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Entscheid

VB.2002.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00162

11. Juli 2002Deutsch20 min

(URT.2002.6908)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Gemeinderat Marthalen beschloss am 10.

Juli 2001, gestützt auf § 74 des Ge­meindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG;

LS 131.1) sowie Art. 26 der Polizeiverord­nung der Gemeinde Marthalen vom 17.

September 1981 (APV) werde die im Eigentum der

Flurgenossenschaft

Marthalen stehende Flurstrasse ”ob der Laubere” während dem Schiess­­­betrieb

für jeglichen Zutritt ge­sperrt (Ziff. 1); die notwendigen Warntafeln sowie die

Abschran­kungen im Sinn der Weisungen über Schiessanlagen würden an den durch

den Eidgenössischen Schiessoffizier bezeichneten Stellen auf Kosten der

Gemeinde angebracht; der definitive Standort werde mit der Flurgenossenschaft

abgesprochen; für die Anschaffung werde ein Kredit von Fr. 2'000.-

bewilligt (Ziff. 2); der Militärschützenverein Marthalen werde mit der

Erstellung der Absperrungen beauftragt (Ziff. 3); der Militärschützenverein

Marthalen werde als Betreiber des Schiessstandes Marthalen verpflichtet,

jeweils vor Aufnahme des Schiessbetriebs für eine Sperrung der Flurstrasse zu

sorgen und die Strasse jeweils unmittelbar nach Beendigung des Schiessens

wieder freizugeben (Ziff. 4). Angesichts der geringfügigen

Eigentumsbeschränkung werde auf die Einleitung eines Enteignungsverfahrens im

Sinn des Enteignungsgesetzes und der Schiessanlagenverordnung verzichtet (Ziff.

5).

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss erhoben am 13.

August 2001 die Flurgenossenschaft Marthalen (im folgenden Flurgenossenschaft)

sowie B als Eigentümer des Grund­stücks Kat.Nr. 2671 im Beizugsgebiet der

Genossenschaft Rekurs mit dem Antrag, die Flurstrasse während der

Schiessanlässe nicht zu sperren.

Der Bezirksrat holte vom Eidgenössischen

Schiessoffizier Kreis 15 einen Amtsbericht ein, der am 1. November 2001

erstattet wurde. Am 14. Januar 2002 führte er auf dem be­troffenen Gelände

einen Augenschein durch. Auf Ersuchen des Eidgenössischen Schiess­­offiziers

Kreis 15 erstattete der Eidgenössische Schiessanlageexperte am 23. Januar 2002

einen ergänzenden Bericht, laut welchem nur der oberhalb des Kugelfangs

verlaufende Weg, nicht jedoch das Zwischengelände abgesperrt werden könne.

Mit Beschluss vom 19. März 2002 hob der

Bezirksrat Andelfingen den Beschluss des Gemeinde­rats Marthalen vom 10. Juli

2001.

aufsichtsrechtlich auf; die beiden dagegen erhobenen Rekurse schrieb er

als gegenstandslos geworden ab; die Rekurskosten auferlegte er der Gemeinde

Marthalen. Er erwog zusammengefasst, der Gemeinderat sei für die Anordnung

einer dauernden – wenn auch auf die jeweiligen Schiesszeiten beschränkten –

Sper­­rung des Flurwegs nicht zuständig.

III. Mit Beschwerde vom 29. April 2002

beantragte der Gemeinderat Marthalen na­mens der Gemeinde dem

Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats Andelfingen vom 13. März 2002

aufzuheben; sodann sei festzustellen, dass der Gemeinderat für den Er­lass der

streitbetroffenen Anordnung (vorübergehende Schliessung des Strassenstücks während

des Schiessbetriebs) zuständig und dass die getroffene Massnahme verhältnismäs­sig

sei.

Der Bezirksrat Andelfingen, die

Flurgenossenschaft Marthalen sowie B beantragten mit Eingaben vom 21. Mai, 3.

Juni und 4. Juni 2002 Abweisung der Beschwer­de.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Behandlung der vorliegen­den Beschwerde zuständig.

