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Entscheid

VB.2002.00110

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00110

12. März 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7234)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Gemeinde X eröffnete mit einer öffentlichen

Ausschreibung vom 21. Septem­ber 2001 einen Architekturwettbewerb im selektiven

Verfahren für den Neu­bau ihres Gemeindehauses. Im Rahmen der Präqualifikation

wurden aus den 22 eingegangenen Bewer­bungen sieben Architektenteams für die

Teilnahme am Wettbewerb ausge­wählt.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2002 nahm das von der Gemeinde

eingesetzte Preisgericht eine Rangierung der drei am besten beurteilten

Wettbewerbsbeiträge vor und verlieh diesen Projekten Preise in der Höhe von Fr.

11'000.--, 7'500.-- und 4'000.--; ferner beschloss es den Ankauf eines Projekts

mit einem Betrag von Fr. 5'000.--. Die übrigen Projek­­te wurden wegen

verschiedener Mängel von der Rangierung bzw. Preisverleihung ausge­schlossen. Das

Preisgericht empfahl dem Gemeinderat, die Verfasser des erstrangierten

Projekts, Firma E, in Y, mit der Weiterbearbeitung zu beauftragen. Mittels

Publikation vom 15. Februar 2002 wurde der Beschluss des Preisgerichts un­ter

Hinweis auf die Möglich­keit einer Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt

bekannt gemacht.

II. Mit Eingabe vom 22. Februar 2002 erhob die

Arbeitsgemeinschaft A/B, in X, deren Projekt von der Rangierung ausgeschlossen

wor­den war, beim Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de gegen den Ent­scheid des

Preisgerichts (VB.2002.00064). Die Be­schwer­de­füh­rer beantragten, es sei

ihnen unverzüglich ein begrün­deter, weiter­zieh­barer Ent­scheid des Ge­meinderats

über die Jurierung im Projektwettbewerb zuzustellen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen

zu Lasten der Gemeinde.

Mit Beschluss vom 21. März 2002 nahm der Gemeinderat X vom

Bericht des Preis­ge­richts bezüglich Vorprüfung, Beurteilung, Rangierung,

Preiszuteilung und Schlussfolgerungen zustimmend Kenntnis und erteilte den Verfassern

des erstrangierten Projekts den Zuschlag für die Weiterbearbeitung. Der Be­schluss

wurde den Wettbewerbs­teilnehmern schriftlich zugestellt und überdies am 5.

April 2002 publiziert. In einer Vernehmlassung zuhanden des Ver­wal­tungs­ge­richts

vom 3. April 2002 wies der Gemeinde­rat darauf hin, dass das Begehren der Be­schwer­de­füh­rer

hiermit erfüllt sei, und beantrag­te, die Be­schwer­de sei abzuschreiben.

III. Am 8. April 2002 erhob die Arbeitsgemeinschaft A/B auch

gegen den Be­schluss des Gemeinderats vom 21. März 2002 Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt

(VB.2002.00110) mit dem Antrag, der Be­schluss sei aufzuheben, unter Ko­sten-

und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der Gemeinde.

Der Gemeinderat beantragte in seiner Be­schwer­deantwort vom

24. Mai 2002, die Be­­­schwer­de sei abzuweisen und der angefochtene Beschluss

sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen

zu Lasten der Be­schwer­de­füh­rer. Mit Replik vom 25. Juni 2002 und Duplik vom

29. August 2002 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten

reichten keine Stellungnahme ein.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in

den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Die Be­schwer­den VB.2002.00064 und VB.2002.00110 betreffen

denselben Sach­verhalt und sind daher zu vereinen.

2.

a) Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittel­­bar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ

1999.

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Ver­einbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) so­wie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

22.

