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Entscheid

VB.2002.00155

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00155

3. Juli 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6811)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 bewilligte

der Stadtrat X der D AG (vormals Firma F) die Erstellung einer Basisstation für

das Mobilfunknetz GSM-900/1800 auf dem Gebäude des Grundstücks Kat.-Nr. 1 an

der P-stras­se in Y.

Erwägungen

II. Gegen die Baubewilligung erhoben

zahlreiche Personen Rekurs an die Baurekurskommission III, darunter A und B.

Mit Entscheid vom 3. April 2002 trat die Baurekurskommission III wegen

fehlender Legitimation auf den erhobenen Rekurs nicht ein.

III. Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 erhoben A und

B gegen den Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission beim

Verwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragten sie die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Baurekurs­kommission,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­las­ten der D AG. Letztere beantragte

in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Ju­ni 2002 die Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen,

eventualiter die Auf­hebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die

Vorinstanz ohne Kos­ten- und Entschädigungsfolgen. Die Stadt X beantragte mit

Eingabe vom 30. Mai 2002 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im

Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Bau­rekurskommission III beantragte in

ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2002 unter Hin­weis auf die neuere

bundesgerichtliche Legitimationspraxis die Gutheissung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch

die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss ständiger Praxis der Vorinstanz

liegen die von Mobilfunkstationen ausgehenden maximalen Feldstärken ab 200–220

m im immissionsrechtlich nicht mehr relevanten Minimalbereich. Folg­lich seien

die von der geplanten Mobilfunkstation 330 m bzw. 490 m entfernten Beschwerdeführerinnen

nicht legitimiert, womit auf den erhobenen Rekurs nicht einzutreten sei. – Die

Beschwerdeführerinnen halten dieser Argumentation die neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur Bestimmung des Kreises der Beschwerdeberechtigten bei Mobilfunkanlagen

entgegen.

a) Gemäss der Praxis des Bundesgerichts sind

grundsätzlich jene Personen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Bau von

Mobilfunkantennen legitimiert, die in der ”näheren Umgebung” einer

projektierten Anlage wohnen und damit durch die Strahlen­belas­tung stärker als

jedermann betroffen sind (BGer, 30. August 2000,1A.94/2000, in BGE 126 II 399

nicht abgedruckte E. 1a, zusammengefasst in URP 2000, S. 602, 605). Jene

Personen sind infolgedessen auch zur Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht

(Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943

[OG]) und zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 PBG).

Bei der Bestimmung des Umfangs der ”näheren

Umgebung” ist auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV) abzustel­­len. Danach müssen neue Anlagen

im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfind­licher Nutzung den

Anlagegrenzwert (AGW) einhalten (Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 1 NISV; Bemessung

in Volt pro Meter, V/m, vgl. Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Dieser berücksichtigt

als Emissionsgrenzwert das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG]) und liegt

deutlich tiefer als der Immissionsgrenzwert (10 % des Anlagegrenzwertes

entsprechen rund 1 % des Immissionsgrenzwertes). Wird für einen Standort eine

Strahlenbelastung berechnet, die weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes

ausmacht, geht sie fast vollständig in der Hintergrundbelas­tung auf. Für die

betroffene Person bewirkt dies eine nur sehr geringe bis gar keine zusätzliche

Belastung. Damit fehlt es ihr an der für die Legitimation erforderlichen

speziellen Be­troffenheit. – Der Kreis der Beschwerdeberechtigten lässt sich

anhand der folgenden Formel berechnen (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des

Kantons Bern, Entscheid vom 12. Dezember 2000, Bernische Verwaltungsrechtsprechung

2001, S. 252, 258; Irene Graf/ Jean-Luc Niklaus, Mobilfunkanlagen –

Beschwerderecht der Nachbarn, Bulletin der kantonalen Planungsgruppe Bern

1/2001, S. 29, 34, http://www.bve.be.ch):

d

Distanz in Metern

zwischen der Antenne und den Punkten, bei denen die Strahlung 10 % des

Anlagegrenzwertes erreicht. Alle Personen innerhalb des Radius d werden zur

Beschwerde zugelassen.

ERP

Äquivalente

Strahlungsleistung der leistungsstärksten Antenne in Watt (Art. 3 Abs. 9

NISV). Strahlen mehrere Antennen in dieselbe Richtung, sind ihre Leis­tungen

zusammenzurechnen.

AGW

Anlagegrenzwert in

V/m (Anhang 1 Ziff. 64 NISV)

Diese vorsichtige Berechnungsweise

berücksichtigt die maximal in der Hauptstrah­lungsrichtung zu erwartende Strahlung.

