VB.2002.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00113
12. Juni 2002Deutsch20 min
(URT.2002.6789)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2002.00113
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.06.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aufgrund von psychiatrisch begründeter Abhängigkeit von den niedergelassenen Geschwistern.
Übersicht über die Praxis zum Schutzbereich des Familienlebens ausserhalb der Kernfamilie (E.2b/aa). Wegen ihrer schweren psychiatrischen Leiden kann die Beschwerdeführerin nicht für sich sorgen; sie ist auf die psychische und praktische Unterstützung der (niedergelassenen) Geschwister angewiesen. Deshalb ist ein Abhängigkeitsverhältnis und ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK zu bejahen (E. 2b/cc-dd). Interessenabwägung: Überwiegen des privaten Interesses an der Bewahrung des sozialen Umfelds in der Schweiz (E.3c) selbst bei allfälliger - nicht belegter - Fürsorgeabhängigkeit (E.3d).
Gutheissung.
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ANWESENHEITSRECHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GESCHWISTER
KERNFAMILIE
PRIVATLEBEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
VERWANDTE
Rechtsnormen:
Art. 10 lit. Id ANAG
Art. 11 lit. III ANAG
Art. 13 lit. I BV
Art. 14 BV
Art. 8 EMRK
Art. 12 EMRK
Art. 100 lit. Ib OG
§ 43 lit. II VRG
§ 43 lit. Ih VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 31 S. 93
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren am 21. Januar 1969,
Staatsangehörige von X, heiratete am 13. Februar 1993 B, welcher die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt. Zwei Tage später
reiste sie in die Schweiz ein. Am 23. April 1993 erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom
10. Oktober 1994 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich ein Gesuch
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil die Eheleute nicht mehr
zusammenwohnten. Mit Verfügung vom 22. Februar 1995 wurde A
wiedererwägungsweise dennoch eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann erteilt, weil die Eheleute nach Durchführung eines Eheschutzverfahrens
mittlerweile wieder zusammenlebten. Am 3. bzw. 19. April 1995 wurde dem
Gesuch von A zum Stellenantritt als Buffettochter entsprochen. Seit dem
5. Juli 1997 leben die Eheleute unbestrittenermassen getrennt
voneinander. Dennoch wurde A bis zum 15. März 2000 immer wieder die
Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche bzw. zuletzt zufolge aufgetretener
psychiatrischer Erkrankung zum Abwarten eines IV-Rentenentscheids verlängert.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember
1999 wegen eines Invaliditätsgrades von 100 % eine volle Rente von
monatlich Fr. 627.- bzw. 633.- mit Wirkung ab 1. Januar 1998 bzw.
1. Januar 1999 zu. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 wies die
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich das Gesuch von A um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – unter Ansetzung einer Frist
bis 28. Februar 2001 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets –
mit der Begründung ab, sie habe seit der Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft
nie eine bewilligte Arbeitsstelle angetreten. Mit der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit könne nicht gerechnet werden, und sie habe vom Arbeitsamt
und von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müssen. Die Zulassung für
einen erwerbslosen Aufenthalt falle ausser Betracht, und ausserdem müsse die
ärztliche Behandlung nicht zwingend im Kanton Zürich durchgeführt werden.
Erwägungen
II. Der gegen die Verfügung vom
12.
Dezember 2000 von A erhobene Rekurs wurde vom Regierungsrat des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Februar 2002 abgewiesen und die
Direktion für Soziales und Sicherheit beauftragt, eine neue Frist zum Verlassen
des Kantons Zürich anzusetzen. Der Regierungsrat erwog, dass A weder gestützt
auf einen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und X noch gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Auch könne sie sich nicht auf
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche das
Familienleben schütze, berufen, weil sie nicht im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in der Schweiz
lebenden Geschwistern stehe, weshalb vorliegend der Entscheid im freien
Ermessen gemäss Art. 4 ANAG zu treffen sei. Der Regierungsrat kam zum
Schluss, dass die Erstinstanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
Recht verweigert habe. Er versah den Rekursentscheid mit keiner Rechtsmittelbelehrung.
