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Entscheid

VB.2002.00139

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00139

20. August 2002Deutsch25 min

(URT.2002.6868)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A reiste

am 1. Januar 2000 in die Schweiz ein und arbeitet seit­her als Geschäfts­­führer

in Zürich. Er ist Inhaber eines deutschen Führerausweises. Am 14. Februar 2001

stell­te er ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Führerauswei­ses,

wobei er auf seinen erhöhten Blutdruck und eine leicht eingeschränkte

Sehfähigkeit hin­wies. In der Folge wurde A zu einer verkehrsmedizinischen

Eignungs­un­tersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

(IRM) aufgebo­ten, welche deutlich erhöhte Leberenzym­­werte zu­tage förderte.

Am 10. April 2001 teilte das IRM A mit, auf Grund der Laborwer­te und seiner

Angabe, täglich einen bis ein­einhalb Liter Bier zu trinken, könne seine Fahr­­eignung

noch nicht bejaht werden; damit eine Normalisierung der Werte eintreten kön­ne,

sei der Al­koholkonsum zu sis­tieren, und in einigen Wochen sei eine erneute

Blutentnah­me vorzunehmen. Anlässlich ei­ner zweiten Laborkontrolle vom 4. Juni

2001 erklärte A, nunmehr seinen Alkoholkonsum reduziert zu haben, doch wurden

wiederum zu hohe Wer­te der Leber­enzy­me festgestellt. Daraufhin teilte das

IRM ihm mit, eine solche Erhöhung der Laborwerte ent­stehe bei regelmässigem

Überkonsum von Alkohol, was nicht mit seinen Angaben über­ein­stim­me;

angesichts eines solchen Werts könne die Fahreignung nicht positiv beurteilt werden.

Im Sinn einer letzten Chance werde ihm ermöglicht, den Alkoholkonsum

vollständig zu beenden, um eine Normalisierung der Werte zu erreichen; in

einigen Wochen werde er er­neut zur Blut­ent­nahme und Besprechung aufgeboten.

Die dritte Laborkontrolle vom 3. August 2001 zeitigte einen zu hohen CDT-Wert

von 8,9 %, während alle anderen Werte im Norm­bereich lagen. A gab anlässlich

der Untersuchung an, nun während einigen Wochen eine Alkoholtotalabstinenz

eingehalten zu haben. Der Haus­arzt von A, Dr.med. D, teilte dem IRM am 15.

August 2001 mit, dass sein Patient aufgrund per­sönlicher Probleme täglich zu

viel Alkohol konsumiere. In der Folge erstattete das IRM am 21. August

2001 ein verkehrsmedizinisches Gutachten, in welchem die Fahreignung des Re­­kurrenten

für alle Kategorien verneint wurde.

Am 23. August 2001 stellte die Direktion für

Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt) A eine Kopie des IRM-Gutachtens

sowie Merkblätter zur Kon­­trolle der Alkohol­totalabstinenz zu unter dem

Hinweis, dass gemäss Gutachten die Er­teilung eines schweizerischen

Führerausweises zum heutigen Zeitpunkt abgelehnt werden müsse. Am 28. Septem­­ber

2001 nahm A Stellung zum IRM-Gutachten und beantragte, es sei die Fahreignung

neu zu beurteilen und ihm die Umschreibung seines deutschen Führerausweises zu

gewähren; falls keine Neubeurteilung der Fahreignung ange­ordnet werde, sei

eine anfechtbare Ver­­fügung zu erlassen. Das IRM liess sich hierzu am 23.

Oktober 2001 dahingehend vernehmen, es seien bei A anamnestische, körperliche

und laborchemische Hinweise für einen regelmässigen Alkoholüberkonsum ge­funden

worden. Obwohl der Proband zweimal angehalten worden sei, seinen

Alkoholüberkonsum zu sistieren oder zumindest zu reduzieren, sei er dazu nicht

fähig gewesen. Beim CDT-Wert handle es sich um einen sicheren, alkohol­spezifischen

Wert, der durch entzündliche Vorgänge nicht beeinflusst werde. Ein vernünftiger

Umgang mit Alkohol könne eben­falls keine Erhöhung dieses Werts verursachen.

Gemäss wissenschaftlichen Studien habe ein täglicher Alkoholüberkonsum von 40 –

60 Gramm Alkohol eine Erhöhung des CDT-Werts zur Folge. Die lebertoxische

Wirkung des Alkohols könne zudem zu einer Erhöhung des Gamma-GT-Werts führen.

