftraten. Dies ergibt sich aus den rapportierten Aussagen von Anwohnern im
Polizeirapport vom 18. Juni 2001 sowie aus den damaligen eigenen Feststellungen
der Polizei, wonach die mit Verstärker dargebotene Disco-Musik durch die
offenen Fenster und die offenstehende Eingangstüre bei den Anwohnern eine
massive Nachtruhestörung verursache. Im Rapport vom 31. Juli 2001 wurde
wiederum auf die offenen Fenster hingewiesen; aus einiger Distanz war laute,
mit Bass angereicherte Pop-Musik aus dem E-Lokal hörbar. Diese jüngsten
Lärmbelästigungen lassen unter Berücksichtigung der früheren Vorfälle
jedenfalls den Schluss zu, dass die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wurde.
Der
Beschwerdeführer vermag auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nichts
Entscheidendes für sich abzuleiten. Die Vorinstanz konnte das öffentliche Interesse
an nachmitternächtlicher Ruhe ohne Rechtsverletzung höher
gewichten als das Interesse des Lokalbetreibers an verlängerten
Öffnungszeiten. Mit der Beschwerde wird auf ein neues Konzept verwiesen,
wonach die Fenster inzwischen verriegelt und der Musikstil gewechselt worden
sei etc. Falls der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Vorinstanz hätte –
anstatt die Verlängerungsbewilligung zu entziehen – nur diese Massnahmen
anordnen dürfen, geht er fehl. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers
gewesen, die zur Lärmverminderung erforderlichen Massnahmen rechtzeitig zu
treffen, zumal er von den städtischen Behörden zuvor wiederholt zur Einhaltung
der Lärmvorschriften ermahnt worden war.
Zusammengefasst
ist somit von einem rechtmässigen Entzug der Bewilligung auszugehen. Soweit
sich die Beschwerde gegen diesen Entzug richtet, ist sie abzuweisen.
4.
a) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist indes
nicht nur der Entzug der Bewilligung, sondern auch das mit Verfügung des
Polizeidepartements vom 15. Oktober 2001 abgelehnte Begehren um Erteilung einer
neuen Bewilligung für verlängerte Öffnungszeiten respektive die dagegen
geführte Einsprache des Beschwerdeführers an den Stadtrat vom 7. November 2001.
Die Vorinstanz nahm an,
es handle sich hierbei um die gleiche Streitsache wie im Verfahren betreffend
Entzug der Bewilligung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie soeben
ausgeführt bestimmt sich die Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs danach,
ob die Bevölkerung durch den Lärm in ihrem
Wohlbefinden erheblich gestört wurde oder nicht. Ein neues Gesuch hingegen ist danach zu beurteilen,
welche Beeinträchtigungen künftig zu erwarten sind. Die Voraussetzungen für
den Entzug einer Bewilligung sind somit nicht die gleichen wie die
Voraussetzungen für die Ablehnung eines neuen Gesuchs. Es handelt sich wohl um
verwandte, nicht aber um identische Streitfragen.
b) Zur Abweisung des
neuen Begehrens berief sich die Vorinstanz einerseits auf die zuvor
festgestellte Beeinträchtigung der Nachtruhe und anderseits auf die Praxis des
Polizeidepartements, wonach bei Konzeptänderungen nach einem Jahr bzw.
grundsätzlich erst nach zwei Jahren ein neues Gesuch gestellt werden könne. Es
fehle die gesetzliche Voraussetzung für die erneute Gewährung der
Ausnahmebewilligung. Die Volkswirtschaftsdirektion setzte sich demnach mit der
Frage nach den zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht auseinander. Es ist daher
zu prüfen, ob die angewandte "Sperrfrist" von einem bis zwei Jahren
rechtmässig ist.
Der Entzug der
Bewilligung erfolgt gemäss § 10 Abs. 1 GastgewerbeV ohne Befristung, also
grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Indes kennen Gesetz oder Verordnung keine Sperrfrist,
während welcher nach dem Entzug der Bewilligung ein neues Gesuchs nicht eingereicht
werden dürfte. Dies bedeutet, dass in der Regel jederzeit ein neues Gesuch gestellt
werden kann. Eine Grundlage für die Nichtzulassung von Gesuchen, die innert weniger
als einem Jahr nach dem Entzug gestellt werden, besteht nicht.
