VB.2002.00193
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00193
18. Oktober 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6974)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00193
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.10.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Verbindlichkeit des Erschliessungskonzepts eines Quartierplans
Zuständigkeit (E. 1). Grundeigentümerverbindlichkeit des Erschliessungskonzepts des Quartierplans: Kann ein Grundstück von zwei Strassen erschlossen werden, ist der Grundeingentümer frei, die Erschliessung von der einen oder anderen Strasse vorzunehmen, sofern keine zusätzlichen Erschliessungsanlagen erforderlich werden (E. 2a). Die vom Beschwerdeführer vorgesehene Erschliessung widerspricht dem Quartierplan (E. 2b). Erschliessung über die im Quartierplan vorgesehene Strasse ohne weiteres möglich (E. 2c). Verweigerung der Baubewilligung mangels hinreichender Erschliessung (E. 3). Abweisung der Beschwerde (E. 4).
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSKONZEPT
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FLIESSGEWÄSSER
GEWÄSSERSCHUTZ
NEUE TATSACHE
PARZELLIERUNG
QUARTIERPLAN
ÜBERDECKUNG
ZUFAHRT
ZUFAHRTSSTRASSE
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
Art. 38 lit. II b GSchG
§ 128 Abs. I PBG
§ 228 Abs. II PBG
§ 236 Abs. I PBG
§ 52 lit. II VRG
§ 21 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 77 S. 183
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Eingabe vom 16. Juni 2001 ersuchte die
A AG den Gemeinderat X um die baurechtliche Bewilligung für den Bau von 12
Reiheneinfamilienhäusern mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.Nr. 01
im Gebiet des Quartierplans ”Q”. Mit Beschluss vom 20. September 2001
verweigerte der Gemeinderat diese Bewilligung mit der Begründung, die geplante
Zufahrt zur geplanten Überbauung über die K-strasse und den öffentlichen
Fussweg Kat.Nr. 02 (L-Weg) verstosse gegen den Quartierplan, der die
Erschliessung jenes Gebiets über die M-strasse und den N-weg vorsehe. Ferner
verstosse die geplante Zufahrt, die im Einmündungsbereich zur K-strasse eine
Verbreiterung des öffentlichen Fusswegs Kat.Nr. 02 sowie die Erstellung
eines Fussgängerstegs über den im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren
naturnah gestalteten Dorfbach vorsehe, gegen gewässer- und naturschutzrechtliche
Bestimmungen.
Erwägungen
II. Den gegen diese Bauverweigerung erhobenen
Rekurs der A AG wies die Baurekurskommission III am 8. Mai 2002 ab. Die für die
Bauverweigerung angeführten gewässer- und naturschutzrechtlichen Gründe seien
nicht stichhaltig. Aber auch die Bauherrschaft könne nichts daraus ableiten,
dass das aus dem Quartierplanverfahren hervorgegangene Grundstück Kat.Nr. 03 in
drei Parzellen aufgeteilt worden sei und deshalb das Baugrundstück Kat.Nr. 01
keinen direkten Zugang zum N-weg mehr habe. Hingegen ergebe sich aus dem
Quartierplankonzept eindeutig, dass die Erschliessung des Baugrundstücks über
M-strasse und N-weg erfolgen sollte. Wenn die örtliche Baubehörde eine andere
Erschliessung abgelehnt habe, erweise sich dies als zweck- und verhältnismässig.
III. Mit
Beschwerde vom 13. Juni 2002 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen,
den Beschluss des Gemeinderats X vom 20. September 2001 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die geplante Überbauung zu erteilen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur
Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die vom Beschwerdegegner geforderte
Erschliessung zum N-weg könne wegen der im Frühjahr 2001 erfolgten Parzellierung,
der die Beschwerdegegnerin zugestimmt habe, nur über das Grundstück Kat.Nr.
04.
erfolgen; ein entsprechendes Fahrwegrecht könne für das Baugrundstück aber
nicht beansprucht werden. Es stehe deshalb nur die Möglichkeit der
Erschliessung zur K-strasse offen, gegen die aus verkehrstechnischer Sicht
keine Einwände bestünden und die auch auf Grund der topographischen
Verhältnisse geboten sei. Dass das Baugrundstück Kat.Nr. 01 und die
Nachbarparzelle 04 dem nämlichen Eigentümer gehörten, vermöge am Fehlen
eines Fahrwegrechts nichts zu ändern. Wenn das Baugrundstück zwingend über
das Grundstück 04 hätte erschlossen werden müssen, so hätte bei der Zustimmung
zur Mutation ein entsprechender Vorbehalt angebracht werden müssen. Wenn damals
von der Gemeinde angemerkt worden sei, die Mutation nehme keine Rücksicht auf
ein am 25. Mai 2000 auf dem früheren Grundstück Kat.Nr. 03 bewilligtes Projekt
der D AG, so sei dies ohne Bedeutung für das Baugesuch der Beschwerdeführerin.
