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Entscheid

VB.2002.00202

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00202

10. Juli 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6819)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die in Y zur Welt gekommenen w-ischen

Staatsangehörigen B, geboren den 22. April 1957, und A, geboren den 4. Ja­nuar

1961, strebten beim Zivilstandsamt X seit langem eine Heirat an. Prob­leme

bereitete insbesondere die Beschaffung von Geburtsurkunden in Y, wie es D vom

kantonalen Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Abteilung Zivil­standswesen,

mehrmals und zuletzt mit Schreiben vom 25. April 2001 gegenüber dem Zi­vilstandsamt

verlangte. Hierauf scheiterten auch weitere einschlägige Bemühun­gen. Nach­dem

unterm 18. April 2002 allein B – so die Meinung des Zivilstandsamts – bzw. auch

A – wie es die beiden Brautleute darstellen – eine anfecht­bare Anordnung hatte

verlangen lassen, verfügte das Zivilstandsamt am 23. Mai 2002 kos­tenfäl­lig:

"1. Das Ehevorbereitungsverfahren des Brautpaares B – A wird mangels

fehlender Unterlagen (fehlen der internationalen Geburtsurkunden)

abgelehnt"; in Disposi­tiv-Ziffer 2 folgte ein Hinweis auf das Merkblatt

"Wegleitung für die Eheschliessung von Aus­länderinnen und Ausländern",

und als Rechtsmittel wurde die "bei der Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich, Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Abt. Zi­vilstandswesen"

zu erhebende Beschwerde angegeben.

Erwägungen

II. A und B liessen am 20./21. Juni 2002 mit

Be­schwerde und den Anträgen ans Ver­waltungsgericht gelangen, auf das

Rechtsmittel im Sinn eines Sprungrekurses einzutreten sowie das Zivilstandsamt

in Aufhebung der Verfü­gung vom 23. Mai 2002 anzuweisen, das

Ehevorbereitungsverfahren abzuschliessen und ihnen schriftlich mitzuteilen,

dass die Trauung stattfinden könne, unter "o/e- Kostenfolge" zu

Lasten des Zivilstandsamts.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Schon mangels eines Streitwerts gilt es

das vorliegende Rechtsmittel kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu behandeln. Es erweist

sich alsbald, dass das im Sinn von § 56 Abs. 2 f. VRG ohne irgendwelche

Weiterungen geschehen kann.

2.

Wie es sich allgemein mit der Legitimation

der Beschwerdeführerin und insbe­son­dere mit dem Anfechtungsinteresse beider

Beschwerdeführenden hinsichtlich Disposi­tiv-Ziffer 2 der zivilstandsamtlichen

Verfügung verhalte (vgl. § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG und dazu Alfred

Kölz/Jürg Bossahrt/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal­tungs­rechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 7, 20 ff., 27, 29 ff., 48

und 107 ff.), darf offen bleiben. Denn es wird sogleich aufgezeigt, dass vorab

wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit des Gerichts das Rechtsmittel

insgesamt nicht an die Hand zu nehmen ist.

3.

Die Beschwerdeführenden finden, da sich

das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge im Schreiben vom 25. April 2001

bereits ablehnend zu ihrem Ehevorbereitungs­verfahren ausgesprochen habe,

machten sie von der Möglichkeit eines Sprungrekurses Ge­brauch, was statthaft

sei, wenn die Aufsichtsbehörde der unteren Amtsstelle bereits Wei­sun­gen für

den Erlass der Entscheidung gegeben habe; alsdann könne die Beschwerde bei der

nächst höheren Instanz eingereicht werden, gemäss § 19b Abs. 2 und § 41 VRG

also beim Verwaltungsgericht.

a) Gegen zivilstandsamtliche Verfügungen

lässt sich bei der kantonalen Aufsichts­behörde Beschwerde sowie gegen deren

Beschwerdeentscheid je nach kantonalem Recht bei einer oder mehreren kantonalen

Behörden weiter Beschwerde und in letzter Instanz Ver­waltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erheben (Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 f. der

[eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953, SR 211.112.1). Schon

insofern gebricht es dem Verwaltungsgericht hier zwar nicht an der sachlichen,

wohl aber an der funktionellen Zuständigkeit (vgl. §§ 19 Abs. 1, 19b Abs. 1, 41

und 43 Abs. 2 VRG). Mit Fug bestreiten nämlich die Beschwerdeführenden nicht,

dass sich ihre Rechts­mittel eigentlich an das Amt für Gemeinden und berufliche

Vorsorge wenden müsste (siehe § 10 ff. der [kantonalen]

Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000, LS 231.1).

