VB.2002.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00115
29. Mai 2002Deutsch7 min
(URT.2002.6765)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00115
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.05.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Fristwiederherstellung; Versäumnis des Vertreters
Wiederherstellung der Rekursfrist, wenn der Vertreter diese eingestandenermassen versäumt hat, da die Auswirkungen auf den Vertretenen unverhältnismässig wären?
Das Versäumnis des Verpassens der Rekursfrist durch den Vertreter ist dem Vertretenen selbst dann zuzurechnen, wenn bei diesem deswegen ein Rechtsverlust (Wegweisung) eintritt. Auseinandersetzung mit einem Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, in welchem in einer strafrechtlichen Angelegenheit auch bei grobem Versäumnis des Vertreters Fristwiederherstellung gewährt worden war, und Ablehnung einer analogen Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FRIST/-EN
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
KASSATIONSGERICHT
RECHTSVERLUST
Rechtsnormen:
§ 12 lit. II VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 12 S. 52
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A, geboren am 28. Dezember 1974,
Staatsangehöriger von X, kam als Asylbewerber in die Schweiz und erhielt –
nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war – aufgrund der
Heirat mit einer Schweizerin am 14. Juni 1999 die Aufenthaltsbewilligung.
Da er seit dem 1. November 2000 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammengelebt,
zu Klagen Anlass gegeben und Leistungen der öffentlichen Fürsorge beantragt hatte,
verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) am 7.
Januar 2002, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Die
genannte Verfügung wurde A am 8. Januar 2002 zugestellt.
Erwägungen
II. Auf einen gegen diese Verfügung am 11.
Februar 2002 vom nunmehrigen Vertreter von A eingereichten Rekurs beim
Regierungsrat trat dieser am 6. März 2002 wegen Verspätung nicht ein.
III. Gegen diesen Beschluss liess A durch
seinen Rechtsvertreter am 11. April 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einreichen. Er beantragte, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und das
Verfahren zur materiellen Behandlung an diesen zurückzuweisen.
Mit
Präsidialverfügung vom 12. April 2002 wurde A gestützt auf § 15 Abs. 2
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) angehalten,
innert einer Frist von 20 Tagen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten
mit einer Barkaution von Fr. 2'000.- sicherzustellen, da er dem
Bezirksgericht Zürich noch Kosten von Fr. 4'117.65 (Urteil des
Bezirksgerichts vom 10. November 2000) und Fr. 1'038.20 (Urteil des Bezirksgerichts
vom 17. Oktober 2001) schuldete. Für den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass
auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Präsidialverfügung wurde dem
Vertreter von A am 22. April 2002 zugestellt.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit
liess sich nicht vernehmen. Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die
Staatskanzlei am 29. April 2002, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2002 ersuchte der
Vertreter von A einerseits um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses um 30 Tage, andererseits um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die
Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Regierungsrats, wonach dieser
wegen Verspätung auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. In
der Beschwerde anerkennt der Vertreter des Beschwerdeführers, dass der Rekurs
erst nach Ablauf der Rekursfrist eingereicht worden sei, und erklärt sich
damit einverstanden, dass er selbst für dieses Versäumnis bestraft werde. Da
das Fristversäumnis aber allein seine Schuld sei, wäre eine Bestrafung seines
Mandanten "in höchstem Masse ungerecht und unverhältnismässig".
Damit stellt der Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäss ein Gesuch um
Wiederherstellung der Rekursfrist.
b) Fristwiederherstellungsgesuche sind von
derjenigen Behörde zu beurteilen, die bei Gewährung der Wiederherstellung über
die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat. Im vorliegenden Fall, bei dem
es inhaltlich um die Wiederherstellung der Rekursfrist geht, wäre das
entsprechende Gesuch mithin an den Regierungsrat zu richten gewesen. Damit
wäre an sich auf die ein Gesuch um Fristwiederherstellung darstellende
Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gar nicht einzutreten.
Da indes der Regierungsrat in seinem Entscheid bereits ausgeführt hat, dass
Gründe für die Wiederherstellung der Rekursfrist nicht ersichtlich seien, ist
die Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich entgegenzunehmen
und als Beschwerde gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der Rekursfrist
zu behandeln. Müsste nämlich die Frist wiederhergestellt werden, hätte der
Regierungsrat über die Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu
befinden und somit über die Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung, auf welche
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einen
gesetzlichen Anspruch hat. Gestützt auf diesen dem Verfahren zugrundeliegenden
Rechtsanspruch ist auf die Beschwerde gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943.
einzutreten.
c) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine
versäumte Frist nur wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Dem Säumigen obliegt es dabei, die Gründe im Wiederherstellungsgesuch
vollständig und genau darzustellen (RB 1988 Nr. 11). Anrechnen lassen muss sich
die säumige Partei das Verhalten eines beauftragten Vertreters, wobei
insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten erhöhte
Anforderungen zu stellen sind (vgl. RB 2000 Nr. 3 mit weiteren Hinweisen).
2.
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht
in seiner Beschwerde keinen einzigen Fristwiederherstellungsgrund im Sinn der
ständigen Rechtsprechung geltend (vgl. dazu etwa die Kasuistik bei Kölz/Bosshart/Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 12 N. 19), weshalb die Beschwerde schon aus
diesem Grund abzuweisen ist, sofern auf sie mangels erforderlicher
Substanzierung überhaupt eingetreten werden kann. Derartige Gründe, welche im
Übrigen beim Anwalt des Beschwerdeführers vorhanden sein müssten, sind auch
nicht ersichtlich. Vielmehr muss das Verpassen der Rekursfrist als grobe
Verletzung der Sorgfaltspflicht des Vertreters des Beschwerdeführers bezeichnet
werden. Dieser beruft sich unter Hinweis auf einen Entscheid des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1995 (ZR 96/1997
Nr. 6) denn auch einzig darauf, das Verweigern der Fristwiederherstellung
wäre gegenüber seinem Mandanten unverhältnismässig (vgl. auch das Zitat in
Erwägung 1a). Die Ausführungen des Kassationsgerichts, dessen Auffassung das
Verwaltungsgericht im Übrigen ohnehin nicht zu binden vermöchte, bezogen sich
jedoch auf eine andere gesetzliche Grundlage und können somit für den
vorliegenden Fall schon aus diesem Grund keine Geltung beanspruchen. Zudem
entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das
Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim
Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt (RB 2000 Nr. 3; vgl. auch
die Kasuistik bei Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 20). Stichhaltige Gründe,
weshalb von dieser – vom Bundesgericht im Übrigen gebilligten – Praxis (vgl.
etwa das RB 2000 Nr. 3 betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 25. August
2000.
[2A.348/2000]) gerade im vorliegenden Fall abzuweichen wäre, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich
abzuweisen.
3.
Da mit
heutigem Datum ein prozessabschliessender Sachentscheid ergeht, erübrigen sich
Ausführungen zum in der Eingabe vom 10. Mai 2002 ebenfalls gestellten Antrag,
dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
anzusetzen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG).
5.
a) Privaten
Beschwerdeführenden, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16
Abs. 1 VRG). Unter den gleichen Voraussetzungen haben diese überdies Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie zur Wahrung
ihrer Rechte darauf angewiesen sind (§ 16 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kann auch während eines
hängigen Verfahrens jederzeit gestellt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12
mit weiteren Hinweisen).
b) Angesichts der gefestigten
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 2) muss die vorliegende
Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenso abzuweisen
wie dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
...