September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

b) Die Be­schwer­de VB.2002.00064 richtet sich gegen die

Ergebnisse der Jurierung durch das Preisgericht vom 8. Februar 2002. Diese

umfassen eine Rangierung der Wettbewerbsbeiträge, die Ausrichtung von Preisen

an die drei erstrangierten Bewerber und einen Ankauf des viertrangierten

Projekts, sowie eine Empfehlung an den Gemeinderat zur Ertei­lung des Auftrags

für die Weiterbearbeitung. Mit der Be­schwer­de VB.2002.00110 wird so­dann der

Beschluss des Gemeinderats vom 21. März 2002 angefochten, mit welchem dieser

einerseits die Ergebnisse des Preisgerichts "zustimmend zur Kenntnis

genommen" und anderseits die Mitbeteiligten mit der Weiterbearbeitung des

Projekts beauftragt hat.

c) Anfechtungsobjekt einer Be­schwer­de sind Verfügungen, d.h.

hoheitliche Anordnungen, mit denen ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis

verbindlich geregelt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12

ff.). Die blosse Empfehlung eines be­ra­tenden Organs zuhanden der ent­scheidenden

Behörde ist daher kein anfechtbarer Ent­scheid.

Im Rahmen eines Planungs- oder Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werbs

bereitet die Empfeh­lung des Preisgerichts zuhanden der Vergabebehörde deren

Ent­scheid lediglich vor. Die Be­­hörde ist zwar insofern an die Empfehlung

gebunden, als sie eine freihändige Vergabe des Auftrags gestützt auf § 11 Abs.

1.

lit. k der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) nur zugunsten des

von der Jury vorgeschlagenen Wettbewerbsteilnehmers vorneh­men darf. Sie ist

aber nicht unter allen Umständen verpflichtet, einen entsprechenden Auf­trag zu

erteilen (vgl. für das Bundesrecht Art. 53 sowie Art. 55 Abs. 2 und 3 der Verordnung

vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen). Auch wird der

Rechtsschutz der Anbieter ausreichend dadurch gewährleistet, dass diese den

eigentlichen Ver­ga­be­ent­scheid der Behörde – den Zuschlag für den

Folgeauftrag – mit Be­schwer­de beim Ver­wal­tungs­ge­richt anfechten und in

diesem Zusammenhang allfällige Mängel des Jury-Entscheids beanstanden können.

Soweit sich die beiden Be­schwer­den gegen die Empfeh­lung des Preisgerichts

richten, sind sie daher nicht zulässig.

d) Die direkte Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt

gemäss Art. 15 IVöB und § 3 IVöB-BeitrittsG steht sodann nur gegen Ent­scheide

über die Vergabe eines öffentlichen Auf­­trags, d.h. die Beschaffung von Gütern

und Leistungen zugunsten der öffentlichen Hand, zur Verfügung (vgl. RB 2000 Nr.

65.

E. 1 = ZBl 102/2001, S. 96 = BEZ 2000 Nr. 44). Bei einem Planungs- oder

Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werb stellt der Zuschlag an den erstrangierten

Bewerber zur Weiterbearbeitung des siegreichen Projekts einen derartigen Ver­­ga­be­ent­scheid

dar.

Anders verhält es sich mit den Ent­scheiden der Jury über die

Rangierung der Wettbewerbsteilnehmer und die Ausrichtung von Preisen sowie

allfällige Ankäufe. Mit diesen Anordnungen wird nicht über die Vergabe eines

öffentlichen Auftrags entschieden. Bei der Ausrichtung von Preisen und

allfälligen Ankäufen besteht zwar eine gewisse Ähnlichkeit zur Vergabe

öffentlicher Aufträge, da die Preise als eine Art Entschädigung für die mit den

Wettbewerbsbeiträgen geleistete Arbeit gesehen werden können. Im Gegensatz zur

Erteilung eigentlicher Studienaufträge wird hier aber kein im Voraus festgelegtes

Entgelt für eine bestimmte Leistung entrichtet; die in Aussicht gestellten

Preise bilden lediglich einen Anreiz für die Teilnahme am Wettbewerb, dessen

eigentliches Ziel nicht die Verleihung dieser Preise, sondern die Ermittlung

des geeignetsten Anbieters für den Folgeauftrag ist. Die Verleihung der Preise

und der Ent­scheid über allfällige Ankäufe stellen daher ebenfalls keine Ver­ga­be­ent­scheide

dar, und sie werden denn auch in § 4 IVöB-BeitrittsG nicht als an­­fechtbare

Ent­scheide erwähnt.

