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Entscheid

VB.2002.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00191

11. September 2003Deutsch24 min

(URT.2003.7623)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 15. Oktober

2001 stellte die Gemeinde Seuzach der Baudirektion des Kantons Zürich Rechnung

für Abwassergebühren aus der Entwässerung der auf Gemeindegebiet liegenden

Staats- und Nationalstrassen über Fr. 3'254.85 und Fr. 14'620.85.

Eine von der Baudirektion dagegen erhobene Einsprache wies die Kommission der

Gemeindebetriebe der Gemeinde Seuzach mit Beschluss vom 27. Novem­ber 2001 ab

und bestätigte die Richtigkeit der gestellten Rechnungen.

Erwägungen

II. Dagegen erhob die

Baudirektion Rekurs beim Bezirksrat Winterthur mit dem Antrag, es sei der

Beschluss vom 27. November 2001 aufzuheben, und es seien die Gebühren für

die Entwässerung der Staats- und Nationalstrassen unter Berücksichtigung der erhobenen

Einwendungen neu festzusetzen. Der Bezirksrat Winterthur wies den Rekurs mit Beschluss

vom 26. April 2002 ab.

III. Dagegen erhob

die Baudirektion namens des Staats Zürich am 29. Mai 2002 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:

"1. Es sei

der Beschluss des Bezirksrats Winterthur aufzuheben und es sei die Sache

zurückzuweisen zur Festsetzung von Entwässerungsge­bühren, die dem Verursacher-

und Äquivalenzprinzip entsprechen.

2.

Es seien

die Kosten dieses und des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen."

Der Bezirksrat

Winterthur beantragte am 17. Juni 2002 Abweisung der Beschwerde, unter

Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde Seuzach

verlangte ebenfalls Abweisung der Beschwerde und bestätigte erneut die Richtigkeit

der gestellten Rechnungen.

Mit Beschluss vom 12. September

2002.

stellte das Gericht den Parteien die Durchführung einer

Vergleichsverhandlung in Aussicht. Ferner wurde die Gemeinde Seuzach

aufgefordert, darzulegen, welche konkreten Leistungen in den Jahren 1995-2001 für

Gewässerunterhalt und -verbauung verbucht wurden. Anlässlich der

Vergleichsverhandlung vom 30. September 2002 brachte die Baudirektion

erstmals vor, dass mit dem Bau der Autobahn A 4 von Henggart nach

Schaffhausen im Gebiet Riet eine biologische Kläranlage errichtet worden sei

und das Wasser aus dem dortigen Einzugsbereich der Nationalstrasse A 1 anders

als bisher angenommen nicht mehr in den Ohringerbach gelange (Prot. S. 8).

Im Einverständnis mit den Parteien wurde das Verfahren in der Folge bis zum 30. November

2002.

und schliesslich bis 31. Juli 2003 sistiert, ohne dass die Parteien sich

hätten einigen können, auch wenn es in Teilfragen zur Übereinstimmung der

Standpunkte kam (Prot. S. 14-16). Am 12. Juni 2003 verlangte die Gemeinde

Seuzach einen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Diesem Wunsch schloss sich die

Baudirektion am 21. Juli 2003 an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) hat das Verwaltungsgericht zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen.

Diese ergibt sich vorliegend aus § 41 VRG und § 70 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 VRG. Da der vorliegenden Streitsache grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist die Kammer ungeachtet des Fr. 20'000.- nicht erreichenden Streitwerts

zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

2.

Vorerst ist der

Umfang der noch im Streit liegenden Forderung zu klären.

a) Mit dem Bau des

Nationalstrassenstücks A 4 zwischen Henggart und Schaffhausen, das Ende

Oktober 2000 dem Verkehr übergeben wurde, wurde im Gebiet "Riet"

nordwestlich des Dorfteils Oberohringen eine biologische Kläranlage errichtet,

über die ein Teil des auf der Nationalstrasse A 1 anfallenden Wassers,

nämlich vom Amelenberg bis hinab westlich des Dorfteils Oberohringen,

abgeleitet wird und den Ohringerbach nicht mehr direkt erreicht (Prot. S. 8).

Es fragt sich, ob diese neu vorgebrachte Tatsache im Beschwerdeverfahren

berücksichtigt werden kann.

§ 52 Abs. 2

VRG beschränkt das Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen auf Beschwerdeverfahren,

in denen das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet.

Dies setzt voraus, dass es sich bei der ersten Rechtsmittelinstanz um ein

Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt, was auf den Bezirksrat nicht zutrifft.

