VB.2002.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00159
2. September 2002Deutsch9 min
(URT.2002.6897)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00159
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.09.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 28.08.2002 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung
Rückweisung durch das Bundesgericht: Für das Verwaltungsgericht sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (E. 1). Genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr: Ein Einkaufszentrum, das von einer Buslinie nur halbstündlich bedient wird, ist nicht genügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen (E. 2b). Die Baubewilligung darf nicht aus Überlegungen der Verhältnismässigkeit erteilt werden (E. 2c). Publikumsintensive Betriebe sind an den bestehenden Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs zu errichten (E. 2d). Rückweisung an die örtliche Baubehörde zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens (E. 2e). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINKAUFSZENTRUM
ERREICHBARKEIT
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ÖFFENTLICHER VERKEHR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 233 Abs. I PBG
§ 234 PBG
§ 237 Abs. I PBG
Art. 22 lit. IIb RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die
Firma D beabsichtigt, ein grösseres Fabrikgebäude der Firma E AG in der Industriezone
von Dietikon in ein Einkaufszentrum um- und auszubauen (Parzellen
Kat.Nrn. 01 und 02). Das Zentrum soll eine Verkaufsfläche von rund
13'000 m2 sowie 580 Parkplätze im Freien und im Untergeschoss
aufweisen. Vorgesehen sind im Erdgeschoss ein Verbrauchermarkt, ein Bau- und
Gartencenter sowie weitere Läden und Lagerräume, im Obergeschoss Büros, Läden
und ein Restaurant mit 400 Sitzplätzen.
Der Stadtrat Dietikon erteilte am 26. Oktober 1998 der
Firma D und der E AG für das beschriebene Vorhaben unter zahlreichen
Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung. Die Parkplatzzahl
legte er auf 393 fest.
Erwägungen
II. Auf Rekurs der Firma A
verpflichtete der Regierungsrat des Kantons Zürich den Stadtrat Dietikon zur
Ergänzung der Baubewilligung mit Bestimmungen, welche die Benützung der
Beschäftigtenparkplätze durch Kunden verhindern und die Bauherrschaft auf die
Einführung einer Parkplatzbewirtschaftung festlegen sollten. Im Übrigen wies
er den Rekurs ab.
III. Eine gegen den
regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde der Firma A lehnte das Verwaltungsgericht am 25. Januar 2001 ab (VGr., 25. Januar
2001, VB.2000.00213, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = BEZ 2001 Nr. 3).
IV. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Firma A hob das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil am 14.
Februar 2002 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an das Verwaltungsgericht zurück (BGr., 14. Februar 2002,1A.54/2001,
http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441).
V. Am 16. Mai 2002 beantragten
die Unternehmen D und E AG, das Verfahren solange zu sistieren, bis eine
mögliche Erweiterung des Angebots des öffentlichen Verkehrs abgeklärt worden
sei. Der Stadtrat von Dietikon erklärte sich am 21. Mai 2002 (eingegangen
am 11. Juni 2002) mit diesem Vorgehen einverstanden. Mit Verfügung vom 13.
Juni 2002 sistierte der Abteilungspräsident das Verfahren einstweilen bis Ende
Juni 2003. Dagegen erhob die Firma A mit Eingabe vom 28. Juni 2002 Einsprache,
worauf die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen wurde.
Mit Eingabe vom 14. August 2002 erklärten sich die Unternehmen D und E AG
bereit, im Hinblick auf eine bessere Erreichbarkeit des geplanten
Einkaufszentrums eine Erweiterung des Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln
(15-Minutentakt) zu finanzieren.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Anschluss an den
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem
Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des
aufgehobenen Entscheids befand (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, zu Art. 66 N. 1.2). Für
die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die
entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche
Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert
hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (Poudret, zu Art. 66 OG N.
1.3
; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina
Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel
1996, Rz. 1586).
2.
