VB.2002.00110
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00110
12. März 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7234)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00110
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.03.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe:
Entscheide der Jury (Rangierung der Beiträge, Ausrichtung von Preisen, Empfehlung des siegreichen Projekts zur Weiterbearbeitung) sind keine Entscheide über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags und können daher nicht mit Submissionsbeschwerde angefochten werden (E. 2). Auslegung des Wettbewerbsprogramms (E. 3a); mangelnde Legitimation der nichtrangierten Beschwerdeführerin, da der Ausschluss der erstrangierten Projekts ihr keinen Nutzen brächte (E. 3b). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (E. 4).
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
JURY
PLANUNGSWETTBEWERB
PREISGERICHT
RANGIERUNG
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 15 IVöB
§ 11 lit. I k SubmV
Publikationen:
BEZ 2003 Nr. 26
RB 2003 Nr. 46
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Gemeinde X eröffnete mit einer öffentlichen
Ausschreibung vom 21. September 2001 einen Architekturwettbewerb im selektiven
Verfahren für den Neubau ihres Gemeindehauses. Im Rahmen der Präqualifikation
wurden aus den 22 eingegangenen Bewerbungen sieben Architektenteams für die
Teilnahme am Wettbewerb ausgewählt.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2002 nahm das von der Gemeinde
eingesetzte Preisgericht eine Rangierung der drei am besten beurteilten
Wettbewerbsbeiträge vor und verlieh diesen Projekten Preise in der Höhe von Fr.
11'000.--, 7'500.-- und 4'000.--; ferner beschloss es den Ankauf eines Projekts
mit einem Betrag von Fr. 5'000.--. Die übrigen Projekte wurden wegen
verschiedener Mängel von der Rangierung bzw. Preisverleihung ausgeschlossen. Das
Preisgericht empfahl dem Gemeinderat, die Verfasser des erstrangierten
Projekts, Firma E, in Y, mit der Weiterbearbeitung zu beauftragen. Mittels
Publikation vom 15. Februar 2002 wurde der Beschluss des Preisgerichts unter
Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht
bekannt gemacht.
II. Mit Eingabe vom 22. Februar 2002 erhob die
Arbeitsgemeinschaft A/B, in X, deren Projekt von der Rangierung ausgeschlossen
worden war, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des
Preisgerichts (VB.2002.00064). Die Beschwerdeführer beantragten, es sei
ihnen unverzüglich ein begründeter, weiterziehbarer Entscheid des Gemeinderats
über die Jurierung im Projektwettbewerb zuzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Gemeinde.
Mit Beschluss vom 21. März 2002 nahm der Gemeinderat X vom
Bericht des Preisgerichts bezüglich Vorprüfung, Beurteilung, Rangierung,
Preiszuteilung und Schlussfolgerungen zustimmend Kenntnis und erteilte den Verfassern
des erstrangierten Projekts den Zuschlag für die Weiterbearbeitung. Der Beschluss
wurde den Wettbewerbsteilnehmern schriftlich zugestellt und überdies am 5.
April 2002 publiziert. In einer Vernehmlassung zuhanden des Verwaltungsgerichts
vom 3. April 2002 wies der Gemeinderat darauf hin, dass das Begehren der Beschwerdeführer
hiermit erfüllt sei, und beantragte, die Beschwerde sei abzuschreiben.
III. Am 8. April 2002 erhob die Arbeitsgemeinschaft A/B auch
gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 21. März 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(VB.2002.00110) mit dem Antrag, der Beschluss sei aufzuheben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde.
Der Gemeinderat beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
24. Mai 2002, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Beschluss
sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Replik vom 25. Juni 2002 und Duplik vom
29. August 2002 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten
reichten keine Stellungnahme ein.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Die Beschwerden VB.2002.00064 und VB.2002.00110 betreffen
denselben Sachverhalt und sind daher zu vereinen.
2.
a) Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ
1999.
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
22.
September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
b) Die Beschwerde VB.2002.00064 richtet sich gegen die
Ergebnisse der Jurierung durch das Preisgericht vom 8. Februar 2002. Diese
umfassen eine Rangierung der Wettbewerbsbeiträge, die Ausrichtung von Preisen
an die drei erstrangierten Bewerber und einen Ankauf des viertrangierten
Projekts, sowie eine Empfehlung an den Gemeinderat zur Erteilung des Auftrags
für die Weiterbearbeitung. Mit der Beschwerde VB.2002.00110 wird sodann der
Beschluss des Gemeinderats vom 21. März 2002 angefochten, mit welchem dieser
einerseits die Ergebnisse des Preisgerichts "zustimmend zur Kenntnis
genommen" und anderseits die Mitbeteiligten mit der Weiterbearbeitung des
Projekts beauftragt hat.
c) Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sind Verfügungen, d.h.
hoheitliche Anordnungen, mit denen ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis
verbindlich geregelt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12
ff.). Die blosse Empfehlung eines beratenden Organs zuhanden der entscheidenden
Behörde ist daher kein anfechtbarer Entscheid.