Eine Verminderung bzw. Normalisierung dieser Werte spreche für eine Erholung

der Leberfunk­tion. Bei einem Überkonsum psycho­troper Substanzen sei die

Fahrfähigkeit nicht mehr gegeben. Bei A müsse somit von einem

verkehrsrelevanten Alkoholproblem ausgegangen werden. Auf Grund des

regelmässigen Alkoholüberkonsums sei die Fahreignung für alle Kategorien

(ausländische und inländische Ausweise) nicht gegeben.

Am 12. November 2001 nahm A zu den

Ausführungen des IRM vom 23. Oktober 2001 Stellung. Es treffe nicht zu, dass er

nicht fähig gewesen sei, den Al­ko­holkonsum zu sistieren. Das Vorliegen einer

Alkoholsucht habe nicht rechtsgenügend nach­gewiesen werden können, zumal ein

erhöhter CDT-Wert nicht zwingend auf einen chro­nischen Alkohol­überkonsum

schliessen lasse.

B. Gestützt auf

diesen Sachverhalt aberkannte die Direktion für Soziales und Sicher­­­heit

(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A am 13. November 2001

auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten, das

Recht zur Verwendung seines ausländischen nationalen und allenfalls

internationalen Führerausweises in der Schweiz sowie im Fürstentum

Liechtenstein und hielt fest, das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien

sei ihm ab sofort auf dem Gebiet dieser Staaten untersagt. Die Wiedererteilung

des ausländischen Führerausweises wurde vom günstigen Aus­gang einer amt­s­ärztlichen

Untersuchung abhängig gemacht. Mit einer weiteren Verfügung desselben Datums

verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenver­kehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A sodann die Erteilung eines schweizerischen

Lernfahr- bzw. Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die

Dauer von zwölf Monaten, und machte dessen Erteilung vom günstigen Ausgang

einer amts­ärztlichen Untersuchung abhängig. Allfälligen Rekursen gegen beide

Verfügungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Direktion erwog,

gestützt auf die Gutachten des IRM sei der ausländische Führerausweis

abzuerkennen und die Erteilung eines schweizerischen auf unbestimm­te Zeit,

mindestens jedoch für zwölf Monate, zu verweigern. Die Stellungnahme von A sei

zur Kenntnis genommen worden, doch liessen die vorgebrachten Einwendungen

keinen anderen Entscheid zu.

Erwägungen

II. A liess am

18.

Dezember 2001 Rekurs gegen die "Verfügung vom 13. November

2001/Aberkennung des ausländischen Führerausweises" erheben und

beantragen, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die

Umschreibung des ausländischen Führerausweises zu gewähren; eventualiter sei die

Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gegengutachtens beim Institut für

Rechtsmedizin St.Gallen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Entscheid

vom 13. März 2002 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat und das Rechtsmittel nicht (hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende

Wirkung) gegenstandslos geworden war. Er erwog zusammengefasst, obwohl sich der

Rekurs formell nur gegen die Aberkennungsverfügung richte, würden damit

zumindest sinngemäss beide Verfügungen vom 13. November 2001 angefochten. Die

als ungenügend gerügten Be­­­gründungen seien nicht zu beanstanden bzw.

allfällige Mängel im Rekursverfahren geheilt worden. Da der Rekurrent bereits

von Gesetzes wegen in der Schweiz und in Li­ech­ten­­stein seit dem 2. Januar

2001.

(d.h. nach Ablauf von zwölf Monaten ab Wohnsitznahme in der Schweiz)

seinen ausländischen Führerausweis nicht mehr hätte verwenden dürfen, werde er

durch die Aberkennungsverfügung von vornherein nicht materiell beschwert. Dis­positiv

Zif­fer 2 der Aberkennungsverfügung stosse insofern ins Leere, da selbst bei

positivem Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung der ausländische

Führerausweis nicht mehr verwendet wer­den könne. Bei der angeordneten

Aufforderung zur unverzüglichen Ein­sendung des aus­ländischen Führerausweises

(Dispositiv Ziff. 3 der Aberkennungsverfügung) handle es sich um einen blossen

Vollzugsakt, der dem Rekurrenten keine neue Be­lastung auferlege. Demzufolge

sei auf den Rekurs gegen die Aberkennungsverfügung nicht einzutreten. Im

Übrigen könnten die Vorbringen des Rekurrenten bezüglich seiner normalisierten

Gamma-GT-Werte lediglich eine Einstellung oder Reduktion des Alkoholüberkonsums

beweisen, was für sich allein nicht genüge, um die Fahreignung als gegeben zu

beurteilen; sodann bestehe kein An­lass, an der Aussagekraft der CDT-Werte zu

zweifeln, zumal zwei fachkundige Verkehrsme­di­ziner sich für die

Zuverlässigkeit dieser Messmethode aussprächen. Ausserdem seien bei der

körperlichen Untersuchung des Rekurrenten Symptome festgestellt worden, die in

ihrer Gesamtheit klar auf einen bestehenden übermässigen Alko­holkonsum

hinwiesen (Intensionstremor, leicht schwankender Rombergtest, Rötung der Ge­sichtshaut,

Teleangiektasien). Damit sei der Nachweis des Alkoholüberkonsums bzw. der

Alkoholsucht erbracht. Es be­stehe kein Anlass, von der fachkundigen

Beurteilung durch drei verschiedene Verkehrsmediziner abzuweichen, weshalb sich

auch die Einholung eines Obergutachtens als unnötig erweise.