In allen Beschwerdeverfahren ohne eigentliche gerichtliche Vorinstanz sind

daher neue Tatsachenbehauptungen grundsätzlich, d.h. zur Stützung von Begehren,

die sich im Rahmen des Streitgegenstands halten, zulässig (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 11 f., § 19 N. 82 und 86).

Mit der neu eingebrachten Tatsache, wonach ein Teil des auf Gemeindegebiet der

Beschwerdegegnerin liegenden Autobahnstücks (A 1) nicht mehr direkt in den

Ohringerbach entwässert werde, stützt der Beschwerdeführer sein Vorbringen,

dass die auferlegten Gebühren zu hoch seien. Die Berücksichtigung neu

eingetretener Tatsachen – d.h. seit Erlass der angefochtenen Verfügung – ist

ferner zulässig, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der

Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen

werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17). Auch diese Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt. Überdies haben die Parteien mit Bezug auf die Ableitung des

Wassers in die biologische Kläranlage bereits eine teilweise Einigung gefunden

(E. 2c). Die neu vorgebrachte Tatsache ist daher im Beschwerdeverfahren zu

berücksichtigen.

b) Am 8. Oktober 2002

teilte die Baudirektion des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin mit, dass das

Wasser von nur noch 9'200 m² der Nationalstrasse A 1 weiterhin via

Ölrückhaltebecken direkt in den Ohringerbach fliesse. Für die restliche Fläche

sei eine neue Ableitung NW 500 mm erstellt worden, welche direkt zur

neuen biologischen Stras­senabwasser-Reinigung Chrebsbachknie führe. Für den

Starkregen bestehe eine Hochwasserentlastung in das alte Ölrückhaltebecken, die

schätzungsweise einmal pro Jahr beansprucht werde. In der Folge liess die

Beschwerdegegnerin vom Ingenieurbüro A die Abgrenzung der Flächen überprüfen

und neu berechnen. Gegenüber der ursprünglichen Rechnungsstellung kam sie zu

folgendem Resultat:

Ursprüngliche Forderung: Neue

Berechnung:

Anteil Nationalstrassen 84'926 m² 17'175

Anteil Staatsstrassen 18'906

m² 27'760 m²

Total m²

kostenpflichtig 103'832 m² 44'935 m²

Unter Vorbehalt einer

Korrektur für die Zukunft und unter Hinweis auf seine eigene Erhebung der

Strassenflächen und deren Entwässerung im Zusammenhang mit dem laufenden

Kanal-Info-Projekt erklärte sich der Beschwerdeführer mit diesen Zahlen einverstanden.

Für das vorliegende Verfahren können sie demnach als akzeptiert gelten, weshalb

im Weiteren von den neu ermittelten Flächenwerten auszugehen ist.

c) Nach Angaben der

Beschwerdegegnerin wird die Hochwasserentlastung Chrebsbachknie (RÜ A 4) 5

bis 10 mal in den Ohringerbach entlastet. Am 23. Januar 2003 beschloss die

Beschwerdegegnerin, die Belagsflächen von Staats- und Nationalstrassen (inkl.

Werkhof A 1; Fläche 81'394 m²), welche über die Hochwasserentla­stung

Chrebsbachknie 5 bis 10 mal in den Ohringerbach entlastet werden, nur zu 10 %

(8'139 m²) anzurechnen. Mit Gewichtungsfaktor 2 und dem Jahresansatz von Fr. 0.08/m²

ergibt dies einen Betrag von Fr. 1'302.25. Für die übrige, in öffentliche

Gewässer entwäs­serte Fläche von 44'935 m² hielt die Beschwerdegegnerin an

der bisherigen Gebührenbe­rechnung fest und errechnete einen Betrag von Fr. 7'189.60,

total demnach Fr. 8'491.85 (jeweils ohne Mehrwertsteuer). Die

ursprüngliche Forderung reduzierte sich damit etwa um die Hälfte (genau

Fr. 8'121.25, ohne Mehrwertsteuer), um welche die Be­schwerdegegnerin sie

definitiv stornierte. Während sich der Beschwerdeführer mit der Anrechnung der

über die Hochwasserentlastung entwässerten Fläche zu 10 % und mit den neu

berechneten Flächenwerten einverstanden erklärte, hielt er die Gewich­tung mit

Faktor 2 und Fr. 0.16/m² (recte: Fr. 0.08/m²) nach wie vor für nicht

gerechtfertigt. Er schlug eine andere pauschale Berechnungsweise vor, wonach

die Kosten für den Gewässerunterhalt von den Bereichen Verkehr und Siedlung zu

tragen und in deren Verhältnis nach den Angaben des Statistischen Jahrbuchs des

Kantons Zürich aufzuteilen seien (vgl. Statistisches Jahrbuch des Kantons

Zürich 2003 S. 480. So gelangte der Beschwerdeführer zu einem Gebührenbetrag

von Fr. 3'363.-. Eine Einigung über die zu bezahlenden Beträge kam nicht zustande.

