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Entscheid

VB.2002.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00193

18. Oktober 2002Deutsch14 min

(URT.2002.6974)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Eingabe vom 16. Juni 2001 ersuchte die

A AG den Gemein­derat X um die bau­rechtliche Bewilligung für den Bau von 12

Reiheneinfamilienhäusern mit Unterniveau­ga­rage auf dem Grundstück Kat.Nr. 01

im Gebiet des Quartierplans ”Q”. Mit Beschluss vom 20. September 2001

verweigerte der Gemeinderat diese Bewilligung mit der Begründung, die geplante

Zufahrt zur geplanten Überbauung über die K-strasse und den öffentlichen

Fussweg Kat.Nr. 02 (L-Weg) verstosse gegen den Quartierplan, der die

Erschliessung jenes Gebiets über die M-­strasse und den N-weg vorsehe. Ferner

verstosse die geplante Zu­fahrt, die im Einmündungsbereich zur K-strasse eine

Verbreiterung des öffentlichen Fusswegs Kat.Nr. 02 sowie die Erstellung

eines Fussgängerstegs über den im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren

naturnah gestalteten Dorfbach vorsehe, gegen gewässer- und na­turschutzrechtliche

Bestimmungen.

Erwägungen

II. Den gegen diese Bauverweigerung erhobenen

Rekurs der A AG wies die Baurekurskommission III am 8. Mai 2002 ab. Die für die

Bauverweigerung an­geführten gewässer- und naturschutzrechtlichen Gründe seien

nicht stichhaltig. Aber auch die Bauherrschaft könne nichts daraus ableiten,

dass das aus dem Quartierplanverfahren hervorgegangene Grundstück Kat.Nr. 03 in

drei Parzellen aufgeteilt worden sei und deshalb das Baugrundstück Kat.Nr. 01

keinen direkten Zugang zum N-weg mehr ha­be. Hingegen ergebe sich aus dem

Quartierplankonzept eindeutig, dass die Erschliessung des Baugrundstücks über

M-strasse und N-weg erfolgen sollte. Wenn die örtliche Bau­behörde eine andere

Erschliessung abgelehnt habe, erweise sich dies als zweck- und ver­hältnismässig.

III. Mit

Beschwerde vom 13. Juni 2002 liess die A AG dem Ver­wal­tungsgericht beantragen,

den Beschluss des Gemeinderats X vom 20. September 2001 aufzuheben und der

Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die geplante Überbau­ung zu erteilen,

unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg­nerin. Zur

Begründung wur­de insbesondere vorgebracht, die vom Beschwerdegegner geforderte

Erschliessung zum N-weg könne wegen der im Frühjahr 2001 erfolgten Par­zellierung,

der die Beschwerde­gegnerin zu­gestimmt habe, nur über das Grundstück Kat.Nr.

04.

erfolgen; ein entsprechen­des Fahrweg­recht könne für das Baugrundstück aber

nicht beansprucht werden. Es stehe deshalb nur die Möglichkeit der

Erschliessung zur K-strasse offen, gegen die aus ver­kehrstechnischer Sicht

keine Einwände bestünden und die auch auf Grund der topographischen

Verhältnisse geboten sei. Dass das Baugrundstück Kat.Nr. 01 und die

Nachbarparzel­le 04 dem nämlichen Ei­gen­tümer gehör­ten, vermöge am Fehlen

eines Fahrwegrechts nichts zu ändern. Wenn das Bau­grundstück zwin­gend über

das Grundstück 04 hätte erschlos­sen werden müssen, so hätte bei der Zu­stimmung

zur Mutation ein entsprechender Vor­behalt angebracht werden müssen. Wenn da­mals

von der Gemeinde angemerkt worden sei, die Mutation nehme keine Rücksicht auf

ein am 25. Mai 2000 auf dem früheren Grund­stück Kat.Nr. 03 bewilligtes Projekt

der D AG, so sei dies ohne Bedeutung für das Baugesuch der Beschwerdeführerin.