III. Am 23. April 1999 liess A rechtzeitig

Beschwerde an das Ver­waltungsgericht er­heben und beantragen, es sei unter

Aufhebung der Verfügungen vom 13. November 2001 die Aberkennung des

ausländischen Führerausweises aufzuheben und es sei ihm der schwei­­zerische

Führerausweis (eventualiter unter der Auflage von ärztlichen Kontrollen) zu

erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die

Staatskanzlei schloss am 14. Mai 2002 namens des Regierungsrats auf Abweisung

der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht

vernehmen.

Die Parteivorbringen sowie die weiteren

Ausführungen gemäss dem angefochtenen Rekursentscheid werden - soweit

erforderlich - nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die

Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2

lit. a VRG durch den Einzelrich­ter. Da nach § 38 Abs. 3

Satz 2 VRG die einzelrichterliche Beurteilung indessen dann aus­ge­schlossen

ist, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind, und letzteres ‑ ent­sprechend

dem bisherigen Instanzenzug ‑ der Fall ist, hat die vorliegende Ge­schäfts­er­le­di­gung

in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

b) Während Entscheide über

Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit

strafrechtlicher Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europä­ischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) sind und von daher eine gerichtliche Ermes­senskontrolle

erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge und verkehrs­medizinische

Auflagen allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom

Verschulden des fehlbaren Lenkers verfügt. Daher überprüft das

Verwaltungsgericht in An­­­­wendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG

die verfügten Sicherungsentzüge wie auch die verkehrsmedizinischen Auflagen ‑ im

Gegensatz zu den Warnungsentzügen ‑ lediglich in Bezug auf

Ermessensmissbrauch und Ermessensüber­schreitung, wohingegen eine Ange­mes­senheitsüberprüfung

ausgeschlossen ist (RB 1997 Nr. 124; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG).

Dasselbe gilt mit Bezug auf die Aberkennung von ausländischen und die

Verweigerung der Erteilung von schweizerischen Führerausweisen. Demgegenüber

ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen

grundsätzlich kei­nerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 51 VRG;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zü­rich 1999,

§ 51 N. 1).

Steht

allerdings eine auf einem Gutachten beruhende Einschätzung oder Prognose im

Streit,

beschränkt

das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig

be­gründet und widerspruchsfrei ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 51 N. 7).

2.

a) Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf

Art. 42 Abs. 3bis lit. a der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) fest,

der Beschwerdeführer hätte schon von Gesetzes wegen seit dem 2. Januar 2001

seinen ausländischen Führerausweis in der Schweiz und in Liechtenstein nicht

mehr ver­wenden dürfen, sondern nur noch aufgrund eines schweizerischen

Führerausweises ein Motorfahrzeug lenken dürfen. Demzufolge habe es dem

Beschwerdeführer hinsichtlich der Aberkennungsverfügung im Rekursverfahren an

dem zur Rechtsmittellegitimation notwen­digen Rechtsschutzinteresse gefehlt.

b) Wer seit zwölf Monaten in der Schweiz

wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im

Ausland aufgehalten hat, muss einen schweizerischen Führerausweis erwerben

(Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Richtig ist somit, dass der Be­schwerdeführer

von Rechts wegen seit dem 2. Januar 2001 in der Schweiz und in Liech­ten­stein

seinen deutschen Führerausweis nicht mehr gebrauchen darf und er insoweit - so­lan­ge

er in der Schweiz wohnhaft bleibt - durch die Aberkennungsverfügung nicht

beschwert ist. Indessen ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von Art. 45

Abs. 4 VRV der Beschwer­de­führer verpflichtet ist, seinen ausländischen

Führerausweis während der Dauer der Aberkennung zu hinterlegen, und er diesen

erst wieder beim Verlassen der Schweiz ausgehändigt erhält, wobei zusätzlich

verlangt wird, dass er hier keinen Wohnsitz (mehr) hat. Gemäss dieser

Bestimmung wäre es dem Beschwerdeführer somit auch verwehrt, mit seinem

ausländischen Führerausweis im Ausland zu fahren; insofern wäre er durch die

Aberkennungsverfügung trotz Ablauf der Jahresfrist materiell beschwert. Das

Bundesgericht hat in­dessen Art. 45 Abs. 4 VRV, der sich weder auf eine

Delegationsnorm auf Gesetzes- oder Verfassungsstufe noch auf eine spezielle

Grundlage im internationalen Recht stützen kann, als einen unzulässigen

Eingriff in ausländische Hoheitsrechte bzw. einen Verstoss gegen den

völkerrechtlichen Territorialitätsgrundsatz gewürdigt (BGE 121 II 447). Mangels

ausreichender (internationaler) Rechts­grundlage kann demzufolge dem

Beschwerdeführer nicht verboten werden, mit seinem ausländischen Führerausweis

im Ausland zu fahren.

