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Entscheid

VB.2002.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00113

12. Juni 2002Deutsch20 min

(URT.2002.6789)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren am 21. Januar 1969,

Staatsangehörige von X, heiratete am 13. Februar 1993 B, welcher die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt. Zwei Tage später

reiste sie in die Schweiz ein. Am 23. April 1993 erhielt sie eine

Aufenthaltsbewil­li­gung zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom

10. Oktober 1994 wies die Frem­denpolizei des Kan­tons Zürich ein Gesuch

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil die Eheleute nicht mehr

zusammenwohnten. Mit Verfügung vom 22. Februar 1995 wurde A

wiedererwägungsweise dennoch eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Ver­bleib

beim Ehemann erteilt, weil die Eheleute nach Durchführung eines Ehe­schutzverfah­rens

mittlerweile wieder zusammenlebten. Am 3. bzw. 19. April 1995 wurde dem

Gesuch von A zum Stellenantritt als Buffettochter ent­sprochen. Seit dem

5. Juli 1997 leben die Ehe­leute unbestrittenermassen ge­trennt

voneinander. Dennoch wurde A bis zum 15. März 2000 immer wieder die

Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche bzw. zuletzt zufolge auf­ge­tretener

psychiatrischer Erkrankung zum Abwarten eines IV-Rentenentscheids ver­längert.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember

1999 wegen eines Invaliditätsgrades von 100 % eine volle Rente von

monatlich Fr. 627.- bzw. 633.- mit Wir­kung ab 1. Januar 1998 bzw.

1. Januar 1999 zu. Mit Verfügung vom 12. Dezem­ber 2000 wies die

Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich das Gesuch von A um

Ver­­längerung der Aufenthaltsbewilligung – unter Ansetzung einer Frist

bis 28. Februar 2001 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets –

mit der Begründung ab, sie habe seit der Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft

nie eine be­willigte Arbeitsstelle angetreten. Mit der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit könne nicht ge­rechnet werden, und sie habe vom Ar­beits­amt

und von der öffentlichen Fürsorge unter­stützt werden müssen. Die Zulassung für

einen erwerbslosen Aufenthalt falle ausser Be­tracht, und ausserdem müsse die

ärztliche Be­handlung nicht zwingend im Kanton Zürich durchgeführt werden.

Erwägungen

II. Der gegen die Verfügung vom

12.

Dezember 2000 von A er­hobene Rekurs wurde vom Regierungsrat des

Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Feb­ruar 2002 abge­wiesen und die

Direktion für Soziales und Sicherheit beauftragt, eine neue Frist zum Ver­lassen

des Kantons Zürich anzusetzen. Der Regierungsrat erwog, dass A weder gestützt

auf einen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und X noch gestützt auf

Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Anspruch auf die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Auch könne sie sich nicht auf

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche das

Fa­mi­lienleben schütze, berufen, weil sie nicht im Sinn der bundesgerichtlichen

Recht­spre­chung in einem Abhän­gig­keitsverhältnis zu ihren in der Schweiz

lebenden Geschwistern stehe, weshalb vorlie­gend der Entscheid im freien

Ermessen gemäss Art. 4 ANAG zu tref­fen sei. Der Regie­rungsrat kam zum

Schluss, dass die Erstinstanz die Verlängerung der Auf­enthaltsbewil­ligung zu

Recht verweigert habe. Er versah den Rekursentscheid mit keiner Rechtsmittel­belehrung.

III. Trotz

fehlender Rechtsmittelbelehrung gelangte A mit Be­schwerde vom 8. April

2002.

an das Verwaltungsgericht. Sie liess ausführen, es stehe ihr gestützt

sowohl auf Art. 8 EMRK als auch auf die Art. 8, 10, 13 und 14 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein Rechtsanspruch auf die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Mit Präsidial­er­lass vom 10. April

2002.

wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin, wonach ihr während des

Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten sei,

dahingehend entsprochen, als verfügt wurde, vorüber­gehend sei von

Entfernungsmassnahmen abzusehen.

