VB.2002.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00178
3. Juli 2002Deutsch11 min
(URT.2002.6850)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00178
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.07.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 27.11.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Unzulässiger vorsorglicher Führerausweisentzug infolge Haschischkonsums
Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug wegen Drogenkonsums (E. 2). Wer während dem Fahren Cannabis konsumiert, muss sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Fahreignung gefallen lassen (E. 4). Unverhältnismässigkeit des vorsorglichen Ausweisentzugs, da in casu die Wahrscheinlichkeit gering erscheint, dass der Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für andere Strassenbenützer darstellt (E. 5).
Stichworte:
CANNABIS
DROGENKONSUM
DROGENSUCHT
FAHREIGNUNG
HASCHISCH
STRASSENVERKEHRSRECHT
SUCHT
VORSORGLICHER ENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 14 lit. IIc SVG
Art. 16 lit. I SVG
§ 50 lit. IIc VRG
Art. 30 lit. I VZV
Art. 35 lit. III VZV
Publikationen:
RB 2002 Nr. 55
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 5. Februar 2002, ca. 08.50 Uhr, wurde A
als Lenker des Personenwagens
ZH --- von der Polizei an der Z-strasse in Zürich angehalten, weil er während
des Fahrens ohne Freisprechanlage telefonierte. Nachdem die Polizei im Wagen
den Geruch von Haschisch, im Aschenbecher mehrere angerauchte Joints und auf
der Mittelkonsole 0,4 Gramm Haschisch festgestellt hatte, räumte A ein, während
der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Daraufhin wurde ihm zuhanden der
zuständigen Entzugsbehörde der Führerausweis abgenommen und beim Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) eine ärztliche Untersuchung
durchgeführt. Dort sowie in der polizeilichen Einvernahme gab er an, täglich 2
– 3 Joints zu rauchen; laut Einschätzung der untersuchenden Ärztin wurde keine
merkbare Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgestellt.
Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog die
Direktion für Sicherheit und Soziales A am 27. Februar 2002 den Führerausweis,
und zwar vorsorglich und auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen
(Dispositiv Ziffer 1). Sodann wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung
seiner Fahreignung beim IRM angeordnet, welche insbesondere Auskunft darüber
geben sollte, ob eine Drogenabhängigkeit bzw. ein gewohnheitsmässiger
Drogenkonsum bestehe, durch welche der Proband mehr als jede andere Person
gefährdet sei, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken, und ob die
Fahreignung bejaht werde könne bzw. welche Auflagen gegebenenfalls notwendig
seien. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II. Den gegen diese Verfügung am 12. März
2002.
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 30. April 2002 ab, soweit er
nicht (bezüglich der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)
gegenstandslos geworden war; einer allfälligen Beschwerde entzog er die
aufschiebende Wirkung.
III. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2002
beantragte A dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Regierungsratsbeschluss
und den vorsorglichen Ausweisentzug unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben. Zudem beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung.
Der Regierungsrat liess am 27. Mai 2002
Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung beantragen. Gleichentags stellte auch die Direktion für
Soziales und Sicherheit den Antrag auf Abweisung des Begehrens um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2002
stellte der Präsident der zuständigen 1. Abteilung des
Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und
wies die Entzugsbehörde an, dem Beschwerdeführer den Führerausweis nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung wieder auszuhändigen. Diese Verfügung blieb unangefochten
und der Ausweis wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2002 dem Beschwerdeführer provisorisch
wieder ausgehändigt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Behandlung entsprechender
Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den
Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn ein Entscheid des
Regierungsrats angefochten ist, wie dies hier zutrifft. Die Geschäftserledigung
hat demnach in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) darf der Führerausweis
nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die
Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen,
ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher
Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober
1976.
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) der
Sicherung des Verkehrs von Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen
Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen
Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen
Fällen wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit
entzogen und der Entzug mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr
verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter
angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis
der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.
b) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug
gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das
Vorliegen einer Sucht. Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das
Bundesgericht in BGE 124 II 559 E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass
der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans
Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu
setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug
setzt den Nachweis einer derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer
Drogensucht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des
Führerausweises während der Abklärungen (Art. 35 Abs. 3 VZV; vgl. BGE 120 Ib
305.
