VB.2002.00197
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00197
19. September 2002Deutsch11 min
(URT.2002.6944)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00197
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.09.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Übernahme der Schulkosten
Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Schülern bzw. Schülerinnen einerseits und Schulgemeinden anderseits über die Übernahme von Schulungskosten ist als erste Rechtsmittelbehörde die Bezirksschulpflege und nicht der Bezirksrat zuständig. Davon abzugrenzen sind Streitigkeiten zwischen politischen und Schulgemeinden über die Kostentragung für Sonderschulmassnahmen.
Der namens des Schülers gestellte Antrag auf Übernahme der Kosten eines Werkjahrs betrifft eine schulische Materie und keine finanzielle Angelegenheit, auch wenn die Schulgemeinde ihn aus finanziellen Gründen ablehnt. Zuständig zur Behandlung des entsprechenden Rekurses ist deshalb die Bezirksschulpflege und nicht der Bezirksrat. Die Forderung der Schulgemeinde nach Kostenbeteiligung der politischen Gemeinde wegen fürsorgerischer Gründe der Sonderschulung wäre mit Klage vor Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Aufhebung des Bezirksratsentscheids und Überweisung an die Bezirksschulpflege.
Stichworte:
BEZIRKSRAT
BEZIRKSSCHULPFLEGE
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FREMDPLATZIERUNG
KOSTENÜBERNAHME
REKURS
SCHULISCH
SCHULKOSTEN
SONDERSCHULUNG
SOZIAL BEDINGT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 10 BezverwG
Art. 45 lit. I KV
Art. 62 lit. V KV
§ 20 lit. I UnterrichtsG
§ 81 lit. a VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 1 S. 41
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Entscheid vom 25. August 1999
bestätigte die Oberstufenschulpflege X dem Beistand von A, dass sie dessen
Kosten für die Wohnschule K auch für das Schuljahr 1999/2000 übernehme. A hatte
sich schon seit Beginn des Schuljahrs 1993/94 dort aufgehalten. Mit gleichem
Entscheid lehnte die Oberstufenschulpflege X jedoch die zusätzlich beantragte
Übernahme der Kosten von Fr. 10'000.- für A‘s Besuch der Berufswahlschule
(BWS) in Y (als neuntes Schuljahr) ab. Der Entscheid nannte in der
Rechtsmittelbelehrung den Rekurs an die Bezirksschulpflege Y.
Erwägungen
II. Entsprechend
der Rechtmittelbelehrung gelangte der Beistand von A mit Rekurs vom
14.
September 1999 an die Bezirksschulpflege. Er führte aus, der Besuch
der BWS sei "aus Sicht der Entwicklung und Förderung des Jugendlichen"
erforderlich. Gleichzeitig wies der Beistand darauf hin, dass bezüglich der
Kostenfolge für das Heim und die Werkklasse zwischen der Oberstufenschulpflege
und der Fürsorgebehörde eine gemeinsame Lösung gefunden werden sollte, weshalb
er erneut auch an die Fürsorgebehörde gelangt sei.
Die Sozialbehörde erachtete an ihrer Sitzung
vom 25. Oktober 1999 weiterhin die Oberstufenschulpflege als zuständig und
schob deshalb eine Beschlussfassung auf.
III. Mit Schreiben vom 17. September
1999.
hatte die Bezirksschulpflege Y den Rekurs mit den dazugehörenden Akten
formlos an den Bezirksrat Y überwiesen mit dem Hinweis, dass "es sich um
eine rein finanzielle Angelegenheit" handle.
Der Bezirksrat nahm sich der Sache an und
veranlasste vorerst die Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation der
Mutter A‘s.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2001 wurde die
Oberstufenschulpflege X aufgefordert, die Gründe für ihren ablehnenden
Entscheid vom 25. August 1999 darzulegen. Dieser Aufforderung kam die
Oberstufenschulpflege mit Schreiben vom 20. August 2001 nach. Sie hielt
fest, in den Kosten für die Wohnschule K, für welche sie aufgekommen sei, seien
sowohl das Schulgeld als auch die Unterkunftskosten eingeschlossen. Ausserdem
seien die Kosten übernommen worden, obwohl soziale beziehungsweise familiäre
Indikationen die Heimeinweisung erfordert hätten. Im Weiteren hielt sie fest,
wenn die Wohnschule K bezüglich A‘s Besuch der BWS entscheide, ohne die
Oberstufenschulpflege zu konsultieren, so habe sie (die Wohnschule) auch für
die Kosten des Werkjahrs aufzukommen.
