VB.2002.00155
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00155
3. Juli 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6811)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2002.00155
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.07.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Beschwerdelegitimation beim Bau von Mobilfunkanlagen
Zur Erhebung eines Rekurses bzw. einer Beschwerde gegen eine Mobilfunkanlage berechtigt sind diejenigen Personen, die in einer Entfernung zur Anlage wohnen, wo die Strahlung noch 10% des Anlagegrenzwertes betragen kann. Bei der Ermittlung des hierfür massgeblichen Radius ist auf die von der Berner Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion verwendete Berechnungsformel abzustellen, welche nur die Strahlung in der Hauptstrahlrichtung berücksichtigt (E. 1a). Die Beschwerdeführerinnen, die 330 m bzw. 490 m vom Antennenstandort entfernt sind, sind demnach zu Rekurs und Beschwerde berechtigt. Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (E. 1b). Die private Beschwerdegegnerin musste angesichts der bereits feststehenden Bundesgerichtspraxis zur Legitimationsfrage damit rechnen, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, womit kein Anlass besteht, von der Regel der Kostenverteilung abzuweichen (E. 2a). Entschädigungsfolgen (E. 2b).
Stichworte:
ANLAGEGRENZWERT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BERECHNUNGSMETHODE
EMISSIONSGRENZWERT
HAUPTSTRAHLUNGSRICHTUNG
KOSTENVERTEILUNG
LEGITIMATION
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
POPULARBESCHWERDE
PRAXISÄNDERUNG
STRAHLUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 lit. III a NISV
Art. 4 lit. I NISV
Art. 15anhang 1 lit. I NISV
Art. 98a lit. III OG
§ 338a Abs. I PBG
Art. 11 Abs. II USG
§ 13 lit. II VRG
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 51
RB 2002 Nr. 89
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 bewilligte
der Stadtrat X der D AG (vormals Firma F) die Erstellung einer Basisstation für
das Mobilfunknetz GSM-900/1800 auf dem Gebäude des Grundstücks Kat.-Nr. 1 an
der P-strasse in Y.
Erwägungen
II. Gegen die Baubewilligung erhoben
zahlreiche Personen Rekurs an die Baurekurskommission III, darunter A und B.
Mit Entscheid vom 3. April 2002 trat die Baurekurskommission III wegen
fehlender Legitimation auf den erhobenen Rekurs nicht ein.
III. Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 erhoben A und
B gegen den Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission beim
Verwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragten sie die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Baurekurskommission,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der D AG. Letztere beantragte
in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2002 die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen,
eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die
Vorinstanz ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Stadt X beantragte mit
Eingabe vom 30. Mai 2002 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im
Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Baurekurskommission III beantragte in
ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2002 unter Hinweis auf die neuere
bundesgerichtliche Legitimationspraxis die Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss ständiger Praxis der Vorinstanz
liegen die von Mobilfunkstationen ausgehenden maximalen Feldstärken ab 200–220
m im immissionsrechtlich nicht mehr relevanten Minimalbereich. Folglich seien
die von der geplanten Mobilfunkstation 330 m bzw. 490 m entfernten Beschwerdeführerinnen
nicht legitimiert, womit auf den erhobenen Rekurs nicht einzutreten sei. – Die
Beschwerdeführerinnen halten dieser Argumentation die neuere bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Bestimmung des Kreises der Beschwerdeberechtigten bei Mobilfunkanlagen
entgegen.
a) Gemäss der Praxis des Bundesgerichts sind
grundsätzlich jene Personen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Bau von
Mobilfunkantennen legitimiert, die in der ”näheren Umgebung” einer
projektierten Anlage wohnen und damit durch die Strahlenbelastung stärker als
jedermann betroffen sind (BGer, 30. August 2000,1A.94/2000, in BGE 126 II 399
nicht abgedruckte E. 1a, zusammengefasst in URP 2000, S. 602, 605). Jene
Personen sind infolgedessen auch zur Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht
(Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
[OG]) und zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 PBG).
Bei der Bestimmung des Umfangs der ”näheren
Umgebung” ist auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV) abzustellen. Danach müssen neue Anlagen
im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den
Anlagegrenzwert (AGW) einhalten (Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 1 NISV; Bemessung
in Volt pro Meter, V/m, vgl. Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Dieser berücksichtigt
als Emissionsgrenzwert das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG]) und liegt
deutlich tiefer als der Immissionsgrenzwert (10 % des Anlagegrenzwertes
entsprechen rund 1 % des Immissionsgrenzwertes). Wird für einen Standort eine
Strahlenbelastung berechnet, die weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes
ausmacht, geht sie fast vollständig in der Hintergrundbelastung auf. Für die
betroffene Person bewirkt dies eine nur sehr geringe bis gar keine zusätzliche
Belastung. Damit fehlt es ihr an der für die Legitimation erforderlichen
speziellen Betroffenheit. – Der Kreis der Beschwerdeberechtigten lässt sich
anhand der folgenden Formel berechnen (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern, Entscheid vom 12. Dezember 2000, Bernische Verwaltungsrechtsprechung
2001, S. 252, 258; Irene Graf/ Jean-Luc Niklaus, Mobilfunkanlagen –
Beschwerderecht der Nachbarn, Bulletin der kantonalen Planungsgruppe Bern
1/2001, S. 29, 34, http://www.bve.be.ch):
d
Distanz in Metern
zwischen der Antenne und den Punkten, bei denen die Strahlung 10 % des
Anlagegrenzwertes erreicht. Alle Personen innerhalb des Radius d werden zur
Beschwerde zugelassen.
