VB.2002.00212
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00212
3. Oktober 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6981)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00212
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.10.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Schutzverordnung Lützelsee
Abgrenzung des Schutzperimeters für den Lützelsee
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Der strittige Bereich bildet nicht Teil der Moorlandschaft; sein Schutz stützt sich daher nicht auf Bundes-, sondern auf kantonales Recht (E. 2a).
Die Fläche bildet eine Molasserippe, an der das erdgeschichtliche Geschehen der letzten Eiszeit sichtbar wird. Veränderungen könnten ihren Wert beeinträchtigen (E. 2b).
Die Abgrenzung entspricht derjenigen anderer Schutzinventare. Aus der überlangen Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer materiell nichts ableiten. Seine weiteren Vorbringen stellen die Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage (E. 2c).
Ein Augenschein erübrigt sich (E. 2d).
Die angefochtene Schutzmassnahme ist verhältnismässig (E. 2e).
Stichworte:
ERDGESCHICHTE
LANDSCHAFTSSCHUTZ
MOLASSERIPPE
MOOR
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
SCHUTZOBJEKT
SUBSTANZIIERUNG
UNTERSUCHUNGSMOTIV
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. a PBG
§ 357 Abs. II PBG
Art. 17 lit. Ib RPG
§ 27a VRG
§ 60 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Baudirektion erliess am 11. November
1997 eine neue Verordnung zum Schutz des Lützelseegebietes (Natur- und
Landschaftsschutzgebiete mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde
Hombrechtikon und in einem Teilgebiet der Gemeinde Bubikon; im Folgenden:
Verordnung oder SchutzV). Die SchutzV ersetzt im Bereich der Gemeinde
Hombrechtikon die Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und
des Uetzikerrietes vom 1. Dezember 1966 (im Folgenden: aSchutzV). Sie wurde
sofort in Kraft gesetzt und allfälligen Rekursen wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Die Verordnung bezeichnet unter anderem Natur- und
Landschaftsschutzzonen, in denen besondere Eigentumsbeschränkungen gelten.
Erwägungen
II. A ist Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nr.
01, 02, 03 und 04 in Hombrechtikon, welche die SchutzV der Zone III A,
Landschaftsschutzzone, zuweist. Er gelangte am 3. Dezember 1997 an das Amt
für Raumplanung und ersuchte um die Entlassung der (überbauten) Grundstücke
Kat.-Nr. 01 und 02 sowie eines unüberbauten Teils von Kat.-Nr. 04, mit einer
Gesamtfläche von rund 0,5 ha, aus dem Schutzgebiet. Die Baudirektion behandelte
die Eingabe einerseits als Wiedererwägungsgesuch, welches sie ablehnte. Andererseits
wurde die Eingabe nach Rückfrage bei A als Rekurs an den Regierungsrat entgegengenommen.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 hat der Regierungsrat den Rekurs abgewiesen und
die angefochtene Verfügung bestätigt.
III. A hat gegen den Rekursentscheid am 13.
Juni 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er erneuert seinen Antrag,
es sei eine planlich näher bezeichnete Fläche von rund 0,5 ha seines Landes aus
der Schutzzone zu entlassen. Die Staatskanzlei beantragte für den Regierungsrat
am 5. August 2002 Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für
Objekte des Natur‑ und Heimatschutzes zuständig, und zwar ungeachtet
dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden
sind (RB 1985 Nr. 15; 1986 Nr. 14; VGr, 24. September 1985, BEZ 1985
Nr. 44). An dieser Praxis ist auch nach der VRG-Revision vom 8. Juni
1997.
festzuhalten (VGr, 7. Oktober 1999, VB.99.00195, in BEZ 1999 Nr. 30
nicht publizierte E. 1).
Der Beschwerdeführer ist gemäss § 338a
Abs. 2 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert.
2.
a) Gemäss ihrem Ingress stützt sich die SchutzV auf Art. 18
ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG;
SR 451) sowie auf §§ 203, 205 und 211 PBG. Der angefochtene Entscheid hält
zutreffend fest, dass die umstrittene Fläche nicht Teil der Moorlandschaft um
den Lützelsee ist und sich der Einbezug in die Landschaftsschutzzone daher
nicht auf Bundesrecht stützt (vgl. E. 3a-c Rekursentscheid). Die
Rechtsgrundlage ist vielmehr im kantonalen Recht zu erblicken, konkret in § 203
Abs. 1 lit. a und b PBG, wonach Schutzobjekte (unter anderem) im
Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie Aussichtslagen
und Aussichtspunkte sind. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 17
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG; SR 700), wonach Schutzzonen besonders schöne und naturkundlich oder
kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften umfassen.
b) Gemäss dem angefochtenen Entscheid bildet die
streitbetroffene Fläche eine Molasserippe, deren schön ausgebildete Form landschaftswirksam
ist. Hier lasse sich die (während der letzten Eiszeit entstandene)
Wasserscheide zwischen dem Einzugsgebiet der in nordwestlicher Richtung
fliessenden Glatt und dem im Süden gelegenen Zürichsee besonders gut erkennen.