Am 10. Mai 2002 ging die Vernehmlassung

der Staatskanzlei des Kantons Zürich ein mit dem Antrag, es sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

§ 43 Abs. 1 lit. h in

Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) gestattet die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Ge­biet

der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes­ge­richt

offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilli­gungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische

Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflege­ge­set­zes

vom 16. Dezember 1943; BGE 126 II 425 E. 1). Die

Beschwerdeführerin leitet ihren Aufenhaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1

(und implizit Art. 12) EMRK sowie den gleich­be­deu­tenden Art. 13

Abs. 1 respektive Art. 14 BV ab. Zudem macht sie die Verletzung des

Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV geltend und beruft

sich auf das Recht auf Leben sowie auf das Recht auf körperliche und geistige

Unversehrtheit im Sinn von Art. 10 Abs. 1 und 2 BV.

2.

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend,

der Grund für die gegenwärtige Tren­nung von ihrem Ehemann sei insbesondere in

ihrer psychischen Erkrankung zu suchen, wes­­halb der Trennung vor allem

eheschutzrechtlicher Charakter zukomme. Weiter führt sie aus: "Wenn der

Regierungsrat eine Wiedervereinigung einfach so ohne nähere Begründung

ausschliesst und darauf gestützt diese mit ehefremden, nämlich

fremdenpolizeilichen, Mit­teln verunmöglicht, ist dies als unzulässiger

staatlicher Eingriff in die Ehe zu qualifizieren".

Art. 8 EMRK schützt in der Regel nur

eine gelebte Beziehung, welche Voraus­set­zung hier gerade nicht erfüllt ist

(Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Men­schen­rechtskonvention,

2.

A., Zürich 1999, N. 571; BGE 122 II 289 E. 1b): Es

war nicht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche die Eheleute

A-B an der Wie­dervereinigung hinderte. Sollte es nach der Trennung der

Eheleute zu einer Wiederver­eini­gung kommen, so könnten die neuen Verhältnisse

dannzumal im Zusammenhang mit der Er­tei­lung einer Aufenthaltsbewilligung

entsprechend berücksichtigt werden. Vorlie­gend ist aber auf die konkreten

Verhältnisse abzustellen, nämlich die Tatsache, dass das Ehepaar A-B seit

nunmehr fünf Jahren getrennt lebt und derzeit keine Anzeichen für eine Wieder­vereinigung

bestehen. Somit sind durch den vorinstanzlichen Entscheid – was die

eheliche Gemein­schaft angeht – weder Art. 8 (und 12) EMRK noch

Art. 13 und 14 BV verletzt.

b) Weiter behauptet die Beschwerdeführerin

unter Hinweis auf Art. 8 EMRK, wel­che Bestimmung das Recht auf Achtung

des Familienlebens garantiert, die Wegwei­sung würde zur Trennung von ihren

hier lebenden Geschwistern führen, von denen sie emotional und wirtschaftlich

stark abhängig sei.

aa) Grundsätzlich beschränkt sich der Schutzbereich von Art. 8

EMRK nicht auf die Kernfamilie, worunter die Beziehungen zwischen Eltern und

ihren minderjährigen Kindern sowie unter Ehegatten fallen. Er erfasst vielmehr

die Beziehung zwischen allen nahen Ver­wandten, die in der Familie eine

wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen er­weitertes Familienleben

haben die Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention das Verhältnis

zwischen Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten

sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern aner­kannt.

Das heisst aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein Anspruch auf

fremdenpolizei­liche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen besteht.

Beziehungen zu Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen

sind, werden nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe und nach der Literatur

regelmässig nur dann vom Schutzbereich der Garan­tie des Familienlebens

erfasst, wenn ein qualifiziertes, effektives Familienleben vorliegt, was etwa

bei einem gemeinsamen Haushalt, einer finanziellen oder psychischen Abhängig­keit

oder anderen, besonders engen, echten und tatsächlich gelebten familiären

Banden zu­treffen kann (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen

Menschenrecht und Mi­gration, Berlin 1999, S. 25, 34 f.; Jochen

Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Men­schen­­rechtskonvention, 2. A.,

Kehl u.a. 1996, Art. 8 Rdnr. 16; Philip Grant, La protection de la

vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel u.a. 2000,

S. 278; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische

Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 260;

Luzius Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur Europä­i­schen

Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, Art. 8 Rz. 389, 440). Nach

der Recht­sprechung der EMRK-Organe fallen im Ausländerrecht – von der

Kernfamilie abgesehen – familiäre Beziehungen nur dann unter den Schutz des

Familienlebens, wenn sie über die ge­wöhnlichen emotionalen Bindun­gen

hinausgehen und so eng sind, dass sie "zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit"

aufweisen (Wildhaber, Art. 8 Rz. 353; EKMR, 11. Mai 1994,

23810/94, § 2c, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB 58/1994 Nr. 118];

26.

