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Entscheid

VB.2002.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00174

22. August 2002Deutsch19 min

(URT.2002.6930)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die D AG beabsichtigt, am bestehenden

Antennenturm auf dem Bachtel eine Richt­funkstation mit zwölf Antennen zu

installieren, die Kontakt zu Ge­genstationen halten sollen, welche zwischen 3,4

km (Wald ZH) und 19,3 km (Höhronen bei Bennau SZ) entfernt liegen. Ein

entsprechendes Baugesuch wurde am 3. November 2000 bei der Gemeinde Hinwil

eingereicht. Das Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV) erteilte am

20. Dezember die Bewilligung nach Massgabe von § 7 der Verordnung zum

Schutz des Bachtels und des Allmens vom 16. März 1967 (VO Bachtel) sowie die

Aus­nahmebewil­li­gung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG). Der Gemeinderat Hinwil bewilligte das Projekt am 17. Januar 2001 unter

Bedingungen und Auflagen.

Erwägungen

II. A und B

erhoben am 22. Februar 2001 gegen die Bewilligun­gen Rekurse sowohl an die

Baurekurskommission III als auch an den Regierungsrat mit dem Hauptantrag, die

an­ge­fochtenen Entscheide seien ersatzlos aufzuheben und das Bauge­such

abzulehnen. Der Prä­sident der Baurekurskommission trat mit Verfügung vom

21.

März 2001 auf den dort eingereichten Rekurs mangels Zuständigkeit

nicht ein und über­wies ihn dem Regierungsrat zur Be­handlung. Dieser trat mit

Beschluss vom 9. April 2002 auf den bei ihm anhängigen Rekurs ebenfalls nicht

ein, da den Rekurrentinnen die Rechtsmittellegitimation im Sinn von § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) fehle.

III. Am 10. Mai 2002 wandten sich B und A

gegen den Regierungsratsbeschluss mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragten im Wesent­lichen, der angefochtene Entscheid und die Baubewilligung

seien aufzuheben und dem Bau­vorhaben "sei der Bauabschlag zu

erteilen". Verfahrensrechtlich verlangten sie, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihnen eine zusätzliche Frist von 60 Tagen

zur Einreichung eines zusätzlichen Gutachtens zu gewähren und eine volle Partei­entschädigung

zuzusprechen.

Die Staatskanzlei beantragte namens des

Regierungsrats am 30. Mai 2002 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, die Baudirektion stellte am 5. Juni An­trag auf Abweisung. Die

Gemeinde Hinwil verzichtete am 21. Juni auf Vernehmlassung, wäh­­rend die D AG

mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf

einzutreten sei, und den Entzug der aufschiebenden Wirkung verlangte.

Die Beschwerdeführerinnen reichten am 1. Juli

und 4. Juli 2002 weitere Eingaben beim Gericht ein, in denen sie behaupteten,

den Beweis für die Toxizität gepulster Mikrowel­len-Sendestrahlen zu erbringen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Angefochten ist ein

Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Da der angefoch­tene Entscheid den

zulässigen Streitgegenstand eingrenzt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 52 N. 3), ist auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen, die auf

eine Aufhe­bung der erteilten Bewilligungen zielen, nicht einzutreten (insbes.

Anträge Nrn. 2, 4 und 11). Auf Antrag Nr. 12 ist zudem nicht einzutreten, da

ein Feststellungsanspruch nur bezüg­­lich aktueller, konkreter

Rechtsverhältnisse, nicht aber mit Bezug auf abstrakte Rechtsfragen besteht

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61). Weitere "Anträge" haben

eher Begründungs­­charakter (Nrn. 5 und 8). Die vorinstanzlichen Akten werden

vom Gericht von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG).

Da sich Antrag 7

auf die Anerkennung ihrer Legitimation – allerdings vor Verwaltungsgericht –

richtet und dafür auch eine Begründung vorgebracht wird, kann der Beschwer­­deschrift

sinngemäss der zusätzliche, in der Sache einzig zulässige Antrag entnommen

werden, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zu

materiel­ler Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

b) Die Beschwerdeführerinnen beantragen die

Gewährung einer zusätzlichen Frist von 60 Tagen zur Nachreichung eines

ergänzenden Gutachtens. Soweit damit die Beschwer­­deanträge oder die

Begründung ergänzt werden sollen, ist das Gesuch abzuweisen, weil dies nach

Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 53 N. 15).

