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Entscheid

VB.2002.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00223

5. September 2002Deutsch10 min

(URT.2002.6979)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wurde seit 1. Mai 2001 von der Gemeinde

X mit monatlichen Sozialhilfeleistungen unterstützt. Infolge einer

Falschbuchung wurde ihm im Monat September 2001 der geschuldete Betrag von Fr.

2'543.- doppelt ausbezahlt. Am 2. November 2001 unterzeichnete er eine

entsprechende Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung. Darin heisst

es unter anderem, er besitze verschiedene in den nächsten Monaten eingehende Guthaben,

die er für die Rückerstattung der Sozialhilfeleistung verwenden wolle. Falls

dies bis 31. Januar 2002 nicht möglich sei, werde mit dem zuständigen

Sozialbetreuer das weitere Vorgehen (freiwillige Rückerstattung in geeigneten

Ratenzahlungen ab Februar 2002 oder Erwirken eines Entscheids der

Fürsorgebehörde) vereinbart.

Auf Antrag des Sozialbetreuers vom 8. Januar

2002 beschloss die Fürsorgebehörde X am 14. Januar 2002, ab 1. Februar

2002 bis 30. November 2002 werde A zwecks Rückerstattung des unrechtmässig

erhaltenen Betrags von Fr. 2'543.- monatlich ein Betreffnis von Fr. 254.30 von

der Unterstützungsleistung abgezogen. Falls er im Laufe dieser Periode auf

weitere Sozialleistungen der Gemeinde verzichte, sei er verpflichtet, die ausstehenden

Raten weiterhin monatlich der Fürsorgebehörde zu überweisen.

Erwägungen

II. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der

Bezirksrat Y am 24. April 2002 teilweise gut, indem er den mit den

Unterstützungsleistungen zu verrechnenden Gesamtbetrag von Fr. 2'543.- in zehn

monatliche Raten von Fr. 251.50 und eine weitere Monatsrate von Fr. 28.-

aufteilte.

III. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2002

erneuerte A sein Begehren, von einer Verrechnung der Sozialhilfeleistungen mit

der Rückerstattungsforderung sei abzusehen. Ausserdem verlangte er eine

Genugtuungsentschädigung von Fr. 1'000.- sowie eine Prozessentschädigung in

”ortsüblicher” Höhe.

Zur Begründung brachte er vor,

Sozialhilfeleistungen dürften nur gekürzt werden, wenn dem Empfänger ein

Fehlverhalten anzulasten und er zuvor förmlich verwarnt worden sei. Diese

Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Behörde habe die Falschbuchung

erst sechs Monate ”nach der Tat” entdeckt, und anderseits habe er im Zeitpunkt

der Falschbuchung ein anderes Guthaben in ähnlicher Höhe erwartet. Deswegen

müsse die Gemeinde ihren Rückerstattungsanspruch ”gemäss den Spielregeln des

SchKG” einfordern. Dabei sei davon auszugehen, dass das Existenzminimum

geschützt sei und nicht zwecks Schuldentilgung unterschritten werden dürfe.

Der Bezirksrat Y beantragte dem Gericht, die

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers

abzuweisen. Die Fürsorgebehörde X ersuchte ebenfalls um Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von

Fr. 2'543.- ist die Sache vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2

VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Bezirksrat hat im Wesentlichen

erwogen: Der in Art. 62 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)

verankerte Grundsatz, dass ohne gültigen Grund oder aus einem nicht

verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen

zurückzuerstatten seien, gelte auch im öffentlichen Recht. Daraus ergebe sich

hier ohne Weiteres der Anspruch der Fürsorgebehörde auf Rückerstattung der

doppelt ausbezahlten Sozialhilfe, ungeachtet dessen, dass hier keiner der in §§

26.

und 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) genannten

Rückerstattungstatbestände erfüllt sei. Bezüglich Verjährung sei die allgemein

im öffentlichen Recht geltende und daher auch im vorliegenden Fall massgebende

Frist von fünf Jahren seit Entstehung des Rückerstattungsanspruchs gewahrt. Es

ergebe sich demnach, dass der Rückerstatttungsanspruch der Beschwerdegegnerin

grundsätzlich ausgewiesen sei, was denn auch der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung

der Schuldanerkennung/Rückerstattungsverpflichtung vom 2. November 2001

anerkannt habe. – Unbegründet sei der Einwand des Rekurrenten, die

Rückerstattungsforderung dürfe nicht mit seinem laufenden Anspruch auf

Fürsorgeleistung verrechnet werden. Das Gemeinwesen sei befugt, Forderungen

gegen eine Privatperson mit Schulden gegenüber dieser unter den im

Obligationenrecht formulierten Voraussetzungen zur Verrechnung zu bringen.

