VB.2002.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00207
28. Oktober 2002Deutsch14 min
(URT.2002.7017)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00207
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.10.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Verletzung eines privaten, behördlich genehmigten Quartierplans durch die Erteilung einer Baubewilligung für eine Verbindungsstrasse.
Ein von Privaten aufgestellter und behördlich genehmigter Quartierplan kann zwangsweise durchgesetzt werden. Soweit für eine Änderung keine einvernehmliche Lösung zustande kommt, ist ein Revisionsverfahren erforderlich (E. 2e). Wenn nach der Genehmigung des Quartierplans weitere Grundstücke einbezogen werden oder grössere Änderungen an Ausgestaltung oder Funktion der Erschliessungsanlagen vorgenommen werden sollen, ist Einstimmigkeit vorausgesetzt. Eine nur von einem Teil der Quartierplangenossen unterzeichnete Zusatzvereinbarung vermag ein Revisionsverfahren nicht zu ersetzen (E. 2f). Ein Baubewilligungsverfahren gewährleistet keinen ausreichenden Rechtsschutz für betroffene Dritte. Das Verfahren der Quartierplanrevision gewährleistet den Quartierplangenossen Mitwirkungsrechte, die Dritten in einem Baubewilligungsverfahren nicht zustehen würden und die auch ein Anfechtungsverfahren nicht zu ersetzen vermag. Die faktische Erweiterung des Quartierplangebiets und die Änderung bzw. Ergänzung der Quartierplananlagen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verletzen den Gehörsanspruch der Quartierplangenossen (E. 2g). Gutheissung (E. 3).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
PRIVATER QUARTIERPLAN
QUARTIERPLANREVISION
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
VERBINDUNGSSTRASSE
Rechtsnormen:
§ 4 lit. III aQuartierplanV
§ 19 BauG
§ 160a PBG
§ 160b PBG
§ 236 Abs. II PBG
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 62
RB 2002 Nr. 76 S. 181
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat X erteilte am 9. April
2001 der Genossenschaft C und der Politischen Gemeinde X die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung einer Verbindungsstrasse zwischen der K-strasse
und dem P. Die geplante Stichstrasse durchquert das an der K-strasse gelegene,
gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 19. Juni 1995 (BZO) mit Gestaltungsplanpflicht
belegte Grundstück Kat.-Nr. 01 der Politischen Gemeinde X und endet auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 der Genossenschaft, wo eine Überbauung mit 21
Reihenhäusern erschlossen werden soll.
Erwägungen
II. Gegen diese Baubewilligung wurden mehrere
Rekurse erhoben, so auch von A, Eigentümer eines Grundstücks an der K-strasse,
der wegen des zu erwartenden Mehrverkehrs mit stärkeren Lärmimmissionen an
dieser Strasse rechnet. Die Baurekurskommission II vereinigte die
Verfahren und wies die Rekurse am 21. Mai 2002 vollumfänglich ab.
III. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2002 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid und die Baubewilligung
vom 9. April 2001 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der privaten Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde vorgebracht, die
Erstellung der Verbindungsstrasse verletze den Quartierplan Q und missachte den
planerischen Stufenaufbau, die Strassenparzelle sei rechtlich nicht
hinreichend gesichert, der Strassenbau präjudiziere die Gestaltungsplanung auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 der Politischen Gemeinde X und der zusätzliche
Verkehr werde zu einer unzulässigen Lärmbelastung an der K-strasse führen.
Schliesslich habe der Gemeinderat andere Erschliessungsvarianten zu Unrecht
verworfen.
Die Baurekurskommission II schloss am 9. Juli
2002.
auf Abweisung der Beschwerde. Gemeinde und Gemeinderat X am 2. und die
Genossenschaft C am 4. September 2002 liessen beantragen, die Beschwerde
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Die Begründung des angefochtenen Entscheids
und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/ 20. Mai 1984 (PBG)
ist zu Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat. Diese beiden Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt, der als
Eigentümer eines Grundstücks an der K-strasse durch den zusätzlichen Verkehr,
der dieser durch die umstrittene Verbindungsstrasse zugeleitet würde,
offenkundig mehr als irgendein Dritter betroffen wäre. Ob er aus dem privaten
Quartierplan Q Ansprüche ableiten kann, die der angefochtenen Baubewilligung
im Wege stehen, ist eine Frage der materiellen Prüfung. Auf die innert Frist
beim sachlich und funktionell zuständigen Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Der
Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, der Anschluss der geplanten
Verbindungsstrasse an die K-strasse verstosse gegen Festlegungen des
Quartierplans Q. In dessen Ziffer 3.7 sei festgehalten worden, dass nach der
Teilbauordnung Q kein Ausbau der L- und der M-strasse erfolgen, sondern die
2.
