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Entscheid

VB.2002.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00169

27. November 2002Deutsch18 min

(URT.2002.7040)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Im Rahmen

einer Strafuntersuchung beschlagnahmte die Stadtpolizei Zürich anläss­­lich

einer Hausdurchsuchung am 1. Juli 2001 bei A ein Faltpapier mit 0,3 Gramm Kokain

sowie ein Weiteres mit Kokainrückständen. Zugleich wurde A der Führerausweis zuhan­den

der Entzugsbehörde vorläufig abgenommen. Mit in Rechts­kraft erwachsener Verfügung

des Polizeirichters der Stadt Zürich vom 29. August 2001 wurde A in der Folge

wegen unbefugtem Umgangs mit Betäubungsmit­teln mit einer Busse von Fr. 300.--

bestraft.

Erwägungen

II. Mit

Verfügung vom 24. Juli 2001 ordnete die Direktion für Soziales und Sicherheit

(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) unter Hinweis auf den

fest­­­gestellten Drogenkonsum eine amtsärztliche Untersuchung an und

verpflichtete A nebst Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 150.-- zur

Leistung eines Kos­ten­­vorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- binnen 30 Tagen;

zugleich wurde einem eventuel­len Rekurs die auf­schiebende Wirkung entzogen.

Gleichentags wurde der Führerausweis A zurück erstattet.

III. Mit Rekurs vom 23. August 2001

beantragte A die Aufhebung der verfügten amtsärztlichen Untersuchung,

eventualiter sei die ärztliche Untersuchung bei einem Arzt seines Vertrauens

anzuordnen, ferner sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit

Entscheid vom 3. April 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den

Rekurs kostenpflichtig ab (ohne einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu entziehen). Das Begehren, die aufschiebende Wirkung wieder

herzustellen, er­ach­tete er zufolge Endentscheids in der Sache als

gegenstandslos.

IV. Mit

Beschwerde vom 10. Mai 2002 erneuerte A seine Anträge in der Sache. Der

Regierungsrat liess am 12. Juni 2002 Abweisung der Beschwerde beantragen,

wogegen von der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme einging.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdegegnerin ordnete die amtsärztliche

Untersuchung des Beschwerde­­führers an. Dabei handelt es sich um einen

Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung (dem allfälligen Führerausweisentzug),

womit die Behörde eine Zwischenverfügung er­­liess (vgl. § 19 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG, so­wie analog den

vorsorglichen Führerausweisentzug betreffend BGE 122 II 359 E. 1a). Die

vorliegende

Zwischenverfügung unterliegt letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwer­­­de

ans Bundesgericht, da gegen die Endverfügung – den allfälligen Führerausweis­ent­­zug

– ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 101 lit. a des

Bun­des­rechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG, e contrario; Art.

24.

Abs. 2 des Stras­­senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG).

Das Verwaltungsgericht ist somit als letzte kantonale Instanz für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 98a Abs. 1

OG).

2.

Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung

legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später

voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Diese besondere

Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutz­­würdigen Interesses

hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG).

a) Die Legitimation zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht muss

mindestens im sel­ben Umfang gewährleistet sein wie für die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 98a Abs. 3 OG). Dort wird

für die Anfechtung von Zwischenverfügungen ein nicht wieder gutzumachender

Nachteil verlangt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG; vgl. Peter

Karlen, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht,

2.

A., Ba­sel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.13). Damit umschreiben eidgenössisches

und kanto­na­les Recht die Legitimationsvoraussetzungen grundsätzlich gleich:

Legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der umgehenden Änderung

oder Aufhebung der Zwischenverfügung hat (BGE 112 Ib 417 E. 2c; BGE 126 V 244

E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 19 Rz.