Juni 1996, 31042/96, §§ 1 f., http://hudoc.echr.coe.int

[vgl. VPB 61/1997 Nr. 121]; 10. Dezember 1984, DR 40, 196, 198). Laut

der Praxis des Bundesgerichts bedeutet dies, dass die um die

fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchende von der hier

anwesenheitsberechtigten Person abhängig sein muss (BGr, 14. Mai 2002,

2A.29/2002, E. 3.3, http://www.bger.ch; 26. Juni 2001,2A.105/2001,

E. 4b, http://www.bger.ch; so auch VGr, 24. März 1999, VB.98.00312,

E. 1b/bb; vgl. ferner BGE 120 Ib 257 E. ld; BGE

115.

Ib 1 E. 2c). Abhän­gig­keit im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt vor, wenn die betroffene Person nicht über die

erforderliche Selbständigkeit verfügt, für sich selber zu sor­gen (BGr,

25.

Ja­nuar 2001,2P.20/2001, E. 2b, http://www.bger.ch), was

namentlich bei besonderer Betreu­ungsbedürftigkeit wegen einer körperlichen

oder geistigen Behinderung oder einer schwer­wiegenden Krankheit der Fall sein

kann (BGr, 21. März 2001,2A.126/2001, E. 3c, http://www.bger.ch).

Im Einzelnen hat die ausländerrechtliche Rechtsprechung die

Beziehung einer ge­hörlosen erwachsenen Tochter zu ihren Eltern unter den

Schutz des Familienlebens gestellt (BGE 115 Ib 1 E. 2d), die

Anwendbarkeit dieser Garantie aber bei blossen finanziellen Schwierigkeiten,

Anpassungsschwierigkeiten, Drogenproblemen oder psychischen Prob­le­men nach

der Entlassung aus dem Strafvollzug von im Ausland lebenden erwachsenen Kin­dern

verneint (BGr, 19. Oktober 1995, 5. Dezember 1995 und 1. Sep­tember

1995, zitiert in: Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, La pratique suisse

relative aux droits de l'hom­me 1995, SZIER 1996, S. 415 ff.,

446.

f.; vgl. auch Grant, S. 372 f.). Bei der Auswei­sung von

erwachsenen ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation bejaht das

Bundesgericht im Hinblick auf die Trennung von Eltern und Geschwistern, dass

die Garan­tie des Privat- und des Familienlebens betroffen sei (BGE

122.

II 433 E. 3b mit Hin­weisen auf die Rechtsprechung der

EMRK-Organe gemäss der Lehre); bei einem im Alter von 12 Jahren im Rahmen

des Familiennachzugs eingereisten, mehr als neun Jahre in der Schweiz

wohnhaften niedergelassenen Ausländer verneinte es einen Eingriff in die Garan­tie

des Familienlebens und liess offen, ob die Garantie des Privatlebens betroffen

sei (BGE 125 II 521 E. 5). Im Fall der Ausweisung eines

40-jährigen drogenabhängigen und depres­siven Mannes, dessen 20-jährige Tochter

verheiratet war, um den sich aber seine mit ihm zu­sammenlebende Mutter

kümmerte, wurde die Frage, ob das Familienleben berührt sei, vom Bundesgericht

und von der Europäischen Menschenrechtskommission offen gelassen (EKMR,

10.

