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Entscheid

VB.2002.00175

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00175

23. Oktober 2002Deutsch12 min

(URT.2002.6978)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der im Jahr 1953 geborene aus X stammende

A wurde am 21. Novem­ber 2001 durch den Regierungsrat für die Dauer von zehn

Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde trat das Ver­waltungsge­richt mit Beschluss vom 18. April 2002

(VB.2002.00024) nicht ein, da A der ihm gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai 1959 (VRG) auferlegten Pflicht

zur Leistung einer Barkaution nicht nachgekommen war. Dieser Entscheid wurde

dem Vertreter von A am 2. Mai 2002 zugestellt.

Am 13. Mai 2002

teilte die juristische Kanzlei des Verwaltungsgerichts A auf dessen

entsprechende telephonische Anfrage (ebenfalls per Telephon) mit, es sei keine

Kaution, ins­besondere keine der Arbeitgeberin von A, beim Ver­waltungsgericht

eingetroffen; ei­ne solche Zahlung wäre schriftlich nachzuweisen. Am

14. Mai 2002 (Poststempel 10. Mai 2002) traf beim Verwaltungsgericht eine

Papierseite der Arbeitgeberin von A, der C AG, ein, auf welcher sich ein

sogenann­ter "Printscreen" einer Telebanking-Eingabemaske, eine Kopie

des vom Verwaltungsgericht diesem zugestellten Einzahlungsscheins sowie eine Be­merkung

be­fanden, wonach die Kaution im Auftrag von A rechtzeitig per Telebanking über­wiesen

wor­den sei. Daraufhin getroffene Abklärungen der juristischen Kanzlei des Ver­waltungsgerichts

bestätigten, dass bei diesem die Kaution – wie bereits telephonisch dar­gelegt

– nicht eingegangen war. Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 wurde A ersucht, einen

Beleg dafür einzureichen, dass auf dem Bankkonto der Arbeitgeberin der

Kautionsbetrag zu Gunsten des Verwal­tungsgerichts abgebucht worden sei, da aus

der Telebanking-Ein­gabe­maske allein nicht rechtsgenügend ersichtlich sei,

dass wirklich bezahlt worden sei. Am 21. Mai 2002 teilte der Vertreter von

A dem Verwaltungsgericht telepho­nisch mit, dass die Kautionszahlung von der

Arbeitgeberin tatsächlich nicht geleistet wor­den sei, und kündigte ein

Fristwiederherstel­lungsgesuch an.

Erwägungen

II. Am 21. Mai

2002.

stellte A dem Verwaltungsgericht das Gesuch, es sei dessen Ent­­scheid vom

18.

April 2002 aufzuheben und es sei ihm gestützt auf § 12 Abs. 2 VRG die

Frist zur Bezahlung der Barkaution wieder herzustellen.

Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss

§ 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt wer­­­den,

wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist

verhindert hat, ein schrift­li­ches Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Der

säumigen Partei obliegt es dabei, sowohl die Gründe im Wiederherstel­lungsgesuch

vollständig und genau darzustellen (RB 1988 Nr. 11) als auch

darzulegen, dass die Gesuchsfrist von zehn Tagen eingehalten worden ist. Wann

diese Frist zu laufen beginnt, ist anhand der individuellen Verhältnisse zu

beurteilen. Entscheidend ist, dass die säumige Partei aufgrund der ihr

bekannten Umstän­de wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist

versäumt zu haben (RB 1980 Nr. 3) und es ihr ob­jektiv möglich und subjektiv

zumutbar ist, tätig zu werden bzw. die Klient­schaft zu benachrichtigen. Das

Gesuch um Fristwiederherstellung kann nach Ablauf der für die Einreichung

gesetzten Frist nicht mehr ergänzt werden (vgl. RB 1964 Nr. 63).

b) Bei all

diesen Handlungen anrechnen lassen muss sich die säumige Partei das Ver­­halten

einer beigezogenen Hilfsperson oder eines beauftragten Vertreters, wobei

insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten erhöhte Anforderungen

zu stellen sind (vgl. RB 2000 Nr. 3, auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kom­men­­­tar zum Ver­waltungsrechtspflege­ge­setz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 16 f.). Bei

