VB.2002.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00119
12. September 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6936)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00119
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.09.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligungen und Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG
Geländeveränderungen in der Landwirtschaftszone
Da die Anforderungen an die Beschwerdeschrift knapp erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten (E. 1).
Die geplanten Massnahmen sind bewilligungspflichtig ungeachtet, ob eine Bodenverbesserung angestrebt wird (E. 2).
Die Aufschüttungen sind für die landwirtschaftliche Nutzung nicht notwendig und somit nicht zonenkonform (E. 3a).
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind ebenso wenig erfüllt (E. 3b).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BEGRÜNDUNG
BEWILLIGUNGSPFLICHT
STANDORTGEBUNDENHEIT
TERRAINVERÄNDERUNG
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 16a lit. I RPG
Art. 22 RPG
Art. 24 RPG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die
Baudirektion verweigerte A, B und den Erben F mit Verfügungen vom
8. Dezember 2000 die Bewilligung nach Art. 22 bzw. 24 ff. des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) für von den
Gesuchstellenden als Bodenverbesserungen und Geländeanpassungen bezeichnete
Massnahmen auf den Grundstücken Kat.-Nr. 01/02 (in L/ M) einerseits und
Kat.-Nr. 03 (N) anderseits. Die Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone
von X. In der Folge verweigerte am 16. Januar 2001 auch die Baukommission der
Gemeinde X den Vorhaben die baupolizeiliche Bewilligung.
Erwägungen
II. Der Regierungsrat wies den Rekurs der
Baugesuchstellenden gegen die Bewilligungsverweigerung am 27. Februar 2002 ab.
III. A und die durch ihn vertretenen B
einerseits und C, D sowie E (Erben F) anderseits gelangten am 6. April 2002 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Gutheissung ihres
Rekurses vom 5. März 2001, mithin um Erteilung der nachgesuchten Bewilligungen.
Die Staatskanzlei beantragte am 24. April
2002.
die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion am 2. Mai 2002. Mit
Eingabe vom 6. Mai 2002 stellte die Gemeinde X den Antrag, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Der Gemeinde X sei allenfalls
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist kraft § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktional
zuständig. Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist aufgrund von § 21
lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ohne Weiteres zu bejahen. Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde
einzutreten ist. Namentlich besteht kein Anlass, wegen der äusserst knappen
Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten – die Beschwerde enthält
immerhin einen Antrag und eine Begründung im Sinn von § 54 VRG – oder einen
zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
2.
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden stellen die von ihnen geplanten Massnahmen
bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG dar. In diesem
Zusammenhang ist vorweg festzustellen, dass die Vorinstanzen das Vorhaben der
Beschwerdeführenden zu Recht als Geländeauffüllung bzw. Geländeveränderung
bezeichnet haben. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Kubaturen von 23'400
und 5'000 m3, die eingebaut werden sollen, aber auch aus der Art, wie
das Auffüllmaterial verteilt bzw. ausgebracht werden soll. Namentlich auf den
Parzellen Kat.-Nr. 01/02 ist klarerweise die Auffüllung einer Geländemulde
vorgesehen und nicht etwa die Verbesserung des vorhandenen Bodens durch die
Beifügung von (besserem) landwirtschaftlichem Substrat (Humus oder
dergleichen). Der nachträglich auf Verlangen der Behörde eingereichte Plan lässt
diesbezüglich keinerlei Zweifel offen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden
mit den vorgesehenen Geländeveränderungen eine Bodenverbesserung anstreben
würden, so würde dies nichts daran ändern, dass objektiv eine Geländeauffüllung
und damit eine Geländeanpassung vorliegt. Für Kat.-Nr. 03 ist der Eingriff
aufgrund der geringeren Kubatur beschränkter; auch hier kann aber nicht von
einer blossen Bodenverbesserung und Geländeanpassung gesprochen werden. Nicht
nachvollziehbar ist daher auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, das
Vorhaben werde die Morphologie in keiner Weise stören oder relevant verändern.
Gemäss feststehender Praxis des
Bundesgerichtes zu Art. 22 RPG erstreckt sich die Bewilligungspflicht auf
mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen,
die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die
Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den
Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die
Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256 E. 3). So hat das Bundesgericht die
Bewilligungspflicht bei Aufschüttungen für eine Rebbergmelioration (BGE 114 Ib
224, unveröffentlichte E. 6 [Hinweis bei Peter Hänni, Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 288]) und bei einer 50
cm hohen Geländeaufschüttung an einem Seeufer (12. Dezember 1979, ZBl 81/1980
S. 364 E. 3a) bejaht (für weitere Beispiele bewilligungspflichtiger Geländeaufschüttungen
siehe Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,
Zürich 1999, Rz. 515).