Etappe der Überbauung P der Genossenschaft C von der N-gasse her erschlossen
werden solle; die Notzufahrt ab dem projektierten Kehrplatz an der K-strasse
sei auch ohne Beiträge der Genossenschaft C an die dafür mitbenutzten
Strassen und Wege gewährleistet. Mit der Zusatzvereinbarung vom 4. April 1985
hätten zwar einzelne Grundeigentümer im Quartierplangebiet der privaten
Beschwerdegegnerin die Mitbenützung gewisser Erschliessungsanlagen zugesagt,
der Beschwerdeführer und weitere Quartierplangenossen seien aber dabei
schlicht übergangen worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb von der klaren
und unmissverständlichen Zusicherung des Gemeinderats bei der Festsetzung des
Quartierplans ausgehen können, wonach die Erschliessung des Gebiets P über
die N-gasse erfolgen werde. Davon sei auch bei der Dimensionierung der K-strasse
ausgegangen worden, die als Wohnstrasse ausgestaltet sei. Eine Änderung
dieser Erschliessungsordnung könne nur über eine ordentliche Revision des Quartierplans
Q erfolgen.
a) Am 28. Mai
1976.
unterzeichneten zahlreiche Grundeigentümer im Gebiet Q eine
Grundeigentümerbauordnung, welche die Unterstellung der erfassten Grundstücke
unter eine von den nämlichen Grundeigentümern vereinbarte, von der
Gemeindeversammlung noch zu erlassende Teilbauordnung vorsah sowie ”im Sinne
eines privaten Quartierplans” die zur Herstellung der Überbaubarkeit
erforderlichen Landumlegungen und Erschliessungsmassnahmen regelte. Die
Teilbauordnung Q mit dem zugehörigen Richtplan, welcher insbesondere die
generelle Linienführung der Fahrstrassen und der öffentlichen Fusswege
festlegte, wurde von der Gemeindeversammlung am 1. Juli 1976 festgesetzt und
vom Regierungsrat am 28. Juni 1978 genehmigt. Gemäss einer ”Zusatzvereinbarung”
vom 28. Juli 1978 zwischen den Beteiligten des privaten Quartierplans und drei
weiteren Grundeigentümern, darunter der Rechtsvorgänger des heutigen
Beschwerdeführers, stimmten Letztere dem Strassenprojekt, der Abtretung von
Strassenland und der Leistung von Beiträgen an den Strassenbau zu. Am 17.
September 1979 wurde der private Quartierplan vom Gemeinderat X und am 19.
Dezember 1979 vom Regierungsrat genehmigt. Am 4. Juni 1984 erliess die Gemeinde
X eine neue Bau- und Zonenordnung, welche vom Regierungsrat am 17. April
1985.
genehmigt wurde. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Bauordnung wurde ausdrücklich
auch die Teilbauordnung Q vom 1. Juli 1976 ausser Kraft gesetzt. Am 4. April
1985.
wurde zwischen der Genossenschaft C und den ”Eigentümern im Perimeter des
privaten Quartierplanes Q, X, Erschliessungsabschnitt Nord” eine weitere
Zusatzvereinbarung zum privaten Quartierplan Q getroffen, wonach die
Genossenschaft C gegen Beteiligung an den Erstellungskosten zur Mitbenützung
der Quartierplan-Erschliessungsanlagen Nord berechtigt ist.
b) Die Teilbauordnung Q vom 1. Juli 1976 mit
zugehörigem Richtplan, der unter anderem die Erschliessung des Gebiets Q
ordnete, ist mit dem In-Kraft-Treten der Bau- und Zonenordnung vom 4. Juni 1984
aufgehoben worden. Somit lässt sich der Umstand, dass gemäss diesem Richtplan
das Gebiet P nicht ab der K-strasse erschlossen werden sollte, für sich allein
dem umstrittenen Strassenbau nicht mehr entgegenhalten. Der Beschwerdeführer
stützt denn auch die Rüge der Quartierplanwidrigkeit nicht auf die Teilbauordnung,
sondern auf Ziffer 3.7 des privaten Quartierplans Q, wo auf das Erschliessungskonzept
der Teilbauordnung Bezug genommen wird.
