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Entscheid

VB.2002.00212

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00212

3. Oktober 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6981)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Baudirektion erliess am 11. November

1997 eine neue Verordnung zum Schutz des Lützelseegebietes (Natur- und

Landschaftsschutzgebiete mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde

Hombrechtikon und in einem Teilgebiet der Gemeinde Bubikon; im Folgenden:

Verordnung oder SchutzV). Die SchutzV ersetzt im Bereich der Gemeinde

Hombrechtikon die Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und

des Uetzikerrietes vom 1. Dezember 1966 (im Folgenden: aSchutzV). Sie wurde

sofort in Kraft gesetzt und allfälligen Rekursen wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen. Die Verordnung bezeichnet unter anderem Natur- und

Landschaftsschutzzonen, in denen besondere Eigentumsbeschränkungen gelten.

Erwägungen

II. A ist Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nr.

01, 02, 03 und 04 in Hombrechtikon, welche die SchutzV der Zone III A,

Landschaftsschutzzone, zuweist. Er gelangte am 3. Dezember 1997 an das Amt

für Raumplanung und ersuchte um die Entlassung der (überbauten) Grundstücke

Kat.-Nr. 01 und 02 sowie eines unüberbauten Teils von Kat.-Nr. 04, mit einer

Gesamtfläche von rund 0,5 ha, aus dem Schutzgebiet. Die Baudirektion behandelte

die Eingabe einerseits als Wiedererwägungsgesuch, welches sie ablehnte. Andererseits

wurde die Eingabe nach Rückfrage bei A als Rekurs an den Regierungsrat entgegengenommen.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 hat der Regierungsrat den Rekurs abgewiesen und

die angefochtene Verfügung bestätigt.

III. A hat gegen den Rekursentscheid am 13.

Juni 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er erneuert seinen Antrag,

es sei eine planlich näher bezeichnete Fläche von rund 0,5 ha seines Landes aus

der Schutzzone zu entlassen. Die Staatskanzlei beantragte für den Regierungsrat

am 5. August 2002 Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für

Objekte des Natur‑ und Heimatschutzes zuständig, und zwar ungeachtet

dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden

sind (RB 1985 Nr. 15; 1986 Nr. 14; VGr, 24. September 1985, BEZ 1985

Nr. 44). An dieser Praxis ist auch nach der VRG-Revision vom 8. Juni

1997.

festzuhalten (VGr, 7. Oktober 1999, VB.99.00195, in BEZ 1999 Nr. 30

nicht publizierte E. 1).

Der Beschwerdeführer ist gemäss § 338a

Abs. 2 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert.

2.

a) Gemäss ihrem Ingress stützt sich die SchutzV auf Art. 18

ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG;

SR 451) sowie auf §§ 203, 205 und 211 PBG. Der angefochtene Entscheid hält

zutreffend fest, dass die umstrittene Fläche nicht Teil der Moorlandschaft um

den Lützelsee ist und sich der Einbezug in die Landschaftsschutzzone daher

nicht auf Bundesrecht stützt (vgl. E. 3a-c Rekursentscheid). Die

Rechtsgrundlage ist vielmehr im kantonalen Recht zu erblicken, konkret in § 203

Abs. 1 lit. a und b PBG, wonach Schutzobjekte (unter anderem) im

Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie Aussichtslagen

und Aussichtspunkte sind. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 17

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

(RPG; SR 700), wonach Schutzzonen besonders schöne und naturkundlich oder

kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften umfassen.

b) Gemäss dem angefochtenen Entscheid bildet die

streitbetroffene Fläche eine Molasserippe, deren schön ausgebildete Form landschaftswirksam

ist. Hier lasse sich die (während der letzten Eiszeit entstandene)

Wasserscheide zwischen dem Einzugsgebiet der in nordwestlicher Richtung

fliessenden Glatt und dem im Süden gelegenen Zürichsee besonders gut erkennen.

Die Buen- und die Aglenstrasse folgten der Molasserippe im Süden und im Westen,

wo sie einmalige Aussichtsbereiche Richtung Lützelsee/Säntisgebiet sowie

Richtung Obersee, Linthebene und den dahinter liegenden Voralpen böten. An

diesen Aussichtspunkten sei das erdgeschichtliche Geschehen während der letzten

Eiszeit bis an den Alpenkamm erlebbar. Es sei folgerichtig und entspreche den

Vorgaben von § 203 lit. a und b PBG, mittels der SchutzV den Wert dieser

Aussichtspunkte, an denen ein ausgewiesenes öffentliches Interesse bestehe, zu

erhalten. Neue Bauten oder eine störende Umgestaltung der bestehenden Bauten

würden den Eigenwert der landschaftlich bestimmten Molasseschuppe

beeinträchtigen und den Erlebniswert entlang der Buen- und der Aglenstrasse

mindern. Die bestehenden Bauten gliederten sich unauffällig ins Landschaftsbild

ein und stünden einem angemessenen Landschaftsschutz nicht im Wege.

