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Entscheid

VB.2002.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00127

4. Juni 2002Deutsch11 min

(URT.2002.6803)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, der bis Ende Juli 2000 von der

Fürsorgebehörde Y unterstützt worden war, erhielt ab August 2000

wirtschaftliche Hilfe von der Fürsorgebehörde X. Bereits bei den Abklärungsgesprächen

wurde von ihm verlangt, eine günstigere Wohnung zu suchen. Dementsprechend

wurde in der die monatliche Hilfeleistung – vorerst längs­tens bis 31. März

2001 - festsetzenden Verfügung vom 18. August 2000 festgehalten, der volle

Mietzins von Fr. 1'578.- werde nur bis Ende Oktober 2000 berücksichtigt; ab

1. November 2000 werde lediglich ein Mietzins von Fr. 1'000.-

berücksichtigt und dementsprechend die monatliche Hil­fe von Fr. 2'688.- auf

Fr. 2'110.- reduziert. Mit Einsprache vom 20. Oktober 2000 ersuchte A um

Berücksichtigung des vollen Mietzinses bis 31. Dezember 2000, welchem Begehren

die Fürsorgebehörde in ihrer Sitzung vom 24. Ok­tober 2000 entsprach; in

ihrem dies­bezüglichen Schreiben vom 25. Oktober 2000 an A hielt sie

ausdrücklich fest, eine weitere Verlängerung sei nicht möglich.

Ab Januar 2001 wurde die wirtschaftliche

Hilfe an A eingestellt, weil er Leistungen von der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zur Finanzierung eines Vor­kurses und einer

Ausbildung an einer Handelsschule erhielt, mit denen er auch seinen

Lebensunterhalt abdecken konnte. Da er die für die Kostenübernahme gestellten

Bedingun­gen (regelmässiger Unterrichtsbesuch) nicht erfüllte, stellte die IV

die Leistungen ein, so dass er erneut durch die Fürsorgebehörde unterstützt

werden musste. Mit Beschluss vom 11. September 2001 sprach die Fürsorgebehörde

A ab 1. September 2001 bis vor­läufig längstens 30. Juni 2002 wirtschaftliche

Hilfe von monatlich Fr. 2'110.- zu, worin sie anstelle der effektiven

Mietkosten von Fr. 1'578.- lediglich solche von Fr. 1'000.- be­rück­sichtigte

(Disp. Ziff. 1). Ferner übernahm sie im Sinn eines Entgegenkommens von den noch

offenen Mietzinsen für die Monate Juli und August 2001 einen Anteil von je

Fr. 1000.- (Disp. Ziff. 5). Zur Be­gründung dafür, dass sie nicht die

vollen Mietkosten von monatlich Fr. 1'578.- anerkenne, führte sie an, A habe

mehr als ein Jahr Zeit gehabt, eine günstigere Wohnung zu suchen oder die

Mietkosten für die jetzige Wohnung durch Untervermietung zu reduzieren. Unbehelflich

sei sein Einwand, wegen der Einstellung der Sozialhilfe und der Unterstützung

durch die IV mit Taggeldern von monatlich Fr. 3'400.- habe er sich nicht

mehr veranlasst gesehen, eine billigere Wohnung zu suchen. Hätte er die

Situation richtig eingeschätzt, so hätte er sich bewusst sein müssen, dass auch

die von der IV gewährte Unterstützung länger­fristig nicht zur Deckung des

Lebensbedarfs einschliesslich der Wohnungsmiete von Fr. 1'578.- ausreiche;

zudem hätte er sich angesichts seines Verhaltens im Zusammenhang mit der

begonnenen Ausbildung bewusst sein müssen, dass die Unterstützung durch die IV

nicht auf längere Zeit gesichert sei.