Es erscheint freilich nicht als ausgeschlossen, dass auch die

Verleihung der Preise (wegen deren finanzieller Bedeutung) und die Rangierung

(in Analogie zur Anfechtung von Prüfungsergebnissen, vgl. dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 16 und § 21 N. 32) als anfechtbare Verfügungen zu

anerkennen wären. Da diese Verfügungen jedoch keine öffentliche Beschaffung zum

Gegenstand hätten und jedenfalls nicht mit der Submissionsbeschwerde beim Ver­wal­tungs­ge­richt

Dispositiv

angefochten werden könnten, braucht diese Frage hier nicht entschieden zu

werden. Im Übrigen ist die Be­schwer­de­füh­re­rin im vorliegenden Verfahren

offensichtlich in erster Linie am Folgeauftrag interessiert, und es ist nicht

anzunehmen, dass sie die Ausrichtung der Preise und die Rangierung auch separat

hätte anfechten wollen. Auf eine Überweisung ihrer Be­schwer­den an die dafür

zuständige Behörde kann daher verzichtet werden.

e) Eine andere Frage ist es, ob ein die Vergabe unmittelbar

betreffender Ent­scheid einer Jury – z.B. über die Präqualifikation der

Bewerber im selektiven Verfahren – direkt mit Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt

angefochten werden könnte, wie das Ver­wal­tungs­ge­richt Luzern angenommen hat

(LGVE 2000 II Nr. 17 E. 1a), oder ob dieser Ent­scheid vorerst durch die

vergebende Behörde eröffnet werden müsste (vgl. Peter Galli/An­dré

Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 619 f.). Die Frage braucht jedoch vorliegend

nicht geprüft zu werden.

f) Auf die Be­schwer­de VB.2002.00064, die sich gegen die Ent­scheide

der Jury rich­tet, ist somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Be­schwer­de

VB.2002.00110, soweit sie sich gegen die – vom Gemeinderat zustimmend zur

Kenntnis genommenen – Schlussfol­­gerungen der Jury richtet. Einzutreten ist

auf diese zweite Be­schwer­de dagegen insoweit, als sie den Ent­scheid des

Gemeinderats zum Gegenstand hat, mit welchem dieser den Mitbeteiligten den

Folgeauftrag zur Weiterbearbeitung des Projekts erteilt.

3. Das Preisgericht schloss drei der sieben eingereichten

Projekte wegen massiven Über­schreitungen der maximal zulässigen Gebäudehöhe

von der Rangierung und Preisver­leihung aus. Bei zweien dieser Projekte sowie

zusätzlich bei demjenigen der Be­schwer­de­füh­­­rer (Projekt Nr. 6

"Laterne") stellte es ferner einschneidende Mängel fest, die

ebenfalls zum Ausschluss ohne Rangierung führten.

Demgegenüber sind die Be­schwer­de­füh­rer der Auffassung, ihr

Projekt sei das einzi­ge, welches alle Vergabekriterien eingehalten habe; alle

andern Projekte wiesen erhebliche Ab­weichungen auf und müssten daher

ausgeschlos­sen werden.

a) Strittig ist zunächst, welche Bauvorschriften bei der

Projektierung zu befolgen wa­ren. Nach der derzeit geltenden Bau- und Zo­nen­ord­nung

(BZO) gehört die fragliche Par­zelle zur Kernzone K2 A. In Ziff. 6.2 des

Wettbewerbsprogramms wurde jedoch darauf hin­­gewiesen, dass der Gemeinderat

für die spätere Weiterbearbeitung des Wettbewerbs­pro­jekts eine Anpassung der

Bauvorschriften beantragen werde, und das Wettbewerbsprogramm bestimmte daher:

"Auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 kann im

Wettbewerbsverfahren alter­nativ zu den Bestimmungen der Kernzone (K2 A –

Vorschriften mit Baubegrenzungslinien) nach folgenden reduzierten Bauvorschrif­ten

projektiert werden:"

(Es folgt eine Aufzählung der alternativen Bauvorschriften,

die u.a. vorsehen, dass die maximale Gebäudehöhe 9 m beträgt, die

Ausnützungsziffer der Bauordnung nicht mass­­geblich ist usw.).