d) Demnach stellt

sich im Folgenden die Frage, ob sich die Gebühren für die über die

Hochwasserentlastung Chrebsbachknie in den Ohringerbach und die übrigen 44'935 m²

in öffentliche Gewässer der Gemeinde Seuzach entwässerten Abschnitte der

Staats- und Nationalstrassen nach dem Gewichtungsfaktor 2 und/oder dem

Jahresansatz von Fr. 0.08/m² bemessen oder ob eine andere Berechnungsweise

zur Anwendung gelangt.

3.

Der

Beschwerdeführer verlangt im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids des Bezirksrats Winterthur und die Rückweisung der Sache zur

Neufestsetzung der Entwässerungsgebühren. Er geht im Wesentlichen von einer

Verletzung des Verursacher- und Äquivalenzprinzips aus und ist der Meinung,

dass ihm mit den in Frage stehenden Gebühren – trotz inzwischen eingetretener

Reduktion – nicht nur die Mehrkosten des Gewässerunterhalts der Beschwerdegegnerin

belastet worden seien.

Nach § 64 Abs. 1

VRG kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung

nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt

wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3). Aufgrund der Akten und der

Darlegungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2002

(Prot. S. 5 ff.) erweist sich der Fall als spruchreif, weshalb kein

Anlass für eine Rückweisung besteht.

4.

Der

Beschwerdeführer bezieht sich zur Untermauerung seines Standpunkts auf ein

Gutachten von B ("Bericht zu den Kosten für die direkte Entwässerung von

Staatsstrassen in öffentliche Gewässer, welche von den Gemeinden unterhalten

werden", vom 21. November 2001). Darin wurde der Versuch unternommen,

aufgrund von statistischen Daten ausgewählter Gemeinden im Kanton Zürich dessen

Kostenanteil an der Einleitung von "Staatsstrassenabwasser" in

öffentliche Gewässer ohne Benützung der kommunalen Infrastruktur (z.B.

Kläranlagen) in allgemein gültiger Weise zu bestimmen.

Anlässlich der

Verhandlung vom 30. September 2002 wurde den Parteien dargelegt, weshalb die

Resultate dieser Studie nicht berücksichtigt werden können (Prot. S. 6 f.).

Das Gericht gelangte zur Auffassung, dass der Bericht sich nur mit der

Einleitung von Abwasser aus Staatsstrassen, nicht aber von Nationalstrassen, in

öffentliche Gewässer befasse. Vorliegend sei aber gerade der

Nationalstrassenanteil hauptverantwortlich für die in Frage stehende Gebühr.

Der Studie lägen für die Frage, welcher Anteil der Staatsstrassen direkt in ein

kommunales Gewässer entwässere, Durchschnittswerte zu Grunde, die nicht

repräsentativ seien. Auch die berechneten durchschnittlichen Kosten für den

Gewässerunterhalt (pro Meter öffentliches Gewässer) erwiesen sich als

zweifelhaft. Im Weiteren gehe die Studie bei der Aufteilung der Kosten aufgrund

der Siedlungs- und Verkehrsfläche von vereinfachten Berechnungen aus. Gesamthaft

führe der Bericht, gerade angewandt auf die Verhältnisse in der Gemeinde

Seuzach, zu Resultaten, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in

Einklang zu bringen seien und letztlich das Äquivalenzprinzip zulasten der

Beschwerdegegnerin verletzten.

5.

a) In Art. 3a

und 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991/20. Juni

1997.

(GSchG) wird für Abwasserabgaben das Verursacherprinzip statuiert, wobei

es Kanton und Gemeinden obliegt, nähere Bestimmungen über solche Abgaben zu

erlassen (§ 45 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. e des

Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974/25. September

1994.

[EG GSchG]; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher

Sicht, URP 1999, S. 539, 544). Dieser Auflage ist die Beschwerdegegnerin

mit der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 23. September

1999.

