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Entscheid

VB.2002.00197

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00197

19. September 2002Deutsch11 min

(URT.2002.6944)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Entscheid vom 25. August 1999

bestätigte die Oberstufenschulpflege X dem Beistand von A, dass sie dessen

Kosten für die Wohnschule K auch für das Schuljahr 1999/2000 übernehme. A hatte

sich schon seit Beginn des Schuljahrs 1993/94 dort aufgehalten. Mit gleichem

Entscheid lehnte die Oberstufenschulpflege X jedoch die zusätzlich beantrag­te

Übernahme der Kosten von Fr. 10'000.- für A‘s Besuch der Berufswahlschule

(BWS) in Y (als neuntes Schuljahr) ab. Der Entscheid nannte in der

Rechtsmittelbelehrung den Rekurs an die Bezirksschulpflege Y.

Erwägungen

II. Entsprechend

der Rechtmittelbelehrung gelangte der Beistand von A mit Rekurs vom

14.

September 1999 an die Bezirksschulpflege. Er führte aus, der Besuch

der BWS sei "aus Sicht der Entwicklung und Förderung des Jugendlichen"

erforderlich. Gleichzeitig wies der Beistand darauf hin, dass bezüglich der

Kostenfolge für das Heim und die Werkklasse zwischen der Oberstufenschulpflege

und der Fürsorgebehörde eine gemeinsame Lösung ge­funden werden sollte, weshalb

er erneut auch an die Fürsorgebehörde gelangt sei.

Die Sozialbehörde erachtete an ihrer Sitzung

vom 25. Oktober 1999 weiterhin die Oberstufenschulpflege als zuständig und

schob deshalb eine Beschlussfassung auf.

III. Mit Schreiben vom 17. September

1999.

hatte die Bezirksschulpflege Y den Rekurs mit den dazugehörenden Akten

formlos an den Bezirksrat Y überwiesen mit dem Hin­weis, dass "es sich um

eine rein finanzielle Angelegenheit" handle.

Der Bezirksrat nahm sich der Sache an und

veranlasste vorerst die Darlegung der Ein­kommens- und Vermögenssituation der

Mutter A‘s.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2001 wurde die

Oberstufenschulpflege X aufgefordert, die Gründe für ihren ablehnenden

Entscheid vom 25. August 1999 darzulegen. Dieser Aufforderung kam die

Oberstufenschulpflege mit Schreiben vom 20. Au­gust 2001 nach. Sie hielt

fest, in den Kosten für die Wohnschule K, für welche sie aufgekommen sei, seien

sowohl das Schulgeld als auch die Unterkunftskosten eingeschlossen. Ausserdem

seien die Kosten übernommen worden, obwohl soziale beziehungsweise familiäre

Indikationen die Heimeinweisung erfordert hätten. Im Weiteren hielt sie fest,

wenn die Wohnschule K bezüglich A‘s Besuch der BWS entscheide, ohne die

Oberstufenschulpflege zu konsultieren, so habe sie (die Wohnschule) auch für

die Kosten des Werkjahrs aufzukommen.

Im Lauf des Verfahrens wurde auch die

Sozialbehörde X zur Stellungnahme eingeladen. Ohne förmliche Beschlussfassung

hielt diese an ihrer Sitzung vom 14. Januar 2002 fest, die im Streit

stehenden Fr. 10'000.- fielen in den Zuständigkeitsbereich der Ober­stu­fenschulpflege

X. A habe die Wohnschule am 8. Mai 2000 verlassen. Seither komme die

Sozialbehörde für seinen Lebensunterhalt auf.

Mit Beschluss vom 29. April 2002

verpflichtete der Bezirksrat Y die Oberstufenschulpflege X, die Kosten für A‘s

Besuch der BWS zu übernehmen.

IV. Mit Eingabe vom 14. Juni 2002 erhob

die Oberstufenschulpflege Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden

Anträgen:

"1. Es sei der angefochtene Beschluss der

Vorinstanz aufzuheben.

2.

Die Übernahme der Schulkosten für das Werkjahr

1999/2000 durch die Oberstufenschulpflege im Betrag von Fr. 10'000.- sei

abzulehnen, eventuell sei dieser Betrag an die bereits früher übernommenen

Gesamtkosten für die Wohnschule K (Schulungskosten und Unterkunft) anzurechnen

(mit gleichzeitiger Verpflichtung der Fürsorgebehörde X zur Übernahme der

Platzierungskosten im Wohnheim ab Beginn des Werkjahrs).

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gegenpartei."

In der Beschwerdebegründung wurde darauf

hingewiesen, "dass rein finanzielle Über­legungen für die ablehnende

Haltung ausschlaggebend waren (und noch immer sind)". Die

Oberstufenschulpflege habe "keinerlei Einwendungen gegen die schulischen

Aspekte bzw. Angemessenheit des beantragten Werkjahrs für A vorzubringen".

Mit Schreiben vom 13. August 2002

verzichtete der Beistand A‘s auf eine Beschwerdeantwort. Seitens der Gemeinde X

beziehungsweise der Sozialbehörde ging keine Antwort ein, obwohl ihr

Gelegenheit dazu geboten worden war.