c) Wo entsprechende Pläne bestehen, sind sie
gemäss § 236 Abs. 2 PBG für Art, Lage, Ausgestaltung und Leistungsvermögen der
Erschliessungs- und Versorgungsanlagen sowie Ausstattungen und Ausrüstungen
auch dann verbindlich, wenn beabsichtigt ist, vorerst nur einzelne Grundstücke
entsprechend zu nutzen; unter Umständen ist eine etappenweise Erstellung
zulässig. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auch auf Quartierpläne
(Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Wädenswil
2000, S. 208). Im wegleitenden Entscheid RB 1984 Nr. 79 (= ZBl 85/1984, S. 374
= ZR 83 Nr. 103) hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass das dem rechtskräftig
festgesetzten und genehmigten Quartierplan zu Grunde liegende
Erschliessungskonzept für den einzelnen Grundeigentümer verbindlich sei und
dass davon bei der Erstellung von Bauten im Allgemeinen nicht abgewichen werden
könne; insbesondere stehe es nicht im Belieben einzelner Grundeigentümer, das
quartierplanmässige Erschliessungskonzept unbeachtet zu
lassen
und andere Anlagen mit der nämlichen Zweckbestimmung zu errichten. An dieser
Praxis ist in späteren Entscheiden festgehalten worden (VGr, 23. August 1991,
VB.1991/0056; VB.1998.00299 vom 9. Dezember 1998). In einem neueren Entscheid
vom 26. September 2001 (VB.2001.00149 bzw. 00150 und 00152,
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung) ist sie dahingehend verfeinert worden,
dass bei einem grösseren Grundstück,
das
von zwei Strassen erschlossen werde, es dem Grundeigentümer freistehe, die
Erschliessung von der einen oder anderen Strasse her vorzunehmen, sofern jede
für sich den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen vermöge und keine zusätzlichen
Erschliessungsanlagen erforderlich würden; sodann hat das Gericht in
zustimmendem Sinn auf die Erwägungen der Baurekurskommission verwiesen, wonach
(vorbehältlich einer ausdrücklichen Festsetzung) aus
den
Überbauungsannahmen, auf denen die Planung der Erschliessung beruhe, und den Perimetern
für die Verlegung der entsprechenden Kosten keine Verpflichtung abgeleitet werden
könne, das an eine bestimmte Quartierplanstrasse angrenzende Gebiet jedenfalls
über diese Strasse zu erschliessen (BRK II, 3. April 2001, BEZ 2001 Nr. 59).
Das Bundesgericht hat am 5. Februar 2002 eine gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 26. September 2001 erhobene staatsrechtliche
Beschwerde abgewiesen.
d) Die von den
beteiligten Grundeigentümern am 28. Mai 1976 vereinbarte Grundeigentümer-Bauordnung
Q, die auch den privaten Quartierplan umfasst, stützt sich ausdrücklich auf das
seinerzeitige Baugesetz für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom
23.
April 1893 (BauG; ZG 5, 3). Zwar wird in Ziffer 3.8 der Vereinbarung
ergänzend bereits auf Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 verwiesen, doch stand dieses damals erst teilweise in
Kraft (vgl. OS 46, 41); insbesondere die Bestimmungen über das
Quartierplanverfahren wurden erst auf 1. Juli 1987
in Kraft gesetzt (OS 46, 833). Nachdem eine Unterstellung unter das neue Recht
gemäss § 355 PBG soweit ersichtlich nicht stattgefunden hat, ist mit der
Baurekurskommission davon auszugehen, dass sich das Quartierplanverfahren noch
nach den altrechtlichen Vorschriften richtete.
e) Gemeinde und Gemeinderat X wollen den
Quartierplan Q als ”superprivates” Verfahren verstanden haben
(Beschwerdeantwort Ziffer 6.b). Ein solcher ”superprivater Quartierplan”
enthält lediglich eine auf privatrechtlicher Basis beruhende Vereinbarung der
beteiligten Grundeigentümer über die zur Erschliessung ihrer Grundstücke
erforderlichen Landumlegungen und Erschliessungsanlagen bzw. deren Erstellung
und Finanzierung. Er braucht nicht den Verfahrensvorschriften des früheren
Baugesetzes bzw. des geltenden Planungs- und Baugesetzes zu genügen (vgl.
Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A.,
Wädenswil 2000, S. 131; Fridolin Störi, Grob- und Feinerschliessung durch die
Grundeigentümer, PBG aktuell 3/1996, S. 13 ff.) und hat insbesondere nicht
die Qualität eines Sondernutzungplans. Da er grundsätzlich ohne behördliche
Mitwirkung durchgeführt wird (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und
Baurecht, Bd. 1, 3. A., Zürich 1999, Rz. 366) kann er, ohne dass eine förmliche
Revision erforderlich ist, durch Zusatzvereinbarungen der Beteiligten
jederzeit geändert werden. Das vereinbarte Erschliessungskonzept hat wie der
gesamte ”Plan” nur privatrechtliche Verbindlichkeit, und seine Missachtung
stellt kein Bauhindernis im Sinn von § 236 Abs. 2 PBG dar.
