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Entscheid

VB.2002.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00115

29. Mai 2002Deutsch7 min

(URT.2002.6765)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren am 28. Dezember 1974,

Staatsangehöriger von X, kam als Asylbewerber in die Schweiz und erhielt –

nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war – aufgrund der

Heirat mit ei­ner Schweizerin am 14. Juni 1999 die Aufenthaltsbewilligung.

Da er seit dem 1. November 2000 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammengelebt,

zu Klagen Anlass gegeben und Leistungen der öffentlichen Fürsorge beantragt hatte,

­­­­­verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) am 7.

Januar 2002, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wer­de. Die

genannte Verfügung wurde A am 8. Januar 2002 zugestellt.

Erwägungen

II. Auf einen gegen diese Verfügung am 11.

Februar 2002 vom nunmehrigen Vertreter von A eingereichten Rekurs beim

Regierungsrat trat dieser am 6. März 2002 wegen Verspätung nicht ein.

III. Gegen diesen Beschluss liess A durch

seinen Rechtsvertreter am 11. April 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

einreichen. Er beantragte, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und das

Verfahren zur ma­te­riellen Behandlung an diesen zurückzuweisen.

Mit

Präsidialverfügung vom 12. April 2002 wurde A gestützt auf § 15 Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) angehalten,

innert einer Frist von 20 Tagen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten

mit einer Barkaution von Fr. 2'000.- si­­cher­­zustellen, da er dem

Bezirksgericht Zürich noch Kosten von Fr. 4'117.65 (Urteil des

Bezirksgerichts vom 10. November 2000) und Fr. 1'038.20 (Urteil des Bezirksgerichts

vom 17. Oktober 2001) schuldete. Für den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass

auf seine Be­schwerde nicht eingetreten würde. Die Präsidialverfügung wurde dem

Vertreter von A am 22. April 2002 zugestellt.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit

liess sich nicht vernehmen. Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die

Staatskanzlei am 29. April 2002, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2002 ersuchte der

Vertreter von A einerseits um Erstre­ckung der Frist zur Bezahlung des

Kostenvorschusses um 30 Tage, andererseits um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die

Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Regierungsrats, wonach dieser

wegen Verspätung auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. In

der Beschwerde anerkennt der Vertreter des Beschwerdeführers, dass der Rekurs

erst nach Ab­lauf der Rekursfrist eingereicht worden sei, und erklärt sich

damit einverstanden, dass er selbst für dieses Versäumnis bestraft werde. Da

das Fristversäumnis aber allein seine Schuld sei, wäre eine Bestrafung seines

Mandanten "in höchstem Masse ungerecht und un­ver­hält­nis­mässig".

Damit stellt der Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäss ein Gesuch um

Wiederherstellung der Rekursfrist.

b) Fristwiederherstellungsgesuche sind von

derjenigen Behörde zu beurteilen, die bei Gewährung der Wiederherstellung über

die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat. Im vorliegenden Fall, bei dem

es inhaltlich um die Wiederherstellung der Rekursfrist geht, wäre das

entsprechende Gesuch mithin an den Regierungsrat zu richten gewesen. Da­mit

wäre an sich auf die ein Gesuch um Fristwiederherstellung darstellende

Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gar nicht einzutreten.

Da indes der Regierungsrat in seinem Entscheid bereits ausgeführt hat, dass

Gründe für die Wiederherstellung der Rekursfrist nicht ersichtlich seien, ist

die Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich entgegenzunehmen

und als Beschwerde gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der Rekursfrist

zu behandeln. Müsste nämlich die Frist wiederhergestellt wer­den, hätte der

Regierungsrat über die Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwer­de­füh­rers zu

befinden und somit über die Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung, auf welche

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einen

gesetzli­chen Anspruch hat. Gestützt auf diesen dem Verfahren zugrundeliegenden

Rechtsanspruch ist auf die Beschwerde gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember

1943.

einzutreten.

c) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine

versäumte Frist nur wiederhergestellt wer­den, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Dem Säumigen obliegt es dabei, die Gründe im Wiederherstel­lungsgesuch

vollständig und genau darzustellen (RB 1988 Nr. 11). Anrechnen lassen muss sich

die säumige Partei das Verhalten eines beauftragten Vertreters, wobei

insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten erhöhte

Anforderungen zu stellen sind (vgl. RB 2000 Nr. 3 mit weiteren Hinweisen).

2.

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht

in seiner Beschwerde keinen einzigen Fristwiederherstellungsgrund im Sinn der

ständigen Rechtsprechung geltend (vgl. dazu etwa die Kasuistik bei Kölz/Bosshart/Röhl,

Kom­men­tar zum Ver­waltungsrechtspflege­ge­setz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 12 N. 19), weshalb die Beschwerde schon aus

diesem Grund abzuweisen ist, sofern auf sie mangels erforderlicher

Substanzierung überhaupt eingetreten werden kann. Derartige Gründe, welche im

Übrigen beim Anwalt des Beschwerdeführers vorhanden sein müssten, sind auch

nicht ersichtlich. Vielmehr muss das Verpassen der Rekursfrist als grobe

Verletzung der Sorgfaltspflicht des Vertreters des Beschwerdeführers bezeichnet

werden. Dieser beruft sich unter Hinweis auf einen Entscheid des

Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1995 (ZR 96/1997

Nr. 6) denn auch einzig darauf, das Verweigern der Fristwiederherstellung

wäre gegenüber seinem Mandanten unverhältnismässig (vgl. auch das Zitat in

Erwägung 1a). Die Ausführungen des Kassationsgerichts, dessen Auffassung das

Verwaltungsgericht im Übrigen ohne­­hin nicht zu binden vermöchte, bezogen sich

jedoch auf eine andere gesetzliche Grund­lage und können somit für den

vorliegenden Fall schon aus diesem Grund keine Geltung beanspruchen. Zudem

entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das

Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim

Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt (RB 2000 Nr. 3; vgl. auch

die Ka­suistik bei Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 20). Stichhaltige Gründe,

weshalb von dieser – vom Bundesgericht im Übrigen gebilligten – Praxis (vgl.

etwa das RB 2000 Nr. 3 betreffen­de Urteil des Bundesgerichts vom 25. August

2000.

[2A.348/2000]) gerade im vorliegen­­den Fall abzuweichen wäre, bringt der

Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich

abzuweisen.

3.

Da mit

heutigem Datum ein prozessabschliessender Sachentscheid ergeht, erübrigen sich

Ausführungen zum in der Eingabe vom 10. Mai 2002 ebenfalls gestellten Antrag,

dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

anzusetzen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG).

5.

a) Privaten

Beschwerdeführenden, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­­gehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen

die Be­zahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16

Abs. 1 VRG). Un­ter den gleichen Voraussetzungen haben diese überdies Anspruch

auf Bestellung eines un­ent­gelt­­lichen Rechtsbeistands, wenn sie zur Wahrung

ihrer Rechte darauf angewiesen sind (§ 16 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Be­stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kann auch während eines

hängigen Verfahrens jederzeit gestellt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12

mit weiteren Hinweisen).

b) Angesichts der gefestigten

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 2) muss die vorliegende

Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenso abzuweisen

wie dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

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