Danach müssten Forderung und Gegenforderung zwischen den nämlichen Parteien

bestehen und gleichartig sein; die zur Verrechnung gebrachte Forderung müsse

fällig und rechtlich durchsetzbar sein und die Verrechnung müsse ausdrücklich

oder durch konkludentes Verhalten durch die Person, die sich hierauf berufe,

erklärt worden sein. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. – Im

Sozialhilferecht spreche allerdings das Bedarfsdeckungsprinzip gegen eine

Verrechnung der wirtschaftlichen Hilfe mit Forderungen des Gemeinwesens bzw.

gegen eine entsprechende Reduktion von Fürsorgeleistungen. In der Praxis

(dargestellt im Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 17 SHG) werde jedoch

die Verrechnung von zu Unrecht bezogenen, nicht mehr vorhandenen Leistungen mit

laufender Sozialhilfe als zulässig anerkannt, sofern ein rechtskräftiger

Rückerstattungsbeschluss vorliege, die betreffende Rückforderung fällig sei und

sie der zur laufenden Unterstützung zuständigen Gemeinde zustehe. Im

vorliegenden Fall vermöge die vom Rekurrenten am 2. November 2001

unterzeichnete Schuldanerkennung/Rückerstattungsver­pflichtung einen

rechtskräftigen Rückerstattungsbeschluss ohne Weiteres zu ersetzen. Wie sich

aus jener Erklärung ergebe, sei die Rückerstattungsforderung fällig. Die

Voraussetzungen, unter denen im Sozialhilferecht die Verrechnung von

Rückerstattungsforderungen mit laufenden Ansprüchen des Hilfeempfängers als

zulässig anerkannt würden, seien demnach hier grundsätzlich erfüllt. – In

betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht sei die Verrechnung allerdings nur in

jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von

Leistungen gemäss § 24 SHG zu beachten wäre. Danach dürften folgende Kürzungen

abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden: Nichtgewähren, Kürzen oder

Streichen von situationsbedingten Leistungen (1); Nichtgewähren, Kürzen oder

Streichen des Grundbedarfs II für den Lebensunterhalt, erstmalig für die Dauer

von maximal zwölf Monaten, mit Verlängerungsmöglichkeit um maximal weitere

zwölf Monate (2); Kürzen des Grundbedarfs I für den Lebensunterhalt um maximal

15.

% für die Dauer von bis zu sechs Monaten, mit der Möglichkeit, in

Ausnahmefällen die Kürzung zu verlängern und die Hilfe auf das absolute

Existenzminimum zu reduzieren (3). Im vorliegenden Fall habe die

Fürsorgebehörde für die Dauer von zehn Monaten den Grundbedarf II von Fr. 100.-

gestrichen und den Grundbedarf I von Fr. 1'010.- um Fr. 154.30 gekürzt. Nicht zu

beanstanden sei dabei, dass der Grundbedarf I von Anfang an für mehr als sechs

Monate angeordnet worden sei. Angesichts dessen, dass der Rekurrent trotz der

von ihm unterzeichneten Schuldanerkennung/Rückerstattungsverpflichtung

offenkundig nicht gewillt sei, den geschuldeten Betrag innert angemessener

Frist zurückzuerstatten, habe die Behörde davon absehen dürfen, die Kürzung des

Grundbedarfs I um 15 % vorerst auf sechs Monate zu beschränken; eine weitere

Überprüfung der Kürzung nach Ablauf von sechs Monaten würde sich bei der

gegebenen Sachlage als reine Formalität erweisen. Nicht hinzunehmen sei es

anderseits, dass bei der Verrechnung mit dem Grundbedarf I die zulässige

maximale Quote, wenn auch nur geringfügig, überschritten worden sei. Werde

diese Limite gewahrt, betrage der monatlich maximal abzugsfähige Betrag beim

Grundbedarf I Fr. 151.50 (15 % von Fr. 1'010.-). Zusammen mit der Streichung

des Grundbedarfs II von monatlich Fr. 100.- habe dies zur Folge, dass der

zu verrechnende Gesamtbetrag von Fr. 2'543.- in zehn monatliche Raten von Fr.

251.50

(statt Fr. 254.30) sowie eine weitere Monatsrate von Fr. 28.-

aufzuteilen sei.

3.

Der Rekurrent

bestreitet zu Recht nicht, dass er den ihm monatlich zustehenden Betrag von Fr.

2'543.- (Fr. 1'010.- Grundbedarf I, Fr. 100.- Grundbedarf II, Fr. 1'254.- Wohnungsmiete,

Fr. 179.- Krankenkassenprämie) im September 2001 versehentlich doppelt

ausbezahlt erhielt (vgl. Kontoauszug). Er scheint auch seine

Rückerstattungsverpflichtung grundsätzlich nicht zu bestreiten. In diesem Sinn

könnte allerdings sein Einwand verstanden werden, für den Fall, das die

Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin wegfalle, verpflichte er sich

nicht, die Raten weiterhin monatlich direkt an die Fürsorgebehörde X zu

überweisen. Der Bezirksrat hat indessen zutreffend dargelegt, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'543.-

verpflichtet ist; es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (E.