Die Erhebung zusätzlicher Beweise ist

demgegenüber nicht ausgeschlossen. Entsprechende Anordnungen stehen allerdings

in weitem Rahmen im Ermessen des Gerichts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7,

10.

f.). Weil die Beschwerdeführerinnen nicht erläutern, wel­­che

rechtserheblichen Tatsachen mit dem Gutachten bewiesen werden sollen, und aufgrund

der Akten der Sachverhalt genügend ermittelt scheint, ist der Antrag auch

insofern abzuweisen.

c) Die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom

1.

und 4. Juli 2002 wurden nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Dies

schlösse die Berücksichtigung der darin enthaltenen Vorbringen zwar nicht

zwingend aus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15). Sie betreffen jedoch

einerseits Tatsachen, die für vorliegenden Entscheid nicht relevant sind, anderseits

sind die zitierten Ausschnitte aus wissenschaftlichen Publikationen summarisch

und wenig aussagekräftig. Die Vorbringen können daher unbeachtet bleiben.

d) Die Beschwerdeführerinnen verlangen als

"Hilfsantrag" 5, es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der

Betroffenen, Zeugen, Fachpersonen sowie des Gutachters durchzuführen.

Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung

kann sich aus Art. 6 EMRK – auf den sich die Beschwerdeführerinnen in anderem

Zusammenhang berufen – ergeben, falls eine Streitigkeit um zivilrechtliche

Ansprüche – um eine strafrechtliche Anklage geht es klarerweise nicht –

vorliegt.

Als zivilrechtlich gelten Rechte, die nach

innerstaatlichem Recht privatrechtlicher Natur sind, denen eine private

vertragliche Ausgestaltung zugrunde liegt, die Vermögensrechte oder die private

Erwerbstätigkeit betreffen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz. 380 ff.). Hingegen

sind die durch die EMRK garantierten Rechte nicht alle auch zivilrechtlicher

Natur, sondern nur diejenigen, welche die Gestaltung privater Rechtsbeziehungen

betreffen (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern

1995, S. 101 f.).

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf

die Menschenwürde, die Rechtgleichheit, das Willkürverbot, das Recht auf Leben

und die persönliche Freiheit gemäss Art. 7 ff. der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 (BV). Hingegen anerkennen sie, dass sie sich in ihrem Wohnhaus durch

die geplante Anlage nicht unmittelbar und akut bedroht sehen. Die Grundrechte,

auf die sie sich berufen, stellen mangels Bezogenheit auf die Gestaltung priva­ter

Rechtbeziehungen keine zivilrechtlichen Ansprüche dar, zudem liegt kein

Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen vor. Art. 6 EMRK verleiht

ihnen somit kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.

Gemäss § 59 VRG steht die Anordnung einer

solchen im Ermessen des Gerichts. Da die Akten eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten, ist darauf zu verzichten (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 59 N. 3).

e) Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wir­kung zu entziehen. Da vorliegend bereits

der Endentscheid getroffen wird, ist darüber nicht mehr zu befinden.

2.

a) Der Regierungsrat erwog, zum Rekurs sei

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt sei und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än­­derung habe. Dies setze

voraus, dass die Rekurrentinnen stärker als beliebige Dritte oder die

Allgemeinheit betroffen seien. Gehe es um die Bewilligung einer Anlage, so sei

die er­forderliche Beziehungsnähe dann gegeben, wenn deren Bau oder Betrieb zu

Immissionen führe und die Rekurrentinnen durch diese – seien es Lärm-, Staub-,

Erschütterungs-, Strah­len- oder andere Einwirkungen – betroffen sei. Dabei

messe sich die Intensität der räumlichen Beziehung nicht allein anhand der

Distanz zum Baugrundstück, sondern es sei vor al­lem darauf abzustellen, in welchem