c) Wer Rekurs oder Beschwerde erhebt, hat

seine Rechtsmittellegitimation zu substanziieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N.

29.

f., auch zum Folgenden); das Berührtsein und das aktuelle Interesse müssen

vollumfänglich nachgewiesen und das schutzwürdige Inte­res­se zumindest

behauptet werden. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Rekurserhebung sich

nicht darauf berief, mit seinem ausländischen Führerausweis im Ausland ein Mo­torfahrzeug

lenken zu wollen, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die

Aberkennungsverfügung eingetreten. Gleiches gilt im Verfahren vor Verwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer macht auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise geltend,

inwiefern er durch die Aberkennungsverfügung in seinen persönlichen Interessen

betroffen sein soll. Soweit er auch vor Verwaltungsgericht deren Aufhebung

verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

a) Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV

bestimmt, dass Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der

Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate

ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen schweizerischen Führerausweis

benötigen. Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird

der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er

auf einer Kon­trollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und

Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen

versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV). Gestützt auf Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV

wird gegenüber Motorfahrzeugführern aus Deutschland auf die Kontrollfahrt nach

Art. 44 Abs. 1 VZV verzichtet (vgl. UVEK, Länderliste betreffend Aus­nahme von

der Kontrollfahrt, in: Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland,

Kreisschreiben des Bundesamts für Strassen vom 23. April 2002). Gemäss

Art. 14 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958

über den Strassenverkehr (SVG) darf der Führerausweis jedoch nicht erteilt

werden, wenn der Bewer­ber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit

herabsetzenden Süchten ergeben ist. Dies gilt selbstverständlich auch dann,

wenn der Betroffene bereits Inhaber eines ausländischen Führerausweises ist. So

wie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei hinreichend begründeten

Bedenken über die Eignung eines ausländischen Fahrers direkt gestützt auf Art.

14.

Abs. 3 SVG eine neue Prüfung angeordnet werden kann (BGE 118 Ib 518 E. 2b

mit Hinweisen), ist einem ausländischen Fahrzeuglenker bei nachgewiesener

Trunksucht auch direkt gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG

der schweizerische Führerausweis zu verweigern. Dabei hat die Be­­hörde nach

pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; sie muss in jedem Einzelfall die

konkreten Umstände würdigen, die nicht unbedingt in einem automobilistischen

Fehlverhal­ten zu liegen brauchen.

Wird nachträglich festgestellt, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist

der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Die

Nichterteilung des schweizerischen Führerausweises gemäss dem vorliegenden

Sachverhalt ist eng mit diesem sog. Sicherungsentzug verwandt und dient

ebenfalls der Si­cherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizini­schen oder

charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer

anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind (vgl.

Art. 30 Abs. 1 VZV). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug nach

Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c

SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Gemäss der zum Sicherungsentzug entwickelten

und auch auf die vorliegende Nichterteilung des schweizerischen Führerausweises

anwendbare Recht­­sprechung ist eine Trunksucht gegeben, wenn der Betreffende

regelmässig so viel Al­kohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert

wird und er die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen

nicht zu überwinden vermag (BGE 104 Ib 46 E. 3a S. 48). Die

Abhängigkeit vom Alkohol muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede

andere Person der Gefahr aus­gesetzt ist, sich in einem ‑ dauernden

oder zeit­weiligen ‑ Zustand ans Steuer eines Fahr­zeugs zu setzen,

der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. BGE 124 II 559

E. 2b). Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht setzt den Nachweis einer

solchen Abhängigkeit voraus.

b) Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst

vorbringen, der erforderliche Nach­­weis der Trunksucht habe nicht erbracht

werden können, zumal der in der letzten Untersuchung vom 3. August 2001

überhöhte CDT-Wert wenig aussagekräftig sei. Nach mög­­lichen anderen Ursachen

dieses Resultats sei überhaupt nicht gesucht worden. Jedenfalls aber dürfe

aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auf keinen Fall davon

ausgegangen werden, er könne seine Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum nicht