III. Trotz
fehlender Rechtsmittelbelehrung gelangte A mit Beschwerde vom 8. April
2002.
an das Verwaltungsgericht. Sie liess ausführen, es stehe ihr gestützt
sowohl auf Art. 8 EMRK als auch auf die Art. 8, 10, 13 und 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein Rechtsanspruch auf die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Mit Präsidialerlass vom 10. April
2002.
wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin, wonach ihr während des
Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten sei,
dahingehend entsprochen, als verfügt wurde, vorübergehend sei von
Entfernungsmassnahmen abzusehen.
Am 10. Mai 2002 ging die Vernehmlassung
der Staatskanzlei des Kantons Zürich ein mit dem Antrag, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
§ 43 Abs. 1 lit. h in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) gestattet die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische
Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943; BGE 126 II 425 E. 1). Die
Beschwerdeführerin leitet ihren Aufenhaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1
(und implizit Art. 12) EMRK sowie den gleichbedeutenden Art. 13
Abs. 1 respektive Art. 14 BV ab. Zudem macht sie die Verletzung des
Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV geltend und beruft
sich auf das Recht auf Leben sowie auf das Recht auf körperliche und geistige
Unversehrtheit im Sinn von Art. 10 Abs. 1 und 2 BV.
2.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend,
der Grund für die gegenwärtige Trennung von ihrem Ehemann sei insbesondere in
ihrer psychischen Erkrankung zu suchen, weshalb der Trennung vor allem
eheschutzrechtlicher Charakter zukomme. Weiter führt sie aus: "Wenn der
Regierungsrat eine Wiedervereinigung einfach so ohne nähere Begründung
ausschliesst und darauf gestützt diese mit ehefremden, nämlich
fremdenpolizeilichen, Mitteln verunmöglicht, ist dies als unzulässiger
staatlicher Eingriff in die Ehe zu qualifizieren".
Art. 8 EMRK schützt in der Regel nur
eine gelebte Beziehung, welche Voraussetzung hier gerade nicht erfüllt ist
(Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, N. 571; BGE 122 II 289 E. 1b): Es
war nicht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche die Eheleute
A-B an der Wiedervereinigung hinderte. Sollte es nach der Trennung der
Eheleute zu einer Wiedervereinigung kommen, so könnten die neuen Verhältnisse
dannzumal im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entsprechend berücksichtigt werden. Vorliegend ist aber auf die konkreten
Verhältnisse abzustellen, nämlich die Tatsache, dass das Ehepaar A-B seit
nunmehr fünf Jahren getrennt lebt und derzeit keine Anzeichen für eine Wiedervereinigung
bestehen. Somit sind durch den vorinstanzlichen Entscheid – was die
eheliche Gemeinschaft angeht – weder Art. 8 (und 12) EMRK noch
Art. 13 und 14 BV verletzt.
b) Weiter behauptet die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf Art. 8 EMRK, welche Bestimmung das Recht auf Achtung
des Familienlebens garantiert, die Wegweisung würde zur Trennung von ihren
hier lebenden Geschwistern führen, von denen sie emotional und wirtschaftlich
stark abhängig sei.
aa) Grundsätzlich beschränkt sich der Schutzbereich von Art. 8
EMRK nicht auf die Kernfamilie, worunter die Beziehungen zwischen Eltern und
ihren minderjährigen Kindern sowie unter Ehegatten fallen. Er erfasst vielmehr
die Beziehung zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine
wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes Familienleben
haben die Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention das Verhältnis
zwischen Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten
sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern anerkannt.
Das heisst aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein Anspruch auf
fremdenpolizeiliche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen besteht.