Es geht bei ihr ausschliesslich darum, den Kreis der­jenigen Personen zu

bestimmen, die von der Anlage mehr als jedermann betroffen sind; dieser Kreis

darf aus Praktikabilitätsgründen nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall

abhängen (BGer, 24. Oktober 2001,1A.62/2001,1P.264/2001, in BGE 128 I 59

nicht veröffentlichte E. 1b; BGer, 25. Februar 2002,1A.142/2001, E.

2.

, URP 2002, S. 108, 111 f., wobei die Formel dort allerdings unrichtig

wiedergegeben wurde; BGer, 8. April 2002,1A.196/2001, E. 2, http://www.bger.ch).

Es ist fraglich, ob diese Methode auch dann für die Bestimmung der Legitimation

ausschlaggebend sein sollte, wenn ein Be­schwerdeführer genau in der

entgegengesetzten Richtung des Hauptstrahls wohnt (oder in vertikaler Hinsicht

durch die Strahlung gar nicht betroffen werden kann) und zugleich Strah­lungsbelastungen

geltend macht, die an einem ganz anderen Ort auftreten. In solchen Fällen

könnte sich die Legitimationsberechnung der Popularbeschwerde annähern, weil die

Beschwerdebefugnis dann nicht mehr an das Rechtsschutzinteresse anknüpfen würde

und kaum mehr ein individueller Bezug zur Streitsache hergestellt werden könnte

(vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 564, 571; ferner die Befürchtungen der privaten Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz). Die Frage

braucht hier aber nicht entschieden zu werden, da sich beide Beschwerdeführerinnen

in der Hauptstrahlrichtung befinden und die Be­schwerdeführerin 1 selbst nach

bisheriger Praxis

des Verwaltungsgerichts legitimiert wäre (vgl. RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53;

VGr., 26. September 2001, VB.2001.00129, E. 2a, http://www.vgrzh.ch/recht­spre­chung).

b) Im

vorliegenden Fall handelt es sich um eine Mobilfunkanlage mit 6 Antennen auf

einem Masten (Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin 2; vorinstanzliche

Akten). Die An­tennen A1–A3 senden mit einer äquivalenten Strahlungsleis­tung

(ERP) von 1'100 W, die Antennen A4–A6 mit 1'200 W. Je zwei Antennen strahlen

jeweils in dieselbe Richtung (Azimut in Grad von N – A1/A4: 80°; A2/A5: 180°;

A3/A6: 270°). Ih­re Strahlungsleistungen sind nach der obigen

Berechnungsmethode folglich zusammenzurechnen (ERP: 1'100 W + 1'200 W = 2'300

W). Da die Anlage sowohl im Frequenzbereich von 900 MHz als auch 1'800 MHz

sendet, beträgt der Anlagegrenzwert (AGW) gemäss An­hang 1 Ziff. 64 lit.

c NISV 5,0 V/m. Die Formel ist somit wie folgt zu ergänzen:

Der Arbeitsort der Beschwerdeführerin 1 liegt

als Ort mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV)

mit einem Abstand von 330 m ohne weiteres innerhalb des für die Rekurs- und

Beschwerdelegitimation massgeblichen Radius. Dasselbe gilt für das Wohn­­haus

der Beschwerdeführerin 2 (Entfernung: 490 m). Die Vorinstanz hat die Rekursbefugnis

der Beschwerdeführerinnen somit zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist folglich

gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

a) Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) tragen mehrere am

Verfahren Beteiligte die Kos­ten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Die private Beschwerdegegnerin macht in der Be­gründung ihres Eventualantrags

sinngemäss geltend, dass hier analog BGE 122 I 57, 61

der

Fall einer nicht voraussehbaren Praxisänderung vorläge, womit sie trotz ihres

Unterliegens keine Kosten zu tragen habe (vgl. Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 Rz. 23). Anders als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall

hat sich die Praxis allerdings vorliegend bereits vor dem vorinstanzlichen

Entscheid konkretisiert. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Ok­tober

2001.

betreffend die Gemeinde Worb (Urteil 1A.62/2001,1P.264/2000 E. 1

b/bb; http://www.bger.ch) wurde deutlich, dass die Legitimation anhand einer

schematischen Methode zu berechnen ist. Insofern besteht kein Anlass, von der

Regel der Kos­tenverteilung in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG abzuweichen,

womit die Kosten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

b) Angesichts der Komplexität des zu

beurteilenden Sachverhalts sowie der damit zusammenhängenden Rechtsfragen

erwies sich der Beizug eines Rechtsbeistandes als gerechtfertigt. Die private

Beschwerdegegnerin ist folglich zur Bezahlung einer angemessen

Parteientschädigung an die obsiegenden anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführerinnen zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und

der Entscheid der Baurekurskommission III vom 3. April 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

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