überwinden. Insbesondere sei nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer

nicht an die Aufforderung des IRM, seinen Alkoholkonsum zu reduzieren bzw. zu

sistieren, gehalten habe; im Gegenteil sei der Beschwerdeführer durch die

Vorinstanz und deren Ablehnung eines Obergutachtens der Möglichkeit beraubt

worden, seinen reduzierten Alkoholkonsum und seine problemlose Alkoholabstinenz

nachzuweisen. Da ein Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den

Persönlichkeitsbereich des Betroffenen darstelle, der umfassende Abklärungen

voraussetze, sei ein Ober- oder Gegengutachten unabdingbar. Der

Beschwerdeführer habe sich sodann bisher im Strassenverkehr unauffällig

verhalten und keine Einträge erwirkt, was auf einen verantwortungsbewussten

Umgang mit Alkohol hinsichtlich des Strassenverkehrs hindeute. Die

Nichtausstellung eines schweizerischen Führerausweises stelle einen enormen

Eingriff in die persönliche Freiheit dar und führe zu schwerwiegenden

beruflichen Konsequenzen, weshalb sich die angefochtenen Verfügungen als

unverhältnismässig erwiesen. Das gleiche Ziel könne auch durch blosse verkehrsmedizinische

Auflagen und unregelmässig stattfindende Kontrollen erreicht werden.

4.

Das IRM-Gutachten vom 21. August 2001

beruht nicht allein auf den ermittelten Laborwerten, sondern ebenso auf einer

Anamnese sowie auf körperlichen Untersuchungsbefunden.

a) Die Laboruntersuchungen bezogen sich

insbesondere auf das Leberenzym Gamma-GT sowie auf das kohlenhydratdefiziente

Transferrin (CDT). Die Kontrollen zeitigten am 4. April 2001 sowie am 4. Juni

2001.

Gamma-GT-Werte, die deutlich über dem Normbereich lagen, während in der

Untersuchung vom 3. August 2001 kein überhöhter Gamma-GT-Wert festgestellt

werden konnte. Sämtliche Kontrollen ergaben sodann mit 12,2 % (4. April

2001), 10 % (4. Juni 2001) und 8,9 % (3. August 2001) deutlich über dem Normbereich

(max. 6 %) liegende CDT-Werte. Die übrigen erhobenen Werte waren nicht signifikant.

aa) CDT zeichnet

sich gegenüber dem Leberenzym Gamma-GT durch eine höhere Sensitivität und vor

allem eine viel bessere Spezifität aus (IRM, Probleme der Verkehrsmedi­zin,

Fahreignung und Alkohol, Zürich 1999, S. 13, auch zum Folgenden). Erhöhte

CDT-Werte treten erst bei Trinkmengen auf, die ein gesundheitliches Risiko

darstellen; das Überschreiten des Grenzwerts bedeutet einen (während mindestens

zehn Tagen anhaltenden) dauernden durchschnittlichen täglichen Konsum von

mindestens 60 Gramm reinen Alkohols, was ungefähr einer 0,7l-Flasche Wein oder

1,5 Liter Bier entspricht. Nach Absetzen des Alkoholkonsums normalisieren sich

die CDT-Werte nach etwa zwei bis vier Wochen, unter Umständen bereits schon

nach einer bis zwei Wochen.

bb) CDT gilt

heute allgemein als der aussagekräftigste biologische Marker für einen

chronischen Alkoholabusus, zumal sich die CDT-Untersuchung durch eine sehr hohe

diagnos­tische Spezifität von 92 % bis 99 % auszeichnet (Torsten Arndt,

Alkoholmissbrauch und CDT-Analytik: Screening- und Bestätigungsanalyse

erforderlich? – Ein Beitrag zur Dis­kussion, Toxichem + Krimitech 68/2001, S.

75.

ff.; ders., Möglichkeiten und Grenzen des Koh­lenhydrat-defizienten

Transferrins [CDT] als Kenngrösse missbräuchlichen Alkohol­konsums, in: Rolf

Aderjan [Hrsg.], Marker missbräuchlichen Alkoholkonsums, Stuttgart 2000, S. 82

ff., insb. S. 91; Burkhard Ziegler, CDT-Marker, www.fachaerzte.com/zieg­ler/

Fachin­formationen/cdt.htm). Dem­zufolge ist auf 100 Untersuchungen

lediglich mit einem bis acht sog. "falsch-positiven" Ergebnissen zu

rechnen, bei denen sich der erhöhte CDT-Wert nicht mit einem Alkoholüberkonsum

erklären lässt.

Als nicht stichhaltig erweist sich nach dem

Gesagten die Rüge des Beschwerdeführers, die Aussagekraft des CDT sei äusserst

beschränkt und die erhöhten CDT-Werte könn­ten auch auf anderen Ursachen als

Alkoholüberkonsum beruhen, weshalb ein Obergutachten einzuholen gewesen wäre.