Im Lauf des Verfahrens wurde auch die
Sozialbehörde X zur Stellungnahme eingeladen. Ohne förmliche Beschlussfassung
hielt diese an ihrer Sitzung vom 14. Januar 2002 fest, die im Streit
stehenden Fr. 10'000.- fielen in den Zuständigkeitsbereich der Oberstufenschulpflege
X. A habe die Wohnschule am 8. Mai 2000 verlassen. Seither komme die
Sozialbehörde für seinen Lebensunterhalt auf.
Mit Beschluss vom 29. April 2002
verpflichtete der Bezirksrat Y die Oberstufenschulpflege X, die Kosten für A‘s
Besuch der BWS zu übernehmen.
IV. Mit Eingabe vom 14. Juni 2002 erhob
die Oberstufenschulpflege Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden
Anträgen:
"1. Es sei der angefochtene Beschluss der
Vorinstanz aufzuheben.
2.
Die Übernahme der Schulkosten für das Werkjahr
1999/2000 durch die Oberstufenschulpflege im Betrag von Fr. 10'000.- sei
abzulehnen, eventuell sei dieser Betrag an die bereits früher übernommenen
Gesamtkosten für die Wohnschule K (Schulungskosten und Unterkunft) anzurechnen
(mit gleichzeitiger Verpflichtung der Fürsorgebehörde X zur Übernahme der
Platzierungskosten im Wohnheim ab Beginn des Werkjahrs).
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gegenpartei."
In der Beschwerdebegründung wurde darauf
hingewiesen, "dass rein finanzielle Überlegungen für die ablehnende
Haltung ausschlaggebend waren (und noch immer sind)". Die
Oberstufenschulpflege habe "keinerlei Einwendungen gegen die schulischen
Aspekte bzw. Angemessenheit des beantragten Werkjahrs für A vorzubringen".
Mit Schreiben vom 13. August 2002
verzichtete der Beistand A‘s auf eine Beschwerdeantwort. Seitens der Gemeinde X
beziehungsweise der Sozialbehörde ging keine Antwort ein, obwohl ihr
Gelegenheit dazu geboten worden war.
Der Bezirksrat hatte sich schon mit Beschluss
vom 23. Juli 2002 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Da der Streitwert nicht über
Fr. 20'000.- liegt, fällt die Beschwerde in die Kompetenz der
Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 5 N. 3).
Wie die Prozessgeschichte zeigt, geht es
vorliegend um zwei Gesichtspunkte, welche zu beleuchten sind, nämlich
einerseits die Frage, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf den Besuch
der BWS Y hatte und er damit einhergehend die Übernahme der Kosten durch die
Beschwerdeführerin verlangen kann und andererseits, ob die Beschwerdeführerin oder
die im Verfahren als Mitbeteiligte aufgeführte Gemeinde X für die Kosten aufzukommen
hat. Diese beiden Aspekte gilt es auseinander zu halten.