Diese Regelung wird von den Be­schwer­de­füh­rern dahin gehend

interpretiert, dass mit Ausnahme der Vorschriften, für welche das

Wettbewerbsprogramm eine ausdrückliche Änderung vorsah, die Bestimmungen der

bisherigen Zonenordnung weiterhin zu beachten waren. Sie machen demgemäss

geltend, dass alle andern Projekte (ausser ihrem eigenen) in verschiedenen

Punkten – z.B. Gebäudelänge, Abstände, Zahl der Vollgeschos­se, Gestaltung der

Dächer und Fenster etc. – gegen die geltenden Kernzonenvorschriften versties­sen.

Demgegenüber ging das Preisgericht davon aus, dass im Rahmen des Wettbe­werbs

lediglich die einzeln aufgezählten "alternativen" Bauvorschriften zu

beachten seien und die Bau­weise im Übrigen frei sei. In diesem Sinn wurden die

Vorgaben offenbar auch von den üb­ri­gen Bewerbern verstanden, deren Projekte,

wie die Be­schwer­de­füh­rer zutreffend feststel­len, nur den

"alternativen" Bauvorschriften des Wettbewerbsprogramms, nicht aber

den Vor­schriften der bisher gültigen Kernzone Rechnung tragen.

Der im Wettbewerbsprogramm verwendete (oben zitierte) Wortlaut

lässt offensicht­lich beide Interpretationen zu. Zugunsten der grosszügigeren

Auslegung des Preisgerichts spricht die Zielsetzung, gestützt auf das

Siegerprojekt eine spezielle bauliche Ordnung für

des­sen

Ausführung zu schaffen; denn im Hinblick auf dieses Ziel wäre es wenig zweckmäs­sig,

den Spielraum von vornherein durch die Weitergeltung detaillierter

Kernzonenvorschrif­ten einzuschränken. (Nach der Auffassung der Be­schwer­de­füh­rer

wären z.B. Vorschriften über allseitige Dachvorsprünge, die zulässige

Dachneigung, die Fenstergestaltung etc. zu be­achten.) In die gleiche Richtung

weist auch die Tatsache, dass unter den im Wettbewerbs­pro­­gramm genannten

"alternativen" Bauvorschriften grund­legende bauliche Anforderungen,

insbesondere betreffend Gestaltung (Einfügen in die bestehende Bausubstanz) und

behinder­ten­­gerechtes Bauen, aufgeführt sind, was bei der blossen Ergänzung

bestehender Kernzonen­vorschriften kaum erforderlich wäre.

Die Be­schwer­de­füh­rer machen geltend, dass das Preisgericht

diesen Streitpunkt bereits im Rahmen der Fragenbeantwortung vom 26. November

2001 in ihrem Sinn geklärt habe. Damals war gefragt worden: "Bezweckt das

Ausklammern der Kernzone K2A die Er­möglichung von zeitgemässen

Vorschlägen?" (Frage 2), worauf das Preis­ge­richt antwor­tete: "Die

Vorschriften der Kernzone wurden im Wettbewerbsprogramm nicht ausgeklammert,

sondern erleichtert. In diesem Sinn wird die Frage mit 'Ja' beantwortet."

Die Antwort, wonach die Kernzonenvorschriften nicht "ausgeklammert"

worden seien, spricht tatsächlich eher für das Verständnis der Be­schwer­de­füh­rer,

konnte aber auch in dem von der Be­schwer­de­geg­nerin vertretenen Sinn

verstanden werden, dass nicht von einer "Aus­klam­me­rung" dieser

Vorschriften gesprochen werden könne, weil alternativ weiterhin nach diesen

projektiert werden durfte. Ohnehin ist der Ausdruck "ausklammern" in

diesem Zusammenhang eher ungewöhnlich. Eine eindeutige Antwort hätte sich

zweifellos ergeben, wenn klar gefragt worden wäre, ob die Vorschriften der

Kernzone, die nicht unter die ausdrücklich ge­nannten Erleichterungen fielen,

weiterhin zu beachten seien. Eine dahin gehen­de Frage wurde aber von keinem

Teilnehmer gestellt.