Erwägungen

II. Den dagegen am 14. November 2001

erhobenen Rekurs, worin A die Berücksich­tigung des vollen Mietzinses bei der

Bedarfsberechnung verlangte, wies der Be­zirksrat am 6. März 2002 ab, im Wesentlichen

aus folgenden Erwägungen: Angesichts der eindeutigen Äusserungen der

Fürsorgebehörde während der Unterstützung bis Ende 2000 hätte sich der

Rekurrent auch nach deren Wegfall bewusst sein müssen, dass er im Fall einer er­neuten

Fürsorgeabhängigkeit nicht damit rechnen könne, dass ihm ein Fr. 1'000.-

über­stei­gender Mietzins angerechnet werde. Die Möglichkeit einer erneuten

Fürsorgeabhän­gigkeit sei zudem für ihn seit Mai 2001 absehbar gewesen. Die

Handelsschule habe ihm nämlich am 9. Mai 2001 ein Ultimatum gestellt, den

Unterricht regelmäs­sig zu besuchen, worauf die IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt am 25. Juni 2001 die Kos­tengut­spra­che zurück­genommen

habe. Somit hätte der Rekurrent spätestens im Mai 2001 sein Verhalten be­züglich

des Schulbesuches ändern oder sich um eine günstigere Wohnung bemühen müssen.

Für letzteres hätte ihm bis zum Eintritt der erneuten Fürsorgeabhängigkeit im

September 2001 genügend Zeit zur Verfügung gestanden.

III. Mit Beschwerde vom 10. April 2002

beantragte A dem Verwaltungsgericht, bei der Bemessung des

Unterstützungsbedarfs ab 1. September 2001 seien die vol­len Wohnungskosten von

monatlich Fr. 1'578.- zu berücksichtigen. Zur Begründung brach­te er vor,

gemäss den massgebenden Richtlinien habe die Fürsorgebehörde, bevor sie den

Umzug in eine günstigere Wohnung verlange, zu prüfen, ob dies nach den

Umständen des Einzelfalles zumutbar sei. Letzteres treffe in seinem Fall nicht

zu. Das Sozialamt könne ihm keine Wohnung anbieten und er könne angesichts der

schlechten Referenzen (Betreibungsregisterauszug) keine Wohnung finden. Zudem

befinde er sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, was den ihn

behandelnden Psychiater veranlasst habe, ihn krank zu schreiben; ein

entsprechendes Arztzeugnis liege vor.

Die Fürsorgebehörde X reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat übermittelte dem Gericht die Akten des

Rekursverfahrens.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich

und funktionell zuständig. Weil der Streitwert den Schwellenwert von

Fr. 20'000.- nach § 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigt, ist die Beschwerde vom

Einzelrichter zu behandeln. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die wirtschaftliche Hilfe soll gemäss § 15

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Für

die Bemessung im Einzelnen sind laut § 17 der Verordnung zum Sozialhilfege­­setz

vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe

(SKOS-Richtlinien) massgebend.

Ein Sozialhilfeempfänger kann zur Miete einer

kostengünstigeren Wohnung verpflichtet werden, sofern seine Wohnkosten den

Rahmen des durch die wirtschaftliche Hilfe zu deckenden sozialen

Existenzminimums überschreiten. Zu berücksichtigen sind allerdings die

Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt sowie die persönlichen Verhältnisse des Be­troffenen,

insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige

Ver­wurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie

der Grad ihrer sozialen Integration. Das bedeutet, dass die Kosten für die Wohnungsmiete

voll anzurechnen sind, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung ermitteln

lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht in diesem Sinn wird

(SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15

SHG S. 3; RB 1998 Nr. 87).

Weigert sich die unterstützte Person, eine

günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare

günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen

Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Eine

solche Kürzung setzt in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach §§ 21 und 24

SHG voraus, dass diesbezüglich eine förmliche Weisung ergangen und nach deren

Missachtung noch eine Verwarnung erfolgt ist (RB 2000 Nr. 84; Sozialhilfe-Behör­den­handbuch,

Ziff. 2.5.2 § 21 S. 2 und § 24 S. 2). Von einer Verwarnung kann allenfalls ab­gesehen

werden, wenn der Hilfeempfänger eine entsprechende Weisung in stossender Weise

nicht befolgt hat und sich dabei trotz fehlender Verwarnung über die künftige

Leis­tungskürzung vollständig (auch bezüglich Zeitpunkt und Umfang) im Klaren

sein musste (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3 S. 8).