Auch bei diesem vom Beschwerdegegner bewilligten Projekt hätten 16

Abstellplätze über die K-stras­se erschlossen werden sollen. Auch dort habe

sich zudem gezeigt, dass eine in den N-weg ein­mündende Ausfahrt von der

Tiefgarage nur mit einer unzu­lässig starken Steigung möglich sei; die

gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien unbegründet. Sodann sei es

unzulässig, die Quartierplanunterlagen, insbesondere den tech­nischen Bericht,

dahingehend zu interpretieren, dass der gesamte nördlich der Quartierstras­se B

(dem heutigen N-weg) ge­legene Teil des Quartierplangebiets ausschliesslich

über diese Strasse erschlossen werden müsse. Die auf dem Baugrundstück bei der

Quartierplanfestlegung vorhandenen Bauten sei­en alle über die auch im

Quartierplan eingezeichnete Zu­fahrt zur K-strasse hin erschlossen gewesen.

Über den N-weg sei mit dem Quar­tierplan nur eine Bautiefe des damaligen Grundstücks

Kat.Nr. 03 erschlossen und nur diese sei in den Kostenperimeter für den N-weg

einbe­zogen worden; der grössere Teil der Bauparzelle sei dagegen zur K-strasse

hin orientiert gewesen; die Verlegung des Dorfbachs sei in diesem Zusammenhang

ohne Bedeutung. Dass der N-weg nicht den ganzen Verkehr des nördlich gelegenen Gebiets

aufnehmen sollte, er­ge­be sich auch aus seinem Ausbau ohne Trottoir, der nur

für die Erschliessung weniger Bauten genüge. Sodann seien seit der Festsetzung

des Quartierplans zahlreiche Bauten direkt über die K-strasse erschlossen

worden, so auf dem Grundstück Kat.Nr. 05 eine Überbauung mit 24

Eigentumswohnungen und 37 Parkplätzen. Der Quartierplan habe denn auch das Ge­biet

bis zur Mitte der K-strasse erfasst; diese habe zwar nicht weiter ausgebaut

werden müs­sen, sondern lediglich das Trottoir. Wenn sie aber zum Quartierplan

gehört ha­be, müsse es auch zulässig sein, die vom Quartierplan erfassten

Parzellen zu dieser Strasse zu erschlies­sen. Auch der Beschwerdegegner habe

bisher die Auffassung vertreten, die Er­schliessung eines Grundstücks habe über

diese Strasse zu erfolgen, für welche Kostenanteile geleistet worden seien, so

insbesondere bei einem an die M-strasse angrenzenden Grund­stück, wo sie die Er­schliessung

über den heutigen Höhenweg mit der Begründung ver­langt habe, die betreffenden

Grundeigentümer hätten ihre Kostenanteile an die Erschlies­sung für diese

Strasse geleis­tet. Die seinerzeitige Eigentümerin des Grundstücks

Kat.Nr. 03 hätte an die südlich und öst­lich ihres Grundstücks

verlaufenden Quartier­strassen A (M-strasse) und B (N-weg) sowie Fuss­weg E

lediglich Fr. 41'562.75 beitragen müssen, hingegen mit Fr. 157'668.55 ungleich

mehr an die K-strasse. Somit liege auf der Hand, dass sich die Beitragspflicht

für die heutigen Quartierstrassen M-stras­se und N-weg eindeutig auf die heutigen

Parzellen 04, 06 und 07, nicht aber auf das Baugrundstück Kat.Nr. 01 bezog.

Daraus müsse zwingend geschlossen werden, dass der Quartierplan von der

Erschliessung des Baugrundstücks über die K-strasse aus­ging. Sodann sei es

widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die Erschliessung einiger Ab­stellplätze

an der K-strasse für möglich erachte. Von einer Verkehrsgefährdung im Sinn von

§ 240 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) könne

jedenfalls keine Rede sein; jedenfalls habe auch das bewilligte Projekt der D

AG eine direkte Erschliessung in die K-strasse vorgesehen.

Die Vorinstanz beantragte am 20. Juni 2002

die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Beschwerdegegner am 28. August 2002,

der zudem die Zusprechung einer Parteient­schädigung verlangte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist sachlich und

funktionell zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der

Baurekurskommission III über die baurechtliche Be­willigung einer kommunalen

Baubehörde (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997; VRG). Die Beschwerdeführerin ist als Bauherrin und Unterliegende im

Rekursverfahren zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (§ 21 in Verbindung

mit § 70 VRG).

b) Der von der Beschwerdeführerin beantragte

Augenschein kann unterbleiben. Die Erschliessungssituation lässt sich, wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen, ohne weiteres aufgrund der Akten beurteilen.

2.

a) Im wegleitenden Entscheid RB 1984 Nr.

