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Entscheid

VB.2002.00204

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00204

19. Februar 2003Deutsch19 min

(URT.2003.7180)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2002

wurde A von der Bau­kommission X angekündigt, dass am 13. Februar 2002 der

obere Teil ihrer Garten­mauer (M, Kat.-Nr. 01) abgebrochen werde. Für die

Ersatzvornahme hatte die Baukommission ein Bauunternehmen beauftragt; gemäss

der Verfügung würden die Kosten separat in Rechnung gestellt und A auferlegt.

Erwägungen

II. Gegen diese Festsetzungsverfügung erhob A

Rekurs an die Baure­kurskommis­sion II. Diese wies das Rechtsmittel am 21. Mai

2002.

ab.

III. Am 24. Juni 2002 verlangte A mit

rechtzeitiger Beschwerde ans Verwaltungsge­richt die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids der Baurekurskommission sowie des erstinstanzlichen

Entscheids der Baukommission X. Zudem sei festzustel­len, dass die Art der

vorgenommenen Ersatzvornahme widerrechtlich sei; eventualiter sei die Widerrechtlichkeit

der angefochtenen Entscheide festzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungs­folgen

zulasten der Baukommission X.

Die Baurekurskommission II beantragte am 30.

Juli 2002 die Abweisung der Beschwerde; die Baukommission X liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerdeführerin hatte ihre

Gartenmauer trotz mittlerweile rechtskräftig gewordenem Abbruchbefehl von sich

aus nicht verkleinert. Mit der angeordneten Ersatz­­vornahme (bzw.

Drittvornahme durch ein Bauunternehmen) bezweckte die Beschwerde­­gegnerin die

unmittelbare Durchsetzung jenes Abbruchbefehls (so genannte exekutorische

Massnahme; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,

Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1135). Eine solche Ersatzvornahme stützt sich

auf § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; vgl. Walter Haller/

Pe­ter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 839). Gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRG ist die Androhung einer

Ersatzvornahme "nicht durch Re­kurs anfechtbar" (analog Art. 101

lit. c des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943). Eine

wörtliche Auslegung dieser Bestimmung würde den Schluss nahe legen, dass auch

die vorliegend zu beurteilende Anordnung bzw. Festsetzung der Ersatzvornahme

kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt. Ebenso bestimmt § 30 Abs. 1 lit. b

VRG, dass bei der Ersatzvornahme (nur) der Entscheid über die Kostenauflage

weitergezogen werden kann; daraus könnte man umgekehrt ableiten, dass auf die

vorliegende Beschwerde nicht ein­­zutreten wäre.

Zu einem anderen Resultat gelangt man

freilich, wenn man § 31 Abs. 2 Satz 2 VRG systematisch (insbesondere

verfassungskonform) auslegt. Danach will die Bestimmung le­dig­­lich den

Streitgegenstand eingrenzen. – Die Zwangsandrohung setzt stets voraus, dass die

der Vollstreckungsmassnahme zugrunde liegende Sachverfügung rechtskräftig wurde

(§ 30 Abs. 1 VRG). Ist die Sachverfügung erst einmal in Rechtskraft erwachsen,

fehlt der be­troffenen Person jegliches Rechtsschutzinteresse, die

Sachverfügung erneut überprüfen zu lassen (Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen

Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen, Zürich 2002, S. 72 mit Hinweisen).

Deshalb darf bei der Rechtskontrolle der Vollstre­ckungs­­massnahme die

Sachverfügung nicht mehr überprüft werden (RB 1990 Nr. 16 = BEZ 1991

Nr. 13; analog BGE 118 Ia 209, 212, E. 2b; BGE 104 Ia 172 E. 2b). Entgegen

seinem Wortlaut will § 31 Abs. 2 Satz 2 VRG nur eine solche "doppelte

Prüfung" verhindern (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbemerkungen zu §§ 29–31, Rz. 2 ff., § 31 Rz. 4).