(SEVO) und mit der Verordnung über Beiträge und Gebühren für

Siedlungsentwässerungsanlagen vom 23. September 1999 (Gebührenverordnung;

Gebühren-VO) nachgekommen, die beide am 19. November 1999 von der Gemeindeversammlung

genehmigt wurden und seit 3. Februar 2000 in Kraft stehen. Art. 2 Gebühren-VO

schliesst die (öffentlichen) Gewässer nach Massgabe der Beanspruchung durch die

Siedlungsentwässerung in die Anlagen der öffentlichen Siedlungsentwässerung mit

ein (ebenso Ziffer 4.1 SEVO). Art. 3 Abs. 1 Gebühren-VO hält das

Kostendeckungsprinzip fest; Abs. 4 Gebühren-VO statuiert die Möglichkeit,

Unterhaltsmassnahmen an öffentlichen Gewässern, welche durch die Siedlungsentwässerung

verursacht werden, der Siedlungsentwässerung zu belasten. Gemäss Art. 13 Abs. 3

Gebühren-VO ist die Gebührenpflicht zudem dann gegeben, wenn die

Strassenentwässerung unter Benützung öffentlicher Siedlungsentwässerungsanlagen

geschieht. Die gesetzliche Grundlage für die umstrittene Gebühr ist daher

grundsätzlich gegeben, wie die Vorinstanz zu Recht festhält.

b) Daran ändert sich

nichts dadurch, dass nach dem "Muster einer Verordnung über die Gebühren

für Siedlungsentwässerungsanlagen" (fortan Musterverordnung) des der

Baudirektion unterstehenden AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) vom

April 1995 (in der überarbeiteten Fassung vom 31. Juli 2000) öffentliche

Gewässer nicht mehr zu den Siedlungsentwässerungsanlagen zählen sollen und den

Gemeinden die Berechtigung abgesprochen wird, auf anderer Grundlage als § 14

des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) für das

Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein öffentliches Gewässer

Gebühren zu erheben.

Die erwähnte

Musterverordnung bildet nicht kantonales Gesetzesrecht und vermag daher das

Verwaltungsgericht nicht zu binden. § 14 WasserwirtschaftsG, worin die Kostentragung

für Hochwasserschutzmassnahmen geregelt wird, stellt entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers gerade keine abschliessende Regelung der Finanzierung von Unterhaltsmassnahmen

an Gewässern dar. Denn nach § 14 Abs. 2 WasserwirtschaftsG kann

das Gemeinwesen unter gewissen Voraussetzungen die für Hochwasserschutzmassnahmen

anfallenden Kosten weiterverrechnen, muss aber nicht, während für den Bereich

der Siedlungsentwässerung bundesrechtlich das Verursacherprinzip zwingend

vorgeschrieben ist.

Da das in Art. 3a

und Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip verlangt, dass die Kosten

der Abwasserentsorgung ihren Verursachern angelastet werden, sind auch die

öffentlichen Gewässer als Abwasseranlagen im Sinn von Art. 60a Abs. 1

GSchG, als Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinn von § 45 Abs. 1 EG

GSchG sowie als öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen im Sinn von Art. 2

und 13 Abs. 3 der kommunalen Gebühren-VO zu qualifizieren, mindestens

soweit dort Unterhaltskosten anfallen, die auf deren Benützung zur

Abwasserentsorgung zurückzuführen sind. Mit Blick auf Art. 60a GSchG ist

die Ausklammerung des ein öffentliches Gewässer belastenden Meteorwassers bei

der Abgabeerhebung nicht mehr zulässig, zumal dessen Ableitung erhebliche

Kosten verursacht, wobei beim öffentlichen Gewässer in Analogie zu den

Abwasserkanälen im Wesentlichen an die Dimensionierung und die Betriebskosten

für das Bachbett zu denken ist (Karlen, URP 1999, S. 564). Nur dann, wenn

auch die kostenverursachende Benutzung der öffentlichen Gewässer zur

Abwasserableitung der Gebührenpflicht unterstellt wird, entspricht der Kreis

der Kostenverursacher demjenigen der Kostenträger. Demnach ist Abwasser von

versiegelten Flächen, Drainagen und Ähnlichem zur Siedlungsentwässerung zu

zählen und untersteht dem Verursacherprinzip (RB 2000 Nr. 52 = BEZ 2000 Nr. 55;

Karlen, S. 552, 564).

6.

Es ist nicht zu

verkennen, dass letztlich alle Gewässerunterhaltsmassnahmen sowohl dem

Hochwasserschutz als auch der Abwasserentsorgung bzw. -ableitung dienen. Dies

erschwert einerseits die (kostenmässige) Abgrenzung, bildet anderseits aber

Grundlage dafür, dass die Einleitung von Strassenabwasser Anlass für die

Erhebung von Abwassergebühren bilden darf, auch wenn das unterhaltspflichtige

Gemeinwesen Beiträge im Sinn von § 14 WasserwirtschaftsG erheben dürfte.

