VB.2002.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00223
5. September 2002Deutsch10 min
(URT.2002.6979)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00223
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.09.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung irrtümlich doppelt ausbezahlter Sozialhilfe-Leistungen
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Nach Auffassung des Bezirksrat ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen, wobei die Grundsätze betreffend Kürzungen von Hilfeleistungen einzuhalten seien (E. 2).
Den Erwägungen des Bezirksrats ist beizupflichten. Da es vorliegend nicht um rechtmässig bezogene Hilfe geht, ist unwesentlich, dass kein Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG erfüllt ist (E. 3).
Das Bedarfsdeckungsprinzip begrenzt die Verrechnung mit Sozialhilfeansprüchen (E. 4).
Stichworte:
BEDARFSDECKUNGSPRINZIP
BEREICHERUNG
DOPPELZAHLUNG
EXISTENZMINIMUM
KÜRZUNG
RÜCKERSTATTUNG
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. II OR
§ 24 SHG
§ 26 SHG
§ 27 SHG
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A wurde seit 1. Mai 2001 von der Gemeinde
X mit monatlichen Sozialhilfeleistungen unterstützt. Infolge einer
Falschbuchung wurde ihm im Monat September 2001 der geschuldete Betrag von Fr.
2'543.- doppelt ausbezahlt. Am 2. November 2001 unterzeichnete er eine
entsprechende Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung. Darin heisst
es unter anderem, er besitze verschiedene in den nächsten Monaten eingehende Guthaben,
die er für die Rückerstattung der Sozialhilfeleistung verwenden wolle. Falls
dies bis 31. Januar 2002 nicht möglich sei, werde mit dem zuständigen
Sozialbetreuer das weitere Vorgehen (freiwillige Rückerstattung in geeigneten
Ratenzahlungen ab Februar 2002 oder Erwirken eines Entscheids der
Fürsorgebehörde) vereinbart.
Auf Antrag des Sozialbetreuers vom 8. Januar
2002 beschloss die Fürsorgebehörde X am 14. Januar 2002, ab 1. Februar
2002 bis 30. November 2002 werde A zwecks Rückerstattung des unrechtmässig
erhaltenen Betrags von Fr. 2'543.- monatlich ein Betreffnis von Fr. 254.30 von
der Unterstützungsleistung abgezogen. Falls er im Laufe dieser Periode auf
weitere Sozialleistungen der Gemeinde verzichte, sei er verpflichtet, die ausstehenden
Raten weiterhin monatlich der Fürsorgebehörde zu überweisen.
Erwägungen
II. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der
Bezirksrat Y am 24. April 2002 teilweise gut, indem er den mit den
Unterstützungsleistungen zu verrechnenden Gesamtbetrag von Fr. 2'543.- in zehn
monatliche Raten von Fr. 251.50 und eine weitere Monatsrate von Fr. 28.-
aufteilte.
III. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2002
erneuerte A sein Begehren, von einer Verrechnung der Sozialhilfeleistungen mit
der Rückerstattungsforderung sei abzusehen. Ausserdem verlangte er eine
Genugtuungsentschädigung von Fr. 1'000.- sowie eine Prozessentschädigung in
”ortsüblicher” Höhe.
Zur Begründung brachte er vor,
Sozialhilfeleistungen dürften nur gekürzt werden, wenn dem Empfänger ein
Fehlverhalten anzulasten und er zuvor förmlich verwarnt worden sei. Diese
Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Behörde habe die Falschbuchung
erst sechs Monate ”nach der Tat” entdeckt, und anderseits habe er im Zeitpunkt
der Falschbuchung ein anderes Guthaben in ähnlicher Höhe erwartet. Deswegen
müsse die Gemeinde ihren Rückerstattungsanspruch ”gemäss den Spielregeln des
SchKG” einfordern. Dabei sei davon auszugehen, dass das Existenzminimum
geschützt sei und nicht zwecks Schuldentilgung unterschritten werden dürfe.
Der Bezirksrat Y beantragte dem Gericht, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers
abzuweisen. Die Fürsorgebehörde X ersuchte ebenfalls um Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von
Fr. 2'543.- ist die Sache vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2
VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Bezirksrat hat im Wesentlichen
erwogen: Der in Art. 62 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
verankerte Grundsatz, dass ohne gültigen Grund oder aus einem nicht
verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen
zurückzuerstatten seien, gelte auch im öffentlichen Recht. Daraus ergebe sich
hier ohne Weiteres der Anspruch der Fürsorgebehörde auf Rückerstattung der
doppelt ausbezahlten Sozialhilfe, ungeachtet dessen, dass hier keiner der in §§
26.
und 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) genannten
Rückerstattungstatbestände erfüllt sei. Bezüglich Verjährung sei die allgemein
im öffentlichen Recht geltende und daher auch im vorliegenden Fall massgebende
Frist von fünf Jahren seit Entstehung des Rückerstattungsanspruchs gewahrt. Es
ergebe sich demnach, dass der Rückerstatttungsanspruch der Beschwerdegegnerin
grundsätzlich ausgewiesen sei, was denn auch der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung
der Schuldanerkennung/Rückerstattungsverpflichtung vom 2. November 2001
anerkannt habe. – Unbegründet sei der Einwand des Rekurrenten, die
Rückerstattungsforderung dürfe nicht mit seinem laufenden Anspruch auf
Fürsorgeleistung verrechnet werden. Das Gemeinwesen sei befugt, Forderungen
gegen eine Privatperson mit Schulden gegenüber dieser unter den im
Obligationenrecht formulierten Voraussetzungen zur Verrechnung zu bringen.