Das von ihm zur Stützung seines Standpunkts bereits im Re­kursverfahren

(Rekursschrift S. 7 f.) vorgebrachte Zitat von Torsten Arndt stösst ins Leere,

befasst sich die zitierte Stelle doch mit der diagnostischen Sensitivität,

mithin der Wahrscheinlichkeit, dass sich keine "falsch-negativen"

Resultate ergeben. Hinsichtlich der Spezi­fität, d.h. der

Wahrscheinlichkeit, dass sich keine "falsch-positiven" Resultate

ergeben, kommt Arndt hingegen zum Schluss, dass CDT "von den zur

Labordiagnostik des chronischen Alkoholabusus eingesetzten labordiagnostischen

Parametern derzeit die höchste diagnostische Spezifität" zeige (Arndt,

Möglichkeiten, a.a.O.). Auch der Hinweis auf U. Schmitt schlägt fehl, stellte

doch auch dieser Wissenschafter anhand eigener Untersuchungen eine Spezifität

des CDT von 86,8 % (Männer) bzw. 95 % (Frauen) fest.

cc) Trotz der hohen Spezifität wird

angesichts der verbliebenen Unsicherheit bei der CDT-Bestimmung in der

Wissenschaft teilweise eine forensische Vorgehensweise gefordert, welche eine

Screeninganalyse und im Fall eines positiven Screening-Ergebnisses eine

Bestätigungsanalyse beinhalten soll (Arndt, Alkoholmissbrauch, a.a.O., auch zum

Folgenden). Die Diagnose eines chronischen Alkoholüberkonsums sollte nicht

anhand eines einma­lig erhobenen grenzwertigen oder pathologischen CDT-Befunds

erfolgen, sondern auf einer Zusammenschau aus Anamnese und an mindestens zwei

unterschiedlichen Zeitpunk­ten erhobenen CDT- und Gamma-GT-Befunden basieren.

Die vom IRM vorgenommenen Untersuchungen

tragen diesen Bedenken voll Rech­nung, indem die CDT- wie auch die

Gamma-GT-Werte mehrmals gemessen und die Befun­de mit körperlichen sowie

anamnestischen Erhebungen ergänzt wurden. Angesichts der dreimaligen Kontrolle

des CDT-Werts kann ein Analysenfehler weitestgehend ausgeschlos­sen werden.

Ebensowenig bestehen beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die in der

Wissenschaft genannten weiteren möglichen Ursachen für falsch-positive

Ergebnisse (schwere Lebererkrankung, seltene genetische Transferrin-D-Variante,

genetisch bedingtes CDG-Syndrom).

dd) Bereits der

bei allen drei Laborkontrollen überhöhte CDT-Wert ist somit ein sehr starkes

Indiz für einen chronischen Alkoholüberkonsum. Der Umstand, dass in zwei von

drei Untersuchungen zusätzlich auch die Gamma-GT-Werte deutlich erhöht waren,

bestätigt die­sen Befund. Die Laboruntersuchungen deuten darauf hin, dass der

Beschwerde­führer zu Be­ginn der Begutachtung durch das IRM stark

alkoholgewöhnt war und er her­nach seinen Kon­sum nur ungenügend reduzierte

bzw. nur für ungenügend kurze Zeit sis­tier­te.

b) In der Anamnese

gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2001

selber an, täglich einen bis eineinhalb Liter Bier zu konsumieren. Damit de­cken

sich seine Aussagen mit den Ergebnissen der Laboruntersuchungen.

Gemäss IRM-Gutachten vom 21. August 2001 gab

sodann der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D, die Auskunft, es bestehe

aufgrund persönlicher Probleme ein täglicher Alkoholüberkonsum. Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Haus­arzt je derartige Angaben gegenüber

dem IRM gemacht haben soll; möglicherweise sei der Hausarzt nicht richtig

verstanden worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, anlässlich

eines Telefongesprächs habe der Hausarzt ihm gegenüber Aussagen "in dieser

Form" in Abrede gestellt. Da die Auskunft durch den Hausarzt bloss im

Gutachten erwähnt und nicht weiter dokumentiert sei, dürfe sie nicht verwertet

werden. Dazu ist zu sagen, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers durch

eine Assistenzärztin erfolgte, die sich als wissenschaftliche Mitarbeiterin des

IRM und Sachverständige gewohnt ist, Amtsberichte zu verfassen und dabei ihre

Wahrnehmungen unverfälscht wiederzugeben. Das Vorbringen des Rechtsvertreters

des Beschwerdeführers, der das fragliche Telefon­gespräch nicht direkt

mitverfolgt hat und die Aussagen lediglich "in dieser Form"

bestreitet, vermag für das Ver­waltungsgericht deshalb keinen Zweifel daran zu

begründen, dass die im IRM-Gutachten erwähnte Aussage des Hausarztes Dr. D im

Ergebnis richtig wiedergegeben wurde. Anzufügen ist, dass selbst wenn auf die

umstrittenen Äusserungen des Hausarztes nicht abgestellt würde, die schlüssigen

Erkenntnisse des IRM angesichts der klaren Labor- und der körperlichen Befunde

sowie der eigenen Aussagen des Be­schwerdeführers nicht erschüttert würden.