Während nach den Grundsätzen des Wasserwirtschaftsgesetzes das Gemeinwesen

jedenfalls jene Hochwasserschutzmassnahmen zu übernehmen hätte, die als

Vorsorge gegen natürliche Hochwasser (durch Starkregen, Schneeschmelze)

erforderlich sind, müsste als abwasserbedingter Gewässerunterhalt den

Verursachern alles verrechnet werden, was an Massnahmen nötig ist, damit ein Gewässer

das Siedlungsabwasser aus Kanalisation und Abwasserbeseitigungsanlagen, das Abwasser

von versiegelten Flächen und das ihm zugeführte Drainageabwasser abführen kann;

dies beträfe sowohl den Normalfall als auch Verhältnisse bei Hochwasser. Dieses

Abwasser untersteht daher dem Verursacherprinzip.

a) Die

Beschwerdegegnerin hat den Aufwand für den Gewässerunterhalt der Funktion 750

(Gewässerunterhalt und -verbauung für Hochwasserschutz) belastet, nicht aber

der Funktion 710 (Abwasserbeseitigung). Es ist allerdings fraglich, ob die

darunter fallenden Vorkehren noch als Hochwasserschutzmassnahmen im Sinn von § 13

WasserwirtschaftsG qualifiziert werden können. Jedenfalls erscheinen sie

mindestens gleichermassen als Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und

Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen im Sinn von Art. 60a Abs. 1

GSchG. Das Verursacherprinzip (vgl. E. 5a) hätte deshalb eine Aufteilung

der Kosten unter den beiden Funktionen 750 und 710 nahe gelegt.

b) Damit stellt sich

die Frage, in welchem Verhältnis sich die Kosten des Gewässerunterhalts für

Hochwasserschutz und des Gewässerunterhalts zur Abwasserbeseitigung bei einem

kleinen Gewässer, wie es Ohringer- und Welsikonerbach darstellen, gegenüberstehen.

Geht man – immer unter Kostengesichtspunkten betrachtet – davon aus, dass mit

zunehmender Grösse eines Gewässers, d.h. mit zunehmender durchschnittlicher

Abflussmenge pro Zeiteinheit, der Anteil Gewässerunterhalt für Hochwasserschutz

steigt und der Aspekt Abwasseranlage – bei grossen Gewässern bis zur

Vernachlässigbarkeit – abnimmt, rechtfertigt es sich, bei kleinen Gewässern wie

vorliegend von einer etwa hälftigen Aufteilung des Aufwandes auf die Abwasser-

und die Gewässerunterhaltsrechnung auszugehen. Aus den in den letzten Jahren

entstandenen Kosten für Gewässerunterhalt und -verbauung ergibt sich unter

Berücksichtigung der Kosten für 2001 (Fr. 41'642.15) über die Jahre 1995

bis und mit 2001 ein jährlicher Durchschnittswert von Fr. 28'333.90. Die

Hälfte davon ergibt gerundet Fr. 14'167.-. In diesem Rahmen sind die im

Streit liegenden Gebühren zu berechnen.

c) Hierbei ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Sinne von § 14

WasserwirtschaftsG nicht Rechnung gestellt hat. Die Voraussetzungen hierzu

wären auch nicht erfüllt. So fehlt insbesondere ein Verteilplan (§ 14 Abs. 3

WasserwirtschaftsG; § 13 Abs. 1 der Verordnung über den

Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992). Ferner ist ein

zur Kostenauflage berechtigendes intensives Interesse des Beschwerdeführers als

Strasseneigentümer an der fraglichen Massnahme nicht auszumachen, zumal ein

solches nicht nur das allgemeine Interesse an einem Schutz vor Hochwasser

überstiege, sondern insbesondere auch auf die Einsparung von Kosten für eigene

Abwehrmassnahmen gerichtet sein müsste (ABl 1988, 672).

