VB.2002.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00214
23. Januar 2003Deutsch9 min
(URT.2003.7117)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2002.00214
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Gestaltungsplan
Legitimation zur Anfechtung eines privaten Gestaltungsplans
Die von der BRK empfohlene Vereinigung ist nicht mehr möglich, da das andere Verfahren bereits abgeschlossen ist (E. 1).
Gemäss BRK hätte die Realisierung des Gestaltungsplans für den Beschwerdeführer eine Verkehrszunahme bei seiner Liegenschaft um 10-15 % zur Folge und bejahte daher dessen Legitimation. Der Beschwerdegegner bestreitet sie (E. 2a).
Wird die Legitimation aus befürchteten Immissionen abgeleitet, kommt es auf deren Art und Intensität an. Der Rechtsmittelkläger hat diese zu substanziieren (E. 2b).
Im Rekursverfahren wurde die Legitimation ungenügend dargetan. Die Schätzungen und Schlussfolgerungen der BRK überzeugen nicht. Es ist von einem Mehrverkehr von unter 10 % auszugehen, weshalb die Legitimation nicht gegeben war (E. 2c).
Dem Beschwerdeführer sind auch Gemeindebeschwerde und -rekurs versagt (E. 3).
Stichworte:
GESTALTUNGSPLAN
IMMISSIONEN
LEGITIMATION
MEHRVERKEHR
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
SUBSTANZIIERUNG
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSAUFKOMMEN
VERKEHRSIMMISSION
Rechtsnormen:
§ 151 GemeindeG
Art. 9 lit. b LSV
§ 86 PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 25. Juni 2001 stimmte der Gemeinderat X
dem privaten Gestaltungsplan Q zu. Das Areal liegt in der zweigeschossigen
Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht innerhalb des Perimeters des im Jahr 1979
festgesetzten privaten Quartierplans R und gehört der Erbengemeinschaft D.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss wurden mehrere
Rekurse von Grundeigentümern aus der Nachbarschaft erhoben, darunter auch von A
als Eigentümer eines rund 500 m vom Gestaltungsplangebiet entfernt nahe der
Kreuzung S-strasse/T-strasse liegenden Grundstückes.
Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich
vereinigte die Rekurse und wies sie mit Entscheid vom 21. Mai 2002
vollumfänglich ab. Die Rekursinstanz bejahte vorab die Legitimation aller
Rekurrenten und stellte sodann fest, dass die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets
über Strassen der Feinerschliessung erfolge und dem Erschliessungskonzept des
privaten Quartierplans R entspreche. Trotz verschiedener zwischenzeitlich eingetretener
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sei eine Revision des Quartierplanes
aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht angezeigt. Die vorhandenen Strassen
würden im bestehenden oder geplanten Ausbau ihrer Erschliessungsfunktion
entsprechen, eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte sei nicht zu erwarten,
und die alternativen Erschliessungsvarianten seien alle schlechter als
diejenige des Quartierplans. Eine Beschränkung einzelner Baubereiche des
Gebietes auf ein einziges Vollgeschoss und eine Gebäude- und Firsthöhe von je
4,5 m aus Gründen des Aussichtsschutzes lasse sich nicht rechtfertigen.
III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob als
einziger der unterlegenen Rekurrenten A am 21. Juni 2002 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Baurekurskommission sowie
der Gemeinderatsbeschluss seien aufzuheben.
Am 17. Oktober
2002.
genehmigte die Baudirektion des Kantons Zürich den privaten
Gestaltungsplan Q. Die Baurekurskommission II reichte am 5. November 2002 ihre
Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Erbengemeinschaft
D beantragte am 25. und der Gemeinderat X am 28. November 2002, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Baurekurskommission empfiehlt, das vorliegende
Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren VB.2002.00207 betreffend
Strassenbaubewilligung koordiniert zu behandeln, da sich bezüglich der
Verkehrserschliessung teilweise die gleichen Rechtsfragen stellten. Eine
solche Koordination ist nicht mehr möglich, da die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
die genannte Beschwerde bereits am 28. Oktober 2002 noch vor Eingang der
Vernehmlassung der Baurekurskommission gutgeheissen hat. Immerhin seien an
dieser Stelle die Entscheidgründe des Verwaltungsgerichts kurz zusammengefasst:
Im genannten
Verfahren war der private Bau einer Verbindungsstrasse zwischen der V-strasse
und der U-strasse durch die Baugenossenschaft K strittig, die damit abweichend
vom Erschliessungskonzept der Teilbauordnung R vom 1. Juli 1976 eine
Einfamilienhausüberbauung westlich der U-strasse erschliessen wollte. Das
Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Teilbauordnung R mit der Bau- und
Zonenordnung vom 4. Juni 1984 aufgehoben worden sei. Deren Erschliessungskonzept
bilde jedoch Bestandteil des Quartierplans R, der 1979 genehmigt worden und
zwangsweise durchsetzbar sei. Für ein Abweichen von diesem Konzept sei daher,
soweit keine einvernehmliche Lösung zustande komme, ein Revisionsverfahren
erforderlich. Ein solches könne selbst bei umfassender Prüfung aller
verkehrsrelevanter Aspekte nicht durch ein Baubewilligungsverfahren ersetzt
werden, weshalb die Baubewilligung aufzuheben sei.
