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Entscheid

VB.2002.00176

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00176

13. November 2002Deutsch8 min

(URT.2002.7031)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 18. September 2001 verweigerte die

Baukommission X der Stockwerkeigen­tümergemeinschaft A die Bewilligung für den

Weiterbetrieb der Rampenheizung für das Ge­bäude Vers.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 in X.

Erwägungen

II. Die Baurekurskommission II wies den

hiergegen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft A erhobe­nen Rekurs am 16.

April 2002 ab.

III. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2002 liess

die Stockwerkeigentümergemeinschaft A dem Verwaltungs­­gericht die Aufhebung

des Rekursentscheids und des Be­schlusses der Baukommission beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegen­partei.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, die Rekurskommission habe der Beschwerdeführerin das rechtliche

Gehör verweigert, indem sie auf mehrere der vorgebrachten Einwände nicht oder

nur rudimentär eingegangen sei. § 12 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 19. Juni

1983/25. Juni 1995 (EnergieG; LS 730.1), wonach Freiluftbäder und Heizungen im

Freien mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu be­­­treiben

seien, lasse bei Heizungen im Freien Abweichungen zu, wenn Gefahren nicht an­ders

abwendbar seien. Die Baurekurskommission habe in Verkennung der Anforderungen

ge­mäss Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (LS 722.15) und der

Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS SN 640 603a) die

streitbetroffene Rampe unzutreffenderweise als sicherheitsmässig unbedenklich

qualifiziert. Die von der Vor­­instanz zur Gefahrenabwehr vorgeschlagenen

Massnahmen wie Schneeräumung, Verwendung von Salz oder Splitt, teilweise

Überdachung oder zeitweise Sperrung seien unpraktikabel, aus baurechtlichen

Gründen nicht möglich bzw. unverhältnismässig.

Die Vorinstanz beantragte am 25. Juni 2002

Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission X verzichtete am 13. Juni 2002 auf

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wirft der

Vorinstanz eine unzureichende Begründung des Rekursentscheids vor und will ihn

schon aus diesem Grund aufgehoben haben.

a) Laut § 28 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) umschreibt

der Rekursentscheid kurz den Sachverhalt und fasst die Erwägungen zusammen;

soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz

zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden. Inhalt und Umfang der Begründung

des Rekursentscheids richten sich nach § 10 VRG (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,­ § 28 N. 4). Bezüglich der Aus­führ­­lichkeit

einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen; die

Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den

Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als an­­­gemessen,

wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent­scheids

Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein

Rechtsmit­tel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/ Boss­hart/­Röhl, § 10 N. 39

mit Hinweisen). Bei einem Rechtsmittelentscheid ist grund­sätz­lich eine

einlässlichere Begründung erforderlich; verweist die Rekursinstanz gemäss

§ 28 Abs. 1 VRG auf die von ihr als zutreffend befundenen Erwägungen

der Vorinstanz, so kann sie sich jedoch darauf beschränken, die neuen

Parteivorbringen zu würdigen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 10 N. 43).

b) Die Baurekurskommission hat in Ziffer 2

ihrer Erwägungen die Bedenken der Be­schwerdeführerin bezüglich der Sicherheit

der streitbetroffenen Rampe bei winterlichen Verhältnissen zusammengefasst und

in Ziffer 3.b ausgeführt, im Baubewilligungsverfahren würden ungedeckte und

unbeheizte Rampen mit einem Gefälle von unter 15 % noch als un­­­bedenklich

qualifiziert. Im Winter könne das gefahrlose und sichere Befahren der Rampe

ohne weiteres durch Schneeräumung und den zusätzlichen Einsatz von Streumitteln

ge­währleistet werden.

Diese Begründung ist angesichts der

eingehenden und sachdienlichen Vorbringen in der Rekursschrift vom 18. Oktober

2001.

in einem Rechtsmittelverfahren ungenügend. Die Beschwerdeführerin hat in

der Rekursschrift darauf hingewiesen, dass nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer

Strassenfachleute ein solches Gefälle im hier massgeblichen Regelfall nicht

akzeptabel sei und die Verkehrssicherheitsverordnung innerhalb von 6 m ab

Strassengrenze eine maximale Neigung von 5 % zulasse. Mit diesen Vorbringen,

die immerhin einen Hinweis auf das Gefahrenpotenzial geben, hat sich die Rekurs­kom­­mission

nicht auseinander gesetzt. Sodann hat sie auf die Möglichkeit einer teilweisen

Überdachung verwiesen, ohne sich mit dem Hinweis auseinander zu setzen, dass

eine solche gerade im sicherheitsmässig kritischsten Einmündungsbereich aus

baurechtlichen Grün­­den nicht realisierbar ist. Anzumerken ist schliesslich,

dass die Baurekurskommission auf Fotografien im Protokoll verweist, ohne dass

ersichtlich ist, wie diese Eingang in die Akten gefunden haben. Weder dem

angefochtenen Entscheid noch dem Protokollheft lässt sich ein Hinweis auf einen

Augenschein entnehmen. Jedenfalls hätte die Ergänzung der Akten durch die

Fotografien den Parteien zur Stellungnahme angezeigt werden müssen. Auch insofern

liegt eine Gehörsverweigerung vor.

2.

Hebt das Verwaltungsgericht die

angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder

weist die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor­instanz zurück (§ 64

Abs. 1 VRG). Da sich die Sache als spruchreif erweist, kann eine Rück­­weisung

unterbleiben.

3.

Gemäss § 12 Abs. 2 EnergieG sind

Freiluftbäder und Heizungen im Freien mit erneuerbaren Energien oder nicht

anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. Abweichungen sind möglich bei Heizungen

im Freien, wenn Gefahren nicht anders abwendbar sind.

Ob die umstrittene Rampenheizung

bewilligungsfähig ist, hängt demnach in erster Linie davon ab, ob der Betrieb

der Rampe aufgrund ihres Gefälles Gefahren birgt. In zwei­ter Linie stellt sich

die Frage, ob solchen Gefahren gegebenenfalls mit anderen Massnahmen als durch

den Betrieb einer Rampenheizung begegnet werden kann.

a) Gemäss der VSS-Norm SN 640 603a sollen

Fahrwege bei Parkierungsanlagen im Regelfall (Anlagetyp I), das heisst bei

öffentlich zugänglichen Anlagen und Wohnbauten, eine Neigung von 10 % nicht

überschreiten; bei Anlagen, wo schwierige Manöver und enge Verhältnisse eine

tolerierbare Behinderung sind oder mit geringem Umschlag zu rechnen ist

(Anlagetyp III), kann bei Rampen im Freien die Neigung bis 15 % betragen. Sodann

hält Ziffer 11 der Norm einleitend fest, dass die Neigung von 15 % nicht

überschritten werden darf. Das kann nur so verstanden werden, dass die Neigung

von 15 % das aus Sicherheitsgründen zulässige Maximum bildet. Eine Rampe, die

wie die streitbetroffene eine etwas geringere Neigung aufweist, ist deshalb

gemäss der in der Norm zum Ausdruck kommenden Fachmeinung grundsätzlich als

ungefährlich zu qualifizieren. Unerheblich ist, dass die Rampe zwei Kurven

aufweist, da mit einer Lichtsignalanlage dafür gesorgt ist, dass kein

Gegenverkehr herrscht.

Hingegen macht die Beschwerdeführerin

zutreffend geltend, dass die Rampe mit einer durchgehenden Neigung von 14,8 %

gegen die im technischen Anhang zur Verkehrs­sicherheitsverordnung

festgehaltenen Mindestanforderungen für Ausfahrten verstösst, welche innerhalb

von 6 m ab Strassengrenze nur eine maximale Neigung von +/- 5 % zulassen.

Dieser Regelverstoss ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Steilheit der

Rampe im Ausfahrts­­bereich ein Gefahrenpotenzial innewohnt. Eine zu grosse

Neigung im Ausfahrtsbereich behindert bei ansteigender Rampe nicht bloss die

Sicht, sondern kann bei Schnee- und Eisglätte dazu führen, dass bei abfallender

Rampe nicht vor der Strassengrenze angehal­ten werden kann bzw. bei

ansteigender Rampe ein gebotener Sicherheitshalt unterlassen wird.

b) Damit stellt sich die Frage, ob der

Gefahr, die von der im Ausfahrtsbereich zu steilen Rampe ausgeht, auf andere

Weise als mit der umstrittenen Heizung begegnet werden kann. Offenkundig ist,

dass jedenfalls im kritischen Ausfahrtsbereich eine Überdachung der Rampe nicht

in Betracht kommt. Zwar trifft es zu, dass der Schnee geräumt und gegen Schnee-

und Eisglätte mit Salz und Splitt vorgegangen werden kann. Diese Vorkehren

lassen sich aber mit vertretbarem Aufwand nicht lückenlos sicherstellen; vor

allem nachts und in den frühen Morgenstunden, wenn die Gefahr von Eisglätte

besonders gross ist, ist zwangsläufig damit zu rechnen, dass die gebotenen

Massnahmen nicht immer rechtzeitig getroffen werden können. Dasselbe gilt

hinsichtlich einer völligen Sperre der Einfahrt. Damit lässt sich mit solchen

Massnahmen den von der zu steilen Rampe ausgehenden Gefahren nicht hinreichend

begegnen. Die Heizung erweist sich somit als zulässig. Dass die Heizung nur in

Betrieb gesetzt wird, wenn dies aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich

ist, ist durch eine entsprechende Steuerung sicherzustellen; nötigenfalls hat

die Baukommission die Bewilligung mit diesbezüglichen Auflagen zu versehen.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss sind der Beschluss der Baukommission

X vom 18. September 2001 sowie der Rekurs­entscheid vom 16. April 2002

aufzuheben, und die Baukommission X ist ein­zuladen, die Rampenheizung unter

den gebotenen Nebenbestimmungen zu bewilligen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss

werden der Beschluss der Baukommission X vom 18. September 2001 sowie der

Rekursentscheid vom 16. April 2002 aufgehoben und wird die Baukommission X

eingeladen, die Rampenheizung unter den gebotenen Nebenbestimmungen zu

bewilligen.

2.

...