September 1997, Karadeniz, 36335/97, http://hudoc.echr.coe.int [vgl.

auch VPB 62/1998 Nr. 115]). Im Fall der Ausweisung einer erwachsenen

Ausländerin, die ihr minderjähriges Kind zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer

im gleichen Haushalt leben­den Mutter aufzog, verneinte das Bundesgericht das

Vorliegen eines anspruchsbegrün­den­den Familienlebens zwischen Grossmutter und

Mutter und liess die Frage in Bezug auf das Verhältnis zwischen Grossmutter und

Enkel offen (BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b/aa+cc,

http://www.bger.ch; zum Ganzen VGr, 21. November 2001, VB.2001.00246/ 247,­

E. 3a, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

bb) Der Aufenthaltsanspruch hängt weiter nach ständiger

bundesgerichtlicher Recht­sprechung von der Voraussetzung ab, dass die in der

Schweiz ansässigen Familien­an­ge­hörigen selber über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen (BGr, 26. Januar 2001,2A.36/2001,

E. 2c/bb, http://www.bger.ch; BGE 126 II 377 E. 2b). Der

Europäische Ge­richts­hof für Menschenrechte scheint die Zulässigkeit dieses

Erfordernisses anzuer­kennen (Haefliger/Schürmann, S. 262 f.;

kritisch Peter Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie

privée et familiale, ZSR 112/1993 I, S. 95 ff., 104 f.;

Villiger, N. 578).

cc) Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren unter

anderem an einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung

(wahrscheinlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom

impulsiven Typ; ICD-10 F60.9 oder F60.30), einer rezidivie­ren­den depressiven,

mittelgradigen bis schweren Störung (ICD-10 F33.1 und F33.2) sowie einer

spezifischen Phobie (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; ICD-10 F40.2),

welche auch stationäre Behandlungen in der Klinik Rheinau und der Klinik Hard

in Embrach erfor­derten. Die Prognose ist selbst unter Behandlung als eher ungünstig

einzuschätzen. Gemäss neuerem ärztlichen Bericht vom 11. Januar 2001 aus

der Hand von Dr. med. D, Fachärztin FMH Innere Medizin und spezialisiert auf

Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, kann möglicherweise lediglich

eine Stabilisierung des jetzigen Zustandes gelingen, zumin­dest wenn die

Beschwerdeführerin nicht zu einer intensiveren Psychotherapie und re­habi­li­ta­tiven

Massnahmen gewonnen werden kann. Weiter ist im Arztbericht festge­hal­ten, die

Be­schwerdeführerin werde durch ihre in Zürich lebenden Geschwister und deren

Familien in­tensiv unterstützt und stehe in fast täglichem Kontakt zu ihnen.

Die Schwester sei ihr eine Gesprächspartnerin, wenn sie sich verzweifelt fühle.

Die Schwester lade sie etwa drei Mal wöchentlich zum Essen bei sich und ihrer

Familie ein, unterstütze sie im Haushalt, so beim Putzen, bei der Wäsche, beim

Kochen und Einkaufen, welche Verrichtungen die Be­schwer­de­führerin wegen der

oft ausgeprägten krankheitsbedingten Antriebslosigkeit oder Ängste alleine nicht

durchführe. Der Bruder begleite die Beschwerdeführerin beim Gang auf die Ämter

und lade sie etwa drei Mal wöchentlich zu sich und seiner Familie zum Essen

ein. Dank der verständnis­vollen Untersützung durch die Geschwister, welche

auch bereit seien, die Stimmungs­schwan­kungen mit Aggressivität und

Impulsivität der Beschwerdeführerin zu ertragen, könnten immer wieder Krisen

aufgefangen werden. Beim Wegfall des bisheri­gen Betreu­ungsnetzes, an welches

die Geschwister einen ganz wesentlichen und unverzicht­baren An­teil leisteten,

würde sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Si­cherheit stark

verschlechtern. Sie wäre nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, auch

nicht in den alltäglichen Verrichtungen. Die stets vorhandene latente Suizidalität

würde mit Sicherheit akzentuiert, und ihr Leben wäre akut gefährdet. Weiter ist

im ärztlichen Bericht festgehal­ten, im Gegensatz zu einer durch ein

körperliches Leiden bedingten Invalidität sei bei einer psy­chia­trischen

Invalidisierung das soziale Umfeld zur Aufrechterhaltung des Gesundheits­zu­standes,

auch wenn dieser durch die Erkrankung reduziert sei, äusserst wesentlich und an

einem neuen Wohnort, auch falls dort eine medizinische Versorgung möglich wäre,

nicht ohne weiters gewährleistet. Zur Vermeidung einer Verschlechterung des

Gesundheitszu­stan­des der Beschwerdeführerin würden die bisherigen Betreuungs­massnahmen

durch die Ge­schwister für zwingend notwendig erachtet.

