VB.2002.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00139
20. August 2002Deutsch25 min
(URT.2002.6868)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00139
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Aberkennung des ausländischen und Verweigerung des schweizerischen Führerausweises
Beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1b). Fehlendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Aberkennung des ausländischen Führerausweises (E. 2). Voraussetzungen zur Erteilung des schweizerischen Führerausweises an Fahrzeugführer aus dem Ausland (E. 3a). Verweigerung des schweizerischen Führerausweises wegen Trunksucht; die ermittelten Leberwerte (Gamma-GT und CDT), die Anamnese sowie weitere körperliche Untersuchungsbefunde lassen auf einen chronischen Alkoholüberkonsum schliessen (E. 4). Ein Obergutachten ist nur dann einzuholen, wenn sich das erste Gutachten als mangelhaft erweist (E. 5). Bemessung der Probezeit (E. 8).
Stichworte:
ABERKENNUNG
ALKOHOLABHÄNGIGKEIT
FAHREIGNUNG
GUTACHTEN
KOGNITION
LEGITIMATION
OBERGUTACHTEN
PROBEZEIT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 14 lit. IIc SVG
Art. 16 lit. I SVG
Art. 17 lit. Ibis SVG
§ 50 lit. IIc VRG
Art. 30 lit. I VZV
Art. 42 lit. IIIbis a VZV
Art. 44 lit. I VZV
Publikationen:
RB 2002 Nr. 57
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. A reiste
am 1. Januar 2000 in die Schweiz ein und arbeitet seither als Geschäftsführer
in Zürich. Er ist Inhaber eines deutschen Führerausweises. Am 14. Februar 2001
stellte er ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises,
wobei er auf seinen erhöhten Blutdruck und eine leicht eingeschränkte
Sehfähigkeit hinwies. In der Folge wurde A zu einer verkehrsmedizinischen
Eignungsuntersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(IRM) aufgeboten, welche deutlich erhöhte Leberenzymwerte zutage förderte.
Am 10. April 2001 teilte das IRM A mit, auf Grund der Laborwerte und seiner
Angabe, täglich einen bis eineinhalb Liter Bier zu trinken, könne seine Fahreignung
noch nicht bejaht werden; damit eine Normalisierung der Werte eintreten könne,
sei der Alkoholkonsum zu sistieren, und in einigen Wochen sei eine erneute
Blutentnahme vorzunehmen. Anlässlich einer zweiten Laborkontrolle vom 4. Juni
2001 erklärte A, nunmehr seinen Alkoholkonsum reduziert zu haben, doch wurden
wiederum zu hohe Werte der Leberenzyme festgestellt. Daraufhin teilte das
IRM ihm mit, eine solche Erhöhung der Laborwerte entstehe bei regelmässigem
Überkonsum von Alkohol, was nicht mit seinen Angaben übereinstimme;
angesichts eines solchen Werts könne die Fahreignung nicht positiv beurteilt werden.
Im Sinn einer letzten Chance werde ihm ermöglicht, den Alkoholkonsum
vollständig zu beenden, um eine Normalisierung der Werte zu erreichen; in
einigen Wochen werde er erneut zur Blutentnahme und Besprechung aufgeboten.
Die dritte Laborkontrolle vom 3. August 2001 zeitigte einen zu hohen CDT-Wert
von 8,9 %, während alle anderen Werte im Normbereich lagen. A gab anlässlich
der Untersuchung an, nun während einigen Wochen eine Alkoholtotalabstinenz
eingehalten zu haben. Der Hausarzt von A, Dr.med. D, teilte dem IRM am 15.
August 2001 mit, dass sein Patient aufgrund persönlicher Probleme täglich zu
viel Alkohol konsumiere. In der Folge erstattete das IRM am 21. August
2001 ein verkehrsmedizinisches Gutachten, in welchem die Fahreignung des Rekurrenten
für alle Kategorien verneint wurde.
Am 23. August 2001 stellte die Direktion für
Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt) A eine Kopie des IRM-Gutachtens
sowie Merkblätter zur Kontrolle der Alkoholtotalabstinenz zu unter dem
Hinweis, dass gemäss Gutachten die Erteilung eines schweizerischen
Führerausweises zum heutigen Zeitpunkt abgelehnt werden müsse. Am 28. September
2001 nahm A Stellung zum IRM-Gutachten und beantragte, es sei die Fahreignung
neu zu beurteilen und ihm die Umschreibung seines deutschen Führerausweises zu
gewähren; falls keine Neubeurteilung der Fahreignung angeordnet werde, sei
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Das IRM liess sich hierzu am 23.