47.

ff.). Im Gegensatz zur Legitimation bei der staatsrechtlichen Beschwerde

(vgl. Art. 87 Abs. 2 OG) genügt auch ein tatsächliches Interesse, um

eine Zwischenverfügung anzufechten (BGE 125 II 613 E. 2a; RB 1998 Nr. 33). Ein

schutzwürdiges Interesse liegt etwa dann vor, wenn eine Partei Einwendungen

erhebt, die sich auf die Verfügung selbst und die darin geregelten Belange

beziehen und später nicht mehr vorgebracht werden können (BGE 124 II 215 E. 2).

Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der

Regel dann erfüllt, wenn eine ärztliche Untersuchung Grund­­lage des späteren

Endentscheids über den Fortbestand einer Polizeibewilligung bildet. Auch wenn

die Behörde dem Betroffenen diese Erlaubnis belässt, wird damit der Nach­­teil,

der durch die Untersuchung entstanden ist, nicht behoben (VGr, 5. Juni

2000, VB.2000.00074, E. 1; VGr, 23. August 2001, VB.2001.00236, E. 1b;

vgl. auch VGr, 24. Januar 2002, VB.2001.00377, E. 2b;

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). In ihrem Hauptpunkt erfüllt die vorliegende

Beschwerde diese Voraussetzung: Sie bezweckt eine vorgängi­ge Überprüfung der

Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, die im Rahmen der Be­­schwerdeerhebung

gegen den Endentscheid (den allfälligen Führerausweisentzug) – je­den­falls

präventiv – nicht mehr möglich wäre.

b) In einem Entscheid über eine Zwischenverfügung stellte das

Verwaltungsgericht bei der Prüfung des aktuellen Interesses fest, dass die

angeordnete Arzt­untersuchung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

des Beschwerdeführers bewirken würde (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E.

1). Anders als bei der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Zwischenverfügungen

muss allerdings nicht ein geradezu irreparabler Schaden zu be­­fürchten sein;

vielmehr reicht es aus, wenn der zu erwartende Nachteil ein gewisses Gewicht

aufweist (RB 1998 Nr. 33; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsprozess, ZSR NF 116/1997 II 253, 379 f.; Thomas Merk­li/ Arthur

Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle­ge

im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 Rz. 5 je mit Hinweisen). Insofern kann die

Vor­aussetzung des ”nicht wieder gutzumachenden Nachteils” auch nicht pauschal

mit jener des schweren Grundrechtseingriffs gleichgesetzt werden; die

Abgrenzung gegenüber leichten Eingriffen zielt vielmehr auf das Erfordernis der

Gesetzesform (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob

die angeordnete Untersuchung das für eine selbstän­dige Anfechtung verlangte

Gewicht aufweist.

Im Gesundheitsrecht gilt der zentrale Grundsatz, dass jede

medizinische Untersuchung die vorgängige Einwilligung des Betroffenen

voraussetzt (BGE 114 Ia 350 E. 6). Das Prinzip ist Bestandteil des

Selbstbestimmungsrechts des Patienten und wird in § 18 der Zürcher

Patientenrechtsverordnung vom 28. August 1991 ausdrücklich festgehalten

(LS 813.13; vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches

Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 113). Der Grundsatz bildet das eigentliche

Kernstück der Bioethik-Konvention des Europarates (Art. 5 des von der

Schweiz unterzeichneten aber noch nicht ratifizierten Übereinkommens vom

4.

April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im

Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin, BBl 2002 340, 342; Tobias

Jaag/Corinne Schaerer, Die Konventionen des Europarates, SZIER 12/2002, S. 103,

109; Frank Bodendiek/Karsten Nowrot, Bioethik und Völkerrecht, Archiv des Völkerrechts 37/1999,

S. 177, 182 f., 185; Gabriele Wolfslast, Einwilligungsfähigkeit im Lichte der

Bio­ethik-Kon­ven­tion, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und

Rechtswissen­schaft 81/1998, S. 74, 75 f.). Eine zwangsweise angeordnete

Untersuchung fällt überdies stets in den Schutzbereich der persönlichen

Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundes­­verfassung vom 18. Ap­ril 1999

(BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon­vention (BGE 124 I 40, E.