Umkreis sich die Belastungen auswirken könnten. – Bei Richtfunkantennen-Anlagen

sei zu fragen, ob die rekurrierenden Personen sich noch in deren

Einflussbereich befänden. Als Anhaltspunkt könne gelten, ob ernst zu nehmende

Hin­weise auf schädliche oder lästige Wirkungen der entsprechenden

Strahlenbelas­tung be­stünden. Die Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung vom 23. De­zem­ber 1999 (NISV) bezwecke den

Schutz der Menschen vor schädlicher oder lästiger Strah­lung. Zu deren Beurteilung

habe der Bundesrat Immissionsgrenzwerte (IGW) festgelegt. Diese müssten überall

eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der

Anlagegrenzwert (AGW) stelle demgegenüber eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung

für die von der Anlage allein erzeugte Strahlung dar und müsse nicht über­all,

sondern nur an Orten mit empfindlichen Nutzungen eingehalten werden

(Art. 3 Abs. 3 und 6 NISV). Die einzuhaltenden IGW und AGW würden in den

Anhängen 1 und 2 der NISV detailliert geregelt. Da es vorliegend um eine

Richtfunkanlage mit einer Leistung von nur 0.03 Werp gehe, seien diese Anhänge

nur bezüglich des IGW massgebend. Dieser IGW betrage 61 V/m (Ziff. 11 Anhang 2

NISV). Bei Einhaltung eines Werts, der hundertmal tiefer liege als der IGW,

könnten gesundheitliche Risiken vollständig ausgeschlossen werden. In diesem

Fall gehe die von der Anlage ausgehende Strahlung praktisch vollständig in der

überall vorhandenen Hintergrundbelastung auf. Bei diesem Wert sei die Grenze

der legitimationsbegründenden Betroffenheit zu ziehen. – Die Rekurrentinnen

wohnten rund 2.5 km Luftlinie von der strittigen Anlage entfernt. Diese

überrage ihren Wohn­ort um ca. 500 m. Die Antennen wiesen insgesamt eine

Ausgangsleistung von unter 0.4 Werp auf und seien schon deshalb

immissionsrechtlich kaum beachtlich. Sie sendeten die Strahlen ge­bündelt

mehrere hundert Meter über die Wohngemeinde der Rekurrentinnen hinweg. Die

Strahlung sie somit nur an Orten vorhanden, wo sich keine Menschen aufhiel­ten.

Ausserhalb des unmittelbaren Strahlungsbereichs erzeugten Richtfunkantennen nur

eine geringe nichtionisierende Strahlenbelastung. Der IGW der Anlage betrage

gemäss Ziff. 11 Anhang 2 NISV 61 V/m. Dieser Wert werde bereits bei einem

Abstand von 1.6 m eingehalten; in 16 m Abstand betrage die Feldstärke noch 6.1

V/m, nach 160 m noch 0.61 V/m, was 1 % des IGW entspreche. In einer Entfernung

von 2 km betrage die Feldstärke noch 0.05 V/m. Diese Belastung unterschreite

den IGW um mehr als das Tausendfache. Im Bereich der Re­kurrentinnen liege

somit keine deutlich wahrnehmbare Immission mehr vor, wie sie für die

Legitimation vorausgesetzt sei. – Dieser Schluss dränge sich umso mehr we­gen

der Tatsache auf, dass die überall vorhandene grossräumige Hintergrundbelastung

in ländlichen Gebieten 0.2-0.3 V/m betrage. Es sei offenkundig, dass die durch

die neue Anlage verursachten Emissionen auch zusammen mit dieser

Hintergrundbelastung die Rekurrentinnen keiner wesentlich höheren Belastung

aussetzten, als sie die ganze Bevölkerung hinnehmen müsse. Sie reiche somit

nicht aus, um eine besondere Betroffenheit und damit die Legitima­tion der

Rekurrentinnen zu begründen. – Diese vermöchten auch aus dem Vorsorgeprinzip

nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten. Das Konzept der NISV gehe vom heutigen,