E. 5a).
Nach der Rechtsprechung erlaubt ein
regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein
noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 124 II 559 E. 4d und
e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über Häufigkeit, Menge und Umstände
des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel
und/oder Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich
Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden. Hingegen kann ein
die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum Anlass bieten, die
generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu
lassen (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).
3.
a) Der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises während der Abklärungen einer die Fahreignung ausschliessenden
Sucht gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 122 II
359.
E. 1a), der gemäss § 48 Abs. 2 VRG nur mit Beschwerde angefochten werden
kann, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später
voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises
ist diese Voraussetzung ohne weiteres erfüllt.
b) Während Entscheide über
Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention sind und von daher eine gerichtliche Ermessenskontrolle
erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen
der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers
angeordnet. Daher überprüft das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50
Abs. 2 lit. c VRG die verfügten Sicherungsentzüge ‑ im
Gegensatz zu den Warnungsentzügen ‑ lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch
und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG).
4.
Der Beschwerdeführer ist
unbestrittenermassen regelmässiger Cannabiskonsument und hat unmittelbar vor
der polizeilichen Kontrolle am 5. Februar 2002 während des Fahrens einen Joint
geraucht. Bei der unmittelbar anschliessend durchgeführten Untersuchung beim
IRM konnte laut Einschätzung der untersuchenden Ärztin keine merkbare Beeinträchtigung
der Fahrfähigkeit festgestellt werden, wobei - soweit aufgrund der Akten
ersichtlich – keine Untersuchung des Blutes auf den Cannabis-Wirkstoff
Tetrahydrocannabinol (THC), sondern (mit negativem Ergebnis) lediglich eine
chemische Bestimmung der Blutalkoholkonzentration durchgeführt wurde.
Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen
Umständen eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Fahreignung des
Beschwerdeführers angeordnet hat, so kann ihr keine Rechtsverletzung
vorgeworfen werden. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während des Fahrens Cannabis konsumiert hat, vermag den Verdacht, dass er Drogenkonsum
und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermag, hinlänglich zu begründen
und rechtfertigt eine entsprechende Abklärung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGr, 30.
Mai 2001,6A.33/2001 bzw.6A.35/2001/viz). Immerhin kann man sich fragen, ob es
nicht jedenfalls bei Cannabiskonsumenten zweckmässiger wäre, in Fällen, wo
keine drogenbedingten Fahrfehler Anlass zur Untersuchung gegeben haben, eine
Überprüfung der Fahreignung nur dann anzuordnen, wenn die Blutuntersuchung
mindestens eine der 0,8 (bzw. 0,5) Promillegrenze entsprechende
THC-Konzentration ergeben hat (vgl. Stephan Quensel, Drogen im Strassenverkehr:
Eine Anhörung oder: Empirische Argumente in der Kriminalpolitik, http://www.bisdro.uni-bremen.de/quensel/Bundestag.htm,
S. 11 ff.). Denn es ist immerhin zu bedenken, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei Alkoholkonsumenten, die während der letzten fünf Jahre vor
der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen
haben, eine Fahreignungsuntersuchung erst vorzunehmen ist, wenn die
Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt (BGE 126 II 185, E. 2e).
Die an geringere Voraussetzungen geknüpfte Anordnung einer Untersuchung bei
Konsumenten von Cannabis kann zwar angesichts der besonderen Schwierigkeiten
des Nachweises sowohl des die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsums
(Quensel, S. 10) als auch der Abhängigkeit von Cannabis (vgl. BGE 124 II 559 E.
3c und d) noch begründet werden; andererseits wird einhergehend mit der
Verbesserung der Untersuchungsmöglichkeiten (Quensel, S. 10) unter dem
Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass
nicht jeder Cannabiskonsum zwingend die Fahrfähigkeit beeinträchtigt und
Cannabiskonsumenten ebenso wie solche von Alkohol in der Lage sein können, die
Gefährlichkeit der Droge im Strassenverkehr zu erkennen und nach einem die
Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsum auf das Autofahren zu verzichten.