Ausschlussgründe nach § 42 und 43 VRG liegen nicht vor, und auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Dem steht insbesondere der Umstand, dass

der Bezirksrat den Beschluss des Gemeinderats Marthalen vom 10. Juli 2001 auf­sichtsrechtlich

aufgehoben hat, nicht entgegen. Das Verfahren vor Bezirksrat ist nicht

aufsichtsrechtlich – von Amtes wegen oder auf Aufsichtsbeschwerde hin –

eingeleitet worden, sondern auf Rekurs der heutigen Beschwerdegegner hin. Es

muss daher der Gemeinde möglich sein, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

die Wiederherstellung ihres Beschlusses vom 10. Juli 2001 zu verfechten (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 17; ferner VGr, 7. April 2000, VB.2000.00085). Es bestand denn auch für den

Bezirksrat kein hinreichender Grund, den streitbetroffenen Beschluss, den er

primär in seiner Eigen­schaft als Rekursinstanz zu überprüfen hatte, in seiner

Eigenschaft als Aufsichtsbehörde aufzuheben. Daran ändert nichts, dass er den

Beschluss aus Gründen für rechtswidrig befand, welche von den Rekurrenten nicht

vorgebracht worden waren. Im Rekursverfahren hat die Rekursbehörde das massgebende

Recht von Amtes wegen anzuwenden, was es ihr erlaubt, bei ihrem (Rekurs-)

Entscheid auch von den Rekurrenten nicht geltend gemachte Rechtsmängel zu

berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Ob die vom Be­zirksrat

beanstandeten Rechtsmängel, die ihn zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses

führten, tatsächlich gegeben sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu

prüfen.

b) Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag

als Feststellungsbegehren formuliert. Richtig besehen verlangt sie jedoch mit

der Aufhebung des bezirksrätlichen Rekursentscheids und der Wiederherstellung

ihres Beschlusses vom 10. Juli 2001 ein Gestaltungsurteil, was zulässig ist;

für einen Feststellungsentscheid bleibt bei dieser Sach- und Rechtslage kein

Raum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).

2.

a) Der Gemeinderat hat die verfügte

Sperrung auf § 74 GemeindeG und Art. 26 APV gestützt.

Der Bezirksrat hat erwogen, § 74 GemeindeG

bilde keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene

Sperrung der Flurstrasse. Als gesetzliche Formulierung der sogenannten

polizeilichen Generalklausel berechtigte diese Bestimmung die Gemeinden

lediglich zu Massnahmen, mit denen Störungen der öffentlichen Ordnung beseitigt

oder unmittelbar drohende Störungen verhindert werden sollten. Eine solche

Situation liege hier nicht vor. Art. 26 APV sei eine Verhaltensvorschrift,

welche das Betreten und Befahren des abgesperrten oder entsprechend

signalisierten Schiessgeländes verbiete; aus dieser Vorschrift lasse sich keine

Kompetenz der Gemeinde ableiten, derartige Absperrungen und Signalisationen

anzuordnen. Beim streitbetroffenen Flurweg handle es sich um einen Genos­senschaftsweg

im Sinn von § 108 Abs. 1 lit. a des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. Sep­tember

1979.

(LandwirtschaftsG; LS 910.1), der im Privateigentum der Rekurrentin Nr. 2

stehe.

b) Gemäss § 74 GemeindeG steht dem

Gemeinderat neben den ihm durch andere Ge­setze überwiesenen Aufgaben

insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von

Personen und Eigentum gegen Schädigung und Gefahren jeder Art und trifft alle

Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen

Verwaltungsgebieten (Abs. 2). Die Gemeinde erlässt zu diesem Zweck eine

Polizeiverordnung (Abs. 2 in der Fassung vom 1. September 1991). Bis zur

Neufassung von Abs. 2 war der Erlass der kommunalen Polizeiverordnung zwingend

der Gemeindeexekutive vorbehalten; gemäss der neu gefassten Bestimmung soll die

Gemeinde das zuständige Organ selber bestimmen können. Dementsprechend behalten

Polizeiverordnungen, die wie jene der Gemeinde Mar­thalen vom 17. September

1981.

vom Gemeinderat erlassen worden sind, ihre Gültigkeit. Gemäss Art. 26 APV

dürfen abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die

dazu gehörenden gefährdeten Zonen während Schiessübungen weder betreten noch

befahren werden.

Gemäss Art. 133 des Militärgesetzes vom 3.