Prozesshandlungen, welche sowohl durch den anwaltlichen Vertreter wie auch

durch seinen Auftraggeber vorgenommen wer­den können – wie beispiels­wei­se

die Stellung eines Begehrens um Fristwiederherstellung – bedeutet dies,

dass der Vertreter klarzustellen hat, durch wen die Vornahme der innert Frist

geforder­ten Hand­lung erfolgen soll. Sieht er vor, dass die Fristhandlung

durch den Auftraggeber direkt erfol­gen soll, hat er dies durch rechtzeitige

Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und vor Frist­ablauf zu

kontrollieren, ob der Auftraggeber die Mitteilung emp­fangen und genaue Kennt­nis

von der Frist und der

zu

erledigenden Obliegenheit hat. Wird die Frist zur Stellung des

Fristwiederherstellungsbegehrens wegen ungenügender Vorkehren des Rechtsver­treters

verpasst, so muss sich der Be­schwerdeführer diese durch den Vertreter

verursachte Säum­nis anrechnen lassen. Dabei ent­spricht es gefestigter

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem

Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein

Rechts­­verlust eintritt (RB 2000 Nr. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts

bestätigt vom Bundesgericht am 25. August 2000 [2A.348/2000]; VGr vom 29. Mai

2002.

[VB.2002.00115], ver­öffentlicht auf http://www.vgrzh.ch/recht­spre­chung);

vgl. auch die Ka­suistik bei Kölz/Boss­hart/Röhl, § 12 N. 20).

2.

a) Im

vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass dem Vertreter des Beschwerde­­füh­rers

die Aufforderung zur Leistung der Kaution am 28. Januar 2002 zugestellt wurde.

Eben­­so ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst Kenntnis der ihm

auferlegten Pflicht zur Leistung der Kaution hatte, und dass diese nicht

geleistet wurde. Richtigerweise nicht in Frage gestellt wird sodann, dass der

Nichteintretensbeschluss vom 18. April 2002 dem Vertreter des Beschwerdeführers

am 2. Mai 2002 zugestellt wurde. Zu Recht geht Letz­terer schliesslich davon

aus, dass es sich bei der von ihm mit der Bezahlung der Kaution be­auf­trag­ten

Arbeitgeberin um seine Hilfsperson handelt, deren Verhalten er sich – zumindest

grundsätzlich – zurechnen lassen muss.

b) Der

Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, mit Bezug auf Hilfspersonen ha­­be

die Partei nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung

einzustehen und verweist unter Berufung auf die Kommentatoren

Kölz/Bosshart/Röhl darauf, gemäss Pra­xis sei eine Fristwiederherstellung zu

gewähren, wenn die Hilfsperson eines Prozessvertre­ters entgegen der ihr

erteilten Instruktion die Sendung nicht rechtzeitig zur Post bringe

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 19). Da er seine Arbeitgeberin rechtzeitig um

Überweisung der Kaution ersucht, diese die Kaution auch am 8. Februar 2002

mittels Telebanking – vermeint­lich – überwiesen habe und ihm danach während

vierer Monate monatlich Fr. 500.- vom Lohn abgezogen worden sei, könne ihm

dieses Versäumnis nicht angelastet werden und sei die Frist zur Leistung des

Barvorschusses wiederherzustellen.

Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers

bestätigt diese Sachdarstellung in einem mit dem Fristwiederherstellungsgesuch

eingereichten Schreiben vom 17. Mai 2002. Gründe, die Zweifel an dieser

Sachdarstellung hervorrufen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass von der

dergestalt geschilderten Sachlage ausgegangen werden kann.