Die Be­schwer­de­füh­rer hatten im Übrigen bereits im Rahmen

der Präqualifikation da­­nach gefragt, ob die geltende Bau- und Zo­nen­ord­nung

mit Bezug auf die Begrenzung der Geschosszahl durch die Absicht einer

Zonenanpassung, die drei Vollgeschosse zulies­se, über­­holt sei. Die Gemeinde

hatte darauf geantwor­tet, dass "die Gültigkeit, die Auslegung und allenfalls

neue vorgesehene Bau- und Zonen­vorschriften ... im Wettbewerbsprogramm be­kannt

gegeben" würden. Dieser Briefwechsel, auf den sich die Be­schwer­de­füh­rer

berufen, trägt indessen nichts zur Klärung der strittigen Frage bei, sondern

verweist lediglich auf die Bekanntgabe im Wettbewerbsprogramm, die ja dann –

wenngleich mit der vorliegend diskutierten Unklarheit – erfolgt ist.

Insgesamt spricht damit einiges für die vom Preisgericht

vertretene grosszügigere In­­terpretation des Wettbewerbsprogramms. Die

Auffassung der Be­schwer­de­füh­rer liess

sich allerdings

ebenfalls vertreten, und diese waren durch ihr Verständnis des Wettbewerbs­programms

tatsächlich in der Wahl der Lösungen eingeschränkt. Die unklaren Vorgaben,

welche die Ursache

der unterschiedlichen Verständnisweisen darstellen, sind grundsätzlich von der

vergebenden Behörde zu verantworten. Anderseits haben aber auch die Be­schwer­de­­füh­rer

nicht dafür gesorgt, dass die Zweifel durch eine eindeutige Fragestellung im

Rah­men der Fragenbeantwortung beseitigt wurden. Zu berücksichtigen ist weiter,

dass der Man­gel nur behoben werden könnte, indem den Be­schwer­de­füh­rern

Gelegenheit geboten wür­de, ihr Projekt aufgrund der erweiterten Vorgaben

nochmals zu überarbeiten. Dieses Vor­­gehen würde jedoch zu neuen

Schwierigkeiten führen, da die Be­schwer­de­füh­rer inzwischen die Lösungen der

andern Teilnehmer kennen und auch eine anonyme Beurteilung durch das

Preisgericht nicht mehr möglich ist. Wieweit unter diesen Umständen eine korrek­te

nochmalige Beurteilung überhaupt möglich wäre, ist eine offene Frage. Nachdem

die übrigen Wettbewerbsteilnehmer die Aufgabenstellung offenbar im gleichen

Sinn wie das Preisgericht verstanden haben, erscheint eine derart weitgehende

Konsequenz daher als un­verhältnismässig, und es ist auf sie zu verzichten.

b) Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Einhaltung des

Planungsperimeters. Dieser um­fasste gemäss Ziff. 6.1 des Wettbewerbsprogramms

"den westlichen Teil der Parzelle Ka­taster Nr. 01 bis zum kommunalen

Werkhofgebäude Ass.Nr. 02 (K-weg)". Zusätzlich wur­de er in einem zum

Wettbewerbsprogramm gehörenden Plan 1:500 dargestellt. Der im

Plan festgelegte

Perimeter wurde jedoch von zwei Projekten – darunter dem Siegerprojekt – mit

oberirdischen Gebäudeteilen überschritten. Im unterirdischen Bereich ging die

Mehrzahl der Projekte – auch jenes der Be­schwer­de­füh­rer – über den

Perimeter hinaus.

Die Be­schwer­de­füh­rer sind der Auffassung, dass

Wettbewerbsteilnehmer, deren Pro­­jekte oberirdisch über den im Plan

festgelegten Perimeter hinausragen, vom Verfahren auszuschliessen seien.