Ferner erscheinen die

Auswirkungen der Entwässerung der verschiedenen Strassenabschnitte in den Welsikoner-

oder Ohringerbach tatsächlich als gering. Wie dargelegt, wird die

Hochwasserentlastung Chrebsbach nur etwa 5 bis 10 mal pro Jahr in den Ohringerbach

entleert (E. 2c). Dabei wird die Entlastung so vorgenommen werden können,

dass der Ohringerbach deswegen kein Hochwasser führt. Die Entwässerung der übrigen,

nicht über die Hochwasserentlastung entwässerten Strassenflächen erfolgt sodann

über das bestehende Ölrückhaltebecken von 67 m³ Inhalt in den Ohringerbach, das

als Hochwasserentlastung bei Starkregen wirkt. Zudem verfügt nicht nur die

Nationalstrasse im Bereich, der in den Ohringerbach entwässert wird, sondern

auch die in den Welsikonerbach entwässerte Welsikonerstrasse über

Schlammsammler, die Fest- und Fein­stoffe zurückhalten und wie das

Ölrückhaltebecken regelmässig entleert und gesäubert werden. Sowohl mit Bezug

auf die Wassermenge als auch auf das mitgeführte "Geschiebe" sind die

Auswirkungen der in den Welsikonerbach bzw. Ohringerbach entwässerten

Abschnitte der Welsikonerstrasse bzw. der Nationalstrasse A 1 auf ein

allfälliges Hochwasser demnach gering. Als belastendere Quelle von Meteorwasser

erscheint einzig der Abschnitt der in den Ohringerbach entwässerten Schaffhauserstrasse

von 21'665 m², für die keine Angaben über allfällige Schlammsammler

bestehen.

Die insgesamt

geringen Auswirkungen der Einleitung von Meteorwasser aus den erwähnten

Strassenabschnitten auf die Gefahr von Hochwasser zeigen sich unter anderem

daran, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt – zwischen den Messpunkten

C3 und C2 im Einzugsgebiet des Welsikonerbachs, wo die direkte Strassenentwässerung

der Welsikonerstrasse einmündet, der Wasseranfall bei Hochwasser von 2.5 nur

auf 3.5 m³/s ansteigt, wobei dieser Anstieg nicht allein auf die

Staatsstrassenentwässerung zurückzuführen ist, weil auf dieser Strecke beispielsweise

auch das Heimensteinerbächli in den Welsikonerbach mündet. Ausserdem wären, wie

der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, zusätzlich die Auswirkungen der

Drainage-Leitungen aus der Landwirtschafts­zone, der Meteorwasserleitungen aus

dem Siedlungsgebiet und der natürliche Regen­wasseranfall zusätzlich zu

berücksichtigen gewesen. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Anstieg der Wassermenge

im Bereich der Entwässerung der Nationalstrasse A 1 in den Ohringerbach

von 4 m³/s auf 6 m³/s zwischen den Messpunkten A 2 und A 1 dürfte

nunmehr weit geringer ausfallen, nachdem ein Grossteil der Nationalstrasse über

die Hochwasserentlastung Chrebsbachknie entwässert wird. Es erscheint daher

gerechtfertigt, bei der Bemessung der Gebühr einen Anteil für Hochwasserschutz

zu vernachlässigen.

7.

Auch wenn

diejenigen Abschnitte der National- und Staatsstrassen, deren Abwässer ohne

Benützung anderer Anlagen direkt in ein öffentliches Gewässer abgeleitet

werden, der Abwassergebührenpflicht unterstellt werden dürfen, beansprucht

diese Art der Entwässerung die Einrichtungen der Abwasserentsorgung weit

weniger intensiv als die Ableitung über gemeindeeigene Leitungen und

Reinigungsanlagen. In diesem Zusammenhang beklagt der Beschwerdeführer eine

Verletzung des Verursacher- und Äquivalenzprinzips durch die gestellten

Rechnungen. Es fragt sich deshalb, ob für diese Strassenabschnitte Gebühren in

derselben Höhe wie für andere Grundstücke erhoben werden dürfen oder ob sich

weitere Differenzierungen aufdrängen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

diese Umstände insofern, als sie den Gewichtungsfaktor 6, wie er für an die

Kanalisation angeschlossene Strassen und Plätze gilt, im Sinn verminderter

Unterhaltskosten auf 2 reduzierte (Art. 13 Abs. 1 Gebühren-VO). Insofern

stellte die Beschwerdegegnerin auf ihr Ermessen ab. Die Grundgebühr pro m² Grundstücksfläche

in der Gewichtung 1 beträgt Fr. 0.08/m².

a) Nach § 50 Abs. 2

lit. c VRG können vor Verwaltungsgericht nur Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung als eigentliche Rechtsverletzungen gerügt werden, nicht

aber "gewöhnliche" Fehler in der Ausübung des Ermessens. Ermessensüberschreitung

liegt vor, wenn die Verwaltung dort Ermessen übt, wo ihr nach dem Gesetz keines

zusteht. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der in der

Verletzung gewisser Grundsätze liegt, an welche die Ermessensausübung gebunden

ist. So muss die Ermessensbetätigung in jedem Fall pflichtgemäss sein, worunter

in erster Linie die Bindung an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu verstehen

ist. Ausserdem darf sie nicht von sachfremden Motiven geleitet werden oder

überhaupt unmotiviert sein und hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,

den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den verfassungsrechtlichen

Schranken zu orientieren. Darunter fallen insbesondere das Willkürverbot und

das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben

sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher

Massnahmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78, 80, 98).

b) Benützungsgebühren

sind Entgelte für die Inanspruchnahme kommunaler Dienstleistungen und Anlagen.