Beziehungen zu Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen
sind, werden nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe und nach der Literatur
regelmässig nur dann vom Schutzbereich der Garantie des Familienlebens
erfasst, wenn ein qualifiziertes, effektives Familienleben vorliegt, was etwa
bei einem gemeinsamen Haushalt, einer finanziellen oder psychischen Abhängigkeit
oder anderen, besonders engen, echten und tatsächlich gelebten familiären
Banden zutreffen kann (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen
Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 25, 34 f.; Jochen
Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A.,
Kehl u.a. 1996, Art. 8 Rdnr. 16; Philip Grant, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel u.a. 2000,
S. 278; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 260;
Luzius Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, Art. 8 Rz. 389, 440). Nach
der Rechtsprechung der EMRK-Organe fallen im Ausländerrecht – von der
Kernfamilie abgesehen – familiäre Beziehungen nur dann unter den Schutz des
Familienlebens, wenn sie über die gewöhnlichen emotionalen Bindungen
hinausgehen und so eng sind, dass sie "zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit"
aufweisen (Wildhaber, Art. 8 Rz. 353; EKMR, 11. Mai 1994,
23810/94, § 2c, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB 58/1994 Nr. 118];
26.
Juni 1996, 31042/96, §§ 1 f., http://hudoc.echr.coe.int
[vgl. VPB 61/1997 Nr. 121]; 10. Dezember 1984, DR 40, 196, 198). Laut
der Praxis des Bundesgerichts bedeutet dies, dass die um die
fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchende von der hier
anwesenheitsberechtigten Person abhängig sein muss (BGr, 14. Mai 2002,
2A.29/2002, E. 3.3, http://www.bger.ch; 26. Juni 2001,2A.105/2001,
E. 4b, http://www.bger.ch; so auch VGr, 24. März 1999, VB.98.00312,
E. 1b/bb; vgl. ferner BGE 120 Ib 257 E. ld; BGE
115.
Ib 1 E. 2c). Abhängigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt vor, wenn die betroffene Person nicht über die
erforderliche Selbständigkeit verfügt, für sich selber zu sorgen (BGr,
25.
Januar 2001,2P.20/2001, E. 2b, http://www.bger.ch), was
namentlich bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit wegen einer körperlichen
oder geistigen Behinderung oder einer schwerwiegenden Krankheit der Fall sein
kann (BGr, 21. März 2001,2A.126/2001, E. 3c, http://www.bger.ch).
Im Einzelnen hat die ausländerrechtliche Rechtsprechung die
Beziehung einer gehörlosen erwachsenen Tochter zu ihren Eltern unter den
Schutz des Familienlebens gestellt (BGE 115 Ib 1 E. 2d), die
Anwendbarkeit dieser Garantie aber bei blossen finanziellen Schwierigkeiten,
Anpassungsschwierigkeiten, Drogenproblemen oder psychischen Problemen nach
der Entlassung aus dem Strafvollzug von im Ausland lebenden erwachsenen Kindern
verneint (BGr, 19. Oktober 1995, 5. Dezember 1995 und 1. September
1995, zitiert in: Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, La pratique suisse
relative aux droits de l'homme 1995, SZIER 1996, S. 415 ff.,
446.
f.; vgl. auch Grant, S. 372 f.). Bei der Ausweisung von
erwachsenen ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation bejaht das
Bundesgericht im Hinblick auf die Trennung von Eltern und Geschwistern, dass
die Garantie des Privat- und des Familienlebens betroffen sei (BGE
122.
II 433 E. 3b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der
EMRK-Organe gemäss der Lehre); bei einem im Alter von 12 Jahren im Rahmen
des Familiennachzugs eingereisten, mehr als neun Jahre in der Schweiz
wohnhaften niedergelassenen Ausländer verneinte es einen Eingriff in die Garantie
des Familienlebens und liess offen, ob die Garantie des Privatlebens betroffen
sei (BGE 125 II 521 E. 5). Im Fall der Ausweisung eines
40-jährigen drogenabhängigen und depressiven Mannes, dessen 20-jährige Tochter
verheiratet war, um den sich aber seine mit ihm zusammenlebende Mutter
kümmerte, wurde die Frage, ob das Familienleben berührt sei, vom Bundesgericht
und von der Europäischen Menschenrechtskommission offen gelassen (EKMR,
10.
