VB.2002.00185
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00185
28. August 2002Deutsch4 min
(URT.2002.6898)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00185
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.08.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Betrifft der Streitgegenstand rein prozessuale Fragen, besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E.1b). Da der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland im vorinstanzlichen Verfahren die Barkaution nicht leistete, durfte der Regierungsrat seinen Rekurs durch Nichteintreten erledigen (E.2) Wird in einer Angelegenheit des Bundesverwaltungsrechts (hier: Führerausweisentzug) der unterinstanzliche Nichteintretensentscheid vom Verwaltungsgericht bestätigt, ist dasgegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (E.4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ADMINISTRATIVMASSNAHME
KOSTENVORSCHUSS
MÜNDLICHKEIT
NICHTEINTRETEN
ÖFFENTLICHKEIT
STRASSENVERKEHR
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFAHREN
VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE
ZAHLUNGSFRIST
Rechtsnormen:
Art. 30 lit. I BV
Art. 6 lit. I EMRK
Art. 97 OG
§ 15 lit. IIa VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 entzog die
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von zwei
Monaten.
Erwägungen
II. Auf einen gegen die Entzugsverfügung gerichteten
Rekurs trat der Regierungsrat am 30. April 2002 nicht ein, da der im Ausland
wohnhafte A innert Frist keinen Barvorschuss geleistet hatte.
III. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob
A am 2. Juni 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat
beantragte am 17. Juni 2002 die Abweisung der Beschwerde, ebenso das
Strassenverkehrsamt am 2. Juli 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ist grundsätzlich der
Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird jedoch, wie hier, ein Entscheid des
Regierungsrates angefochten, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu
erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).
b) Der Beschwerdeführer beantragt eine
mündliche Anhörung. – Betrifft der Streitgegenstand, wie hier, eine rein
prozessuale Frage, fällt das Verfahren grundsätzlich nicht unter die
Öffentlichkeitsbestimmung von Art. 30 der Bundesverfassung vom 19. April
1999.
(BV) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Europäische Kommission für Menschenrechte, 17. Mai
1995, Josef Müller gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerden Nr. 22335/93,
24101/94 und 24440/94, E. 2b, http://www.hudoc.echr.coe.int;
BGE 124 I 322, E. 4d). Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die
Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses streitig wäre (Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte, 27. März 1998, J.J. gegen Niederlanden, Beschwerde
Nr. 21351/ 93, Ziff. 11, 39 f., 43, http://www.hudoc.echr.coe.int).
Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Antrag auf eine
mündliche Anhörung abzuweisen ist.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat
sei zu Unrecht auf seinen Rekurs nicht eingetreten. – Mit Verfügung vom 21.
Februar 2002 hielt die Staatskanzlei den Beschwerdeführer zur Sicherstellung
der Verfahrenskosten an, da er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (vgl.
§ 15 Abs. 2 lit. a VRG sowie § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Verordnung
vom 5. November 1997 über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat). Dabei
machte sie ihn in Übereinstimmung mit BGE 96 I 521, 523 auf die Höhe des Vorschusses
(Fr. 1'500.-), die Zahlungsfrist (30 Tage) und die Säumnisfolgen
(Nichteintreten) aufmerksam. Da der Vorschuss innert Frist nicht geleistet
wurde, durfte der Regierungsrat das Verfahren durch Nichteintreten erledigen.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
mit summarischer Begründung auf dem Zirkulationsweg abzuweisen ist (§ 38 Abs.
1.
Satz 2 VRG).
3.
Ausgangsgemäss wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (§ 17 Abs. 2 VRG) sind nicht
erfüllt.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16.
Dezember 1943 i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren). Wenn in einer Angelegenheit des Bundesverwaltungsrechts
eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel allein gestützt auf kantonales Verfahrensrecht
nicht eintritt, führt dies dazu, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht
nicht überprüft wird, letztlich also die Durchsetzung von Bundesrecht vereitelt
werden könnte. Dieselbe Gefahr droht auch dann, wenn, wie hier, ein
unterinstanzlicher Nichteintretensentscheid vom kantonalen Verwaltungsgericht
bestätigt wird (vgl. den Sachverhalt in BGE 120 Ib 379). In solchen Fällen ist
die Rüge, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verstosse gegen
verfassungsmässige Rechte, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen,
und zwar selbst dann, wenn keine Verletzung von Bundesverwaltungsrecht
behauptet wird (BGE 118 Ia 8, E. 1b; BGE 123 I 275, E. 2c).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…