Nun kennt das anwendbare Zürcher

Verfahrensrecht die von den Beschwerdefüh­renden bemühte Figur der

Sprungbeschwerde nicht. Lediglich der auf Ende 1997 ausser Kraft getretene und

anders motivierte § 47 Abs. 3 VRG erlaubte es dem Regierungsrat, mit Zustimmung

der Rekurrierenden auf die Entscheidung von Rekursen zu verzichten und die

Streitsachen dem Verwaltungsgericht zur Erledigung zu überweisen (GS 1, 342

ff., 352; OS 54, 268 ff., 275+290; Alfred Kölz, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, [1. A.,] Zürich 1978, § 47 N.

16.

ff.; vgl. zur ähnlichen Situation etwa in den Kantonen St. Gallen und Aargau

Urs Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsge­richt des Kantons St. Gallen,

St. Gallen 1994, S. 291 ff., bzw. Michael Merker, Rechtsmit­tel, Klage und

Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal­tungsrechtspflege

[VPRG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, S. 279 ff.). Im Übrigen liegt hier ebenso

wenig der Fall einer laut § 19a Abs. 2 VRG zulässigen Direktbeschwerde vor.

Freilich vermöchte nicht einmal das –

untunliche – Heranziehen von Art. 47 Abs. 2 f. des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172. 021), wodurch

sich die Beschwerdeführenden offensichtlich haben inspirieren las­sen, eine

sofortige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen. Denn die eid­genössische

Sprungbeschwerde bewirkte bloss ein Ausschalten der verwaltungsinternen

Rechtsmittelpflege, sofern die letzte dafür kompetente Behörde, gegen deren

Entscheid nur mehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben

wäre, im Einzelfall eine Weisung erteilt hätte, dass oder wie eine Vorinstanz

verfügen soll; wenn jedoch in der Verwal­tungshierarchie oberhalb der zu

überspringenden Stufe noch eine weitere existiert wie hier die Direktion der

Justiz und des Innern sowie zusätzlich der Regierungsrat, deren Anordnungen der

gerichtlichen Beurteilung unterliegen, müsste im Allgemeinen zunächst diese

Stelle angerufen werden (vgl. BGE 108 Ib 413 = Pra 72/1983 Nr. 48 und 124 II

489.

E. 1e; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 476 f., 843 und

845). Mit andern Worten erübrigte die so genannte omisso medio (vgl. Benoît

Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 92 f. und 329)

generell keinen einzelnen Schritt auf dem Rechtsmittelweg, sondern sub­stituierte

lediglich eine Rechtsmittelinstanz durch eine andere.

b) Auf die Beschwerde ist mithin nicht

einzutreten und diese nach § 70 in Verbin­dung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dem

hierfür zuständigen Amt für Gemeinden und berufli­che Vorsorge weiterzuleiten.

Es wird vorerst

Überlegungen zu seinem mit der Beschwerde wohl sinngemäss ver­langten Ausstand

anstellen müssen (§ 5a VRG). Die Kammer hat darüber zumindest einst­weilen

nicht zu befinden (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 19 ff.). Es lässt sich

immerhin bemerken, dass sich bislang eventuell nur D als Mitarbeiter der

Abteilung Zivil­stands­we­sen mit dem Anliegen der Beschwerdeführenden befasste

und nicht der Abtei­lungschef, ge­schwei­ge denn die Amtsleitung, und dass sich

der Sachverhalt nach D‘s letz­ter Intervention bis zur angefochtenen Verfügung

weiterentwickelte (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 9 ff.).

Denkbar ist, dass am Ende die Direktion der

Justiz und des Innern doch wie bei ei­ner Sprungbeschwerde das Rechtsmittel

behandelt (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschli­mann/Ruth Herzog, Kommentar zum

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 3 N.

15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 26 und 28; ferner VGr, 5. April 2000,

VB.2000.00051, in welchem Strafvollzugsfall die an sich zuständige Direktion

der Justiz und des Innern einen Rekurs wegen Vorbefassung an den Regierungsrat

Dispositiv

übermacht hat­te, der dann als verwaltungsgerichtliche Vorinstanz entschieden

hat).

4. Die als unterlegen zu betrachtenden

Beschwerdeführenden werden zu gleichen Teilen kostenpflichtig, wobei sie wegen

gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. RB 1996 Nr. 9). Sollte ihnen

überhaupt die Zusprechung einer Parteientschädigung vorgeschwebt haben, könnten

sie eine solche mangels Obsiegens nicht erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Amt

für Gemeinden und berufliche Vorsorge weitergeleitet.

2. ...