Lexipedia

Entscheid

VB.2002.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00217

20. März 2003Deutsch19 min

(URT.2003.7256)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 10. Mai 2001

beschloss die Gemeindeversammlung Bonstetten drei Änderun­gen des kommunalen

Zonenplanes vom 10. Mai 1995, vom Regierungsrat genehmigt am 6. Dezember 1995.

Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss vom 15. Mai 2002 zwei dieser

Änderungen, verweigerte indessen der Einzonung einer bisher in der Landwirtschaftszone

gelegenen Fläche von knapp 5'000 m2 die Genehmigung. Das fragliche Gebiet ist

Teil der im Gebiet Strassacher/Ober­dorf am Südrand der Gemeinde gelegenen

Parzelle Kat.-Nr. 01 und sollte nach den Absichten der Gemeinde der

zweigeschossigen Wohnzone mit einer Ausnützungsziffer von 30 % (W2/30)

zugewiesen werden.

Erwägungen

II. Der Gemeinderat Bonstetten liess am 21.

Juni 2002 vorsorglich Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte,

der Beschluss des Regierungsrates vom 15. Mai 2002 sei insofern aufzuheben, als

die erwähnte Neueinzonung nicht genehmigt wor­den sei, und es sei dieser

Einzonung die Genehmigung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 17. September 2002 stimmte die Gemeindeversammlung der Be­s­chwerdeführung

zu. Die Baudirektion beantragte für den Regierungsrat am 2. Dezember 2002 die

Abweisung der Beschwerde.

III. Das Gericht räumte den Parteien am 23.

Januar 2003 Gelegenheit ein, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob die

streitbetroffene Einzonung aus Gründen der Planbeständig­keit zu verweigern

sei. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu am 14. Februar 2003. Der

Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) in

Verbindung mit § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/8.

Juni 1997 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden, einen kommu­nalen Nutzungsplan

betreffenden Beschwerde zuständig (RB 1998 Nr. 26).

b) Nachdem § 43

Abs. 1 lit. d VRG Nichtgenehmigungen und nicht vorbehaltlose Ge­­nehmigungen

auf dem Gebiet des Raumplanungs-, Bau- und Strassenrechts ausdrücklich zum

Anfechtungsobjekt erhoben hat, ist die Beschwerdeberechtigung der in ihrer

Planungsautonomie betroffenen Gemeinde zu bejahen (§ 21 lit. b VRG; anders noch

unter der Herrschaft des alten VRG, als die Anfechtbarkeit der Nichtgenehmigung

nur aus Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni

1979.

[RPG] abgeleitet wurde, der nicht dem Schutz der Gemeindeautonomie dient,

vgl. VGr, 2. April 1996, VB.1996.00006, mit Hinweis auf BGr, 7. Dezember 1993,

ZBl 95/1994, S. 275 E. 2c).

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwer­­­de einzutreten.

2.

a) Die Beschwerdeführerin bringt teilweise

neue Tatsachenbehauptungen vor. Das ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht

die Angelegenheit als erste gerichtliche Instanz beurteilt (§ 52 Abs. 2 VRG).

b) Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch

und Ermessensüberschreitung (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Es hat jedoch gestützt auf

§ 50 Abs. 3 VRG und Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG unter Umständen auch eine

Ermessensüber­prüfung vorzunehmen, wenn nämlich anders die volle Überprüfung

der Nutzungspläne durch wenigstens eine Beschwerdebehörde nicht gewährleistet

wäre (vgl. RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22). Dies ist an sich regelmässig dann

der Fall, wenn eine grundeigentü­mer­freundliche Planung von dritter Seite

nicht angefochten wurde und demgemäss eine erstmali­ge Überprüfung des

Nutzungsplanes erst im Rahmen einer Beschwerde gegen eine all­fäl­lige

Nichtgenehmigung erfolgt. Indessen kann sich die beschwerdeführende Gemeinde

wie erwähnt nicht auf Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG berufen (BGr, 7. Dezember 1993,

ZBl 95/1994, S. 275 E. 2c), weshalb es bei der Normalregel bleibt, gemäss

welcher das Verwaltungsgericht lediglich eine Rechtskontrolle vorzunehmen hat.