c) Da es sich bei Entzug
und Gewährung wie gesehen nicht um dieselbe Streitfrage handelt, kann dem
Betriebsinhaber auch nicht die Rechtsbeständigkeit der Entzugsverfügung
entgegengehalten werden. Nur wo ein Bewilligungsgesuch abgewiesen wird, sind
für ein erneutes Gesuch besondere Eintretensvoraussetzungen erforderlich. In
einem solchen Fall kann grundsätzlich erst bei veränderten Sachumständen oder
Rechtsgrundlagen um Erlass einer neuen Bewilligung ersucht werden (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 14). Auf ein
nach Entzug der Bewilligung erstmals gestelltes Begehren um erneute Gewährung
verlängerter Öffnungszeiten ist somit grundsätzlich einzutreten und das Gesuch
ist demnach materiell zu behandeln.
Da die Vorinstanz und das
Polizeidepartement das Begehren um Bewilligung ohne materielle Prüfung, sondern
im Wesentlichen unter Hinweis auf die willkürliche Sperrfrist von zwei Jahren,
in Ausnahmefällen von einem Jahr, abgewiesen haben, liegt eine Rechtsverletzung
vor. Der Rekursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 5. März 2001 ist
insofern aufzuheben und ebenso die Verfügung des städtischen
Polizeidepartements vom 15. Oktober 2001; die Sache ist an dieses zur neuen
Beurteilung zurückzuweisen.
d) Immerhin ist die
Bewilligungsbehörde, vorliegend also das Polizeidepartement, befugt, ein
während laufendem Entzugsverfahren gestelltes neues Gesuch so lange zu sistieren,
bis über den Entzug der Bewilligung rechtskräftig entschieden ist. Es ist der
Bewilligungsbehörde allein schon aufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen
nicht zuzumuten, während laufendem Entzugsverfahren bereits über ein neues
Gesuch entscheiden zu müssen. Es versteht sich etwa von selbst, dass ein neues
Gesuch gegenstandslos würde, wenn der Entzug der Bewilligung im
Rechtsmittelverfahren aufgehoben würde.
Bei der materiellen
Beurteilung eines neuen Gesuchs ist davon auszugehen, dass dieses ohne weiteres
abgewiesen werden kann, soweit ein Betriebsinhaber kein verbessertes
Betriebskonzept vorlegt oder nicht anderweitig eine Verbesserung der Situation
plausibel machen kann. Denn ohne Anzeichen für eine Änderung der Situation wäre
in der Regel mit den selben Lärmbelästigungen wie bisher zu rechnen, so dass
keine Bewilligung zu erteilen wäre.
Wird – wie vorliegend –
eine Konzeptänderung behauptet, so ist das Gesuch wie gesehen unter dem Aspekt
zu beurteilen, welche Lärmimmissionen künftig zu erwarten sind. Steht eine
entscheidende Verbesserung der Lärmsituation tatsächlich in Aussicht, so wird
grundsätzlich eine befristete Bewilligung gemäss § 9 Abs. 2 GastgewerbeV
erteilt werden können.
5.
Das vor Verwaltungsgericht
gestellte Begehren des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung greift von
vornherein ins Leere, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt (§ 55 Abs. 1 VRG). Auf das Gesuch ist daher nicht näher
einzugehen. Anzumerken bleibt allerdings, dass sich die von der
Volkswirtschaftsdirektion am 29. November 2001 gewährte und vom
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2002 bestätigte aufschiebende
Wirkung allein auf das Entzugsverfahren bezog.
6.
a) Mehrere am Verfahren
Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Mit Bezug auf den einen Streitgegenstand, nämlich den
Entzug der Bewilligung, unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Mit
Bezug auf das Gesuch um eine neue Bewilligung hat er Anspruch auf materielle
Beurteilung bzw. vorerst auf Rückweisung der Sache; hier ist daher von einem je
hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen. Insgesamt unterliegt der
Beschwerdeführer somit zu ¾, weshalb ihm die Kosten in diesem Umfang und dem
Beschwerdegegner zu ¼ aufzuerlegen sind.
Als überwiegend
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die
beantragte Parteientschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
b) Für das
Rekursverfahren haben dieselben Kosten- und Entschädigungsfolgen Platz zu
greifen. Insofern ist Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheids zu
ändern.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids der
Volkswirtschaftsdirektion vom 5. März 2002 bezüglich der Verfügung des
Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 15. Oktober 2001 sowie diese Verfügung
selbst aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an
das Polizeidepartement der Stadt Zürich zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des
Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des
Rekursentscheids zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
4.
…