VB.2002.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00127
4. Juni 2002Deutsch11 min
(URT.2002.6803)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00127
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.06.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe (Wohnkosten):
Grundlagen für die Bemessung von Sozialhilfe im Allgemeinen und die Anpassung von überhöhten Wohnkosten im Besonderen. Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten ist erst nach einer Weisung (Umzug in günstigere Wohnung) und einer anschliessenden Verwarnung zulässig (E. 2). Bei einer kurzfristigen Unterbrechung der Sozialhilfeabhängigkeit infolge von IV-Leistungen kann bei einem anschliessenden erneuten Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht ohne weiteres an einer früheren Weisung (Umzug in günstigere Wohnung) angeknüpft und die Leistungen wegen Missachtung dieser Weisung gekürzt werden. Eine Verwarnung ist nämlich nicht erfolgt und war unter den konkreten Umständen nicht verzichtbar (E. 3a/b). Gutheissung.
Stichworte:
KÜRZUNG
SOZIALHILFE
VERWARNUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 15 lit. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, der bis Ende Juli 2000 von der
Fürsorgebehörde Y unterstützt worden war, erhielt ab August 2000
wirtschaftliche Hilfe von der Fürsorgebehörde X. Bereits bei den Abklärungsgesprächen
wurde von ihm verlangt, eine günstigere Wohnung zu suchen. Dementsprechend
wurde in der die monatliche Hilfeleistung – vorerst längstens bis 31. März
2001 - festsetzenden Verfügung vom 18. August 2000 festgehalten, der volle
Mietzins von Fr. 1'578.- werde nur bis Ende Oktober 2000 berücksichtigt; ab
1. November 2000 werde lediglich ein Mietzins von Fr. 1'000.-
berücksichtigt und dementsprechend die monatliche Hilfe von Fr. 2'688.- auf
Fr. 2'110.- reduziert. Mit Einsprache vom 20. Oktober 2000 ersuchte A um
Berücksichtigung des vollen Mietzinses bis 31. Dezember 2000, welchem Begehren
die Fürsorgebehörde in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2000 entsprach; in
ihrem diesbezüglichen Schreiben vom 25. Oktober 2000 an A hielt sie
ausdrücklich fest, eine weitere Verlängerung sei nicht möglich.
Ab Januar 2001 wurde die wirtschaftliche
Hilfe an A eingestellt, weil er Leistungen von der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zur Finanzierung eines Vorkurses und einer
Ausbildung an einer Handelsschule erhielt, mit denen er auch seinen
Lebensunterhalt abdecken konnte. Da er die für die Kostenübernahme gestellten
Bedingungen (regelmässiger Unterrichtsbesuch) nicht erfüllte, stellte die IV
die Leistungen ein, so dass er erneut durch die Fürsorgebehörde unterstützt
werden musste. Mit Beschluss vom 11. September 2001 sprach die Fürsorgebehörde
A ab 1. September 2001 bis vorläufig längstens 30. Juni 2002 wirtschaftliche
Hilfe von monatlich Fr. 2'110.- zu, worin sie anstelle der effektiven
Mietkosten von Fr. 1'578.- lediglich solche von Fr. 1'000.- berücksichtigte
(Disp. Ziff. 1). Ferner übernahm sie im Sinn eines Entgegenkommens von den noch
offenen Mietzinsen für die Monate Juli und August 2001 einen Anteil von je
Fr. 1000.- (Disp. Ziff. 5). Zur Begründung dafür, dass sie nicht die
vollen Mietkosten von monatlich Fr. 1'578.- anerkenne, führte sie an, A habe
mehr als ein Jahr Zeit gehabt, eine günstigere Wohnung zu suchen oder die
Mietkosten für die jetzige Wohnung durch Untervermietung zu reduzieren. Unbehelflich
sei sein Einwand, wegen der Einstellung der Sozialhilfe und der Unterstützung
durch die IV mit Taggeldern von monatlich Fr. 3'400.- habe er sich nicht
mehr veranlasst gesehen, eine billigere Wohnung zu suchen. Hätte er die
Situation richtig eingeschätzt, so hätte er sich bewusst sein müssen, dass auch
die von der IV gewährte Unterstützung längerfristig nicht zur Deckung des
Lebensbedarfs einschliesslich der Wohnungsmiete von Fr. 1'578.- ausreiche;
zudem hätte er sich angesichts seines Verhaltens im Zusammenhang mit der
begonnenen Ausbildung bewusst sein müssen, dass die Unterstützung durch die IV
nicht auf längere Zeit gesichert sei.
