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Entscheid

VB.2002.00159

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00159

2. September 2002Deutsch9 min

(URT.2002.6897)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die

Firma D beabsichtigt, ein grösseres Fabrikgebäude der Firma E AG in der Indus­­triezone

von Dietikon in ein Einkaufszentrum um- und auszu­bau­en (Parzellen

Kat.Nrn. 01 und 02). Das Zentrum soll eine Verkaufsfläche von rund

13'000 m2 sowie 580 Park­plätze im Freien und im Un­tergeschoss

aufweisen. Vorgesehen sind im Erd­geschoss ein Ver­braucher­markt, ein Bau- und

Gartencenter sowie weitere Läden und Lager­räume, im Ober­geschoss Büros, Läden

und ein Restaurant mit 400 Sitzplät­zen.

Der Stadtrat Dietikon erteilte am 26. Oktober 1998 der

Firma D und der E AG für das beschrie­bene Vorhaben unter zahlreichen

Bedingungen und Auf­la­gen die baurechtliche Bewilligung. Die Park­platzzahl

legte er auf 393 fest.

Erwägungen

II. Auf Rekurs der Firma A

verpflichtete der Regierungsrat des Kan­tons Zürich den Stadtrat Dietikon zur

Ergänzung der Baubewilligung mit Bestim­mungen, welche die Benützung der

Beschäftigtenparkplätze durch Kunden verhindern und die Bauherrschaft auf die

Einfüh­rung einer Park­platzbewirtschaf­tung festlegen sollten. Im Übrigen wies

er den Rekurs ab.

III. Eine gegen den

regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde der Firma A lehnte das Verwaltungsgericht am 25. Januar 2001 ab (VGr., 25. Januar

2001, VB.2000.00213, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = BEZ 2001 Nr. 3).

IV. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Firma A hob das Bundesgericht das ver­­wal­tungsgerichtliche Urteil am 14.

Februar 2002 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen

an das Verwaltungsgericht zurück (BGr., 14. Februar 2002,1A.54/2001,

http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441).

V. Am 16. Mai 2002 beantragten

die Unternehmen D und E AG, das Verfahren solange zu sistieren, bis eine

mögliche Erweiterung des Angebots des öffent­li­chen Verkehrs abge­klärt worden

sei. Der Stadtrat von Dietikon erklärte sich am 21. Mai 2002 (eingegangen

am 11. Juni 2002) mit diesem Vorgehen einverstanden. Mit Ver­fügung vom 13.

Juni 2002 sistierte der Ab­teilungspräsident das Verfahren einstwei­len bis En­de

Juni 2003. Dagegen erhob die Firma A mit Eingabe vom 28. Juni 2002 Ein­sprache,

worauf die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen wurde.

Mit Ein­gabe vom 14. August 2002 erklärten sich die Unternehmen D und E AG

bereit, im Hin­­blick auf eine bessere Erreichbarkeit des geplanten

Einkaufszentrums eine Erweiterung des Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln

(15-Minu­tentakt) zu finanzieren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Anschluss an den

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kanto­na­le Verfahren in dem

Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des

aufgehobenen Ent­scheids befand (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi

fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, zu Art. 66 N. 1.2). Für

die erneu­­te Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die

entscheidwesentlichen Erwägun­gen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche

Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert

hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (Pou­dret, zu Art. 66 OG N.

1.3

; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Ver­waltungsrechtspflege

des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina

Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel

1996, Rz. 1586).

2.

