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Entscheid

VB.2002.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00119

12. September 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6936)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die

Baudirektion verweigerte A, B und den Erben F mit Verfügungen vom

8. De­zem­ber 2000 die Bewilligung nach Art. 22 bzw. 24 ff. des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Ju­ni 1979 (RPG, SR 700) für von den

Gesuchstellenden als Bodenverbesserungen und Geländeanpassungen bezeichnete

Massnahmen auf den Grundstücken Kat.-Nr. 01/02 (in L/ M) einerseits und

Kat.-Nr. 03 (N) anderseits. Die Grundstücke liegen in der Landwirtschafts­­zone

von X. In der Folge verweigerte am 16. Januar 2001 auch die Baukom­mis­sion der

Gemeinde X den Vorhaben die baupolizeiliche Bewilligung.

Erwägungen

II. Der Regierungsrat wies den Rekurs der

Baugesuchstellenden gegen die Bewilligungsverweigerung am 27. Februar 2002 ab.

III. A und die durch ihn vertretenen B

einerseits und C, D sowie E (Erben F) anderseits gelangten am 6. April 2002 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Gutheissung ihres

Rekurses vom 5. März 2001, mithin um Erteilung der nachgesuchten Bewilligungen.

Die Staatskanzlei beantragte am 24. April

2002.

die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion am 2. Mai 2002. Mit

Eingabe vom 6. Mai 2002 stellte die Gemeinde X den Antrag, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Der Gemeinde X sei allenfalls

eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist kraft § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sach­lich und funktional

zuständig. Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist aufgrund von § 21

lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ohne Weiteres zu bejahen. Die

übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde

einzutreten ist. Namentlich besteht kein Anlass, wegen der äusserst knappen

Begründung auf die Beschwerde nicht einzu­treten – die Beschwerde enthält

immerhin einen Antrag und eine Begründung im Sinn von § 54 VRG – oder einen

zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.

2.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden stellen die von ihnen geplanten Massnahmen

bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG dar. In diesem

Zusammenhang ist vorweg festzustellen, dass die Vorinstanzen das Vorhaben der

Beschwerdeführenden zu Recht als Geländeauffüllung bzw. Geländeveränderung

bezeichnet haben. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Kubaturen von 23'400

und 5'000 m3, die eingebaut werden sollen, aber auch aus der Art, wie

das Auffüllmaterial verteilt bzw. ausgebracht werden soll. Namentlich auf den

Parzellen Kat.-Nr. 01/02 ist klarerweise die Auffül­lung einer Geländemulde

vorgesehen und nicht etwa die Verbesserung des vorhandenen Bo­dens durch die

Beifügung von (besserem) landwirtschaftlichem Substrat (Humus oder

dergleichen). Der nachträglich auf Verlangen der Behörde eingereichte Plan lässt

dies­be­züglich keinerlei Zweifel offen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden

mit den vorgesehenen Geländeveränderungen eine Bodenverbesserung anstreben

würden, so würde dies nichts daran ändern, dass objektiv eine Geländeauffüllung

und damit eine Geländeanpassung vorliegt. Für Kat.-Nr. 03 ist der Eingriff

aufgrund der geringeren Kubatur beschränk­ter; auch hier kann aber nicht von

einer blossen Bodenverbesserung und Geländeanpassung gesprochen werden. Nicht

nachvollziehbar ist daher auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, das

Vorhaben werde die Morphologie in keiner Weise stören oder relevant verändern.

Gemäss feststehender Praxis des

Bundesgerichtes zu Art. 22 RPG erstreckt sich die Bewilligungspflicht auf

mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen,

die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die

Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den

Raum äus­­serlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die

Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256 E. 3). So hat das Bundesgericht die

Bewilligungspflicht bei Aufschüttungen für eine Rebbergmelioration (BGE 114 Ib

224, unveröffentlichte E. 6 [Hinweis bei Pe­ter Hänni, Planungs-, Bau- und

besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 288]) und bei einer 50

cm hohen Geländeaufschüttung an einem Seeufer (12. Dezember 1979, ZBl 81/1980

S. 364 E. 3a) bejaht (für weitere Beispiele bewilligungspflichtiger Geländeauf­schüttungen

siehe Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umwelt­recht, 3. A.,

Zürich 1999, Rz. 515).