Oktober 2001 dahingehend vernehmen, es seien bei A anamnestische, körperliche
und laborchemische Hinweise für einen regelmässigen Alkoholüberkonsum gefunden
worden. Obwohl der Proband zweimal angehalten worden sei, seinen
Alkoholüberkonsum zu sistieren oder zumindest zu reduzieren, sei er dazu nicht
fähig gewesen. Beim CDT-Wert handle es sich um einen sicheren, alkoholspezifischen
Wert, der durch entzündliche Vorgänge nicht beeinflusst werde. Ein vernünftiger
Umgang mit Alkohol könne ebenfalls keine Erhöhung dieses Werts verursachen.
Gemäss wissenschaftlichen Studien habe ein täglicher Alkoholüberkonsum von 40 –
60 Gramm Alkohol eine Erhöhung des CDT-Werts zur Folge. Die lebertoxische
Wirkung des Alkohols könne zudem zu einer Erhöhung des Gamma-GT-Werts führen.
Eine Verminderung bzw. Normalisierung dieser Werte spreche für eine Erholung
der Leberfunktion. Bei einem Überkonsum psychotroper Substanzen sei die
Fahrfähigkeit nicht mehr gegeben. Bei A müsse somit von einem
verkehrsrelevanten Alkoholproblem ausgegangen werden. Auf Grund des
regelmässigen Alkoholüberkonsums sei die Fahreignung für alle Kategorien
(ausländische und inländische Ausweise) nicht gegeben.
Am 12. November 2001 nahm A zu den
Ausführungen des IRM vom 23. Oktober 2001 Stellung. Es treffe nicht zu, dass er
nicht fähig gewesen sei, den Alkoholkonsum zu sistieren. Das Vorliegen einer
Alkoholsucht habe nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, zumal ein
erhöhter CDT-Wert nicht zwingend auf einen chronischen Alkoholüberkonsum
schliessen lasse.
B. Gestützt auf
diesen Sachverhalt aberkannte die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A am 13. November 2001
auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten, das
Recht zur Verwendung seines ausländischen nationalen und allenfalls
internationalen Führerausweises in der Schweiz sowie im Fürstentum
Liechtenstein und hielt fest, das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien
sei ihm ab sofort auf dem Gebiet dieser Staaten untersagt. Die Wiedererteilung
des ausländischen Führerausweises wurde vom günstigen Ausgang einer amtsärztlichen
Untersuchung abhängig gemacht. Mit einer weiteren Verfügung desselben Datums
verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A sodann die Erteilung eines schweizerischen
Lernfahr- bzw. Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die
Dauer von zwölf Monaten, und machte dessen Erteilung vom günstigen Ausgang
einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig. Allfälligen Rekursen gegen beide
Verfügungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Direktion erwog,
gestützt auf die Gutachten des IRM sei der ausländische Führerausweis
abzuerkennen und die Erteilung eines schweizerischen auf unbestimmte Zeit,
mindestens jedoch für zwölf Monate, zu verweigern. Die Stellungnahme von A sei
zur Kenntnis genommen worden, doch liessen die vorgebrachten Einwendungen
keinen anderen Entscheid zu.
Erwägungen
II. A liess am
18.
Dezember 2001 Rekurs gegen die "Verfügung vom 13. November
2001/Aberkennung des ausländischen Führerausweises" erheben und
beantragen, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
Umschreibung des ausländischen Führerausweises zu gewähren; eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gegengutachtens beim Institut für
Rechtsmedizin St.Gallen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit Entscheid
vom 13. März 2002 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat und das Rechtsmittel nicht (hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung) gegenstandslos geworden war. Er erwog zusammengefasst, obwohl sich der
Rekurs formell nur gegen die Aberkennungsverfügung richte, würden damit
zumindest sinngemäss beide Verfügungen vom 13. November 2001 angefochten. Die
als ungenügend gerügten Begründungen seien nicht zu beanstanden bzw.
allfällige Mängel im Rekursverfahren geheilt worden. Da der Rekurrent bereits
von Gesetzes wegen in der Schweiz und in Liechtenstein seit dem 2. Januar
2001.