Der Quartierplan
Q ist zwar von den beteiligten Grundeigentümern aufgestellt, jedoch vom
Gemeinderat am 17. September genehmigt und am 21. September 1979 im Amtsblatt
ausgeschrieben worden; am 19. Dezember 1979 erfolgte die Genehmigung durch den
Regierungsrat. Damit handelt es sich beim Quartierplan Q nicht um eine bloss
privatrechtliche Landumlegungs- und Erschliessungsvereinbarung, sondern um
einen privaten Quartierplan im Sinn von § 19 BauG, der von den Behörden gemäss
§§ 4 ff. der (alten) Verordnung betreffend das Verfahren bei Prüfung von
Quartierplänen und bei Grenzregulierungen vom 24. Februar 1894
(aQuartierplanV; ZG 5, 52) geprüft und genehmigt worden ist. Ein solcher von
Privaten aufgestellter und behördlich genehmigter Quartierplan ist ebenso als
Sondernutzungsplan zu qualifizieren wie ein durch den Gemeinderat
aufgestellter; gleich wie der private Quartierplan im Sinn von § 160a PBG kann
er nach rechtskräftiger Genehmigung zwangsweise durchgesetzt werden; lediglich
das Zustandekommen des Quartierplanentwurfs beruht auf Freiwilligkeit (Peter
Müller/ Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar zum Zürcher
Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985, § 131 N. 1).
Damit ist das Erschliessungskonzept, wie es
mit dem Quartierplan Q festgelegt worden ist, verbindlich. Es kann davon nicht
ohne weiteres abgewichen werden, sondern es ist, soweit für eine Änderung
keine einvernehmliche Lösung zustande kommt, ein Revisionsverfahren
erforderlich. Davon ist zutreffend auch die Baurekurskommission ausgegangen;
auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Ziffer 8.a) ist in zustimmendem Sinn zu verweisen
(vgl. auch RB 1984 Nr. 79 = ZBl 85/1984, S. 374 = ZR 83 Nr. 103, Erw. c).
f) Die Beschwerdegegner halten eine
Quartierplan-Revision für entbehrlich, weil sich die Genossenschaft C gestützt
auf die mit den ”Vollmitgliedern” des Quartierplans am 4. April 1985
getroffene Vereinbarung in den Quartierplan eingekauft habe. Die Zustimmung
der übrigen Grundeigentümer zu dieser Vereinbarung sei nicht erforderlich
gewesen, weil sich diese, darunter der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers,
dem Quartierplan nicht als Vollmitglieder, sondern ebenfalls nur durch eine
Zusatzvereinbarung angeschlossen hätten, welche sich auf das Einverständnis zum
Strassenprojekt, die Abtretung von Strassenland und die Zahlung pauschaler
Beiträge beschränkt habe. Wenn eine Zusatzvereinbarung mit diesen
Grundeigentümern habe getroffen werden können, müsse dies auch für die mit der
Genossenschaft C geschlossene gelten.
Die Beschwerdegegner übersehen, dass die am
28.
Juli 1978 mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und zwei weiteren
Grundeigentümern getroffene Zusatzvereinbarung noch im Rahmen der Aufstellung
des Quartierplans durch die beteiligten Privaten erfolgte. In jenem Zeitpunkt
war der Beizug weiterer Eigentümer unproblematisch, soweit er in einem
einstimmig verabschiedeten Planwerk mündete, und entsprechend wurde der Plan
über die neue Quartierplananlage auch von den neu beigetretenen Grundeigentümern
unterzeichnet. Diese Unterzeichnung durch sämtliche Beteiligten ist
Voraussetzung für das Zustandekommen eines privaten Quartierplans und war
gemäss § 4 Abs. 3 aQuartierplanV vom Gemeinderat im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Ungeachtet ihres späteren Einbezugs in das
Aufstellungsverfahren sind deshalb auch die auf Grund der Zusatzvereinbarung
vom 28. Juli 1978 beigetretenen Grundeigentümer spätestens mit der
rechtskräftigen Genehmigung vollwertige Quartierplangenossen geworden; für die
von den Beschwerdegegnern vertretene Differenzierung, die allenfalls im
Zusammenhang mit dem bei einer Erweiterung des Quartierplangebiets zu
revidierenden Kostenverleger von Bedeutung sein könnte, bleibt jedenfalls
hinsichtlich der Mitwirkungsrechte der Quartierplangenossen kein Raum.