Ein Grundstück darf nur überbaut werden,

wenn es erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG] sowie § 233 Abs. 1

i.V.m. § 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG]). Bei grösseren Überbauungen muss als weitere Voraussetzung für eine

Baubewilligung die Erreichbar­keit mit dem öffentlichen Verkehr (öV)

gewährleistet sein (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG).

a) Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts müssen Anlagen mit starkem Publikumsverkehr (§ 219

PBG) aufgrund von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG über ein leistungs- und

kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügen, das eine attraktive Alternative

zum mo­­torisierten Privatverkehr darstellt. Ob die Versorgung durch den

öffentlichen Verkehr ausreichend ist, beurteilt sich anhand der Betriebszeiten,

des Kursangebots und der Kapazi­täten des Betriebsmittels. Unzureichend

erschlossen ist ein Einkaufszentrum dann, wenn es an Wochentagen ausserhalb der

Stosszeiten lediglich halbstündlich und an Samstagen nur während zwei

Zeitblöcken viertelstündlich vom öffentlichen Verkehr bedient wird (VGr., 2.

November 2000, VB.2000.00111, Entscheid Einkaufszentrum in Adliswil,

http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = RB 2000 Nr. 93 = BEZ 2000 Nr. 50 = URP

2000, S. 823, E. 5d/cc und dd; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil

vom 5. September 2001,1P.23/2001, http://www.bger.ch = URP 2001, S. 1061

= Pra. 91/2002 Nr. 20, E. 4f–g/5a).

b) Das vorliegend zu beurteilende

Einkaufszentrum soll mit Bussen der Linie -- des Zürcher Verkehrsverbundes

(ZVV; früher Buslinie --) erschlossen werden. Diese ver­kehren zurzeit an

Wochentagen ausserhalb der Spitzenzeiten sowie am Samstag bis 16.00 Uhr jede

halbe Stunde (Verfahren VB 2000.00213; insofern unzutreffend der aufgehobene Entscheid

vom 25. Januar 2001, VB.2000.00213, http://www.vgrzh.ch/recht­spre­chung, wonach

die Busse ausserhalb der Spitzenzeiten ledig­lich im 60-Minuten Takt

verkehrten; in BEZ 2001 Nr. 3 nicht abgedruckte E. 2c). Damit ist die Erreichbarkeit

mit dem öffentlichen Verkehr nicht ausreichend gewährleistet.

c) Das zu beurteilende Einkaufszentrum

unterscheidet sich von einem bereits entschie­­denen Fall (Einkaufszentrum in Adliswil) insofern, als das Bauvorhaben

nicht auf der „grünen Wiese” geplant ist, sondern in einem bereits mit

Einkaufszentren und anderen publi­kums­intensiven Anlagen überbautem

Industriegebiet. An der Beurteilung ändert dies ge­mäss dem

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts jedoch nichts; insbesondere darf die

Baubewilligung nicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit erteilt werden

(Rückweisungs­­­entscheid vom 14. Februar 2002,1A.54/2001, E. 5.2 und 6.3, http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441,

450.

f., 454 ff.; anders noch der aufgehobene Entscheid vom 25.

Januar 2001 in BEZ 2001 Nr. 3, E. 2d; vgl. Alain Griffel, Bauen im

Spannungsfeld zwischen Eigen­tumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002,

S. 169, 179). Gemäss dem Rückweisungsentscheid will das Erfordernis der

Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG)

gerade verhindern, dass in Gebieten mit unzureichender öV-Er­schliessung

weitere publikumswirksame Bauvorhaben genehmigt werden, bevor die Erschliessung

mit dem öffentlichen Verkehr angehoben worden ist. Die öV-Erreichbarkeit muss

somit als Voraussetzung für eine Baubewilligung bei jedem einzelnen Bauprojekt

ge­sichert sein, ansonsten die Bewilligung zu verweigern ist (BGr.,

Rückweisungsentscheid vom 14. Februar 2002,1A.54/2001, E. 6, http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441, 450 f., 452

ff.).

d) Die Herstellung einer attraktiven öffentlichen

Verkehrsverbindung liegt weitgehend ausserhalb der Macht des privaten Bauherrn.

Insofern kann dieser das Vorliegen einer

Baubewilligungsvoraussetzung

jedenfalls nur beschränkt beeinflussen (vgl. BGE 123 II 337, 353).