3c; EGMR, 5. Juli 1999, Matter gegen Slovakei, 31534/96, Ziff. 64,

http://hudoc.echr.coe.int; vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,

2.

A., Zürich 1999, Rz. 556 sowie Stephan Breitenmoser, Der Schutz der

Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Basel/Frankfurt a.M. 1986, S. 169 f. je mit

Hin­weisen). In einem älteren Urteil hat das Bundesgericht die

Zwangsuntersuchung im Rah­­men eines Entmündigungsverfahrens zwar als leichten

Eingriff eingestuft (BGE 110 Ia 117 E. 5). Dort war für den Entscheid

jedoch ausschlaggebend, dass für die Eröffnung des Verfahrens ein hinreichender

Anlass bestand und die Begutachtung ausserdem gesetzlich zwingend

vorgeschrieben war. Ansonsten weist das Element des Zwanges stets auf einen

schweren Eingriff hin (BGE 126 I 112 E. 3b betreffend Zwangsmedikation; in

diese Richtung nun richtigerweise BGE 124 I 40 E. 3c betreffend

Zwangsuntersuchung). Im Bereich der Religionsfreiheit fällt der Schutz vor

Zwang (Art. 15 Abs. 4 BV) gar unter die Kerngehaltsgarantie (Art. 36 Abs. 4 BV;

Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 459). In

Extremfällen kann sogar bei Zwangsuntersuchungen der Kerngehalt verletzt sein

(vgl. Satz 2 von Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966

über bürgerliche und politische Rechte).

Eine Untersuchung wegen Verdachts auf Drogenkonsum reicht

unter Umständen ähnlich weit wie der Eingriff der psychiatrischen Untersuchung.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt eine umfassende Abklärung der

persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch des Drogenkonsums (BGE 127 II 122

E. 3b). So müssen sich etwa Can­nabis­konsumenten zu Häufigkeit, Menge und

Umständen ihres Konsums äussern, ebenso zur Frage, ob sie in der Lage sind,

Strassenverkehr und Haschischkonsum ausreichend voneinan­der zu trennen (BGE

127.

II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4e). Einzuräumen bleibt, dass im Strassenverkehrsrecht

auch Zwangsuntersuchungen denkbar sind, die nur einen leichten Eingriff in die

persönliche Freiheit bewirken. So stellt etwa die blosse Blutentnahme in der

Regel nur einen leichten Eingriff dar (BGE 124 I 80 E. 2d; BGE 91 I 31, 35) – aber

eben nur in der Regel (BGE 128 II 259 E. 3.3): So berührt die Blutentnahme bei

einem Zeugen Jehovas zusätzlich dessen Religionsfreiheit (Art. 15 BV); ähnliche

Probleme können sich auf­grund der jüdischen Religionsgesetze auch bei einem

orthodoxen Juden stellen; bei älteren Personen kann die Anordnung einer

Untersuchung ausserhalb des Wohnortes entwürdi­gend sein (BGE 124 I 40 E. 4b),

und so weiter. Dies abschliessend festzustellen ist Aufgabe der Gerichte,

ebenso, ob der Eingriff notwendig und zumutbar ist (Art. 5 Abs. 2 BV).

Weil die Verwaltung dem öffentlichen Interesse (an der Sicherung des Verkehrs,

an der Vor­nahme der Untersuchung, etc.) stets besonderes Gewicht beimessen

wird, muss die Mög­­lichkeit zur Reflexion aus gegenläufiger Perspektive bestehen

(Andreas Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche

Verwaltung, Zürich 1995, § 17 Rz. 8 ff., 10). Anderenfalls würde

der Grundsatz, nach dem Grundlage und Schranke allen staatlichen Handelns das

Recht ist (Art. 5 Abs. 1 BV), schnell zur Leerformel verkommen. Die

Bioethik-Konvention verpflichtet denn auch in ihrem Art. 23 die

Vertragsstaaten, einen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen;

dieser Schutz muss bereits dann greifen, wenn eine Verletzung von Grundsätzen

des Übereinkommens droht und nicht erst dann, wenn sie bereits erfolgt

ist (so insbesondere auch eine Verletzung des erwähnten Selbst­­bestimmungsrechts;

Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2001 zum Übereinkommen, BBl 2002

271, 324). Zudem müssen die Grundrechte aufgrund von Art. 35 Abs. 1

BV in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen, mithin auch im Prozessrecht.