Demgegenüber erfolgte der Abschluss der
Zusatzvereinbarung mit der Genossenschaft C erst am 4. April 1985 und damit
lange nach der rechtskräftigen Genehmigung des Quartierplans. Ist schon bei der
Aufstellung eines privaten Quartierplans Einstimmigkeit vorausgesetzt, so
muss dies erst recht gelten, wenn erst nach der Genehmigung weitere
Grundstücke einbezogen oder grössere Änderungen an Ausgestaltung oder Funktion
der Erschliessungsanlagen vorgenommen werden sollen. Die nur von einem Teil der
Quartierplangenossen unterzeichnete Zusatzvereinbarung vom 4. April 1985
vermag deshalb ein Revisionsverfahren nicht zu ersetzen.
g) Die
Baurekurskommission hat den Mangel der Zusatzvereinbarung vom 4. April 1985
zwar erkannt, ist aber der Auffassung, auf das Revisionsverfahren, das bei
fehlender Zustimmung aller Quartierplangenossen grundsätzlich geboten wäre,
könne gleichwohl verzichtet werden. Sie habe bereits in ihrem Entscheid vom
14.
November 2000, als sie die Bewilligung für die Überbauung P aufgehoben
habe, erwogen, dass bezüglich der für diese Überbauung geplanten
Erschliessungsstrasse ein Verfahren durchzuführen sei, in welchem alle
verkehrsrelevanten Aspekte umfassend geprüft würden und in welchem betroffene
Dritte ihre Rechte wahrnehmen könnten, was nicht nur in einem eigentlichen
Planungsverfahren wie der Revision des Quartierplans Q oder der Erstellung
eines Gestaltungsplans für das Gebiet S, sondern möglicherweise auch in einem
Baubewilligungsverfahren geschehen könne. Nun sei in dem vom Gemeinderat
gewählten Baubewilligungsverfahren die umfassende Prüfung vorgenommen und, wie
die gegen die Baubewilligung erhobenen Rechtsmittel zeigten, ein ausreichender
Rechtsschutz gewährleistet worden; einen zusätzlichen Vorteil hätten die
Anfechtenden weder von einem Quartierplanverfahren noch von einem Verfahren im
Sinne des Strassengesetzes zu erwarten.
Diese Auffassung
ist rechtsirrtümlich. Sie verkennt, dass das Verfahren einer Quartierplanrevision
(§ 160b PBG) den Quartierplangenossen Mitwirkungsrechte gewährleistet, die
Dritten in einem Baubewilligungsverfahren nicht zustehen und die auch ein Anfechtungsverfahren
nicht zu ersetzen vermag (RB 1971 Nr. 53 = ZBl 73/1972, S. 148 = ZR 70 Nr. 41;
Müller/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, Vorbemerkungen zu den §§ 147-160 N. 4).
Auch in einem auf Teilmassnahmen beschränkten Revisionsverfahren ist der
Quartierplan-entwurf aufzulegen, können innert der Auflagefrist Begehren
insbesondere auch zu den Grundlagen der Erschliessung gestellt werden und
findet eine Grundeigentümerversammlung statt, an welcher der überarbeitete
Entwurf erläutert und zu den Begehren Stellung genommen wird (§160b in
Verbindung mit §§ 153 ff. PBG). Eine solche Mitwirkung der Beteiligten des
Quartierplans Q hat hier nicht stattgefunden. Die faktische Erweiterung des
Quartierplangebiets und die Änderung bzw. Ergänzung der Quartierplananlagen im
Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verletzt damit den Gehörsanspruch der
Quartierplangenossen. Dass der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren für die
umstrittene Verbindungsstrasse Erschliessungsvarianten geprüft hat, vermag
daran nichts zu ändern. Die Tauglichkeit dieser und allfälliger weiterer
Varianten wird im Licht der von den Quartierplangenossen innert der
Auflagefrist vorgebrachten Begehren erneut zu prüfen sein, ebenso wie die
Frage, ob die K-strasse den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen vermag und die
massgeblichen umweltrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dieser Prüfung
ist nicht vorzugreifen.
3.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
Demgemäss sind der Rekursentscheid und die Baubewilligung des Gemeinderats X
vom 9. April 2001 aufzuheben.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Demgemäss werden der Rekursentscheid und die Baubewilligung des Gemeinderats X
vom 9. April 2001 aufgehoben.
2.
...