VB.2002.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00137
24. September 2002Deutsch7 min
(URT.2002.6939)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00137
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.09.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Ausschluss vom Submissionsverfahren wegen Nichteinhaltung des Leistungsbeschriebs
Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung eines mit der Submissionsbeschwerde gestellten Schadenersatzbegehrens (E. 1a). Nichteintreten auf das Begehren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Ausschlusses mangels schutzwürdigem Feststellungsinteresses (E. 1b).
Stichworte:
ABFALLBEHÄLTER
AUSSCHLUSS
FESTSTELLUNGSENTSCHEID
FESTSTELLUNGSINTERESSE
LEGITIMATION
SCHADENERSATZ
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
§ 19 lit. I HaftungsG
§ 21 lit. I HaftungsG
Art. 18 IVöB
§ 6 IVöB-BeitrittsG
§ 19 VRG
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 67
RB 2002 Nr. 15 S. 60
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 21. Dezember 2001 schrieb die
Amtsstelle Entsorgung + Recycling Zürich die Beschaffung von 500 neuen
Abfallbehältern im offenen Verfahren aus. Nach dem Leistungsbeschrieb sollte
der Behälter rund sein, ein Volumen von 110 bis 160 Liter umfassen, aus den
Hauptelementen Stahlblech, Chromstahl oder Aluminium bestehen und eine Türe
mit Schnappverschluss und Dreikantschloss aufweisen. Vorgesehen war ein
zweistufiges Vorgehen mit einer dazwischen liegenden praktischen Testphase.
Dabei sollte dem Zuschlagskriterium Funktionalität (einfaches Handling sowie
einfache Bedienbarkeit) in beiden Verfahrensstufen - vorerst anhand der
technischen Lösung und des Konzepts, später aufgrund des praktischen Einsatzes
- nach der Bedingung "Erfüllung der Anforderungen des Leistungsbeschriebes"
das grösste Gewicht zukommen.
Zusammen mit 26 weiteren Anbietern reichte
die Bietergemeinschaft B/C AG am 1. Februar 2002 ihr Angebot für einen
zylinderförmigen Abfallbehälter aus Stahl ein. Für die Entleerung des an einer
vertikalen Stange befestigten Behälters war vorgesehen, dass sich dieser im
obersten Teil mit Hilfe eines Dreikantschlosses öffnen lasse, dadurch nach
vorne kippe, so dass der Abfall schräg nach oben herausgezogen werden könne.
Am 10. April 2002 stellte die Vorsteherin des
Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich fest, dass die C AG kein
Grundangebot eingereicht hätte, welches die Anforderungen gemäss Leistungsbeschrieb
erfüllte, und schloss es von der Teilnahme aus. Im weiteren sollten die Anbieter
der vier best bewerteten Angebote eingeladen werden, je fünf Exemplare des
angebotenen Abfallbehälters für einen praktischen Einsatztest über einen Monat
zur Verfügung zu stellen. Der endgültige Entscheid über die Vergabe sollte erst
nach der Auswertung der Erfahrungen im praktischen Einsatz der Abfallbehälter
gefällt werden.
Erwägungen
II. Gegen den
verfügten Verfahrensausschluss erhob die Bietergemeinschaft B/ C AG am 19.
April 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Amtsstelle
Entsorgung + Recycling sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die Entwicklung
und Ausarbeitung ihres Angebots über Fr. 12'500.- zu ersetzen. Zur Begründung
brachte sie vor, dass der angebotene Abfallbehälter durchaus eine Türe im Sinn
einer "Vorrichtung zum Verschliessen einer Öffnung" aufweise und der
Ausschluss daher unzulässig sei. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2002
verlangte die Stadt Zürich als Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, weil das Angebot der Beschwerdeführerin keine Türe, sondern eine
Klappe bzw. einen Deckel aufweise und der Ausschluss daher zu Recht erfolgt
sei. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
trotz entsprechender Empfehlung von Seiten des Rechtsdiensts weder ein
Wiedererwägungsgesuch eingereicht, noch beantragt habe, der Ausschluss vom
Verfahren sei aufzuheben. Damit verunmögliche sie eine bei positivem
Beschwerdeausgang notwendige nachträgliche Bewertung; sie könne daher nicht
die Beschwerdegegnerin für den ihr entstandenen Schaden verantwortlich
machen.
In der Replik vom 5. Juni 2002 hielt die
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Den Verzicht auf ein
Wiedererwägungsgesuch begründete sie damit, dass die Beschwerdegegnerin bei
der Beurteilung der Angebote Kriterien angewandt habe, welche im
Leistungsbeschrieb nicht oder "zu wenig" aufgeführt worden seien.