3.

a) Der

Regierungsrat hat die fragliche Einzonung nicht genehmigt, weil sie gegen § 47

PBG verstosse, wonach die Bauzonen innerhalb des Siedlungsgebietes

auszuscheiden sind. Bonstetten verfüge über eine ausreichende Baulandreserve,

wie sich bei Anwendung der Trendmethode zeige: Der jährliche

Durchschnittsverbrauch habe in den Jahren 1986–2000 bei rund 1,0 ha gelegen,

und die unüberbaute Fläche in den rechtskräftig festgesetzten Bau- und

Reservezonen betrage 17,2 ha. Damit bestehe eine theoretische Baulandreserve

von über 17 Jahren und sei ein kurzzeitiger Bedarf für eine Neueinzonung nicht

nachgewiesen. Vielmehr wären zunächst die Reservezonen innerhalb des

Siedlungsgebietes im Umfang von 3,4 ha zu aktivieren, bevor Neueinzonungen

vorgenommen würden. Vom Anordnungsspielraum könne somit nicht Gebrauch gemacht

werden. Aus den von der Gemeinde im Vorprüfungsverfahren geltend gemachten

Argumenten ergebe sich nichts anderes. Der als Grundlage für den Bauzonenbedarf

ermittelte Verbrauch im Jahre 2001 und der für 2002 zu erwartende Verbrauch von

Bauland könne für eine längerfristige Bedarfsabschätzung nicht ausschlaggebend

sein.

Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, das fragliche Gebiet liege zwar nicht im

Siedlungsgebiet gemäss dem kantonalen Richtplan, wohl aber im

Anordnungsspielraum, un­mittelbar im Grenzbereich zwischen Siedlungs- und

Landwirtschaftsgebiet, wo es den Gemeinden gestattet sei, bei einer Einzonung

auf die örtlichen Besonderheiten und Umstände Rücksicht zu nehmen. Früher sei

das Gebiet westlich der Birchstrasse ebenfalls nicht eingezont gewesen, so dass

der Verlauf der Zonengrenze quer durch Kat.-Nr. 01 noch Sinn ge­macht habe. Mit

der Einzonung des Gebiets westlich der Birchstrasse sei aber eine unverständ­liche

Einbuchtung in der Bauzone entstanden, welche auch nicht durch die Parzellar­an­ordnung

nachvollziehbar sei. Es lägen örtliche Besonderheiten und Umstände für eine Korrektur

im Sinn von Ziff. 2.2.2. Abs. 2 des Richtplantextes (Richtplan 1995) vor.

Unzutreffend sei die Behauptung, die Gemeinde verfüge über Baulandreserven für

17.

Jahre. Stelle man auf die Periode 1988–2002 statt wie der Beschwerdegegner

auf die Periode 1986–2000 ab, so ergebe sich ein durchschnittlicher

Flächenverbrauch von 1,2 ha pro Jahr (statt 1 ha). Dies hänge damit zusammen,

dass die Bautätigkeit aufgrund der vorhersehbaren Fertigstellung der Autobahnen

N4 und N20 und der damit verbundenen attraktiveren Erschliessung von Bonstetten

zugenommen habe. Es sei anzunehmen, dass sich dieser Trend in den nächs­ten

Jahren fortsetzen, ja sogar verstärken werde. Ausgehend vom Stand 2002, betrage

die ver­­fügbare Baulandreserve der Gemeinde – einschliesslich der umstrittenen

Bauzone – nur noch 14,7 ha, was noch für knapp 12 Jahre reiche. Die Aussagen im

angefochtenen Beschluss bezüglich der Baulandreserve seien daher offensichtlich

falsch. Ein Verstoss gegen Art. 15 RPG liege nicht vor. Was die Reservezonen

angehe, so lägen auch diese am Rande des Siedlungsgebietes im

Anordnungsspielraum. Ihre Einzonung dürfe nur nach einer umfassenden Prüfung

vorgenommen werden. Vorliegend sei auf eine Einzonung verzichtet wor­­den, weil

in Würdigung der konkreten Umstände (örtliche Terrainverhältnisse, Grundstücksgrenzen,

Einordnung in die Umgebung der künftigen Überbauung) die Einzonung der

umstrittenen Fläche sinnvoller sei als jene von Reservezonenland.

