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Entscheid

VB.2002.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00214

23. Januar 2003Deutsch9 min

(URT.2003.7117)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 25. Juni 2001 stimmte der Gemeinderat X

dem privaten Gestal­tungsplan Q zu. Das Areal liegt in der zweigeschossigen

Wohnzone mit Gestal­­tungsplanpflicht innerhalb des Perimeters des im Jahr 1979

festgesetzten privaten Quar­tier­plans R und gehört der Erbengemeinschaft D.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss wurden mehrere

Rekurse von Grundeigentümern aus der Nachbarschaft erhoben, darunter auch von A

als Eigentümer eines rund 500 m vom Gestaltungsplangebiet entfernt nahe der

Kreuzung S-strasse/T-strasse liegenden Grundstückes.

Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich

vereinigte die Rekurse und wies sie mit Entscheid vom 21. Mai 2002

vollumfänglich ab. Die Rekursinstanz bejahte vorab die Legitimation aller

Rekurrenten und stellte sodann fest, dass die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets

über Strassen der Feinerschliessung erfolge und dem Erschliessungskonzept des

privaten Quartierplans R entspreche. Trotz verschiedener zwischenzeitlich ein­getretener

Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sei eine Revision des Quartierplanes

aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht angezeigt. Die vorhandenen Strassen

würden im bestehenden oder geplanten Ausbau ihrer Erschliessungsfunktion

entsprechen, eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte sei nicht zu erwarten,

und die alternativen Erschlies­sungsvarianten seien alle schlechter als

diejenige des Quartierplans. Eine Beschränkung ein­zelner Baubereiche des

Gebietes auf ein einziges Vollgeschoss und eine Gebäude- und Firsthöhe von je

4,5 m aus Gründen des Aussichtsschutzes lasse sich nicht rechtfertigen.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob als

einziger der unterlegenen Rekurrenten A am 21. Juni 2002 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Baurekurskommission sowie

der Gemeinderatsbeschluss seien aufzu­heben.

Am 17. Oktober

2002.

genehmigte die Baudirektion des Kantons Zürich den privaten

Gestaltungsplan Q. Die Baurekurskommission II reichte am 5. November 2002 ihre

Vernehm­lassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Erbenge­­meinschaft

D beantragte am 25. und der Gemeinderat X am 28. November 2002, auf die Be­schwerde

sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Baurekurskommission empfiehlt, das vorliegende

Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren VB.2002.00207 betreffend

Strassenbaubewilligung koordiniert zu behandeln, da sich bezüglich der

Verkehrserschliessung teilweise die gleichen Rechtsfra­gen stellten. Eine

solche Koordination ist nicht mehr möglich, da die 1. Kammer des Ver­­waltungsgerichts

die genannte Beschwerde bereits am 28. Oktober 2002 noch vor Eingang der

Vernehmlassung der Baurekurskommission gutgeheissen hat. Immerhin seien an

dieser Stelle die Entscheidgründe des Verwaltungsgerichts kurz zusammengefasst:

Im genannten

Verfahren war der private Bau einer Verbindungsstrasse zwischen der V-strasse

und der U-strasse durch die Baugenossenschaft K strittig, die damit abweichend

vom Erschliessungskonzept der Teilbauordnung R vom 1. Juli 1976 eine

Einfamilienhausüberbauung westlich der U-strasse erschlies­sen wollte. Das

Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Teilbauordnung R mit der Bau- und

Zonenordnung vom 4. Juni 1984 aufgehoben worden sei. Deren Erschlies­sungskonzept

bilde jedoch Bestandteil des Quartierplans R, der 1979 genehmigt worden und

zwangsweise durchsetzbar sei. Für ein Abweichen von diesem Konzept sei daher,

soweit keine einvernehmliche Lösung zustande komme, ein Revisionsverfahren

erfor­der­lich. Ein solches könne selbst bei umfassender Prüfung aller

verkehrsrelevanter As­pekte nicht durch ein Baubewilligungsverfahren ersetzt

werden, weshalb die Baubewilligung aufzu­heben sei.

2.

a) Die

Baurekurskommission erwog im angefochtenen Entscheid, dass die V-stras­se heute

rund 100 Wohneinheiten erschliesse und neu zusätzlich 53 % des Verkehrs zu den

65.