Erwägungen
II. Den dagegen am 14. November 2001
erhobenen Rekurs, worin A die Berücksichtigung des vollen Mietzinses bei der
Bedarfsberechnung verlangte, wies der Bezirksrat am 6. März 2002 ab, im Wesentlichen
aus folgenden Erwägungen: Angesichts der eindeutigen Äusserungen der
Fürsorgebehörde während der Unterstützung bis Ende 2000 hätte sich der
Rekurrent auch nach deren Wegfall bewusst sein müssen, dass er im Fall einer erneuten
Fürsorgeabhängigkeit nicht damit rechnen könne, dass ihm ein Fr. 1'000.-
übersteigender Mietzins angerechnet werde. Die Möglichkeit einer erneuten
Fürsorgeabhängigkeit sei zudem für ihn seit Mai 2001 absehbar gewesen. Die
Handelsschule habe ihm nämlich am 9. Mai 2001 ein Ultimatum gestellt, den
Unterricht regelmässig zu besuchen, worauf die IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt am 25. Juni 2001 die Kostengutsprache zurückgenommen
habe. Somit hätte der Rekurrent spätestens im Mai 2001 sein Verhalten bezüglich
des Schulbesuches ändern oder sich um eine günstigere Wohnung bemühen müssen.
Für letzteres hätte ihm bis zum Eintritt der erneuten Fürsorgeabhängigkeit im
September 2001 genügend Zeit zur Verfügung gestanden.
III. Mit Beschwerde vom 10. April 2002
beantragte A dem Verwaltungsgericht, bei der Bemessung des
Unterstützungsbedarfs ab 1. September 2001 seien die vollen Wohnungskosten von
monatlich Fr. 1'578.- zu berücksichtigen. Zur Begründung brachte er vor,
gemäss den massgebenden Richtlinien habe die Fürsorgebehörde, bevor sie den
Umzug in eine günstigere Wohnung verlange, zu prüfen, ob dies nach den
Umständen des Einzelfalles zumutbar sei. Letzteres treffe in seinem Fall nicht
zu. Das Sozialamt könne ihm keine Wohnung anbieten und er könne angesichts der
schlechten Referenzen (Betreibungsregisterauszug) keine Wohnung finden. Zudem
befinde er sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, was den ihn
behandelnden Psychiater veranlasst habe, ihn krank zu schreiben; ein
entsprechendes Arztzeugnis liege vor.
Die Fürsorgebehörde X reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat übermittelte dem Gericht die Akten des
Rekursverfahrens.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich
und funktionell zuständig. Weil der Streitwert den Schwellenwert von
Fr. 20'000.- nach § 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigt, ist die Beschwerde vom
Einzelrichter zu behandeln. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die wirtschaftliche Hilfe soll gemäss § 15
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Für
die Bemessung im Einzelnen sind laut § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) massgebend.
Ein Sozialhilfeempfänger kann zur Miete einer
kostengünstigeren Wohnung verpflichtet werden, sofern seine Wohnkosten den
Rahmen des durch die wirtschaftliche Hilfe zu deckenden sozialen
Existenzminimums überschreiten. Zu berücksichtigen sind allerdings die
Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt sowie die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen,
insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige
Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie
der Grad ihrer sozialen Integration. Das bedeutet, dass die Kosten für die Wohnungsmiete
voll anzurechnen sind, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung ermitteln
lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht in diesem Sinn wird
(SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15
SHG S. 3; RB 1998 Nr. 87).