Februar 1995 (MG; SR 510.10) sorgen die Gemeinden dafür, dass die

Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen

sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, un­entgeltlich

zur Verfügung stehen (Abs. 1 Satz 1). Das Eidgenössische Departement für Ver­­­teidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport (Departement VBS) kann den Gemeinden für

die

Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem eidgenössischen

Enteignungsgesetz erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des

kantonalen Rechts zusteht (Abs. 2). Das Departement VBS erlässt Vorschriften

über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser

Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es

berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicher­heit, des Umweltschutzes sowie

des Natur- und Heimatschutzes (Abs. 3). Die vom (damaligen) Militärdepartement

(EMD) am 27. März 1991 erlassene, sich in ihrer Fassung vom 6. Dezember 1995

auf Art. 133 MG stützende Schiessanlagen-Verordnung (SR 510.512) regelt in

Art. 9 die Pflichten der Gemeinden. Danach fallen sämtliche zweckdienliche

Einrichtungen von 300-m-Schiessanlagen und deren Unterhalt sowie Erneuerung zu

Lasten der Gemeinde, ins­besondere die Beschaffung des Grundstücks durch

Landerwerb, Pacht und Begründung von Baurechten sowie durch Errichtung der

notwendigen Dienstbarkeiten (lit. a) sowie der Bau der Schiessanlagen (lit. b).

Art. 4 Schiessanlagen-Verordnung ermächtigt den Chef Heer zum Erlass von

Weisungen über die technischen Anforderungen von Schiessanlagen für das

Schiesswesen ausser Dienst sowie zur Festlegung der sicherheitstechnisch

bedingten Gefahrenzonen. Auf diese Bestimmung stützen sich die Weisungen des

Ausbildungschefs über die technischen Belange der Schiess­anlagen für das

Schiesswesen ausser Dienst vom 26. April 1991 (Weisungen für Schiess­anlagen,

in act. 8/17). Gemäss Ziffer 19 dieser Weisungen sind Zufahrtswege in den

Gefahrenzonen 1, 2 und 4 (zu diesen Zonen vgl. Anhang III) während der

Schiessübungen mit Ketten oder durch Barrieren mit einheitlicher Beschriftung

abzusper­ren. Der eidgenössische Schiessoffizier bezeichnet die erforderlichen

Absperrstellen (Abs. 1). Wenn notwendig, sind zur Verhinderung des Betretens

des Gefahrenbereichs einer Schiessanlage gut sichtbare und textlich klare

Warntafeln in genügender Anzahl anzubringen (Abs. 2). Die Absperrzonen sind auf

einem Plan einzuzeichnen und im Schützenhaus gut an­zubringen (Abs. 3). Bei

Durchgangs- und Wanderwegen ist eine Umleitung zu signalisieren (Abs. 4).

Sodann regelt das

Militärgesetz in Art. 63 die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie in Art. 125

das Schiesswesen ausser Dienst und ermächtigt in Art. 150 den Bundesrat zum

Erlass von Ausführungsbestimmungen. Auf diese Vorschriften stützt sich die

Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. Februar 1991

(Schiessordnung; SR 512.31). Art. 24 Schiessordnung sieht für jene Fälle,

in denen eine Gemeinde weder auf eigenem Gebiet eine Schiessanlage bauen noch

sich zu diesem Zweck mit einer anderen zusammenschliessen kann, besondere

Massnahmen vor, nämlich die Zuweisung einer frem­den Gemein­deschiessanlage

oder den Zusammenschluss zu einem Zweckverband für die Errichtung einer

Gemeinschaftsschiessanlage oder die Errichtung einer Gemeindeschiess­anlage auf

dem Gebiet einer anderen Gemeinde.

c) Die

angeordnete Sperrung des streitbetroffenen Flurwegs (bzw. des in der Gefahrenzone

4.

liegenden Abschnitts dieses Wegs) stellt in formeller Hinsicht eine

Allgemeinver­fügung dar (RB 1984 Nr. 2 = ZBl 86/1985 S. 85; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2445 ff.). Inhaltlich handelt es

sich um eine – polizeirechtliche - Massnahme zur Gewährleistung der Sicherheit

des Schiessbetriebs. Die Sper­rung betrifft allerdings nicht eine öffentliche,

d.h. dem öffentlichen Gebrauch gewidmete Strasse (vgl. § 38 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981; StrassG; LS 722.1), für deren

Benutzung das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG;

SR 741.01) gelten würde, sondern einen Genossenschaftsweg im Sinn von §

108.

