VB.2002.00175
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00175
23. Oktober 2002Deutsch12 min
(URT.2002.6978)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00175
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung (Fristwiederherstellung)
Wiederherstellung einer verpassten Kautionsfrist
Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds zu stellen, wobei diese Frist dann zu laufen beginnt, wenn die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben. Im Gesuch um Wiederherstellung sind sowohl die Hinderungsgründe als auch die Tatsache, dass die Frist eingehalten worden ist, vollständig und genau darzustellen. Nach Ablauf der für die Einreichung gesetzten Frist kann das Gesuch nicht mehr ergänzt werden. Dabei entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt (E. 1 m.w.H.).
Die zehntägige Frist begann mit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensbeschlusses zu laufen. Da binnen der zehntätigen Frist kein den Anforderungen entsprechendes Gesuch eingereicht worden ist, ist auf dieses nicht einzutreten (E. 3).
Selbst wenn einzutreten wäre, so wäre das Gesuch abzuweisen, weil sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Arbeitgeberin (Hilfsperson) anrechnen lassen muss. Präzisierung der zürcherischen Rechtsprechung, wonach die Partei und ihr Vertreter bzw. Organ beim Einsatz von Hilfspersonen nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen haben (E. 4).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EINGABEMASKE
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GESUCHSFRIST
HILFSPERSON
KAUTIONSLEISTUNG
SAD
TELEBANKING
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERFAHREN
ZAHLUNGSAUFTRAG
Rechtsnormen:
§ 12 lit. II VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 13 S. 53
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Der im Jahr 1953 geborene aus X stammende
A wurde am 21. November 2001 durch den Regierungsrat für die Dauer von zehn
Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. April 2002
(VB.2002.00024) nicht ein, da A der ihm gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auferlegten Pflicht
zur Leistung einer Barkaution nicht nachgekommen war. Dieser Entscheid wurde
dem Vertreter von A am 2. Mai 2002 zugestellt.
Am 13. Mai 2002
teilte die juristische Kanzlei des Verwaltungsgerichts A auf dessen
entsprechende telephonische Anfrage (ebenfalls per Telephon) mit, es sei keine
Kaution, insbesondere keine der Arbeitgeberin von A, beim Verwaltungsgericht
eingetroffen; eine solche Zahlung wäre schriftlich nachzuweisen. Am
14. Mai 2002 (Poststempel 10. Mai 2002) traf beim Verwaltungsgericht eine
Papierseite der Arbeitgeberin von A, der C AG, ein, auf welcher sich ein
sogenannter "Printscreen" einer Telebanking-Eingabemaske, eine Kopie
des vom Verwaltungsgericht diesem zugestellten Einzahlungsscheins sowie eine Bemerkung
befanden, wonach die Kaution im Auftrag von A rechtzeitig per Telebanking überwiesen
worden sei. Daraufhin getroffene Abklärungen der juristischen Kanzlei des Verwaltungsgerichts
bestätigten, dass bei diesem die Kaution – wie bereits telephonisch dargelegt
– nicht eingegangen war. Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 wurde A ersucht, einen
Beleg dafür einzureichen, dass auf dem Bankkonto der Arbeitgeberin der
Kautionsbetrag zu Gunsten des Verwaltungsgerichts abgebucht worden sei, da aus
der Telebanking-Eingabemaske allein nicht rechtsgenügend ersichtlich sei,
dass wirklich bezahlt worden sei. Am 21. Mai 2002 teilte der Vertreter von
A dem Verwaltungsgericht telephonisch mit, dass die Kautionszahlung von der
Arbeitgeberin tatsächlich nicht geleistet worden sei, und kündigte ein
Fristwiederherstellungsgesuch an.
Erwägungen
II. Am 21. Mai
2002.
stellte A dem Verwaltungsgericht das Gesuch, es sei dessen Entscheid vom
18.
April 2002 aufzuheben und es sei ihm gestützt auf § 12 Abs. 2 VRG die
Frist zur Bezahlung der Barkaution wieder herzustellen.
Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss
§ 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt werden,
wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein schriftliches Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Der
säumigen Partei obliegt es dabei, sowohl die Gründe im Wiederherstellungsgesuch
vollständig und genau darzustellen (RB 1988 Nr. 11) als auch
darzulegen, dass die Gesuchsfrist von zehn Tagen eingehalten worden ist. Wann
diese Frist zu laufen beginnt, ist anhand der individuellen Verhältnisse zu
beurteilen. Entscheidend ist, dass die säumige Partei aufgrund der ihr
bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist
versäumt zu haben (RB 1980 Nr. 3) und es ihr objektiv möglich und subjektiv
zumutbar ist, tätig zu werden bzw. die Klientschaft zu benachrichtigen. Das
Gesuch um Fristwiederherstellung kann nach Ablauf der für die Einreichung
gesetzten Frist nicht mehr ergänzt werden (vgl. RB 1964 Nr. 63).
b) Bei all
diesen Handlungen anrechnen lassen muss sich die säumige Partei das Verhalten
einer beigezogenen Hilfsperson oder eines beauftragten Vertreters, wobei
insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten erhöhte Anforderungen
zu stellen sind (vgl. RB 2000 Nr. 3, auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 16 f.). Bei
Prozesshandlungen, welche sowohl durch den anwaltlichen Vertreter wie auch
durch seinen Auftraggeber vorgenommen werden können – wie beispielsweise
die Stellung eines Begehrens um Fristwiederherstellung – bedeutet dies,
dass der Vertreter klarzustellen hat, durch wen die Vornahme der innert Frist
geforderten Handlung erfolgen soll. Sieht er vor, dass die Fristhandlung
durch den Auftraggeber direkt erfolgen soll, hat er dies durch rechtzeitige
Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und vor Fristablauf zu
kontrollieren, ob der Auftraggeber die Mitteilung empfangen und genaue Kenntnis
von der Frist und der
zu
erledigenden Obliegenheit hat. Wird die Frist zur Stellung des
Fristwiederherstellungsbegehrens wegen ungenügender Vorkehren des Rechtsvertreters
verpasst, so muss sich der Beschwerdeführer diese durch den Vertreter
verursachte Säumnis anrechnen lassen. Dabei entspricht es gefestigter
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem
Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein
Rechtsverlust eintritt (RB 2000 Nr. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts
bestätigt vom Bundesgericht am 25. August 2000 [2A.348/2000]; VGr vom 29. Mai
2002.
[VB.2002.00115], veröffentlicht auf http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung);
vgl. auch die Kasuistik bei Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 20).
2.
a) Im
vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers
die Aufforderung zur Leistung der Kaution am 28. Januar 2002 zugestellt wurde.
Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst Kenntnis der ihm
auferlegten Pflicht zur Leistung der Kaution hatte, und dass diese nicht
geleistet wurde. Richtigerweise nicht in Frage gestellt wird sodann, dass der
Nichteintretensbeschluss vom 18. April 2002 dem Vertreter des Beschwerdeführers
am 2. Mai 2002 zugestellt wurde. Zu Recht geht Letzterer schliesslich davon
aus, dass es sich bei der von ihm mit der Bezahlung der Kaution beauftragten
Arbeitgeberin um seine Hilfsperson handelt, deren Verhalten er sich – zumindest
grundsätzlich – zurechnen lassen muss.
b) Der
Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, mit Bezug auf Hilfspersonen habe
die Partei nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung
einzustehen und verweist unter Berufung auf die Kommentatoren
Kölz/Bosshart/Röhl darauf, gemäss Praxis sei eine Fristwiederherstellung zu
gewähren, wenn die Hilfsperson eines Prozessvertreters entgegen der ihr
erteilten Instruktion die Sendung nicht rechtzeitig zur Post bringe
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 19). Da er seine Arbeitgeberin rechtzeitig um
Überweisung der Kaution ersucht, diese die Kaution auch am 8. Februar 2002
mittels Telebanking – vermeintlich – überwiesen habe und ihm danach während
vierer Monate monatlich Fr. 500.- vom Lohn abgezogen worden sei, könne ihm
dieses Versäumnis nicht angelastet werden und sei die Frist zur Leistung des
Barvorschusses wiederherzustellen.
Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
bestätigt diese Sachdarstellung in einem mit dem Fristwiederherstellungsgesuch
eingereichten Schreiben vom 17. Mai 2002. Gründe, die Zweifel an dieser
Sachdarstellung hervorrufen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass von der
dergestalt geschilderten Sachlage ausgegangen werden kann.