Schon im Arztbericht vom 9. Mai 2000 hatte Frau Dr. med.

D darauf hin­gewiesen, aktuell würde eine Trennung der Beschwerdeführerin von

ihren jetzigen Bezugs­personen und eine Unterbrechung der ärztlichen Betreuung

die latent vorhandene Suizidali­tät aufs Äusserste verschärfen.

Auch aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom

7.

Juli 2000 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Besorgungen

des täglichen Lebens schwer einge­schränkt ist. Sie sei mit Einschränkungen

fähig, allein zu leben, sich zu ernähren und den Haushalt zu besorgen. Aber

beispielsweise dringend notwendige Arztbesuche oder ähn­liche Besorgungen

ausserhalb der Wohnung führe sie nicht ohne Begleitung aus.

Im Bericht vom 22. November 1999 hatte Frau Dr. med. D zu

Handen der Frem­den­polizei festgehalten, sie habe nicht genügend Kenntnisse

über die medizinische In­fra­struktur in X. Falls bei einer Rückschaffung der

Beschwerdeführerin die ärzt­liche Behand­lung, welche auch eine aufwendige

medikamentöse Therapie beinhalte, nicht wei­tergeführt werden könnte, wäre mit

einer Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführe­rin zu rechnen. Mit grosser

Wahrscheinlichkeit würde sie erneut psychisch schwer erkran­ken und wäre nicht

in der Lage, für sich zu sorgen. Die bereits latente Suizidalität könne in eine

Selbst­tötung münden.

dd) Einmal abgesehen von der

Frage, ob die medizinische Behandlung auch im Heimatland der Beschwerdeführerin

möglich wäre – darauf wird noch zurückzukommen sein –, ist aktenkundig, dass

sie gerade wegen ihrer Erkrankung in einem über eine ge­wöhn­­liche emotionale

Bindung hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zu ihren hier leben­den

Geschwistern steht, welche alle über eine Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Zürich und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Zwar

lebt die Beschwerde­füh­rerin allein, ist aber seit Jahren sowohl für die

alltäglichen Besorgungen als auch für die Ge­währung der erforderlichen

ärztlichen Betreuung auf die Unterstützung und Begleitung durch ihre

Geschwister angewiesen, wobei sich diese in die Wahrung dieser aufwendigen

Aufgabe teilen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden,

dass die Beschwerdeführerin über die erforderliche Selbständigkeit verfügt, um

für sich selber zu sorgen zu können. Vielmehr ist sie aufgrund ihrer speziell

gearteten Behin­de­rung auf die Hilfe ihrer Geschwister angewiesen. Da die

Beschwerde­führerin insbesondere einer medi­zinisch belegten psychischen

Betreuung bedarf, welche durch ihre Geschwis­ter zu einem erheblichen Teil

erbracht wird, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die von ihnen getätigte

Betreuung könne ohne weiteres durch andere Personen substituiert werden. Vor­liegend

ist ausserdem zu berücksichtigen, dass in X die Mutter der Beschwerdeführerin

mittlerweile verstorben ist. Unter diesen ausserordentlichen Umständen stellt

daher die Verweigerung der Aufent­haltsbewilligung gegenüber der

Beschwerdeführerin eine Ein­schränkung des von Art. 8 EMRK geschützten

Familienlebens dar.

Selbst wenn das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und

ihren Ge­schwis­tern nicht als "Familienleben" im Sinn der

Rechtsprechung qualifiziert werden wollte, be­stünde zumindest aufgrund der

speziell gearteten Betreuungsaufgabe, welche von den Ge­schwistern wahrgenommen

wird, eine besonders intensive private Beziehung, wel­che das übliche Mass

privater Beziehungen übersteigt, was unter den gleichermassen von Art. 8

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erfassten Schutz des Privatlebens fiele

(vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass

die seit anfangs 1993 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin im Übrigen

nicht allzu sehr integriert ist – insbe­son­dere geht sie kei­ner Arbeit nach

–, kann aufgrund der krankheitsbedingten Situation in diesem Zusammen­hang

nicht zu stark gewichtet werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zusteht, wodurch das der zuständigen Behörde durch

Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen einge­schränkt wird

(BGE 120 Ib 16 E. 3a). Es ist daher auf die Beschwerde

einzutreten.