September 1997, Karadeniz, 36335/97, http://hudoc.echr.coe.int [vgl.
auch VPB 62/1998 Nr. 115]). Im Fall der Ausweisung einer erwachsenen
Ausländerin, die ihr minderjähriges Kind zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer
im gleichen Haushalt lebenden Mutter aufzog, verneinte das Bundesgericht das
Vorliegen eines anspruchsbegründenden Familienlebens zwischen Grossmutter und
Mutter und liess die Frage in Bezug auf das Verhältnis zwischen Grossmutter und
Enkel offen (BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b/aa+cc,
http://www.bger.ch; zum Ganzen VGr, 21. November 2001, VB.2001.00246/ 247,
E. 3a, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
bb) Der Aufenthaltsanspruch hängt weiter nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Voraussetzung ab, dass die in der
Schweiz ansässigen Familienangehörigen selber über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen (BGr, 26. Januar 2001,2A.36/2001,
E. 2c/bb, http://www.bger.ch; BGE 126 II 377 E. 2b). Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte scheint die Zulässigkeit dieses
Erfordernisses anzuerkennen (Haefliger/Schürmann, S. 262 f.;
kritisch Peter Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie
privée et familiale, ZSR 112/1993 I, S. 95 ff., 104 f.;
Villiger, N. 578).
cc) Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren unter
anderem an einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung
(wahrscheinlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ; ICD-10 F60.9 oder F60.30), einer rezidivierenden depressiven,
mittelgradigen bis schweren Störung (ICD-10 F33.1 und F33.2) sowie einer
spezifischen Phobie (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; ICD-10 F40.2),
welche auch stationäre Behandlungen in der Klinik Rheinau und der Klinik Hard
in Embrach erforderten. Die Prognose ist selbst unter Behandlung als eher ungünstig
einzuschätzen. Gemäss neuerem ärztlichen Bericht vom 11. Januar 2001 aus
der Hand von Dr. med. D, Fachärztin FMH Innere Medizin und spezialisiert auf
Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, kann möglicherweise lediglich
eine Stabilisierung des jetzigen Zustandes gelingen, zumindest wenn die
Beschwerdeführerin nicht zu einer intensiveren Psychotherapie und rehabilitativen
Massnahmen gewonnen werden kann. Weiter ist im Arztbericht festgehalten, die
Beschwerdeführerin werde durch ihre in Zürich lebenden Geschwister und deren
Familien intensiv unterstützt und stehe in fast täglichem Kontakt zu ihnen.
Die Schwester sei ihr eine Gesprächspartnerin, wenn sie sich verzweifelt fühle.
Die Schwester lade sie etwa drei Mal wöchentlich zum Essen bei sich und ihrer
Familie ein, unterstütze sie im Haushalt, so beim Putzen, bei der Wäsche, beim
Kochen und Einkaufen, welche Verrichtungen die Beschwerdeführerin wegen der
oft ausgeprägten krankheitsbedingten Antriebslosigkeit oder Ängste alleine nicht
durchführe. Der Bruder begleite die Beschwerdeführerin beim Gang auf die Ämter
und lade sie etwa drei Mal wöchentlich zu sich und seiner Familie zum Essen
ein. Dank der verständnisvollen Untersützung durch die Geschwister, welche
auch bereit seien, die Stimmungsschwankungen mit Aggressivität und
Impulsivität der Beschwerdeführerin zu ertragen, könnten immer wieder Krisen
aufgefangen werden. Beim Wegfall des bisherigen Betreuungsnetzes, an welches
die Geschwister einen ganz wesentlichen und unverzichtbaren Anteil leisteten,
würde sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Sicherheit stark
verschlechtern. Sie wäre nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, auch
nicht in den alltäglichen Verrichtungen. Die stets vorhandene latente Suizidalität
würde mit Sicherheit akzentuiert, und ihr Leben wäre akut gefährdet. Weiter ist
im ärztlichen Bericht festgehalten, im Gegensatz zu einer durch ein
körperliches Leiden bedingten Invalidität sei bei einer psychiatrischen
Invalidisierung das soziale Umfeld zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes,
auch wenn dieser durch die Erkrankung reduziert sei, äusserst wesentlich und an
einem neuen Wohnort, auch falls dort eine medizinische Versorgung möglich wäre,
nicht ohne weiters gewährleistet. Zur Vermeidung einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin würden die bisherigen Betreuungsmassnahmen
durch die Geschwister für zwingend notwendig erachtet.