Allen anderen Rügen steht die Bestimmung grundsätzlich nicht entgegen: So muss

schon wegen dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999, BV) mit der Beschwerde gegen eine Vollzugsverfügung

geltend gemacht werden können, dass die Anordnung unter einem Mangel leidet,

der in ihr selbst be­gründet ist (Kölz/Bosshart/Röhl § 30 Rz. 59; Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 520; offen ge­lassen in VGr, 6. Juli 2000,

VB.2000.00050, E. 1b). Wie gravierend ein solcher Mangel sein muss, damit er im

Beschwerdeverfahren gegen die Zwangsanordnung überprüft werden kann, wurde in

der Rechtsprechung und Lehre noch zu wenig geklärt. Fest steht jedenfalls, dass

die Gerichte die Einhaltung verfassungsrechtlicher Minimalgaran­tien überprüfen

können, so die rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 5 BV) sowie die Verfahrensgarantien

(Art. 29 ff. BV; analog für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde BGE 121 IV

345, 348 E. 1a). Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend:

diese betreffen einzig die Anordnung der Ersatzvornahme; die ursprüngliche

Sachverfügung wird von der Beschwerde­führerin zu Recht nicht in Frage

gestellt.

b) Als weitere Eintretensvoraussetzung muss

die Beschwerdeführerin über eine aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen (§ 21

lit. a in Verbindung mit § 70 VRG). Ein solches aktuelles Interesse fehlt zwar

grundsätzlich, wenn die Vollstreckung, wie hier, bereits erfolgt ist (vgl.

Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­prozess,

Zürich 2000, Rz. 676). Andererseits ist die Zulässigkeit der Festsetzung

der Ersatz­­vornahme für spätere Verfahrensstadien relevant, so insbesondere

für die Überwälzung der Kosten auf die Beschwerdeführerin. Von der

Voraussetzung des aktuellen Interesses kann zudem abgesehen werden, wenn sonst

kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt wer­den könnte (das Erfordernis der

grundsätzlichen Bedeutung hat in der Verwaltungsgerichts­­barkeit demgegenüber

nicht dieselbe Bedeutung wie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde;

vgl. BGE 123 II 285 E. 4c; vgl. auch RB 1998 Nr. 41; Kölz/Boss­hart/

Röhl § 21 Rz. 25). Eine Ersatzvornahme dürfte in aller Regel auf einen

Zeitpunkt angeordnet werden, der die rechtzeitige Überprüfung durch ein Gericht

kaum je gestatten würde. Zu­dem könnten sich die hier zu prüfenden Fragen unter

ähnlichen Umständen wieder stellen. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt als Erstes,

dass der Präsident der Baukommission beim Erlass der angefochtenen Verfügung

befangen gewesen sei und somit seine Ausstands­pflicht gemäss § 5a Abs. 1

VRG verletzt habe.

a) Wäre die erhobene Befangenheitsrüge

begründet, müsste der erstinstanzliche Ent­­scheid (bzw. jener der Vorinstanz)

nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend aufgehoben werden (so

genannte "formelle Natur": BGr, 14. Februar 1997,

ZBl 99/1998, S. 289, E. 4 mit weiteren Hinweisen; anders

einzig BGr, 20. Juni 2000, ZBl 103/2002, S. 36, E. 2c/bb,

wonach der Entscheid nur dann aufgehoben werden müsse, wenn

Befangenheit "das Ergebnis entscheidend habe beeinflussen

können", allerdings ohne Begründung). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten:

Wenn der Präsident der Baukom­mis­­sion tatsächlich befangen war, leidet der

erstinstanzliche Entscheid unter einem grundle­genden Mangel, der nur durch

dessen Aufhebung beseitigt werden kann; eine so genannte "Heilung"

durch eine korrekt besetzte Rechtsmittelbehörde fällt grundsätzlich ausser Betracht

(VGr, 23. Oktober 2002, VB.2001.00189 E. 3b, www.vgrzh.ch). Damit ist die Rüge der Befangenheit vorweg zu prüfen (vgl. BGE 124 V 389 E. 1).

Als im vorangehenden Erkenntnisverfahren die

Bewilligungsfähigkeit der Mauer­er­höhung untersucht werden musste, hat der

Präsident der Baukommission die Gartenmauer an einem Augenschein mit der

Berliner Mauer verglichen. Das Protokoll der Baurekurs­kom­­mission vom 17.