2.
a) Die
Baurekurskommission erwog im angefochtenen Entscheid, dass die V-strasse heute
rund 100 Wohneinheiten erschliesse und neu zusätzlich 53 % des Verkehrs zu den
65.
Wohneinheiten im Gestaltungsplangebiet aufzunehmen habe. Daraus ergebe sich
eine theoretische Verkehrszunahme von 30 %. Die S-strasse, an welcher der
Beschwerdeführer wohne, führe den Verkehr aus der V-strasse und weiteren,
kleineren Quartierstrassen zur übergeordneten T-strasse hin. Durch den Verkehr
zum Gestaltungsplangebiet entstehe auf der S-strasse grob geschätzt eine
Verkehrszunahme von 10–15 %. Damit sei die Betroffenheit des Rekurrenten
gegeben.
Die Beschwerdegegner machen geltend, die
Baurekurskommission hätte auf den Rekurs des Beschwerdeführers mangels
Legitimation nicht eintreten dürfen. Dass sie es doch getan habe, liege nur
daran, dass mehrere andere Personen Rekurs eingereicht hätten, deren
Legitimation zweifellos festgestanden habe.
b) Die Berechtigung zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung setzt
nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) voraus, dass der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene
Anordnung oder den Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Wird die spezifische Betroffenheit Dritter in
einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf
Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu
bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich
wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwändige und kostspielige Abklärungen
festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z.B. der
Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden können. Dieses
Erfordernis ist etwa beim Lärm eines Schiess- (BGE 110 Ib 99 E. 1c) oder eines
Flugplatzes (BGE 104 Ib 307 E. 3b S. 318) erfüllt, ebenso bei zusätzlichem
Lastwagenverkehr aus durchschnittlich 120 Fahrten pro Tag auf einer bis anhin
nicht stark befahrenen Durchgangsstrasse (BGE 113 Ib 225 E. 1c) oder bei einer
allgemeinen Verkehrszunahme von 23 % (VGr, URP 1996, S. 342 16 E. 2c).
Die Praxis geht davon aus, dass eine Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 db
(A), die einer Zunahme des Strassenverkehrs um 25 % entspricht, wahrnehmbar
stärkere Verkehrslärmimmissionen im Sinn von Art. 9 lit. b der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) verursacht (Robert Wolf,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Mai 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19 bis 25 N.
9, m. H.). Als nicht vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheidbar und daher
nicht deutlich wahrnehmbar erachtete die Praxis hingegen den zusätzlichen
Verkehr auf einer Kantonsstrasse infolge Baus einer Autobahn und eines
Halbanschlusses in 1 km Entfernung (BGE 111 Ib 290 E. 1b) oder den aus
einer ca. 900 m entfernten Deponie resultierenden Lastwagenverkehr auf einer
bereits stark befahrenen Strasse (BGE 112 Ib 154 E. 3 S. 160 mit zusätzlichem
Unterscheidungskriterium in BGE 113 Ib 225 E. 1c am Ende) bzw. eine allgemeine
Verkehrszunahme von 5–10 % (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47).
Obwohl die Rechtsmittelbehörden die Legitimation von Amtes
wegen zu prüfen haben, entbindet dies einen Rechtsmittelkläger nicht davon,
seine Legitimation im konkreten Fall zu substanziieren, und zwar bereits im
Rekursverfahren. Dabei muss insbesondere das qualifizierte eigene bzw.
schutzwürdige Interesse ausführlich dargetan werden. Dabei genügt nach der
Praxis jedoch Glaubhaftmachen der behaupteten Beeinträchtigung, wenn der volle
Beweis umfangreiche Abklärungen erfordern und die materielle Beurteilung vorwegnehmen
würde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §
21.