Im Rahmen eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs
bereitet die Empfehlung des Preisgerichts zuhanden der Vergabebehörde deren
Entscheid lediglich vor. Die Behörde ist zwar insofern an die Empfehlung
gebunden, als sie eine freihändige Vergabe des Auftrags gestützt auf § 11 Abs.
1.
lit. k der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) nur zugunsten des
von der Jury vorgeschlagenen Wettbewerbsteilnehmers vornehmen darf. Sie ist
aber nicht unter allen Umständen verpflichtet, einen entsprechenden Auftrag zu
erteilen (vgl. für das Bundesrecht Art. 53 sowie Art. 55 Abs. 2 und 3 der Verordnung
vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen). Auch wird der
Rechtsschutz der Anbieter ausreichend dadurch gewährleistet, dass diese den
eigentlichen Vergabeentscheid der Behörde – den Zuschlag für den
Folgeauftrag – mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten und in
diesem Zusammenhang allfällige Mängel des Jury-Entscheids beanstanden können.
Soweit sich die beiden Beschwerden gegen die Empfehlung des Preisgerichts
richten, sind sie daher nicht zulässig.
d) Die direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht
gemäss Art. 15 IVöB und § 3 IVöB-BeitrittsG steht sodann nur gegen Entscheide
über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, d.h. die Beschaffung von Gütern
und Leistungen zugunsten der öffentlichen Hand, zur Verfügung (vgl. RB 2000 Nr.
65.
E. 1 = ZBl 102/2001, S. 96 = BEZ 2000 Nr. 44). Bei einem Planungs- oder
Gesamtleistungswettbewerb stellt der Zuschlag an den erstrangierten
Bewerber zur Weiterbearbeitung des siegreichen Projekts einen derartigen Vergabeentscheid
dar.
Anders verhält es sich mit den Entscheiden der Jury über die
Rangierung der Wettbewerbsteilnehmer und die Ausrichtung von Preisen sowie
allfällige Ankäufe. Mit diesen Anordnungen wird nicht über die Vergabe eines
öffentlichen Auftrags entschieden. Bei der Ausrichtung von Preisen und
allfälligen Ankäufen besteht zwar eine gewisse Ähnlichkeit zur Vergabe
öffentlicher Aufträge, da die Preise als eine Art Entschädigung für die mit den
Wettbewerbsbeiträgen geleistete Arbeit gesehen werden können. Im Gegensatz zur
Erteilung eigentlicher Studienaufträge wird hier aber kein im Voraus festgelegtes
Entgelt für eine bestimmte Leistung entrichtet; die in Aussicht gestellten
Preise bilden lediglich einen Anreiz für die Teilnahme am Wettbewerb, dessen
eigentliches Ziel nicht die Verleihung dieser Preise, sondern die Ermittlung
des geeignetsten Anbieters für den Folgeauftrag ist. Die Verleihung der Preise
und der Entscheid über allfällige Ankäufe stellen daher ebenfalls keine Vergabeentscheide
dar, und sie werden denn auch in § 4 IVöB-BeitrittsG nicht als anfechtbare
Entscheide erwähnt.
Es erscheint freilich nicht als ausgeschlossen, dass auch die
Verleihung der Preise (wegen deren finanzieller Bedeutung) und die Rangierung
(in Analogie zur Anfechtung von Prüfungsergebnissen, vgl. dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 16 und § 21 N. 32) als anfechtbare Verfügungen zu
anerkennen wären. Da diese Verfügungen jedoch keine öffentliche Beschaffung zum
Gegenstand hätten und jedenfalls nicht mit der Submissionsbeschwerde beim Verwaltungsgericht
Dispositiv
angefochten werden könnten, braucht diese Frage hier nicht entschieden zu
werden. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
offensichtlich in erster Linie am Folgeauftrag interessiert, und es ist nicht
anzunehmen, dass sie die Ausrichtung der Preise und die Rangierung auch separat
hätte anfechten wollen. Auf eine Überweisung ihrer Beschwerden an die dafür
zuständige Behörde kann daher verzichtet werden.