Das ist jedoch nichts Aussergewöhnliches, liegen doch auch andere Erschlies­sungsvor­aussetzungen

wie die hinreichende Zufahrt oder der Leitungsanschluss (Art. 19 Abs. 1 RPG)

weitgehend ausserhalb der privaten Sphäre. – Die öffentliche

Hand ist gemäss dem Rückwei­­sungsentscheid denn auch nicht verpflichtet, alle

Gebiete, in denen nach der Zonenordnung Einkaufszentren oder andere

publikumsintensive Einrichtungen errichtet wer­­den könn­ten, mit einem auf

deren Bedürfnisse ausgerichteten Angebot an öffentlichem Verkehr zu be­dienen

oder die öV-Erschliessung gar punktuell auf einzelne Vorhaben aus­zurichten: Es

ist gemäss Bundesgericht gerade nicht der Sinn von § 237

Abs. 1 Satz 2 PBG, die Erstellung von publikumsintensiven Betrieben

an jedem denkbaren Standort zu ermöglichen. Wenn als Konse­quenz davon grosse

Betriebe an den Knotenpunkten des öffent­lichen Verkehrs konzen­­­­triert

werden müssen, so ist dies durchaus folgerichtig (BGr.,

Rückweisungsentscheid vom 14. Februar 2002,1A.54/2001, E. 3.2 und 6, http://www.bger.ch

= URP 2002, S. 441, 446 f., 452 ff.; VGr., 2. No­vember

2000, VB.2000.00111, Entscheid Einkaufszentrum in Adliswil, RB 2000 Nr.

93.

= BEZ 2000 Nr. 50 = URP 2000, S. 823, E. 5e; BGr., 5. September 2001,1P.23/ 2001, http://www.bger.ch = URP

2001, S. 1061 = Pra. 91/2002 Nr. 20, E. 4b–d).

e) Die geplante Anlage genügt nach dem

Rückweisungsentscheid den Anforderungen an die Erreichbarkeit mit dem

öffentlichen Verkehr (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG) nicht, wo­­mit die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht erfüllt sind. Folg­lich

sind die Entscheide des Regierungsrates vom 26. April 2000 und des Stadtrates

Dietikon vom 26. Oktober 1998 aufzuheben. Der Stadtrat Dietikon wird darüber zu

entscheiden haben, wie ein al­lenfalls erweitertes öV-Angebot und die

Parkplatzzahl aufeinander abzustimmen sind (vgl. Rückweisungsentscheid vom 14.

Februar 2002,1A.54/2001, E. 6.3, http://www.bger.ch

= URP 2002, S. 441, 454 ff., 456 f. sowie neuestens Stephan Scheidegger,

Urteilsbesprechung, Baurecht 3/2002, S. 107, 109 f.). Ebenso wird die örtliche

Baubehör­de darüber befinden müssen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung

allenfalls zu ergänzen sei. Auf Stufe des Verwaltungsgerichts kann über diese

Fragen nicht entschieden werden; dies umso weniger, als die Parteien bislang zu

einer einvernehmlichen Lösung nicht be­reit waren. Die Sache

ist folglich zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an den Stadtrat

Dietikon zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Rekursverfahrens neu zu verlegen; kostenpflichtig werden hierfür die nunmehr

unterliegenden privaten Beschwer­­­de­gegnerinnen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §

70.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sodann sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenfalls den privaten Be­schwerdegegnerinnen

aufzuerlegen. Damit steht ihnen ein Anspruch auf Par­­teientschädigung von

vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie dem Beschwerdeführer eine solche

Vergütung auszu­richten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen sind für das

Rekurs- und das Beschwerdever­fah­ren zusammen Fr. --.--.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und

die Entscheide des Regierungsrates vom 26. April 2000 und des Stadtrates

Dietikon vom 26. Oktober 1998 werden aufgehoben. Die Akten werden zur

Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an den Stadtrat Dietikon

zurückgewiesen

2.