3.
a) Der
Beschwerdeführer ging nach dem Dargelegten davon aus, die Kautionsleistung sei
rechtzeitig erfolgt. Dass dem nicht so war, erfuhr er (bzw. sein
Rechtsvertreter) mit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen
Nichteintretensbeschlusses am 2. Mai 2002. An diesem Datum war mithin bekannt
bzw. musste zumindest damit gerechnet werden, dass (aus welchen Gründen auch
immer) die Frist zur Leistung des Barvorschusses versäumt worden war und
entfiel der Grund, welcher die Einhaltung der seinerzeitigen Frist verhindert
hatte, nämlich die Tatsache "der irrigen Vorstellung einer bereits
erfolgten Überweisung". Da es zudem objektiv möglich und subjektiv
zumutbar war, tätig zu werden bzw. die Klientschaft zu benachrichtigen, begann
die zehntägige Frist von § 12 Abs. 2 VRG – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – am nächstfolgenden Tag, dem 3. Mai 2002, zu laufen (§ 70 in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Die Frist endete somit am 13. Mai 2002 (§ 70
in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Innert dieser Frist wurde allerdings
lediglich das Papier vom 10. Mai 2002 eingereicht, welches den an ein
Fristwiederherstellungsgesuch zu stellenden Anforderungen (vgl. Erwägung 1a)
nicht im geringsten entsprach. Da das den Anforderungen entsprechende, am 21.
Mai 2002 eingereichte schriftliche Fristwiederherstellungsbegehren mangels der
Möglichkeit der Ergänzung unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Erwägung 1a),
kann damit auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung einer
Barkaution gemäss Verfügung vom 24. Januar 2002 mangels Einhaltung der in
§ 12 Abs. 2 VRG vorgeschriebenen zehntägigen Frist nicht eingetreten werden.
b) Angesichts dieser Umstände kann
offenbleiben, ob der Rechtsvertreter den ihn in einer Konstellation wie der
vorliegenden treffenden Obliegenheiten (volllumfänglich) nachgekommen ist
(vgl. Erwägung 1b). So oder anders ist nämlich auf das Fristwiederherstellungsgesuch
mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten, sei es, weil der Beschwerdeführer
selbst nicht rechtzeitig gehandelt hat, sei es, weil sein Rechtsvertreter,
dessen Verhalten er sich anrechnen lassen muss, seinen Obliegenheiten nicht
genügt hat.
Daran vermag auch das Schreiben der
juristischen Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2002 nichts zu ändern.
Dieses teilte dem Beschwerdeführer lediglich bereits Bekanntes – die Tatsache,
dass die Kaution nicht eingetroffen sei – sowie Selbstverständliches – die
Tatsache, dass aus einer Telebanking-Eingabemaske allein nicht rechtsgenügend
ersichtlich sei, dass einbezahlt worden sei – mit. Das Ersuchen, einen Beleg
dafür einzureichen, dass auf dem Bankkonto der Arbeitgeberin der Kautionsbetrag
zu Gunsten des Verwaltungsgerichts abgebucht worden sei, stand nicht mit
einer allfälligen Fristwiederherstellung im Zusammenhang – die zehntägige
Frist von § 12 Abs. 2 VRG war am 15. Mai 2002 ja ohnehin bereits abgelaufen –,
sondern damit, dass bei einem allfälligen entsprechenden Nachweis von Amtes
wegen weitere Nachforschungen anzustellen gewesen wären. Hätte sich nämlich
herausgestellt, dass das Bankkonto der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
belastet worden und der Kostenvorschuss rechtzeitig bei der Post angelangt
(vgl. dazu nachstehend Erwägung 4b), die Kaution allerdings dennoch nicht
beim Verwaltungsgericht eingegangen wäre, so hätte dieses mit einem
revisionsähnlichen Entscheid den Nichteintretensbeschluss vom 18. April 2002
aufheben und die Sache materiell behandeln müssen. Ein derartiger Nachweis ist
vorliegendenfalls indessen unbestrittenermassen nicht erfolgt.
4.