Bezüglich der Benutzerfreundlichkeit sei ihr Angebot als ungünstig beurteilt
worden, weil der Abfallsack nach oben herausgezogen werden müsse. Bei diesen -
nicht formulierten - Anforderungen der Beschwerdegegnerin sei ihr Angebot,
selbst wenn es zugelassen würde, zum Scheitern verurteilt. In der Duplik vom 2.
September 2002 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde die Kosten für die Entwicklung und Ausarbeitung ihres Angebots
ersetzt haben möchte, ist auf das Rechtsmittel von vornherein nicht
einzutreten. Zwar haften die Vergabebehörden in beschränktem Umfang für
Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben, dessen
Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist (§ 6 Abs.
1.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung vom 22. September 1996 [IVöB-BeitrittsG]). Über
entsprechende Begehren ist jedoch nicht im Beschwerdeverfahren gegen den
Vergabeentscheid, sondern in einem separaten Verfahren nach dem auf die
Vergabebehörde anwendbaren Haftpflichtrecht zu entscheiden (§ 6 Abs. 3
IVöB-BeitrittsG; RB 2000 Nr. 15 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 3). Nach §§ 19 und 20
des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer
Behörden und Beamten vom 14. September 1969 (HaftungsG) sind dafür im Kanton
Zürich die Bezirksgerichte zuständig.
b) Sinngemäss verlangt die Beschwerdeführerin
mit der Beschwerde auch die Feststellung der Unzulässigkeit ihres Ausschlusses,
ohne allerdings dessen Aufhebung zu beantragen.
Nach der Praxis wird der Anspruch auf eine
Feststellungsverfügung im Verwaltungsverfahren anerkannt, wenn ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung besteht. Dieses ist in aller Regel
zu verneinen, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit eine
Leistungs- oder eine Gestaltungsverfügung erwirken könnte (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 19 N. 60 und 62; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,
N. 207). Auch die Submissionsgesetzgebung geht von der subsidiären Natur des
Feststellungsanspruches aus. Art. 18 der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) zeichnet der
Beschwerdeinstanz bei Rechtswidrigkeit einer vergaberechtlichen Verfügung
verschiedene Wege der Beschwerdeerledigung auf, je nach dem, ob der Vertrag mit
dem obsiegenden Anbieter schon geschlossen ist oder nicht. Ist der Vertrag noch
nicht abgeschlossen, so hat die Beschwerdeinstanz die Wahl, entweder die
Verfügung aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden oder sie an die
Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen
zurückzuweisen (Abs. 1). Ist der Vertrag hingegen bereits abgeschlossen, so
stellt die Beschwerdeinstanz lediglich fest, dass die Verfügung rechtswidrig
ist (Abs. 2). Diese Feststellung bildet ihrerseits Voraussetzung für eine
Haftung gemäss § 6 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG. Diese spezialgesetzliche Bestimmung
war deshalb nötig, weil § 21 Abs. 1 HaftungsG es grundsätzlich verbietet, die
Gesetzmässigkeit formell rechtkräftiger Verfügungen im Haftungsprozess zu überprüfen.
Soweit demnach das kantonale Haftungsrecht als eigentliche Haftungsvoraussetzung
einen vorgängigen Rechtmittelerfolg im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen
Verfügung verlangt, liegt in § 6 Abs. 1 IVöB eine Ausnahmebestimmung, die
restriktiv auszulegen und deren Anwendung auf die Feststellungsentscheide
gemäss Art. 18 Abs. 2 IVöB zu beschränken ist. Vor Abschluss des Vertrags
bleibt daher weder Raum für die Feststellung der Widerrechtlichkeit noch für
einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch. In diesem Zeitpunkt schreibt
das Gesetz vielmehr zwingend die Fehlerkorrektur mittels Verbesserung des
Vergabeverfahrens vor.
Da im vorliegenden Verfahren noch keine
Vergabe erfolgt und dementsprechend auch kein Vertrag mit einem Anbieter
geschlossen ist, sind die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin
verlangte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht
gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte im vorliegenden zweistufigen Vergabeverfahren
die Möglichkeit gehabt, mit der Beschwerde vorerst die Aufhebung ihres
Ausschlusses anzustreben, sich alsdann mittels Kritik an den Zuschlagskriterien
und ihrer Anwendung für die richtige Platzierung ihres Angebots einzusetzen,
um sich damit die Teilnahme an der praktischen Testphase und schliesslich den
Zuschlag zu sichern. Wenn sie darauf verzichtet, weil sie sich offenbar bei
einer weiteren Beteiligung am Vergabeverfahren keine Chancen auf den Zuschlag
ausrechnet, hat sie kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der
angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...