August 1999 gibt die Äusserung des Kommissionspräsidenten wie folgt wieder:

"Es gehe aber nicht an, dass einfach eine Mauer aufgestellt werde,

wie dies in Berlin geschehen sei". Die Beschwerdeführerin

ist der Auffassung, dass der Präsident durch diese Äusserung seine

Voreingenommenheit zum Ausdruck gebracht habe. Bei der vor­liegend zu

beurteilenden Vollstreckungsmassnahme hätte er folglich nicht mitwirken dür­fen.

Indem er dies trotzdem getan habe, sei der Anspruch auf eine korrekt, mit

unbefange­nen Mitgliedern besetzte Behörde verletzt.

b) Als Erstes fragt sich, ob der Präsident

der Baukommission die Ausstandsgründe überhaupt beachten musste. – Die Garantie

der Verfahrensfairness in Art. 29 Abs. 1 BV so­wie die Ausstandspflicht gemäss

§ 5a Abs. 1 VRG gewährleisten, dass kein befangenes Mit­­glied an einer

Anordnung mitwirkt. Unter "Anordnungen" im Sinne von § 5a Abs. 1 VRG

sind auch Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von § 29 ff. VRG zu verstehen, soweit

diese nicht rein untergeordneter bzw. administrativer Natur sind. Die

Ausstandsbestim­­mungen finden selbstredend dann keine Anwendung, wenn es um

blosse ausführende Ar­beiten geht, wie etwa das Kopieren und den Versand einer

Verfügung (Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 5a Rz. 9). Wenn der

Vollstreckungsmassnahme jedoch ein Gewicht zukommt, das eine selbständige

Anfechtung rechtfertigt, müssen die Ausstandsbestimmungen beachtet werden

(analog auf Bundesebene Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und

Art. 41 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 84

f.). Zwar kommt der Behörde beim Entscheid über die Vollstreckung ihrer

Anordnungen in aller Regel kein Er­messen zu (Ogg, S. 99 f.). Andererseits

will das in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Unbefangenheitsgebot die

Verfahrensfairness sicherstellen, womit es grundsätzlich auf sämtliche

Verwaltungsverfahren Anwendung finden muss, seien diese nun Erkenntnis- oder

Vollstre­ckungsverfahren. Da die angefochtene Anordnung hier selbständig

anfechtbar ist (E. 1a), musste der Kommissionspräsident bei deren Erlass die

Ausstandsnormen beachten.

c) Weiter fragt sich, ob die Beschwerdeführerin die Rüge der

Befangenheit überhaupt rechtzeitig erhoben hat. – Aufgrund des Grundprinzips

von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist ein Behördenmitglied so früh wie

möglich abzulehnen. Wer weiss oder wissen muss, dass eine Behörde mit einem

ausstandspflichtigen Mitglied besetzt sein wird, und sich trotzdem auf das

Verfahren einlässt, verwirkt grundsätzlich den Anspruch, das be­tref­fende

Mitglied später noch abzulehnen (BGE 121 I 225 E. 3; BGE

114.

Ia 278 E. 3e). Nur wenn eine Verfahrenspartei von

Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst

zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der

Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern

ihr keine mangelnde Sorgfalt vor­zuwerfen ist (VGr, 6. April 2001,

VB.2000.00068, E. 3c/aa, www.vgrzh.ch). Der Präsident der Baukommission

zog den Vergleich mit der Ber­liner Mauer im vorangehenden Erkenntnisverfahren

anlässlich eines Augenscheins der Baurekurskommission. Die Beschwerdeführerin

leitete daraus ab, dass der Präsident bereits bei der Verweigerung der

nachträglichen Baubewilligung, mithin im ersten Stadium des Er­kenntnisverfahrens,

befangen war. Das Bundesgericht hat diese Rüge abgewiesen (BGr,1P.50/2000,

E. 3b, www.bger.ch). Nicht zu entscheiden hatte das Bundesgericht, ob aus

dem Vergleich mit dem Mauerbau auch für das nachfolgende Vollstreckungsverfahren

Befangenheit abzuleiten wäre (vgl. zur Unterscheidung Schindler, S. 130). Die

Frage der Befangenheit konnte somit grundsätzlich nochmals aufgeworfen werden.

Allerdings hätte die Beschwerdeführerin nach Zustellung des erwähnten

Bundesgerichtsentscheids damit rechnen müssen, dass der Kommissionspräsident am

darauf folgenden Vollstreckungsverfahren mitwirken würde, da

Verwaltungsbehörden ihre Anordnungen grundsätzlich selbst vollstre­­cken (§ 29

Abs. 1 Satz 1 VRG). Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als

verspätet.

d) Im Übrigen ist die Rüge der Befangenheit auch unbegründet.

– Wenn ein Angehöriger einer Behörde gegenüber einem

Verfahrensbeteiligten seine Abneigung oder persönliche Geringschätzung zum

Ausdruck bringt, führt dies zwingend zum Ausstand (BGr, 16. Juli

2001,1P.208/2001, E. 3b, www.bger.ch; BGE 125 I 119 E. 3g = Pra 88/ 1999

Nr. 165, S. 871). Zwar ist zu berücksichtigen, dass politische

Entscheidungsträger oft zu brisanten Themen wie etwa zu bedeutsamen Streitfällen

oder zu besonders umstrittenen Projekten Stellung beziehen müssen (BGr, 14.

Februar 1997, ZBl 99/1998, S. 289, 292, E. 3b). Das ist allerdings keine

Rechtfertigung für Polemik oder gar persönliche Verunglimpfungen (Schindler, S.

134). Wenn ein Behördenmitglied etwa in einer Zeitungskolum­­ne einem

Unternehmer indirekt asoziales und geldgieriges Verhalten vorwirft, liegt dies

klar ausserhalb der üblichen politischen Tätigkeit eines Exekutivmitglieds,

womit das betreffende Mitglied in den Ausstand treten muss (BGr, 14. Februar

1997, ZBl 99/1998, S. 289, E. 3c; analog für einen

Kommissionssekretär BGE 97 I 91 E. 3). Dasselbe muss für den Angehörigen

einer Behörde gelten, der auf das zu späte Erscheinen einer Partei übermäs­­sig

heftig reagiert (BGE 120 V 357 E. 3b). Demgegenüber führen objektive, sachliche

und faire Äusserungen nie zur Befangenheit des Entscheidungsträgers (Entscheid

des Bundesrates vom 1. März 2000, VPB 64.58 E. 8.1). Auch ungeschickte oder

scherzhafte Äus­se­­rungen vermögen für sich alleine nicht den Anschein der

Befangenheit zu bewirken, so et­wa wenn ein Gutachter gegenüber einem

Verfahrensbeteiligten bemerkt, dessen "Akten seien dicker als alle je

vorher von ihm behandelten Dossiers" (BGr, 25. September 2001,

U 184/2000, E. 3c, www.bger.ch).

Der vorliegend zu beurteilende Vergleich mit

der Berliner Mauer war überflüssig und sachlich in keiner Weise gerechtfertigt.

Die Äusserung darf allerdings nicht losgelöst von den übrigen Ausführungen des

Präsidenten der Baukommission betrachtet werden (BGr, 24. Januar 2001,

1P.50/2000, E. 3b, www.bger.ch). Das erwähnte Protokoll der Baurekurskommission

gibt die Aussagen wie folgt wieder:

"Es gehe beim vorliegenden Fall auch um die

präjudizielle Wirkung. Ganz X wisse, dass die Mauer ohne Baubewilligung

erstellt worden sei. Die Baukommission habe einen schweren Stand, wenn der

Mauer­bau nicht sanktioniert werde. Die Bauherrschaft habe aber ein Recht auf

eine Mauer. Wie diese im Konkreten auszusehen habe, könne in Ruhe besprochen

werden. Es gehe aber nicht an, dass einfach eine Mauer aufgestellt werde, wie

dies in Berlin geschehen sei."

Dem Kommissionspräsidenten geht es zu Beginn

des zitierten Abschnitts zunächst um die Glaubwürdigkeit der Behördentätigkeit,

die in Frage gestellt würde, wenn die Baube­hörde im dort zu entscheidenden

Fall untätig geblieben wäre. Ausserdem bringt der Präsi­dent zum Ausdruck, dass

im Einzelfall angemessene Lösungen gefunden werden könnten, wenn er festhält,

dass die Beschwerdeführerin "ein Recht auf eine Mauer" habe und man

"in Ruhe besprechen" könne, wie die Mauer im Einzelnen auszusehen

habe. Die Bemerkung, dass man eine Mauer verhindern wolle, wie sie "in

Berlin" gebaut worden sei, war unnötig und der Vergleich unangebracht. Die

übrigen Bemerkungen waren jedoch sach­lich gerechtfertigt (Wahrung der

Rechtssicherheit, Gleichbehandlung der Bauherrn). Der Sachverhalt ist insofern

mit jenem vom Bundesgericht entschiedenen Fall vergleichbar, in dem ein

Gutachter eine Partei "mit deutlichen Worten" – in der Sache jedoch

durchaus berechtigt – kritisierte (BGr, 19. Februar 2001,2P.21/2001, E. 2b,

www.bger.ch). Das Bundesgericht hatte dort Befangenheit verneint. Weiter ist zu

berücksichtigen, dass der Prä­­sident die gerügte Äusserung im

Rechtsmittelverfahren machte, in einem Verfahrenssta­dium also, in dem er die

Sichtweise der Baubehörde darzustellen hatte. Als Parteivertreter im

Rechtsmittelverfahren durfte er seinen Standpunkt durchaus pointierter

vertreten als im vorangehenden Verwaltungsverfahren. Zudem dürfen an die

Ausstandspflichten von Behör­­denmitgliedern kleiner Landgemeinden nicht die

gleich strengen Anforderungen gestellt

werden wie an die

Mitglieder eines Gerichts (BGr, 9. Mai 1979, ZBl 80/1979, S. 488 f.; BGr,

20.

Juni 2000, ZBl 103/2002, S. 36, E. 2b; VGr, 23. Oktober 2002, VB.2001.00189,

E. 1b, www.vgrzh.ch). Aus dem Vergleich mit dem Berliner Mauerbau allein kann damit nicht auf Befangenheit geschlossen werden. Der

Präsident durfte demnach an der angefoch­tenen Vollstreckungsanordnung

mitwirken. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Beschwerdeführerin die

Befangenheitsrüge rechtzeitig erhoben hätte, wäre sie ohne Er­folg.

3.

In der Sache macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Baubehörde hätte in ihrem Entscheid vom 4. Februar 2002 den Beginn

der Abbrucharbeiten nicht vor Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist (§ 22 VRG)

festsetzen dürfen. Indem die Baubehörde die Drittvornahme bereits auf den 13.

Februar 2002 festgesetzt habe, habe sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit

genommen, die Ersatzvornahme durch eigenes Handeln zu verhindern und darüber

hinaus in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Eine Frist von

sechs Tagen zwischen Zustellung (7. Februar 2002) und Ersatzvornahme

(13. Februar 2002) sei zu kurz und damit unverhältnismässig.

a) Der Ersatzvornahme muss eine entsprechende

Androhung vorangehen. Dem Pflich­tigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist

zur Erfüllung anzusetzen (§ 31 Abs. 1 VRG), womit die Frist dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) entsprechen muss. – In der

ursprünglichen Sachverfügung vom 23. Februar 1999 ordnete die Beschwerdegegnerin

an, dass die ohne Bewilligung erstellte Erhöhung innerhalb von 90 Tagen

abzubauen sei. Für den Fall, dass die Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht

beendet sein sollten, werde der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme

angedroht. Die Angemessenheit jener Frist ist nicht mehr Gegenstand dieses

Verfahrens; sie wurde bereits von der Vorinstanz und vom Verwaltungsgericht

rechtskräftig als verhältnismässig beurteilt (VGr, 9. März 2000,

VB.1999.00341, E. 2a). Für die Beurteilung der vorliegend erhobenen Rüge ist

das damalige Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch insofern relevant, als das

Gericht dort ausdrücklich festhielt, dass die Frist für den Abbau der Mauer mit

Rechtskraft des Ur­teils zu laufen beginne (VGr, 9. März 2000, VB.1999.00341,

E. 2b/dd). Der Fristenlauf be­gann entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht erst mit dem Versand des bun­­desgerichtlichen Urteils

vom 24. Januar 2001, sondern bereits mit der Zustellung des Urteils des

Verwaltungsgerichts (30. März 2000). Damit endete die Frist Ende Juni 2000: Zu

diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin die Arbeiten vollendet haben

müssen (zu­­mal sie in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde keinen Antrag auf

aufschiebende Wirkung gestellt hatte). Spätestens Ende Januar 2001 jedoch, als

das Bundesgericht die erhobene Be­schwerde abwies, hätte der Beschwerdeführerin

klar sein müssen, dass die Arbeiten unverzüglich an die Hand zu nehmen sind.

Dass ihr für die Arbeiten zu wenig Zeit geblieben wäre oder dass sie keine

Möglichkeit gehabt hätte, die Ersatzvornahme durch eigenes Handeln zu

vermeiden, kann nach dem Gesagten nicht ernsthaft behauptet werden.

b) Das Bauamt, eine der Baukommission

unterstellte Behörde im Sinne von § 29 Abs. 1 VRG, drohte am 16. August

2001.

die Ersatzvornahme an. Das ist zwar ungewöhnlich, nachdem die

Beschwerdegegnerin die Ersatzvornahme ja bereits in ihrer ursprünglichen

Sachverfügung vom 23. Februar 1999 angedroht hatte. Der Wortlaut von § 31

Abs. 2 VRG schliesst ein solches Vorgehen jedoch keineswegs aus: Danach

kann die Androhung der Ersatzvornahme (unselbständig) mit der zu

vollstreckenden Anordnung verbunden oder aber selbständig erlassen werden. Wenn

die zu vollstreckende Sachverfügung, wie hier, einem längeren

Rechtsmittelverfahren unterlag, kann es im Interesse der Rechtssicherheit

durchaus gerechtfertigt sein, die zwangsweise Durchsetzung in einer separaten

Verfügung nochmals anzudrohen (vgl. Christine Ackermann Schwendener, Die

klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts,

Zürich 2000, S. 74 f., 79). Das Bau­­amt hätte dies nach dem Gesagten (E. 3a)

freilich schon früher tun können, so etwa, als die Frist zur Fertigstellung der

Arbeiten unbenutzt verstrichen war (Ende Juni 2000). Auf der anderen Seite gilt

es zu berücksichtigen, dass der Behörde bei der Wahl des Zeitpunktes für die

Androhung naturgemäss ein gewisses Ermessen zukommt. Dass die Baubehörde hier

für die Erfüllung der Anordnung eine relativ kurze Frist von rund einem Monat

ansetz­te, ist ebenso wenig zu beanstanden. § 31 Abs. 1 VRG verlangt

eine "angemessene" Frist; die Behörde hat bei der Festsetzung der

Fristlänge dem bisherigen Verhalten des Pflichtigen Rechnung zu tragen und darf

dabei namentlich berücksichtigen, dass dieser trotz Bestä­tigung der

angefochtenen Verfügung durch sämtliche Rechtsmittelinstanzen seinen daraus

resultierenden Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl. VGr, 6. Juli 2000,

VB.2000.00050, E. 3c; ferner Ackermann Schwendener, S. 70 f.). Ein Ermessensmissbrauch,

der vom Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre (§ 52 Abs. 2 lit. c VRG),

liegt weder in Bezug auf die Wahl des Zeitpunktes noch bezüglich der

Fristenlänge vor.

c) Die Beschwerdeführerin machte in ihrer

Rekursschrift geltend, dass sie "bereits im Dezember" mit dem Rückbau

begonnen habe; dies vor dem Hintergrund, dass sie vom Bauamt dazu nochmals

("ein allerletztes Mal") am 21. November 2001 aufgefordert wurde.

Damit hatte die Beschwerdeführerin freilich viel zu lange zugewartet. Ihre ferienbedingte

Ab­wesenheit im Januar 2002 konnte sie voraussehen, ebenso, dass der

Wintereinbruch be­reits begonnene Arbeiten verzögern würde. Weshalb sie die

Arbeiten nicht bereits Ende Juni 2000 beendete hatte, liess sie im

vorinstanzlichen Verfahren offen, ebenso, weshalb sie diese nicht nach

Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils vornahm (E. 3a). Nach der Verfügung

des Bauamtes hätten die Arbeiten jedenfalls spätestens Mitte September 2001

beendet sein sollen, ansonsten eben zur Ersatzvornahme geschritten werde. Die

Ansetzung einer weiteren Monatsfrist war nicht notwendig; sie wäre im Gegenteil

dem Verbot der Rechts­verzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zuwidergelaufen.

d) Die Beschwerdeführerin macht weiter wie

bereits im Rekursverfahren geltend, dass das Bauamt Ende November 2001 die

Frist zum Rückbau der Mauer auf Mitte Februar 2002 verlängert habe. Dass eine

solche Verlängerung mündlich – ohne jeglichen schriftlichen Beleg – gewährt

worden sein soll, ist angesichts der zahlreichen geführten Korres­pon­­denzen

höchst unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bauamt am 21. Novem­­ber

2001.

dazu aufgefordert, umgehend den Termin und das Unternehmen anzugeben, das

mit dem Rückbau beauftragt werde. Eine Frist wurde nicht angesetzt. Dass das

Bauamt nun plötzlich von dieser Anordnung abgerückt sein soll, wäre schlicht

nicht nachvollziehbar und mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben

(Art. 5 Abs. 3 BV) auch kaum zu vereinbaren. Die Vorinstanz ging somit in

sachverhaltsmässiger Hinsicht korrekt davon aus, dass die behauptete

"Fristverlängerung" nicht stattfand. Auf ihre zutreffenden Aus­führungen

kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Weitere

Beweismittel sind dazu nicht abzunehmen, da das Verwaltungsgericht vorliegend

als zwei­te gerichtliche Instanz entscheidet und neue tatsächliche Behauptungen

somit nicht mehr möglich sind (§ 52 Abs. 2 VRG).

e) Dass bei einem Rückbau durch einen Dritten

Baumaterial zerstört werden muss, räumt die Beschwerdeführerin selbst ein. Sie

bemängelt nun allerdings, dass ihren Wünschen bezüglich der Art des Rückbaus zu

wenig Rechnung getragen worden sei, indem das beauftragte Bauunternehmen die

Steine zu wenig sorgfältig aus der Wand herausgetrennt habe. Dabei übersieht

die Beschwerdeführerin freilich, dass sie es nach Rechtskraft des ver­­waltungsgerichtlichen

Urteils (30. März 2000) und insbesondere nach der erneuten Androhung vom 16.

August 2001 in der Hand gehabt hätte, Schaden zu vermeiden. Mit dem Ignorieren

der beiden Androhungen nahm sie den Schaden in Kauf. Im Übrigen kann auch hier

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

f) Die Beschwerdeführerin ist schliesslich

der Auffassung, dass die Kosten für die Festsetzung der Ersatzvornahme (Fr.

400.

-) überhöht seien. – Die gesetzliche Grundlage für die Gebühr befindet sich

in § 13 Abs. 1 VRG. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in

einer Verordnung die Höhe der kommunalen Gebühren festgelegt (Verordnung über

die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966, LS 681, GemeindegebV).

Gemäss § 1 Abschnitt E.2 GemeindegebV kann die Behörde für Anordnungen

ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr.

5000.

- erheben. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr unter anderem nach dem

Verwaltungsaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu bemessen (§ 5

GemeindegebV). Aufgrund von § 50 Abs. 2 lit. c VRG hat das Verwaltungsgericht

nur zu prüfen, ob die Behörde bei der Festlegung der Gebühr ihr Ermessen

missbräuchlich gehandhabt hat (Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 13 Rz. 37). Inwiefern

die Baubehörde hier in Ermessensmissbrauch verfallen sein soll, wird von der

Beschwerdeführerin nicht dargetan. Ihre Beschwerde erweist sich somit auch in

diesem Punkt als unbegründet.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Kosten sind gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; als angemessen erweist

sich eine Höhe von Fr. 2'000.-. Aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG steht ihr

keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...