noch lückenhaften Erkenntnisstand über die Wirkungen nichtionisierender

Strahlen auf die mensch­liche Gesundheit aus. Zurzeit erschienen lediglich die

thermischen Wirkungen dieser Strahlung erhärtet. Demgegenüber lägen über die

nichtthermischen (biologischen) Wirkungena keine gefestigten Erkenntnisse, aber

gewisse Erfahrungen in Einzelfällen vor. Davon gehe ein zurzeit nicht näher

fassbares Risiko aus. In Einzelfällen seien negative Wirkungen schon bei sehr

niedriger Intensität, die der heutigen Grundbelastung entspreche, fest­gestellt

worden. Durch die geplante Anlage würde das Risiko, von solchen nicht­ther­mi­schen

Wirkungen betroffen zu werden, nicht entscheidend vergrössert. Eine be­sondere

sub­jektive Empfindlichkeit der Betroffenen verdiene keinen Rechtsschutz. –

Nicht einzutreten sei auch auf die Rüge der Rekurrentinnen betreffend die

ästhetischen Auswirkungen des Vor­habens auf das Bachtelgebiet. Ihre

Betroffenheit hebe sich nicht von derjenigen der All­gemeinheit ab.

b) Die Beschwerdeführerinnen werfen die

Regierungsrat zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, da er

nicht auf ihre zentralen Anliegen eingegangen sei.

Das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte

rechtliche Gehör beinhaltet den Anspruch, dass die Behörde bei ihrem Entscheid

die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten In­for­mationen, Argumente,

Beweise und Beweisanträge prüft und würdigt, soweit sie für die

Entscheidfindung bedeutsam sind (Georg Müller in: Kommentar zu Art. 4 aBV,

Basel/Zü­rich/Bern 1995, Rz. 112 ff.). Der Regierungsrat erachtete die Frage

der Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen als entscheidend. Er hatte

sich deshalb nicht mit ihren Vorbrin­gen gegen die Bewilligung des strittigen

Projekts auseinanderzusetzen. Hingegen befasste er sich ausführlich mit der

nach seiner Auffassung wesentlichen Rechtsfrage, die im Rekurs sehr kurz

abgehandelt wurde. Der Regierungsrat hat somit das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerinnen nicht verletzt.

c) Der Beschwerdeschrift lassen sich

bezüglich der einzig zu entscheidenden Frage der Rekurslegitimation der

Beschwerdeführerinnen zusammengefasst folgende Argumente entnehmen:

aa) Die Betroffenheit richte sich nicht nach

dem Abstand zu einer Mobilfunkantenne, sondern nach der persönlichen

Empfindlichkeit der betroffenen Person in Bezug auf die Einwirkungen, die zu

einem entscheidenden Teil nicht von Sendestärke und Distanz, sondern von der

gewählten Sendetechnik abhingen. Für die Beschwerdeführerin 1 sei durch Arzt­zeugnisse

und Gutachten belegt, dass sie eine grössere Empfindlichkeit aufweise als die

Allgemeinheit, wodurch ihre Gesundheit und die Nutzung des Naherholungsraums gefährdet

seien. Diese besondere Empfindlichkeit sei gemäss Art. 13 Abs. 2 des Umweltschutz­­gesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) zu berücksichtigen.

bb) Die Grenzwerte der NISV seien im

vorliegenden Fall gar nicht massgebend, da sie nach Art. 13 Abs. 2 NISV nur für

Strahlung gälten, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirke,

was bei Richtstrahlantennen nicht der Fall sei. Vielmehr cha­­rakterisiere sich

deren Mikrowellenstrahlung durch extreme örtliche Feldstärkenunterschiede. Es

träten Ballungen und Spitzenwerte auf, die ohne weiteres die mittlere Umgebungsfeldstärke

um das zehnfache oder mehr übertreffen könnten.

