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Entscheid

VB.2002.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00178

3. Juli 2002Deutsch11 min

(URT.2002.6850)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 5. Februar 2002, ca. 08.50 Uhr, wurde A

als Lenker des Personen­wagens

ZH --- von der Polizei an der Z-strasse in Zürich angehalten, weil er während

des Fahrens ohne Freisprechanlage telefonierte. Nachdem die Polizei im Wagen

den Geruch von Haschisch, im Aschenbecher mehrere angerauchte Joints und auf

der Mittelkonsole 0,4 Gramm Haschisch festgestellt hatte, räumte A ein, während

der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Daraufhin wurde ihm zuhanden der

zuständigen Entzugsbehörde der Führerausweis abgenommen und beim Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) eine ärztliche Untersuchung

durchgeführt. Dort sowie in der polizeilichen Einvernahme gab er an, täglich 2

– 3 Joints zu rauchen; laut Einschätzung der untersuchenden Ärztin wurde keine

merkbare Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgestellt.

Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog die

Direktion für Sicherheit und Soziales A am 27. Februar 2002 den Führerausweis,

und zwar vorsorglich und auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen

(Dispositiv Ziffer 1). Sodann wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung

seiner Fahreignung beim IRM angeordnet, welche insbesondere Auskunft darüber

geben sollte, ob eine Drogenabhängigkeit bzw. ein gewohnheitsmässiger

Drogenkonsum bestehe, durch welche der Proband mehr als jede andere Person

gefährdet sei, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken, und ob die

Fahreignung bejaht werde könne bzw. welche Auflagen gegebenenfalls notwendig

seien. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II. Den gegen diese Verfügung am 12. März

2002.

erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 30. April 2002 ab, soweit er

nicht (bezüglich der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)

gegenstandslos geworden war; einer allfälligen Beschwerde entzog er die

aufschiebende Wirkung.

III. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2002

beantragte A dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Regierungsratsbeschluss

und den vorsorglichen Ausweisentzug unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben. Zudem beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung.

Der Regierungsrat liess am 27. Mai 2002

Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung beantragen. Gleichentags stellte auch die Direktion für

Soziales und Sicherheit den Antrag auf Abweisung des Begehrens um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2002

stellte der Präsident der zuständigen 1. Ab­­teilung des

Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und

wies die Entzugsbehörde an, dem Beschwerdeführer den Führerausweis nach Eintritt

der Rechtskraft der Verfügung wieder auszuhändigen. Diese Verfügung blieb unangefochten

und der Ausweis wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2002 dem Beschwerdeführer provisorisch

wieder ausgehändigt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden ge­gen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Be­­handlung ent­sprechender

Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den

Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn ein Entscheid des

Regierungsrats ange­fochten ist, wie dies hier zutrifft. Die Geschäftserledigung

hat demnach in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) darf der Führerausweis

nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die

Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich fest­gestellt,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen,

ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher

Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober

1976.

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) der

Sicherung des Verkehrs von Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen

Grün­den, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen

Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen

Fällen wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit

entzogen und der Entzug mit einer Probezeit von min­destens einem Jahr

verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Aus­weis bedingt und unter

angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nach­weis

der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.

b) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug

gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das

Vorliegen einer Sucht. Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das

Bundesgericht in BGE 124 II 559 E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass

der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans

Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu

setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug

setzt den Nachweis einer derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer

Drogensucht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des

Führerausweises während der Abklärungen (Art. 35 Abs. 3 VZV; vgl. BGE 120 Ib

305.

E. 5a).

Nach der Rechtsprechung erlaubt ein

regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein

noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 124 II 559 E. 4d und

e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über Häufigkeit, Menge und Umstände

des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel

und/oder Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich

Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden. Hingegen kann ein

die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum Anlass bieten, die

generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu

lassen (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).

3.

a) Der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises während der Abklärungen einer die Fahreignung ausschliessenden

Sucht gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV stellt einen Zwischen­entscheid dar (BGE 122 II

359.