Vorliegend betragen die Geländeaufschüttungen

gemäss Plan vom Juni 2000 bis zu 1,8 Meter. Gemäss den Angaben im

ursprünglichen Baugesuch ist eine Aufschüttung sogar bis zu einer Stärke von

2,5 m vorgesehen. Die Auf­schüttungen betreffen eine im Inventar der Natur- und

Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung verzeichnete End­moränenlandschaft

(Objekt Nr. 101; RRB Nr. 126/1980). Das Vorhaben verändert den Raum auf jeden Fall

erheblich und ist schon deswegen bewilligungspflichtig. Hinzu treten

Auswirkungen auf die Erschliessung zumindest während der Bauphase sowie

möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt, da nicht ausgeschlossen werden

kann, dass die Auffüllungen zu einer Bodenverdichtung und damit zu einer

negativen Veränderung des Bodens führen.

Selbst wenn das Vorhaben nach Art. 22 RPG

nicht bewilligungspflichtig wäre, so be­stünde überdies die Bewilligungspflicht

nach kantonalem Recht. Den Kantonen ist es un­benommen, die baurechtliche

Bewilligungspflicht strenger zu umschreiben als das Bundesrecht (Hänni, S.

289). Gemäss § 309 lit. f des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) benötigen wesentliche Geländeveränderungen eine baurechtliche Bewilligung.

Nach § 1 lit. d der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 sind Geländever­änderungen

nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit

anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1 Meter

Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten. Die quantitativen

Voraussetzungen einer Befreiung sind vorliegend nicht erfüllt, das Bauvorhaben

der Beschwerdeführenden ist somit bewilligungspflichtig.

3.

a) Gemäss

Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts­zone

zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Beschwerdeführenden zeigen in keiner

Weise auf, weshalb die von ihnen geplanten Massnahmen aus landwirtschaftlichen

Gründen notwendig sein soll­ten. In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen,

dass der Verweis der Beschwerdeführenden auf die im vorinstanzlichen Verfahren

gemachten Eingaben unzulässig ist, wenn sich die Re­kursinstanz wie vorliegend

einlässlich mit diesen Eingaben und den Bewilligungsvoraussetzungen

auseinandergesetzt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Ver­­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N.

7). Im Übrigen ergibt sich eine sachliche Notwendigkeit für die geplanten

Massnahmen auch nicht aus den Eingaben der Beschwerdeführenden im

vorinstanzlichen Verfahren. Die Tatsache, dass die Grundstücke Kat.-Nr. 01/02

steinig sind und sich nicht für jede Form von landwirtschaft­li­cher Nutzung

eignen, mag Bodenverbesserungsmassnah­men sinnvoll erscheinen las­sen. In­dessen

verbessert die Aufschüttung von Land nicht die Qualität des vorhandenen Bo­dens.

Hier­für wäre es nach den soweit einleuchtenden Ausführungen des kantonalen

Amtes für Landschaft und Natur zweckmässiger, die störenden Steine herauszulesen

oder zu brechen. Die Beschwerdeführenden bestreiten überdies nicht, dass sich

die Grundstücke Kat.‑Nr. 01/02 für Futter- bzw. Getreidebau eignen.

Eine den na­türlichen Gegeben­heiten entsprechende und landwirtschaftlich

sinnvolle Nutzung ist da­her möglich. Erst recht gilt dies für Kat.-Nr. 03, wo

auch ein vielseitiger Ackerbau stattfinden kann. Die geplanten Mass­nahmen

erscheinen daher nicht als nötig für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung;

sie sind somit nicht zonenkonform in Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG. Damit

entfällt die Möglichkeit, das Vorhaben nach Art. 22 RPG zu bewilligen. Unter

diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Bewilligung auch deshalb zu verwei­gern

wäre, weil die Auffüllungen gegen eidgenössisches Um­weltschutzrecht verstos­sen.

b) Der Regierungsrat hat im angefochtenen

Entscheid zutreffend dargelegt, dass eine Bewilligung gemäss den Art. 24 ff.

RPG ebenfalls nicht in Frage kommt, weil das Vorhaben weder standortgebunden

ist noch sonst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aus­­nahmebewilligung

ausserhalb der Bauzone erfüllt. Überdies würden die Geländeveränderungen in der

inventarisierten Landschaft stören; einer Ausnahmebewilligung stehen da­her

erhebliche und in diesem Fall überwiegende Interessen entgegen. Auf diese

überzeugen­­den Erwägungen, denen die Beschwerdeführenden nichts Konkretes

entgegenhalten, ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Weitere Ausführungen hierzu er­übrigen sich.

c) Die Beschwerdeführenden bringen auch sonst

nichts vor, was zur Gutheissung ihrer Beschwerde führen könnte. Zu entscheiden

ist nicht, ob Bodenverbesserungen wie Drainagen, Bewässerungsanlagen, Rigolen

oder die Anpassung lebensgefährlicher Borde zulässig sind, da nichts davon Gegenstand

des zu beurteilenden Baugesuches darstellt. Die tatsächlich geplanten

Auffüllungen sind widerrechtlich und können nicht bewilligt werden.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...