b) Die Planungen

unterer Stufen haben derjenigen der oberen Stufe, die Nutzungs­pla­nungen jeder

Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 PBG). Ab­wei­­chun­­gen

sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur

sind (§ 16 Abs. 2 PBG). Ob und inwieweit die Richtplanung der

Nutzungsplanung für die parzel­lenscharfe Zonenabgrenzung einen

Anordnungsspielraum belässt oder nicht, ist eine Frage der Richtplankonformität

des Nutzungsplanes und damit eine Rechtsfrage. Wird ein Anordnungsspielraum

verneint, so stellt sich die weitere Rechtsfrage, ob allenfalls eine zu­lässige

Durchstossung der Richtplanung im Sinne von § 16 Abs. 2 PBG vorliegt. Wird je­doch

ein Anordnungsspielraum bejaht, so liegt es grundsätzlich an der nachfolgenden

Nutzungsplanung, diesen Spielraum unter Abwägung aller raumrelevanten

Interessen zu nutzen.

Der sich aus dem

kantonalen Richtplan ergebende Anordnungsspielraum zwischen verschiedenartigen

Festlegungen entspricht dessen generalisierter, nicht parzellenschar­fer

Darstellungsweise. Er soll unter anderem den Gemeinden als Träger der Nutzungs­planung

denjenigen Ermessensspielraum gewähren, den es für eine parzellenscharfe, die

ört­lichen Besonderheiten und Interessen berücksichtigende Zonenplanung

braucht. Das Verwaltungs­gericht hat bereits verschiedentlich unter Hinweis auf

den Bericht des Kantonsrats zum kantonalen Richtplan 1995 festgehalten, dass

trotz der mit der Richtplanrevision aufgegebenen kartografischen Darstellung

des Anordnungsspielraumes ein solcher nach wie vor bestehe und sich aus den

Karteneinträgen sowie den im Text beschriebenen Zielsetzungen und kon­kret

formulierten Aufträgen an die einzelnen Planungsträger er­gebe. Dabei wurde

jedoch ausdrücklich abgelehnt, den Anordnungsspielraum erst aufgrund einer Würdigung

aller für die Nut­zungs­planung massgebenden Gesichtspunkte zu definieren, da damit

das Resultat der für die Nutzungsplanung massgeben­den Interessenabwägung

bereits vorweggenommen wür­de (BEZ 1998 Nr. 1 = RB 1997 Nr. 67; VGr,

3.

März 1997, ZBl 98/1997, S. 473 E. 3a).

Demgemäss wohnt dem Anordnungsspielraum

sowohl eine quantitativ-räumliche als auch eine qualitativ-raumplanerische

Komponente inne. Da nur die erstere einer kartogra­­fischen Darstellung

überhaupt zugänglich ist, hat der Kantonsrat folgerichtig bei der Re­vi­sion

der Richtplanung im Jahr 1995 auf diese Darstellungsweise ganz verzichtet. Für

die Ermittlung des Umfangs des Anordnungsspielraums sind jedoch beide

Komponenten in einem sinnvollen Zusammenspiel zu berücksichtigen.

c) Die umstrittene Fläche liegt knapp

ausserhalb des Siedlungsgebietes gemäss der Richtplankarte 1995. Gemäss dem

Richtplan (Gesamtplan) von 1978 befand sie sich im da­mals ausdrücklich

gekennzeichneten Anordnungsspielraum. Der Richtplan 1995 enthält kei­­ne

Hinweise darauf, dass im fraglichen Bereich der Anordnungsspielraum

eingeschränkt oder aufgehoben werden sollte. Im Gegenteil fällt auf, dass der

Regierungsrat in seinem Ge­­nehmigungsbeschluss vom Dezember 1995 zur

vollständig überarbeiteten Bau- und Zo­nenordnung der Beschwerdeführerin vom

Mai 1995 die Einzonung des Gebietes westlich der Birchstrasse (Strumberg)

kommentarlos genehmigte, obwohl auch dieses Gebiet zu einem guten Teil

ausserhalb des Siedlungsgebietes gemäss dem damals neu festgesetzten Richtplan

lag. Diese Genehmigung lässt sich kaum anders verstehen, als dass der Regierungsrat

damals annahm, die eingezonte Fläche liege im Anordnungsspielraum und es lägen

keine Gründe gegen eine Einzonung vor.