Vorliegend betragen die Geländeaufschüttungen
gemäss Plan vom Juni 2000 bis zu 1,8 Meter. Gemäss den Angaben im
ursprünglichen Baugesuch ist eine Aufschüttung sogar bis zu einer Stärke von
2,5 m vorgesehen. Die Aufschüttungen betreffen eine im Inventar der Natur- und
Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung verzeichnete Endmoränenlandschaft
(Objekt Nr. 101; RRB Nr. 126/1980). Das Vorhaben verändert den Raum auf jeden Fall
erheblich und ist schon deswegen bewilligungspflichtig. Hinzu treten
Auswirkungen auf die Erschliessung zumindest während der Bauphase sowie
möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt, da nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Auffüllungen zu einer Bodenverdichtung und damit zu einer
negativen Veränderung des Bodens führen.
Selbst wenn das Vorhaben nach Art. 22 RPG
nicht bewilligungspflichtig wäre, so bestünde überdies die Bewilligungspflicht
nach kantonalem Recht. Den Kantonen ist es unbenommen, die baurechtliche
Bewilligungspflicht strenger zu umschreiben als das Bundesrecht (Hänni, S.
289). Gemäss § 309 lit. f des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) benötigen wesentliche Geländeveränderungen eine baurechtliche Bewilligung.
Nach § 1 lit. d der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 sind Geländeveränderungen
nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit
anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1 Meter
Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten. Die quantitativen
Voraussetzungen einer Befreiung sind vorliegend nicht erfüllt, das Bauvorhaben
der Beschwerdeführenden ist somit bewilligungspflichtig.
3.
a) Gemäss
Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Beschwerdeführenden zeigen in keiner
Weise auf, weshalb die von ihnen geplanten Massnahmen aus landwirtschaftlichen
Gründen notwendig sein sollten. In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen,
dass der Verweis der Beschwerdeführenden auf die im vorinstanzlichen Verfahren
gemachten Eingaben unzulässig ist, wenn sich die Rekursinstanz wie vorliegend
einlässlich mit diesen Eingaben und den Bewilligungsvoraussetzungen
auseinandergesetzt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N.
7). Im Übrigen ergibt sich eine sachliche Notwendigkeit für die geplanten
Massnahmen auch nicht aus den Eingaben der Beschwerdeführenden im
vorinstanzlichen Verfahren. Die Tatsache, dass die Grundstücke Kat.-Nr. 01/02
steinig sind und sich nicht für jede Form von landwirtschaftlicher Nutzung
eignen, mag Bodenverbesserungsmassnahmen sinnvoll erscheinen lassen. Indessen
verbessert die Aufschüttung von Land nicht die Qualität des vorhandenen Bodens.
Hierfür wäre es nach den soweit einleuchtenden Ausführungen des kantonalen
Amtes für Landschaft und Natur zweckmässiger, die störenden Steine herauszulesen
oder zu brechen. Die Beschwerdeführenden bestreiten überdies nicht, dass sich
die Grundstücke Kat.‑Nr. 01/02 für Futter- bzw. Getreidebau eignen.
Eine den natürlichen Gegebenheiten entsprechende und landwirtschaftlich
sinnvolle Nutzung ist daher möglich. Erst recht gilt dies für Kat.-Nr. 03, wo
auch ein vielseitiger Ackerbau stattfinden kann. Die geplanten Massnahmen
erscheinen daher nicht als nötig für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung;
sie sind somit nicht zonenkonform in Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG. Damit
entfällt die Möglichkeit, das Vorhaben nach Art. 22 RPG zu bewilligen. Unter
diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Bewilligung auch deshalb zu verweigern
wäre, weil die Auffüllungen gegen eidgenössisches Umweltschutzrecht verstossen.
b) Der Regierungsrat hat im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt, dass eine Bewilligung gemäss den Art. 24 ff.
RPG ebenfalls nicht in Frage kommt, weil das Vorhaben weder standortgebunden
ist noch sonst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung
ausserhalb der Bauzone erfüllt. Überdies würden die Geländeveränderungen in der
inventarisierten Landschaft stören; einer Ausnahmebewilligung stehen daher
erhebliche und in diesem Fall überwiegende Interessen entgegen. Auf diese
überzeugenden Erwägungen, denen die Beschwerdeführenden nichts Konkretes
entgegenhalten, ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
c) Die Beschwerdeführenden bringen auch sonst
nichts vor, was zur Gutheissung ihrer Beschwerde führen könnte. Zu entscheiden
ist nicht, ob Bodenverbesserungen wie Drainagen, Bewässerungsanlagen, Rigolen
oder die Anpassung lebensgefährlicher Borde zulässig sind, da nichts davon Gegenstand
des zu beurteilenden Baugesuches darstellt. Die tatsächlich geplanten
Auffüllungen sind widerrechtlich und können nicht bewilligt werden.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...