Selbst wenn entgegen des vorstehend
Ausgeführten auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten wäre, so wäre es
aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen.
a) Anders als im
Verfahren vor Bundesgericht (und den übrigen Bundesbehörden), bei denen eine
umfassende Haftung für das Verhalten eines Vertreters oder einer Hilfsperson
besteht, haben nach bisheriger zürcherischer Gerichtspraxis die Partei und ihr
Vertreter bzw. Organ beim Einsatz von Hilfspersonen nur für deren sorgfältige
Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen (RB 1988 Nr. 11 mit weiteren
Hinweisen auf [ältere] Judikatur und Lehre; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 19;
Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N. 64 ff.). Die bisher vom
Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fälle betrafen indessen stets nur Konstellationen,
in denen eine Rechtsmittelfrist wegen des Verschuldens einer Hilfsperson
verpasst worden war. Ein Fall, bei dem die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
als dessen Hilfsperson den Kostenvorschuss nicht (fristgemäss) geleistet hat
(bzw. es unterlassen hat, ihrerseits ihre Bank zur Leistung der Kaution zu
veranlassen), war dagegen noch nie zu beurteilen, so dass die dargelegte
Praxis auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht unbesehen übernommen werden kann.
b) Im
Zusammenhang mit der (verpassten) Leistung von Kostenvorschüssen verfolgt das
Verwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht eine strenge Praxis (vgl. etwa
anstelle vieler BGr vom 10. Mai 2001 [2A.111/2001]; gleichlautend RB 1995 Nr.
5). Verlangt wird, dass die Kaution spätestens am letzten Tag der Frist beim
Verwaltungsgericht eingeht oder an die Post übergeben wird. Die Erteilung des
Zahlungsauftrags an eine Bank innert der Frist genügt dagegen nicht. Erfolgt
die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektronischem
Weg (Benützung elektronischer Datenträger bzw. elektronische Datenübermittlung
im Rahmen des Sammelauftragsdienstes der Post [SAD]), so kommen angesichts der
Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe
spezielle Regeln zur Anwendung. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig
geleistet, wenn die elektronischen Daten bzw. der Datenträger spätestens am
letzten Tag der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Frist der Post übergeben
werden und andererseits das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innert der vom
Verwaltungsgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt. Auf diese Begebenheiten
wird die Partei in der den Kostenvorschuss einverlangenden Präsidialverfügung
zudem ausdrücklich aufmerksam gemacht und aufgefordert, beim Zahlungsauftrag
an eine Bank besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Entscheidet sich die
Partei in Kenntnis dieses Hinweises und trotz Bestehens anderer
Zahlungsmöglichkeiten (Einzahlung beim Postschalter usw.) in freier Wahl für
die Einschaltung einer Bank, so übernimmt sich auch die damit entstehenden
Risiken und sind ihr demzufolge allfällige sich ergebende Probleme in jedem
Fall zuzurechnen. Sollte aus der in Erwägung 2b erwähnten bisherigen zürcherischen
Gerichtspraxis für den Fall des Kostenvorschusses etwas Gegenteiliges
abzuleiten gewesen sein, so wäre dies im Sinn des soeben Ausgeführten zu präzisieren.
c) Vorliegend wurde die Bank zwar wie
dargelegt gar nicht beauftragt, die Zahlung auszuführen (Erwägung 3). Wäre der
Telebanking-Auftrag der Arbeitgeberin aber korrekt erfolgt und wäre die Zahlung
aus bei der Bank liegenden Gründen unterblieben, so wäre dies dem
Beschwerdeführer auf jeden Fall zuzurechnen gewesen (Erwägung 4b). Erst recht muss
dies gelten, wenn durch Wahl des Beschwerdeführers für die Leistung des Kostenvorschusses
eine zusätzliche, der Bank gleichsam vorgelagerte Hilfsperson – die Arbeitgeberin
– in das Verfahren einbezogen worden ist. Somit kann auch unter diesem Titel
offenbleiben, ob der Rechtsvertreter den ihn in einer Konstellation wie der
vorliegenden im Zusammenhang mit der Kautionsleistung treffenden Obliegenheiten
(volllumfänglich) nachgekommen ist (vgl. Erwägung 1b). Jedenfalls ist das
Verwaltungsgericht zu Recht auf die damalige Beschwerde nicht eingetreten und
wäre das vorliegende Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung
einer Barkaution gemäss Verfügung vom 24. Januar 2002 selbst dann abzuweisen,
wenn auf es eingetreten werden könnte.
5.
...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Frist
zur Einzahlung einer Barkaution gemäss Verfügung vom 24. Januar 2002
wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.
...