Sodann macht die Beschwerdeführerin mit Recht

geltend, dass es nicht angeht, bei der Ermittlung des Baulandverbrauches die

Jahre 2001 und 2002 ganz ausser Acht zu lassen, nachdem der

Genehmigungsentscheid erst Mitte Mai 2002 getroffen wurde. Grundsätz­lich ist

bei Anwendung der Trendmethode der Baulandverbrauch aufgrund einer möglichst

langen (d.h. wenn möglich 15 Jahre umfassenden) Beobachtungsperiode zu ermitteln.

Im Genehmigungszeitpunkt lagen gesicherte Daten bis 2001 vor. Für 2002 konnte

der Baulandverbrauch aufgrund begonnener Bauvorhaben und erteilter

Bewilligungen recht zu­­verlässig abgeschätzt werden. Gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin, denen der Be­schwerdegegner nicht widerspricht, ergibt sich

für 2001 ein Verbrauch von 0,7 und für 2002 ein solcher von 2,4 ha. Der

bisherige Verbrauch begründet indessen lediglich eine ge­wisse Vermutung dafür,

dass die Entwicklung in den nächsten Jahren ähnlich verlaufen wird. Bestehen

Anhaltspunkte für eine Trendkorrektur, so sind diese einzubeziehen

(RB 1999 Nr. 97). Die statistischen Unterlagen weisen darauf hin, dass die

Bautätigkeit in Bonstetten im Verlauf der Neunzigerjahre gegenüber den Achtzigerjahren

angezogen hat. Wenn die Gemeinde sodann darauf hinweist, dass der gelegentlich

zu erwartende verbesser­te Autobahnanschluss Richtung Zürich auch eine

intensivere Nachfrage nach Wohnraum erwarten lässt, so bringt sie damit ein

Argument vor, das durchaus dafür spricht, den jährlichen Baulandverbrauch für

die nächste Zeit entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 1988–2002 mit 1,2

statt mit 1,0 ha anzunehmen. Ausgehend von diesem Verbrauch und unter

Berücksichtigung der 2002 noch vorhandenen Baulandreserven von gut 14 ha ergibt

sich, dass die Baulandreserven noch für 11 bis 12 Jahre reichen. Daran würde

sich durch die Einzonung der streitbetroffenen knapp 5'000 m2 nichts

Wesentliches ändern.

Überzeugend erscheint schliesslich das

Argument der Beschwerdeführerin, dass auch die als solche festgelegten

Reservezonen wenigstens teilweise ausserhalb des Siedlungsgebietes gemäss

kantonalem Richtplan, mithin im Anordnungsspielraum liegen und dass unter den

gegebenen Umständen die Einzonung der fraglichen 5'000 m2 unter raumpla­nerischen

Gesichtspunkten sinnvoller erscheint als jene eines Teil der Reservezone. Von

Gewicht erscheint vor allem, dass das 1995 eingezonte Gebiet westlich der

Birchstrasse in der Zwischenzeit weitgehend überbaut worden ist, weshalb das

östlich dieser Strasse liegen­­de Gebiet als schwer motivierbare Einbuchtung im

Baugebiet erscheint, deren Ausfüllung mit Wohnbauten einer Arrondierung des

Siedlungsgebietes gleichkäme, die sich gut in die Landschaft eingliedern

liesse.

4.

Wenngleich die bisherigen Erwägungen für

eine Gutheissung der Beschwerde sprechen, erweist sich der angefochtene

Beschluss aus einem anderen Grund im Ergebnis dennoch als rechtmässig.

a) Nutzungsplanungen weisen regelmässig einen

Planungshorizont von rund 15 Jah­­ren auf, entsprechend dem Kriterium von Art.

15.

lit. b RPG, wonach Bauzonen Land umfassen, welches voraussichtlich innert 15

Jahren benötigt und erschlossen wird. Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden

Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse

erheblich geändert haben. Die vorliegend revidierte Planung stammt von 1995 und

ist sowohl RPG-konform als auch auf den derzeit massgeblichen kantonalen

Richtplan abgestimmt. Eine Revision wegen Ablaufs des damals massgeblichen

Planungshorizontes steht klarerweise nicht zur Diskussion. Damit stellt sich

die Frage, ob eine erheb­liche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, welche

eine Anpassung des Nutzungsplans rechtfertigt.