cc) Diese Grenzwerte stützten sich im

Weiteren nur auf die thermischen Effekte der Strahlung ab, während die

unbestrittene Tatsache, dass bereits unterhalb dieser Werte gesund­heitliche

Risiken aufträten, die auf völlig anderen Wirkungsmechanismen beruhten, ausser

Acht bleibe. Nach Untersuchungen des Gutachters W.D. Rose träten Schäden bereits

bei Feldstärken von 0.02 V/m und weniger auf.

dd) Beanstandet würden überdies primär nicht

die Richtstrahl-Sende-, sondern die Empfangsanlagen. Im Hinblick auf die

entspre­chende Radarfrequenz ginge es um "eine Stei­gerung von Null bis

Unendlich". Die Beschwerdeführerinnen gingen davon aus, dass auf dem

Bachtel zur Zeit noch keine Radar-Empfangsanlagen vorhanden seien. Es sei bekannt,

dass sich die Mannschaft russischer Kriegsschiffe nicht auf Deck aufhalten

dürfe, wenn die Radaranlagen in Betrieb seien.

d) aa) Gemäss § 338a Abs. 1 PBG ist zum

Rekurs berechtigt, wer durch die angefoch­tene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung

entspricht wörtlich § 21 lit. a VRG. Nach ganz herrschen­­­der Auffassung in

Lehre und Rechtsprechung besteht das vorausgesetzte Berührtsein und das

schutzwürdige Interesse nur, wenn der Rekurrent bei objektivierter Betrachtungsweise

beeinträchtigt wird. Eine bloss subjektive Empfindlichkeit vermag die

geforderte Be­ziehungsnähe demgegenüber nicht zu schaffen (Isabelle Häner, Die

Beteiligten im Verwal­tungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz.

605; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; BGE 123 II 376 E. 4a; RB 1995

Nr. 9). Allerdings ist vorliegender Sachverhalt mit den zitierten jüngeren

Entscheiden nur bedingt vergleichbar: In RB 1995 Nr. 9 ging es um einen

Bewohner der Stadt Winterthur, der sich am künftigen Anblick eines ca. 90 m hohen,

1.1

km von ihm entfernten Hochhauses in der Stadtmitte störte, in BGE 123 II

376.

um Private, welche die Zulassung aus genmanipulierter Soja hergestellter

Lebensmittel unter Berufung darauf bekämpften, dass sie sich weit stärker mit

den Fragen der Gentechnologie aus­einandergesetzt hätten als ein

Durchschnittsbürger und deshalb die mit der Bewilligungs­­erteilung verbundene

Einschränkung der persönlichen Freiheit viel intensiver wahrnähmen. Vorliegend

berufen sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf, die angefochtene Anordnung

führe bei ihnen zu einer stärkeren ideellen Beinträchtigung als bei der

Allgemeinheit, vielmehr behaupten sie, das geplante Projekt hätte für sie weit

gravierendere gesundheitliche Schäden zur Folge als beim

durchschnittlichen Bewohner seiner Umgebung. Den von ihnen vorgebrachten

Auswirkungen kann somit die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden. Fraglich

ist allerdings, ob genügende Hinweise darauf vorliegen, dass das strittige

Vorhaben tatsächlich lästige oder schädliche Folgen für die Beschwerdeführerinnen

haben könnte.

bb) Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts

hängt bei der Erhebung von Rechtsmit­teln gegen Projekte, die der NISV

unterstehen, die Legitimation davon ab, ob sich die Lie­gen­schaft der

Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer in einem Umkreis um die Anlage be­findet, in

welchem die Immissionen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 10 % des anwend­baren

Anlagegrenzwertes erreichen (BGr, 25. Februar 2002,1A.142/2001, E. 2.3, zur

Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen; 8. April 2002,1A.196/2001,

E. 2 f.). Da der Regie­rungsrat gestützt auf diese Praxis auf den

Rekurs der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, ist zu prüfen, ob das strittige

Vorhaben den Grenzwerten der NISV untersteht.

cc) Die geplante

Richtfunkstation stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1

lit. a NISV dar, die mit einer Frequenz zwischen 0 Hz und 300 GHz senden soll.

