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Entscheid

VB.2002.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00185

28. August 2002Deutsch4 min

(URT.2002.6898)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 entzog die

Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von zwei

Monaten.

Erwägungen

II. Auf einen gegen die Entzugsverfügung gerichteten

Rekurs trat der Regierungsrat am 30. April 2002 nicht ein, da der im Ausland

wohnhafte A innert Frist keinen Barvorschuss geleistet hatte.

III. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob

A am 2. Juni 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat

beantragte am 17. Juni 2002 die Abweisung der Beschwerde, ebenso das

Strassenverkehrsamt am 2. Juli 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ist grundsätzlich der

Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 lit. a des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird jedoch, wie hier, ein Entscheid des

Regierungsrates angefochten, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu

erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).

b) Der Beschwerdeführer beantragt eine

mündliche Anhörung. – Betrifft der Streitgegenstand, wie hier, eine rein

prozessuale Frage, fällt das Verfahren grundsätzlich nicht un­ter die

Öffentlichkeitsbestimmung von Art. 30 der Bundesverfassung vom 19. Ap­ril

1999.

(BV) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (Europäische Kommission für Menschenrechte, 17. Mai

1995, Josef Müller gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerden Nr. 22335/93,

24101/94 und 24440/94, E. 2b, http://www.hudoc.echr.coe.int;

BGE 124 I 322, E. 4d). Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die

Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses streitig wäre (Europäischer Gerichtshof

für Menschenrechte, 27. März 1998, J.J. gegen Niederlanden, Beschwerde

Nr. 21351/ 93, Ziff. 11, 39 f., 43, http://www.hudoc.echr.coe.int).

Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Antrag auf eine

mündliche Anhörung abzuweisen ist.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat

sei zu Unrecht auf seinen Rekurs nicht eingetreten. – Mit Verfügung vom 21.

Februar 2002 hielt die Staatskanzlei den Beschwerdeführer zur Sicherstellung

der Verfahrenskosten an, da er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (vgl.

§ 15 Abs. 2 lit. a VRG sowie § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Ver­ordnung

vom 5. November 1997 über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat). Da­­bei

machte sie ihn in Übereinstimmung mit BGE 96 I 521, 523 auf die Höhe des Vorschusses

(Fr. 1'500.-), die Zahlungsfrist (30 Tage) und die Säumnisfolgen

(Nichteintreten) aufmerksam. Da der Vorschuss innert Frist nicht geleistet

wurde, durfte der Regierungsrat das Verfahren durch Nichteintreten erledigen.

Die Beschwerde erweist sich damit als offen­sichtlich unbegründet, weshalb sie

mit summarischer Begründung auf dem Zirkulations­weg abzuweisen ist (§ 38 Abs.

1.

Satz 2 VRG).

3.

Ausgangsgemäss wird der unterliegende

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (§ 17 Abs. 2 VRG) sind nicht

erfüllt.

4.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes

stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 des Bundesrechts­pflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943 i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968

über das Verwaltungsverfahren). Wenn in einer Angelegenheit des Bundesverwal­­tungsrechts

eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel allein gestützt auf kantonales Ver­fahrensrecht

nicht eintritt, führt dies dazu, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht

nicht überprüft wird, letztlich also die Durchsetzung von Bundesrecht vereitelt

werden könnte. Dieselbe Gefahr droht auch dann, wenn, wie hier, ein

unterinstanzlicher Nichteintretensentscheid vom kantonalen Verwaltungsgericht

bestätigt wird (vgl. den Sachverhalt in BGE 120 Ib 379). In solchen Fällen ist

die Rüge, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verstosse gegen

verfassungsmässige Rechte, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen,

und zwar selbst dann, wenn keine Verletzung von Bundesver­waltungsrecht

behauptet wird (BGE 118 Ia 8, E. 1b; BGE 123 I 275, E. 2c).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.