N. 29 f. und 41).
c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren darauf hingewiesen, dass die Erschliessung des
Gestaltungsplangebietes in engem Zusammenhang mit derjenigen für die 21
Terrassenhäuser der Baugenossenschaft K im Y stehe. Beide Erschliesssungsprojekte
würden auf den bestehenden Zufahrtsstrassen einen unzumutbaren Zuwachs an
Verkehr verursachen, von dem er als Besitzer des Grundstückes Kat.-Nr. 01 im
Einmündungsbereich der S-strasse in die Dorfdurchfahrt, die T-strasse, in besonders
hohem Masse betroffen sei. Damit hat der Beschwerdeführer seine Betroffenheit
in mehrfacher Hinsicht ungenügend dargetan. Vorab enthielten die Ausführungen
keinerlei Darlegungen zu dem im Einzelnen durch den Gestaltungsplan zu
erwartenden Mehrverkehr und zu dessen Verhältnis zur bisherigen
Verkehrsbelastung. Der Beschwerdeführer brachte weder vor, wie viele
Wohneinheiten heute über die S-strasse erschlossen werden, noch inwiefern die
zusätzliche Erschliessung von rund 34 Wohneinheiten (53 % der 65 geplanten Einheiten)
eine wahrnehmbare Mehrbelastung bedeuten könnten. Indem er sogar die durch den
Gestaltungsplan verursachte Mehrbelastung zu derjenigen der Häuser der
Baugenossenschaft K addierte, blieb unklar, ob er auch den vorliegend einzig
strittigen aus dem Gestaltungsplan verursachten Mehrverkehr bereits als
unzumutbar bzw. wahrnehmbar erachtete. Zudem verwies er darauf, dass seine
Liegenschaft durch die T-strasse als "Dorfdurchfahrt" vorbelastet
sei, ein Umstand, der dazu geeignet ist, die Wahrnehmbarkeit des Mehrverkehrs
erheblich zu schmälern. Angesichts dieser Ausgangslage wäre es nicht
rechtsverletzend gewesen, wenn die Rekursinstanz die Legitimation des
Beschwerdeführers mangels Substanziierung verneint hätte.
Trotz dieser mangelhaften Darlegung und möglicherweise
angeregt durch die Vorbringen der anderen Rekurrenten hat nun aber die
Vorinstanz von sich aus den Sachverhalt ergänzt und einen massgebenden, für
den Beschwerdeführer wahrnehmbaren Mehrverkehr von 10–15 % ermittelt. Damit hat
sich dessen Ausgangslage insofern verbessert, als im Beschwerdeverfahren
lediglich zu überprüfen bleibt, ob diese vorinstanzliche Tatsachenfeststellung
richtig ist, bzw. als nachvollziehbare und plausible Schätzung die
Rekurslegitimation hinreichend begründet.
Dieser Überprüfung hält der angefochtene Entscheid indessen
nicht stand. Die Baurekurskommission hat den auf der V-strasse aufgrund der
erschlossenen Wohneinheiten zu erwartenden Mehrverkehr von 30 % für die
S-strasse auf 10–15 % reduziert und damit angenommen, dass die S-strasse
gegenüber der V-strasse heute insgesamt ein doppeltes bis dreifaches
Verkehrsaufkommen aufweise. Diese Annahme erscheint entgegen dem Dafürhalten
der Beschwerdegegner aufgrund der aus den Plänen ersichtlichen Erschliessungsfunktion
der beiden Strassen noch durchaus als realistisch. Nicht mehr vertretbar ist es
jedoch, die gesamten Belastungen der T-strasse als bestehende, den
Beschwerdeführer treffende Verkehrsvorbelastungen vollständig auszublenden.
Dessen Grundstück liegt direkt im Kreuzungsbereich beider Strassen. Selbst
wenn die T-strasse als – wenn auch zur Umklassierung vorgesehene –
Staatsstrasse nur gerade ein doppelt so grosses Verkehrsaufkommen wie die
S-strasse aufweisen würde, was mit Sicherheit zu tief geschätzt ist, so käme
damit der den Beschwerdeführer belastende Mehrverkehr bereits auf deutlich
unter 10 % zu liegen. Damit jedoch fehlt es nach der Praxis an deutlich
wahrnehmbaren zusätzlichen Verkehrsimmissionen, welche eine besondere
Betroffenheit begründen könnten.
3.
Ohne betroffen im Sinn von § 338a Abs. 1
PBG zu sein, ist dem Beschwerdeführer auch in seiner Eigenschaft als
Stimmbürger die Anfechtung der Zustimmung zum privaten Gestaltungsplan
versagt. Namentlich stand ihm die Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 nicht offen, da vorliegend in Anwendung von §
86.
PBG der Gemeinderat als Exekutivbehörde und nicht die Gemeinde bzw. die
Legislative entschieden hat. Soweit dies nach dem Gemeinderecht den Weg zum Gemeinderekurs
öffnet, sind dessen Legitimationsvoraussetzungen nicht weiter als diejenigen
des § 21 VRG bzw. § 338a PBG (vgl. § 152 Gemeindegesetz).
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...