2a-d) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Wie

anzumerken ist, stehen die verwaltungsgerichtlichen Urteile VB.1999.00083 vom

20.

Mai 1999 (RB 1999 Nr. 86) und VB.2000.00343 vom 29. November 2000 (RB

2000.

Nr. 80) dieser Beurteilung nicht entgegen. In beiden Fällen ging es um

”rechtmässig bezogene” Sozialhilfe (vgl. § 27 SHG), für welche im Zeitpunkt

ihrer Ausrichtung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug allseitig

erfüllt waren. Die in jenen Entscheiden vom Verwaltungsgericht nicht

geschützten Rückforderungen der Sozialhilfebehörden waren im ersten Fall mit

der zweckwidrigen Verwendung der bezogenen Leistungen, im zweiten Fall mit

später erzieltem Erwerbseinkommen des Bezügers begründet worden. Dass eine

Pflicht zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe nur in den

gesetzlich umschriebenen Fällen (§ 27 in Verbindung mit § 20 SHG) besteht

(vgl. RB 2000 Nr. 80), vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen, weil in

seinem Fall der Bezug des rückgeforderten Betrags nicht rechtmässig war; daran

vermag der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, mithin kein

Rückerstattungstatbestand im Sinn von § 26 SHG vorliegt, nichts zu ändern.

Die Pflicht zur Rückerstattung nicht geschuldeter, versehentlich ausbezahlter

Sozialhilfeleistungen ergibt sich aus den vom Bezirksrat zutreffend dargelegten

Grundsätzen über die Rückerstattung bei ungerechtfertigter Bereicherung. Davon

ist das Verwaltungsgericht bereits in dem vom Bezirksrat erwähnten Entscheid

VB.2001.00218 vom 12. September 2001 ausgegangen.

4.

Der Bezirksrat hat sodann zutreffend

dargelegt, dass trotz des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfdeckungsprinzips

unter näher bezeichneten Voraussetzungen Rückerstattungsansprüche auf dem Wege

der Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen der rückerstattungspflichtigen

Person geltend gemacht werden können und dass im vorliegenden Fall diese

Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (E. 3b Abs. 1 und 2). Der Beschwerdeführer

bringt nichts vor, was diese überzeugenden Erwägungen entkräften würde, weshalb

auf sie ebenfalls verwiesen werden kann.

Dem Bedarfdeckungsprinzip (wonach die

Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und

entsprechend bemessen werden soll) wird hinreichend Rechnung getragen, wenn bei

der Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Ansprüchen des

Bezügers und Rückerstattungspflichtigen in betragsmässiger und zeitlicher

Hinsicht der Rahmen gewahrt wird, wie er nach der Praxis bei Leistungskürzungen

gestützt auf § 24 SHG zu beachten ist (vgl. dazu SKOS-Richtlinien Ziff. A.8.3;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch Ziff. 2.5.1/§ 17 SHG S. 2): Nichtgewähren, Kürzen

oder Streichen von situationsbedingten Leistungen (1); Nichtgewähren, Kürzen

oder Streichen des Grundbedarfs II für den Lebensunterhalt, erstmalig für die

Dauer von maximal zwölf Monaten, mit Verlängerungsmöglichkeit um maximal

weitere zwölf Monate (2); Kürzen des Grundbedarfs I für den Lebensunterhalt um

maximal 15 % für die Dauer von bis zu sechs Monaten, mit der Möglichkeit, in

Ausnahmefällen die Kürzung zu verlängern und die Hilfe auf das absolute

Existenzminimum zu reduzieren (3). Diese Begrenzungen können als

Konkretisierung der in § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.

Oktober 1981 enthaltenen Regel angesehen werden, dass Leistungskürzungen bzw.

Verrechnungen nur insoweit statthaft sind, als dadurch der Lebensunterhalt des

Bezügers nicht gefährdet wird (VGr, 8. März 2001, VB.2000.00423). Mit dem

pauschalen Hinweis darauf, dass bei der Bemessung der ihm zustehenden

Sozialhilfe das Existenzminimum zu respektieren sei, legt der Beschwerdeführer

nicht dar, dass die vom Bezirksrat geschützte Verrechnung seinen

Lebensunterhalt durch Unterschreitung des Existenzminimums gefährde. Auch in

dieser Hinsicht sind seine Ausführungen nicht geeignet, die überzeugenden

Erwägungen des Bezirksrats zu entkräften. Beizupflichten ist insbesondere auch

dessen Erwägung, dass die Sozialhilfebehörde unter den vorliegenden Umständen

davon absehen durfte, die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % vorerst auf sechs

Monate zu beschränken.

5.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...