Abs. 1 lit. a LandwirtschaftsG. Die Genossenschaftsmitglieder können solche

Wege unbeschränkt zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke

befahren und begehen; die anderweitige Nutzung durch die Mitglieder bedarf der

Zustimmung der Genossenschaft; Dritte sind ohne besondere Erlaubnis berechtigt,

die Genossenschafts­wege zu begehen, d.h. als ”Fussgänger” zu benutzen (§ 110

und 111 LandwirtschaftsG; vgl. auch § 35 StrassG; im gleichen Sinn: Art. 16 und

17.

der Statuten der Beschwerdegegnerin, act. 8/14). Die Flurgenossenschaft als

Eigentümerin sowie die Volkswirtschaftsdirektion als Aufsichtsbehörde (vgl. §

113.

LandwirtschaftsG) können Unberechtigten die Benützung durch ein

richterliches Verbot gemäss § 225 der Zivilprozessordnung vom

13.

Juni 1976 (ZPO; LS 271) untersagen.

d) Aus den vorstehend (E. 2 b) angeführten

Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts - insbesondere aus § 74

GemeindeG in Verbindung mit Art. 133 MG, Art. 9 Schiessanlagen-Verordnung und

Ziffer 19 Weisungen für Schiessanlagen – ergibt sich, dass Anordnungen zur

Gewährleistung der Sicherheit des Schiessbetriebs grundsätzlich in den

Aufgabenbereich der das Bundesrecht insoweit vollziehenden Gemeinden und

gemeindeintern in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeexekutive fallen.

Entgegen der Auffassung des Bezirksrats kann dem Gemeinderat Marthalen die

Zuständigkeit zum Erlass der Sperrung nicht von vornherein abgesprochen werden.

e) Eine andere Frage ist es jedoch, ob die

genannten Vorschriften für die getroffene Massnahme eine hinreichende

gesetzliche Grundlage bilden. Das ist angesichts dessen, dass von der Sperrung

nicht eine öffentliche Strasse, sondern ein Genossenschaftsweg betroffen ist,

vor allem unter zwei Gesichtspunkten fraglich (nachfolgend E. 2 f und g). Dabei

ist

davon auszugehen, dass die verfügte Sperrung in erster Linie die

Genossenschaftsmitglie­der betrifft, die den Weg zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung ihrer anliegenden Grundstücke benutzen und die sich insoweit

auf die Eigentumsgarantie und die Wirtschafts­­freiheit (Art. 26 und 27 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV) berufen kön­nen. Fraglich ist

allerdings, ob sich auch die Beschwerdegegnerin 2 als öffentlichrechtliche

Genossenschaft auf diese Freiheitsrechte berufen kann (vgl. Ulrich

Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001,

N. 297). Dem ist jedoch nicht weiter nachzugehen, weil sich jedenfalls der

Beschwerdegegner 1 als Genossenschafts­­mitglied und Eigentümer der an die

betroffene Wegstrecke angrenzenden Parzelle Kat.Nr. 2671 auf diese Grundrechte

berufen kann (zum Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit hinsichtlich der

Benutzung öffentlicher Strassen vgl. Häfelin/Haller, N. 648 f.; RB 1996

Nr. 92).

f) § 74 GemeindeG bildet für sich allein

keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene

Allgemeinverfügung. Darin ist dem Bezirksrat Andelfingen beizupflichten.

Ebensowenig kann sich die streitige Anordnung auf Art. 26 APV (in Verbindung

mit § 74 GemeindeG) stützen, denn diese kommunale Norm verbietet als

Verhaltensvorschrift lediglich das Betreten und Befahren von abgesperrtem oder

entsprechend signalisier­tem Schiessgelände, ohne dass darin die gesetzliche

Ermächtigung zur Sperrung und Signalisation auf bestimmten Grundstücken

erblickt werden könnte. Eine solche Ermächtigung ergibt sich jedoch aus § 74

GemeindeG in Verbindung mit den erwähnten bundesrechtlichen Bestimmungen (E.