e) Eine andere Frage ist es, ob ein die Vergabe unmittelbar
betreffender Entscheid einer Jury – z.B. über die Präqualifikation der
Bewerber im selektiven Verfahren – direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
angefochten werden könnte, wie das Verwaltungsgericht Luzern angenommen hat
(LGVE 2000 II Nr. 17 E. 1a), oder ob dieser Entscheid vorerst durch die
vergebende Behörde eröffnet werden müsste (vgl. Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 619 f.). Die Frage braucht jedoch vorliegend
nicht geprüft zu werden.
f) Auf die Beschwerde VB.2002.00064, die sich gegen die Entscheide
der Jury richtet, ist somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Beschwerde
VB.2002.00110, soweit sie sich gegen die – vom Gemeinderat zustimmend zur
Kenntnis genommenen – Schlussfolgerungen der Jury richtet. Einzutreten ist
auf diese zweite Beschwerde dagegen insoweit, als sie den Entscheid des
Gemeinderats zum Gegenstand hat, mit welchem dieser den Mitbeteiligten den
Folgeauftrag zur Weiterbearbeitung des Projekts erteilt.
3. Das Preisgericht schloss drei der sieben eingereichten
Projekte wegen massiven Überschreitungen der maximal zulässigen Gebäudehöhe
von der Rangierung und Preisverleihung aus. Bei zweien dieser Projekte sowie
zusätzlich bei demjenigen der Beschwerdeführer (Projekt Nr. 6
"Laterne") stellte es ferner einschneidende Mängel fest, die
ebenfalls zum Ausschluss ohne Rangierung führten.
Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Auffassung, ihr
Projekt sei das einzige, welches alle Vergabekriterien eingehalten habe; alle
andern Projekte wiesen erhebliche Abweichungen auf und müssten daher
ausgeschlossen werden.
a) Strittig ist zunächst, welche Bauvorschriften bei der
Projektierung zu befolgen waren. Nach der derzeit geltenden Bau- und Zonenordnung
(BZO) gehört die fragliche Parzelle zur Kernzone K2 A. In Ziff. 6.2 des
Wettbewerbsprogramms wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat
für die spätere Weiterbearbeitung des Wettbewerbsprojekts eine Anpassung der
Bauvorschriften beantragen werde, und das Wettbewerbsprogramm bestimmte daher:
"Auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 kann im
Wettbewerbsverfahren alternativ zu den Bestimmungen der Kernzone (K2 A –
Vorschriften mit Baubegrenzungslinien) nach folgenden reduzierten Bauvorschriften
projektiert werden:"
(Es folgt eine Aufzählung der alternativen Bauvorschriften,
die u.a. vorsehen, dass die maximale Gebäudehöhe 9 m beträgt, die
Ausnützungsziffer der Bauordnung nicht massgeblich ist usw.).
Diese Regelung wird von den Beschwerdeführern dahin gehend
interpretiert, dass mit Ausnahme der Vorschriften, für welche das
Wettbewerbsprogramm eine ausdrückliche Änderung vorsah, die Bestimmungen der
bisherigen Zonenordnung weiterhin zu beachten waren. Sie machen demgemäss
geltend, dass alle andern Projekte (ausser ihrem eigenen) in verschiedenen
Punkten – z.B. Gebäudelänge, Abstände, Zahl der Vollgeschosse, Gestaltung der
Dächer und Fenster etc. – gegen die geltenden Kernzonenvorschriften verstiessen.
Demgegenüber ging das Preisgericht davon aus, dass im Rahmen des Wettbewerbs
lediglich die einzeln aufgezählten "alternativen" Bauvorschriften zu
beachten seien und die Bauweise im Übrigen frei sei. In diesem Sinn wurden die
Vorgaben offenbar auch von den übrigen Bewerbern verstanden, deren Projekte,
wie die Beschwerdeführer zutreffend feststellen, nur den
"alternativen" Bauvorschriften des Wettbewerbsprogramms, nicht aber
den Vorschriften der bisher gültigen Kernzone Rechnung tragen.