3.

a) Der

Beschwerdeführer ging nach dem Dargelegten davon aus, die Kautionsleis­tung sei

rechtzeitig erfolgt. Dass dem nicht so war, erfuhr er (bzw. sein

Rechtsvertreter) mit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen

Nichteintretensbeschlusses am 2. Mai 2002. An die­­sem Datum war mithin bekannt

bzw. musste zumindest damit gerechnet werden, dass (aus welchen Gründen auch

immer) die Frist zur Leistung des Barvorschusses versäumt wor­den war und

entfiel der Grund, welcher die Einhaltung der seinerzeitigen Frist verhindert

hat­­te, nämlich die Tatsache "der irrigen Vorstellung einer bereits

erfolgten Überweisung". Da es zudem objektiv möglich und subjektiv

zumutbar war, tätig zu werden bzw. die Klientschaft zu benachrichtigen, begann

die zehntägige Frist von § 12 Abs. 2 VRG – entgegen der Auf­fassung des

Beschwerdeführers – am nächstfolgenden Tag, dem 3. Mai 2002, zu laufen (§ 70 in

Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Die Frist endete somit am 13. Mai 2002 (§ 70

in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Innert dieser Frist wurde allerdings

lediglich das Papier vom 10. Mai 2002 eingereicht, wel­ches den an ein

Fristwiederherstellungsgesuch zu stellenden Anforderungen (vgl. Erwägung 1a)

nicht im geringsten entsprach. Da das den Anforderungen entsprechende, am 21.

Mai 2002 eingereichte schriftliche Fristwiederherstellungsbegehren mangels der

Möglichkeit der Ergänzung unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Erwägung 1a),

kann damit auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung einer

Barkaution gemäss Verfügung vom 24. Januar 2002 mangels Einhaltung der in

§ 12 Abs. 2 VRG vorgeschriebenen zehntägigen Frist nicht eingetreten werden.

b) Angesichts dieser Umstände kann

offenbleiben, ob der Rechtsvertreter den ihn in einer Konstellation wie der

vorliegenden treffenden Obliegenheiten (volllumfänglich) nach­­gekommen ist

(vgl. Erwägung 1b). So oder anders ist nämlich auf das Fristwiederherstellungsgesuch

mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten, sei es, weil der Beschwerdeführer

selbst nicht rechtzeitig gehandelt hat, sei es, weil sein Rechtsvertreter,

dessen Verhalten er sich anrechnen lassen muss, seinen Obliegenheiten nicht

genügt hat.

Daran vermag auch das Schreiben der

juristischen Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2002 nichts zu ändern.

Dieses teilte dem Beschwerdeführer lediglich bereits Be­­kanntes – die Tatsache,

dass die Kaution nicht eingetroffen sei – sowie Selbstverständliches – die

Tatsache, dass aus einer Telebanking-Eingabemaske allein nicht rechtsgenügend

ersichtlich sei, dass einbezahlt worden sei – mit. Das Ersuchen, einen Beleg

dafür einzureichen, dass auf dem Bankkonto der Arbeitgeberin der Kautionsbetrag

zu Gunsten des Verwal­­tungsgerichts abgebucht worden sei, stand nicht mit

einer allfälligen Fristwiederherstel­lung im Zusammenhang – die zehntägige

Frist von § 12 Abs. 2 VRG war am 15. Mai 2002 ja ohnehin bereits abgelaufen –,

sondern damit, dass bei einem allfälligen entsprechenden Nach­weis von Amtes

wegen weitere Nachforschungen anzustellen gewesen wären. Hätte sich nämlich

herausgestellt, dass das Bankkonto der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers

belastet worden und der Kostenvorschuss rechtzeitig bei der Post angelangt

(vgl. dazu nach­­stehend Erwägung 4b), die Kaution allerdings dennoch nicht

beim Verwaltungsgericht eingegangen wäre, so hätte dieses mit einem

revisionsähnlichen Entscheid den Nichteintre­tensbeschluss vom 18. April 2002

aufheben und die Sache materiell behandeln müssen. Ein derartiger Nachweis ist

vorliegendenfalls indessen unbestrittenermassen nicht erfolgt.

4.

Selbst wenn entgegen des vorstehend

Ausgeführten auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten wäre, so wäre es

aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen.

a) Anders als im

Verfahren vor Bundesgericht (und den übrigen Bundesbehörden), bei denen eine

umfassende Haftung für das Verhalten eines Vertreters oder einer Hilfsperson

besteht, haben nach bisheriger zürcherischer Gerichtspraxis die Partei und ihr

Vertreter bzw. Organ beim Einsatz von Hilfspersonen nur für deren sorgfältige

Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen (RB 1988 Nr. 11 mit weiteren

Hinweisen auf [ältere] Judikatur und Lehre; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 19;

Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommen­tar zum zürcherischen

Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N. 64 ff.). Die bisher vom

Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fälle betrafen indessen stets nur Kons­tel­lationen,

in denen eine Rechtsmittelfrist wegen des Verschuldens einer Hilfsperson

verpasst worden war. Ein Fall, bei dem die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers

als dessen Hilfsperson den Kostenvorschuss nicht (fristgemäss) geleistet hat

(bzw. es unterlassen hat, ihrerseits ihre Bank zur Leistung der Kaution zu

veranlassen), war dagegen noch nie zu be­urteilen, so dass die dargelegte

Praxis auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerde­führers

nicht unbesehen übernommen werden kann.

b) Im

Zusammenhang mit der (verpassten) Leistung von Kostenvorschüssen verfolgt das

Verwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht eine strenge Praxis (vgl. etwa

anstelle vieler BGr vom 10. Mai 2001 [2A.111/2001]; gleichlautend RB 1995 Nr.

5). Verlangt wird, dass die Kaution spä­­testens am letzten Tag der Frist beim

Verwaltungsgericht eingeht oder an die Post übergeben wird. Die Erteilung des

Zahlungsauftrags an eine Bank innert der Frist genügt dagegen nicht. Er­folgt

die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektro­nischem

Weg (Benützung elektronischer Datenträger bzw. elektronische Datenübermittlung

im Rahmen des Sammelauftragsdienstes der Post [SAD]), so kommen angesichts der

Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe

speziel­le Regeln zur Anwendung. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig

geleistet, wenn die elektronischen Daten bzw. der Datenträger spätestens am

letzten Tag der vom Verwaltungs­­gericht festgesetzten Frist der Post übergeben

werden und andererseits das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innert der vom

Verwaltungsgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt. Auf diese Begebenheiten

wird die Partei in der den Kostenvorschuss einverlangenden Präsidialverfügung

zudem ausdrücklich aufmerksam gemacht und aufgefordert, beim Zahlungs­auftrag

an eine Bank besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Entscheidet sich die

Partei in Kenntnis dieses Hinweises und trotz Bestehens anderer

Zahlungsmöglichkeiten (Einzahlung beim Postschalter usw.) in freier Wahl für

die Einschaltung einer Bank, so übernimmt sich auch die damit entstehenden

Risiken und sind ihr demzufolge allfällige sich ergebende Probleme in jedem

Fall zuzurechnen. Sollte aus der in Erwägung 2b erwähn­­ten bisherigen zürcherischen

Gerichtspraxis für den Fall des Kostenvorschusses etwas Gegenteiliges

abzuleiten gewesen sein, so wäre dies im Sinn des soeben Ausgeführten zu prä­zisieren.

c) Vorliegend wurde die Bank zwar wie

dargelegt gar nicht beauftragt, die Zahlung aus­zuführen (Erwägung 3). Wäre der

Telebanking-Auftrag der Arbeitgeberin aber korrekt erfolgt und wäre die Zahlung

aus bei der Bank liegenden Gründen unterblieben, so wäre dies dem

Beschwerdeführer auf jeden Fall zuzurechnen gewesen (Erwägung 4b). Erst recht muss

dies gelten, wenn durch Wahl des Beschwerdeführers für die Leistung des Kostenvor­­schusses

eine zusätzliche, der Bank gleichsam vorgelagerte Hilfsperson – die Arbeitgebe­rin

– in das Verfahren einbezogen worden ist. Somit kann auch unter diesem Titel

offenbleiben, ob der Rechtsvertreter den ihn in einer Konstellation wie der

vorliegenden im Zusammenhang mit der Kautionsleistung treffenden Obliegenheiten

(volllumfänglich) nachge­kommen ist (vgl. Erwägung 1b). Jedenfalls ist das

Verwaltungsgericht zu Recht auf die damalige Beschwerde nicht eingetreten und

wäre das vorliegende Gesuch um Wiederherstel­lung der Frist zur Einzahlung

einer Barkaution gemäss Verfügung vom 24. Januar 2002 selbst dann abzuweisen,

wenn auf es eingetreten werden könnte.

5.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Frist

zur Einzahlung einer Barkaution gemäss Verfügung vom 24. Januar 2002

wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

...