2b). Allerdings kann diese Ermächtigung nicht direkt aus Art. 133 MG abgeleitet

werden und stellt sich damit die Frage, ob Art. 9 der Schiessanlagen-Verordnung

in Verbindung mit Ziffer 19 der Weisungen für Schiessanlagen als blosse

Verordnungsbestimmungen genügen. Das hängt davon ab, ob die Sperrung für die

betroffenen Genossenschaftsmitglieder einen leichten oder schweren Eingriff

bewirkt. Schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die

Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, während

für leichtere Eingriffe eine Verordnung genügt (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV;

Häfelin/Haller, N. 310).

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass

im fraglichen Stand pro Jahr während über 80 Stunden geschossen wird, wovon gut

10.

Stunden an Sonntagen, über 30 Stun­den an Werktagen nach 18.30 Uhr und fast

40.

Stunden an Werktagen vor 18.30 Uhr. Im Jahre 2001 ergab sich eine

zusätzliche Belegung von rund 30 Stunden infolge der in diesem Jahr

durchgeführten Standerneuerungsschiessen (Entschädigungsberechnung des

Schweizerischen Bauernverbandes; Zusammenstellung der Schiessanlässe).

Angesichts dieser zeitlichen Beanspruchung bewirkt die streitige

Allgemeinverfügung keinen schweren Eingriff für die betroffenen

Genossenschaftsmitglieder; sie findet daher in Art. 9 Schiessanlagen-Verordnung

und Ziffer 19 der Weisungen für Schiessanlagen in Verbindung mit § 74 GemeindeG

eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

g) Zur Gewährleistung eines sicheren

Schiessbetriebs können auch Dienstbarkeiten errichtet werden (vgl. Art. 9 lit.

a Ziff. 2 Schiessanlagen-Verordnung). Ist ein freihändiger Erwerb der

entsprechenden Rechte nicht möglich, können solche Dienstbarkeiten auf dem

Enteignungsweg eingeräumt werden können (Art. 133 Abs. 2 MG). In der Praxis

kommen vor allem sogenannte Schiessdienstbarkeiten vor, mit denen das

Überschiessen des belas­te­ten Grundstücks ermöglicht wird (vgl. Heinz

Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Band I, Das

Bundesgesetz über die Enteignung, Art. 5 N. 33, Art. 19 N. 167; Band II,

Verfassungsrechtliche Grundlagen/Spezialgesetze, Militärorganisa­tion, N. 37

und N. 58; BGE 108 Ib 376). Da Art. 133 Abs. 2 MG die Anwendung des eid­genössischen

Enteignungsrechts nur subsidiär vorsieht, dürfte im Kanton Zürich für die

Enteignung dinglicher Rechte zugunsten von Schiessanlagen das kantonale Enteignungsrecht

gemäss dem Abtretungsgesetz vom 30. November 1879 (AbtrG; LS 781) anwendbar

sein (Hess/Weibel, Band I, Art. 119 N. 20, Band II, Militärorganisation, N.

39).

Es fragt sich, ob die Möglichkeit, die für

die Sperrung des Weges erforderlichen Rechte auf dem Enteignungsweg zu

erwerben, eine polizeirechtliche Anordnung, wie sie die Beschwerdeführerin mit

ihrem Beschluss vom 10. Juli 2001 getroffen hat, von vornherein ausschliesse.

Gestützt auf die genannten Bestimmungen wäre ein Gemeinwesen jedenfalls befugt,

eine in seinem Eigentum stehende, dem öffentlichen Gebrauch gewidmete Stras­se

zwecks Gewährleistung der Sicherheit während des Schiessbetriebs zu sperren, so­fern

eine solche Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeits­grundsatz

genügt. Es besteht kein Grund, weshalb es sich bezüglich nicht dem öffentlichen

Gebrauch gewidmeten Privatstrassen im Eigentum einer öffentlichrechtlichen Genos­senschaft

anders verhalten sollte. Das gilt um so mehr, als derartige Wege, soweit sie zu

Fuss benutzt werden, nicht nur den Genossenschaftsmitgliedern, sondern auch Drittpersonen

offen stehen (§ 111 LandwirtschaftsG). Wird in den genannten Bestimmungen

eine hin­reichende gesetzliche Grundlage für die Sperrung von (öffentlichen

oder privaten) Stras­­sen und Wegen zur Gewährleistung der Sicherheit während

des Schiessbetriebs erblickt, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass eine solche

Massnahme ohne Beachtung weiterer Voraussetzungen rechtmässig wäre. Vielmehr

muss sie – wie dies auch für die Einräumung einer Schiessdienstbarkeit auf dem

Enteignungsweg gelten würde – im öffentlichen Interesse liegen und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1629 ff.).