Danach müssten Forderung und Gegenforderung zwischen den nämlichen Parteien
bestehen und gleichartig sein; die zur Verrechnung gebrachte Forderung müsse
fällig und rechtlich durchsetzbar sein und die Verrechnung müsse ausdrücklich
oder durch konkludentes Verhalten durch die Person, die sich hierauf berufe,
erklärt worden sein. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. – Im
Sozialhilferecht spreche allerdings das Bedarfsdeckungsprinzip gegen eine
Verrechnung der wirtschaftlichen Hilfe mit Forderungen des Gemeinwesens bzw.
gegen eine entsprechende Reduktion von Fürsorgeleistungen. In der Praxis
(dargestellt im Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 17 SHG) werde jedoch
die Verrechnung von zu Unrecht bezogenen, nicht mehr vorhandenen Leistungen mit
laufender Sozialhilfe als zulässig anerkannt, sofern ein rechtskräftiger
Rückerstattungsbeschluss vorliege, die betreffende Rückforderung fällig sei und
sie der zur laufenden Unterstützung zuständigen Gemeinde zustehe. Im
vorliegenden Fall vermöge die vom Rekurrenten am 2. November 2001
unterzeichnete Schuldanerkennung/Rückerstattungsverpflichtung einen
rechtskräftigen Rückerstattungsbeschluss ohne Weiteres zu ersetzen. Wie sich
aus jener Erklärung ergebe, sei die Rückerstattungsforderung fällig. Die
Voraussetzungen, unter denen im Sozialhilferecht die Verrechnung von
Rückerstattungsforderungen mit laufenden Ansprüchen des Hilfeempfängers als
zulässig anerkannt würden, seien demnach hier grundsätzlich erfüllt. – In
betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht sei die Verrechnung allerdings nur in
jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von
Leistungen gemäss § 24 SHG zu beachten wäre. Danach dürften folgende Kürzungen
abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden: Nichtgewähren, Kürzen oder
Streichen von situationsbedingten Leistungen (1); Nichtgewähren, Kürzen oder
Streichen des Grundbedarfs II für den Lebensunterhalt, erstmalig für die Dauer
von maximal zwölf Monaten, mit Verlängerungsmöglichkeit um maximal weitere
zwölf Monate (2); Kürzen des Grundbedarfs I für den Lebensunterhalt um maximal
15.
% für die Dauer von bis zu sechs Monaten, mit der Möglichkeit, in
Ausnahmefällen die Kürzung zu verlängern und die Hilfe auf das absolute
Existenzminimum zu reduzieren (3). Im vorliegenden Fall habe die
Fürsorgebehörde für die Dauer von zehn Monaten den Grundbedarf II von Fr. 100.-
gestrichen und den Grundbedarf I von Fr. 1'010.- um Fr. 154.30 gekürzt. Nicht zu
beanstanden sei dabei, dass der Grundbedarf I von Anfang an für mehr als sechs
Monate angeordnet worden sei. Angesichts dessen, dass der Rekurrent trotz der
von ihm unterzeichneten Schuldanerkennung/Rückerstattungsverpflichtung
offenkundig nicht gewillt sei, den geschuldeten Betrag innert angemessener
Frist zurückzuerstatten, habe die Behörde davon absehen dürfen, die Kürzung des
Grundbedarfs I um 15 % vorerst auf sechs Monate zu beschränken; eine weitere
Überprüfung der Kürzung nach Ablauf von sechs Monaten würde sich bei der
gegebenen Sachlage als reine Formalität erweisen. Nicht hinzunehmen sei es
anderseits, dass bei der Verrechnung mit dem Grundbedarf I die zulässige
maximale Quote, wenn auch nur geringfügig, überschritten worden sei. Werde
diese Limite gewahrt, betrage der monatlich maximal abzugsfähige Betrag beim
Grundbedarf I Fr. 151.50 (15 % von Fr. 1'010.-). Zusammen mit der Streichung
des Grundbedarfs II von monatlich Fr. 100.- habe dies zur Folge, dass der
zu verrechnende Gesamtbetrag von Fr. 2'543.- in zehn monatliche Raten von Fr.
251.50
(statt Fr. 254.30) sowie eine weitere Monatsrate von Fr. 28.-
aufzuteilen sei.
3.
Der Rekurrent
bestreitet zu Recht nicht, dass er den ihm monatlich zustehenden Betrag von Fr.