(d.h. nach Ablauf von zwölf Monaten ab Wohnsitznahme in der Schweiz)
seinen ausländischen Führerausweis nicht mehr hätte verwenden dürfen, werde er
durch die Aberkennungsverfügung von vornherein nicht materiell beschwert. Dispositiv
Ziffer 2 der Aberkennungsverfügung stosse insofern ins Leere, da selbst bei
positivem Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung der ausländische
Führerausweis nicht mehr verwendet werden könne. Bei der angeordneten
Aufforderung zur unverzüglichen Einsendung des ausländischen Führerausweises
(Dispositiv Ziff. 3 der Aberkennungsverfügung) handle es sich um einen blossen
Vollzugsakt, der dem Rekurrenten keine neue Belastung auferlege. Demzufolge
sei auf den Rekurs gegen die Aberkennungsverfügung nicht einzutreten. Im
Übrigen könnten die Vorbringen des Rekurrenten bezüglich seiner normalisierten
Gamma-GT-Werte lediglich eine Einstellung oder Reduktion des Alkoholüberkonsums
beweisen, was für sich allein nicht genüge, um die Fahreignung als gegeben zu
beurteilen; sodann bestehe kein Anlass, an der Aussagekraft der CDT-Werte zu
zweifeln, zumal zwei fachkundige Verkehrsmediziner sich für die
Zuverlässigkeit dieser Messmethode aussprächen. Ausserdem seien bei der
körperlichen Untersuchung des Rekurrenten Symptome festgestellt worden, die in
ihrer Gesamtheit klar auf einen bestehenden übermässigen Alkoholkonsum
hinwiesen (Intensionstremor, leicht schwankender Rombergtest, Rötung der Gesichtshaut,
Teleangiektasien). Damit sei der Nachweis des Alkoholüberkonsums bzw. der
Alkoholsucht erbracht. Es bestehe kein Anlass, von der fachkundigen
Beurteilung durch drei verschiedene Verkehrsmediziner abzuweichen, weshalb sich
auch die Einholung eines Obergutachtens als unnötig erweise.
III. Am 23. April 1999 liess A rechtzeitig
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei unter
Aufhebung der Verfügungen vom 13. November 2001 die Aberkennung des
ausländischen Führerausweises aufzuheben und es sei ihm der schweizerische
Führerausweis (eventualiter unter der Auflage von ärztlichen Kontrollen) zu
erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die
Staatskanzlei schloss am 14. Mai 2002 namens des Regierungsrats auf Abweisung
der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht
vernehmen.
Die Parteivorbringen sowie die weiteren
Ausführungen gemäss dem angefochtenen Rekursentscheid werden - soweit
erforderlich - nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die
Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2
lit. a VRG durch den Einzelrichter. Da nach § 38 Abs. 3
Satz 2 VRG die einzelrichterliche Beurteilung indessen dann ausgeschlossen
ist, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind, und letzteres ‑ entsprechend
dem bisherigen Instanzenzug ‑ der Fall ist, hat die vorliegende Geschäftserledigung
in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
b) Während Entscheide über
Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit
strafrechtlicher Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sind und von daher eine gerichtliche Ermessenskontrolle
erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge und verkehrsmedizinische
Auflagen allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom
Verschulden des fehlbaren Lenkers verfügt. Daher überprüft das
Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG
die verfügten Sicherungsentzüge wie auch die verkehrsmedizinischen Auflagen ‑ im
Gegensatz zu den Warnungsentzügen ‑ lediglich in Bezug auf
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, wohingegen eine Angemessenheitsüberprüfung
ausgeschlossen ist (RB 1997 Nr. 124; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG).
Dasselbe gilt mit Bezug auf die Aberkennung von ausländischen und die
Verweigerung der Erteilung von schweizerischen Führerausweisen. Demgegenüber
ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen
grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 51 VRG;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 51 N. 1).
Steht
allerdings eine auf einem Gutachten beruhende Einschätzung oder Prognose im
Streit,
beschränkt
das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig
begründet und widerspruchsfrei ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7).
2.
a) Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf
Art. 42 Abs. 3bis lit. a der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) fest,
der Beschwerdeführer hätte schon von Gesetzes wegen seit dem 2. Januar 2001
seinen ausländischen Führerausweis in der Schweiz und in Liechtenstein nicht
mehr verwenden dürfen, sondern nur noch aufgrund eines schweizerischen
Führerausweises ein Motorfahrzeug lenken dürfen. Demzufolge habe es dem
Beschwerdeführer hinsichtlich der Aberkennungsverfügung im Rekursverfahren an
dem zur Rechtsmittellegitimation notwendigen Rechtsschutzinteresse gefehlt.