Gegen die Zulässigkeit einer

polizeirechtlichen Massnahme lässt sich auch nicht ein­­wenden, solche

Massnahmen müssten sich an den Störer richten (zum Störerprinzip vgl.

Häfelin/Müller, Rz. 1926 ff.). Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des

Bundesrechts ergibt, liegt der Betrieb von Schiessanlagen – namentlich im

Hinblick auf die aus­serdienstliche Schiesspflicht und das ausserdienstliche

Schiesswesen – im öffentlichen In­te­resse. Gerade deswegen räumt Art. 133 Abs.

2.

MG den Gemeinden für die Errichtung solcher Anlagen das Enteignungsrecht ein.

Ein rechtmässiger Betrieb der Schiessanlagen setzt die Einhaltung der

Sicherheitsvorschriften voraus. Polizeiliche Massnahmen, die der Umsetzung

dieser Vorschriften dienen, sind im Hinblick auf das öffentliche Interesse am

Betrieb solcher Anlagen nicht von vornherein deswegen unzulässig, weil sie sich

nicht ge­gen die Schützen, sondern gegen Drittpersonen richten, welche am

Betreten der Gefahrenzonen gehindert werden sollen.

Im vorliegenden Fall ist allerdings zu

beachten, dass nicht nur das von der Sperrung gemäss Beschluss vom 10. Juli

2001.

betroffene Wegstück in der Gefahrenzone 4 liegt, son­dern gemäss den vom

Bezirksrat anlässlich des Augenscheins vom 14. Januar 2002 ge­troffenen

Feststellungen auch das angrenzende Feld mit einer Anstosslänge von 150 m in

einer Tiefe von 20 – 30 m. Beim betroffenen Areal handelt es sich aufgrund der

vorliegenden Pläne nicht nur um eine Parzelle des Beschwerdegegners 1, sondern

vor allem auch um das Grundstück Kat.Nr. 2670 eines anderen

Genossenschaftsmitglieds. Es dürfte kaum an­gehen, diesem Grundeigentümer nicht

nur die Benutzung des Genossenschaftswegs, sondern auch die Bewerbung seines

eigenen Landes während der Dauer des Schiessbetriebs mit polizeilichen Massnahmen

zu verbieten. Sodann besteht hinsichtlich dieses Grundstücks auch kein allgemeines

Zutrittsrecht für Drittpersonen, namentlich nicht nach Art. 699 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), fällt es doch als Kulturland

nicht unter den Begriff der Weide im Sinn dieser Bestimmung (Robert Haab,

Zürcher Kommentar, 1938, Art. 699 ZGB N. 4). Für die Umsetzung der

bundesrechtlichen Sicherheitsbestimmungen ist daher bezüglich dieses Areals

eine Dienstbarkeit erforderlich, die, sofern eine gütliche Einigung mit dem

Grundeigentümer nicht möglich ist, auf dem Enteignungsweg zu errichten wäre.

Aus dieser Sicht erschiene es wohl zweck­mässiger, die Sper­rung des

Genossenschaftswegs ebenfalls mittels einer Dienstbarkeit statt durch eine

polizeiliche Anordnung sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über die Zweckmässigkeit des von der

Beschwer­de­führerin bezüglich des Genossenschaftswegs gewählten Vorgehens zu

entscheiden. Der genannte Um­stand ändert nichts daran, dass für die allein im

Streit liegende Sperrung des Genossenschaftswegs mit den genannten Bestimmungen

eine hinreichende gesetzliche Grund­lage ge­geben ist.

3.