Ein Grundstück darf nur überbaut werden,
wenn es erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG] sowie § 233 Abs. 1
i.V.m. § 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
[PBG]). Bei grösseren Überbauungen muss als weitere Voraussetzung für eine
Baubewilligung die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr (öV)
gewährleistet sein (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG).
a) Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts müssen Anlagen mit starkem Publikumsverkehr (§ 219
PBG) aufgrund von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG über ein leistungs- und
kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügen, das eine attraktive Alternative
zum motorisierten Privatverkehr darstellt. Ob die Versorgung durch den
öffentlichen Verkehr ausreichend ist, beurteilt sich anhand der Betriebszeiten,
des Kursangebots und der Kapazitäten des Betriebsmittels. Unzureichend
erschlossen ist ein Einkaufszentrum dann, wenn es an Wochentagen ausserhalb der
Stosszeiten lediglich halbstündlich und an Samstagen nur während zwei
Zeitblöcken viertelstündlich vom öffentlichen Verkehr bedient wird (VGr., 2.
November 2000, VB.2000.00111, Entscheid Einkaufszentrum in Adliswil,
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = RB 2000 Nr. 93 = BEZ 2000 Nr. 50 = URP
2000, S. 823, E. 5d/cc und dd; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil
vom 5. September 2001,1P.23/2001, http://www.bger.ch = URP 2001, S. 1061
= Pra. 91/2002 Nr. 20, E. 4f–g/5a).
b) Das vorliegend zu beurteilende
Einkaufszentrum soll mit Bussen der Linie -- des Zürcher Verkehrsverbundes
(ZVV; früher Buslinie --) erschlossen werden. Diese verkehren zurzeit an
Wochentagen ausserhalb der Spitzenzeiten sowie am Samstag bis 16.00 Uhr jede
halbe Stunde (Verfahren VB 2000.00213; insofern unzutreffend der aufgehobene Entscheid
vom 25. Januar 2001, VB.2000.00213, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung, wonach
die Busse ausserhalb der Spitzenzeiten lediglich im 60-Minuten Takt
verkehrten; in BEZ 2001 Nr. 3 nicht abgedruckte E. 2c). Damit ist die Erreichbarkeit
mit dem öffentlichen Verkehr nicht ausreichend gewährleistet.
c) Das zu beurteilende Einkaufszentrum
unterscheidet sich von einem bereits entschiedenen Fall (Einkaufszentrum in Adliswil) insofern, als das Bauvorhaben
nicht auf der „grünen Wiese” geplant ist, sondern in einem bereits mit
Einkaufszentren und anderen publikumsintensiven Anlagen überbautem
Industriegebiet. An der Beurteilung ändert dies gemäss dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts jedoch nichts; insbesondere darf die
Baubewilligung nicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit erteilt werden
(Rückweisungsentscheid vom 14. Februar 2002,1A.54/2001, E. 5.2 und 6.3, http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441,
450.
f., 454 ff.; anders noch der aufgehobene Entscheid vom 25.
Januar 2001 in BEZ 2001 Nr. 3, E. 2d; vgl. Alain Griffel, Bauen im
Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002,
S. 169, 179). Gemäss dem Rückweisungsentscheid will das Erfordernis der
Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG)
gerade verhindern, dass in Gebieten mit unzureichender öV-Erschliessung
weitere publikumswirksame Bauvorhaben genehmigt werden, bevor die Erschliessung
mit dem öffentlichen Verkehr angehoben worden ist. Die öV-Erreichbarkeit muss
somit als Voraussetzung für eine Baubewilligung bei jedem einzelnen Bauprojekt
gesichert sein, ansonsten die Bewilligung zu verweigern ist (BGr.,
Rückweisungsentscheid vom 14. Februar 2002,1A.54/2001, E. 6, http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441, 450 f., 452
ff.).
d) Die Herstellung einer attraktiven öffentlichen
Verkehrsverbindung liegt weitgehend ausserhalb der Macht des privaten Bauherrn.