b) Wer seit zwölf Monaten in der Schweiz
wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im
Ausland aufgehalten hat, muss einen schweizerischen Führerausweis erwerben
(Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Richtig ist somit, dass der Beschwerdeführer
von Rechts wegen seit dem 2. Januar 2001 in der Schweiz und in Liechtenstein
seinen deutschen Führerausweis nicht mehr gebrauchen darf und er insoweit - solange
er in der Schweiz wohnhaft bleibt - durch die Aberkennungsverfügung nicht
beschwert ist. Indessen ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von Art. 45
Abs. 4 VRV der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seinen ausländischen
Führerausweis während der Dauer der Aberkennung zu hinterlegen, und er diesen
erst wieder beim Verlassen der Schweiz ausgehändigt erhält, wobei zusätzlich
verlangt wird, dass er hier keinen Wohnsitz (mehr) hat. Gemäss dieser
Bestimmung wäre es dem Beschwerdeführer somit auch verwehrt, mit seinem
ausländischen Führerausweis im Ausland zu fahren; insofern wäre er durch die
Aberkennungsverfügung trotz Ablauf der Jahresfrist materiell beschwert. Das
Bundesgericht hat indessen Art. 45 Abs. 4 VRV, der sich weder auf eine
Delegationsnorm auf Gesetzes- oder Verfassungsstufe noch auf eine spezielle
Grundlage im internationalen Recht stützen kann, als einen unzulässigen
Eingriff in ausländische Hoheitsrechte bzw. einen Verstoss gegen den
völkerrechtlichen Territorialitätsgrundsatz gewürdigt (BGE 121 II 447). Mangels
ausreichender (internationaler) Rechtsgrundlage kann demzufolge dem
Beschwerdeführer nicht verboten werden, mit seinem ausländischen Führerausweis
im Ausland zu fahren.
c) Wer Rekurs oder Beschwerde erhebt, hat
seine Rechtsmittellegitimation zu substanziieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N.
29.
f., auch zum Folgenden); das Berührtsein und das aktuelle Interesse müssen
vollumfänglich nachgewiesen und das schutzwürdige Interesse zumindest
behauptet werden. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Rekurserhebung sich
nicht darauf berief, mit seinem ausländischen Führerausweis im Ausland ein Motorfahrzeug
lenken zu wollen, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die
Aberkennungsverfügung eingetreten. Gleiches gilt im Verfahren vor Verwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer macht auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise geltend,
inwiefern er durch die Aberkennungsverfügung in seinen persönlichen Interessen
betroffen sein soll. Soweit er auch vor Verwaltungsgericht deren Aufhebung
verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
a) Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV
bestimmt, dass Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der
Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate
ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen schweizerischen Führerausweis
benötigen. Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird
der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er
auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und
Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen
versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV). Gestützt auf Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV
wird gegenüber Motorfahrzeugführern aus Deutschland auf die Kontrollfahrt nach
Art. 44 Abs. 1 VZV verzichtet (vgl. UVEK, Länderliste betreffend Ausnahme von
der Kontrollfahrt, in: Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland,
Kreisschreiben des Bundesamts für Strassen vom 23. April 2002). Gemäss
Art. 14 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958
über den Strassenverkehr (SVG) darf der Führerausweis jedoch nicht erteilt
werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit
herabsetzenden Süchten ergeben ist. Dies gilt selbstverständlich auch dann,
wenn der Betroffene bereits Inhaber eines ausländischen Führerausweises ist. So
wie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei hinreichend begründeten
Bedenken über die Eignung eines ausländischen Fahrers direkt gestützt auf Art.
14.
Abs. 3 SVG eine neue Prüfung angeordnet werden kann (BGE 118 Ib 518 E. 2b
mit Hinweisen), ist einem ausländischen Fahrzeuglenker bei nachgewiesener
Trunksucht auch direkt gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG
der schweizerische Führerausweis zu verweigern. Dabei hat die Behörde nach
pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; sie muss in jedem Einzelfall die
konkreten Umstände würdigen, die nicht unbedingt in einem automobilistischen
Fehlverhalten zu liegen brauchen.
Wird nachträglich festgestellt, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist
der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Die
Nichterteilung des schweizerischen Führerausweises gemäss dem vorliegenden
Sachverhalt ist eng mit diesem sog. Sicherungsentzug verwandt und dient
ebenfalls der Sicherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder
charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer
anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VZV). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug nach
Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c
SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Gemäss der zum Sicherungsentzug entwickelten
und auch auf die vorliegende Nichterteilung des schweizerischen Führerausweises
anwendbare Rechtsprechung ist eine Trunksucht gegeben, wenn der Betreffende
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert
wird und er die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen
nicht zu überwinden vermag (BGE 104 Ib 46 E. 3a S. 48). Die
Abhängigkeit vom Alkohol muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede
andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem ‑ dauernden
oder zeitweiligen ‑ Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen,
der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. BGE 124 II 559
E. 2b). Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht setzt den Nachweis einer
solchen Abhängigkeit voraus.
b) Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst
vorbringen, der erforderliche Nachweis der Trunksucht habe nicht erbracht
werden können, zumal der in der letzten Untersuchung vom 3. August 2001
überhöhte CDT-Wert wenig aussagekräftig sei. Nach möglichen anderen Ursachen
dieses Resultats sei überhaupt nicht gesucht worden. Jedenfalls aber dürfe
aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auf keinen Fall davon
ausgegangen werden, er könne seine Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum nicht
überwinden. Insbesondere sei nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer
nicht an die Aufforderung des IRM, seinen Alkoholkonsum zu reduzieren bzw. zu
sistieren, gehalten habe; im Gegenteil sei der Beschwerdeführer durch die
Vorinstanz und deren Ablehnung eines Obergutachtens der Möglichkeit beraubt
worden, seinen reduzierten Alkoholkonsum und seine problemlose Alkoholabstinenz
nachzuweisen. Da ein Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den
Persönlichkeitsbereich des Betroffenen darstelle, der umfassende Abklärungen
voraussetze, sei ein Ober- oder Gegengutachten unabdingbar. Der
Beschwerdeführer habe sich sodann bisher im Strassenverkehr unauffällig
verhalten und keine Einträge erwirkt, was auf einen verantwortungsbewussten
Umgang mit Alkohol hinsichtlich des Strassenverkehrs hindeute. Die
Nichtausstellung eines schweizerischen Führerausweises stelle einen enormen
Eingriff in die persönliche Freiheit dar und führe zu schwerwiegenden
beruflichen Konsequenzen, weshalb sich die angefochtenen Verfügungen als
unverhältnismässig erwiesen. Das gleiche Ziel könne auch durch blosse verkehrsmedizinische
Auflagen und unregelmässig stattfindende Kontrollen erreicht werden.
4.
Das IRM-Gutachten vom 21. August 2001
beruht nicht allein auf den ermittelten Laborwerten, sondern ebenso auf einer
Anamnese sowie auf körperlichen Untersuchungsbefunden.
a) Die Laboruntersuchungen bezogen sich
insbesondere auf das Leberenzym Gamma-GT sowie auf das kohlenhydratdefiziente
Transferrin (CDT). Die Kontrollen zeitigten am 4. April 2001 sowie am 4. Juni
2001.
Gamma-GT-Werte, die deutlich über dem Normbereich lagen, während in der
Untersuchung vom 3. August 2001 kein überhöhter Gamma-GT-Wert festgestellt
werden konnte. Sämtliche Kontrollen ergaben sodann mit 12,2 % (4. April
2001), 10 % (4. Juni 2001) und 8,9 % (3. August 2001) deutlich über dem Normbereich
(max. 6 %) liegende CDT-Werte. Die übrigen erhobenen Werte waren nicht signifikant.
aa) CDT zeichnet
sich gegenüber dem Leberenzym Gamma-GT durch eine höhere Sensitivität und vor
allem eine viel bessere Spezifität aus (IRM, Probleme der Verkehrsmedizin,
Fahreignung und Alkohol, Zürich 1999, S. 13, auch zum Folgenden). Erhöhte
CDT-Werte treten erst bei Trinkmengen auf, die ein gesundheitliches Risiko
darstellen; das Überschreiten des Grenzwerts bedeutet einen (während mindestens
zehn Tagen anhaltenden) dauernden durchschnittlichen täglichen Konsum von
mindestens 60 Gramm reinen Alkohols, was ungefähr einer 0,7l-Flasche Wein oder
1,5 Liter Bier entspricht. Nach Absetzen des Alkoholkonsums normalisieren sich
die CDT-Werte nach etwa zwei bis vier Wochen, unter Umständen bereits schon
nach einer bis zwei Wochen.
bb) CDT gilt
heute allgemein als der aussagekräftigste biologische Marker für einen
chronischen Alkoholabusus, zumal sich die CDT-Untersuchung durch eine sehr hohe
diagnostische Spezifität von 92 % bis 99 % auszeichnet (Torsten Arndt,
Alkoholmissbrauch und CDT-Analytik: Screening- und Bestätigungsanalyse
erforderlich? – Ein Beitrag zur Diskussion, Toxichem + Krimitech 68/2001, S.
75.
ff.; ders., Möglichkeiten und Grenzen des Kohlenhydrat-defizienten
Transferrins [CDT] als Kenngrösse missbräuchlichen Alkoholkonsums, in: Rolf
Aderjan [Hrsg.], Marker missbräuchlichen Alkoholkonsums, Stuttgart 2000, S. 82
ff., insb. S. 91; Burkhard Ziegler, CDT-Marker, www.fachaerzte.com/ziegler/
Fachinformationen/cdt.htm). Demzufolge ist auf 100 Untersuchungen
lediglich mit einem bis acht sog. "falsch-positiven" Ergebnissen zu
rechnen, bei denen sich der erhöhte CDT-Wert nicht mit einem Alkoholüberkonsum
erklären lässt.