Der im Wettbewerbsprogramm verwendete (oben zitierte) Wortlaut
lässt offensichtlich beide Interpretationen zu. Zugunsten der grosszügigeren
Auslegung des Preisgerichts spricht die Zielsetzung, gestützt auf das
Siegerprojekt eine spezielle bauliche Ordnung für
dessen
Ausführung zu schaffen; denn im Hinblick auf dieses Ziel wäre es wenig zweckmässig,
den Spielraum von vornherein durch die Weitergeltung detaillierter
Kernzonenvorschriften einzuschränken. (Nach der Auffassung der Beschwerdeführer
wären z.B. Vorschriften über allseitige Dachvorsprünge, die zulässige
Dachneigung, die Fenstergestaltung etc. zu beachten.) In die gleiche Richtung
weist auch die Tatsache, dass unter den im Wettbewerbsprogramm genannten
"alternativen" Bauvorschriften grundlegende bauliche Anforderungen,
insbesondere betreffend Gestaltung (Einfügen in die bestehende Bausubstanz) und
behindertengerechtes Bauen, aufgeführt sind, was bei der blossen Ergänzung
bestehender Kernzonenvorschriften kaum erforderlich wäre.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Preisgericht
diesen Streitpunkt bereits im Rahmen der Fragenbeantwortung vom 26. November
2001 in ihrem Sinn geklärt habe. Damals war gefragt worden: "Bezweckt das
Ausklammern der Kernzone K2A die Ermöglichung von zeitgemässen
Vorschlägen?" (Frage 2), worauf das Preisgericht antwortete: "Die
Vorschriften der Kernzone wurden im Wettbewerbsprogramm nicht ausgeklammert,
sondern erleichtert. In diesem Sinn wird die Frage mit 'Ja' beantwortet."
Die Antwort, wonach die Kernzonenvorschriften nicht "ausgeklammert"
worden seien, spricht tatsächlich eher für das Verständnis der Beschwerdeführer,
konnte aber auch in dem von der Beschwerdegegnerin vertretenen Sinn
verstanden werden, dass nicht von einer "Ausklammerung" dieser
Vorschriften gesprochen werden könne, weil alternativ weiterhin nach diesen
projektiert werden durfte. Ohnehin ist der Ausdruck "ausklammern" in
diesem Zusammenhang eher ungewöhnlich. Eine eindeutige Antwort hätte sich
zweifellos ergeben, wenn klar gefragt worden wäre, ob die Vorschriften der
Kernzone, die nicht unter die ausdrücklich genannten Erleichterungen fielen,
weiterhin zu beachten seien. Eine dahin gehende Frage wurde aber von keinem
Teilnehmer gestellt.
Die Beschwerdeführer hatten im Übrigen bereits im Rahmen
der Präqualifikation danach gefragt, ob die geltende Bau- und Zonenordnung
mit Bezug auf die Begrenzung der Geschosszahl durch die Absicht einer
Zonenanpassung, die drei Vollgeschosse zuliesse, überholt sei. Die Gemeinde
hatte darauf geantwortet, dass "die Gültigkeit, die Auslegung und allenfalls
neue vorgesehene Bau- und Zonenvorschriften ... im Wettbewerbsprogramm bekannt
gegeben" würden. Dieser Briefwechsel, auf den sich die Beschwerdeführer
berufen, trägt indessen nichts zur Klärung der strittigen Frage bei, sondern
verweist lediglich auf die Bekanntgabe im Wettbewerbsprogramm, die ja dann –
wenngleich mit der vorliegend diskutierten Unklarheit – erfolgt ist.
Insgesamt spricht damit einiges für die vom Preisgericht
vertretene grosszügigere Interpretation des Wettbewerbsprogramms. Die
Auffassung der Beschwerdeführer liess
sich allerdings
ebenfalls vertreten, und diese waren durch ihr Verständnis des Wettbewerbsprogramms
tatsächlich in der Wahl der Lösungen eingeschränkt. Die unklaren Vorgaben,
welche die Ursache
der unterschiedlichen Verständnisweisen darstellen, sind grundsätzlich von der
vergebenden Behörde zu verantworten. Anderseits haben aber auch die Beschwerdeführer
nicht dafür gesorgt, dass die Zweifel durch eine eindeutige Fragestellung im
Rahmen der Fragenbeantwortung beseitigt wurden. Zu berücksichtigen ist weiter,
dass der Mangel nur behoben werden könnte, indem den Beschwerdeführern
Gelegenheit geboten würde, ihr Projekt aufgrund der erweiterten Vorgaben
nochmals zu überarbeiten. Dieses Vorgehen würde jedoch zu neuen
Schwierigkeiten führen, da die Beschwerdeführer inzwischen die Lösungen der
andern Teilnehmer kennen und auch eine anonyme Beurteilung durch das
Preisgericht nicht mehr möglich ist. Wieweit unter diesen Umständen eine korrekte
nochmalige Beurteilung überhaupt möglich wäre, ist eine offene Frage. Nachdem
die übrigen Wettbewerbsteilnehmer die Aufgabenstellung offenbar im gleichen
Sinn wie das Preisgericht verstanden haben, erscheint eine derart weitgehende
Konsequenz daher als unverhältnismässig, und es ist auf sie zu verzichten.
b) Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Einhaltung des
Planungsperimeters. Dieser umfasste gemäss Ziff. 6.1 des Wettbewerbsprogramms
"den westlichen Teil der Parzelle Kataster Nr. 01 bis zum kommunalen
Werkhofgebäude Ass.Nr. 02 (K-weg)". Zusätzlich wurde er in einem zum
Wettbewerbsprogramm gehörenden Plan 1:500 dargestellt. Der im
Plan festgelegte
Perimeter wurde jedoch von zwei Projekten – darunter dem Siegerprojekt – mit
oberirdischen Gebäudeteilen überschritten. Im unterirdischen Bereich ging die
Mehrzahl der Projekte – auch jenes der Beschwerdeführer – über den
Perimeter hinaus.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass
Wettbewerbsteilnehmer, deren Projekte oberirdisch über den im Plan
festgelegten Perimeter hinausragen, vom Verfahren auszuschliessen seien.
Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Umschreibung
im Text des Wettbewerbsprogramms einen weiteren Perimeter umschrieben habe,
weshalb ein Widerspruch zwischen Text und Plan bestehe. Das Preisgericht habe
zugunsten der textlichen Umschreibung entscheiden dürfen, weil sich die
Projekte auch damit noch innerhalb der Grenzen des gemeindeeigenen Grundstücks
hielten.
Die Umschreibung des Planungsperimeters im Text des
Wettbewerbsprogramms war für sich allein tatsächlich nicht eindeutig, zumal das
erwähnte Werkhofgebäude keine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Fassade aufweist
und daher keine klare Begrenzung des westlichen Parzellenteils ergibt. Die planliche
Darstellung ist dagegen eindeutig und liegt innerhalb des Bereichs, der
aufgrund des Textes in Frage kam. Ein Widerspruch zwischen den beiden
Umschreibungen ist daher nicht ersichtlich; die Darstellung im Plan kann ohne
weiteres als Präzisierung des Textes verstanden werden.
Der Planungsperimeter wurde somit vom erst- und
drittrangierten Projekt nicht eingehalten. Während die Überschreitung beim
drittrangierten Projekt "Tango" eher gering ist, erreicht sie beim
Siegerprojekt der Mitbeteiligten ein erhebliches Ausmass. Die Frage ist daher
berechtigt, ob dieses Projekt nicht hätte ausgeschlossen werden müssen.
Zu beachten ist jedoch, dass der Ausschluss des erstrangierten
Projekts den Beschwerdeführern keinen Nutzen brächte. Denn das im zweiten
Rang liegende Projekt "Duo" weist keinerlei Überschreitung des
Planungsperimeters (auch keine unterirdische) auf und läge auch nach dem
Ausscheiden des Siegerprojekts klar vor demjenigen der Beschwerdeführer,
welches überhaupt nicht rangiert wurde. Die Rangierung als solche wird von den
Beschwerdeführern – abgesehen von ihren Einwänden bezüglich der Einhaltung
der Kernzonenvorschriften, auf welche jedoch nach dem Gesagten nicht
abzustellen ist – nicht in Frage gestellt. Ihnen könnte somit auch der Ausschluss
der Mitbeteiligten nicht zum Zuschlag für den Folgeauftrag verhelfen. Da sie
demnach kein eigenes Interesse am Ausschluss der Mitbeteiligten besitzen, sind
sie zu der entsprechenden Rüge nicht legitimiert (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr.
11; vgl. Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht
über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1,
11 f.).
4. Die Beschwerde VB.2002.00110
ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Soweit auf die Beschwerden nicht eingetreten
wird, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschluss des Preisgerichts mit
einer Rechtsmittelbelehrung publiziert wurde, die auf die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht hinwies, und auch nach dem Beschluss des Gemeinderats
vom 21. März 2002 erstreckte sich die Rechtsmittelbelehrung auf den ganzen
Beschluss, der die zustimmende Kenntnisnahme vom Bericht des Preisgerichts mit
umfasste. Die Beschwerdeführer, die ihre beiden Beschwerden im Vertrauen
auf diese Rechtsmittelbelehrungen erhoben haben, trifft daher mit Bezug auf das
teilweise Nichteintreten keine Kostenpflicht. Insgesamt rechtfertigt es sich
daher, die Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin
zu auferlegen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu
verzichten.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1. Die Verfahren VB.2002.00064 und VB.2002.00110 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde VB.2002.00064 wird nicht
eingetreten.
und
entscheidet:
1. Die Beschwerde VB.2002.00110 wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten wird.
2. ...