a) Dass der an die Oberstufenschulpflege
gerichtete Antrag des Beistands des Beschwerdegegners vom 8. Juli 1999,
wonach die Schulkosten für das Werkjahr 1999/2000 durch Erstere zu übernehmen
seien, einen schulischen Belang zum Inhalt hatte, steht ausser Frage. So hielt
der Beistand fest, im Rahmen einer frühzeitigen, beruflichen Orientierung mit
begleitender Stärkung der schulischen Leistungen sei der Eintritt in die
Werkklasse M der BWS Y die optimale Lösung. Alle Beteiligten (der Beschwerdegegner
selbst, seine Eltern, die Institution, der Lehrer sowie der Beistand) sähen im
Eintritt in die Werkklasse die sinnvolle Weiterführung der Schullaufbahn mit
der Möglichkeit zur Orientierung in der Berufswelt sowie zur schrittweisen
Verselbständigung im Lebensalltag. Dies, aber auch die Tatsache, dass es sich
beim in Frage stehenden Besuch der BWS Y durch den Beschwerdegegner um die
Absolvierung des neunten Schuljahrs handelte (die Schulpflicht dauert gemäss
§ 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899
[LS 412.11] neun Jahre), belegen umso mehr, dass der Antrag des Beistands
um Übernahme der Schulkosten Kosten betraf, welche im Zusammenhang mit der
Schulpflicht und dem Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht des
Beschwerdegegners standen (dazu Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 153 N. 6.4; zu restriktiv
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 10). Zur selben Schlussfolgerung führt das
Merkblatt der Oberstufenschulpflege X von Ende März 2000 des Inhalts:
"Gemäss Schulpflegebeschluss vom 23. Oktober 1997 übernimmt die
Oberstufenschulgemeinde X für Sonder- und OberschülerInnen, die im Anschluss an
die 2. Oberschule das Werkjahr oder Weiterbildungsjahr der
Berufswahlschulen W oder Y besuchen, das gesamte Schulgeld". Vorliegend
stand beziehungsweise steht somit im Raum, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf
den Besuch der BWS im Rahmen des ihm zustehenden Rechts auf unentgeltlichen
Volksschulunterricht hatte oder nicht. Diese Frage wurde durch die
Beschwerdeführerin bisher unterschiedlich angegangen: Während sie sich wie
schon erwähnt in der Begründung zuhanden des Bezirksrats vom 20. August
2001.
unter anderem noch auf den Standpunkt stellte, die Wohnschule K habe für
die Kosten aufzukommen, da sie ohne Konsultation der Oberstufenschulpflege
entschieden habe, hält sie in der Beschwerdebegründung fest, "keinerlei
Einwendungen gegen die schulischen Aspekte bzw. Angemessenheit des beantragten
Werkjahrs für A" zu haben, hätten doch "gemäss internen Protokollen
über Ausbildungsprojekte genügend beidseitige Informationen" bestanden.
Diese neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere aber auch ihr
Hinweis, "rein finanzielle Überlegungen" seien für ihre ablehnende
Haltung ausschlaggebend, ändern nichts daran, dass es sich beim dem
Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden und daher massgebenden Antrag des Beistands
des Beschwerdegegners, wonach die Kosten für das Werkjahr von der Beschwerdeführerin
zu übernehmen seien, um eine schulische Frage handelt, welche somit in die
Kompetenz der Schulbehörden fällt.
Es ergibt sich, dass die Bezirksschulpflege Y
auf den Rekurs hätte eintreten müssen, worauf auch der Bezirksrat in seinen
Erwägungen hingewiesen hat und was der von ihm erwähnte Regierungsratsbeschluss
vom 25. Februar 1998 ebenfalls aufzeigt (Hinweis auf RRB Nr. 426/1998
vom 25. Februar 1998, insbesondere dessen E. 2.4; VGr, 22. November
2000, VB.2000.00299, www.vgrzh.ch/rechtsprechung [Leitsatz in RB 2000
Nr. 14]; vgl. Art. 45 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 5 der
Kantonsverfassung vom 18. April 1869, § 10 des Gesetzes über die
Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 [LS 173.1], § 20 Abs. 1
des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 [UnterrichtsG; LS 410.1];
§ 19 Abs. 1 VRG). Der Entscheid der Bezirksschulpflege hätte sodann
mit Rekurs an die Schulrekurskommission und schliesslich mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 5 Abs. 2
UnterrichtsG, §§ 41 und 43 lit. f VRG; vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, S. 287). Unter diesen
Umständen fehlte es an der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksrats, die
Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten für den Besuch des Werkjahrs durch
den Beschwerdegegner zu verpflichten. Es ist daher Dispositiv-Ziffer I des
angefochtenen Beschlusses vom 29. April 2002 aufzuheben und die Sache zur
Behandlung des Rekurses an die Bezirksschulpflege Y zu überweisen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 30; siehe auch § 64 N. 6
["Sprungrückweisung"]). Da wie ausgeführt gleich zwei Instanzen,
nämlich die Bezirksschulpflege und die Schulrekurskommission, über die Sache
noch nicht befunden haben, können auch prozessökonomische Überlegungen nicht
dazu führen, dass das Verwaltungsgericht schon jetzt einen materiellen
Entscheid fällt. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass schon aufgrund des
Merkblatts der Beschwerdeführerin, aber auch nach deren eigenen neuen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift der geltend gemachte Anspruch des
Beschwerdegegners kaum mehr in Frage stehen sollte.