Als nicht stichhaltig erweist sich nach dem
Gesagten die Rüge des Beschwerdeführers, die Aussagekraft des CDT sei äusserst
beschränkt und die erhöhten CDT-Werte könnten auch auf anderen Ursachen als
Alkoholüberkonsum beruhen, weshalb ein Obergutachten einzuholen gewesen wäre.
Das von ihm zur Stützung seines Standpunkts bereits im Rekursverfahren
(Rekursschrift S. 7 f.) vorgebrachte Zitat von Torsten Arndt stösst ins Leere,
befasst sich die zitierte Stelle doch mit der diagnostischen Sensitivität,
mithin der Wahrscheinlichkeit, dass sich keine "falsch-negativen"
Resultate ergeben. Hinsichtlich der Spezifität, d.h. der
Wahrscheinlichkeit, dass sich keine "falsch-positiven" Resultate
ergeben, kommt Arndt hingegen zum Schluss, dass CDT "von den zur
Labordiagnostik des chronischen Alkoholabusus eingesetzten labordiagnostischen
Parametern derzeit die höchste diagnostische Spezifität" zeige (Arndt,
Möglichkeiten, a.a.O.). Auch der Hinweis auf U. Schmitt schlägt fehl, stellte
doch auch dieser Wissenschafter anhand eigener Untersuchungen eine Spezifität
des CDT von 86,8 % (Männer) bzw. 95 % (Frauen) fest.
cc) Trotz der hohen Spezifität wird
angesichts der verbliebenen Unsicherheit bei der CDT-Bestimmung in der
Wissenschaft teilweise eine forensische Vorgehensweise gefordert, welche eine
Screeninganalyse und im Fall eines positiven Screening-Ergebnisses eine
Bestätigungsanalyse beinhalten soll (Arndt, Alkoholmissbrauch, a.a.O., auch zum
Folgenden). Die Diagnose eines chronischen Alkoholüberkonsums sollte nicht
anhand eines einmalig erhobenen grenzwertigen oder pathologischen CDT-Befunds
erfolgen, sondern auf einer Zusammenschau aus Anamnese und an mindestens zwei
unterschiedlichen Zeitpunkten erhobenen CDT- und Gamma-GT-Befunden basieren.
Die vom IRM vorgenommenen Untersuchungen
tragen diesen Bedenken voll Rechnung, indem die CDT- wie auch die
Gamma-GT-Werte mehrmals gemessen und die Befunde mit körperlichen sowie
anamnestischen Erhebungen ergänzt wurden. Angesichts der dreimaligen Kontrolle
des CDT-Werts kann ein Analysenfehler weitestgehend ausgeschlossen werden.
Ebensowenig bestehen beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die in der
Wissenschaft genannten weiteren möglichen Ursachen für falsch-positive
Ergebnisse (schwere Lebererkrankung, seltene genetische Transferrin-D-Variante,
genetisch bedingtes CDG-Syndrom).
dd) Bereits der
bei allen drei Laborkontrollen überhöhte CDT-Wert ist somit ein sehr starkes
Indiz für einen chronischen Alkoholüberkonsum. Der Umstand, dass in zwei von
drei Untersuchungen zusätzlich auch die Gamma-GT-Werte deutlich erhöht waren,
bestätigt diesen Befund. Die Laboruntersuchungen deuten darauf hin, dass der
Beschwerdeführer zu Beginn der Begutachtung durch das IRM stark
alkoholgewöhnt war und er hernach seinen Konsum nur ungenügend reduzierte
bzw. nur für ungenügend kurze Zeit sistierte.
b) In der Anamnese
gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2001
selber an, täglich einen bis eineinhalb Liter Bier zu konsumieren. Damit decken
sich seine Aussagen mit den Ergebnissen der Laboruntersuchungen.
Gemäss IRM-Gutachten vom 21. August 2001 gab
sodann der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D, die Auskunft, es bestehe
aufgrund persönlicher Probleme ein täglicher Alkoholüberkonsum. Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Hausarzt je derartige Angaben gegenüber
dem IRM gemacht haben soll; möglicherweise sei der Hausarzt nicht richtig
verstanden worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, anlässlich
eines Telefongesprächs habe der Hausarzt ihm gegenüber Aussagen "in dieser
Form" in Abrede gestellt. Da die Auskunft durch den Hausarzt bloss im
Gutachten erwähnt und nicht weiter dokumentiert sei, dürfe sie nicht verwertet
werden. Dazu ist zu sagen, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers durch
eine Assistenzärztin erfolgte, die sich als wissenschaftliche Mitarbeiterin des
IRM und Sachverständige gewohnt ist, Amtsberichte zu verfassen und dabei ihre
Wahrnehmungen unverfälscht wiederzugeben. Das Vorbringen des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers, der das fragliche Telefongespräch nicht direkt
mitverfolgt hat und die Aussagen lediglich "in dieser Form"
bestreitet, vermag für das Verwaltungsgericht deshalb keinen Zweifel daran zu
begründen, dass die im IRM-Gutachten erwähnte Aussage des Hausarztes Dr. D im
Ergebnis richtig wiedergegeben wurde. Anzufügen ist, dass selbst wenn auf die
umstrittenen Äusserungen des Hausarztes nicht abgestellt würde, die schlüssigen
Erkenntnisse des IRM angesichts der klaren Labor- und der körperlichen Befunde
sowie der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers nicht erschüttert würden.
c) In der Untersuchung durch das IRM wurden
sodann auch körperliche Anzeichen eines chronischen Alkoholüberkonsums an der
Haut (Teleangiektasien, Rötung der Gesichtshaut) und beim Nervensystem
(leichtes Schwanken beim Rombergversuch, leichter Intensionstremor)
festgestellt. Auch diese Erhebungen lassen zusammen mit den Laboruntersuchungen
und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf einen chronischen Alkoholüberkonsum
schliessen.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei
im Rekursverfahren trotz entsprechendem Antrag kein Gegen- oder Obergutachten
eingeholt worden.
Die Voraussetzungen zur Einholung eines
Obergutachtens waren weder im Rekursverfahren gegeben noch sind sie heute
erfüllt. Sofern in einem Verfahren bereits unabhängige Experten mitwirkten,
drängt sich nämlich nach Lehre und Rechtsprechung die Anordnung eines erneuten
Gutachtens nur dann auf, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung
einer Sachfrage bestehen (VGr, 29. Oktober 1996, VB.96.00112 E. 3c/aa;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 25, auch zum Folgenden). Ein
Obergutachten ist mithin nur dann sinnvoll, wenn sich das erste Gutachten als
unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet erweist, auf Grund der
Untersuchungsmaxime neue erhebliche Tatsachen zu berücksichtigen sind oder
wenn dem Gutachter die Unbefangenheit fehlte.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Zweifel am IRM-Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Aussagekraft des CDT
und der Angaben des Hausarztes wurden in den vorstehenden Erwägungen
ausgeräumt. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass ein erneutes Gutachten
zusätzliche sachdienliche Hinweise ergäbe. Vielmehr erweist sich das
IRM-Gutachten vom 21. August 2001 zusammen mit der Ergänzung vom 23. Oktober
2001.
als eindeutig und schlüssig. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für eine
Befangenheit der mit der Untersuchung betrauten wissenschaftlichen Mitarbeiter
des IRM. Die Vorinstanz durfte demzufolge auf ein Obergutachten verzichten.
6.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 33
Abs. 2 VZV ist die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen,
lediglich bei der Festsetzung der Entzugsdauer im Zusammenhang mit einem
Warnungsentzug von Bedeutung. Demgegenüber wird der Sicherungsentzug
ungeachtet der beruflichen Massnahmenempfindlichkeit stets auf unbestimmte
Zeit angeordnet (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 VZV). Dies gilt auch für die
vorliegend zu beurteilende Verweigerung des schweizerischen Führerausweises.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweise auf die mit der Verweigerung
verbundenen beruflichen Konsequenzen sind demzufolge nicht zu
berücksichtigen.
7.
Anzufügen ist
jedoch, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich mit dieser
Frage nicht auseinandersetzte, im Verfahren betreffend die Umschreibung eines
ausländischen Führerausweises wie auch bei der Anordnung eines
Sicherungsentzugs nicht unerheblich ist, ob der betreffende Lenker bisher
verkehrsauffällig geworden sei oder nicht. Wer bereits wiederholt des Fahrens
in angetrunkenem Zustand überführt wurde, scheint offensichtlich das Lenken
von Fahrzeugen und den Konsum von Alkohol nicht klar trennen zu können.
Umgekehrt stellt der Umstand, dass vorliegend der Beschwerdeführer bisher in
der Schweiz nicht verkehrsauffällig geworden ist, ein - angesichts der erst
zweijährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der hohen Dunkelziffer
allerdings bloss schwaches - Indiz zu seinen Gunsten dar.