E. 1a), der gemäss § 48 Abs. 2 VRG nur mit Beschwerde an­gefochten werden

kann, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später

voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises

ist diese Voraussetzung ohne weiteres erfüllt.

b) Während Entscheide über

Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer

strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Euro­päischen

Menschenrechtskonvention sind und von daher eine gerichtliche Ermessenskon­trolle

erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen

der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers

angeordnet. Daher überprüft das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50

Abs. 2 lit. c VRG die verfügten Siche­rungs­entzüge ‑ im

Gegensatz zu den Warnungsentzügen ‑ lediglich in Bezug auf Ermes­sensmissbrauch

und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG).

4.

Der Beschwerdeführer ist

unbestrittenermassen regelmässiger Cannabiskonsument und hat unmittelbar vor

der polizeilichen Kontrolle am 5. Februar 2002 während des Fahrens einen Joint

geraucht. Bei der unmittelbar anschliessend durchgeführten Untersuchung beim

IRM konnte laut Einschätzung der untersuchenden Ärztin keine merkbare Beeinträchtigung

der Fahrfähigkeit festgestellt werden, wobei - soweit aufgrund der Akten

ersichtlich – keine Untersuchung des Blutes auf den Cannabis-Wirkstoff

Tetrahydrocan­na­binol (THC), sondern (mit negativem Ergebnis) lediglich eine

chemische Bestimmung der Blutalkoholkonzentration durchgeführt wurde.

Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen

Umständen eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Fahreignung des

Beschwerdeführers angeordnet hat, so kann ihr keine Rechtsverletzung

vorgeworfen werden. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer

während des Fahrens Cannabis konsumiert hat, vermag den Verdacht, dass er Drogenkonsum

und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermag, hinlänglich zu begründen

und rechtfertigt eine entsprechende Abklärung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGr, 30.

Mai 2001,6A.33/2001 bzw.6A.35/2001/viz). Immerhin kann man sich fragen, ob es

nicht jedenfalls bei Cannabiskonsumenten zweckmässiger wäre, in Fällen, wo

keine drogenbedingten Fahrfehler Anlass zur Untersuchung gegeben haben, eine

Überprüfung der Fahr­eignung nur dann anzuordnen, wenn die Blutuntersuchung

mindestens eine der 0,8 (bzw. 0,5) Promillegrenze entsprechende

THC-Konzentration ergeben hat (vgl. Stephan Quensel, Drogen im Strassenverkehr:

Eine Anhörung oder: Empirische Argumente in der Kriminalpolitik, http://www.bisdro.uni-bremen.de/quensel/Bundestag.htm,

S. 11 ff.). Denn es ist immerhin zu bedenken, dass nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei Alkoholkonsumenten, die während der letzten fünf Jahre vor

der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen

haben, eine Fahreignungsuntersuchung erst vorzunehmen ist, wenn die

Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt (BGE 126 II 185, E. 2e).

Die an geringere Voraussetzungen geknüpfte Anordnung einer Untersuchung bei

Konsumenten von Cannabis kann zwar angesichts der besonderen Schwierigkeiten

des Nachweises sowohl des die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsums

(Quensel, S. 10) als auch der Abhängigkeit von Cannabis (vgl. BGE 124 II 559 E.

3c und d) noch begründet werden; andererseits wird einhergehend mit der

Verbesserung der Untersuchungsmöglichkeiten (Quensel, S. 10) unter dem

Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass

nicht jeder Cannabiskonsum zwingend die Fahrfähigkeit be­einträchtigt und

Cannabiskonsumenten ebenso wie solche von Alkohol in der Lage sein können, die

Gefährlichkeit der Droge im Strassenverkehr zu erkennen und nach einem die

Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsum auf das Autofahren zu verzichten.

5.

a) Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Fahrer

eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt und dass seine

Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, ernsthaft bezweifelt werden muss. Das ist

unter anderem dann der Fall, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das

Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für eine Sucht

ergeben (BGE 122 II 359 E. 3a; 125 II 396 E. 3 = Pra 2000 Nr. 88 S. 533). Wenn

dabei laut Art. 35 Abs. 3 VZV bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der

Führerausweis entzogen werden kann, so ist die Entzugsbehörde auf ihr

Ermessen verwiesen und hat sie ungeachtet, dass der vorsorgliche Entzug in

solchen Fällen die Regel bildet (BGE 125 II 396 E. 3), summarisch eine Abwägung

der massgeblichen Interessen vorzunehmen und mindestens die Dringlichkeit des

Entzugs zu begründen (vgl. BGE 127 II 122 E. 5, am Ende).

b) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer

Verfügung vom 27. Februar 2002 die Dring­lichkeit des angeordneten

vorsorglichen Entzugs in keiner Weise begründet, und auch der Regierungsrat im

angefochtenen Rekursentscheid vom 30. April 2002 hat lediglich erwogen, die

Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme und seine

Einstellung zum Cannabiskonsum begründeten ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung. Auf Umstände, welche auch bei einer summarischen Prüfung der für

den sofortigen Entzug vorausgesetzten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für

den Strassenverkehr mitzuberück­sichtigen sind, nämlich dass der

Beschwerdeführer noch nie als Drogenkonsument akten­kundig geworden ist, er

unbestrittenermassen über einen weitgehend ungetrübten automobilistischen

Leumund verfügt, sein Fahrverhalten bei der polizeilichen Kontrolle unauffällig

war und sich bei der ärztlichen Untersuchung keine merkbare Beeinträchtigung

der Fahrfähigkeit feststellen liess, ist der Regierungsrat mit keinem Wort

eingegangen. Die Entzugsverfügung sowie der angefochtene Rekursentscheid

erweisen sich insoweit schon mangels hinreichender Begründung als

rechtsverletzend.

Treffen die Angaben des Beschwerdeführers zu

seinem Cannabiskonsum zu, so ist mit einer Beeinträchtigung seiner

Fahrfähigkeit nur unmittelbar nach dem jeweiligen Konsum zu rechnen (vgl. BGE

124.

II 559 E. 4d-e); selbst dann ist es fraglich, ob bei der vom

Beschwerdeführer während der Fahrt konsumierten Menge die akute

Beeinträchtigung stärker ist als bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger

als 0,8 Promillen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass

auch bei der ärztlichen Untersuchung im IRM keine Beeinträchtigung der

Fahrfähigkeit merkbar war, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass der

Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer

darstellt, als gering. Diese Feststellung wird durch sein unauffälliges

Fahrverhalten bei der Kontrolle und seinen automobilistischen Leumund

bestätigt. Sodann ist aufgrund der ärztlichen Untersuchung erwiesen, dass er neben

dem Cannabis keinen Alkohol konsumiert hat (was bereits bei geringeren Mengen

zu relevanten Ausfallerscheinungen führen kann; vgl. BGE 124 II 559 E. 4b, mit

Hinweisen), und es bestehen auch keine Hinweise auf den Konsum so genannter

harter Drogen. Dieser insgesamt als gering erscheinenden Wahrscheinlichkeit

einer besonderen Gefährdung des Strassenverkehrs steht der Entzug des

Führerausweises gegenüber, der, auch wenn er bloss provisorisch erfolgt, einen

nicht unerheblichen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen

darstellt, dessen unmittelbare Folgen weit einschneidender sind als die

angeordnete Abklärung von Ausschlussgrün­den. Da zudem diese Abklärung

erfahrungsgemäss längere Zeit beansprucht (vgl. die Empfehlung in Absatz 4 der

Begründung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Feb­ruar 2002), erweist

sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den hier gegebenen

Umständen als unverhältnismässig.

6.

Damit ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Dispositiv Ziffer

1.

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2002 aufzuheben. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

27.

Februar 2002 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

...