5.
a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Fahrer
eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt und dass seine
Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, ernsthaft bezweifelt werden muss. Das ist
unter anderem dann der Fall, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das
Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für eine Sucht
ergeben (BGE 122 II 359 E. 3a; 125 II 396 E. 3 = Pra 2000 Nr. 88 S. 533). Wenn
dabei laut Art. 35 Abs. 3 VZV bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der
Führerausweis entzogen werden kann, so ist die Entzugsbehörde auf ihr
Ermessen verwiesen und hat sie ungeachtet, dass der vorsorgliche Entzug in
solchen Fällen die Regel bildet (BGE 125 II 396 E. 3), summarisch eine Abwägung
der massgeblichen Interessen vorzunehmen und mindestens die Dringlichkeit des
Entzugs zu begründen (vgl. BGE 127 II 122 E. 5, am Ende).
b) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer
Verfügung vom 27. Februar 2002 die Dringlichkeit des angeordneten
vorsorglichen Entzugs in keiner Weise begründet, und auch der Regierungsrat im
angefochtenen Rekursentscheid vom 30. April 2002 hat lediglich erwogen, die
Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme und seine
Einstellung zum Cannabiskonsum begründeten ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung. Auf Umstände, welche auch bei einer summarischen Prüfung der für
den sofortigen Entzug vorausgesetzten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für
den Strassenverkehr mitzuberücksichtigen sind, nämlich dass der
Beschwerdeführer noch nie als Drogenkonsument aktenkundig geworden ist, er
unbestrittenermassen über einen weitgehend ungetrübten automobilistischen
Leumund verfügt, sein Fahrverhalten bei der polizeilichen Kontrolle unauffällig
war und sich bei der ärztlichen Untersuchung keine merkbare Beeinträchtigung
der Fahrfähigkeit feststellen liess, ist der Regierungsrat mit keinem Wort
eingegangen. Die Entzugsverfügung sowie der angefochtene Rekursentscheid
erweisen sich insoweit schon mangels hinreichender Begründung als
rechtsverletzend.
Treffen die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Cannabiskonsum zu, so ist mit einer Beeinträchtigung seiner
Fahrfähigkeit nur unmittelbar nach dem jeweiligen Konsum zu rechnen (vgl. BGE
124.
II 559 E. 4d-e); selbst dann ist es fraglich, ob bei der vom
Beschwerdeführer während der Fahrt konsumierten Menge die akute
Beeinträchtigung stärker ist als bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger
als 0,8 Promillen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass
auch bei der ärztlichen Untersuchung im IRM keine Beeinträchtigung der
Fahrfähigkeit merkbar war, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer
darstellt, als gering. Diese Feststellung wird durch sein unauffälliges
Fahrverhalten bei der Kontrolle und seinen automobilistischen Leumund
bestätigt. Sodann ist aufgrund der ärztlichen Untersuchung erwiesen, dass er neben
dem Cannabis keinen Alkohol konsumiert hat (was bereits bei geringeren Mengen
zu relevanten Ausfallerscheinungen führen kann; vgl. BGE 124 II 559 E. 4b, mit
Hinweisen), und es bestehen auch keine Hinweise auf den Konsum so genannter
harter Drogen. Dieser insgesamt als gering erscheinenden Wahrscheinlichkeit
einer besonderen Gefährdung des Strassenverkehrs steht der Entzug des
Führerausweises gegenüber, der, auch wenn er bloss provisorisch erfolgt, einen
nicht unerheblichen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen
darstellt, dessen unmittelbare Folgen weit einschneidender sind als die
angeordnete Abklärung von Ausschlussgründen. Da zudem diese Abklärung
erfahrungsgemäss längere Zeit beansprucht (vgl. die Empfehlung in Absatz 4 der
Begründung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2002), erweist
sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den hier gegebenen
Umständen als unverhältnismässig.
6.
Damit ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Dispositiv Ziffer
1.
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2002 aufzuheben. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
27.
Februar 2002 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
...