In Anbetracht
des klaren Befunds des IRM vermag dieser Umstand vorliegend die
Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei mehr als jede andere Person
gefährdet, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu führen, nicht umzustürzen.
Es besteht auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit keine Veranlassung,
von der vertretbaren Beurteilung durch die Vorinstanzen abzuweichen und dem
Beschwerdeführer als mildere Massnahme unter Auflagen den schweizerischen
Führerausweis zu erteilen, zumal sich die angebliche vom Beschwerdeführer
eingehaltene Alkoholabstinenz nicht durch einen normalisierten CDT-Wert belegen
liess. Angesichts der trotz zweimaliger Aufforderung zur Sistierung bzw. Reduktion
des Alkoholkonsums immer noch deutlich erhöhten CDT-Werte kann dem Beschwerdeführer
keine günstige Prognose gestellt werden, sondern muss davon ausgegangen
werden, dass er seine Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum nicht selbstständig
zu überwinden vermag. In Anbetracht der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
(vgl. oben Erwägung 1b) besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung der
Vorinstanzen abzuweichen.
8.
Mit einem Sicherungsentzug ist zwingend
eine Probezeit von mindestens einem Jahr zu verbinden (Art. 17 Abs. 1bis
SVG). Angesichts der engen Verwandtschaft mit der vorliegenden Verweigerung des
schweizerischen Führerausweises rechtfertigt sich auch hier eine derartige
Probezeit. Grundsätzlich ist die Probezeit so lange als nötig und so kurz als
möglich anzusetzen.
a) Der
Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung dieser Bestimmung. Es gehe nicht
an, den um eine Umschreibung seines ausländischen Ausweises nachsuchenden Beschwerdeführer
schlechter zu behandeln als die von einem Sicherungsentzug betroffene Person,
bei welcher die bis zur Abklärung von Ausschlussgründen verstrichene
vorsorgliche Entzugsdauer an die Probezeit angerechnet werde.
b) Die Probezeit
beim Sicherungsentzug bzw. bei der Verweigerung des Führerausweises ist eine
absolute Sperrfrist. Erst nach deren Ablauf kann der Ausweis bedingt und
unter angemessenen Auflagen (wieder bzw. neu) erteilt werden. Voraussetzung
hierfür ist das Verschwinden des Entzugs- bzw. des Verweigerungsgrunds und der
Nachweis der Heilung. Diesen Nachweis hat der Betroffene durch sein Verhalten
während der Bewährungsfrist zu erbringen; im Fall von Alkoholabhängigkeit im
Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG wird hierfür in der Regel
eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 120 Ib 305
E. 4b; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern
1995, N. 2195 und 2198). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer im
Dispositiv
Dispositiv der angefochtenen Verfügungen nicht ausdrücklich eine einjährige
kontrollierte Alkoholtotalabstinenz auferlegt; die einjährige Probezeit, die
dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG entspricht,
begann auch sogleich mit der Zustellung der Verweigerungsverfügung vom 13.
November 2001 zu laufen. Die Erteilung des schweizerischen Führerausweises nach
Ablauf der einjährigen Frist wurde aber gemäss Verfügungsdispositiv Ziff. 2
vom günstigen Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig gemacht und
in den Erwägungen zu den zwei angefochtenen Verfügungen wurde ausgeführt, der
Amtsarzt empfehle vor einer Neubeurteilung der Fahreignung die "Einhaltung
einer Alkohol-Totalabstinenz über einen längeren Zeitraum". In den beigelegten
Merkblättern wurde der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen zur (Wieder-
bzw. Neu-)Erlangung des Führerausweises und namentlich über die für eine
günstige amtsärztliche Untersuchung notwendige ärztlich kontrollierte Alkoholtotalabstinenz
informiert. Dies entspricht der Praxis, wie sie auch bei Sicherungsentzügen
gehandhabt wird. Entgegen der nicht belegten Behauptung des Beschwerdeführers
wird bei Sicherungsentzügen die bis zur Abklärung von Ausschlussgründen
verstrichene vorsorgliche Entzugsdauer praxisgemäss nicht an die Probezeit
angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde demnach im Vergleich zu einer von
einem Sicherungsentzug betroffenen Person nicht schlechter behandelt. Auch insoweit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
Regierungsrat angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage auf das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. August 2001 bzw. auf die ergänzende
Stellungnahme des IRM vom 23. Oktober 2001 abstellen durfte und den Rekurs zu
Recht abgewiesen hat, soweit er darauf eintrat bzw. das Rechtsmittel nicht
gegenstandslos geworden war.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. ...