Demgegenüber macht die Be­schwer­de­geg­nerin geltend, dass die Um­­­schreibung

im Text des Wettbewerbsprogramms einen weiteren Perimeter umschrieben habe,

weshalb ein Widerspruch zwischen Text und Plan bestehe. Das Preisgericht habe

zu­gunsten der textlichen Umschreibung entscheiden dürfen, weil sich die

Projekte auch damit noch innerhalb der Grenzen des gemeindeeigenen Grundstücks

hielten.

Die Umschreibung des Planungsperimeters im Text des

Wettbewerbsprogramms war für sich allein tatsächlich nicht eindeutig, zumal das

erwähnte Werkhofgebäude keine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Fassade aufweist

und daher keine klare Begrenzung des westlichen Parzellenteils ergibt. Die planliche

Darstellung ist dagegen eindeutig und liegt innerhalb des Bereichs, der

aufgrund des Textes in Frage kam. Ein Widerspruch zwischen den beiden

Umschreibungen ist daher nicht ersichtlich; die Darstellung im Plan kann ohne

weiteres als Präzisierung des Textes verstanden werden.

Der Planungsperimeter wurde somit vom erst- und

drittrangierten Projekt nicht eingehalten. Während die Überschreitung beim

drittrangierten Projekt "Tango" eher gering ist, erreicht sie beim

Siegerprojekt der Mitbeteiligten ein erhebliches Ausmass. Die Frage ist da­her

berechtigt, ob dieses Projekt nicht hätte ausgeschlossen werden müssen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Ausschluss des erstrangierten

Projekts den Be­schwer­­de­füh­rern keinen Nutzen brächte. Denn das im zweiten

Rang liegende Projekt "Duo" weist keinerlei Überschreitung des

Planungsperimeters (auch keine unterirdische) auf und läge auch nach dem

Ausscheiden des Siegerprojekts klar vor demjenigen der Be­schwer­de­füh­rer,

welches überhaupt nicht rangiert wurde. Die Rangierung als solche wird von den

Be­schwer­de­füh­rern – abgesehen von ihren Einwänden bezüglich der Einhaltung

der Kernzonenvorschriften, auf welche jedoch nach dem Gesagten nicht

abzustellen ist – nicht in Frage gestellt. Ihnen könnte somit auch der Ausschluss

der Mitbeteiligten nicht zum Zuschlag für den Folgeauftrag verhelfen. Da sie

demnach kein eigenes Interesse am Ausschluss der Mitbeteiligten besitzen, sind

sie zu der entsprechenden Rüge nicht legitimiert (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr.

11; vgl. Robert Wolf, Die Be­schwer­de gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht

über die Recht­spre­chung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1,

11 f.).

4. Die Be­schwer­de VB.2002.00110

ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Be­schwer­de­füh­rer

grundsätzlich kos­tenpflichtig. Soweit auf die Be­schwer­den nicht eingetreten

wird, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschluss des Preisgerichts mit

einer Rechtsmittelbelehrung publiziert wurde, die auf die Be­schwer­de an das

Ver­wal­tungs­ge­richt hinwies, und auch nach dem Be­schluss des Gemeinderats

vom 21. März 2002 erstreckte sich die Rechtsmittelbelehrung auf den ganzen

Beschluss, der die zustimmende Kenntnisnahme vom Bericht des Preisgerichts mit

umfasste. Die Be­schwer­de­füh­rer, die ihre beiden Be­schwer­den im Vertrauen

auf diese Rechtsmittelbelehrungen erhoben haben, trifft daher mit Bezug auf das

teilweise Nicht­­eintreten keine Kostenpflicht. Insgesamt rechtfertigt es sich

daher, die Kosten je zur Hälfte den Be­schwer­de­füh­rern und der Be­schwer­de­geg­nerin

zu auferlegen und auf die Zusprechung von Par­tei­ent­schä­di­gungen zu

verzichten.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1. Die Verfahren VB.2002.00064 und VB.2002.00110 werden vereinigt.

2. Auf die Be­schwer­de VB.2002.00064 wird nicht

eingetreten.

und

entscheidet:

1. Die Be­schwer­de VB.2002.00110 wird abgewiesen, soweit

auf sie eingetreten wird.

2. ...