VB.2002.00202
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00202
10. Juli 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6819)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00202
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.07.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ehevorbereitungsverfahren
Den Beschwerdeführenden [ausländische Staatsangehörige] wird die Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens verweigert, weil sie nicht ihre Original-Geburtsurkunden aus ihrem Geburtsland beibringen. Die Beschwerdeführenden wollen das kantonale Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge als Rekursinstanz überspringen, weil dieses in der Sache bereits Weisungen erteilt habe.
Das Zürcher Verfahrensrecht kennt die Figur der Sprungbeschwerde nicht. Selbst bei einer sinngemässen Heranziehung von Art. 47 Abs. 2 VwVG wäre indes nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Direktion der Justiz und des Innern Rekursbehörde (E. 3a).
Weiterleitung der Beschwerde an das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, das vorerst Überlegungen zu seinem mit der Beschwerde wohl sinngemäss verlangten Ausstand wird anstellen müssen (E. 3b).
Stichworte:
AUSSTAND
EHEVORBEREITUNG
SPRUNGBESCHWERDE
SPRUNGREKURS
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
WEISUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
ZIVILSTANDSWESEN
Rechtsnormen:
§ 19a VRG
§ 19b VRG
§ 41 VRG
Art. 47 lit. II VwVG
Art. 19 lit. I ZStV
Art. 20 lit. I ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die in Y zur Welt gekommenen w-ischen
Staatsangehörigen B, geboren den 22. April 1957, und A, geboren den 4. Januar
1961, strebten beim Zivilstandsamt X seit langem eine Heirat an. Probleme
bereitete insbesondere die Beschaffung von Geburtsurkunden in Y, wie es D vom
kantonalen Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Abteilung Zivilstandswesen,
mehrmals und zuletzt mit Schreiben vom 25. April 2001 gegenüber dem Zivilstandsamt
verlangte. Hierauf scheiterten auch weitere einschlägige Bemühungen. Nachdem
unterm 18. April 2002 allein B – so die Meinung des Zivilstandsamts – bzw. auch
A – wie es die beiden Brautleute darstellen – eine anfechtbare Anordnung hatte
verlangen lassen, verfügte das Zivilstandsamt am 23. Mai 2002 kostenfällig:
"1. Das Ehevorbereitungsverfahren des Brautpaares B – A wird mangels
fehlender Unterlagen (fehlen der internationalen Geburtsurkunden)
abgelehnt"; in Dispositiv-Ziffer 2 folgte ein Hinweis auf das Merkblatt
"Wegleitung für die Eheschliessung von Ausländerinnen und Ausländern",
und als Rechtsmittel wurde die "bei der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich, Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Abt. Zivilstandswesen"
zu erhebende Beschwerde angegeben.
Erwägungen
II. A und B liessen am 20./21. Juni 2002 mit
Beschwerde und den Anträgen ans Verwaltungsgericht gelangen, auf das
Rechtsmittel im Sinn eines Sprungrekurses einzutreten sowie das Zivilstandsamt
in Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2002 anzuweisen, das
Ehevorbereitungsverfahren abzuschliessen und ihnen schriftlich mitzuteilen,
dass die Trauung stattfinden könne, unter "o/e- Kostenfolge" zu
Lasten des Zivilstandsamts.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Schon mangels eines Streitwerts gilt es
das vorliegende Rechtsmittel kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu behandeln. Es erweist
sich alsbald, dass das im Sinn von § 56 Abs. 2 f. VRG ohne irgendwelche
Weiterungen geschehen kann.
2.
Wie es sich allgemein mit der Legitimation
der Beschwerdeführerin und insbesondere mit dem Anfechtungsinteresse beider
Beschwerdeführenden hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 der zivilstandsamtlichen
Verfügung verhalte (vgl. § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG und dazu Alfred
Kölz/Jürg Bossahrt/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 7, 20 ff., 27, 29 ff., 48
und 107 ff.), darf offen bleiben. Denn es wird sogleich aufgezeigt, dass vorab
wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit des Gerichts das Rechtsmittel
insgesamt nicht an die Hand zu nehmen ist.
3.
Die Beschwerdeführenden finden, da sich
das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge im Schreiben vom 25. April 2001
bereits ablehnend zu ihrem Ehevorbereitungsverfahren ausgesprochen habe,
machten sie von der Möglichkeit eines Sprungrekurses Gebrauch, was statthaft
sei, wenn die Aufsichtsbehörde der unteren Amtsstelle bereits Weisungen für
den Erlass der Entscheidung gegeben habe; alsdann könne die Beschwerde bei der
nächst höheren Instanz eingereicht werden, gemäss § 19b Abs. 2 und § 41 VRG
also beim Verwaltungsgericht.
a) Gegen zivilstandsamtliche Verfügungen
lässt sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde sowie gegen deren
Beschwerdeentscheid je nach kantonalem Recht bei einer oder mehreren kantonalen
Behörden weiter Beschwerde und in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erheben (Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 f. der
[eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953, SR 211.112.1). Schon
insofern gebricht es dem Verwaltungsgericht hier zwar nicht an der sachlichen,
wohl aber an der funktionellen Zuständigkeit (vgl. §§ 19 Abs. 1, 19b Abs. 1, 41
und 43 Abs. 2 VRG). Mit Fug bestreiten nämlich die Beschwerdeführenden nicht,
dass sich ihre Rechtsmittel eigentlich an das Amt für Gemeinden und berufliche
Vorsorge wenden müsste (siehe § 10 ff. der [kantonalen]
Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000, LS 231.1).