79.

(= ZBl 85/1984 S. 374 = ZR 83 Nr. 103) hat das Verwaltungsgericht erwogen,

dass das dem rechtskräftig festgesetzten und genehmigten Quartierplan zu Grunde

liegende Erschliessungskonzept für den einzelnen Grund­eigentümer verbindlich

sei und dass davon bei der Erstellung von Bauten im Allgemei­nen nicht

abgewichen werden könne; insbesondere stehe es nicht im Belieben einzelner

Grundeigentümer, das quartierplanmässige Erschliessungskonzept unbeachtet zu

lassen und andere Anlagen mit der nämlichen Zweckbestimmung zu errichten. An

dieser Praxis ist in späteren Entscheiden festgehalten worden (VB 91/0056 vom

23.

August 1991; VB.1998.00299 vom 9. Dezember 1998). In einem neueren

Entscheid vom 26. September 2001 (VB.2001.00149 bzw. 00150 und 00152;

http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung) ist sie dahingehend verfeinert worden, dass

bei einem grösseren Grundstück, das von zwei Stras­sen erschlossen werde, es

dem Grundeigentümer frei stehe, die Erschliessung von der einen oder anderen

Strasse her vorzunehmen, sofern jede für sich den zusätzlichen Verkehr aufzu­nehmen

vermöge und keine zusätzlichen Erschliessungsanlagen erforderlich würden; so­dann

hat das Gericht in zustimmendem Sinn auf die Erwägungen der Baurekurskommission

verwiesen, wonach (vorbehältlich einer ausdrücklichen Festsetzung) aus den Überbauungsannahmen,

auf denen die Planung der Erschliessung beruhe, und den Perimetern für die

Verlegung der entsprechenden Kosten keine Verpflichtung abgeleitet werden

könne, das an eine bestimmte Quartierplanstrasse angrenzende Gebiet jedenfalls

über diese Strasse zu erschliessen (BRK II, 3. April 2001, BEZ 2001 Nr. 59).

Das Bundesgericht hat am 5. Fe­­bruar 2002 eine gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 26. September 2001 erhobene staatsrechtliche Beschwerde

abgewiesen.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass

das Bauvorhaben alternativ über die K-strasse erschlossen werden könnte.

Das

Baugrundstück Kat.Nr. 01 ist durch die Wegparzelle Kat.Nr. 02 und die Bach­par­zelle

Kat.Nr. 08 von der K-strasse getrennt, die als Sammelstrasse den zusätzlichen

Ver­kehr unbestrittenermassen aufzunehmen vermöchte. Nach den Plänen der Be­schwerde­füh­re­rin

soll die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage in der Nordost-Ecke des Grundstücks

Kat.Nr. 01 über den öffentlichen Fussweg Kat.Nr. 02 erfolgen, der dort in

den Gehweg der K-strasse einmündet. Damit der vor der Einmündung ca. 3,5 m

breite Fussweg als Fahrweg dienen kann, soll er in jenem Bereich zu Lasten der

an­grenzenden Bachparzelle Kat.Nr. 08 auf 4,6 m verbreitert werden. Um den

Fussgänger­­verkehr aufzunehmen, soll ca. 6 m oberhalb der Einmündung des

bisherigen Fusswegs in die K-strasse der Bach mit einer Fussgän­gerbrücke

überquert und ebenfalls zu Lasten des Bachgrundstücks der Gehweg der K-stras­se

bis zu dieser Brücke verlän­gert werden. – Bereits diese von der

Beschwerdeführerin vorgese­henen Erschlies­sungs­massnahmen, die sie nicht ohne

Mitwirkung Dritter verwirkli­chen kann, machen offenkundig, dass gegenwärtig

die geplante Überbauung von der K-stras­se her über keine zureichende

Erschliessung verfügt, und zwar obwohl die Erschliessungsanlagen ge­mäss Quar­tierplan

Q vollständig vorhanden sind. Die offenbar noch bestehende Zufahrt zu den zum

Abbruch bestimmten Gebäuden stellt ohne den von der Beschwerdeführerin beabsichtigten

Ausbau keine hinreichende Erschliessung für die geplante Überbauung dar.