Schon im Arztbericht vom 9. Mai 2000 hatte Frau Dr. med.
D darauf hingewiesen, aktuell würde eine Trennung der Beschwerdeführerin von
ihren jetzigen Bezugspersonen und eine Unterbrechung der ärztlichen Betreuung
die latent vorhandene Suizidalität aufs Äusserste verschärfen.
Auch aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom
7.
Juli 2000 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Besorgungen
des täglichen Lebens schwer eingeschränkt ist. Sie sei mit Einschränkungen
fähig, allein zu leben, sich zu ernähren und den Haushalt zu besorgen. Aber
beispielsweise dringend notwendige Arztbesuche oder ähnliche Besorgungen
ausserhalb der Wohnung führe sie nicht ohne Begleitung aus.
Im Bericht vom 22. November 1999 hatte Frau Dr. med. D zu
Handen der Fremdenpolizei festgehalten, sie habe nicht genügend Kenntnisse
über die medizinische Infrastruktur in X. Falls bei einer Rückschaffung der
Beschwerdeführerin die ärztliche Behandlung, welche auch eine aufwendige
medikamentöse Therapie beinhalte, nicht weitergeführt werden könnte, wäre mit
einer Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführerin zu rechnen. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit würde sie erneut psychisch schwer erkranken und wäre nicht
in der Lage, für sich zu sorgen. Die bereits latente Suizidalität könne in eine
Selbsttötung münden.
dd) Einmal abgesehen von der
Frage, ob die medizinische Behandlung auch im Heimatland der Beschwerdeführerin
möglich wäre – darauf wird noch zurückzukommen sein –, ist aktenkundig, dass
sie gerade wegen ihrer Erkrankung in einem über eine gewöhnliche emotionale
Bindung hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zu ihren hier lebenden
Geschwistern steht, welche alle über eine Niederlassungsbewilligung für den
Kanton Zürich und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Zwar
lebt die Beschwerdeführerin allein, ist aber seit Jahren sowohl für die
alltäglichen Besorgungen als auch für die Gewährung der erforderlichen
ärztlichen Betreuung auf die Unterstützung und Begleitung durch ihre
Geschwister angewiesen, wobei sich diese in die Wahrung dieser aufwendigen
Aufgabe teilen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin über die erforderliche Selbständigkeit verfügt, um
für sich selber zu sorgen zu können. Vielmehr ist sie aufgrund ihrer speziell
gearteten Behinderung auf die Hilfe ihrer Geschwister angewiesen. Da die
Beschwerdeführerin insbesondere einer medizinisch belegten psychischen
Betreuung bedarf, welche durch ihre Geschwister zu einem erheblichen Teil
erbracht wird, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die von ihnen getätigte
Betreuung könne ohne weiteres durch andere Personen substituiert werden. Vorliegend
ist ausserdem zu berücksichtigen, dass in X die Mutter der Beschwerdeführerin
mittlerweile verstorben ist. Unter diesen ausserordentlichen Umständen stellt
daher die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber der
Beschwerdeführerin eine Einschränkung des von Art. 8 EMRK geschützten
Familienlebens dar.