Zu prüfen bleibt, ob die polizeilich

verfügte Sperrung im öffentlichen Interesse liegt und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip genügt.

a) Das betroffene Wegstück liegt in der

Gefahrenzone 4 im Sinn von Ziffer 14 der Weisungen für Schiessanlagen, in

welcher Kugeleinschläge nicht auszuschliessen sind. Die Abwendung der damit

verbundenen Gefahren dient der öffentlichen Sicherheit und liegt da­mit

zweifellos im öffentlichen Interesse.

b) Die streitbetroffene Sperrung während der

Schiessanlässe ist offenkundig geeignet, eine Gefährdung von Personen, die den

Weg während des Schiessens benutzen wollen, zu vermeiden. Es fragt sich, ob sie

auch erforderlich ist, was dann zu verneinen ist, wenn eine gleich geeignete,

aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Selbst

wenn sich die Massnahme als erforderlich erweist, erscheint sie nach dem

Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinn nur gerechtfertigt, wenn sie ein

vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den

sie für die Betroffenen bewirkt, wahrt (Häfelin/Müller, Rz. 514 ff.).

Als Alternative zur verfügten Sperrung käme

gemäss den Auflagen des Eidgenössischen Schiessoffiziers die Errichtung einer

Hochblende in Betracht (bezüglich sol­cher Blen­den vgl. Weisungen für

Schiessanlagen, Anhang VII). Gemäss der vom Gemeinderat Marthalen eingeholten

Offerte der Firma H vom 26. April 2001 belaufen sich die Kosten einer

Hochblende auf ca. Fr. 23'000.-. Auch mit einer derartigen Einrichtung dürfte

jedoch gemäss den Auflagen des Eidgenössischen Schiessoffiziers auf den im

Stand vorhandenen Lägern nur liegend geschossen werden; um das sogenannte

3-Stellungsschiessen zu ermög­lichen, müssten vier Lägern umgebaut werden, was

zusätzlichen Kostenaufwand von Fr. 6'350.- verursachen würde. Im Hinblick

auf diesen Kostenaufwand sowie auf die befürchtete Beeinträchtigung des

Landschaftsbildes hat der Gemeinderat diese Alternative verworfen.

Angesichts der verschiedenen Vor- und

Nachteile, die mit der streitbetroffenen Sper­­rung einerseits und mit der als

Alternative in Betracht fallenden Erstellung einer Hoch­blende anderseits

verbunden sind, kann der verfügten Sperrung die Erforderlichkeit nicht ab­gesprochen

werden. Vielmehr ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinn

aufgrund einer Interessenabwägung darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin

diese polizeiliche Massnahme der vorhandenen Alternative zu Recht vorgezogen

habe.

c) Ob die streitbetroffene Massnahme

verhältnismässig sei, hat der Bezirksrat, ausgehend von einer anderen

rechtlichen Betrachtungsweise, noch nicht geprüft. Es handelt sich dabei im

Kern zwar um eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage (Kölz/ ­Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 98); im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung steht dem

Gemeinderat aber auch ein erhebliches Ermessen zu, dessen richtige Ausübung in

erster Linie vom Bezirksrat zu überprüfen ist. Die Sache ist daher zu diesem

Zweck an den Bezirks­rat zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Zu gewichten hat

dieser bei seiner Neubeurteilung in erster Linie die mit der Alternativlösung

verbundenen Kosten (unter Prüfung des Einwandes der Beschwerdegegnerin, die

veranschlagten Kosten der Beschwerdeführerin könnten durch Eigenleistungen des

Militärschiessvereins gesenkt werden), die mit der Alter­nativlösung

verbundenen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (die vom Beschwerdegegner

bestritten werden) sowie die mit der verfügten Sperre verbundenen Einschränkun­gen

in der Benützung des Weges, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Regio­nalen

Richtplan als Fuss- und Wanderweg eingetragen ist, was allerdings dessen zeit­wei­lige

Sperrung nicht von vornherein ausschliesst. Zu bedenken ist auch, dass bei

einem Verzicht auf die Hochblende eine Bewirtschaftung der Grundstücke Kat.

Nrn.2670 und 2671 während der Schiesszeiten weitgehend unmöglich sein dürfte,

da eine Bearbeitung nur der ausserhalb des Schussfeldes gelegenen Teile kaum

rationell ist.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der

Rekursentscheid vom 19. März 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung

im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Andelfingen zurückgewiesen.

...