Dieses hat auch insoweit dienende Funktion, als es einen ausreichenden Schutz

der Rechte aller Verfahrensbeteiligten sicherzustellen hat. Damit ist auf die

Beschwerde einzu­treten, soweit sie sich gegen die angeordnete ärztliche

Untersuchung richtet.

c) Der Beschwerdeführer setzt sich gegen den vorinstanzlichen

Entscheid als Ganzes zur Wehr, mithin auch gegen die bestätigte Verpflichtung

zur Leistung eines Kostenvor­­schusses. Diese ist ebenso nur dann selbständig

anfechtbar, wenn sie für den Vorschuss­pflichtigen einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirkt. Ist eine Partei jedoch, wie hier, tatsächlich

zur Erbringung der geforderten Zahlung in der Lage, entsteht ihr aus der

Vorschusspflicht kein Nachteil, der sich nicht mehr beheben liesse. Ein zu

Unrecht auf­er­legter Vorschuss kann später ohne weiteres zurückgefordert

werden. Ueber die Kosten wird in aller Regel erst im Endentscheid befunden und

die Kostenauflage kann zusammen

mit diesem

gerichtlich überprüft werden (RB 1990 Nr. 18; Kölz/Bosshart/Röhl § 13

Rz. 29,

§ 15 Rz. 5,

§ 19 Rz. 52). Ist hingegen eine Partei mittellos, so ist ihr auf Gesuch

hin unter den Voraussetzungen von § 16 VRG die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren (vgl. zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren von

Verwaltungsbehörden RB 2001 Nr. 6). Der Entscheid über die unentgeltliche

Rechtspflege hat in Form eines selb­ständig anfechtbaren Zwischenentscheids zu

erfolgen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 Rz. 17), der im Rahmen des

Rechtsmittelverfahrens daraufhin überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen

für die unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (§ 16 VRG bzw. Art. 29

Abs. 3 BV; Kölz/Bosshart/Röhl § 15 Rz. 34). Falls der Kostenvorschuss

nicht geleis­tet wurde und sich daraus für die rechtsuchende Partei

(prozessuale) Nachteile ergeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 15 Rz. 18),

kann noch bei der Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden, die

Voraussetzungen von § 15 VRG für einen Kostenvorschuss seien nicht erfüllt

gewesen. Auch dem Mittellosen droht damit durch die Kautionsauflage kein nicht

mehr behebbarer Nachteil. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die an­gedrohten

Säumnisfolgen (vgl. nachstehend E. 5) festzuhalten, dass gemäss § 15 Abs. 1 VRG

ein Kostenvorschuss für Barauslagen nur verlangt werden kann, wenn die Untersuchung

”im Interesse eines Privaten” veranlasst wird. Soll einem Privaten der

Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit entzogen werden, ist diese

Voraussetzung nicht erfüllt. Da­gegen dürfte ein privates Interesse vorliegen,

wenn die Wiedererteilung des bereits entzoge­nen Führerausweises von einem

günstig lautenden Gutachten abhängt (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl § 15 Rz. 16).

3.

Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, die

Beschwerdegegnerin hätte keine Kontrolluntersuchung anordnen dürfen.

a) Wer nicht fahrtüchtig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art.

31.

Abs. 2 SVG). Fahr­un­tüchtigkeit kann neben Alkohol und Medikamenten auch

auf Drogen zurückzuführen sein (Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962, VRV). Ist die Fahruntüchtigkeit dauernder Natur, ist die

medizinische Eignung des Fahrzeugführers in Frage gestellt, sei es, weil eine

Krankheit vorliegt oder eine Sucht (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Beides

zieht zwingend den Sicherungsentzug des Führerausweises aus medizinischen

Gründen nach sich (Art. 16 Abs. 1 SVG). Erhält die Verwaltungsbehörde

einen Hin­weis, der auf einen Entzugsgrund hindeutet (zum Beispiel durch eine

Meldung der Polizei nach Art. 104 Abs. 1 SVG oder Art. 123 Abs. 3 der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, VZV), hat sie den

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, namentlich durch die Einholung eines

spezialärztlichen Gutachtens (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2086; ana­log für den

Warnungsentzug BGE 125 II 492 E. 3). Dies ergibt sich zwar weder unmittelbar

aus dem Strassenverkehrsgesetz noch aus einer der zahlreichen

Ausführungsverordnungen, ist jedoch eine Folge der in § 7 Abs. 1 VRG

verankerten Untersuchungsmaxime. Obwohl sich Art. 7 Abs. 1 VZV einzig auf

die ärztliche Untersuchung bei der Erteilung von Lernfahraus­weisen bezieht,

rechtfertigt es sich angesichts der verwandten Problematik, die Vorschrift

sinngemäss heranzuziehen. Danach ist eine Person zur Untersuchung an einen Vertrauensarzt

oder eine von der kantonalen Behörde bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu

weisen, wenn Zweifel über die körperliche oder psychische Eignung bestehen

(analog auch Art. 9 Abs. 1 VZV betreffend der psychiatrischen Untersuchung).

Solche Zweifel können na­turgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte

bestehen; die ärztliche Untersuchung dient der Erhärtung oder eben der

Widerlegung jener Hinweise (vgl. Rudolf Hauri-Bionda, Drogen/Medikamen­te:

Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medi­zinischer Sicht,

AJP 1994, S. 457, 458 f.). Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Un­tersuchung

liegt somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises

gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV (dort müssen im Gegensatz zu hier ernsthafte

Bedenken an der Fahreignung bestehen; BGE 125 II 492 E. 2b; BGE 122 II 359 E.

3a; BGr, 12. Juli 1996,2A.162/1996 E. 2b, Dokument Nr. 5116 auf

www.tcs.ch/assistalex; René Schaffhauser, Band III, Rz. 1996).

b) Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung

anzuordnen sei oder nicht, naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum,

den das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensüberschreitung hin untersucht (§ 50

Abs. 2 lit. c VRG; vgl. analog für die Anordnung einer Kontrollfahrt BGE 127 II

129.

E. 3a). Nach der Rechtsprechung ist ei­ne Abklärung der Fahreignung bereits

dann anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Person regelmässig

Cannabis konsumiert (BGE 127 II 122 E. 4b). Im Gegensatz zu Cannabis verfügt

Kokain über ein Suchtpotential, und zwar über ein ausserordentlich ho­­hes. Die

enthemmende Wirkung von Kokain macht die Droge im Strassenverkehr sogar noch

gefährlicher als Heroin. Damit besteht bereits dann ein Abklärungsbedarf, wenn

die Be­hörde vom einmaligen Kokainkonsum erfährt, wobei die Einnahme der Droge

nicht not­wendigerweise einen Bezug zum Strassenverkehr haben muss

(Expertengruppe Verkehrs­sicher­heit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung,

Leitfaden vom 26. April 2000, S. 4, Zi­ff. II 4.1., Dokument Nr. 7002

auf www.tcs.ch/assistalex). Bei einem Verdacht auf eine eigentliche

Kokainabhängigkeit wäre sogar der vorsorgliche Führerausweisentzug nach Art. 35

Abs. 3 VZV gerechtfertigt (BGr, 12. November 1997,2A.376/1997, E. 3b, Dokument

Nr. 5120 auf www.tcs.ch/assistalex). Angesichts der beträchtlichen Risiken, die

mit dem Führen eines Motorfahrzeuges verbunden sind, erweist sich die Anordnung

einer medi­zinischen Untersuchung bereits bei einem einmaligen Kokainkonsum als

erforderlich, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Untersuchung

ist für den Betroffenen wei­­ter zumutbar; der Schutz der Bevölkerung vor

Fahrzeugführern, die den Verkehr poten­tiell gefährden, beansprucht bei

festgestelltem Kokainkonsum den Vorrang (vgl. Art. 57 Abs. 1 BV). Die Anordnung

der Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten

als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV), womit die dagegen erhobene Beschwerde

insoweit abzuweisen ist.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die

Untersuchung bei einem Arzt sei­ner Wahl. Könnte er die untersuchende Person

jedoch frei wählen, bestünde von vornhe­rein die Gefahr von

Interessenkonflikten (BGE 127 II 122 E. 4b). So wird beispielsweise der

Hausarzt bis zu einem gewissen Grad stets die Interessen seines Patienten im

Auge ha­ben und im Zweifelsfall einen günstigen Bericht abliefern (René

Schaffhauser, Band III, Rz. 2653). Um solche Interessenkollisionen zu

vermeiden, wird der untersuchende Arzt als Person im Sinne von § 5a Abs. 1 VRG

angesehen, die eine Anordnung vorzubereiten hat (Kölz/Bosshart/Röhl § 5a Rz.

9). Damit muss die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des begutachtenden Arztes

den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV genügen (Benjamin Schindler, Die

Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75). Bei einer freien Wahl

des Gutachters durch den Beschwerdeführer wären diese Anforderungen offensichtlich

nicht erfüllt, womit der Eventualantrag abzulehnen ist.

5.

Die Beschwerdegegnerin drohte in ihrer Verfügung an, den

Führerausweis ”auf unbestimmte Zeit” zu entziehen, falls der Beschwerdeführer

(a) nicht zur angeordneten Un­ter­suchung erscheine oder falls er (b) den

auferlegten Kostenvorschuss nicht leiste.

a) Dem Betroffenen obliegt es grundsätzlich, an einer

angeordneten Untersuchung mitzuwirken; dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich

aus dem Gesetz (vgl. § 7 Abs. 2 lit. b VRG), kann jedoch aus dem Grundsatz von

Treu und Glauben abgeleitet werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 273; René Schaffhauser, Band III, Rz. 2650). Verweigert

der Betroffene die Mitwirkung, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt

werden (§ 7 Abs. 4 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl § 7 Rz. 68). Aus der Verweigerung

zur Mitwirkung darf jedoch keinesfalls automatisch auf den Entzug des Führerausweises

geschlossen werden; noch viel weniger darf ein solcher Entzug in der Anordnung

einer ärztlichen Untersuchung angedroht werden.

b) Eine Behörde hat in ihrem Kautionierungsentscheid auf die

Folgen der Nichtleis­tung hinzuweisen (BGE 96 I 521, 523). Diese Folgen müssen

jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein

(Art. 5 Abs. 1 und 2 BV). Vorliegend ist kei­ne dieser Voraussetzungen

erfüllt, womit sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin auch insoweit als

rechtswidrig erweist. Sie wäre in diesem Punkt im Übrigen auch schon deshalb

aufzuheben, weil sich bereits die der angedrohten Unterlassungsfolge zugrunde

liegende Ver­pflichtung – die Kautionierung – als rechtswidrig erweist (E. 2c).

6.

Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie

zusammenfassend insoweit gut­zu­heissen, als sie sich gegen die Androhung des

Führerausweisentzuges in der erstinstanzlichen Verfügung bzw. die entsprechende

Bestätigung durch die Vorinstanz richtet. Im Üb­rigen ist sie abzuweisen. Damit

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Kosten des Rekurs­­verfahrens

sind in derselben Weise neu zu verlegen. Dagegen hat der Beschwer­de­füh­rer

aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Kölz/Boss­hart/Röhl

§ 17 Rz. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird,

teilweise gutgeheissen. Demge­mäss wird Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli

2001.

aufgehoben, ebenso der Rekursent­scheid vom 3. April 2002 in dem Masse,

als er letztere Anordnung bestätigt. Im Üb­rigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.