3.

a) Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt in

bestimmten Fällen einen Eingriff in die Aus­übung des Rechts auf Achtung des

Privat- und Familienlebens zu, namentlich wenn es um die Umsetzung einer

restriktiven Politik in Bezug auf den Aufenthalt von ausländischen

Staatsangehörigen geht. Die Gewährung oder Verweigerung einer auf Art. 8

EMRK ge­stützten Aufenthaltsbewilligung muss aufgrund einer umfassenden

Abwägung aller öffent­lichen und privaten Interessen erfolgen (BGE

120.

Ib 22 E. 4a).

b) Theoretisch stellt sich zunächst die

Frage, ob den Geschwistern der Beschwerde­führerin zugemutet werden könnte, ihr

ins Ausland zu folgen, sofern sie keine Bewilligung erhielte (vgl. BGE

115.

Ib 1 E. 3b). Ein solches Unterfangen wäre aber für die hier

nieder­ge­lassenen Geschwister und ihre Familien unzumutbar und braucht daher

nicht weiter ge­prüft zu werden.

c) Somit ergibt sich, dass es der

Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verwehrt

wäre, weiterhin die ihr von den Geschwistern effektiv entgegengebrachte

physische und insbesondere auch psychische Unterstützung zu bean­spruchen.

Ebenso wäre es ihr verunmöglicht, die hiesige medizinische Betreuung – vor

allem die Begleitung durch Frau Dr. med. D – weiterhin in Anspruch zu nehmen.

Abge­sehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin teilweise weigert, die

erforderliche medi­zin­ische Behandlung in genügendem Umfang anzunehmen, ist

festzuhalten, dass die Medi­zin eine internationale Wissenschaft ist, weshalb

davon auszugehen ist, dass die Beschwer­deführerin grundsätzlich auch in ihrer

Heimat behandelt werden könnte. Sie stand denn auch im Jahr 1989 erstmals in

einer ambulanten psychiatrischen Behandlung in Y. Vorlie­gend geht es aber

nicht nur um die Frage, ob die medizinische Versorgung im Heimatland möglich

ist. Vielmehr geht es darum, ob die Beschwerde­füh­rerin aufgrund ihrer

Krankheit aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden kann, wobei in diesem

Zusammenhang primär die Beziehung zu ihren hier lebenden Geschwistern und –

allerdings nur sekundär – auch die hiesige ärztliche Begleitung zu

berücksichtigen sind. Aufgrund des dargelegten Sach­verhalts ergibt sich, dass

durch den Wegfall dieser Faktoren (Betreuung durch die Ge­schwis­ter, ärztliche

Begleitung) die Beschwerdeführerin hart ge­troffen würde. Dem steht das

öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthalts­bewilligung

gegenüber, welches in der Einhaltung einer restriktiven Bewilligungspraxis zur

Vermeidung der Über­fremdung sowie in der Vermeidung der Belastung der öffent­lichen

Wohlfahrt besteht. Ent­sprechend kann gemäss Art. 10 Abs. 1

lit. d ANAG die aus­ländische Person sogar aus der Schweiz oder aus einem

Kanton ausgewiesen werden, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen

hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur

Last fällt. Im Folgenden sind diese öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander ab­zu­wägen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewie­sen,

dass bei der vorzuneh­men­den Interessenabwägung die Panik der

Beschwerdeführerin vor der Benützung von Verkehrsmitteln nicht

entscheidrelevant sein kann, zumal sie trotz ihrer Phobie anerkann­ter­massen

schon mehrfach in ihre Heimat verreist ist und ihr zugemutet werden könnte,

sich vor Antritt der Rückreise medikamentös zu behandeln.

d) aa) Das öffentliche Interesse an der

Vermeidung der Überfremdung wird vorlie­gend durch das Interesse der

Beschwerdeführerin, hier leben zu dürfen, aus den bereits oben 2b dargelegten

Gründen nicht aufgewogen, ist sie doch aus gesundheitlichen Gründen weitgehend

auf die Unterstützung ihrer Geschwister sowie die Kontinuität der eingespiel­ten

Betreuungssituation angewiesen.

bb) Die Ausweisung (oder Heimschaffung; vgl.