Art. 21 Abs. 2 RPG garantiert der

Nutzungsplanung eine gewisse Beständigkeit und sichert ihr die vom Gesetzgeber

zugedachte Funktion (BGE 123 I 175 E. 3a, 120 Ia 227 E. 2b = Pra

85/1996 Nr. 7). In den meisten gerichtlich zu beurteilenden Fällen steht die

Plan­­beständigkeit insofern zur Debatte, als zu prüfen ist, ob der

Vertrauensschutz der Grund­eigentümer eine (vorzeitige) Planänderung

rechtfertigt. Der Schutz der Grundeigentümer ist aber nicht der einzige Zweck

von Art. 21 Abs. 2 RPG. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die

Planbeständigkeit auch von einem generellen öffentlichen Inte­res­­se ist, weil

sie gewährleistet, dass Nutzungspläne nicht – zur Befriedigung von wie auch

immer gearteten Einzelanliegen – punktuell und ohne Beachtung aller

massgeblichen Aspek­te geändert werden, sondern dass Revisionen nur als

Ergebnis einer umfassenden und sorgfältigen, die Ziele und Grundsätze des RPG

wahrenden Interessenabwägung vorge­nom­men werden. "Aufsplitterungen von

Zonenanpassungen in mehrere kleine Teilrevisionen beeinträchtigen die

erforderliche planerische Kohärenz und sind daher möglichst zu vermeiden"

(Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG-aktuell 4/94, S.

5.

ff., 12).

Eine (vorzeitige) Planänderung ist daher nur

zulässig, wenn sich Planung und Wirk­lichkeit in unvorhergesehener Weise

auseinander entwickelt haben, d.h. wenn sich die Ver­hältnisse seit der

Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung mass­gebenden

Verhältnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Plananpassung nötig er­scheint

(BGE 123 I 175 E. 3a mit Hinweisen). Je neuer ein Nutzungsplan ist, um so eher

ist seine Beständigkeit zu vermuten und um so höhere Anforderungen sind an die

Revisions­voraussetzungen zu stellen. Belange bzw. Entwicklungen, die beim

Erlass der Nutzungs­planung erkennbar und abschätzbar waren und die auch

einigermassen richtig eingeschätzt wurden, so namentlich der Baulandverbrauch,

stellen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar (BGE 123 I 175 E.

3g, 120 Ia 227 E. 2c = Pra 85/1996 Nr. 7). Eine solche setzt mit anderen

Worten voraus, dass sich die der Ortsplanung zugrunde liegenden Annahmen in

erheblicher Weise als unzutreffend herausstellen (vgl. auch BGr,

10.

Oktober 1984, ZBl 86/1985, S. 530 E. 8). Allerdings lässt die

Rechtsprechung nachträg­liche geringfügige Erweiterungen des Baugebiets zu,

soweit dadurch die bestehende Zo­nenplanung lediglich in untergeordneten

Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Über­prüfung der Planung nicht

erforderlich erscheint, jedenfalls dann, wenn die Ergänzung der Ortsplanung für

einen besonderen Zweck erfolgt und ein Bedürfnis abdeckt, das nicht ohne

weiteres voraussehbar und somit nicht in jedem Falle bei der Nutzungsplanung zu

be­rücksichtigen war (BGE 124 II 391 E. 4b). Grundsätzlich aber ist auch die

Revision RPG-konformer Nutzungsplanungen so vorzunehmen, dass dem Prinzip einer

gesamthaften Beurteilung der Ortsplanung Rechnung getragen wird, d.h. dass

(wiederum) eine gesamthafte Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen

Gesichtspunkte und Interessen zu Stande kommt, die der zweckmässigen und

haushälterischen Nutzung des Bodens und der ge­ordneten Besiedlung des Landes

dient (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 RPG; BGE 118 Ia 151 E.

4; 116 Ia 221 E. 3b S. 232, 339 E. 3b/aa; 114 Ia 364 E. 4).

b) Gemäss dem vom Verwaltungsgericht

nachträglich beigezogenen Bericht über die Teilrevision des Zonenplans (Bericht

gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV] – bzw. Art.