Die Gemeinden sind bei der Festsetzung der Gebührenordnungen im Rahmen des

Verfassungsrechts und der gesetzlichen Vorgaben autonom (H.R. Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 63 N. 2.2).

Die gesetzliche Grundlage für die streitige Abwassergebühr findet sich kantonalrechtlich

in § 45 EG GSchG, § 14 und 126 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 und kommunalrechtlich vorliegend in der von der

Gemeindeversammlung am 19. November 1999 genehmigten Gebührenverordnung.

c) Die Gebühren-VO

sieht in Art. 13 einen abgestuften Tarif für die Abwasserentsorgung vor.

Für "angeschlossene" Strassen und Plätze gilt gemäss Art. 13 Abs. 1

der höchste Gewichtungsfaktor 6. Gemäss Art. 13 Abs. 3 Gebühren-VO

ist die Gebührenpflicht dann gegeben, wenn die Strassenentwässerung unter

Benützung öffentlicher Siedlungsentwässerungsanlagen geschieht. Damit wird die

Gebührenpflicht bejaht für die Stras­senentwässerung nicht angeschlossener

Strassen, welche über öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen erfolgt, wozu

der Ohringer- und der Welsikonerbach gehören. Dass diese Art Entwässerung in

gleicher Weise wie diejenige angeschlossener Strassen mit dem Faktor 6

gewichtet würde, geht aus Art. 13 Abs. 3 Gebühren-VO jedoch nicht

hervor. Auch die Bindung an einen anderen Gewichtungsfaktor ist für diesen Fall

nicht vorgesehen. Dies kann aber nur bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin in

den Fällen des Art. 13 Abs. 3 Gebühren-VO zur Bemessung der

Gebührenpflicht auf ihr Ermessen verwiesen ist.

Bei der Bemessung der

Gebühren nach ihrem Ermessen ist die Beschwerdegegnerin an das Verursacher- und

Äquivalenzprinzip gebunden. Das Verursacherprinzip (E. 5a) schreibt den

Gemeinden vor, für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen

kostendeckende Gebühren zu erheben, welche die Kosten für Bau, Betrieb,

Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der

Abwasserbeseitigung nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge abdecken.

Das Äquivalenzprinzip ist die gebührenrechtliche Ausgestaltung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und gilt für sämtliche Gebühren. Es bestimmt,

dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven

Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. In

beschränktem Ausmass ist eine Pauschalisierung aus Gründen der

Verwaltungsökonomie zulässig. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich

entweder nach dem – nicht notwendigerweise wirtschaftlichen – Nutzen, den diese

dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme

der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges

(René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,

Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 110 B V; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 2641).

d) Nach dem bisher

Ausgeführten ist eine allfällige Gebühr demnach in das Verhältnis zur Hälfte

des durchschnittlichen Aufwandes der Beschwerdegegnerin für Gewässerunterhalt

zu stellen, somit zum Betrag von insgesamt Fr. 14'167.-. Weiter sind die

konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen, nämlich dass die Entwässerung der

auf Gemeindegebiet liegenden Abschnitte der Autobahn A 1 – auch soweit sie

über die biologische Kläranlage Riet erfolgt – und der Welsikonerstrasse

aufgrund vorhandener Schlammsammler und Rückhaltebecken den Ohringer- bzw.

Welsikonerbach nur mässig belasten. Demgegenüber bleibt zu berücksichtigen,

dass Angaben über gleichwertige Installationen zur Entwässerung der

Schaffhauserstrasse in den Ohringerbach fehlen. Es rechtfertigt sich daher, bei

der Anwendung der Gewichtungsfaktoren zur Festsetzung der Abwassergebühren

zwischen Welsikonerstrasse und Autobahn A 1 einerseits und der

Schaffhauserstrasse anderseits zu unterscheiden.

Wie dargelegt, kann

ein Ermessensfehler dort gerügt werden, wo er einem Ermessensmissbrauch gleichkommt,

was beispielsweise bei der Verletzung des Verhältnismäs­sigkeitsprinzips der

Fall ist (E. 7a). Ein solcher Ermessensfehler liegt in der Gewichtung mit

Faktor 2 bezüglich der Entwässerung der Welsikonerstrasse und der Autobahn A 1.