3.

a) Mit dem Beschluss vom 11. September

2001, der auf Rekurs hin vom Bezirksrat durch den heute angefochtenen Entscheid

vom 6. März 2002 bestätigt worden ist, hat die Fürsorgebehörde X formell

betrachtet keine Leistungskürzung im Sinn von § 24 Abs. 2 SHG vorgenommen.

Vielmehr hat sie dem Beschwerdeführer erneut Sozial­hilfe ab 1. September 2001

gewährt, nachdem sie diese Hilfe vom Januar bis Juni 2001 in­folge der ihm in

dieser Zeit gewährten IV-Unter­stützung eingestellt hatte. Daraus lässt sich

allerdings nicht ableiten, die Nichtberücksichtigung des vollen Mietzinses bei

dieser Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Hilfe sei von vornherein

rechtswidrig. Vielmehr ist zu berücksichtigen, welche Vorkehren und Anordnungen

die Fürsorgebehörde bezüglich der Wohnkosten während der Dauer der früheren

Unterstützung vom August bis Dezember 2000 getroffen hat. Davon ist zutreffend

auch der Bezirksrat ausgegangen.

b) Wenn die Fürsorgebehörde in ihrem dem

Beschwerdeführer erstmals wirtschaftliche Hilfe zusprechenden Beschluss vom 18.

August 2000 für Wohnkosten lediglich bis Ende Oktober 2000 den effektiven

Mietzins von Fr. 1'578.- und ab November 2000 nur noch einen Betrag von maximal

Fr. 1'000.- anerkannt hatte, so wurde er damit sinngemäss

angewiesen,

eine günstigere Wohnung zu suchen. Entsprechendes gilt für die auf Ein­spra­che

hin ergangene Anordnung vom 24./25. Oktober 2000, wonach der volle Mietzins

noch bis Ende 2000 angerechnet werde. Dieser sinngemäss erteilten Weisung

ist der Beschwerde­füh­rer in der Folge nicht nachgekommen. Eine Verwarnung

im Sinn von § 24 Abs. 1 SHG hat die Fürsorgebehörde hierauf jedoch nicht

ausgesprochen; davon hat sie denn auch offenkundig von Anfang an absehen

wollen, was sich daraus ergibt, dass sie die künftige Kür­zung der

anrechenbaren Wohnkosten ab 1. November 2000 bzw. ab 1. Januar 2001 be­reits in

den Be­schlüssen vom 18. August 2000 bzw. vom 24. Oktober 2001 angeordnet

hatte.

Es fragt sich, ob besondere Umstände

vorliegen, die das Vorgehen der Fürsorgebehörde (die Kürzung im Voraus auf

einen bestimmten Zeitpunkt hin festzulegen und damit auf eine Verwarnung von

vornherein zu verzichten) rechtfertigen würden. Das ist zu verneinen. Wenn dem

Beschwerdeführer in der Folge ab Januar 2001 wegen der damals bezogenen

IV-Unterstützung vorderhand keine Sozialhilfe ausgerichtet werden musste, so

ist dies zwar wie erwähnt kein Grund, bei der Wiederaufnahme der

wirtschaftlichen Unterstüt­zung ab 1. September 2001 über die früheren

Bemühungen der Fürsorgebehörde, den Beschwerdeführer zur Miete einer

günstigeren Wohnung zu veranlassen, hinwegzusehen. Das bedeutet jedoch

lediglich, dass diese früheren Bemühungen bei der Überprüfung ihres Beschlusses

vom 11. September 2001 zu berücksichtigen sind. Aus der Veränderung der Situa­tion