b) Die Beschwerdeführerin stört sich zur
Hauptsache daran, dass seitens der Mitbeteiligten Gemeinde X keine
Kosten(anteile) – weder für den Aufenthalt des Beschwerdegegners in der
Wohnschule K noch für den Besuch des Werkjahrs – übernommen würden und diese in
dem Sinn "doppelten" Auslagen sowohl für das Wohnheim (welche die Kosten
für Unterricht und Unterkunft deckten) als auch für das auswärts besuchte
Werkjahr von ihr, der Beschwerdeführerin, berappt werden sollen.
Im Raum steht somit die Regelung der
Kostentragung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der Gemeinde X
andererseits. Ob in der Sache zwischen diesen beiden Gemeinden schon direkt
Kontakt aufgenommen und inwieweit versucht worden ist, eine einvernehmliche
Lösung zu finden, kann aus den Akten nicht abgeleitet werden. Sollte die
Beschwerdeführerin nach wie vor der Meinung sein, dass die fraglichen Kosten
von der Gemeinde X zu übernehmen seien, so wäre es vorteilhaft, wenn sie vorerst
versuchen würde, mit Letzterer eine einvernehmliche Lösung zu finden. In diesem
Zusammenhang dürfte die Konsultation des Entscheids des Verwaltungsgerichts
vom 28. August 2002, VK.2001.00005, www.vgrzh.ch/rechtsprechung,
hilfreich sein.
Bei weiterhin bestehender Uneinigkeit
zwischen den beiden Gemeinden bezüglich der Kostentragungspflicht hätte
letztlich das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zu entscheiden (§ 81
lit. a VRG). Das Verwaltungsgericht hat sich mit seiner Zuständigkeit in
solchen Fällen schon ausführlich auseinander gesetzt und festgehalten, wenn
streitig sei, ob eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet
sei, könne kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer
Verwaltungsbehörde erwirkt werden. Zwar sei gemäss § 31 Abs. 3 der
Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 (LS 412.321) die
Bildungsdirektion zuständig, wenn sich Schulgemeinden nicht über die
Zahlungspflicht für Sonderschule oder -erziehung einigen können, und die
Direktion für Soziales und Sicherheit sei zuständig, wenn es um Streitigkeiten
der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung gemäss § 9 lit. e
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) gehe. Hingegen
bestehe keine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zum Entscheid über die
Frage, ob sich die Leistungspflicht (wie hier) aufgrund des Schul- oder des
Fürsorgerechts ergebe. Auch greife § 13 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und
seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 (LS 172.1) bezüglich der
endgültigen Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten durch den Regierungsrat
nicht, wenn der Streit nicht zwei Direktionen des Regierungsrats, sondern zwei
Gemeinden betreffe (vgl. RB 1999 Nr. 37).
Somit ist auch in Berücksichtigung dieser
soeben gemachten Erwägungen Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats
Y vom 29. April 2002 aufzuheben, soweit der Bezirksrat damit überhaupt das
Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten Gemeinde X
"im Sinne der Erwägungen" geregelt haben wollte.
3.
...
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats Y vom 29. April 2002 wird aufgehoben.
Die Akten werden im
Sinn der Erwägungen, das heisst zur Behandlung der Frage, ob die Kosten für das
Werkjahr 1999/2000 im Verhältnis zum Beschwerdegegner A von der
Beschwerdeführerin zu übernehmen sind, an die Bezirksschulpflege Y überwiesen.
...