Nun kennt das anwendbare Zürcher
Verfahrensrecht die von den Beschwerdeführenden bemühte Figur der
Sprungbeschwerde nicht. Lediglich der auf Ende 1997 ausser Kraft getretene und
anders motivierte § 47 Abs. 3 VRG erlaubte es dem Regierungsrat, mit Zustimmung
der Rekurrierenden auf die Entscheidung von Rekursen zu verzichten und die
Streitsachen dem Verwaltungsgericht zur Erledigung zu überweisen (GS 1, 342
ff., 352; OS 54, 268 ff., 275+290; Alfred Kölz, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, [1. A.,] Zürich 1978, § 47 N.
16.
ff.; vgl. zur ähnlichen Situation etwa in den Kantonen St. Gallen und Aargau
Urs Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
St. Gallen 1994, S. 291 ff., bzw. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[VPRG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, S. 279 ff.). Im Übrigen liegt hier ebenso
wenig der Fall einer laut § 19a Abs. 2 VRG zulässigen Direktbeschwerde vor.
Freilich vermöchte nicht einmal das –
untunliche – Heranziehen von Art. 47 Abs. 2 f. des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172. 021), wodurch
sich die Beschwerdeführenden offensichtlich haben inspirieren lassen, eine
sofortige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen. Denn die eidgenössische
Sprungbeschwerde bewirkte bloss ein Ausschalten der verwaltungsinternen
Rechtsmittelpflege, sofern die letzte dafür kompetente Behörde, gegen deren
Entscheid nur mehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben
wäre, im Einzelfall eine Weisung erteilt hätte, dass oder wie eine Vorinstanz
verfügen soll; wenn jedoch in der Verwaltungshierarchie oberhalb der zu
überspringenden Stufe noch eine weitere existiert wie hier die Direktion der
Justiz und des Innern sowie zusätzlich der Regierungsrat, deren Anordnungen der
gerichtlichen Beurteilung unterliegen, müsste im Allgemeinen zunächst diese
Stelle angerufen werden (vgl. BGE 108 Ib 413 = Pra 72/1983 Nr. 48 und 124 II
489.
E. 1e; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 476 f., 843 und
845). Mit andern Worten erübrigte die so genannte omisso medio (vgl. Benoît
Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 92 f. und 329)
generell keinen einzelnen Schritt auf dem Rechtsmittelweg, sondern substituierte
lediglich eine Rechtsmittelinstanz durch eine andere.
b) Auf die Beschwerde ist mithin nicht
einzutreten und diese nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dem
hierfür zuständigen Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge weiterzuleiten.
Es wird vorerst
Überlegungen zu seinem mit der Beschwerde wohl sinngemäss verlangten Ausstand
anstellen müssen (§ 5a VRG). Die Kammer hat darüber zumindest einstweilen
nicht zu befinden (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 19 ff.). Es lässt sich
immerhin bemerken, dass sich bislang eventuell nur D als Mitarbeiter der
Abteilung Zivilstandswesen mit dem Anliegen der Beschwerdeführenden befasste
und nicht der Abteilungschef, geschweige denn die Amtsleitung, und dass sich
der Sachverhalt nach D‘s letzter Intervention bis zur angefochtenen Verfügung
weiterentwickelte (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 9 ff.).
Denkbar ist, dass am Ende die Direktion der
Justiz und des Innern doch wie bei einer Sprungbeschwerde das Rechtsmittel
behandelt (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 3 N.
15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 26 und 28; ferner VGr, 5. April 2000,
VB.2000.00051, in welchem Strafvollzugsfall die an sich zuständige Direktion
der Justiz und des Innern einen Rekurs wegen Vorbefassung an den Regierungsrat
Dispositiv
übermacht hatte, der dann als verwaltungsgerichtliche Vorinstanz entschieden
hat).
4. Die als unterlegen zu betrachtenden
Beschwerdeführenden werden zu gleichen Teilen kostenpflichtig, wobei sie wegen
gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. RB 1996 Nr. 9). Sollte ihnen
überhaupt die Zusprechung einer Parteientschädigung vorgeschwebt haben, könnten
sie eine solche mangels Obsiegens nicht erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Amt
für Gemeinden und berufliche Vorsorge weitergeleitet.
2. ...