Selbst wenn das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
ihren Geschwistern nicht als "Familienleben" im Sinn der
Rechtsprechung qualifiziert werden wollte, bestünde zumindest aufgrund der
speziell gearteten Betreuungsaufgabe, welche von den Geschwistern wahrgenommen
wird, eine besonders intensive private Beziehung, welche das übliche Mass
privater Beziehungen übersteigt, was unter den gleichermassen von Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erfassten Schutz des Privatlebens fiele
(vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass
die seit anfangs 1993 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin im Übrigen
nicht allzu sehr integriert ist – insbesondere geht sie keiner Arbeit nach
–, kann aufgrund der krankheitsbedingten Situation in diesem Zusammenhang
nicht zu stark gewichtet werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zusteht, wodurch das der zuständigen Behörde durch
Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt wird
(BGE 120 Ib 16 E. 3a). Es ist daher auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
a) Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt in
bestimmten Fällen einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des
Privat- und Familienlebens zu, namentlich wenn es um die Umsetzung einer
restriktiven Politik in Bezug auf den Aufenthalt von ausländischen
Staatsangehörigen geht. Die Gewährung oder Verweigerung einer auf Art. 8
EMRK gestützten Aufenthaltsbewilligung muss aufgrund einer umfassenden
Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen erfolgen (BGE
120.
Ib 22 E. 4a).
b) Theoretisch stellt sich zunächst die
Frage, ob den Geschwistern der Beschwerdeführerin zugemutet werden könnte, ihr
ins Ausland zu folgen, sofern sie keine Bewilligung erhielte (vgl. BGE
115.
Ib 1 E. 3b). Ein solches Unterfangen wäre aber für die hier
niedergelassenen Geschwister und ihre Familien unzumutbar und braucht daher
nicht weiter geprüft zu werden.
c) Somit ergibt sich, dass es der
Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verwehrt
wäre, weiterhin die ihr von den Geschwistern effektiv entgegengebrachte
physische und insbesondere auch psychische Unterstützung zu beanspruchen.
Ebenso wäre es ihr verunmöglicht, die hiesige medizinische Betreuung – vor
allem die Begleitung durch Frau Dr. med. D – weiterhin in Anspruch zu nehmen.
Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin teilweise weigert, die
erforderliche medizinische Behandlung in genügendem Umfang anzunehmen, ist
festzuhalten, dass die Medizin eine internationale Wissenschaft ist, weshalb
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch in ihrer
Heimat behandelt werden könnte. Sie stand denn auch im Jahr 1989 erstmals in
einer ambulanten psychiatrischen Behandlung in Y. Vorliegend geht es aber
nicht nur um die Frage, ob die medizinische Versorgung im Heimatland möglich
ist. Vielmehr geht es darum, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Krankheit aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden kann, wobei in diesem
Zusammenhang primär die Beziehung zu ihren hier lebenden Geschwistern und –
allerdings nur sekundär – auch die hiesige ärztliche Begleitung zu
berücksichtigen sind. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ergibt sich, dass
durch den Wegfall dieser Faktoren (Betreuung durch die Geschwister, ärztliche
Begleitung) die Beschwerdeführerin hart getroffen würde. Dem steht das
öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
gegenüber, welches in der Einhaltung einer restriktiven Bewilligungspraxis zur
Vermeidung der Überfremdung sowie in der Vermeidung der Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt besteht. Entsprechend kann gemäss Art. 10 Abs. 1
lit. d ANAG die ausländische Person sogar aus der Schweiz oder aus einem
Kanton ausgewiesen werden, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen
hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur
Last fällt. Im Folgenden sind diese öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die Panik der
Beschwerdeführerin vor der Benützung von Verkehrsmitteln nicht
entscheidrelevant sein kann, zumal sie trotz ihrer Phobie anerkanntermassen
schon mehrfach in ihre Heimat verreist ist und ihr zugemutet werden könnte,
sich vor Antritt der Rückreise medikamentös zu behandeln.
d) aa) Das öffentliche Interesse an der
Vermeidung der Überfremdung wird vorliegend durch das Interesse der
Beschwerdeführerin, hier leben zu dürfen, aus den bereits oben 2b dargelegten
Gründen nicht aufgewogen, ist sie doch aus gesundheitlichen Gründen weitgehend
auf die Unterstützung ihrer Geschwister sowie die Kontinuität der eingespielten
Betreuungssituation angewiesen.
bb) Die Ausweisung (oder Heimschaffung; vgl.