Auch bei diesem vom Beschwerdegegner bewilligten Projekt hätten 16
Abstellplätze über die K-strasse erschlossen werden sollen. Auch dort habe
sich zudem gezeigt, dass eine in den N-weg einmündende Ausfahrt von der
Tiefgarage nur mit einer unzulässig starken Steigung möglich sei; die
gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien unbegründet. Sodann sei es
unzulässig, die Quartierplanunterlagen, insbesondere den technischen Bericht,
dahingehend zu interpretieren, dass der gesamte nördlich der Quartierstrasse B
(dem heutigen N-weg) gelegene Teil des Quartierplangebiets ausschliesslich
über diese Strasse erschlossen werden müsse. Die auf dem Baugrundstück bei der
Quartierplanfestlegung vorhandenen Bauten seien alle über die auch im
Quartierplan eingezeichnete Zufahrt zur K-strasse hin erschlossen gewesen.
Über den N-weg sei mit dem Quartierplan nur eine Bautiefe des damaligen Grundstücks
Kat.Nr. 03 erschlossen und nur diese sei in den Kostenperimeter für den N-weg
einbezogen worden; der grössere Teil der Bauparzelle sei dagegen zur K-strasse
hin orientiert gewesen; die Verlegung des Dorfbachs sei in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung. Dass der N-weg nicht den ganzen Verkehr des nördlich gelegenen Gebiets
aufnehmen sollte, ergebe sich auch aus seinem Ausbau ohne Trottoir, der nur
für die Erschliessung weniger Bauten genüge. Sodann seien seit der Festsetzung
des Quartierplans zahlreiche Bauten direkt über die K-strasse erschlossen
worden, so auf dem Grundstück Kat.Nr. 05 eine Überbauung mit 24
Eigentumswohnungen und 37 Parkplätzen. Der Quartierplan habe denn auch das Gebiet
bis zur Mitte der K-strasse erfasst; diese habe zwar nicht weiter ausgebaut
werden müssen, sondern lediglich das Trottoir. Wenn sie aber zum Quartierplan
gehört habe, müsse es auch zulässig sein, die vom Quartierplan erfassten
Parzellen zu dieser Strasse zu erschliessen. Auch der Beschwerdegegner habe
bisher die Auffassung vertreten, die Erschliessung eines Grundstücks habe über
diese Strasse zu erfolgen, für welche Kostenanteile geleistet worden seien, so
insbesondere bei einem an die M-strasse angrenzenden Grundstück, wo sie die Erschliessung
über den heutigen Höhenweg mit der Begründung verlangt habe, die betreffenden
Grundeigentümer hätten ihre Kostenanteile an die Erschliessung für diese
Strasse geleistet. Die seinerzeitige Eigentümerin des Grundstücks
Kat.Nr. 03 hätte an die südlich und östlich ihres Grundstücks
verlaufenden Quartierstrassen A (M-strasse) und B (N-weg) sowie Fussweg E
lediglich Fr. 41'562.75 beitragen müssen, hingegen mit Fr. 157'668.55 ungleich
mehr an die K-strasse. Somit liege auf der Hand, dass sich die Beitragspflicht
für die heutigen Quartierstrassen M-strasse und N-weg eindeutig auf die heutigen
Parzellen 04, 06 und 07, nicht aber auf das Baugrundstück Kat.Nr. 01 bezog.
Daraus müsse zwingend geschlossen werden, dass der Quartierplan von der
Erschliessung des Baugrundstücks über die K-strasse ausging. Sodann sei es
widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die Erschliessung einiger Abstellplätze
an der K-strasse für möglich erachte. Von einer Verkehrsgefährdung im Sinn von
§ 240 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) könne
jedenfalls keine Rede sein; jedenfalls habe auch das bewilligte Projekt der D
AG eine direkte Erschliessung in die K-strasse vorgesehen.