ab Januar 2001 lässt sich hingegen nicht ableiten, bei der Wiederaufnahme der

wirt­schaftlichen Unterstützung ab September 2001 habe die Fürsorgebehörde auf

ein formrichtiges Vorgehen nach § 24 Abs. 1 SHG und damit auf eine Verwarnung

als Voraussetzung einer Leistungskürzung verzichten dürfen. Es ist daher

rechtsverletzend, wenn die Fürsorge­behörde in Disp. Ziff. 1 ihres Beschlusses

vom 11. September 2001 bereits von Beginn der wiederaufgenommenen

Unterstützung, d.h. vom 1. September 2001 an, nur einen Teil

des effektiven

Mietzinses angerechnet hat. Richtigerweise hätte sie zunächst den vollen Miet­zins

anrechnen müssen, verbunden mit einer Verwarnung und Kürzungsandrohung.

c) Bei dieser

Sach- und Rechtslage braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob es dem

Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar sei, eine kos­tengünstigere

Wohnung zu beziehen. Wie angemerkt werden kann, wird in der Beschwer­de nichts

vorgebracht, was eine derartige mit der Gewährung der Sozialhilfe verbun­dene

Auf­lage als unzumutbar erscheinen liesse.

d) Nicht zu beanstanden ist, dass die

Fürsorgebehörde X bezüglich der noch offenen Mietzinse für die Monate Juli und

August 2001 lediglich einen Betrag von je Fr. 1'000.- übernommen hat. Mit

ihrem Beschluss vom 11. September 2001 ist die Fürsorge­behörde X davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erst

wieder ab 1. September 2001 habe. Das wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich

nicht in Frage gestellt. Aus dieser Sicht ist es als Entgegenkommen zu würdi­gen,

dass die Fürsorgebehörde die im Zeitpunkt ihres Beschlusses noch offenen

Mietzinse für die zurückliegenden Monate Juli und August teilweise übernommen

hat.

4.

Demnach ist

die Beschwerde gutzuheissen. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom

6.

März 2002 ist aufzuheben. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Fürsor­gebe­hörde

X vom 11. September 2001 ist dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ab

1.

September 2001 vorläufig bis längstens 30. Juni 2002 wirtschaftliche

Hilfe von Fr. 2'688.- statt Fr. 2'110.- (d.h. unter Berücksichtigung des

effektiven Mietzinses von Fr. 1'578.-) zu gewähren ist. Dies gilt

allerdings nur, sofern und solange dieser Miet­zins für das bisherige

Mietobjekt geschuldet ist: In den bezirksrätlichen Akten findet sich nämlich

eine Aktennotiz, wonach die Mutter des Beschwerdeführers am 18. April 2002

dem Bezirks­rat telefonisch mitteilte, dass der Beschwerdeführer per

29.

April 2002 aus der bisherigen Wohnung gericht­lich ausgewiesen und ihm

ein Zimmer im Restaurant L in Z zugewiesen werde.

Sollte dagegen

der Beschwerdeführer immer noch die bisherige Wohnung benutzen und Mietzinsen

schulden und will die Fürsorgebehörde ihre Leistungen für diese Wohn­kos­ten

kürzen, so hat sie dem Beschwerdeführer zunächst eine solche Kürzung förmlich

anzudrohen – nicht mehr mit einer Auflage nach § 21 SHG, aber mit einer

Verwarnung nach § 24 SHG, der zumindest sinngemäss bereits erfolgten Auflage,

die Wohnkosten zu reduzieren, nachzukommen (vgl. auch RB 1998 Nr. 34).

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom

6.

März 2002 wird aufgehoben. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde

X vom 11. September 2001 wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab

1.

Sep­tember 2001 vorläufig bis längstens 30. Juni 2002 wirtschaftliche

Hilfe unter Berücksichtigung des effektiven Mietzinses von Fr. 1'578.- gewährt

wird, sofern und solange dieser Mietzins für das bisherige Mietobjekt

geschuldet ist.

...