ERP
Äquivalente
Strahlungsleistung der leistungsstärksten Antenne in Watt (Art. 3 Abs. 9
NISV). Strahlen mehrere Antennen in dieselbe Richtung, sind ihre Leistungen
zusammenzurechnen.
AGW
Anlagegrenzwert in
V/m (Anhang 1 Ziff. 64 NISV)
Diese vorsichtige Berechnungsweise
berücksichtigt die maximal in der Hauptstrahlungsrichtung zu erwartende Strahlung.
Es geht bei ihr ausschliesslich darum, den Kreis derjenigen Personen zu
bestimmen, die von der Anlage mehr als jedermann betroffen sind; dieser Kreis
darf aus Praktikabilitätsgründen nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall
abhängen (BGer, 24. Oktober 2001,1A.62/2001,1P.264/2001, in BGE 128 I 59
nicht veröffentlichte E. 1b; BGer, 25. Februar 2002,1A.142/2001, E.
2.
, URP 2002, S. 108, 111 f., wobei die Formel dort allerdings unrichtig
wiedergegeben wurde; BGer, 8. April 2002,1A.196/2001, E. 2, http://www.bger.ch).
Es ist fraglich, ob diese Methode auch dann für die Bestimmung der Legitimation
ausschlaggebend sein sollte, wenn ein Beschwerdeführer genau in der
entgegengesetzten Richtung des Hauptstrahls wohnt (oder in vertikaler Hinsicht
durch die Strahlung gar nicht betroffen werden kann) und zugleich Strahlungsbelastungen
geltend macht, die an einem ganz anderen Ort auftreten. In solchen Fällen
könnte sich die Legitimationsberechnung der Popularbeschwerde annähern, weil die
Beschwerdebefugnis dann nicht mehr an das Rechtsschutzinteresse anknüpfen würde
und kaum mehr ein individueller Bezug zur Streitsache hergestellt werden könnte
(vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 564, 571; ferner die Befürchtungen der privaten Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz). Die Frage
braucht hier aber nicht entschieden zu werden, da sich beide Beschwerdeführerinnen
in der Hauptstrahlrichtung befinden und die Beschwerdeführerin 1 selbst nach
bisheriger Praxis
des Verwaltungsgerichts legitimiert wäre (vgl. RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53;
VGr., 26. September 2001, VB.2001.00129, E. 2a, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
b) Im
vorliegenden Fall handelt es sich um eine Mobilfunkanlage mit 6 Antennen auf
einem Masten (Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin 2; vorinstanzliche
Akten). Die Antennen A1–A3 senden mit einer äquivalenten Strahlungsleistung
(ERP) von 1'100 W, die Antennen A4–A6 mit 1'200 W. Je zwei Antennen strahlen
jeweils in dieselbe Richtung (Azimut in Grad von N – A1/A4: 80°; A2/A5: 180°;
A3/A6: 270°). Ihre Strahlungsleistungen sind nach der obigen
Berechnungsmethode folglich zusammenzurechnen (ERP: 1'100 W + 1'200 W = 2'300
W). Da die Anlage sowohl im Frequenzbereich von 900 MHz als auch 1'800 MHz
sendet, beträgt der Anlagegrenzwert (AGW) gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit.
c NISV 5,0 V/m. Die Formel ist somit wie folgt zu ergänzen:
Der Arbeitsort der Beschwerdeführerin 1 liegt
als Ort mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV)
mit einem Abstand von 330 m ohne weiteres innerhalb des für die Rekurs- und
Beschwerdelegitimation massgeblichen Radius. Dasselbe gilt für das Wohnhaus
der Beschwerdeführerin 2 (Entfernung: 490 m). Die Vorinstanz hat die Rekursbefugnis
der Beschwerdeführerinnen somit zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist folglich
gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
a) Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) tragen mehrere am
Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Die private Beschwerdegegnerin macht in der Begründung ihres Eventualantrags
sinngemäss geltend, dass hier analog BGE 122 I 57, 61
der
Fall einer nicht voraussehbaren Praxisänderung vorläge, womit sie trotz ihres
Unterliegens keine Kosten zu tragen habe (vgl. Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999,
§ 13 Rz. 23). Anders als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall
hat sich die Praxis allerdings vorliegend bereits vor dem vorinstanzlichen
Entscheid konkretisiert. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Oktober
2001.
betreffend die Gemeinde Worb (Urteil 1A.62/2001,1P.264/2000 E. 1
b/bb; http://www.bger.ch) wurde deutlich, dass die Legitimation anhand einer
schematischen Methode zu berechnen ist. Insofern besteht kein Anlass, von der
Regel der Kostenverteilung in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG abzuweichen,
womit die Kosten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
b) Angesichts der Komplexität des zu
beurteilenden Sachverhalts sowie der damit zusammenhängenden Rechtsfragen
erwies sich der Beizug eines Rechtsbeistandes als gerechtfertigt. Die private
Beschwerdegegnerin ist folglich zur Bezahlung einer angemessen
Parteientschädigung an die obsiegenden anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführerinnen zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt Fr. 1'000.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und
der Entscheid der Baurekurskommission III vom 3. April 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
...