Weigert sich die unterstützte Person, eine
günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare
günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen
Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Eine
solche Kürzung setzt in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach §§ 21 und 24
SHG voraus, dass diesbezüglich eine förmliche Weisung ergangen und nach deren
Missachtung noch eine Verwarnung erfolgt ist (RB 2000 Nr. 84; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ziff. 2.5.2 § 21 S. 2 und § 24 S. 2). Von einer Verwarnung kann allenfalls abgesehen
werden, wenn der Hilfeempfänger eine entsprechende Weisung in stossender Weise
nicht befolgt hat und sich dabei trotz fehlender Verwarnung über die künftige
Leistungskürzung vollständig (auch bezüglich Zeitpunkt und Umfang) im Klaren
sein musste (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3 S. 8).
3.
a) Mit dem Beschluss vom 11. September
2001, der auf Rekurs hin vom Bezirksrat durch den heute angefochtenen Entscheid
vom 6. März 2002 bestätigt worden ist, hat die Fürsorgebehörde X formell
betrachtet keine Leistungskürzung im Sinn von § 24 Abs. 2 SHG vorgenommen.
Vielmehr hat sie dem Beschwerdeführer erneut Sozialhilfe ab 1. September 2001
gewährt, nachdem sie diese Hilfe vom Januar bis Juni 2001 infolge der ihm in
dieser Zeit gewährten IV-Unterstützung eingestellt hatte. Daraus lässt sich
allerdings nicht ableiten, die Nichtberücksichtigung des vollen Mietzinses bei
dieser Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Hilfe sei von vornherein
rechtswidrig. Vielmehr ist zu berücksichtigen, welche Vorkehren und Anordnungen
die Fürsorgebehörde bezüglich der Wohnkosten während der Dauer der früheren
Unterstützung vom August bis Dezember 2000 getroffen hat. Davon ist zutreffend
auch der Bezirksrat ausgegangen.
b) Wenn die Fürsorgebehörde in ihrem dem
Beschwerdeführer erstmals wirtschaftliche Hilfe zusprechenden Beschluss vom 18.
August 2000 für Wohnkosten lediglich bis Ende Oktober 2000 den effektiven
Mietzins von Fr. 1'578.- und ab November 2000 nur noch einen Betrag von maximal
Fr. 1'000.- anerkannt hatte, so wurde er damit sinngemäss
angewiesen,
eine günstigere Wohnung zu suchen. Entsprechendes gilt für die auf Einsprache
hin ergangene Anordnung vom 24./25. Oktober 2000, wonach der volle Mietzins
noch bis Ende 2000 angerechnet werde. Dieser sinngemäss erteilten Weisung
ist der Beschwerdeführer in der Folge nicht nachgekommen. Eine Verwarnung
im Sinn von § 24 Abs. 1 SHG hat die Fürsorgebehörde hierauf jedoch nicht
ausgesprochen; davon hat sie denn auch offenkundig von Anfang an absehen
wollen, was sich daraus ergibt, dass sie die künftige Kürzung der
anrechenbaren Wohnkosten ab 1. November 2000 bzw. ab 1. Januar 2001 bereits in
den Beschlüssen vom 18. August 2000 bzw. vom 24. Oktober 2001 angeordnet
hatte.
Es fragt sich, ob besondere Umstände
vorliegen, die das Vorgehen der Fürsorgebehörde (die Kürzung im Voraus auf
einen bestimmten Zeitpunkt hin festzulegen und damit auf eine Verwarnung von
vornherein zu verzichten) rechtfertigen würden. Das ist zu verneinen. Wenn dem
Beschwerdeführer in der Folge ab Januar 2001 wegen der damals bezogenen
IV-Unterstützung vorderhand keine Sozialhilfe ausgerichtet werden musste, so
ist dies zwar wie erwähnt kein Grund, bei der Wiederaufnahme der
wirtschaftlichen Unterstützung ab 1. September 2001 über die früheren
Bemühungen der Fürsorgebehörde, den Beschwerdeführer zur Miete einer
günstigeren Wohnung zu veranlassen, hinwegzusehen. Das bedeutet jedoch
lediglich, dass diese früheren Bemühungen bei der Überprüfung ihres Beschlusses
vom 11. September 2001 zu berücksichtigen sind. Aus der Veränderung der Situation
ab Januar 2001 lässt sich hingegen nicht ableiten, bei der Wiederaufnahme der
wirtschaftlichen Unterstützung ab September 2001 habe die Fürsorgebehörde auf
ein formrichtiges Vorgehen nach § 24 Abs. 1 SHG und damit auf eine Verwarnung
als Voraussetzung einer Leistungskürzung verzichten dürfen. Es ist daher
rechtsverletzend, wenn die Fürsorgebehörde in Disp. Ziff. 1 ihres Beschlusses
vom 11. September 2001 bereits von Beginn der wiederaufgenommenen
Unterstützung, d.h. vom 1. September 2001 an, nur einen Teil
des effektiven
Mietzinses angerechnet hat. Richtigerweise hätte sie zunächst den vollen Mietzins
anrechnen müssen, verbunden mit einer Verwarnung und Kürzungsandrohung.
c) Bei dieser
Sach- und Rechtslage braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob es dem
Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar sei, eine kostengünstigere
Wohnung zu beziehen. Wie angemerkt werden kann, wird in der Beschwerde nichts
vorgebracht, was eine derartige mit der Gewährung der Sozialhilfe verbundene
Auflage als unzumutbar erscheinen liesse.
d) Nicht zu beanstanden ist, dass die
Fürsorgebehörde X bezüglich der noch offenen Mietzinse für die Monate Juli und
August 2001 lediglich einen Betrag von je Fr. 1'000.- übernommen hat. Mit
ihrem Beschluss vom 11. September 2001 ist die Fürsorgebehörde X davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erst
wieder ab 1. September 2001 habe. Das wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich
nicht in Frage gestellt. Aus dieser Sicht ist es als Entgegenkommen zu würdigen,
dass die Fürsorgebehörde die im Zeitpunkt ihres Beschlusses noch offenen
Mietzinse für die zurückliegenden Monate Juli und August teilweise übernommen
hat.
4.
Demnach ist
die Beschwerde gutzuheissen. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom
6.
März 2002 ist aufzuheben. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde
X vom 11. September 2001 ist dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ab
1.
September 2001 vorläufig bis längstens 30. Juni 2002 wirtschaftliche
Hilfe von Fr. 2'688.- statt Fr. 2'110.- (d.h. unter Berücksichtigung des
effektiven Mietzinses von Fr. 1'578.-) zu gewähren ist. Dies gilt
allerdings nur, sofern und solange dieser Mietzins für das bisherige
Mietobjekt geschuldet ist: In den bezirksrätlichen Akten findet sich nämlich
eine Aktennotiz, wonach die Mutter des Beschwerdeführers am 18. April 2002
dem Bezirksrat telefonisch mitteilte, dass der Beschwerdeführer per
29.
April 2002 aus der bisherigen Wohnung gerichtlich ausgewiesen und ihm
ein Zimmer im Restaurant L in Z zugewiesen werde.
Sollte dagegen
der Beschwerdeführer immer noch die bisherige Wohnung benutzen und Mietzinsen
schulden und will die Fürsorgebehörde ihre Leistungen für diese Wohnkosten
kürzen, so hat sie dem Beschwerdeführer zunächst eine solche Kürzung förmlich
anzudrohen – nicht mehr mit einer Auflage nach § 21 SHG, aber mit einer
Verwarnung nach § 24 SHG, der zumindest sinngemäss bereits erfolgten Auflage,
die Wohnkosten zu reduzieren, nachzukommen (vgl. auch RB 1998 Nr. 34).
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom
6.
März 2002 wird aufgehoben. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde
X vom 11. September 2001 wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab
1.
September 2001 vorläufig bis längstens 30. Juni 2002 wirtschaftliche
Hilfe unter Berücksichtigung des effektiven Mietzinses von Fr. 1'578.- gewährt
wird, sofern und solange dieser Mietzins für das bisherige Mietobjekt
geschuldet ist.
...