Der Bezirksrat hatte sich schon mit Beschluss

vom 23. Juli 2002 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Da der Streitwert nicht über

Fr. 20'000.- liegt, fällt die Beschwerde in die Kompe­tenz der

Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Ver­­bindung mit § 5

Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 5 N. 3).

Wie die Prozessgeschichte zeigt, geht es

vorliegend um zwei Gesichtspunkte, welche zu beleuchten sind, nämlich

einerseits die Frage, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf den Besuch

der BWS Y hatte und er damit einhergehend die Übernahme der Kos­ten durch die

Beschwerdeführerin verlangen kann und andererseits, ob die Beschwerdeführerin oder

die im Verfahren als Mitbeteiligte aufgeführte Gemeinde X für die Kos­ten aufzukom­men

hat. Diese beiden Aspekte gilt es auseinander zu halten.

a) Dass der an die Oberstufenschulpflege

gerichtete Antrag des Beistands des Beschwerdegegners vom 8. Juli 1999,

wonach die Schulkosten für das Werkjahr 1999/2000 durch Erstere zu übernehmen

seien, einen schulischen Belang zum Inhalt hatte, steht ausser Frage. So hielt

der Beistand fest, im Rahmen einer frühzeitigen, beruflichen Orientierung mit

begleitender Stärkung der schulischen Leistungen sei der Eintritt in die

Werkklasse M der BWS Y die optimale Lösung. Alle Beteiligten (der Beschwerdegeg­ner

selbst, seine El­tern, die Institution, der Lehrer sowie der Beistand) sähen im

Eintritt in die Werkklasse die sinnvolle Weiterführung der Schullaufbahn mit

der Möglichkeit zur Orientierung in der Be­­rufswelt sowie zur schrittweisen

Verselbständigung im Lebensalltag. Dies, aber auch die Tatsache, dass es sich

beim in Frage stehenden Besuch der BWS Y durch den Beschwerde­gegner um die

Absolvierung des neunten Schuljahrs handelte (die Schulpflicht dauert gemäss

§ 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899

[LS 412.11] neun Jahre), belegen umso mehr, dass der Antrag des Beistands

um Übernahme der Schulkosten Kosten betraf, welche im Zusammenhang mit der

Schulpflicht und dem Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht des

Beschwerdegegners standen (dazu Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 153 N. 6.4; zu res­trik­tiv

Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 10). Zur selben Schlussfolgerung führt das

Merkblatt der Oberstufenschulpflege X von Ende März 2000 des Inhalts:

"Gemäss Schulpflegebeschluss vom 23. Oktober 1997 übernimmt die

Oberstufenschulgemeinde X für Sonder- und OberschülerInnen, die im Anschluss an

die 2. Oberschule das Werkjahr oder Weiterbildungsjahr der

Berufswahlschulen W oder Y besuchen, das gesamte Schulgeld". Vorliegend

stand beziehungsweise steht somit im Raum, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf

den Besuch der BWS im Rahmen des ihm zustehenden Rechts auf unentgeltlichen

Volksschulunter­richt hatte oder nicht. Diese Frage wurde durch die

Beschwerdeführerin bisher unterschiedlich angegangen: Während sie sich wie

schon erwähnt in der Begründung zuhanden des Bezirksrats vom 20. August

2001.

unter anderem noch auf den Standpunkt stellte, die Wohnschule K habe für

die Kosten aufzukommen, da sie ohne Konsultation der Oberstufenschulpflege

entschieden habe, hält sie in der Beschwerdebegründung fest, "keinerlei

Ein­wendungen gegen die schulischen Aspekte bzw. Angemessenheit des beantragten

Werk­jahrs für A" zu haben, hätten doch "gemäss internen Protokollen

über Aus­bildungs­projekte genügend beidseitige Informationen" bestanden.

Diese neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere aber auch ihr

Hinweis, "rein fi­nanzielle Überlegungen" seien für ihre ablehnende

Haltung ausschlaggebend, ändern nichts daran, dass es sich beim dem

Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden und daher massgebenden Antrag des Beistands

des Beschwerdegegners, wonach die Kosten für das Werkjahr von der Beschwerdeführerin

zu übernehmen seien, um eine schulische Frage handelt, welche somit in die

Kompetenz der Schulbehörden fällt.

Es ergibt sich, dass die Bezirksschulpflege Y

auf den Rekurs hätte eintreten müs­sen, worauf auch der Bezirksrat in seinen

Erwägungen hingewiesen hat und was der von ihm erwähnte Regierungsratsbeschluss

vom 25. Februar 1998 ebenfalls aufzeigt (Hinweis auf RRB Nr. 426/1998

vom 25. Februar 1998, insbesondere dessen E. 2.4; VGr, 22. No­vember

2000, VB.2000.00299, www.vgrzh.ch/rechtsprechung [Leitsatz in RB 2000

Nr. 14]; vgl. Art. 45 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 5 der

Kantonsverfassung vom 18. April 1869, § 10 des Gesetzes über die

Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 [LS 173.1], § 20 Abs. 1

des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 [UnterrichtsG; LS 410.1];

§ 19 Abs. 1 VRG). Der Entscheid der Bezirksschulpflege hätte sodann

mit Rekurs an die Schulrekurs­kommission und schliesslich mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 5 Abs. 2

UnterrichtsG, §§ 41 und 43 lit. f VRG; vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, S. 287). Unter diesen

Umständen fehlte es an der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksrats, die

Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten für den Besuch des Werkjahrs durch

den Beschwerdegegner zu verpflichten. Es ist daher Dispositiv-Ziffer I des

angefochtenen Beschlusses vom 29. April 2002 aufzuheben und die Sache zur

Behandlung des Rekurses an die Bezirksschul­pflege Y zu überweisen (vgl.