Die Vorinstanz beantragte am 20. Juni 2002
die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Beschwerdegegner am 28. August 2002,
der zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist sachlich und
funktionell zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission III über die baurechtliche Bewilligung einer kommunalen
Baubehörde (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997; VRG). Die Beschwerdeführerin ist als Bauherrin und Unterliegende im
Rekursverfahren zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (§ 21 in Verbindung
mit § 70 VRG).
b) Der von der Beschwerdeführerin beantragte
Augenschein kann unterbleiben. Die Erschliessungssituation lässt sich, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, ohne weiteres aufgrund der Akten beurteilen.
2.
a) Im wegleitenden Entscheid RB 1984 Nr.
79.
(= ZBl 85/1984 S. 374 = ZR 83 Nr. 103) hat das Verwaltungsgericht erwogen,
dass das dem rechtskräftig festgesetzten und genehmigten Quartierplan zu Grunde
liegende Erschliessungskonzept für den einzelnen Grundeigentümer verbindlich
sei und dass davon bei der Erstellung von Bauten im Allgemeinen nicht
abgewichen werden könne; insbesondere stehe es nicht im Belieben einzelner
Grundeigentümer, das quartierplanmässige Erschliessungskonzept unbeachtet zu
lassen und andere Anlagen mit der nämlichen Zweckbestimmung zu errichten. An
dieser Praxis ist in späteren Entscheiden festgehalten worden (VB 91/0056 vom
23.
August 1991; VB.1998.00299 vom 9. Dezember 1998). In einem neueren
Entscheid vom 26. September 2001 (VB.2001.00149 bzw. 00150 und 00152;
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung) ist sie dahingehend verfeinert worden, dass
bei einem grösseren Grundstück, das von zwei Strassen erschlossen werde, es
dem Grundeigentümer frei stehe, die Erschliessung von der einen oder anderen
Strasse her vorzunehmen, sofern jede für sich den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen
vermöge und keine zusätzlichen Erschliessungsanlagen erforderlich würden; sodann
hat das Gericht in zustimmendem Sinn auf die Erwägungen der Baurekurskommission
verwiesen, wonach (vorbehältlich einer ausdrücklichen Festsetzung) aus den Überbauungsannahmen,
auf denen die Planung der Erschliessung beruhe, und den Perimetern für die
Verlegung der entsprechenden Kosten keine Verpflichtung abgeleitet werden
könne, das an eine bestimmte Quartierplanstrasse angrenzende Gebiet jedenfalls
über diese Strasse zu erschliessen (BRK II, 3. April 2001, BEZ 2001 Nr. 59).
Das Bundesgericht hat am 5. Februar 2002 eine gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 26. September 2001 erhobene staatsrechtliche Beschwerde
abgewiesen.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass
das Bauvorhaben alternativ über die K-strasse erschlossen werden könnte.
Das
Baugrundstück Kat.Nr. 01 ist durch die Wegparzelle Kat.Nr. 02 und die Bachparzelle
Kat.Nr. 08 von der K-strasse getrennt, die als Sammelstrasse den zusätzlichen
Verkehr unbestrittenermassen aufzunehmen vermöchte. Nach den Plänen der Beschwerdeführerin
soll die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage in der Nordost-Ecke des Grundstücks
Kat.Nr. 01 über den öffentlichen Fussweg Kat.Nr. 02 erfolgen, der dort in
den Gehweg der K-strasse einmündet. Damit der vor der Einmündung ca. 3,5 m
breite Fussweg als Fahrweg dienen kann, soll er in jenem Bereich zu Lasten der
angrenzenden Bachparzelle Kat.Nr. 08 auf 4,6 m verbreitert werden. Um den
Fussgängerverkehr aufzunehmen, soll ca. 6 m oberhalb der Einmündung des
bisherigen Fusswegs in die K-strasse der Bach mit einer Fussgängerbrücke
überquert und ebenfalls zu Lasten des Bachgrundstücks der Gehweg der K-strasse
bis zu dieser Brücke verlängert werden. – Bereits diese von der
Beschwerdeführerin vorgesehenen Erschliessungsmassnahmen, die sie nicht ohne
Mitwirkung Dritter verwirklichen kann, machen offenkundig, dass gegenwärtig
die geplante Überbauung von der K-strasse her über keine zureichende
Erschliessung verfügt, und zwar obwohl die Erschliessungsanlagen gemäss Quartierplan
Q vollständig vorhanden sind. Die offenbar noch bestehende Zufahrt zu den zum
Abbruch bestimmten Gebäuden stellt ohne den von der Beschwerdeführerin beabsichtigten
Ausbau keine hinreichende Erschliessung für die geplante Überbauung dar.
c) Dagegen ist eine Erschliessung über den
N-weg entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich: Der
N-weg ist eine 5 m breite und einschliesslich Kehrplatz 60 m lange O-strasse,
die in die M-strasse einmündet, welche neben der 5 m breiten Fahrbahn über
einen 2 m breiten Gehweg verfügt. Er ist damit entsprechend einer Zufahrtsstrasse
im Sinn der Zugangsnormalien von 9. Dezember 1987 ausgebaut und kann damit
auch bei Ausschöpfung der Baumöglichkeiten neben dem Verkehr der unmittelbar angrenzenden
Flächen auch denjenigen der geplanten Überbauung mit 12 Wohneinheiten aufnehmen
(vgl. Zugangsnormalien, Anhang Technische Anforderungen).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, über den
N-weg sei die Erschliessung aus topographischen Gründen nicht möglich, ist
bereits vor der Rekurskommission verspätet erhoben worden; als neue
tatsächliche Behauptung kann er gemäss § 52 Abs. 2 VRG auch im
Beschwerdeverfahren nicht nachgebracht werden. Auf die beantragten Beweiserhebungen
(Augenschein, Expertise) kann deshalb verzichtet werden. Im Übrigen mag es zutreffen,
dass sich die Tiefgarage der geplanten Überbauung nicht ohne übermässiges
Gefälle vom N-weg her erschliessen lässt; die Baurekurskommission hat jedoch zu
Recht darauf hingewiesen, dass bei einer Erschliessung über den N-weg das
Bauprojekt geändert und die Tiefgarage anderswo angelegt werden müsste.
Inwiefern dies nicht möglich sein sollte, wird auch in der Beschwerdeschrift
nicht dargetan. Die im Rekursverfahren nachgereichten Pläne beziehen sich auf
das bestehende Projekt; der Nachweis, dass auch bei einer Um- oder
Neuprojektierung die notwendigen Abstellplätze nicht so angelegt werden
können, dass eine Zufahrt über den N-weg ohne übermässige Steigung auskommt,
kann damit von vornherein nicht erbracht werden.
Die Beschwerdeführerin lehnt die
Erschliessung über den N-weg auch deshalb ab, weil für die Zufahrt vom N-weg
zum Baugrundstück Kat.Nr. 01 die Parzelle Kat.Nr. 04 beansprucht werden
müsste. Dies trifft wohl zu, doch haben dies die Beschwerdeführerin bzw. der
Grundeigentümer selber zu vertreten. Das Baugrundstück Kat.Nr. 01 sowie die Parzellen
Kat.Nr. 04, 06 und 07 sind durch die Parzellierung des früheren Grundstücks
Kat.Nr. 03 entstanden. Dieses Grundstück erhielt mit dem Quartierplan Q
Anschluss an den heutigen N-weg, womit das Quartierplanziel, alle Grundstücke
innerhalb des Quartierplangebiets zu erschliessen (§ 128 Abs. 1 PBG), erfüllt
war. Wenn der Eigentümer dieses Grundstücks oder seine Rechtsvorgänger nach der
Quartierplanfestsetzung eine Parzellierung vorgenommen haben, die eine
Erschliessung von Teilen des früheren Grundstücks Kat.Nr. 03 zum N-weg
rechtlich verunmöglicht hat, so können sie aus diesem von ihnen nach der Quartierplanfestsetzung
herbeigeführten neuen Sachverhalt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
Berufung der Beschwerdeführerin auf § 126 Abs. 1 PBG, wonach das
Quartierplangebiet so einzuteilen ist, dass alle Grundstücke ohne
Ausnahmebewilligungen und nachbarliche Zustimmung überbaut werden können, geht
deshalb fehl. Ebenso kann es ihr nicht helfen, dass die Gemeinde X der
Parzellierung am 5. März 2001 zugestimmt hat. Gemäss § 228 Abs. 2 PBG dürfen
durch die Unterteilung von Grundstücken keine den Bauvorschriften
widersprechende Verhältnisse geschaffen werden und entsprechend ist gemäss §
309.
Abs. 1 lit. e PBG eine baurechtliche Bewilligung erforderlich für die
Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung
oder aber nach erfolgter Überbauung. Der Beschwerdegegner hat gestützt auf
diese Bestimmungen die Mutation mit dem zutreffenden Hinweis genehmigt, dass
sie keine Rücksicht nehme auf das am 25. Mai 2000 bewilligte Projekt der D AG,
welches mit dieser Grenzziehung nicht verwirklicht werden könne. Aus dieser
Genehmigung lässt sich jedenfalls nicht die Zustimmung zu einer Erschliessung
der neuen Parzelle Kat.Nr. 01 über die K-strasse herauslesen und die Gemeinde
war auch nicht verpflichtet, den Grundeigentümer auf die sich infolge der
Parzellierung bei einer Neuüberbauung dieses Grundstücks ergebenden Erschliessungsprobleme
hinzuweisen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Baubewilligung
bereits mangels hinreichender Erschliessung im Sinn von § 236 Abs. 1 PBG zu
verweigern. Sodann verstösst die geplante Erschliessung über die K-strasse in
qualifizierter Weise gegen das Erschliessungskonzept des Quartierplans, indem
sie nur mittels zusätzlicher Erschliessungsanlagen, nämlich der Verbreiterung
des Fusswegs im Einmündungsbereich, der Erstellung einer Fussgängerbrücke und
der Verlängerung des Gehwegs entlang der K-strasse verwirklicht werden kann.
Die damit einher gehenden Abweichungen vom rechtskräftig festgesetzten Quartierplan
Q sind nicht mehr bloss untergeordneter Natur, weshalb ihre Verwirklichung eine
Revision dieses Quartierplans voraussetzen würde; ohne eine solche hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch, die im Eigentum der Gemeinde stehende Fusswegparzelle
Kat.Nr. 02 als Zufahrt zur geplanten Tiefgarage zu nutzen; dass die zum Abbruch
bestimmten Gebäude noch unter Benutzung des Fusswegs erschlossen werden,
vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich weist der Beschwerdegegner mit
guten Gründen darauf hin, dass der Verbreiterung des Fusswegs zu Lasten der
Bachparzelle und der Errichtung einer Fussgängerbrücke auch
gewässerschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Zwar können gemäss Art. 38
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
(GSchG) vom Verbot der Überdeckung von Fliessgewässern für Verkehrswege Ausnahmen
bewilligt werden; angesichts des Umstands, dass aufgrund einer wenig mehr als
10.
Jahre zurückliegenden Planung ein Fussgängerübergang bereits besteht und
die Zufahrt zum Grundstück auf andere Weise gesichert ist, dürfte eine solche
Ausnahmebewilligung kaum erhältlich sein. Sodann schreibt § 21 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 für ober- und unterirdische Bauten
einen Gewässerabstand von 5 m vor, der auch nach der Rechtsprechung auch für
das Anlegen von Zufahrtsstrassen gilt (VGr, 27. März 2002, VB.2001.00163, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung,
E. 2c). Die Beschwerdeführerin
könnte deshalb die vorgesehene Verbreiterung der Fahrspur selbst dann nicht
vornehmen, wenn sie über das betreffende Grundstück verfügen könnte.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der
Quartierplan Q keine Erschliessung des Bauvorhabens an der von der
Beschwerdeführerin geplanten Stelle vorsieht und an dieser Stelle eine
hinreichende Zufahrt zur geplanten Überbauung weder besteht noch erstellt
werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, es seien in anderen Fällen
Bewilligungen für Zufahrten ab der K-strasse erteilt bzw. in Aussicht gestellt
worden, so übersieht sie, dass jene Zufahrten direkt auf die K-strasse erfolgen
konnten und damit eine grundlegend andere Ausgangslage gegeben war als im
vorliegenden Fall, wo Änderungen an den quartierplangemäss erstellten
Erschliessungsanlagen erforderlich würden. Zutreffend ist dagegen der Vorwurf
an die Vorinstanz, es sei widersprüchlich, wenn diese die Anlage einiger
weniger Abstellplätze an der K-strasse für zulässig gehalten habe. Auch insofern
hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine vom Quartierplan abweichende
Nutzung der als Fussweg ausgeschiedenen Parzelle Kat.Nr. 02. Wenn eine solche
Nutzung für die bestehenden Bauten hingenommen wurde, lässt sich daraus kein
Anspruch für den Fall einer Neuüberbauung ableiten.
Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 70 VRG), die überdies zu
einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Gemeinde X zu verpflichten
ist.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…