c) In der Untersuchung durch das IRM wurden

sodann auch körperliche Anzeichen eines chronischen Alkoholüberkonsums an der

Haut (Teleangiektasien, Rötung der Gesichts­haut) und beim Nervensystem

(leichtes Schwanken beim Rombergversuch, leichter Intensionstremor)

festgestellt. Auch diese Erhebungen lassen zusammen mit den Laboruntersuchungen

und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf einen chronischen Alko­holüberkonsum

schliessen.

5.

Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei

im Rekursverfahren trotz entsprechendem Antrag kein Gegen- oder Obergutachten

eingeholt worden.

Die Voraussetzungen zur Einholung eines

Obergutachtens waren weder im Rekursverfahren gegeben noch sind sie heute

erfüllt. Sofern in einem Verfahren bereits unabhängige Experten mitwirkten,

drängt sich nämlich nach Lehre und Rechtsprechung die Anordnung eines erneuten

Gutachtens nur dann auf, wenn begründete Zweifel an der richtigen Be­urteilung

einer Sachfrage bestehen (VGr, 29. Oktober 1996, VB.96.00112 E. 3c/aa;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 25, auch zum Folgen­den). Ein

Obergutachten ist mithin nur dann sinnvoll, wenn sich das erste Gutachten als

unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet erweist, auf Grund der

Untersuchungs­maxime neue erhebliche Tatsachen zu be­rücksichtigen sind oder

wenn dem Gutachter die Unbefangenheit fehlte.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen

Zweifel am IRM-Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Aussagekraft des CDT

und der Angaben des Hausarztes wurden in den vorstehenden Erwägungen

ausgeräumt. Es er­scheint als unwahrscheinlich, dass ein er­neutes Gutachten

zusätzliche sachdienliche Hin­weise ergäbe. Vielmehr erweist sich das

IRM-Gutachten vom 21. August 2001 zusammen mit der Ergänzung vom 23. Oktober

2001.

als eindeutig und schlüssig. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für eine

Befangenheit der mit der Untersuchung betrauten wissenschaftlichen Mitarbeiter

des IRM. Die Vor­instanz durfte demzufolge auf ein Obergutachten verzichten.

6.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 33

Abs. 2 VZV ist die berufliche Notwendig­keit, ein Motorfahrzeug zu führen,

lediglich bei der Festsetzung der Entzugsdauer im Zu­sam­menhang mit einem

Warnungsentzug von Be­deutung. Demgegenüber wird der Sicherungsentzug

ungeachtet der beruflichen Massnah­menempfindlich­keit stets auf unbestimmte

Zeit angeordnet (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 VZV). Dies gilt auch für die

vorliegend zu beurteilen­de Verweigerung des schweizerischen Führerausweises.

Die vom Beschwerdeführer vor­­gebrachten Hinweise auf die mit der Verweigerung

verbundenen beruflichen Konsequen­­zen sind demzufolge nicht zu

berücksichtigen.

7.

Anzufügen ist

jedoch, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich mit dieser

Frage nicht auseinandersetzte, im Verfahren betreffend die Umschreibung eines

ausländischen Führerausweises wie auch bei der Anordnung eines

Sicherungsentzugs nicht unerheblich ist, ob der betreffende Lenker bisher

verkehrsauffällig geworden sei oder nicht. Wer bereits wiederholt des Fahrens

in angetrunkenem Zustand überführt wurde, scheint of­fensichtlich das Lenken

von Fahrzeugen und den Konsum von Alkohol nicht klar trennen zu können.

Umgekehrt stellt der Umstand, dass vorliegend der Beschwerdeführer bisher in

der Schweiz nicht verkehrsauffällig geworden ist, ein - angesichts der erst

zweijährigen Auf­ent­haltsdauer in der Schweiz sowie der hohen Dunkelziffer

allerdings bloss schwaches - Indiz zu seinen Gunsten dar.

In Anbetracht

des klaren Befunds des IRM vermag dieser Umstand vorliegend die

Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei mehr als jede andere Person

gefährdet, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu führen, nicht umzustürzen.