c) Diese Ausführungen überzeugen und lassen sich anhand der

bei den Akten befindlichen Pläne nachvollziehen. Nicht von Ungefähr entspricht

die von der Baudirektion vorgenommene Grenzziehung entlang der Buen- und der

Aglenstrasse übrigens auch jener der aSchutzV, jener des Bundesinventars der

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 1417

gemäss Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und

Naturdenkmäler vom 10. August 1977, VBLN; SR 451.11) sowie der Grenze des

regierungsrätlich festgesetzten Inventars der Natur- und Landschaftsschutzgebiete

von überkommunaler Bedeutung (Objekt Nr. 101, Glaziallandschaft Lützelsee-Lutikerried;

RRB Nr. 126/1980). Was der Beschwerdeführer konkret einwendet, entkräftet die

Argumente des angefochtenen Entscheides nicht.

aa) Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben,

dass das Rekursverfahren übermässig lange gedauert hat (vgl. § 27a VRG). Daraus

lässt sich aber keine materielle Rechtswidrigkeit des Rekursentscheides

ableiten.

bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der fraglichen

halben Hektare handle es sich nicht um eine Molasserippe; man könne nicht

einmal Kartoffeln anbauen, da bereits nach 20 cm harter, roter Fels sichtbar

werde. Diese Feststellung widerlegt nicht, dass es sich bei der fraglichen

Fläche um eine Molasserippe handelt. Der Regierungsrat hat seine geologischen

bzw. erdgeschichtlichen Ausführungen auf R. Hantke (Zur erdgeschichtlichen

Entstehung der Zürcher Seenlandschaft und des Walensees, in: Der Zürichsee und

seine Nachbarseen, Zürich 1979) gestützt. Es ist nicht ersichtlich, und der

Beschwerdeführer bringt auch nichts Entsprechendes vor, inwiefern diese

Ausführungen nicht zutreffen sollten. Mit Molasse werden allgemein die

Ablagerungen im Vorland eines sich faltenden Gebirges bezeichnet. Die aus

verschiedenen Schichten mit unterschiedlicher Entstehungszeit bestehende

Molasse des Mittellandes erfuhr durch den letzten Vorschub der helvetischen

Decken im voralpinen Bereich Verfaltungen oder wurde in Späne – auch Schuppen

genannt – zerlegt. Diese erfuhren während der Eiszeit ihre weitere Gestaltung

(vgl. Toni P. Labhart, Geologie der Schweiz, 2. A., Thun 1993, S. 16 ff.;

Hantke, S. 12 ff.). Dass der Beschwerdeführer im fraglichen Gebiet auf harten,

roten Fels stösst, spricht nicht gegen, sondern für die Darlegungen im

angefochtenen Entscheid.

cc) Es ist unbestritten, dass das

streitbetroffene Gebiet weder zur Moorlandschaft Lützelsee gehört noch

Magerwiesen aufweist. Beides ist nicht von Bedeutung, da die Schutzwürdigkeit

des Gebietes mit seiner Bedeutung als Aussichtspunkt und Ort, an dem die

erdgeschichtliche Entstehung der ganzen Umgebung abgelesen werden kann,

begründet wird. Daher spielt es auch keine Rolle, dass vom Lützelsee aus nur

das Wohnhaus des Beschwerdeführers, nicht aber die weiteren Gebäude, sichtbar

ist, und dass das Meteorwasser aus der fraglichen halben Hektare Richtung Zürichsee

abfliesst. Der Regierungsrat hat nichts anderes behauptet.

d) Unter den gegebenen Umständen und in Würdigung der

konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht keinen

Anlass, dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins stattzugeben. Das

Verwaltungsgericht erhebt zwar laut § 60 Satz 1 VRG die zur Klärung

des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Diese aus der

Untersuchungsmaxime fliessende Regel ändert aber nichts daran, dass es primär

Sache des Beschwerdeführers ist, die ihm nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen

aufzustellen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Insbesondere entbindet ein

Beweisantrag eine Partei nicht davon, ihre Rügen und ihre Sachverhaltsdarstellung

hinreichend zu substanziieren (RB 1998 Nr. 16). Da der Beschwerdeführer

vorliegend nichts vorbringt, was – sollte es anlässlich eines Augenscheins

erhärtet werden können – zur Gutheissung der Beschwerde führen würde, ist auf

die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten.

e) Schliesslich ist dem angefochtenen Entscheid auch insofern

beizupflichten, als die Schutzmassnahme nicht unverhältnismässig ist, da dem

Beschwerdeführer im Rahmen von § 357 Abs. 2 PBG die Nutzung und massvolle

Veränderung der vorhandenen Bausubstanz gestattet bleibt, soweit sie den Zielen

der SchutzV ausreichend Rechnung trägt.

3.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...