Wohneinheiten im Gestaltungsplangebiet aufzunehmen habe. Daraus ergebe sich

eine theoretische Verkehrszunahme von 30 %. Die S-strasse, an welcher der

Beschwerdeführer wohne, führe den Verkehr aus der V-strasse und weiteren,

kleineren Quartierstrassen zur übergeordneten T-strasse hin. Durch den Verkehr

zum Gestaltungsplangebiet entstehe auf der S-strasse grob geschätzt eine

Verkehrszunahme von 10–15 %. Damit sei die Betroffenheit des Rekurrenten

gegeben.

Die Beschwerdegegner machen geltend, die

Baurekurskommission hätte auf den Re­kurs des Beschwerdeführers mangels

Legitimation nicht eintreten dürfen. Dass sie es doch getan habe, liege nur

daran, dass mehrere andere Personen Rekurs eingereicht hätten, deren

Legitimation zweifellos festgestanden habe.

b) Die Berechtigung zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung setzt

nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) voraus, dass der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene

Anordnung oder den Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Wird die spezifische Betroffenheit Drit­ter in

einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf

Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu

bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich

wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwändige und kostspielige Abklärungen

festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z.B. der

Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden kön­nen. Dieses

Erfordernis ist etwa beim Lärm eines Schiess- (BGE 110 Ib 99 E. 1c) oder eines

Flugplatzes (BGE 104 Ib 307 E. 3b S. 318) erfüllt, ebenso bei zusätzlichem

Lastwagen­verkehr aus durchschnittlich 120 Fahrten pro Tag auf einer bis anhin

nicht stark befahrenen Durchgangsstrasse (BGE 113 Ib 225 E. 1c) oder bei einer

allgemeinen Verkehrszunah­me von 23 % (VGr, URP 1996, S. 342 16 E. 2c).

Die Praxis geht davon aus, dass eine Er­höhung des Verkehrslärmpegels um 1 db

(A), die einer Zunahme des Strassenverkehrs um 25 % entspricht, wahrnehmbar

stärkere Verkehrslärmimmissionen im Sinn von Art. 9 lit. b der

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) verursacht (Robert Wolf,

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Mai 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19 bis 25 N.

9, m. H.). Als nicht vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheidbar und daher

nicht deutlich wahrnehmbar erachtete die Praxis hingegen den zusätzlichen

Verkehr auf einer Kantonsstras­se infolge Baus einer Autobahn und eines

Halbanschlusses in 1 km Entfernung (BGE 111 Ib 290 E. 1b) oder den aus

einer ca. 900 m entfernten Deponie resultierenden Last­wagenverkehr auf einer

bereits stark befahrenen Strasse (BGE 112 Ib 154 E. 3 S. 160 mit zusätzlichem

Unterscheidungskriterium in BGE 113 Ib 225 E. 1c am Ende) bzw. eine allgemeine

Verkehrszunahme von 5–10 % (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47).

Obwohl die Rechtsmittelbehörden die Legitimation von Amtes

wegen zu prüfen ha­ben, entbindet dies einen Rechtsmittelkläger nicht davon,

seine Legitimation im konkreten Fall zu substanziieren, und zwar bereits im

Rekursverfahren. Dabei muss insbesondere das qualifizierte eigene bzw.

schutzwürdige Interesse ausführlich dargetan werden. Dabei genügt nach der

Praxis jedoch Glaubhaftmachen der behaupteten Beeinträchtigung, wenn der volle

Beweis umfangreiche Abklärungen erfordern und die materielle Beurteilung vorwegnehmen

würde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechts­­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §

21.

N. 29 f. und 41).

c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren darauf hinge­­wiesen, dass die Erschliessung des

Gestaltungsplangebietes in engem Zusammenhang mit derjenigen für die 21

Terrassenhäuser der Baugenossenschaft K im Y stehe. Beide Erschliesssungsprojekte

würden auf den bestehenden Zufahrtsstrassen einen un­zu­mutbaren Zuwachs an

Verkehr verursachen, von dem er als Besitzer des Grundstü­ckes Kat.-Nr. 01 im

Einmündungsbereich der S-strasse in die Dorfdurchfahrt, die T-strasse, in be­sonders