Art. 11 Abs. 3 Satz 3 ANAG) wegen Bedürftigkeit setzt voraus, dass
der betreffenden Person die Rückkehr in ihren Heimatstaat möglich und zumutbar
ist (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 ANAG).
Vorliegend ist erstellt, dass das Amt für
Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich ab dem 4. Dezember 1997
vollumfänglich für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen ist.
Gemäss Schreiben des Amts für Jugend- und Sozialhilfe vom 19. Januar 2000
beliefen sich die bisherigen Auslagen auf Fr. 40'657.30. Das Amt führte
dazu aus, dieser Betrag werde mit der am 3. August 1999 gesprochenen
vollen IV-Rente und noch zu beantragenden Zusatzleistungen voraussichtlich
gedeckt werden. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, aufgrund der
nur geringen IV-Rente, welche die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin
im Kanton Zürich kaum deckten, bestehe ein erhebliches Risiko für eine
fortdauernde Fürsorgeabhängigkeit. Dass die bisherigen Aufwendungen durch
die zugesprochene Rente und noch zu beantragende Zusatzleistungen "voraussichtlich"
gedeckt würden, wie das Amt für Jugend- und Sozialhilfe mitteile, ändere an der
Beurteilung nichts.
Ob eine Fürsorgeabhängigkeit erheblich im
Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist, muss sich aufgrund der
Verhältnisse in der Vergangenheit entscheiden. Was die fortgesetzte
Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge angeht, kann es nicht allein darauf
ankommen, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides Unterstützungsleistungen
bezogen werden, weil sonst eine Ausweisung oder Heimschaffung mit dem
vorübergehenden Verzicht auf Fürsorgeleistungen immer verhindert werden
könnte. In erster Linie geht es bei der Entfernung einer ausländischen Person
wegen Bedürftigkeit wie erwähnt darum, eine zusätzliche und damit künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird,
lässt sich kaum je mit Sicherheit feststellen. Es muss daher auf die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der betroffenen Person abgestellt
werden. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des zu fällenden
Entscheids auszugehen (BGE 119 Ib 1 E. 3a+b).
Die vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe der
Stadt Zürich für die Beschwerdeführerin getätigten Auslagen von
Fr. 40'657.30 sind zwar erheblich, doch geht das betreffende Amt selber
davon aus, dieser Betrag werde mit der (rückwirkend zugesprochenen) IV-Rente
und den Zusatzleistungen gedeckt. Aus den Akten kann nicht abgeleitet werden,
ob diese Summe mittlerweile gedeckt werden konnte beziehungsweise gedeckt
werden wird. Somit ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass die
Beschwerdeführerin der öffentlichen Wohlfahrt tatsächlich im Sinn von
Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG zur Last gefallen ist oder fallen
wird, da auch Angaben zu ihren Lebenshaltungskosten sowie der von den Geschwistern
geleisteten wirtschaftliche Unterstützung fehlen. Es erübrigt sich jedoch
eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung dieser
Tatbestandselemente, denn gemäss Art. 11 Abs. 3 Satz 2 ANAG sollen
bei der Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG unnötige
Härten vermieden werden. Bei der derzeitigen Situation der Beschwerdeführerin,
welche insbesondere auf soziale Veränderungen nicht adäquat reagieren kann,
würde eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine solche unnötige
Härte darstellen, weshalb von einer solcher Massnahme ohnehin abzusehen ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerde gutzuheissen ist.
4.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2000 und der vorinstanzliche
Beschluss vom 27. Februar 2002 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
...