Wie dargelegt, sind deren Auswirkungen auf die betroffenen Gewässer gering. Es

rechtfertigt sich daher, die Gebühr für die entwässerten Flächen nur mit dem

Gewichtungsfaktor 1 (Jahresansatz Fr. 0.08/m²) zu errechnen. Damit

ergeben sich die folgenden Beträge:

Entwässerung A 1

17'175 m²: Fr. 1'374.-

Entwässerung

Welsikonerstrasse 6'095 m²: Fr. 487.60

Entwässerung A 1

RÜ A 4 8'139 m² Fr. 651.10

Anders ist hingegen

mit dem in den Ohringerbach entwässerten Abschnitt der Schaffhauserstrasse zu

verfahren. Hier besteht weder eine gebremste Entwässerung über ein

Rückhaltebecken noch liegen Angaben über Anlagen zur Reduktion der Verschmutzung

vor (Schlammsammler). Wenn die Beschwerdegegnerin von einer beachtenswerten

Belastung der in den Ohringerbach entwässernden Fläche von immerhin 21'665 m²

ausging und mit dem Gewichtungsfaktor 2 1/3 der Kosten für angeschlossene

Strassen berechnete, lässt sich dies durchaus vertreten. Ein Ermessensfehler im

Sinne einer Rechtsverletzung liegt hierin nicht.

e) Demnach errechnen

sich die vom Beschwerdeführer zu leistenden Gebühren (Jahresansatz jeweils Fr. 0.08/m²)

wie folgt:

Entwässerung

Nationalstrasse A 1 (Faktor 1) 17'175 m² Fr. 1'374.-

Entwässerung

Welsikonerstrasse (Faktor 1) 6'095 m² Fr. 487.60

Entwässerung

Schaffhauserstrasse (Faktor 2) 21'665 m² Fr. 3'466.40

Zwischentotal 44'935

m² Fr. 5'328.-

Entwässerung

Nationalstrasse A 1 RÜ A 4 (Faktor 1) 8'139 m² Fr. 651.10

Total 53'074

m² Fr. 5'979.10

Im Verhältnis zum

Durchschnittswert der gesamten Kosten für Gewässerunterhalt und -verbauung (E. 6b)

von Fr. 28'333.90 beträgt der vom Beschwerdeführer zu tragende Anteil

demnach 21 % oder rund 1/5 bzw. von der Hälfte (Fr. 14'167.-) rund 42 %

oder 2/5. Dies ist im Lichte des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden.

8.

Demnach ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem die Rechnungen der Beschwerdegegnerin

auf den Betrag von insgesamt Fr. 5'979.10 (exkl. Mehrwertsteuer) zu

reduzieren ist. Bezüglich der Kostenfolgen ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer

erstmals an der Vergleichsverhandlung vor Verwaltungsgericht den Umstand erwähnte,

dass ein Teil der Nationalstrasse A 1 über die Hochleistungsentwässerung

Riet entwässert werde, weshalb die für die Gebührenberechnung massgebende

Strassenfläche auf ca. 1/10 schrumpfte (E. 2c) und den entsprechenden

Streitwert auf rund 1/4 reduzierte. Das muss sich der Beschwerdeführer

anrechnen lassen. Die Beschwerdegegnerin liess trotz vorhandener

Flächenberechnungen Neuberechnungen durchführen, die zu anderen Resultaten als

den bisherigen führten, indem sich die verbleibende (nicht über RÜ A 4

entwässerte) Autobahnfläche gegenüber dem Wert des Beschwerdeführers etwa

verdoppelte und neu die zu entwässernde Fläche der Schaffhauserstrasse zunahm.

Dies hat sich die Beschwerdegegnerin anrechnen zu lassen. Unter

Berücksichtigung der neu vorgebrachten Umstände war der Beschwerdeführer zur

Zahlung von Fr. 3'363.- bereit, derweil die Beschwerdegegnerin rund Fr. 8'492.-

verlangte. Der nunmehr festgelegte Betrag liegt fast genau in der Mitte.

Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten den Parteien je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Entschädigungen sind bei diesem Ausgang keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom

26.

April 2002 und der Beschluss der Gemeinde Seuzach vom 27. November

2001.

aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin

an Gebühren für die Zeit von Oktober 2000 bis und mit September 2001 den Betrag

von insgesamt Fr. 5'979.10 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden den

Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je

zur Hälfte auferlegt.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

6.

Mitteilung an …