hohem Masse betroffen sei. Damit hat der Beschwerdeführer seine Be­troffenheit

in mehrfacher Hinsicht ungenügend dargetan. Vorab enthielten die Ausführungen

keinerlei Darlegungen zu dem im Einzelnen durch den Gestaltungsplan zu

erwartenden Mehrverkehr und zu dessen Verhältnis zur bisherigen

Verkehrsbelastung. Der Beschwerdeführer brachte weder vor, wie viele

Wohneinheiten heute über die S-strasse erschlossen werden, noch inwiefern die

zusätzliche Erschliessung von rund 34 Wohneinheiten (53 % der 65 geplanten Ein­heiten)

eine wahrnehmbare Mehrbelastung bedeuten könnten. Indem er sogar die durch den

Gestaltungsplan verursachte Mehrbelastung zu derjenigen der Häuser der

Baugenossen­schaft K addierte, blieb unklar, ob er auch den vorliegend einzig

strittigen aus dem Gestaltungsplan verursachten Mehrverkehr bereits als

unzumutbar bzw. wahrnehmbar erachtete. Zudem verwies er darauf, dass seine

Liegenschaft durch die T-strasse als "Dorfdurchfahrt" vorbelastet

sei, ein Umstand, der dazu geeignet ist, die Wahrnehmbarkeit des Mehrverkehrs

erheblich zu schmälern. Angesichts dieser Ausgangslage wäre es nicht

rechtsverletzend gewesen, wenn die Rekursinstanz die Legi­timation des

Beschwerdeführers mangels Substanziierung verneint hätte.

Trotz dieser mangelhaften Darlegung und möglicherweise

angeregt durch die Vorbrin­gen der anderen Rekurrenten hat nun aber die

Vorinstanz von sich aus den Sachverhalt er­gänzt und einen massgebenden, für

den Beschwerdeführer wahrnehmbaren Mehrverkehr von 10–15 % ermittelt. Damit hat

sich dessen Ausgangslage insofern verbessert, als im Beschwerdeverfahren

lediglich zu überprüfen bleibt, ob diese vorinstanzliche Tatsachenfeststel­­lung

richtig ist, bzw. als nachvollziehbare und plausible Schätzung die

Rekurslegitimation hinreichend begründet.

Dieser Überprüfung hält der angefochtene Entscheid indessen

nicht stand. Die Baure­kurskommission hat den auf der V-strasse aufgrund der

erschlossenen Wohn­ein­heiten zu erwartenden Mehrverkehr von 30 % für die

S-strasse auf 10–15 % reduziert und damit ange­nommen, dass die S-strasse

gegenüber der V-strasse heute insgesamt ein doppeltes bis drei­faches

Verkehrsaufkommen aufweise. Diese Annahme erscheint entgegen dem Dafürhal­ten

der Beschwerdegegner aufgrund der aus den Plänen ersichtlichen Erschliessungsfunktion

der beiden Strassen noch durchaus als realistisch. Nicht mehr vertretbar ist es

jedoch, die gesamten Belastungen der T-strasse als bestehende, den

Beschwerdeführer treffende Verkehrsvorbelastungen vollständig auszublenden.

Dessen Grund­stück liegt direkt im Kreuzungsbereich beider Strassen. Selbst

wenn die T-strasse als – wenn auch zur Umklassierung vorgesehene –

Staatsstrasse nur gerade ein doppelt so grosses Verkehrsaufkom­men wie die

S-strasse aufweisen würde, was mit Sicherheit zu tief geschätzt ist, so käme

damit der den Beschwerdeführer belastende Mehrverkehr bereits auf deutlich

unter 10 % zu liegen. Damit jedoch fehlt es nach der Praxis an deutlich

wahrnehmbaren zusätzlichen Verkehrsimmissionen, welche eine besondere

Betroffenheit be­gründen könnten.

3.

Ohne betroffen im Sinn von § 338a Abs. 1

PBG zu sein, ist dem Beschwerdeführer auch in seiner Eigenschaft als

Stimmbürger die Anfechtung der Zustimmung zum priva­­ten Gestaltungsplan

versagt. Namentlich stand ihm die Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 nicht offen, da vorliegend in Anwendung von §

86.

PBG der Gemeinderat als Exekutivbehörde und nicht die Gemeinde bzw. die

Legislative entschieden hat. Soweit dies nach dem Gemeinderecht den Weg zum Gemein­derekurs

öffnet, sind dessen Legitimationsvoraussetzungen nicht weiter als diejenigen

des § 21 VRG bzw. § 338a PBG (vgl. § 152 Gemeindegesetz).

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...