2'543.- (Fr. 1'010.- Grundbedarf I, Fr. 100.- Grundbedarf II, Fr. 1'254.- Wohnungsmiete,
Fr. 179.- Krankenkassenprämie) im September 2001 versehentlich doppelt
ausbezahlt erhielt (vgl. Kontoauszug). Er scheint auch seine
Rückerstattungsverpflichtung grundsätzlich nicht zu bestreiten. In diesem Sinn
könnte allerdings sein Einwand verstanden werden, für den Fall, das die
Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin wegfalle, verpflichte er sich
nicht, die Raten weiterhin monatlich direkt an die Fürsorgebehörde X zu
überweisen. Der Bezirksrat hat indessen zutreffend dargelegt, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'543.-
verpflichtet ist; es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (E.
2a-d) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Wie
anzumerken ist, stehen die verwaltungsgerichtlichen Urteile VB.1999.00083 vom
20.
Mai 1999 (RB 1999 Nr. 86) und VB.2000.00343 vom 29. November 2000 (RB
2000.
Nr. 80) dieser Beurteilung nicht entgegen. In beiden Fällen ging es um
”rechtmässig bezogene” Sozialhilfe (vgl. § 27 SHG), für welche im Zeitpunkt
ihrer Ausrichtung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug allseitig
erfüllt waren. Die in jenen Entscheiden vom Verwaltungsgericht nicht
geschützten Rückforderungen der Sozialhilfebehörden waren im ersten Fall mit
der zweckwidrigen Verwendung der bezogenen Leistungen, im zweiten Fall mit
später erzieltem Erwerbseinkommen des Bezügers begründet worden. Dass eine
Pflicht zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe nur in den
gesetzlich umschriebenen Fällen (§ 27 in Verbindung mit § 20 SHG) besteht
(vgl. RB 2000 Nr. 80), vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen, weil in
seinem Fall der Bezug des rückgeforderten Betrags nicht rechtmässig war; daran
vermag der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, mithin kein
Rückerstattungstatbestand im Sinn von § 26 SHG vorliegt, nichts zu ändern.
Die Pflicht zur Rückerstattung nicht geschuldeter, versehentlich ausbezahlter
Sozialhilfeleistungen ergibt sich aus den vom Bezirksrat zutreffend dargelegten
Grundsätzen über die Rückerstattung bei ungerechtfertigter Bereicherung. Davon
ist das Verwaltungsgericht bereits in dem vom Bezirksrat erwähnten Entscheid
VB.2001.00218 vom 12. September 2001 ausgegangen.
4.
Der Bezirksrat hat sodann zutreffend
dargelegt, dass trotz des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfdeckungsprinzips
unter näher bezeichneten Voraussetzungen Rückerstattungsansprüche auf dem Wege
der Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen der rückerstattungspflichtigen
Person geltend gemacht werden können und dass im vorliegenden Fall diese
Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (E. 3b Abs. 1 und 2). Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was diese überzeugenden Erwägungen entkräften würde, weshalb
auf sie ebenfalls verwiesen werden kann.
Dem Bedarfdeckungsprinzip (wonach die
Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und
entsprechend bemessen werden soll) wird hinreichend Rechnung getragen, wenn bei
der Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Ansprüchen des
Bezügers und Rückerstattungspflichtigen in betragsmässiger und zeitlicher
Hinsicht der Rahmen gewahrt wird, wie er nach der Praxis bei Leistungskürzungen
gestützt auf § 24 SHG zu beachten ist (vgl. dazu SKOS-Richtlinien Ziff. A.8.3;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch Ziff. 2.5.1/§ 17 SHG S. 2): Nichtgewähren, Kürzen
oder Streichen von situationsbedingten Leistungen (1); Nichtgewähren, Kürzen
oder Streichen des Grundbedarfs II für den Lebensunterhalt, erstmalig für die
Dauer von maximal zwölf Monaten, mit Verlängerungsmöglichkeit um maximal
weitere zwölf Monate (2); Kürzen des Grundbedarfs I für den Lebensunterhalt um
maximal 15 % für die Dauer von bis zu sechs Monaten, mit der Möglichkeit, in
Ausnahmefällen die Kürzung zu verlängern und die Hilfe auf das absolute
Existenzminimum zu reduzieren (3). Diese Begrenzungen können als
Konkretisierung der in § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981 enthaltenen Regel angesehen werden, dass Leistungskürzungen bzw.
Verrechnungen nur insoweit statthaft sind, als dadurch der Lebensunterhalt des
Bezügers nicht gefährdet wird (VGr, 8. März 2001, VB.2000.00423). Mit dem
pauschalen Hinweis darauf, dass bei der Bemessung der ihm zustehenden
Sozialhilfe das Existenzminimum zu respektieren sei, legt der Beschwerdeführer
nicht dar, dass die vom Bezirksrat geschützte Verrechnung seinen
Lebensunterhalt durch Unterschreitung des Existenzminimums gefährde. Auch in
dieser Hinsicht sind seine Ausführungen nicht geeignet, die überzeugenden
Erwägungen des Bezirksrats zu entkräften. Beizupflichten ist insbesondere auch
dessen Erwägung, dass die Sozialhilfebehörde unter den vorliegenden Umständen
davon absehen durfte, die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % vorerst auf sechs
Monate zu beschränken.
5.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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