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5 N. 30; siehe auch § 64 N. 6

["Sprung­rückweisung"]). Da wie ausgeführt gleich zwei Instanzen,

nämlich die Bezirksschulpflege und die Schulrekurs­kommission, über die Sache

noch nicht befunden haben, können auch prozessökonomische Überlegungen nicht

dazu führen, dass das Verwaltungsgericht schon jetzt einen materiellen

Entscheid fällt. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass schon aufgrund des

Merkblatts der Beschwerdeführerin, aber auch nach deren eigenen neuen

Ausführungen in der Beschwerde­schrift der geltend gemachte Anspruch des

Beschwerdegegners kaum mehr in Frage stehen sollte.

b) Die Beschwerdeführerin stört sich zur

Hauptsache daran, dass seitens der Mitbe­teiligten Gemeinde X keine

Kosten(anteile) – weder für den Aufenthalt des Beschwerdegeg­ners in der

Wohnschule K noch für den Besuch des Werkjahrs – übernommen würden und diese in

dem Sinn "doppelten" Auslagen sowohl für das Wohnheim (welche die Kos­ten

für Unterricht und Unterkunft deckten) als auch für das auswärts besuchte

Werkjahr von ihr, der Beschwerdeführerin, berappt werden sollen.

Im Raum steht somit die Regelung der

Kostentragung zwischen der Beschwerdefüh­rerin einerseits und der Gemeinde X

andererseits. Ob in der Sache zwischen diesen beiden Gemeinden schon direkt

Kontakt aufgenommen und inwieweit versucht worden ist, eine einvernehmliche

Lösung zu finden, kann aus den Akten nicht abgeleitet werden. Soll­te die

Beschwerdeführerin nach wie vor der Meinung sein, dass die fraglichen Kosten

von der Gemeinde X zu übernehmen seien, so wäre es vorteilhaft, wenn sie vorerst

versuchen würde, mit Letzterer eine einvernehmliche Lösung zu finden. In diesem

Zusam­menhang dürfte die Konsultation des Entscheids des Verwaltungsgerichts

vom 28. Au­gust 2002, VK.2001.00005, www.vgrzh.ch/rechtsprechung,

hilfreich sein.

Bei weiterhin bestehender Uneinigkeit

zwischen den beiden Gemeinden bezüglich der Kostentragungspflicht hätte

letztlich das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zu ent­scheiden (§ 81

lit. a VRG). Das Verwaltungsgericht hat sich mit seiner Zuständigkeit in

sol­­chen Fällen schon ausführlich auseinander gesetzt und festgehalten, wenn

streitig sei, ob eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet

sei, könne kein im Beschwer­­deverfahren anfechtbarer Entscheid einer

Verwaltungsbehörde erwirkt werden. Zwar sei ge­mäss § 31 Abs. 3 der

Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 (LS 412.321) die

Bildungsdirektion zuständig, wenn sich Schulgemeinden nicht über die

Zahlungspflicht für Sonderschule oder -erziehung einigen können, und die

Direktion für Soziales und Sicher­heit sei zuständig, wenn es um Streitigkeiten

der Gemeinden über Hilfe­pflicht und Kos­tentragung gemäss § 9 lit. e

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) gehe. Hingegen

bestehe keine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zum Entscheid über die

Frage, ob sich die Leistungspflicht (wie hier) aufgrund des Schul- oder des

Fürsorgerechts ergebe. Auch greife § 13 Abs. 3 des Gesetzes

betreffend die Organisation und Geschäftsord­nung des Regierungsrates und

seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 (LS 172.1) be­züglich der

endgültigen Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten durch den Regierungsrat

nicht, wenn der Streit nicht zwei Direktionen des Regierungsrats, sondern zwei

Gemeinden betreffe (vgl. RB 1999 Nr. 37).

Somit ist auch in Berücksichtigung dieser

soeben gemachten Erwägungen Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats

Y vom 29. April 2002 aufzuheben, soweit der Bezirksrat damit überhaupt das

Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Mit­beteiligten Gemeinde X

"im Sinne der Erwägungen" geregelt haben wollte.

3.

...

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats Y vom 29. April 2002 wird aufgehoben.

Die Akten werden im

Sinn der Erwägungen, das heisst zur Behandlung der Frage, ob die Kosten für das

Werkjahr 1999/2000 im Verhältnis zum Beschwerdegegner A von der

Beschwerdeführerin zu übernehmen sind, an die Bezirksschulpflege Y überwiesen.

...