26.

aRPV vom 2. Oktober 1989 – und Bericht zu den Einwendungen, beide vom

14.

März 2001) war offenbar Hauptanlass der Zonenplanrevision vom 10. Mai 2001

die Absicht, eine Erholungszone Golf auszuscheiden (das Verfahren ist derzeit

vor Verwaltungsgericht hängig, VB.2002.00249). Bei dieser Gelegenheit wurden

auch zwei kleine Anpassungen der Kernzone Dorf sowie die hier umstrittene Einzonung

Strass­acher beschlossen. Besondere Gründe für diese Einzonung im Sinne veränderter

Verhältnisse werden weder im Bericht noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

noch in der Stellungnahme vom 14. Februar 2003 geltend gemacht und sind denn

auch nicht ersichtlich. Keine veränderten Verhältnisse liegen darin, dass die

heutige Zonen­grenze eine unverständliche Einbuchtung bildet, denn diese

Einbuchtung wurde bereits 1995 geschaffen und trat zumindest auf den Plänen

schon damals klar zu Tage. Ferner heisst es im Bericht zu den nicht

berücksichtigten Einwendungen vom März 2001, die Einzonung Strass­acher solle

den Bau eines privaten Altersheims ermöglichen, was der Regierungsrat als untaugliches

Argument verwarf und wozu die Beschwerdeführerin vor Verwal­tungsgericht nichts

mehr ausführt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, in dieser Bau­absicht

veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG zu erblicken.

Zu unterstreichen ist, dass sich der

Baulandverbrauch keineswegs in unvorhergesehener oder gar unvorhersehbarer

Weise entwickelt hat. Dass der Bau der National­­stras­se im Knonaueramt bzw.

die Direktverbindung mit dem Üetlibergtunnel das Gebiet für den moto­risierten

Verkehr attraktiver machen würde und daher auch die Nachfrage nach Bauland in­tensivieren

würde, war 1995 bekannt. Es lässt sich mit Blick auf die Statistik im Übrigen

keineswegs sagen, dass der Baulandverbrauch unerwartete Sprünge gemacht hätte.

Vielmehr ergibt sich, dass die Gemeinde offenbar 1995 Bauland für etwa 18 Jahre

eingezont hat, wovon heute, rund sieben Jahre später, noch eine Reserve für 11

bis 12 Jahre vorhanden ist. Das Verwaltungsgericht hat kürzlich darauf

hingewiesen, dass naturgemäss in den Jahren nach einer Zonenplanrevision die

eingezonte Baulandreserve abnimmt und daher nicht mehr für 15 Jahre ausreicht

(BEZ 2001 Nr. 1 E. 4b). Dieser Zustand ist hinzunehmen, bis veränderte

Verhältnisse bzw. der Ablauf des Planungshorizontes eine Revision des Zonenplans

verlangen.

Ein anderer Anlass für eine punktuelle

Revision ist nicht ersichtlich. Das überbaute

Baugebiet

der Beschwerdeführerin (Wohn- und Mischzonen) umfasste im Jahr 2000

66,1 ha; durch die umstrittene Einzonung wäre es um ca. 0,75 % erweitert

worden. Das kann zwar, wie die Beschwerdeführerin besonders hervorhebt, als

geringfügige Erweiterung des Baugebiets im Sinne von BGE 124 II 391 E. 4b

gewürdigt werden. Indessen ist nicht aus­gewiesen, dass die Ergänzung der

Ortsplanung für einen besonderen Zweck erfolgt und ein Bedürfnis abdeckt, das

nicht ohne weiteres voraussehbar und somit nicht in jedem Falle bei der Nutzungsplanung

zu berücksichtigen war. Eine Einzonung wäre 1995 unter Umständen sinnvoll

gewesen, hätte sie doch die heute störende Einbuchtung vermieden; sie wäre aber

wohl nur zulässig gewesen, wenn andern­orts auf eine ungefähr flächengleiche

Einzonung verzichtet worden wäre.