Es besteht auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit keine Veranlassung,

von der vertretbaren Beurteilung durch die Vorinstanzen abzuweichen und dem

Beschwerdeführer als mildere Massnah­­me unter Auf­lagen den schweizerischen

Führerausweis zu erteilen, zumal sich die angebliche vom Be­schwerdeführer

eingehaltene Alkoholabstinenz nicht durch einen normalisierten CDT-Wert belegen

liess. Angesichts der trotz zweimaliger Aufforderung zur Sistierung bzw. Re­duktion

des Alkoholkonsums immer noch deutlich erhöhten CDT-Werte kann dem Beschwer­deführer

keine günstige Prognose gestellt werden, sondern muss davon ausge­gangen

werden, dass er seine Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum nicht selbstständig

zu über­winden vermag. In Anbetracht der beschränkten Kognition des Verwaltungs­­gerichts

(vgl. oben Erwägung 1b) besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung der

Vorinstanzen abzuweichen.

8.

Mit einem Sicherungsentzug ist zwingend

eine Probezeit von mindestens einem Jahr zu verbinden (Art. 17 Abs. 1bis

SVG). Angesichts der engen Verwandtschaft mit der vorliegenden Verweigerung des

schweizerischen Führerausweises rechtfertigt sich auch hier eine derartige

Probezeit. Grundsätzlich ist die Probezeit so lange als nötig und so kurz als

möglich anzuset­zen.

a) Der

Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung dieser Bestimmung. Es gehe nicht

an, den um eine Umschreibung seines ausländischen Ausweises nachsuchenden Be­schwerdeführer

schlechter zu behandeln als die von einem Sicherungsentzug betroffene Per­son,

bei welcher die bis zur Abklärung von Ausschlussgründen verstrichene

vorsorgliche Entzugsdauer an die Probezeit angerechnet werde.

b) Die Probezeit

beim Sicherungsentzug bzw. bei der Verweigerung des Führeraus­weises ist eine

ab­solute Sperr­frist. Erst nach deren Ablauf kann der Ausweis bedingt und

unter angemes­se­nen Auflagen (wieder bzw. neu) erteilt werden. Voraussetzung

hierfür ist das Verschwinden des Ent­zugs- bzw. des Verweigerungsgrunds und der

Nachweis der Hei­lung. Diesen Nachweis hat der Betroffene durch sein Verhalten

wäh­rend der Bewährungsfrist zu erbringen; im Fall von Alkoholabhängig­keit im

Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG wird hierfür in der Regel

eine mindestens ein­jäh­rige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 120 Ib 305

E. 4b; René Schaff­hauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Admi­ni­strativmassnahmen, Bern

1995, N. 2195 und 2198). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer im

Dispositiv

Dispositiv der angefochtenen Verfügungen nicht aus­drücklich ei­ne einjährige

kontrollierte Alkoholtotalabstinenz auferlegt; die einjährige Probezeit, die

dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG entspricht,

begann auch sogleich mit der Zustellung der Verweigerungsverfügung vom 13.

November 2001 zu laufen. Die Erteilung des schweizerischen Führerausweises nach

Ablauf der einjährigen Frist wurde aber ge­mäss Verfügungsdispositiv Ziff. 2

vom günstigen Ausgang einer amts­ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht und

in den Erwägungen zu den zwei angefoch­tenen Verfügungen wurde ausgeführt, der

Amtsarzt empfehle vor einer Neubeurteilung der Fahreignung die "Ein­haltung

einer Alkohol-Totalabstinenz über einen längeren Zeitraum". In den beigelegten

Merkblättern wurde der Beschwerdeführer über die Voraussetzun­gen zur (Wieder-

bzw. Neu-)Erlangung des Führerausweises und namentlich über die für eine

günstige amtsärztliche Untersuchung notwendige ärztlich kontrollierte Al­kohol­to­tal­ab­sti­nenz

informiert. Dies entspricht der Praxis, wie sie auch bei Sicherungsentzügen

gehandhabt wird. Entgegen der nicht belegten Behauptung des Beschwerdeführers

wird bei Sicherungsentzügen die bis zur Abklärung von Ausschlussgründen

verstrichene vor­sorgliche Entzugsdauer praxisgemäss nicht an die Probezeit

angerechnet. Der Beschwer­deführer wurde demnach im Vergleich zu einer von

einem Sicherungsentzug betroffenen Person nicht schlechter behandelt. Auch in­so­weit

erweist sich die Beschwerde als un­begründet.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

Regierungsrat angesichts der mass­gebenden Sach- und Rechtslage auf das

verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. August 2001 bzw. auf die ergänzende

Stellungnahme des IRM vom 23. Oktober 2001 abstellen durfte und den Rekurs zu

Recht abgewiesen hat, soweit er darauf eintrat bzw. das Rechtsmittel nicht

gegenstandslos geworden war.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen, so­weit darauf einzutreten ist. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. ...