Die Buen- und die Aglenstrasse folgten der Molasserippe im Süden und im Westen,
wo sie einmalige Aussichtsbereiche Richtung Lützelsee/Säntisgebiet sowie
Richtung Obersee, Linthebene und den dahinter liegenden Voralpen böten. An
diesen Aussichtspunkten sei das erdgeschichtliche Geschehen während der letzten
Eiszeit bis an den Alpenkamm erlebbar. Es sei folgerichtig und entspreche den
Vorgaben von § 203 lit. a und b PBG, mittels der SchutzV den Wert dieser
Aussichtspunkte, an denen ein ausgewiesenes öffentliches Interesse bestehe, zu
erhalten. Neue Bauten oder eine störende Umgestaltung der bestehenden Bauten
würden den Eigenwert der landschaftlich bestimmten Molasseschuppe
beeinträchtigen und den Erlebniswert entlang der Buen- und der Aglenstrasse
mindern. Die bestehenden Bauten gliederten sich unauffällig ins Landschaftsbild
ein und stünden einem angemessenen Landschaftsschutz nicht im Wege.
c) Diese Ausführungen überzeugen und lassen sich anhand der
bei den Akten befindlichen Pläne nachvollziehen. Nicht von Ungefähr entspricht
die von der Baudirektion vorgenommene Grenzziehung entlang der Buen- und der
Aglenstrasse übrigens auch jener der aSchutzV, jener des Bundesinventars der
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 1417
gemäss Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler vom 10. August 1977, VBLN; SR 451.11) sowie der Grenze des
regierungsrätlich festgesetzten Inventars der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
von überkommunaler Bedeutung (Objekt Nr. 101, Glaziallandschaft Lützelsee-Lutikerried;
RRB Nr. 126/1980). Was der Beschwerdeführer konkret einwendet, entkräftet die
Argumente des angefochtenen Entscheides nicht.
aa) Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben,
dass das Rekursverfahren übermässig lange gedauert hat (vgl. § 27a VRG). Daraus
lässt sich aber keine materielle Rechtswidrigkeit des Rekursentscheides
ableiten.
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der fraglichen
halben Hektare handle es sich nicht um eine Molasserippe; man könne nicht
einmal Kartoffeln anbauen, da bereits nach 20 cm harter, roter Fels sichtbar
werde. Diese Feststellung widerlegt nicht, dass es sich bei der fraglichen
Fläche um eine Molasserippe handelt. Der Regierungsrat hat seine geologischen
bzw. erdgeschichtlichen Ausführungen auf R. Hantke (Zur erdgeschichtlichen
Entstehung der Zürcher Seenlandschaft und des Walensees, in: Der Zürichsee und
seine Nachbarseen, Zürich 1979) gestützt. Es ist nicht ersichtlich, und der
Beschwerdeführer bringt auch nichts Entsprechendes vor, inwiefern diese
Ausführungen nicht zutreffen sollten. Mit Molasse werden allgemein die
Ablagerungen im Vorland eines sich faltenden Gebirges bezeichnet. Die aus
verschiedenen Schichten mit unterschiedlicher Entstehungszeit bestehende
Molasse des Mittellandes erfuhr durch den letzten Vorschub der helvetischen
Decken im voralpinen Bereich Verfaltungen oder wurde in Späne – auch Schuppen
genannt – zerlegt. Diese erfuhren während der Eiszeit ihre weitere Gestaltung
(vgl. Toni P. Labhart, Geologie der Schweiz, 2. A., Thun 1993, S. 16 ff.;
Hantke, S. 12 ff.). Dass der Beschwerdeführer im fraglichen Gebiet auf harten,
roten Fels stösst, spricht nicht gegen, sondern für die Darlegungen im
angefochtenen Entscheid.
cc) Es ist unbestritten, dass das
streitbetroffene Gebiet weder zur Moorlandschaft Lützelsee gehört noch
Magerwiesen aufweist. Beides ist nicht von Bedeutung, da die Schutzwürdigkeit
des Gebietes mit seiner Bedeutung als Aussichtspunkt und Ort, an dem die
erdgeschichtliche Entstehung der ganzen Umgebung abgelesen werden kann,
begründet wird. Daher spielt es auch keine Rolle, dass vom Lützelsee aus nur
das Wohnhaus des Beschwerdeführers, nicht aber die weiteren Gebäude, sichtbar
ist, und dass das Meteorwasser aus der fraglichen halben Hektare Richtung Zürichsee
abfliesst. Der Regierungsrat hat nichts anderes behauptet.
d) Unter den gegebenen Umständen und in Würdigung der
konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht keinen
Anlass, dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins stattzugeben. Das
Verwaltungsgericht erhebt zwar laut § 60 Satz 1 VRG die zur Klärung
des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Diese aus der
Untersuchungsmaxime fliessende Regel ändert aber nichts daran, dass es primär
Sache des Beschwerdeführers ist, die ihm nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen
aufzustellen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Insbesondere entbindet ein
Beweisantrag eine Partei nicht davon, ihre Rügen und ihre Sachverhaltsdarstellung
hinreichend zu substanziieren (RB 1998 Nr. 16). Da der Beschwerdeführer
vorliegend nichts vorbringt, was – sollte es anlässlich eines Augenscheins
erhärtet werden können – zur Gutheissung der Beschwerde führen würde, ist auf
die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten.
e) Schliesslich ist dem angefochtenen Entscheid auch insofern
beizupflichten, als die Schutzmassnahme nicht unverhältnismässig ist, da dem
Beschwerdeführer im Rahmen von § 357 Abs. 2 PBG die Nutzung und massvolle
Veränderung der vorhandenen Bausubstanz gestattet bleibt, soweit sie den Zielen
der SchutzV ausreichend Rechnung trägt.
3.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...