Insofern kann dieser das Vorliegen einer
Baubewilligungsvoraussetzung
jedenfalls nur beschränkt beeinflussen (vgl. BGE 123 II 337, 353).
Das ist jedoch nichts Aussergewöhnliches, liegen doch auch andere Erschliessungsvoraussetzungen
wie die hinreichende Zufahrt oder der Leitungsanschluss (Art. 19 Abs. 1 RPG)
weitgehend ausserhalb der privaten Sphäre. – Die öffentliche
Hand ist gemäss dem Rückweisungsentscheid denn auch nicht verpflichtet, alle
Gebiete, in denen nach der Zonenordnung Einkaufszentren oder andere
publikumsintensive Einrichtungen errichtet werden könnten, mit einem auf
deren Bedürfnisse ausgerichteten Angebot an öffentlichem Verkehr zu bedienen
oder die öV-Erschliessung gar punktuell auf einzelne Vorhaben auszurichten: Es
ist gemäss Bundesgericht gerade nicht der Sinn von § 237
Abs. 1 Satz 2 PBG, die Erstellung von publikumsintensiven Betrieben
an jedem denkbaren Standort zu ermöglichen. Wenn als Konsequenz davon grosse
Betriebe an den Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs konzentriert
werden müssen, so ist dies durchaus folgerichtig (BGr.,
Rückweisungsentscheid vom 14. Februar 2002,1A.54/2001, E. 3.2 und 6, http://www.bger.ch
= URP 2002, S. 441, 446 f., 452 ff.; VGr., 2. November
2000, VB.2000.00111, Entscheid Einkaufszentrum in Adliswil, RB 2000 Nr.
93.
= BEZ 2000 Nr. 50 = URP 2000, S. 823, E. 5e; BGr., 5. September 2001,1P.23/ 2001, http://www.bger.ch = URP
2001, S. 1061 = Pra. 91/2002 Nr. 20, E. 4b–d).
e) Die geplante Anlage genügt nach dem
Rückweisungsentscheid den Anforderungen an die Erreichbarkeit mit dem
öffentlichen Verkehr (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG) nicht, womit die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht erfüllt sind. Folglich
sind die Entscheide des Regierungsrates vom 26. April 2000 und des Stadtrates
Dietikon vom 26. Oktober 1998 aufzuheben. Der Stadtrat Dietikon wird darüber zu
entscheiden haben, wie ein allenfalls erweitertes öV-Angebot und die
Parkplatzzahl aufeinander abzustimmen sind (vgl. Rückweisungsentscheid vom 14.
Februar 2002,1A.54/2001, E. 6.3, http://www.bger.ch
= URP 2002, S. 441, 454 ff., 456 f. sowie neuestens Stephan Scheidegger,
Urteilsbesprechung, Baurecht 3/2002, S. 107, 109 f.). Ebenso wird die örtliche
Baubehörde darüber befinden müssen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung
allenfalls zu ergänzen sei. Auf Stufe des Verwaltungsgerichts kann über diese
Fragen nicht entschieden werden; dies umso weniger, als die Parteien bislang zu
einer einvernehmlichen Lösung nicht bereit waren. Die Sache
ist folglich zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an den Stadtrat
Dietikon zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Rekursverfahrens neu zu verlegen; kostenpflichtig werden hierfür die nunmehr
unterliegenden privaten Beschwerdegegnerinnen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
70.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sodann sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenfalls den privaten Beschwerdegegnerinnen
aufzuerlegen. Damit steht ihnen ein Anspruch auf Parteientschädigung von
vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie dem Beschwerdeführer eine solche
Vergütung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen sind für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zusammen Fr. --.--.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und
die Entscheide des Regierungsrates vom 26. April 2000 und des Stadtrates
Dietikon vom 26. Oktober 1998 werden aufgehoben. Die Akten werden zur
Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an den Stadtrat Dietikon
zurückgewiesen
2.
…