Art. 11 Abs. 3 Satz 3 ANAG) we­gen Bedürftigkeit setzt voraus, dass

der betreffenden Person die Rückkehr in ihren Heimat­staat möglich und zumutbar

ist (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 ANAG).

Vorliegend ist erstellt, dass das Amt für

Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich ab dem 4. Dezember 1997

vollumfänglich für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen ist.

Gemäss Schreiben des Amts für Jugend- und Sozialhilfe vom 19. Januar 2000

beliefen sich die bisherigen Auslagen auf Fr. 40'657.30. Das Amt führte

dazu aus, dieser Betrag werde mit der am 3. August 1999 gesprochenen

vollen IV-Rente und noch zu beantragenden Zusatzleistungen voraussichtlich

gedeckt werden. Die Vor­instanz hielt in diesem Zusammenhang fest, aufgrund der

nur geringen IV-Rente, welche die Lebenshal­tungs­­kosten der Beschwerdeführerin

im Kanton Zürich kaum deckten, be­stehe ein erheb­li­ches Risiko für eine

fortdauernde Fürsorgeabhängigkeit. Dass die bisheri­gen Aufwen­dun­gen durch

die zugesprochene Rente und noch zu beantragende Zusatz­leistungen "voraus­sichtlich"

gedeckt würden, wie das Amt für Jugend- und Sozialhilfe mitteile, ändere an der

Beurteilung nichts.

Ob eine Fürsorgeabhängigkeit erheblich im

Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist, muss sich aufgrund der

Verhältnisse in der Vergangenheit entscheiden. Was die fort­ge­setzte

Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge angeht, kann es nicht allein darauf

an­kom­men, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides Unterstützungsleistungen

bezo­gen werden, weil sonst eine Ausweisung oder Heimschaffung mit dem

vorübergehenden Ver­zicht auf Fürsorgeleistungen immer verhindert werden

könnte. In erster Linie geht es bei der Entfernung einer ausländischen Person

wegen Bedürftigkeit wie erwähnt darum, eine zusätzliche und damit künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird,

lässt sich kaum je mit Sicherheit feststellen. Es muss daher auf die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der betroffenen Person abgestellt

werden. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des zu fällenden

Entscheids auszu­gehen (BGE 119 Ib 1 E. 3a+b).

Die vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe der

Stadt Zürich für die Beschwerdefüh­re­rin getätigten Auslagen von

Fr. 40'657.30 sind zwar erheblich, doch geht das betreffende Amt selber

davon aus, dieser Betrag werde mit der (rückwirkend zugesprochenen) IV-Ren­te

und den Zusatzleistungen gedeckt. Aus den Akten kann nicht abgeleitet werden,

ob diese Summe mittlerweile gedeckt werden konnte beziehungsweise gedeckt

werden wird. Somit ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass die

Beschwerdeführerin der öffentlichen Wohl­­fahrt tatsächlich im Sinn von

Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG zur Last gefallen ist oder fallen

wird, da auch Angaben zu ihren Lebenshaltungskosten sowie der von den Geschwis­tern

geleis­te­ten wirtschaftliche Unterstützung fehlen. Es erübrigt sich jedoch

eine Rück­weisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung dieser

Tatbestandselemente, denn gemäss Art. 11 Abs. 3 Satz 2 ANAG sollen

bei der Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG unnötige

Härten vermieden werden. Bei der derzeitigen Situation der Beschwerdeführerin,

welche insbeson­dere auf soziale Veränderungen nicht adäquat reagieren kann,

würde eine Nichtver­länge­rung der Aufenthaltsbewilligung eine solche unnötige

Härte darstellen, wes­halb von einer solcher Massnahme ohnehin abzusehen ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerde gutzuheissen ist.

4.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2000 und der vorinstanzliche

Beschluss vom 27. Februar 2002 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

...