Eine Ausnahme nach Abs. 2 f. dieser Bestimmung liegt nicht vor. Dass

Richtfunkanlagen grundsätzlich der NISV unterstehen, durch deren Art. 13 Abs. 2

also nicht aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen werden, ergibt sich aus Anhang

1.

Ziff. 61 Abs. 2, gemäss welchem die Bestimmungen von Anhang 1 Ziff. 6 nicht

für Richtfunkanlagen gelten. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die

Anlagegrenzwerte (Ziff. 64) nicht anwendbar sind. E con­trario ist da­raus aber

zu schliessen, dass die NISV im Übrigen – insbesondere die Immissionsgrenzwerte

von Anhang 2 – auch für solche Anlagen gilt, da keine weitere Ausnahme

statuiert wird. Ob die nichtthermische Wirkung der Strahlung von

Richtfunkanlagen im Ver­gleich zu anderen Einrichtungen (v.a.

Mobilfunk-Basisstationen) völlig anders geartet ist, kann zunächst einmal offen

bleiben, da die NISV hauptsächlich die thermischen Auswirkungen be­grenzen

soll. Weil die NISV Richtfunkanlagen in ihren Anwendungsbereich einschliesst,

ist somit auch die bundesgerichtliche Praxis bezüglich der Legimation zur Er­greifung

von Rechts­mitteln gegen der Verordnung unterstehende Anlagen grundsätzlich massgebend,

so­weit nicht die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ein Abweichen

davon nötig machen. Die Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und

Landschaft (BUWAL) zur NISV (http://www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/con­tent/luft/nis/vorschrif­ten/ve_mobilfunk_d.pdf) will allerdings den Nachweis genügen lassen, dass keine Personen

direkt vor die Richtstrahlantenne gelangen können, da die Strahlung von

Richtfunkantennen nur im eng gebündelten Strahl von Bedeutung sei (a.a.O.

Ziff. 2.2.4. S. 21).

dd) Die Beschwerdeführerinnen bemängeln die

Immissionsgrenzwerte als ungenügend, da sie den nachgewiesenen nichtthermischen

Wirkungen nichtionisierender Strahlung nicht Rechnung trügen.

In einem neueren Entscheid (BGE 126 II 399 E.

3.

f.) überprüfte das Bundesgericht die Grenzwerte der NISV akzessorisch. Es

erwog, dazu zwar befugt zu sein, aber an die De­­legationsnorm im Gesetz (i.c.

das USG) gebunden zu sein. Dass die Immissionsgrenzwerte möglichen

nichtthermischen Wirkungen nichtionischer Strahlung nicht Rechnung trü­gen,

treffe zu, weil dafür keine erhärteten wissenschaftlichen Erkenntnisse

bestünden. Es sei daher nicht möglich, eine Schwelle anzugeben, unterhalb derer

keine Störung der Gesund­heit oder des Wohlbefindens der Bevölkerung mehr auftrete.

Obwohl gewisse Anhalts­­­punkte dafür vorlägen, dass von solcher Strahlung auch

nichtthermische Effekte ausgingen, die schädlich oder lästig sein könnten,

müssten diese bei Festlegung der Immissionsgrenzwerte notwendigerweise

ausgeklammert bleiben. Ihnen werde jedoch im Rahmen der vorsorglichen

Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung getragen. Insbesondere

habe der Bundesrat durch die Festlegung von Anlagegrenzwerten (die ca. einen

Zehntel der Immissionsgrenzwerte betragen, weswegen das an sich zutreffende Vorbringen

der Beschwerdeführerinnen, die Anlagegrenzwerte seien nicht nach medizinischen

Kriterien festgelegt worden, ins Leere zielt) solche Bedenken berücksichtigt.

Damit sei je­doch die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend geregelt

worden, weitergehende Massnahmen direkt gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG kämen

im Intere­s­se der Rechtssicherheit nicht in Betracht. Die Kritik an den

Anlagegrenzwerten sei zwar insofern verständlich, als diese wie die

Immissionsgrenzwerte an die Intensität der Strahlung anknüpften und sich damit

an der thermischen Wirkung orientierten, doch habe mangels eines Massstabes zur

Be­urteilung nichtthermischer Effekte keine andere Möglichkeit bestanden.

Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nichtther­mischen

Wirkungen nicht­ionisierender Strahlen aufgrund neuer Erkenntnisse möglich sei,

müssten die Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprechend angepasst werden.

Die Beschwerdeführerinnen behaupten in der

Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben sinngemäss, dass ihnen nunmehr

solche Erkenntnisse vorlägen, die eine Anpassung der Grenzwerte erforderten.

Dem ist zum einen grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es aus mehreren Gründen

primär Aufgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers ist, den Schutz vor den

Auswirkungen nichtionisierender Strahlung zu regeln. Es würde dem Gebot der

Rechtssicherheit in kaum hinnehmbarer Weise widersprechen, wenn

rechtsanwendende Behörden sich im Einzelfall über geltende Bestimmungen

hinwegsetzten. Im Gesetzgebungs- bzw. Verordnungsgebungsverfahren können neue

wissenschaftliche Erkenntnisse viel besser und eingehender überprüft werden als

in einem Rechtsmittelverfahren. Wie weit der Schutz zu gehen hat, ist zudem

nicht allein eine wissenschaftliche Frage, sondern ebenso sehr eine solche der

politischen Bewertung der Gefahren und der entgegengesetzten Inte­­ressen. Den

rechtsanwendenden Behörden fehlen überdies in der Regel die notwendigen

naturwissenschaftlichen Kenntnisse, um behauptete neue Forschungsergebnisse

selbst eingehend auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Aus diesen Gründen ist zur

Zeit an der umfassen­den Massgeblichkeit der NISV – und insbesondere an der

darauf abgestützten Praxis hinsicht­­lich der Rechtsmittellegitimation –

festzuhalten.

Anzumerken ist schliesslich, dass nur einem

Teil der durch die Beschwerdeführerin­nen als Beilagen zu den Rechtsschriften

eingereichten Dokumenten wissenschaftliche Qualität zukommt, da einige die

gebotene Distanz und Unvoreingenommenheit vermissen lassen. Zum Teil ist wegen

des Alters gewisser Studien anzunehmen, dass diese den zustän­­digen

Bundesbehörden bekannt sind, ohne dass sich diese zu einer Verschärfung der

Immissionsbeschränkungen veranlasst gesehen hätten. Die übrigen Unterlagen

liefern kein derart eindeutiges Bild, dass zwingend angenommen werden müsste,

der durch die NISV ge­botene Schutz vor nichtionisierender Strahlung sei

unzureichend.

ee) Der Regierungsrat hat somit zu Recht zur

Beurteilung der Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen auf die Praxis

abgestellt, dass die Grenze der legitimationsbegründenden Betroffenheit dort zu

ziehen sei, wo die Belastung noch 1 % des Immissionsgrenzwerts betrage. Seiner

gestützt darauf getroffenen Beurteilung ist grundsätzlich zuzustimmen (§ 28 Abs.

1.

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die durch das Bundesgericht in seinen

neuesten Entscheiden (vgl. die in E. 2 d bb zit. BGE) an dieser Praxis vorgenom­mene

Modifikation ändert nichts daran, dass der Wohnort der Beschwerdeführerinnen

aus­serhalb des Bereichs liegt, innerhalb dessen die Beschwerdelegitimation der

Anwohnenden zu bejahen ist. Die Benützung des Bachtels als Naherholungsraum

bleibt bei der Beurteilung ausser Betracht, da den Beschwerdeführerinnen

diesbezüglich die besondere Betroffen­heit fehlt und die Einwirkungen nicht die

notwendige Intensität erreichen. Aus diesem Grund ist auch nicht näher zu

überprüfen, welche Einstrahlungsverhältnisse im Bereich der Richtfunkempfangsanlage

zu erwarten sind. Was die Beschwerdeführerinnen zur Schädlich­­keit von

Radaranlagen vorbringen, ist mangels erkennbarem Bezug zum Streitgegenstand

ohnehin nicht zu beachten.

3.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...