c) Dagegen ist eine Erschliessung über den

N-weg entgegen der Ansicht der Beschwer­deführerin ohne weiteres möglich: Der

N-weg ist eine 5 m breite und einschliesslich Kehrplatz 60 m lange O-strasse,

die in die M-strasse einmündet, welche neben der 5 m brei­ten Fahrbahn über

einen 2 m breiten Gehweg verfügt. Er ist damit entspre­chend einer Zu­fahrtsstrasse

im Sinn der Zugangsnormalien von 9. Dezember 1987 aus­gebaut und kann damit

auch bei Ausschöpfung der Baumöglichkeiten neben dem Verkehr der unmittelbar an­grenzenden

Flächen auch denjenigen der geplanten Überbauung mit 12 Wohneinheiten auf­nehmen

(vgl. Zugangsnormalien, Anhang Technische Anforderungen).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, über den

N-weg sei die Erschliessung aus topographischen Gründen nicht möglich, ist

bereits vor der Rekurskommission verspä­tet erhoben worden; als neue

tatsächliche Behauptung kann er gemäss § 52 Abs. 2 VRG auch im

Beschwerdeverfahren nicht nachgebracht werden. Auf die beantragten Beweiserhebungen

(Augenschein, Expertise) kann deshalb verzichtet werden. Im Übrigen mag es zu­tref­fen,

dass sich die Tiefgarage der geplanten Überbauung nicht ohne übermässiges

Gefälle vom N-weg her erschliessen lässt; die Baurekurskommission hat jedoch zu

Recht darauf hingewiesen, dass bei einer Erschliessung über den N-weg das

Bauprojekt geän­­dert und die Tiefgarage anderswo angelegt werden müsste.

Inwiefern dies nicht möglich sein sollte, wird auch in der Beschwerdeschrift

nicht dargetan. Die im Rekursverfahren nach­gereichten Pläne beziehen sich auf

das bestehende Projekt; der Nachweis, dass auch bei einer Um- oder

Neuprojektierung die notwendigen Abstellplätze nicht so an­gelegt werden

können, dass eine Zufahrt über den N-weg ohne übermässige Steigung auskommt,

kann damit von vornherein nicht erbracht werden.

Die Beschwerdeführerin lehnt die

Erschliessung über den N-weg auch deshalb ab, weil für die Zufahrt vom N-weg

zum Baugrundstück Kat.Nr. 01 die Parzelle Kat.Nr. 04 be­ansprucht werden

müsste. Dies trifft wohl zu, doch haben dies die Beschwer­deführerin bzw. der

Grundeigentümer selber zu vertreten. Das Baugrundstück Kat.Nr. 01 sowie die Par­zellen

Kat.Nr. 04, 06 und 07 sind durch die Parzellierung des früheren Grundstücks

Kat.Nr. 03 entstanden. Dieses Grundstück erhielt mit dem Quartierplan Q

Anschluss an den heutigen N-weg, womit das Quartierplanziel, alle Grundstücke

innerhalb des Quartierplangebiets zu erschliessen (§ 128 Abs. 1 PBG), erfüllt

war. Wenn der Eigentümer dieses Grundstücks oder seine Rechtsvorgänger nach der

Quartierplanfestsetzung eine Parzellierung vorgenommen haben, die eine

Erschliessung von Teilen des früheren Grundstücks Kat.Nr. 03 zum N-weg

rechtlich verunmöglicht hat, so können sie aus diesem von ihnen nach der Quartierplanfestsetzung

herbeigeführten neuen Sachverhalt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die

Berufung der Beschwerdeführerin auf § 126 Abs. 1 PBG, wonach das

Quartierplangebiet so einzutei­len ist, dass alle Grundstücke ohne

Ausnahmebewilligungen und nachbarliche Zustimmung überbaut werden können, geht

deshalb fehl. Ebenso kann es ihr nicht helfen, dass die Gemein­de X der

Parzellierung am 5. März 2001 zugestimmt hat. Gemäss § 228 Abs. 2 PBG dürfen

durch die Unterteilung von Grundstücken keine den Bau­vorschriften

widersprechen­de Verhältnisse geschaffen werden und entsprechend ist ge­mäss §

309.