Die angefochtene Genehmigungsverweigerung

erweist sich daher als rechtmässig. Sie stellt keinen Eingriff in die

Planungsautonomie der Beschwerdeführerin dar, sondern verhindert im Einklang

mit Art. 21 Abs. 2 RPG, dass ohne Vorliegen veränderter Verhältnisse eine

punktuelle, den Sachzusammenhang nicht weiter berücksichtigende Revision vor­genommen

wird. Denn die einzelfallweise Einzonung widerspricht dem Prinzip der ge­samthaften

Beurteilung der Ortsplanung (BGE 116 Ia 339 E. 3 b/bb). Die Nichtgenehmigung

lässt für die nächste ordentliche Zonenplanrevision alle Optionen offen. Im

Interesse der haushälterischen Nutzung des Bodens wird dannzumal insbesondere

auch zu prüfen sein, ob Alternativen zur rein nachfrageorientierten Erweiterung

des Baugebietes bestehen, so etwa eine gewisse Verdichtung der Nutzung (vgl.

z.B. BGE 113 Ia 266 = Pra 77/1988 Nr. 75).

5.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

Minderheitsbegründung:

Eine Minderheit des Gerichts beantragt

Gutheissung der Beschwerde aus folgenden Erwägungen:

Vorab sprechen dafür die auch von der

Mehrheit angebrachten Überlegungen in Er­wägung 3, wonach der fragliche Bereich

im richtplanerischen Anordnungsspielraum liegt, entsprechend der Auffassung der

Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Baulandverbrauchs die Entwicklung in

den Jahren 2001 und 2002 zu berücksichtigen ist und wonach es angesichts der

Lage der bestehenden Reservezonen sinnvoller erscheint, zur zulässigen

Erweiterung der Kapazität das streitbetroffenen Areal statt einen Teil der

Reservezonen ein­zuzonen. Gegenüber diesen gewichtigen Gründen vermag der

Grundsatz der Planbeständigkeit nach Auffassung der Gerichtsminderheit aus

folgenden Überlegungen nicht auf­zukommen:

Zum einen kommt dem Grundsatz der

Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG keine absolute Bedeutung zu. Die

Rechtsprechung lässt auch ohne erhebliche Veränderung der Verhältnisse

geringfügige Erweiterungen des Baugebiets zu, soweit dadurch die bestehende

Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthaf­te

Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (BGE 124 II 391 E. 4b).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie die Beschwerdeführerin in ihrer

Stellungnahme vom 14. Februar 2003 zutreffend dargelegt hat. Davon ging

offenkundig auch der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2002

aus, hat er doch die Nichtgenehmigung nicht mit dem Grundsatz der

Planbeständigkeit begründet.

Sodann ist zu beachten, dass dieser Grundsatz in der

Rechtsprechung in enge Bezie­hung zur Eigentumsfreiheit und zum

Vertrauensschutz gebracht wird; durch das Erfordernis einer erheblichen

Veränderung der Verhältnisse (Art. 21 Abs. 2 RPG) berücksichtigte der

Bundesgesetzgeber insbesondere das Interesse des Grundeigentümers an der

Beständig­keit der Ordnung, die aufgrund des Zonenplans für sein Grundstück

gilt (vgl. BGE 120 Ia 227 E. 2b = Pra 85/1996 Nr. 7). Seinem Zweck nach

erfordert Art. 21 Abs. 2 RPG vorab eine Prüfung geplanter Änderungen unter dem

Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes, der im vorliegenden Fall nicht relevant

ist. Wohl trifft es zu, dass die Planbeständigkeit auch von einem generellen

öffentlichen Interesse ist. Primär jedoch nicht wegen des von der Ge­richtsmehrheit

in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Gebots der gesamthaften und ko­ordinierten

Beurteilung, sondern konkreter deswegen, weil sich die verschiedenen Behör­den,

welche die Raumplanung umzusetzen haben, ebenfalls auf eine gewisse Rechtssicherheit

verlassen können müssen. Im vorliegenden Fall sind derartige, gegen die Zonenplanänderung

und deren Genehmigung sprechende Gesichtspunkte der Rechtssicherheit nicht

auszumachen, vom Standpunkt der kantonalen Behörden aus zumal deswegen nicht,

weil das streitbetroffene Areal im Anordnungsspielraum liegt.

Für

richtiges Protokoll,

Der

Gerichtssekretär: