VB.2002.00169
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00169
27. November 2002Deutsch18 min
(URT.2002.7040)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00169
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.11.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Amtsärztliche Untersuchung
Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen Kokainkonsums
Zuständigkeit (E. 1). Legitimation zur Anfechtung von Zwischenverfügungen: Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 2a). Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (E. 2b). Eine Kautionierung ist dagegen nicht selbständig anfechtbar (E. 2c). Voraussetzung für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung: Hinweise, die an der Fahreignung Zweifel aufkommen lassen (E. 3a). Erhält die Behörde Hinweise auf den einmaligen Konsum von Kokain, hat sie eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen (E. 3b). Ablehnung des Eventualantrags auf Untersuchung beim Hausarzt, da dieser nicht über die notwendige Unbefangenheit verfügt (E. 4). Unzulässigkeit der Androhung des Führerausweisentzugs für den Fall, dass sich die Partei der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht (E. 5a) bzw. den Kostenvorschuss nicht leistet (E. 5b). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 6).
Stichworte:
ARZTUNTERSUCHUNG
BLUTENTNAHME
DROGENKONSUM
EINGRIFF
KOKAIN
KOSTENVORSCHUSS
LEGITIMATION
NACHTEIL
PERSÖNLICHKEITSRECHT
SELBSTBESTIMMUNGSRECHT
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSUNTERSUCHUNG
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 lit. 23 BEK
Art. 10 lit. II BV
Art. 36 lit. I BV
lit. III OG
§ 19 lit. II VRG
§ 48 lit. II VRG
Art. 45 lit. I VwVG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 16
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Im Rahmen
einer Strafuntersuchung beschlagnahmte die Stadtpolizei Zürich anlässlich
einer Hausdurchsuchung am 1. Juli 2001 bei A ein Faltpapier mit 0,3 Gramm Kokain
sowie ein Weiteres mit Kokainrückständen. Zugleich wurde A der Führerausweis zuhanden
der Entzugsbehörde vorläufig abgenommen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung
des Polizeirichters der Stadt Zürich vom 29. August 2001 wurde A in der Folge
wegen unbefugtem Umgangs mit Betäubungsmitteln mit einer Busse von Fr. 300.--
bestraft.
Erwägungen
II. Mit
Verfügung vom 24. Juli 2001 ordnete die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) unter Hinweis auf den
festgestellten Drogenkonsum eine amtsärztliche Untersuchung an und
verpflichtete A nebst Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 150.-- zur
Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- binnen 30 Tagen;
zugleich wurde einem eventuellen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gleichentags wurde der Führerausweis A zurück erstattet.
III. Mit Rekurs vom 23. August 2001
beantragte A die Aufhebung der verfügten amtsärztlichen Untersuchung,
eventualiter sei die ärztliche Untersuchung bei einem Arzt seines Vertrauens
anzuordnen, ferner sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit
Entscheid vom 3. April 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den
Rekurs kostenpflichtig ab (ohne einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu entziehen). Das Begehren, die aufschiebende Wirkung wieder
herzustellen, erachtete er zufolge Endentscheids in der Sache als
gegenstandslos.
IV. Mit
Beschwerde vom 10. Mai 2002 erneuerte A seine Anträge in der Sache. Der
Regierungsrat liess am 12. Juni 2002 Abweisung der Beschwerde beantragen,
wogegen von der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme einging.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerin ordnete die amtsärztliche
Untersuchung des Beschwerdeführers an. Dabei handelt es sich um einen
Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung (dem allfälligen Führerausweisentzug),
womit die Behörde eine Zwischenverfügung erliess (vgl. § 19 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG, sowie analog den
vorsorglichen Führerausweisentzug betreffend BGE 122 II 359 E. 1a). Die
vorliegende
Zwischenverfügung unterliegt letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht, da gegen die Endverfügung – den allfälligen Führerausweisentzug
– ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 101 lit. a des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG, e contrario; Art.
24.
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG).
Das Verwaltungsgericht ist somit als letzte kantonale Instanz für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 98a Abs. 1
OG).
2.
Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung
legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später
voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Diese besondere
Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutzwürdigen Interesses
hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG).
a) Die Legitimation zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht muss
mindestens im selben Umfang gewährleistet sein wie für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 98a Abs. 3 OG). Dort wird
für die Anfechtung von Zwischenverfügungen ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil verlangt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG; vgl. Peter
Karlen, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht,
2.
A., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.13). Damit umschreiben eidgenössisches
und kantonales Recht die Legitimationsvoraussetzungen grundsätzlich gleich:
Legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der umgehenden Änderung
oder Aufhebung der Zwischenverfügung hat (BGE 112 Ib 417 E. 2c; BGE 126 V 244
E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 19 Rz.
47.
ff.). Im Gegensatz zur Legitimation bei der staatsrechtlichen Beschwerde
(vgl. Art. 87 Abs. 2 OG) genügt auch ein tatsächliches Interesse, um
eine Zwischenverfügung anzufechten (BGE 125 II 613 E. 2a; RB 1998 Nr. 33). Ein
schutzwürdiges Interesse liegt etwa dann vor, wenn eine Partei Einwendungen
erhebt, die sich auf die Verfügung selbst und die darin geregelten Belange
beziehen und später nicht mehr vorgebracht werden können (BGE 124 II 215 E. 2).
Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der
Regel dann erfüllt, wenn eine ärztliche Untersuchung Grundlage des späteren
Endentscheids über den Fortbestand einer Polizeibewilligung bildet. Auch wenn
die Behörde dem Betroffenen diese Erlaubnis belässt, wird damit der Nachteil,
der durch die Untersuchung entstanden ist, nicht behoben (VGr, 5. Juni
2000, VB.2000.00074, E. 1; VGr, 23. August 2001, VB.2001.00236, E. 1b;
vgl. auch VGr, 24. Januar 2002, VB.2001.00377, E. 2b;
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). In ihrem Hauptpunkt erfüllt die vorliegende
Beschwerde diese Voraussetzung: Sie bezweckt eine vorgängige Überprüfung der
Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, die im Rahmen der Beschwerdeerhebung
gegen den Endentscheid (den allfälligen Führerausweisentzug) – jedenfalls
präventiv – nicht mehr möglich wäre.
b) In einem Entscheid über eine Zwischenverfügung stellte das
Verwaltungsgericht bei der Prüfung des aktuellen Interesses fest, dass die
angeordnete Arztuntersuchung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Beschwerdeführers bewirken würde (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E.
1). Anders als bei der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Zwischenverfügungen
muss allerdings nicht ein geradezu irreparabler Schaden zu befürchten sein;
vielmehr reicht es aus, wenn der zu erwartende Nachteil ein gewisses Gewicht
aufweist (RB 1998 Nr. 33; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsprozess, ZSR NF 116/1997 II 253, 379 f.; Thomas Merkli/ Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 Rz. 5 je mit Hinweisen). Insofern kann die
Voraussetzung des ”nicht wieder gutzumachenden Nachteils” auch nicht pauschal
mit jener des schweren Grundrechtseingriffs gleichgesetzt werden; die
Abgrenzung gegenüber leichten Eingriffen zielt vielmehr auf das Erfordernis der
Gesetzesform (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob
die angeordnete Untersuchung das für eine selbständige Anfechtung verlangte
Gewicht aufweist.
Im Gesundheitsrecht gilt der zentrale Grundsatz, dass jede
medizinische Untersuchung die vorgängige Einwilligung des Betroffenen
voraussetzt (BGE 114 Ia 350 E. 6). Das Prinzip ist Bestandteil des
Selbstbestimmungsrechts des Patienten und wird in § 18 der Zürcher
Patientenrechtsverordnung vom 28. August 1991 ausdrücklich festgehalten
(LS 813.13; vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches
Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 113). Der Grundsatz bildet das eigentliche
Kernstück der Bioethik-Konvention des Europarates (Art. 5 des von der
Schweiz unterzeichneten aber noch nicht ratifizierten Übereinkommens vom
4.
April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im
Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin, BBl 2002 340, 342; Tobias
Jaag/Corinne Schaerer, Die Konventionen des Europarates, SZIER 12/2002, S. 103,
109; Frank Bodendiek/Karsten Nowrot, Bioethik und Völkerrecht, Archiv des Völkerrechts 37/1999,
S. 177, 182 f., 185; Gabriele Wolfslast, Einwilligungsfähigkeit im Lichte der
Bioethik-Konvention, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft 81/1998, S. 74, 75 f.). Eine zwangsweise angeordnete
Untersuchung fällt überdies stets in den Schutzbereich der persönlichen
Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGE 124 I 40, E.
3c; EGMR, 5. Juli 1999, Matter gegen Slovakei, 31534/96, Ziff. 64,
http://hudoc.echr.coe.int; vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, Rz. 556 sowie Stephan Breitenmoser, Der Schutz der
Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Basel/Frankfurt a.M. 1986, S. 169 f. je mit
Hinweisen). In einem älteren Urteil hat das Bundesgericht die
Zwangsuntersuchung im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens zwar als leichten
Eingriff eingestuft (BGE 110 Ia 117 E. 5). Dort war für den Entscheid
jedoch ausschlaggebend, dass für die Eröffnung des Verfahrens ein hinreichender
Anlass bestand und die Begutachtung ausserdem gesetzlich zwingend
vorgeschrieben war. Ansonsten weist das Element des Zwanges stets auf einen
schweren Eingriff hin (BGE 126 I 112 E. 3b betreffend Zwangsmedikation; in
diese Richtung nun richtigerweise BGE 124 I 40 E. 3c betreffend
Zwangsuntersuchung). Im Bereich der Religionsfreiheit fällt der Schutz vor
Zwang (Art. 15 Abs. 4 BV) gar unter die Kerngehaltsgarantie (Art. 36 Abs. 4 BV;
Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 459). In
Extremfällen kann sogar bei Zwangsuntersuchungen der Kerngehalt verletzt sein
(vgl. Satz 2 von Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte).
Eine Untersuchung wegen Verdachts auf Drogenkonsum reicht
unter Umständen ähnlich weit wie der Eingriff der psychiatrischen Untersuchung.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt eine umfassende Abklärung der
persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch des Drogenkonsums (BGE 127 II 122
E. 3b). So müssen sich etwa Cannabiskonsumenten zu Häufigkeit, Menge und
Umständen ihres Konsums äussern, ebenso zur Frage, ob sie in der Lage sind,
Strassenverkehr und Haschischkonsum ausreichend voneinander zu trennen (BGE
127.
II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4e). Einzuräumen bleibt, dass im Strassenverkehrsrecht
auch Zwangsuntersuchungen denkbar sind, die nur einen leichten Eingriff in die
persönliche Freiheit bewirken. So stellt etwa die blosse Blutentnahme in der
Regel nur einen leichten Eingriff dar (BGE 124 I 80 E. 2d; BGE 91 I 31, 35) – aber
eben nur in der Regel (BGE 128 II 259 E. 3.3): So berührt die Blutentnahme bei
einem Zeugen Jehovas zusätzlich dessen Religionsfreiheit (Art. 15 BV); ähnliche
Probleme können sich aufgrund der jüdischen Religionsgesetze auch bei einem
orthodoxen Juden stellen; bei älteren Personen kann die Anordnung einer
Untersuchung ausserhalb des Wohnortes entwürdigend sein (BGE 124 I 40 E. 4b),
und so weiter. Dies abschliessend festzustellen ist Aufgabe der Gerichte,
ebenso, ob der Eingriff notwendig und zumutbar ist (Art. 5 Abs. 2 BV).
Weil die Verwaltung dem öffentlichen Interesse (an der Sicherung des Verkehrs,
an der Vornahme der Untersuchung, etc.) stets besonderes Gewicht beimessen
wird, muss die Möglichkeit zur Reflexion aus gegenläufiger Perspektive bestehen
(Andreas Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche
Verwaltung, Zürich 1995, § 17 Rz. 8 ff., 10). Anderenfalls würde
der Grundsatz, nach dem Grundlage und Schranke allen staatlichen Handelns das
Recht ist (Art. 5 Abs. 1 BV), schnell zur Leerformel verkommen. Die
Bioethik-Konvention verpflichtet denn auch in ihrem Art. 23 die
Vertragsstaaten, einen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen;
dieser Schutz muss bereits dann greifen, wenn eine Verletzung von Grundsätzen
des Übereinkommens droht und nicht erst dann, wenn sie bereits erfolgt
ist (so insbesondere auch eine Verletzung des erwähnten Selbstbestimmungsrechts;
Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2001 zum Übereinkommen, BBl 2002
271, 324). Zudem müssen die Grundrechte aufgrund von Art. 35 Abs. 1
BV in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen, mithin auch im Prozessrecht.
Dieses hat auch insoweit dienende Funktion, als es einen ausreichenden Schutz
der Rechte aller Verfahrensbeteiligten sicherzustellen hat. Damit ist auf die
Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen die angeordnete ärztliche
Untersuchung richtet.
c) Der Beschwerdeführer setzt sich gegen den vorinstanzlichen
Entscheid als Ganzes zur Wehr, mithin auch gegen die bestätigte Verpflichtung
zur Leistung eines Kostenvorschusses. Diese ist ebenso nur dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für den Vorschusspflichtigen einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt. Ist eine Partei jedoch, wie hier, tatsächlich
zur Erbringung der geforderten Zahlung in der Lage, entsteht ihr aus der
Vorschusspflicht kein Nachteil, der sich nicht mehr beheben liesse. Ein zu
Unrecht auferlegter Vorschuss kann später ohne weiteres zurückgefordert
werden. Ueber die Kosten wird in aller Regel erst im Endentscheid befunden und
die Kostenauflage kann zusammen
mit diesem
gerichtlich überprüft werden (RB 1990 Nr. 18; Kölz/Bosshart/Röhl § 13
Rz. 29,
§ 15 Rz. 5,
§ 19 Rz. 52). Ist hingegen eine Partei mittellos, so ist ihr auf Gesuch
hin unter den Voraussetzungen von § 16 VRG die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren (vgl. zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren von
Verwaltungsbehörden RB 2001 Nr. 6). Der Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege hat in Form eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids zu
erfolgen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 Rz. 17), der im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens daraufhin überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen
für die unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (§ 16 VRG bzw. Art. 29
Abs. 3 BV; Kölz/Bosshart/Röhl § 15 Rz. 34). Falls der Kostenvorschuss
nicht geleistet wurde und sich daraus für die rechtsuchende Partei
(prozessuale) Nachteile ergeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 15 Rz. 18),
kann noch bei der Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden, die
Voraussetzungen von § 15 VRG für einen Kostenvorschuss seien nicht erfüllt
gewesen. Auch dem Mittellosen droht damit durch die Kautionsauflage kein nicht
mehr behebbarer Nachteil. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die angedrohten
Säumnisfolgen (vgl. nachstehend E. 5) festzuhalten, dass gemäss § 15 Abs. 1 VRG
ein Kostenvorschuss für Barauslagen nur verlangt werden kann, wenn die Untersuchung
”im Interesse eines Privaten” veranlasst wird. Soll einem Privaten der
Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit entzogen werden, ist diese
Voraussetzung nicht erfüllt. Dagegen dürfte ein privates Interesse vorliegen,
wenn die Wiedererteilung des bereits entzogenen Führerausweises von einem
günstig lautenden Gutachten abhängt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 15 Rz. 16).
3.
Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, die
Beschwerdegegnerin hätte keine Kontrolluntersuchung anordnen dürfen.
a) Wer nicht fahrtüchtig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art.
31.
Abs. 2 SVG). Fahruntüchtigkeit kann neben Alkohol und Medikamenten auch
auf Drogen zurückzuführen sein (Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962, VRV). Ist die Fahruntüchtigkeit dauernder Natur, ist die
medizinische Eignung des Fahrzeugführers in Frage gestellt, sei es, weil eine
Krankheit vorliegt oder eine Sucht (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Beides
zieht zwingend den Sicherungsentzug des Führerausweises aus medizinischen
Gründen nach sich (Art. 16 Abs. 1 SVG). Erhält die Verwaltungsbehörde
einen Hinweis, der auf einen Entzugsgrund hindeutet (zum Beispiel durch eine
Meldung der Polizei nach Art. 104 Abs. 1 SVG oder Art. 123 Abs. 3 der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, VZV), hat sie den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, namentlich durch die Einholung eines
spezialärztlichen Gutachtens (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2086; analog für den
Warnungsentzug BGE 125 II 492 E. 3). Dies ergibt sich zwar weder unmittelbar
aus dem Strassenverkehrsgesetz noch aus einer der zahlreichen
Ausführungsverordnungen, ist jedoch eine Folge der in § 7 Abs. 1 VRG
verankerten Untersuchungsmaxime. Obwohl sich Art. 7 Abs. 1 VZV einzig auf
die ärztliche Untersuchung bei der Erteilung von Lernfahrausweisen bezieht,
rechtfertigt es sich angesichts der verwandten Problematik, die Vorschrift
sinngemäss heranzuziehen. Danach ist eine Person zur Untersuchung an einen Vertrauensarzt
oder eine von der kantonalen Behörde bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu
weisen, wenn Zweifel über die körperliche oder psychische Eignung bestehen
(analog auch Art. 9 Abs. 1 VZV betreffend der psychiatrischen Untersuchung).
Solche Zweifel können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte
bestehen; die ärztliche Untersuchung dient der Erhärtung oder eben der
Widerlegung jener Hinweise (vgl. Rudolf Hauri-Bionda, Drogen/Medikamente:
Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht,
AJP 1994, S. 457, 458 f.). Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
liegt somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises
gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV (dort müssen im Gegensatz zu hier ernsthafte
Bedenken an der Fahreignung bestehen; BGE 125 II 492 E. 2b; BGE 122 II 359 E.
3a; BGr, 12. Juli 1996,2A.162/1996 E. 2b, Dokument Nr. 5116 auf
www.tcs.ch/assistalex; René Schaffhauser, Band III, Rz. 1996).
b) Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung
anzuordnen sei oder nicht, naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum,
den das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensüberschreitung hin untersucht (§ 50
Abs. 2 lit. c VRG; vgl. analog für die Anordnung einer Kontrollfahrt BGE 127 II
129.
E. 3a). Nach der Rechtsprechung ist eine Abklärung der Fahreignung bereits
dann anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Person regelmässig
Cannabis konsumiert (BGE 127 II 122 E. 4b). Im Gegensatz zu Cannabis verfügt
Kokain über ein Suchtpotential, und zwar über ein ausserordentlich hohes. Die
enthemmende Wirkung von Kokain macht die Droge im Strassenverkehr sogar noch
gefährlicher als Heroin. Damit besteht bereits dann ein Abklärungsbedarf, wenn
die Behörde vom einmaligen Kokainkonsum erfährt, wobei die Einnahme der Droge
nicht notwendigerweise einen Bezug zum Strassenverkehr haben muss
(Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung,
Leitfaden vom 26. April 2000, S. 4, Ziff. II 4.1., Dokument Nr. 7002
auf www.tcs.ch/assistalex). Bei einem Verdacht auf eine eigentliche
Kokainabhängigkeit wäre sogar der vorsorgliche Führerausweisentzug nach Art. 35
Abs. 3 VZV gerechtfertigt (BGr, 12. November 1997,2A.376/1997, E. 3b, Dokument
Nr. 5120 auf www.tcs.ch/assistalex). Angesichts der beträchtlichen Risiken, die
mit dem Führen eines Motorfahrzeuges verbunden sind, erweist sich die Anordnung
einer medizinischen Untersuchung bereits bei einem einmaligen Kokainkonsum als
erforderlich, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Untersuchung
ist für den Betroffenen weiter zumutbar; der Schutz der Bevölkerung vor
Fahrzeugführern, die den Verkehr potentiell gefährden, beansprucht bei
festgestelltem Kokainkonsum den Vorrang (vgl. Art. 57 Abs. 1 BV). Die Anordnung
der Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten
als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV), womit die dagegen erhobene Beschwerde
insoweit abzuweisen ist.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die
Untersuchung bei einem Arzt seiner Wahl. Könnte er die untersuchende Person
jedoch frei wählen, bestünde von vornherein die Gefahr von
Interessenkonflikten (BGE 127 II 122 E. 4b). So wird beispielsweise der
Hausarzt bis zu einem gewissen Grad stets die Interessen seines Patienten im
Auge haben und im Zweifelsfall einen günstigen Bericht abliefern (René
Schaffhauser, Band III, Rz. 2653). Um solche Interessenkollisionen zu
vermeiden, wird der untersuchende Arzt als Person im Sinne von § 5a Abs. 1 VRG
angesehen, die eine Anordnung vorzubereiten hat (Kölz/Bosshart/Röhl § 5a Rz.
9). Damit muss die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des begutachtenden Arztes
den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV genügen (Benjamin Schindler, Die
Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75). Bei einer freien Wahl
des Gutachters durch den Beschwerdeführer wären diese Anforderungen offensichtlich
nicht erfüllt, womit der Eventualantrag abzulehnen ist.
5.
Die Beschwerdegegnerin drohte in ihrer Verfügung an, den
Führerausweis ”auf unbestimmte Zeit” zu entziehen, falls der Beschwerdeführer
(a) nicht zur angeordneten Untersuchung erscheine oder falls er (b) den
auferlegten Kostenvorschuss nicht leiste.
a) Dem Betroffenen obliegt es grundsätzlich, an einer
angeordneten Untersuchung mitzuwirken; dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich
aus dem Gesetz (vgl. § 7 Abs. 2 lit. b VRG), kann jedoch aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben abgeleitet werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, Rz. 273; René Schaffhauser, Band III, Rz. 2650). Verweigert
der Betroffene die Mitwirkung, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt
werden (§ 7 Abs. 4 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl § 7 Rz. 68). Aus der Verweigerung
zur Mitwirkung darf jedoch keinesfalls automatisch auf den Entzug des Führerausweises
geschlossen werden; noch viel weniger darf ein solcher Entzug in der Anordnung
einer ärztlichen Untersuchung angedroht werden.
b) Eine Behörde hat in ihrem Kautionierungsentscheid auf die
Folgen der Nichtleistung hinzuweisen (BGE 96 I 521, 523). Diese Folgen müssen
jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein
(Art. 5 Abs. 1 und 2 BV). Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen
erfüllt, womit sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin auch insoweit als
rechtswidrig erweist. Sie wäre in diesem Punkt im Übrigen auch schon deshalb
aufzuheben, weil sich bereits die der angedrohten Unterlassungsfolge zugrunde
liegende Verpflichtung – die Kautionierung – als rechtswidrig erweist (E. 2c).
6.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie
zusammenfassend insoweit gutzuheissen, als sie sich gegen die Androhung des
Führerausweisentzuges in der erstinstanzlichen Verfügung bzw. die entsprechende
Bestätigung durch die Vorinstanz richtet. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Damit
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens
sind in derselben Weise neu zu verlegen. Dagegen hat der Beschwerdeführer
aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Kölz/Bosshart/Röhl
§ 17 Rz. 32).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird,
teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli
2001.
aufgehoben, ebenso der Rekursentscheid vom 3. April 2002 in dem Masse,
als er letztere Anordnung bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
…