Abs. 1 lit. e PBG eine baurechtliche Bewilligung erforderlich für die

Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung

oder aber nach er­folgter Überbauung. Der Beschwerdegegner hat gestützt auf

diese Bestimmungen die Mu­ta­tion mit dem zutreffenden Hinweis genehmigt, dass

sie keine Rücksicht nehme auf das am 25. Mai 2000 bewilligte Projekt der D AG,

welches mit dieser Grenzziehung nicht ver­wirklicht werden könne. Aus dieser

Genehmigung lässt sich jedenfalls nicht die Zustim­mung zu einer Erschliessung

der neuen Parzelle Kat.Nr. 01 über die K-strasse herauslesen und die Gemeinde

war auch nicht verpflichtet, den Grundeigentümer auf die sich infolge der

Parzellierung bei einer Neuüberbauung dieses Grundstücks ergebenden Erschlies­sungs­pro­bleme

hinzuweisen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Baubewilligung

bereits mangels hinreichender Erschliessung im Sinn von § 236 Abs. 1 PBG zu

verweigern. Sodann verstösst die geplante Erschliessung über die K-strasse in

qualifizierter Weise gegen das Erschliessungskonzept des Quartierplans, indem

sie nur mittels zusätzlicher Erschliessungsanlagen, nämlich der Verbreiterung

des Fusswegs im Einmündungsbereich, der Erstellung einer Fussgän­gerbrücke und

der Verlängerung des Gehwegs entlang der K-strasse verwirklicht werden kann.

Die damit einher gehenden Abweichungen vom rechtskräftig festgesetz­ten Quar­tierplan

Q sind nicht mehr bloss untergeordneter Natur, weshalb ihre Verwirklichung eine

Revision dieses Quartierplans voraussetzen würde; ohne eine solche hat die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch, die im Eigentum der Gemeinde stehende Fuss­wegparzelle

Kat.Nr. 02 als Zufahrt zur geplanten Tiefgarage zu nutzen; dass die zum Abbruch

bestimm­ten Gebäude noch unter Benutzung des Fusswegs erschlossen werden,

vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich weist der Beschwerdegegner mit

guten Gründen darauf hin, dass der Verbreiterung des Fusswegs zu Lasten der

Bachparzelle und der Errichtung einer Fussgängerbrücke auch

gewässerschutzrechtliche Gründe entgegenste­hen. Zwar können gemäss Art. 38

Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer

(GSchG) vom Verbot der Überdeckung von Fliessgewässern für Verkehrswege Ausnah­men

bewilligt werden; angesichts des Umstands, dass aufgrund einer wenig mehr als

10.

Jahre zurückliegenden Planung ein Fussgängerübergang bereits be­steht und

die Zufahrt zum Grundstück auf andere Weise gesichert ist, dürfte eine solche

Ausnahmebewilligung kaum erhältlich sein. Sodann schreibt § 21 des

Wasserwirtschaftsge­setzes vom 2. Juni 1991 für ober- und unterirdische Bauten

einen Gewässerabstand von 5 m vor, der auch nach der Rechtsprechung auch für

das Anlegen von Zufahrtsstrassen gilt (VGr, 27. März 2002, VB.2001.00163, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung,

E. 2c). Die Be­schwerdefüh­re­rin

könnte deshalb die vorgesehene Verbreiterung der Fahrspur selbst dann nicht

vornehmen, wenn sie über das betreffende Grundstück verfügen könnte.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der

Quartierplan Q keine Erschlies­sung des Bauvorhabens an der von der

Beschwerdeführerin geplanten Stelle vorsieht und an dieser Stelle eine

hinreichende Zufahrt zur geplanten Überbauung weder besteht noch erstellt

werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, es seien in anderen Fällen

Bewilligungen für Zufahrten ab der K-strasse erteilt bzw. in Aussicht gestellt

worden, so übersieht sie, dass jene Zufahrten direkt auf die K-strasse erfolgen

konnten und damit eine grund­legend andere Ausgangslage gegeben war als im

vorliegenden Fall, wo Änderungen an den quartierplangemäss erstellten

Erschliessungsanlagen erforderlich würden. Zutreffend ist dagegen der Vorwurf

an die Vorinstanz, es sei widersprüchlich, wenn diese die An­lage einiger

weniger Abstellplätze an der K-strasse für zulässig gehalten habe. Auch in­sofern

hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine vom Quartierplan abweichende

Nutzung der als Fussweg ausgeschiedenen Parzelle Kat.Nr. 02. Wenn eine solche

Nutzung für die bestehenden Bauten hingenommen wurde, lässt sich daraus kein

Anspruch für den Fall einer Neuüberbauung ableiten.

Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 70 VRG), die überdies zu

einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Gemein­­de X zu verpflichten

ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.